BVwG W128 2009209-1

W128 2009209-1Federal Administrative CourtJul 10, 2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährige, soziale<br/>Gruppe

Full text

BVwG W128 2009209-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2009209.1.00

Spruch

W128 2009209-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. 03.04.2014, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: XXXX , gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2014, Zl. 1014705106/14527726, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans und wurde als Kind eines afghanischen Staatsangehörigen (Vater) und einer iranischen Staatsangehörigen (Mutter) in Österreich am 03.04.2014 geboren.

1.2. Am 09.04.2014 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vater) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und aus diesem Grund der Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde. Die Beschwerdeführerin sei gesund und habe keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter.

Diesem Antrag waren folgenden Dokumente beigelegt:

  • Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt vom Einwohner- und Standesamt der Landeshauptstadt Linz am 09.04.2014;

  • Auszug aus dem Geburtseintrag vom 09.04.2014 sowie

  • Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.04.2014

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 5 AsylG bis zum 14.12.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige Afghanistans und die ledige, minderjährige Tochter des XXXX , StA. Afghanistan und der XXXX , StA. Iran sowie die Schwester des XXXX , StA. Afghanistan sei. Sie sei gesund und lebe mit ihren Eltern und ihrem Bruder in Österreich zusammen. Nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan einer Verfolgung unterliege. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen festgestellt werden können. Festgestellt werde, dass den Eltern der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder mit Bescheiden des Bundesasylamtes gemäß § 8 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2014 erteilt worden sei. Ferner seien mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012 die Beschwerden der Eltern und des Bruders der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG abgewiesen worden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 4 bis 65 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan; unter anderem auch zur Situation von Frauen (Seiten 39 bis 54) und von Kindern (Seiten 54 bis 55).

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass sich sowohl aus dem iranischen als auch aus dem afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetz ergebe, dass die Beschwerdeführerin als Kind eines afghanischen Vaters und einer iranischen Mutter die afghanische Staatsangehörigkeit besitze. Auch im Verfahren ihres Bruders seien sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof von dessen afghanischer Staatsangehörigkeit aufgrund der oben angeführten Gründe ausgegangen. Dass sie die minderjährige ledige Tochter des XXXX und der XXXX sowie die Schwester des XXXX sei, ergebe sich aus der Geburtsurkunde bzw. aus der Aktenlage. Dass sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder in Österreich zusammenlebe, ergebe sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Aus den Angaben ihres Vaters ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Im Antragschreiben vom 09.04.2014 sei dezidiert angeführt worden, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe und Rückkehrbefürchtungen habe, sondern sich ausschließlich auf jene der Eltern beziehe. Diese hätten zur Abweisung der Anträge gemäß § 3 AsylG geführt. Dass den Eltern der Beschwerdeführerin Subsidiärschutz gewährt worden sei, ergebe sich aus deren Verfahren. Die Feststellungen zu den Asylverfahren ihrer Eltern und ihres Bruders würden sich ebenfalls auf deren Asylverfahren gründen. Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht wurde zunächst ausgeführt, dass ein Familienverfahren in Bezug auf die Eltern der Beschwerdeführerin vorliege. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde in rechtlicher Hinsicht darauf verwiesen, dass von der gesetzlichen Vertretung keine Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht worden seien und daher die Gewährung von Asyl aus diesem Grund ausscheide. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Fluchtgründe ihrer Eltern berufe, sei auszuführen, dass die Vorbringen der Eltern zu den behaupteten Verfolgungsgründen zur Abweisung der Anträge der Eltern betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten. Es werde nicht verkannt, dass Frauen in Afghanistan massiven Einschränkungen und Diskriminierungen unterworfen seien und, dass die Intensität solcher Diskriminierungen bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände durchaus Asylrelevanz erreichen könne. Allerdings sei im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass bloß die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine afghanische Frau sei, für sich allein genommen nicht ausreiche, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe auszugehen. Benachteiligungen würden sohin auch im Kontext mit der schwierigen Lage der Frauen in Afghanistan nicht asylrelevante Intensität erreichen. Nachteile, die auf die allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass den Eltern der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass auch die Beschwerdeführerin den gleichen Schutz erreiche. Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. die befristete Aufenthaltsberechtigung im Familienverfahren.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vater) am 20.06.2014 fristgerecht Beschwerde, in der zunächst vorgebracht worden war, dass die Beschwerdeführerin doch eigene Fluchtgründe habe. Ihr Vater sei Staatsangehöriger von Afghanistan und ihre Mutter sei Staatsangehörige des Iran. Im Fall einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin als afghanische Staatsangehörige nach Afghanistan zurückkehren müssen und ihre Mutter in den Iran, was zu einer Trennung der Familie und Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Dass die Beschwerdeführerin afghanische Staatsangehörige sei, stehe fest, da ein Kind in der Regel nicht die Staatsangehörigkeit von einer iranischen Mutter erwerbe. Ihr Bruder sei ebenfalls in Österreich geboren und sei im Asylverfahren als iranischer Staatsangehöriger geführt worden. Ihr Vater habe zudem keinen Kontakt nach Afghanistan und dort auch keinen familiären Rückhalt. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem undatierten Bericht von UNHCR mit dem Titel "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs - Zusammenfassende Übersetzung" und führte hierzu aus, dass sich aus diesem Bericht ein gutes Bild der Rolle der Frauen und Kinder in der afghanischen Gesellschaft ergebe. Aus Angst vor Übergriffen wäre sie praktisch in den eigenen vier Wänden gefangen. Weiters zitierte die Beschwerdeführerin aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2013, Zl. W109 1439235-1/6E, und gab hierzu an, dass sie der Meinung sei, dass das Bundesamt Ermittlungen zu frauenspezifischen Problemen in Afghanistan bzw. zur Lage der Frauen im Allgemeinen nicht gemacht habe und ersuche um erneute Beurteilung ihres Falls durch das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Schreiben vom 10.02.2015 erkundigte sich die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter nach dem Verfahrensstand. Ein weiters Vorbringen wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige und wurde am 03.04.2014 als Kind eines afghanischen Staatsangehörigen und einer iranischen Staatsangehörigen in Österreich geboren.

Den Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihrem ebenfalls minderjährigen, in Österreich geborenen Bruder wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zl. 10 10.349-BAL (Vater), Zl. 10 10.350-BAL (Mutter) und Zl. 11 12.086-BAL, der Status eines bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung (zuletzt verlängert bis zum 14.12.2015) erteilt. Die gegen die Abweisung der jeweiligen Anträge auf Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. E2 423.545-1/2011/5E (Vater), Zl. E2 423.546-1/2011/6E (Mutter) und Zl. E2 423.547-1/2011/4E (Bruder) abgewiesen.

Nicht festgestellt wird, dass die minderjährige Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. ihrer Glaubensrichtung oder aus sonst in ihrer Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Geburt bzw. Staatsangehörigkeit) ergeben sich aus den im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Dokumenten (Geburtsurkunde, Auszug aus dem Geburtseintrag, Auszug aus dem Zentralen Melderegister). Darüber hinaus wird betreffend die afghanische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und festgehalten, dass sich die afghanische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin eindeutig aus den diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen Afghanistans und dem Iran ergibt (afghanisches bzw. iranisches Staatsbürgerschaftsgesetz). Auch in der Beschwerde selbst wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Feststellungen zu den Verfahren der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (Vater, Mutter und Bruder), insbesondere zur Nichtzuerkennung des Status eines bzw. einer Asylberechtigten sowie zur Zuerkennung des Status eines bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten, ergeben sich aus den jeweiligen Akteninhalten, insbesondere aus den in den Feststellungen angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes bzw. Erkenntnissen des Asylgerichtshofes.

Weiters ist beweiswürdigend auszuführen, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens bereits in einer ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung zu Recht als Ergebnis festgehalten hat, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, da in ihrem Antrag auf internationalen Schutz dezidiert vorgebracht worden sei, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe und Rückkehrbefürchtungen habe, sondern sich ihre Gründe lediglich auf jene ihrer Eltern beziehen würden. Ferner hat sich das Bundesamt auch mit der Rolle der Beschwerdeführerin als afghanisches weibliches Kind (bzw. zukünftige Frau) auseinandergesetzt. Das Bundesamt ist sohin zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters nicht asylrelevant ist und sohin daraus keine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist, zumal eine persönliche Verfolgung in Afghanistan nicht vorgebracht und den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihren eigenen Vorbringen zu den jeweiligen Fluchtgründen der Status eines bzw. einer Asylberechtigten nicht zuerkannt worden war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im gegenständlichen Verfahren ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zu den Gründen der Antragstellung einer rechtlichen Beurteilung unterzogen, im Zuge derer ebenso auf die Rolle der Beschwerdeführerin als afghanisches weibliches Kind (bzw. zukünftige Frau) abgestellt worden war. Der so festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Afghanistan, unter anderem auch zur Situation von Frauen und Kindern in Afghanistan, finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Da die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte auf verschiedenen, voneinander unabhängigen, aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamtes zu zweifeln. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seiner Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Da somit im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen waren und da sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin bzw. mit ihrem gesetzlichen Vertreter zu erörtern, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A)

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.3.2. Im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

3.3.2.1. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter haben sich im gesamten Verfahren lediglich auf die Fluchtgründe der Eltern der Beschwerdeführerin bezogen, denen jedoch - wie bereits mehrfach erwähnt - vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof die Asylrelevanz nicht zugesprochen worden war. Wenn nunmehr in der Beschwerde ausgeführt wird (ein allfälliger Verstoß gegen das Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG kann bei gegenständlicher Sach- und Rechtslage unberücksichtigt bleiben), dass die Beschwerdeführerin doch eigene Fluchtgründe habe, da ihr Vater afghanischer Staatsangehöriger und ihre Mutter iranische Staatsangehörige seien und sie als afghanische - dass die Beschwerdeführerin die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt wurde im Verfahren nicht bestritten, sondern hat sie selbst darauf verwiesen - Staatsbürgerin nach Afghanistan zurückkehren und ihre Mutter in den Iran, sodass es im Fall der Rückkehr zur Familientrennung und zur Verletzung von Art. 8 EMRK kommen werde, ist sie darauf zu verweisen, dass eine Rückverbringung nach Afghanistan und damit zusammenhängend eine allfällige Trennung von ihrer Mutter (die allerdings in gegenständlichem Fall nicht wahrscheinlich ist) keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - nämlich aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - darstellt. Ein Konnex zu einem Konventionsgrund ergibt sich daraus nicht und wurde darüber hinaus auch nicht behauptete. Die Rückverbringung nach Afghanistan und die damit (unter Umständen) verbundene Trennung von ihrer Mutter könnte allenfalls für die Gewährung des subsidiären Schutzes (wegen Verletzung der Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK im Fall der Rückverbringung nach Afghanistan bzw. Ausweisung aus Österreich) von Relevanz sein, wobei festzuhalten ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin diesen Status im Familienverfahren bereits zuerkannt hat. Da den Eltern der Beschwerdeführerin der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls zuerkannt worden war, ist eine Trennung von ihrer Mutter aufgrund der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten zudem äußerst unwahrscheinlich. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin im Asylverfahren als afghanischer - und nicht wie in der Beschwerde angeführt - als iranischer Staatsangehöriger geführt worden war.

3.3.2.2. Vor dem Hintergrund der Situation für Mädchen und Frauen in Afghanistan (vgl. hierzu die ausführlichen und aktuellen Feststellungen im angefochtenen Bescheid) ist - unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters - noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine an ihr Geschlecht anknüpfende Verfolgung zu gewärtigen hat. Das Bundesverwaltungsgericht bzw. auch schon zuvor der Asylgerichtshof gehen in ständiger Judikatur davon aus, dass bei einer ganzheitlichen Würdigung der frauenspezifischen, massiv diskriminierenden ("kulturell bedingten") Maßnahmen und Lebensbedingungen die gegenwärtige Situation für Mädchen und Frauen in Afghanistan in ihrer Gesamtheit und Vielgestaltigkeit von asylrelevanter Intensität ist (vgl. etwa AsylGH vom 27.05.2010, C17 412.395-1/2010/3E oder auch AsylGH vom 02.04.2010, C5 411.021-1/2010). Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die Sphäre des Einzelnen führt jedoch (neben anderen Voraussetzungen) nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der Situation für Mädchen und Frauen in Afghanistan individuell betroffen zu sein, wenn diese Gefahr in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht und wenn diese Gefahr aktuell ist, d.h. sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch aufgrund in ihrer Person gelegener Umstände keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine aktuelle individuelle Betroffenheit. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine erwachsene Frau bzw. um ein Mädchen im "jugendlichen" Alter, sondern um ein ca. sechzehn Monate altes Kleinkind, welches den in den Feststellungen des Bundesamtes dargestellten diskriminierenden Maßnahmen nicht im selben Ausmaß ausgesetzt ist wie eine Jugendliche bzw. eine erwachsene Frau. Ein Kleinkind im Alter der Beschwerdeführerin ist in Afghanistan etwa von (frauenspezifischen) Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und von Bekleidungsvorschriften jedenfalls (noch) nicht (stark) betroffen. Dafür, dass die Beschwerdeführerin von anderen (frauenspezifischen) Umständen, von denen auch weibliche Kinder im Alter der Beschwerdeführerin betroffen sein können, etwa ein "Versprechen" zur späteren Eheschließung bzw. eine (in ferner Zukunft) zu schließende arrangierte Heirat oder häusliche (sexuelle) Gewalt, betroffen wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte bzw. wurde Derartiges auch vom Vater der Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter nicht vorgebracht. Hinsichtlich des mangelhaften Zugangs zur Gesundheitsversorgung - Kinder und Frauen gehören den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge zu den vernachlässigten Personengruppen bei der Gesundheitsversorgung -, ergibt sich einerseits keine aktuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerin, da eine Behandlungsbedürftigkeit derzeit nicht besteht, und andererseits auch keine Betroffenheit, die im konkreten Fall mit dem Geschlecht der Beschwerdeführerin in Zusammenhang steht.

Auch wenn die Beschwerdeführerin gegenwärtig in Afghanistan weniger Freiheiten beispielsweise in Bezug auf Bildung und Berufstätigkeit und weniger Sicherheit hätte als in Österreich, reichen diese Umstände alleine im Fall der Beschwerdeführerin für die Bejahung einer - an das Geschlecht der Beschwerdeführerin anknüpfende - Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der afghanischen Frauen" nicht aus (in diesem Sinn wird die asylrechtlich relevante Intensität der gegenwärtigen Situation für Frauen in Afghanistan auch nur aufgrund der "Gesamtheit und Vielgestaltigkeit" der frauenspezifischen, massiv diskriminierenden Maßnahmen und Lebensbedingungen angenommen).

Da nach dem Gesagten aufgrund des im Entscheidungszeitpunkt noch (klein)kindlichen Alters der Beschwerdeführerin eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der individuellen Betroffenheit der Beschwerdeführerin von den frauenspezifischen Maßnahmen und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht vorliegt und die Verfolgungsgefahr nicht aktuell ist, liegt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der GFK vor. Dies schließt jedoch nicht aus, die Beschwerdeführerin in Zukunft als (weibliche) Jugendliche und Frau von der Situation für Frauen in Afghanistan - sofern sich diese nicht wesentlich und nachhaltig verbessert - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen sein könnte, sodass der Beschwerdeführerin diesfalls bei einer neuerlichen Antragstellung "entschiedene Sache" nicht entgegengehalten werden könnte.

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass auch die Annahme einer "sozialen Gruppe der afghanischen Frauen" (wie dies etwa in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.05.2010, C17 412.395-1/2010/3E, vom 02.04.2010, C5 411.021-1/2010 oder vom 29.07.2010, C18 413.190-1/2010/6E erfolgte) nicht zwangsläufig bedeutet, dass alle Mitglieder dieser Gruppe allein wegen dieses Merkmals verfolgt werden. Die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedeutet noch keine "Gruppenverfolgung" (vgl. "Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions" 208f., 308). Im Fall Beschwerdeführerin ist die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe nach dem Gesagten aufgrund ihres (klein)kindlichen Alters zu verneinen. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Hinweis auf den in der Beschwerde zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, da sich dieser auf eine erwachsene (und verheiratete) afghanische Frau bezieht und nicht auf ein Kleinkind im Alter von ca. sechzehn Monaten. Weiters ist an dieser Stelle generell auszuführen, dass mit diesem Hinweis für die Beschwerdeführerin auch wegen der diesem Beschluss zugrunde liegenden einzelfallbezogenen Prüfung der Asylberechtigung, die eine Übertragung auf den hier zu beurteilenden Einzelfall nicht zulässt, nichts zu gewinnen ist.

3.3.2.3. Von Amts wegen ist weiters noch zu prüfen, ob der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin besondere Bedeutung in dem Sinn zukommt, dass diese allenfalls die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründen könnte, welche wiederum Anknüpfungspunkt für allfällige Verfolgungshandlungen sein könnte. Eine allenfalls in Frage kommende Zugehörigkeit zu einer allfälligen - hier nicht näher zu überprüfenden - sozialen Gruppe der alleinstehenden minderjährigen Afghanen bzw. Afghaninnen scheidet von vornherein aus, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, welche in Österreich im Familienverband mit ihren Angehörigen, welchen - ebenso wie der Beschwerdeführerin selbst - ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigte zukommt, lebt, von ihrer Familie getrennt nach Afghanistan zurück verbracht werden könnte, sodass sie nicht als alleinstehend zu betrachten wäre. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei hier nur ausgeführt, dass auch die etwaige Annahme einer sozialen Gruppe der alleinstehenden minderjährigen Afghanen bzw. Afghaninnen (sodass die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe Verfolgung auslösen kann) nicht bedeutet, dass alle Mitglieder dieser Gruppe allein wegen dieses Merkmals verfolgt werden. Die Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedeutet noch keine "Gruppenverfolgung" (vgl. "Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions" 208f., 308). Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auf Grund einer (für alle Einwohner) besonders prekären Situation wie derzeit in Afghanistan angenommen - ohne dass sonstige Umstände hinzuträten - ist, dass die Auswirkungen für sie spürbar stärker sind als für die Gesamtheit der Bevölkerung (bei der dieser Situation durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen wird), weil sonst von einer Verfolgung auf Grund dieses Konventionsgrundes (der beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt) nicht gesprochen werden kann (vgl. AsylGH 06.07.2009, C5 400.982-1/2008/3E). Es gibt allerdings keine entsprechenden Hinweise und die Beschwerde hat auch nicht ansatzweise dargetan, dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall wäre. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei der Situation in Afghanistan grundsätzlich eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der allein stehenden Minderjährigen denkbar ist.

3.3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status einer Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Eine Bedrohung aufgrund der allgemein prekären Wirtschafts- und Sicherheitslage könnte allenfalls die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der der minderjährigen Beschwerdeführerin allerdings ohnehin bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Familienverfahren zuerkannt worden war.

3.3.2.5. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass die Beschwerdeführerin aus anderen in ihrer Person gelegenen Gründen einer - hinreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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