G312 2009741-1•BVwG G312 2009741-1
G312 2009741-1Federal Administrative CourtJul 13, 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G312 2009741-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 11.03.2010, AZ XXXX, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1, erster Halbsatz,
in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.03.2010, AZ XXXX, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verpflichtet, aus den angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen für den Zeitraum 21.05.2005 bis 31.07.2008 gemäß § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 2 ASVG Euro 1.566,34 an Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie gemäß § 59 ASVG Euro 266,38 an Nachtragszinsen nachträglich zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund einer Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass ein nicht - der Ansicht der belangten Behörde nach - korrekter Kollektivvertrag bei der Abrechnung angewendet worden sei und es daher zur genannten Nachzahlungsverpflichtung komme.
2. Mit dagegen fristgerecht erhobenem und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 09.04.2010, eingelangt am 11.04.2010, führte die BF begründend an, dass die in der Beitragsvorschreibung vom 17.08.2009 angeführten Dienstnehmer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht im Haushalt der BF, sondern ausschließlich im Pflegebereich der BF tätig gewesen seien. Wäre der Kollektivvertrag für Hausgehilfen- und Hausangestellte in Kärnten anzuwenden, hätten die in der Beitragsvorschreibung angeführten Dienstnehmer Anspruch auf einen Urlaubszuschuss in der Höhe der zweifachen monatlichen Geldbezüge. Sie ersuche daher um gänzliche Aufhebung des Bescheides sowie Stornierung der gesamten nachträglichen Vorschreibung in der Höhe von Euro 1.566,34 sowie an Nachtragszinsen in der Höhe von Euro 266,38.
3. Mit Stellungnahme vom 10.12.2010 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Kärntner Landeshauptmann samt Verfahrensunterlagen und ergänzte zusammenfassend, dass die Kärntner Gebietskrankenkasse mit oben genannten Bescheid die BF zur Nachzahlung gemäß § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 2 ASVG von Euro 1.566,34 an Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie gemäß § 59 ASVG Euro 266,38 an Nachtragszinsen für zahlreiche namentlich genannte Personen in den näher bezeichneten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF verpflichtet habe. Die Behauptungen der BF hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages BAGS bzw. des Kollektivvertrages für Beherbergungsbetriebe sei in keiner Weise als schlüssig anzusehen, da weder die Zurechnung als Pflegeheim ohne Bewilligung noch als alternativer Lebensraum ausschlaggebend sei. Es seien die tatsächlichen Verhältnisse herangezogen worden, wobei die Dienstverhältnisse der beschäftigten Personen in keinem Fall der oben angeführten Ausnahmebestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetztes zugerechnet werden könnten, da die Voraussetzungen für das Vorliegen von Dienstverhältnissen in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht vorhanden seien. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Schriftsatz vom 10.07.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zu weiteren Entscheidung vorgelegt und am 16.07.2014 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
5. Am 10.06.2015 schrieb das erkennende Gericht für 22.07.2015 eine mündliche Verhandlung aus.
6. Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 teilte die rechtsfreundliche Vertretung XXXX der belangten Behörde mit, dass sie im Auftrag der BF den mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 09.04.2010 zurückziehe, da die nachträglich vorgeschriebenen Beiträge und Verzugszinsen auf dem Beitragskonto der BF gutgeschrieben worden seien. Zugleich werde um Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht ersucht, da der Verhandlungstermin am 22.07.2015 entfallen könne.
7. Per E-Mail vom 03.07.2015 informierte die belangte Behörde das erkennende Gericht über die eingelangte Zurückziehung unter gleichzeitiger Übermittlung des genannten Schriftsatzsatzes.
Es besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.
II. Rechtliche Beurteilung:
1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 leg. cit. insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Da die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung den mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 09.04.2010 am 02.07.2015 zurückgezogen hat, besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das diesbezügliche Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.