W193 2010538-1•BVwG W193 2010538-1
W193 2010538-1Federal Administrative CourtJul 9, 2015
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie
W193 2010538-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, Zl. II/7-KQ/13-121192983, betreffend Mutterkuhprämie (Quote) 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder. Mit Bescheid vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121253226, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR 1.350,56 gewährt.
Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, Zl. II/7-KQ/13-121192983, wurde dem Beschwerdeführer eine Mutterkuhprämie mit der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2013 von fünf Stück festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 21.04.2014, worin der Beschwerdeführer ausführte, dass er im Jahr 2013 Anspruch auf insgesamt sechs Stück Mutterkuhprämien gehabt habe und die Höchstgrenze der Quote deshalb auf sechs Stück lauten müsse. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Neufestsetzung des Bescheides und Neuberechnung der Prämien im Jahr 2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
An den Antragsstichtagen 01.01.2013 und 16.03.2013 galten unter Berücksichtigung der Haltefristen fünf Fleischrassekühe und eine Fleischrassekalbin als beantragt. Es wurden daher Mutterkuhprämien für fünf Mutterkühe und Mutterkuhprämien für Kalbinnen für eine Kalbin gewährt.
Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, Zl. II/7-KQ/13-121192983, wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2013 mit fünf Stück festgesetzt. Aus der Begründung geht hervor, dass die Mutterkuhquote aufgrund von Nichtnutzung von zehn auf fünf Stück verringert wurde.
Das Tier mit der Ohrmarkennummer AT 781 348 414 hat am 21.03.2013 erstmalig abgekalbt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten wird und konnten durch Einschau in die Rinderdatenbank nachvollzogen werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt (Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge VO (EG) 73/2009).
Gemäß Art. 111 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 114 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.
Gemäß Art. 68 Abs. 2 lit a) der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt.
Gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.
Gemäß Art. 61 VO (EG) 1121/2009 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Art. 111 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Gemäß Artikel 16 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S.65 (in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009), können die Mitgliedstaaten insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus den elektronischen Datenbanken für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können.
Gemäß § 8 Abs. 5 lit.g Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) können für die Gewährung der Mutterkuhprämie für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn sich - neben anderen Voraussetzungen - mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben.
Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung werden Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.
Im Rahmen der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Mutterkuhquote im Jahr 2013 mit fünf Stück festgesetzt worden sei, obwohl er in diesem Jahr Anspruch auf insgesamt sechs Stück Mutterkuhprämien gehabt habe. Hierzu ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121253226, Mutterkuhprämien für fünf Kühe (Ohrmarkennummern: AT 054 650 209, AT199 602 807, AT 489 074 414, AT 638 576 209 und AT 827 312 745) und Mutterkuhprämie für Kalbinnen für eine Kalbin (Ohrmarkennummer: AT 781 348 414) zuerkannt wurden. Mit gegenständlicher Beschwerde fordert der Beschwerdeführer nunmehr, dass neben den fünf angeführten Kühen auch für die Kalbin mit der Ohrmarkennummer AT 781 348 414 eine Mutterkuhprämie zu gewähren sei, weshalb die Höchstgrenze der Mutterkuhquote im angefochtenen Bescheid mit sechs Stück festzulegen sei. Die Kalbin mit der Ohrmarkennummer AT 781 348 414 kalbte am 21.03.2013 erstmalig ab und wurde sohin zur Kuh. Der Gewährung der Mutterkuhprämie für dieses Tier steht jedoch die gesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung entgegen, da Kalbinnen, die im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen - und nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert, für die Mutterkuhprämie - zu berücksichtigen sind.
Der Beschwerdeführer verfügte gemäß dem Bescheid vom 23.02.2011, Zl. UU/7-KQ/10-110045894, über eine Mutterkuhquote von zehn Stück. Im Antragsjahr 2013 hat der Beschwerdeführer - wie dargestellt wurde - lediglich fünf Mutterkühe beantragt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Mutterkuhquote im Antragsjahr 2013 nicht im Ausmaß von 90 % genützt hat. Aus diesem Grund war der nicht genutzte Anteil der Mutterkuhquote gemäß Art 68 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 1121/2009 iVm § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 der nationalen Reserve zuzuschlagen.
Die angefochtene Entscheidung der AMA, die Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2013 mit fünf Stück festzusetzen, erfolgte somit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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