W216 2013118-1•BVwG W216 2013118-1
W216 2013118-1Federal Administrative CourtJul 10, 2015
Bewerbung, Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W216 2013118-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 15.07.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, GZ: XXXX, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 14.04.2015 und am 12.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 15.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 05.06.2014 bis zum 16.07.2014 gesperrt. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der Vorauswahl durch das AMS Wien Prandaugasse für die Firma XXXX als Reinigungskraft nicht beworben habe. Es habe sich um eine von der Regionalen Geschäftsstelle Mödling vermittelte, zumutbare Beschäftigung gehandelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien, und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, beim AMS am 23.07.2014 eingelangt, fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass ihm mit Bescheid vom 05.06.2014 (gemeint wohl: 15.07.2014) der Leistungsbezug mit der Begründung eingestellt worden sei, dass er einen Termin beim AMS Prandaugasse für die Firma XXXX als Reinigungskraft (für Leute mit mindestens 50 % Behinderung) versäumt hätte. Seine Behinderung sei mit 70% (vollständige Behinderung des linken Armes) anerkannt worden. Seit über drei Jahren sei er bei der Firma XXXX XXXX in Wien beschäftigt, welche für das Großhandelsunternehmen XXXX tätig sei. In letzter Zeit habe sein Chef wegen Einschränkung der Nachfrage viele Arbeiter entlassen müssen und seitdem wäre er nur geringfügig beschäftigt. Er habe seine Betreuerin von der Regionalen Geschäftsstelle Mödling mehrmals darüber informiert, dass er keine Beschäftigung als Reinigungskraft suchen würde, da er derzeit sowieso beschäftigt sei, wenn auch geringfügig und die Lage nur vorübergehend sei. Die Firma XXXX mache gerade weniger Umsatz und als Folge brauche das Unternehmen nicht mehr so viel Unterstützung seitens seiner Firma. Die letzten dreieinhalb Jahre sei sein Arbeitsbereich Büroangelegenheiten, Personalangelegenheiten (bei XXXX), Registrierkasse und viele andere Aufgaben im Geschäftslokal gewesen. Seine Anstellung bei der Firma sei keine Arbeitsstelle für Behinderte. Die Direktion stelle sich niemals gegen seine Beschäftigung oder gegen seine Behinderung. Es zählten seine Erfahrung und seine Zuverlässigkeit; er würde Wertschätzung und wegen seiner Behinderung kein Mitleid erfahren. Er habe oft bewiesen, dass man ihm verschiedene Aufgaben verantworten könne. Er sei zuversichtlich, dass er in naher Zukunft wieder bei seinem Unternehmen eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen könne. Eine direkte Beschäftigung bei der Firma XXXX sei derzeit ausgeschlossen, da die Firma zu wenig Arbeit und zu viele Mitarbeiter habe. Für Menschen mit Behinderung habe eine Arbeitsstelle, in der es freundlich zugehe und die Menschen gleich behandelt würden, einen großen Wert. Diese Voraussetzung erfülle seine derzeitige Arbeitsstelle voll. Die Sicht seiner AMS-Betreuerin von der Regionalen Geschäftsstelle Mödling sei da anders. Diese versuche ihn zu zwingen, diese Stelle aufzugeben und unbedingt eine Stelle als Reinigungskraft anzutreten. Er würde sich fragen, wie eine "Betreuerin", dazu noch mit psychologischen Qualifikationen, dies verantworten könne. Im Jahre 2013 hätte sich die Chance auf eine neue Aufgabe für seine Firma - Reinigungsarbeiten im Geschäftslokal und auf dem Parkplatz - ergeben. Dazu sei eine Fachkraft (Denkmal - Fassaden - Gebäudereinigungsmeister) gebraucht worden. Da er sowie auch sein Chef, das nötige Kursgeld nicht gehabt hätten, habe er sich an seine Betreuerin gewandt. Er habe den Kurs auch besuchen dürfen. Leider sei schon in dieser Zeit das Angebot für seine Firma zurückgezogen worden; den Kurs habe er trotzdem beendet, jedoch die Kosten für die Meisterprüfung in Höhe von Euro 500,- hätten seine finanziellen Möglichkeiten überstiegen. Seit dieser Zeit habe ihm seine Betreuerin ausschließlich Stellenangebote als Reinigungskraft gegeben, da er diesen Kurs auf Kosten des AMS absolviert habe. Dieser Kurs habe ihn jedoch nicht gelehrt, wie er den Besen zu halten habe, sondern habe ihm Einsicht in verschiedene Arten von Oberflächen, Materialien und Reinigungsmitteln sowie Grundwissen vom Arbeitsrecht, Arbeitssicherheit sowie Verrechnung gegeben, also Wissen für selbständige und führende Arbeitskräfte wie z.B. Objektleiter. Seine Argumentation sei leider auf "taube Ohren" gestoßen und ein versäumter Termin zur nächsten Vorstellung als Reinigungskraft sei mit der jetzigen Bezugssperre bestraft worden. Die Zusammenarbeit mit seiner Betreuerin lasse ihn an deren Kompetenz für Beratung von Behinderten stark zweifeln. Seiner Beraterin sei bekannt, dass er über nur einen gesunden Arm verfügen würde. Trotzdem würde er ständig Stellenangebote erhalten, die nicht für seine Möglichkeiten gedacht wären (Fensterputzer!). Beim letzten Gespräch hätte er mit seiner Betreuerin über eine Arbeitsstelle in einer Tankstelle gesprochen. Er habe erwähnt, dass dort oft Sandwiches zubereitet werden müssten, was für ihn problematisch sei und für die Kunden oft unangenehm wäre. Als Antwort habe er erhalten, dass dies einfach zu machen wäre - auch nur mit einer Hand, er jedoch nicht arbeiten wolle. Er habe die Arbeit nicht verweigert, was anscheinend von seiner Betreuerin geglaubt werde. Er würde sich mit Büroarbeit auskennen, würde die Registrierkasse bedienen können, er sei EDV-Techniker und würde derzeit als Bürohilfskraft arbeiten. Er würde sehr gerne eine Arbeit verrichten, die seinen Qualifikationen entspreche. Er hätte gerne einen Deutschkurs auf höherem Niveau besuchen wollen, was seine Betreuerin für Unfug gehalten habe, denn in deren Augen dürfte er nur als Reinigungskraft in Österreich arbeiten. Dabei habe er der Betreuerin von seinen Erfahrungen berichtet, was die Zuweisung als Reinigungskraft betreffe. Die Personalchefs hätten sich bei ihm entschuldigt, da unbedingt zwei gesunde Hände Voraussetzung gewesen wären. Bei einem Gespräch seien seine Papiere vor seinen Augen zerrissen worden. Seinen Entschluss, zur zugewiesenen Beschäftigung nicht zu erscheinen, begründe er damit, dass er in seiner derzeitigen Firma eine bessere Chance auf menschenwürdige Arbeit hätte. Seine Behinderung degradiere ihn nicht zwangsläufig für Arbeiten als Reinigungskraft. Er selber sei auch auf Arbeitssuche und wenn er eine Stelle, die seinen Erwartungen entsprechen würde, finden würde, würde er diese mit 100%iger Sicherheit annehmen. In seinen Augen sei der Bescheid über die Bezugssperre voreilig und grundlos erstellt worden, nur aufgrund der Aussage von seiner Betreuerin. Seine Betreuerin kenne seine Qualifikationen sowie seine Beschäftigungszeiten in Österreich sehr gut; trotzdem sei ihm niemals eine andere Arbeit zugewiesen worden. Empathielos würde ihm seine Betreuerin Stellenvorschläge zu Firmen schicken, in denen völlig gesunde Arbeitskräfte gesucht würden. Seine Betreuerin wisse darüber Bescheid, dass in seiner derzeitigen Firma die Personalprobleme nur vorübergehend seien und ihm eine Vollzeitbeschäftigung bevorstehe. Trotzdem verlange seine Betreuerin von ihm diese Stelle ganz aufzugeben und eine Arbeit als Reinigungskraft anzunehmen. Er würde die Art der Betreuung als Nötigung gegen die Berufsfreiheit empfinden, die als Folge den Entzug der eigenen Lebensgestaltung sowie der finanziellen Mittel nach sich ziehe. Mangel an Toleranz für Behinderte, unwürdige Belehrungen, wie man sich als behinderter Mensch anzustellen habe, würden dazu führen, dass er sich ernsthaft eine Zivilklage gegen seine Betreuerin vorstellen könnte. Aus all diesen Gründen ersuche er um Stattgabe seiner Beschwerde.
3. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde seitens des AMS das genaue Anforderungsprofil der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Stelle bei der Firma XXXX erhoben und ein amtsärztliches Gutachten eingeholt. Die Ergebnisse des amtsärztlichen Gutachtens wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am 15.09.2014 zur Kenntnis gebracht. Einwendungen gegen die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung wurden seitens des Beschwerdeführers nicht erhoben.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 25.09.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 23.07.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei und daher wisse, dass ihm von der Regionalen Geschäftsstelle Vermittlungsvorschläge persönlich bzw. postalisch übermittelt würden. Es stehe zweifelsfrei fest, dass ihm von der regionalen Geschäftsstelle Mödling der Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft bei der XXXX XXXX am 09.05.2014 nachweislich (Rsb-Brief) übermittelt worden sei. In diesem Schreiben sei auch darauf hingewiesen worden, dass die Bewerbungsunterlagen schriftlich an das AMS Wien Prandaugasse zu richten seien. Es stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer keine Aktivität zur Erlangung der zugewiesenen Stelle entfaltet habe. Dies laut den Angaben des Service für Unternehmen des AMS Wien Prandaugasse und den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers selbst in der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 12.06.2014 und dem Beschwerdevorbringen. Der Beschwerdeführer habe durch dieses Verhalten seine Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt.
Der Beschwerdeführer sei daher am 12.06.2014 niederschriftlich zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses befragt worden. Er führte aus, dass er gegen die zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen erhebe. Damit konfrontiert, dass es sich um die zugewiesene Stelle nicht beworben habe, gab er bekannt, dass er seine Betreuerin von der Regionalen Geschäftsstelle Mödling schon mehrmals mitgeteilt habe, dass er nicht mehr in der Reinigung arbeiten wolle, sondern in einem kleinen Geschäft an der Kasse oder als Bürohilfskraft bzw. als EDV-Techniker. Weiters gab er bekannt, dass er nie eine Arbeit bekommen hätte, wenn er sich selbst beworben hätte, sondern immer nur durch seine Mutter. Er habe sich einmal auf eine Stellenzuweisung von seiner Betreuerin bei einer Firma beworben und der potentielle Dienstgeber hätte dort seine Bewerbungsunterlagen zerrissen. Er sei der Meinung, dies sei geschehen, da er nur eine Hand habe. Den Kurs, den er besucht habe (als Denkmal- und Fassadenreiniger), sei eine Ausbildung zum Objektleiter gewesen und nicht als Reinigungskraft. Nach berücksichtigungswürdigen Gründen befragt, gab er bekannt, dass er eine Behinderung von 70% habe.
Gemäß dem vorgelegten Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 26.05.2006, liege bei dem Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 70 % vor.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen sei die Zumutbarkeit der Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht überprüft worden. Seitens der Regionalen Geschäftsstelle sei das genaue Anforderungsprofil der zugewiesenen Stelle als Reinigungskraft erhoben worden. Diese Stelle richte sich speziell an Personen mit einer Behinderung von mindestens 50 % sowie der Fähigkeit als Reinigungskraft arbeiten zu können. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bereits als Reinigungskraft gearbeitet habe. Die Tätigkeit wäre laut Rücksprache mit dem potentiellen Dienstgeber "normale Unterhaltsreinigung" in Büros oder Pensionistenwohnheimen (eher leichte Reinigungstätigkeit) gewesen. Konkret bedeutet dies: Staub wischen (z.B. auf Schreibtischen), Toilettenreinigung bzw. Bodenreinigung mit einem Wischmob. Seitens der Regionalen Geschäftsstelle sei dieses Anforderungsprofil an Herrn Dr. XXXX übermittelt worden. Dieser sei befragt worden, ob diese zugewiesene Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zumutbar sei. Im eingeholten Gutachten stellte der Arzt am 10.09.2014 fest, dass der Beschwerdeführer in der zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft eingeschränkt arbeitsfähig sei. Seit seiner Geburt sei der linke Arm des Beschwerdeführers nur sehr eingeschränkt verwendbar. Der Beschwerdeführer sei im Prinzip beschwerdefrei, könne als quasi Einarmiger beschränkt eingesetzt werden. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer für leichte Reinigungsarbeiten einsetzbar. Wie weit die letzte Tätigkeit bei der Fa. XXXX seine Leistungsfähigkeit überschritten habe, lasse sich nicht zweifelsfrei klären. Eine Arbeitsfähigkeit (Vermittelbarkeit) sei jedenfalls gegeben. Zu vermeiden sei lediglich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und dauerndes schweres Heben ("rechts uneingeschränkt, links null").
Am 15.09.2014 sei dem Beschwerdeführer dieses Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung von der Regionalen Geschäftsstelle Mödling nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Eine Stellungnahme zu dieser amtsärztlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht abgegeben.
Da eine allfällige letzte Tätigkeit im Reinigungsbereich zur Beurteilung der Zumutbarkeit der nunmehr zugewiesenen Beschäftigung nicht relevant sei, bestehe aufgrund des eingeholten Anforderungsprofils, wonach es sich um leichte Reinigungstätigkeit handle, keine Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer auch die Schlussfolgerungen des untersuchenden Arztes unwidersprochen gelassen habe, sei diese Tätigkeit aufgrund der getroffenen Feststellungen seiner körperlichen Fähigkeiten angemessen.
Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zuweisung des Vermittlungsvorschlages bzw. zum Zeitpunkt der möglichen Arbeitsaufnahme weder eine Arbeitsunfähigkeit der Regionalen Geschäftsstelle Mödling gemeldet habe noch ein Krankengeldbezug im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert sei.
Seitens des AMS werde daher festgestellt, dass die vollversicherte Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX XXXX aufgrund des medizinischen Gutachtens vom 10.09.2014 jedenfalls den Zumutbarkeitskriterien gemäß § 9 Abs 2 AIVG entspreche und die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht gefährde. Dies vor allem auch deshalb, da der Beschwerdeführer bereits Berufserfahrung als Reinigungskraft besitze und diese Stelle sich speziell an Personen mit einer Behinderung von mindestens 50 % richte.
Werde ein Arbeitsloser als Hilfskraft vermittelt, dann sei zu prüfen, wie die zum Zeitpunkt der Zuweisung tatsächlich bestehenden Chancen, in seinen erlernten Beruf zurückzukehren, durch die zugewiesene Beschäftigung beeinflusst werde. Sei kein negativer Einfluss zu erwarten, der zudem eine wesentliche Erschwernis bedeuten müsse, in den ursprünglichen Beruf zurückzukehren, so sei diese zugewiesene Beschäftigung zumutbar (VwGH Erkenntnis vom 27.02.1996, Zl. 95108/0080). Da der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Berufsausbildung habe und seit 22.10.2013 durchgehend im Notstandshilfebezug stehe, könnten sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 AIVG im Hilfsarbeiterbereich zugewiesen werden. Somit habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine zumutbare Stelle abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Notstandshilfebezuges weder ein Berufsschutz noch ein Entgeltschutz bestehe. Nach Ansicht der Regionalen Geschäftsstelle Mödling habe der Beschwerdeführer alle Qualifikationen, die er brauche, um die zugewiesene Tätigkeit auszuüben.
Wie bereits ausgeführt worden sei, richte sich diese Stelle speziell an Personen mit einer Behinderung von mindestens 50% sowie der Fähigkeit als Reinigungskraft arbeiten zu können. Beim Beschwerdeführer liege der Grad der Behinderung mit 70% vor. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass er bereits als Reinigungskraft gearbeitet habe. Die Zumutbarkeit der konkreten Stelle einschränkende Umstände lägen nicht vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Reinigungsbranche arbeiten wolle, führe nicht dazu, dass dadurch die zugewiesene Stelle in gesetzlicher Hinsicht unzumutbar werde.
Die angebotene Beschäftigung hätte die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers sofort beendet. Der Beschwerdeführer habe die mögliche Aufnahme der angebotenen und zumutbaren Beschäftigung durch sein Verhalten vereitelt. Er habe damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt. Denn wer eine Leistung aus der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehme, müsse sich darauf einstellen, eine ihm angebotene und zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer sei darauf hinzuweisen, dass er sich ernsthaft darauf einzustellen habe, eine ihm angebotene im Sinne des § 9 Abs 2 AWG zumutbare Beschäftigung anzunehmen und nicht durch das beschriebene Verhalten die Arbeitsaufnahme zu verhindern.
Die Verpflichtung Vermittlungsvorschlägen nachzukommen, ergebe sich schon aus dem Umstand, dass arbeitslose Personen alles unternehmen müssten, um ihre Arbeitslosigkeit kurz zu halten. Weiters sei mitzuteilen, dass für im Leistungsbezug stehende Personen die Vermittlung und die Aufnahme von zumutbaren vollversicherten Arbeitsstellen absolute Priorität vor der Absolvierung von geringfügigen Dienstverhältnissen habe.
Es habe festgestellt werden können, dass die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs 2 AIVG entsprochen habe, gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt werde und daher zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gewesen sei; dies insbesondere auch in gesundheitlicher Hinsicht.
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienten. Arbeitslose Personen hätten daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Es steht dem Beschwerdeführer frei, jeden Beruf zu wählen und auszuüben; als Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung würden ihm - unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien - Stellen zugewiesen, die dem Arbeitsmarktservice als offen gemeldet würden und daher rasch zu besetzen seien.
Dem Beschwerdevorbringen habe aufgrund des im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhaltes nicht gefolgt werden können. Der Sachverhalt sei vollständig und umfassend erhoben worden.
Die Regionale Geschäftsstelle Mödling sei daher zur Überzeugung gelangt, dass dem Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten sei und er durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AIVG verwirklicht habe, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist) lägen nicht vor.
Aus all diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 10.10.2014 - fristgerecht - den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In diesem führt der Beschwerdeführer wörtlich aus:
"1.
Meine Berufung wurde aufgrund § 10 Abs. 1 AIVG, wo die Gründe für eine Nicht-Erteilung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld festgelegt sind, abgelehnt.
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AlVLFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
In meinem Fall geht es um Punkt 1, das über eine arbeitslose Person handelt, die eine ‚zumutbare Beschäftigung' nicht ablehnen darf. Welche Beschäftigung erfüllt die Bedingungen einer Zumutbarkeit? Dies ist im § 9 Abs. 2 beschrieben.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Laut § 9 Abs. ‚zumutbare Beschäftigung' ist eine Beschäftigung, die
1. den physischen Möglichkeiten einer Person entspricht und deren Gesundheit nicht schadet
2. der Arbeitsplatz sowie der Arbeitgeber etlichen Normen entsprechen
3. der Weg zum Arbeitsplatz hin und zurück nicht mehr als 2 Stunden bei einer Vollzeitbeschäftigung und 1,5 Stunden bei einer Teilzeitbeschäftigung beträgt.
Ich möchte darauf hinweisen, dass es nirgends festgelegt ist, welche von den oben genannten Bedingungen mehr oder weniger wichtig sind. Im Gegenteil, bei der Arbeiterkammer erhielt ich folgende Informationen:
1. wenn eine von den Bedingungen § 9 Abs. 2 nicht erfüllt werden, kann man eine Beschäftigung nicht als zumutbar anerkennen
2. erst genau vereinbarte Bedingungen und Arbeitsplatz können feststellen ob die ‚zumutbare tägliche Wegzeit' erfüllt wird oder nicht.
In dem Stellenangebot, das ich von Frau XXXX [die Betreuerin des Beschwerdeführers seitens des AMS; Anmerkung des Gerichts] erhielt:
Daher fordere ich Frau XXXX, dass sie mir erklärt:
Ich möchte darauf hinweisen, dass laut den Informationen, die ich von der Arbeiterkammer erhielt, wenn eine Bedingung von § 9 Abs. 2 nicht erfüllt ist, kann so eine Beschäftigung nicht als zumutbar gelten. Wenn also Frau XXXX beweisen kann, dass die Bedingung ‚zumutbare tägliche Wegzeit' erfüllt wird, so möchte ich es schriftlich sehen. Aber, wenn Frau XXXX konnte und kann es nicht beweisen dann:
1. hatte sie kein Recht mir dieses Stellenangebot als Reinigungskraft zu schicken,
2. hatte sie kein Recht mir die Notstandhilfe zu sperren.
Im Falle von fehlenden Erklärungen, die die Richtigkeit von Frau XXXXs Entscheidung bestätigen, so fordere ich sofortige Zurücksetzung von meiner Bezugsperre, vom 4. August 2014, ebenso wie die Auszahlung der fehlenden Leistungen.
Am 25. September 2014 wurde mir eine Antwort von Fr. Dr. XXXX erteilt, in der sich eine bedeutende Lüge befindet!
Seite 5 Absatz 27.
Die Tätigkeit ist laut Rücksprache mit dem potenziellen Dienstgeber "normale Unterhaltsreinigung" in Büros oder Pensionistenwohnheimen, darunter ist eher Reinigungstätigkeiten zu verstehen. Konkret bedeutet dies: Staub wischen (z.B. auf Schreibtischen), Toilettenreinigung bzw. Bodenreinigung mit einem Wischmob
Am 3. September 2014 war ich auf einer Besprechung bei Firma XXXX, wo ich mit einem Mitarbeiter über die oben genannte Konversation gesprochen habe. Dieser Mitarbeiter sagte, dass er sich an dieses Gespräch erinnere und das diese anders verliefe als es in der Antwort vom 25. September 2014 erscheint. Laut ihm, die Person, die ihn angerufen hat, fragte über einen Job für jemanden mit meinem Grad der Behinderung, aber der Mitarbeiter der Firma XXXX erklärte, dass sie jemanden mit zwei funktionsfähigen Händen suchen.
Leider diese Unterhaltung wurde als Bestätigung von Frau XXXX Behauptung, dass eine Person mit meinem Grad der Behinderung einen derartigen Job ohne Hindernisse ausführen könnte. Ich weiß nicht wer mit diesem Mitarbeiter gesprochen hat und welche falsche Aufzeichnung dieses Gesprächs zu Fr. Dr. XXXX angekommen ist, jedoch wurde ich in einem schlechten Licht dargestellt, als würde ich jegliche Beschäftigung vermeiden. Deswegen:
Im Bescheid vom 25. September 2014 wurde mehrmals das Gutachten von Dr. XXXX wiederholt, der feststellt, dass meine Behinderung schwer ist, aber er sehe keine Kontraindikationen warum ich nicht als Reinigungskraft arbeiten sollte. Seine Entscheidung fiel innerhalb von 7 Minuten! Er wollte sich dazu meinen Arm nicht anschauen. Ja, ich musste ihn selber fragen, ob er vorher vielleicht doch einen Blick darauf wirft, worauf meine Behinderung beruht. Dr. XXXX wollte nicht einmal Röntgenbilder oder Ergebnisse anderer Untersuchungen nicht sehen.
Daher verlange ich ein zusätzliches Fachgutachten von einem Arzt von z. B. PVA, Bundessozialamt oder Arbeiterkammer, aber keinen, der etwas mit AMS Mödling zu tun hat. Wenn nicht, dann verlange ich mir alle Vorschriften zuschicken zu lassen, in denen es steht, dass es mir untersagt ist, ein objektives Gutachten von einem anderen Arzt zu kriegen.
Frau XXXX arbeitet im AMS Mödling und ist zuständig für behinderte Personen, die einen Job suchen. Leider hat sie keine Ahnung, was sie dort macht.
Dies sind nur einige Beispiele, den Rest samt den Unterlagen behalte ich bis zur nächsten Gelegenheit.
Das Problem ist, dass Frau XXXX sinnlos beurteilt welche Art der Arbeit ich ausüben kann und welche nicht. Von einer Person auf dieser Ebene sollte man fordern wenigstens Grundwissen über die Pflichtbereiche in den jeweiligen Branchen. Die Ansicht, dass man als Reinigungskraft mit Lappen herumläuft ist einfach ein Anzeichen von Ignoranz oder keinem Wissen von Frau XXXX.
Im § 9 Abs. 2 wird man informiert, dass
‚Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist'
Im Stellenangebot ist es deutlich, dass Firma XXXX eine Person mit 50 % Behinderung sucht. Frau XXXX weiß genau, dass meine 70 % beträgt.
Auf welchen Grundlagen bestimmt Frau XXXX, dass eine Person mit 70 % Behinderung die körperliche Fähigkeiten einer mit 50 % entspricht? Ich verlange daher eine genaue Dokumentation, jedoch weder von Frau XXXX noch von dem Arzt der mit AMS Mödling verbunden ist, sondern einer Behörde, die sich mit behinderten Personen beschäftigt!
Aus der falschen und subjektiven Bestimmung von Frau XXXX über den Unterschied zwischen 50 % und 70 % Behinderung, ist die ‚körperliche Fähigkeit' in meinem Fall nicht anwendbar. Den Bescheid von der Firma XXXX füge ich diesem Schreiben bei.
Ich erwarte als Antwort auf ALLE oben gestellte Fragen samt der gesetzlichen Begründung innerhalb von zwei Wochen ab Einreichung des Schreibens im AMS Mödling.
Im Falle einer Verweigerung der Antwort in dem obengenanntem Zeitraum oder einer fehlenden unangreifbaren Berechtigung auf Frau XXXXs Entscheidung, werde ich mich an die Arbeiterkammer wenden.
Wie Sie es, im Anhang, aus dem Gespräch zwischen der Arbeiterkammer und mir lesen können, wurde mir von Arbeiterkammer eine Hilfe bei dieser Streitigkeit mit Frau XXXX angeboten, die auf gerichtlichem Weg erfolgt, die ich gerne ausnützen werde."
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 16.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 25.03.2015 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde sowie die zuständige Mitarbeiterin der Firma XXXX und die ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers (XXXX XXXX uXXXX XXXX) zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2015 geladen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Da die zuständige Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers des Beschwerdeführers krankheitsbedingt an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte, wurde die Verhandlung - nach der Einvernahme der anwesenden Personen - vertagt und am 12.05.2015 fortgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer war vom 15.06.2011 bis zum 19.07.2012 bei der Firma W.P. Regalbetreuung XXXX voll versichert beschäftigt. Bei derselben Firma war er vom 28.11.2012 bis zum 30.06.2013 unter der Geringfügigkeitsgrenze, vom 01.07.2013 bis zum 10.10.2013 war er wiederum vollversichert und nunmehr ist er seit 03.12.2013 bis laufend unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Seit 20.10.2012 steht der Beschwerdeführer - mit Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (seit 09.03.2013 Notstandshilfebezug).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Der Beschwerdeführer weist eine Behinderung von 70 % auf.
Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde u.a. am 15.05.2014 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger bzw. Hilfsarbeiter oder in jedem anderen geeigneten Bereich nach Notstandshilfebestimmungen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen einer Einstellungszusage eine Ausbildung als Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigungsmeister gemacht. Das Dienstverhältnis wurde wegen Auftragsmangel gelöst. Der Beschwerdeführer verfügt u.a. über Berufserfahrung als Gebäudereiniger, Regalbetreuuer bzw. Reinigungskraft.
Der Beschwerdeführer hat in dieser Betreuungsvereinbarung u.a. angegeben, dass eine Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Bezirk Mödling, Wien möglich sei und dass keine Betreuungspflichten vorlägen. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote bewerbe, die ihm vom AMS übermittelt werden, wobei er Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von 8 Tagen zu geben habe.
Begründet wurde die beabsichtigte Vorgangsweise u.a. damit, dass der Beschwerdeführer sich selbst auf Stellen im Bürobereich beworben habe. Seitens des AMS werde mangels ausreichender Realisierbarkeit diese Vermittlungsrichtung nicht verfolgt, sondern Stellen in dem Bereich gesucht, in dem eine Ausbildung seitens des AMS gefördert worden sei (Denkmal-, Gebäudereinigung) bzw. in denen der Beschwerdeführer Berufserfahrung habe (Reinigung) bzw. bei Stellen, die zumutbar seien.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS wiederholt über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle Baden vom 09.05.2014 die Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX XXXX, mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am 05.06.2014 zugewiesen wurde. Das Schreiben der regionalen Geschäftsstelle Baden wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mittels RSb-Brief zugestellt.
Die Stellenbeschreibung lautete:
"Das Arbeitsmarktservice Prandaugasse führt für ein großes Reinigungsunternehmen in XXXX Wien eine PERSONALVORAUSWAHL durch. Gesucht wird ab Juni
Reinigungskraft (m./w.) für Unterhaltsreinigung im Raum Wien.
Vorteilhaft ist es, wenn Sie auch Rasen mähen können und/oder einen Führerschein B haben.
ANFORDERUNGSPROFIL:
GEBOTEN WIRD:
mit Arbeitszeit nach Absprache
BEWERBUNG:
Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen (Motivationsschreiben, Lebenslauf mit Foto, Einstellschein)
an das
Arbeitsmarktservice Prandaugasse
Service für Unternehmen
Frau Fichtinger
Prandaugasse 58
1220 Wien.
Bitte führen sie auch die Auftrags-(ADG)nummer an!
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als Reinigungskraft (m./w.) beträgt 8,08 EUR brutto pro Stunde."
Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mit dem zuständigen Service für Unternehmen des AMS Wien Prandaugasse aufgenommen sich somit auf das Stellenangebot der Firma XXXX XXXX nicht beworben.
Die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seiner Ausbildung sowie seiner Berufserfahrung und wäre dem Beschwerdeführer somit objektiv zumutbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den beiden vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14.04.2015 und am 12.05.2015.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführerin nicht auf das gegenständliche Stellenangebot beworben hat. Mit dem Beschwerdeführer wurde auch nachweislich u.a. am 15.05.2014 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Der Beschwerdeführer bestreitet weiters auch nicht, dass er das gegenständliche Stellenangebot erhalten hat.
Der Beschwerdeführer bringt vielmehr auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass ihm die zugewiesene Stelle aufgrund seiner Behinderung (fehlender linker Arm; quasi Einarmigkeit) und seinem Grad der Behinderung von 70% nicht zumutbar gewesen sei. Dem ist - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem mit ihm vereinbarten Betreuungsplan vom 15.05.2014 selbst angegeben hat, Berufserfahrung als Gebäudereiniger, Regalbetreuer bzw. Reinigungskraft zu haben. Der Beschwerdeführer absolvierte auch eine Ausbildung zum Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigungsmeister, deren Kosten vom AMS getragen wurden. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bereits mehrfach bei Reinigungsfirmen als Reinigungskraft vollversichert tätig (25.07.2007 bis 06.12.2007 bei der XXXX XXXX uns vom 01.07.2010 bis 31.03.2011 bei der XXXXXXXX
XXXX).
Gesundheitliche Einschränkungen der arbeitslosen Person können zwar die Verweigerung einer Beschäftigung rechtfertigen. Bei Vorliegen solcher ist der Arbeitslose aber grundsätzlich verpflichtet, diese Umstände in erster Linie bereits gegenüber der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu ermöglichen (VwGH 27.04.1993, 92/08/0219). Gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Beschäftigung müssen konkretisiert bereits bei Zuweisung einer Stelle vorgebracht werden (VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113).
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Umstandes, dass er sich auf die ihm zugewiesene Stelle nicht beworben hat, am 12.06.2014 beim AMS niederschriftlich zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses befragt. Anlässlich dessen gab der Beschwerdeführer an, gegen die zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen zu erheben. Damit konfrontiert, dass er sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben habe, führte er aus, dass er seiner Betreuerin von der regionalen Geschäftsstelle Mödling schon mehrfach mitgeteilt hätte, dass er nicht mehr in der Reinigung arbeiten wolle, sondern in einem kleinen Geschäft an der Kasse oder als Bürohilfskraft bzw. als EDV-Techniker. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er nie eine Arbeit bekommen habe, wenn er sich selbst beworben habe, sondern immer nur durch seine Mutter. Er habe sich einmal auf eine Stellenzuweisung von seiner Betreuerin bei einer Firma beworben und der potentielle Dienstgeber habe dort seine Bewerbungsunterlagen zerrissen. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dies sei geschehen, weil er nur eine Hand habe. Der von ihm besuchte Kurs als Denkmal- und Fassadenreiniger sei eine Ausbildung zum Objektleiter gewesen und nicht als Reinigungskraft. Nach berücksichtigungswürdigen Gründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Grad der Behinderung von 70 % aufweise.
Der Beschwerdeführer hat somit weder bei der Zuweisung der gegenständlichen Stelle noch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am 12.06.2014 gesundheitliche Bedenken gegen das konkrete Stellenangebot geäußert. Dieses richtete sich dezidiert an Personen mit "mindestens 50 % Behinderung", dh 50 % und mehr, in einer Branche, die der Ausbildung und der Erfahrung des Beschwerdeführers entsprochen hätte. Der Beschwerdeführer hat somit seine gesundheitlichen Bedenken gegen die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung nicht - der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113) entsprechend - konkretisiert bereits bei Zuweisung einer Stelle vorgebracht.
Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0097; 15.5.2013, 2010/08/0257).
Der Beschwerdeführer hat sich - unbestritten - auf die ihm mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle Baden vom 09.05.2014 zugewiesene Stelle nicht beworben. Er hat vielmehr - wie er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angegeben hat - erst im September oder Anfang Oktober 2014 und somit in etwa vier bis fünf Monate später mit dem potentiellen Arbeitgeber, der Firma XXXX XXXX, Kontakt durch eine persönliche Vorsprache aufgenommen und diesen ersucht, eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass ihm aufgrund seiner Behinderung in der Firma keine Stelle angeboten werden könnte. Dieses Schreiben der Firma XXXX XXXX hat der Beschwerdeführer erst dem Vorlageantrag vom 10.10.2014 beigelegt. Die Mitarbeiterin der Firma XXXX XXXX, die das Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt hat, wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.05.2015 als Zeugin einvernommen. Sie gab dabei u.a. an, dass es sehr ungewöhnlich sei, dass sie aufgesucht und um die Ausstellung einer Bestätigung ersucht würden. Es sei ihr jedenfalls merkwürdig vorgekommen, dass sie darum gebeten worden sei. Sie habe auch diesbezüglich gezögert. Es kämen öfters Personen, die vom AMS geschickt würden und lediglich eine Stempel wollten. Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer bei diesem Gespräch so verhalten habe, wie man es sich von einer Arbeitssuchende Person vorstelle, gab die Zeugin an: "Muss ich ganz ehrlich sagen, eher nicht. Man kann schon unterscheiden, ob eine Person wirklich auf Arbeitssuche ist oder nur wegen dem AMS kommt. Ich fand es auch sehr ungewöhnlich, dass jemand mit einem ganzen Aktenordner vorbeikommt. In diesem befanden sich, meiner Meinung nach, Unterlagen des AMS. Normalerweise kommen Bewerber nur mit einem Lebenslauf und einem Bewerbungsschreiben vorbei.". Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer erneut, dass es sich nie bei der Firma XXXX XXXX beworben habe und das 1. Mal dort gewesen sei, als seine Beschwerde vom AMS abgewiesen worden sei. Er sei lediglich dort gewesen, um herauszufinden, ob eine Person wie er, dort eine Stelle bekommen könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 19.09.2007, 2006/08/0269, dem ein in seinen Grundzügen ähnlich gelagerte Sachverhalt zugrunde lag, folgend aus: "kann ein Arbeitsloser, wenn er einer Beschäftigung zugewiesen worden ist, keine Gründe für deren Unzumutbarkeit anführen, ist er nicht berechtigt sich zu weigern, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Es trifft den Arbeitslosen - so ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind - die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber um die freie Stelle zu bewerben. Weigert er sich und kann er im Verwaltungsverfahren keine konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nennen, ist die belangte Behörde im Falle der Verhängung einer Sperrfrist nicht gehalten, sich mit der (hypothetischen) Frage auseinanderzusetzen, ob für den Fall der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre.
Vor dem Hintergrund dieser Verpflichtungen des Arbeitslosen kommt es daher nicht mehr darauf an, was im Beschwerdefall der Beschwerdeführerin mehr als 2 Wochen nach der Zuweisung der Beschäftigung seitens des potentiellen Dienstgebers mitgeteilt wurde; die Verhängung der Sperrfrist erfolgte schon deshalb zurecht, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.
Im Sinne diese Judikatur wäre der Beschwerdeführer, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, somit angehalten gewesen, sich auf die ihm zugewiesene Stelle zu bewerben und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. hierzu die bereits oben dargelegte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, u.a. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0097; 15.5.2013, 2010/08/0257).
Soweit der Beschwerdeführer erstmals im Vorlageantrag vorbringt, dass ihm die tägliche Wegzeit zum bzw. vom potentiellen Arbeitgeber unzumutbar gewesen wäre, ist festzuhalten, dass eine Erreichbarkeit des potentiellen Arbeitsortes im Raum Wien vom Wohnort des Beschwerdeführers in Wiener Neudorf jedenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener - 2 Stunden nicht übersteigender - Zeit möglich ist und die ihm zugewiesene Stelle im Hinblick auf die Wegzeit jedenfalls zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG gewesen wäre. Wie die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2015 den Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Wegzeit zutreffend entgegengetreten ist, hätte der Beschwerdeführer, so er sich auf die gegenständliche Stelle beworben hätte, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches mit dem potentiellen Dienstgeber, der einem Mitarbeiter im Raum Wien gesucht hat, abklären können, ob diese bereit gewesen wäre dem Beschwerdeführer eine für den Beschwerdeführer verkehrstechnisch günstig gelegene Stelle im Süden von Wien anzubieten. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen wonach bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentliche über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen normalen Arbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG erst bei Überschreitung um etwa 50 % anzunehmen ist (VwGH 02.07.2008, 2008/08/0062; 22.02.2012, 2009/08/0028).
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung ihm nicht evident unzumutbar war, sie hat darüber hinaus seiner Berufserfahrung sowie seiner Ausbildung entsprochen und richtete sich dezidiert an Personen mit einer Behinderung von mindestens 50 % (d.h. 50 % oder mehr). Das AMS hatte nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand und konnte es somit den Beschwerdeführer zu dieser Tätigkeit zuweisen. Die Behörde hat auch durch die Erhebung eines Anforderungsprofiles und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens die Zumutbarkeit der Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht überprüft. Im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es somit am Beschwerdeführer gelegen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Eine nachträgliche, Monate nach der Zuweisung der Beschäftigung erfolgte, Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber, um sich von diesem bestätigen zu lassen, dass eine Einstellung ohnedies nicht erfolgt wäre, ist - im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht geeignet eine Nachsicht der Rechtsfolgen zu bewirken.
Der Beschwerdeführer hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die ihm zugewiesene Tätigkeit sei ihm aufgrund seiner Behinderung sowie der täglichen Wegzeit nicht zumutbar.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit dem 20.10.2012 - mit Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (seit 09.03.2013 Notstandshilfebezug) steht und dass er in der zwischen ihm und dem AMS am 15.05.2014 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung angegeben hat, unter anderem über Berufserfahrung als Gebäudereiniger, Regalbetreuer bzw. Reinigungskraft zu verfügen; weiters, dass eine Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Bezirk Mödling, Wien möglich sei und er keine Betreuungspflichten habe.
Der Beschwerdeführer wurde - im Laufe seiner Arbeitslosigkeit - mehrfach über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Wie in den beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.2. näher festgehalten war die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar. Die Stellenbeschreibung entsprach seiner, in der Betreuungsvereinbarung vom 05.05.2014 festgehaltenen, Ausbildung zum Denkmal-, Fassaden, und Gebäudereinigungsmeister sowie seiner Berufserfahrung als Gebäudereiniger, Regalbetreuer bzw. Reinigungskraft und richtete sich an Personen mit einer Behinderung von mindestens 50 %. Der Beschwerdeführer hat eine gegebenenfalls vorliegende Unzumutbarkeit der regionalen Geschäftsstelle auch nicht bereits bei Zuweisung der Stelle mitgeteilt. Er hat eine solche auch nicht im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS zur Nichtannahme bzw. Nicht-zustande-Kommen einer zugewiesenen Beschäftigung vorgebracht.
Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, sich auf die ihm angebotene Beschäftigung zu bewerben. Es wäre dann am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0097; 15.5.2013, 2010/08/0257). Es kommt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0269) nicht mehr darauf an, was im Beschwerdefall dem Beschwerdeführer mehr als vier Monate nach der Zuweisung der Beschäftigung seitens des potentiellen Dienstgebers mitgeteilt wurde. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer eine Bewerbung unterlassen und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Darüber hinaus kann eine vom Beschwerdeführer eingewandte Unzumutbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG hinsichtlich der täglichen Wegzeit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden. Der potentielle Arbeitgeber auf der Suche nach einer Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung für Unterhaltsreinigung im Raum Wien. Der Beschwerdeführer ist in Wiener Neudorf wohnhaft. Es wären ihm öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden, die das Erreichen des Raumes Wien in angemessener Zeit erlauben. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen im Rahmen eines Vorstellungsgespräches abzuklären, ob ihm eine Beschäftigung in einem Teil von Wien angeboten hätte werden können, der mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln angemessen erreichbar gewesen wären. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine durchschnittliche tägliche Wegzeit von 2 Stunden nicht überschritten worden und dem Beschwerdeführer daher zumutbar im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG gewesen wäre.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nicht erkennbar und wurde auch im Rahmen der beiden mündlichen Beschwerdeverhandlungen kein neues Vorbringen erstattet, dass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers mehr bedurfte.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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