G306 2108061-1•BVwG G306 2108061-1
G306 2108061-1Federal Administrative CourtJul 10, 2015
Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 1003266809/150239707, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien durch Hinterlegung am 04.05.2015 rechtswirksam zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß §55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft eingeräumt (Spruchpunkt II.) und wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Mit Verfahrensanordnung vom 29.04.2015 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
2. Der Bescheid des BFA wurde am 04.05.2015 durch Hinterlegung rechtmäßig zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 04.05.2015.
Per Telefax langte am 01.06.2015 beim BFA die Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid ein. In Einem wurde gleichzeitig der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG gestellt.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde anschließend, am 25.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1.1. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde mittels Beschluss über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
1.2. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
Spruchpunkt I.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid des BFA vom 29.04.2015, Zl. 1003266809/150239707 durch Hinterlegung am 04.05.2015 rechtswirksam zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 04.05.2015 endete die Beschwerdefrist am 18.05.2015 um 24:00 Uhr, sodass sich die am 01.06.2015 per Telefax beim BFA eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.
Der BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Am 24.06.2015 langte per Telefax am Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass verfassungsrechtliche Bedenken betreffend der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG bestehen würden. In Weiterer Folge wurden die Gründe dafür angeführt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der VfGH diesbezüglich bereits amtswegig ein Gesetzprüfungsverfahren eingeleitet habe. Sollte die Behörde dieser Rechtsansicht nicht folgen, stelle der BF in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG. Was den Verspätungsvorhalt betreffe würde insbesondere auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand, gefaxt an das BFA am 01.06.2015 verwiesen. In diesem Antrag wurde angeführt, dass dem BF ein minderer Grad des Versehens zuzuschreiben sei, da der Hauptmieter den Postkastenschlüssel unabsichtlich mit in den Urlaub genommen habe und er erst ab Wiedereinreise des Hauptmieters am 19.05.2015 die Information über das hinterlegte Schriftstück erhalten habe.
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).
Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Die Zustellung iSd § 17 ZustG ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, dass die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger gar nicht erreichen (etwa mangels Abholung). Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel gemäß § 7 ZustG vor, welcher mangels Zukommen an den Empfänger nie sanierbar wäre (VwGH 31.08.1995, 95/19/0324).
Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern können derartige Umstände allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl. dazu VwGH 30.01.2007, 2005/21/0344 mwN).
In der schriftlichen Stellungnahme vom 24.06.2015 wird nicht bestritten, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, seit 04.05.2015 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Es wird auch nicht behauptet, dass der BF wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Es ist daher von der sich aus der Beurkundung auf dem Rückschein ergebenden Ordnungsgemäßheit der Zustellung im Sinn der genannten Gesetzesstelle auszugehen. Das bedeutet, dass das Ende der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 18.05.2015 war und die Beschwerde am 01.06.2015 nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Aufgrund des Angeführten, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird hingewiesen, dass diesbezüglich bereits vom BFA ein Verfahren eingeleitet wurde.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels auch entschieden werden darf, wenn bereits ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist. Mit Erkenntnis des verstärkten Senats des VwGH vom 23. Oktober 1986, Slg Nr 12.275/A, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetz wegen außer Kraft.
Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die oben dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im § 33 VwGVG wiederfinden.
Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme des BF vom 24.06.2015 geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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