BVwG W188 2104481-1

W188 2104481-1Federal Administrative CourtJul 9, 2015

Regest

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren,<br/>höherwertiger Prozessvergleich, Streitwertänderung, Zahlungsauftrag

Full text

BVwG W188 2104481-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2104481.1.00

Spruch

W188 2104481-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 11.02.2015, Zahl: XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 18 Abs. 2 Z 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 75/2009 (folgend: GGG) und § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (folgend: BF) hat durch ihren Rechtsvertreter am 12.05.2009 beim Bezirksgericht XXXX (folgend: BG) eine Mietzins- und Räumungsklage gegen die beklagte Partei XXXX wegen offener Mietzinse eingebracht. Das Klagebegehren richtete sich auf die Erlassung eines Urteils ua. dahingehend, dass die beklagte Partei schuldig sei, der BF "den Betrag von € 2.912,89 samt 8 %

Zinsen p.a. aus € 1.533,10 von 06.10.2008 bis 05.03.2009, samt 8 %

Zinsen p.a. aus € 1.993,03 von 06.03.2009 bis 05.04.2009, samt 8 %

Zinsen p.a. aus € 2.452,96 von 06.04.2009 bis 05.05.2009, samt 8 % Zinsen p.a. aus € 2.912,89 seit 06.05.2009" zu bezahlen. Der Beklagte sei weiter schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Liegenschaft XXXX XXXX XXXX, bestehend aus den Grundstücken XXXX und dem darauf befindlichen Haus XXXX im Gesamtausmaß von 363 m2 von all seinen Fahrnissen zu räumen und der BF zu übergeben sowie die Prozesskosten zu ersetzen.

2. Am 12.05.2009 zog der Kostenbeamte beim BG unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage iHv insgesamt € 3.607,00 die fällige Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG im Betrag von € 140,00 ein.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BG am 15.01.2010, Zahl: XXXX, schlossen die Streitparteien einen Vergleich ua. über die Bezahlung der Mietrückstände, die Höhe des ab 01.02.2010 zu entrichtenden Bruttomietzinses, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages, die unter bestimmten Umständen eintretende Reduzierung der Höhe der zu entrichtenden Mietzinsrückstände und die Zurückziehung des von der BF beim BG im außerstreitigen Verfahren bereits eingebrachten Antrages betreffend die Überprüfung des Mietzinses.

4. Infolge einer Beanstandung bei der Nachprüfung der in Rede stehenden Gebühren und Kosten durch den Revisor beim Oberlandesgericht XXXX vom 09.10.2014 erließ die vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (folgend: LG) ermächtigte Kostenbeamtin zunächst die Lastschriftanzeige vom 10.10.2014, Zahl: XXXX, mit welcher der BF zu Handen ihres Rechtsvertreters die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (folgend: TP) 1 GGG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 leg. cit. im Betrag von insgesamt € 3.778,00 vorgeschrieben wurde.

5. In weiterer Folge erging der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.11.2014, Zahl: XXXX (dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 19.11.2014), mit welchem eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 leg. cit. im Betrag von insgesamt € 3.646,00 (mithin €

3. 778,00 abzüglich der bereits entrichteten Gebühren iHv € 140,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00) zur Zahlung bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens vorgeschrieben wurde.

6. Dagegen erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter innerhalb offenstehender Frist Vorstellung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die vom Gericht vorgenommene Wertänderung einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung bzw. einer inhaltlichen Fehlinterpretation geschuldet sei. Im Punkt 1. des gerichtlichen Vergleiches sei über den Anspruch auf Zahlung des laufenden Mietzinses in keiner Weise in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert worden. Vielmehr sei im Vergleich über die künftigen Mieten gar nicht disponiert, sondern diese - unvermeidlicherweise - beiläufig und daher nur deklarativ erwähnt worden. Dies sei zweifelsfrei geschehen, ohne dadurch selbst zum Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen zu werden. Ziel der dem ursprünglichen Verfahren zugrundeliegenden Klage sei die Räumung des Bestandobjektes und die Zahlung des ausständigen Mietzinses gewesen. Das deklarative Anführen des monatlichen Mietentgeltes könne ausschließlich als Notwendigkeit für den Verzicht auf die Räumung gewertet werden. Das Festhalten (Anm.: an) der vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mietzinses, welche aufgrund des zugrundeliegenden Mietvertrages bereits bestehe, stelle keine gebührenpflichtige Disposition über die Zahlungsverpflichtung dar. Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, das Präsidium des LG möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben.

7. Mit Bescheid des Präsidenten des LG vom 11.02.2015, Zahl: XXXX, wurden die Gebühren der BF mit insgesamt € 3.646,00 bestimmt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschreibungsbehörde von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens innerhalb von zwei Wochen abgesehen habe, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Akt des Grundverfahrens ergebe. Angesichts der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Bestimmung des § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG) nunmehr auch im Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren zur Anwendung gelange (VwGH vom 16.12.2014, Zahlen: Ro 2014/16/0075 und Ro 2014/16/0076), sei im vorliegenden Fall der erwähnte angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, weshalb eine Entscheidung über die erhobene Vorstellung nicht mehr möglich sei.

Nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde fortgefahren, dass aufgrund der gegebenen Aktenlage noch eine Gebührenschuld der BF aushafte. In rechtlicher Hinsicht seien auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des GGG anzuwenden, zumal der gebührenrechtliche Tatbestand, über welchen mit Bescheid abgesprochen worden sei, mit der Protokollierung des Vergleiches vom 15.01.2010 erfüllt worden sei. Nach § 2 Z 1 lit. a GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder [...] bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG seien bei einem zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger), bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) und [...] beide vertragsschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden zahlungspflichtig.

Nach § 14 GGG sei der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 idgF (folgend: JN) die Bemessungsgrundlage. Erbiete sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellte er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so sei die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung der Gerichtes maßgebend (§ 56 Abs. 1 JN). In allen anderen Fällen habe der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Diese gelte insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlasse der Kläger in einer Klage eine Bewertung, so gelte der Betrag von € 5.000,00 als Streitwert (§ 56 Abs. 2 JN).

§ 58 Abs. 1 JN sehe vor, dass als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung handle, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen sei.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibe die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Davon trete nach Abs. 2 Z 2 leg.cit. die Ausnahme ein, dass, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung sei, deren Wert das Klagebegehren übersteige, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen sei. Die Pauschalgebühren würden nach TP 1 GGG in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz zum 15.01.2010 bei einem Wert des Streitgegenstandes über €

145. 353,00 bis € 212.020,00 sohin € 3.778,00 betragen. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Formulierung des im Grundverfahren geschlossenen Vergleiches vom 15.01.2015, dass dieser eine unbefristete Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Mietzinses enthalte. Diese Verpflichtung werde nicht nur beiläufig erwähnt; dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass im Vergleich auch über die Höhe des zu zahlenden Mietzinses disponiert worden sei. Laut verfahrenseinleitender Klage sei zum damaligen Zeitpunkt ein monatlicher Mietzins von € 1.533,10 vereinbart gewesen. Im Vergleich sei festgehalten worden, dass dieser (monatliche Mietzins) ab 01.02.2010 € 1.383,10 betrage und wie bisher von der beklagten Partei an die klagende Partei zu entrichten sei. Dass diese Verpflichtung in irgendeiner Weise befristet sei, sei dem eindeutigen Vergleichstext nicht zu entnehmen. Das Wort "Verpflichtung" müsse im Vergleichstext nicht ausdrücklich genannt werden, selbige könne auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden (siehe die bei Wais/Dokalik Gerichtsebühren11, E 29 zu § 18 GGG zitierte Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung (VwGH 16.12.2014, Zahl: 2013/16/0023-6 und 21.03.2012, Zahl: 2009/16/0267) die Ansicht, dass in Fällen, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werde, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet werden würde, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden könne, wann die Leistungspflicht erlöschen solle. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes richte sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Vergleichen dann, wenn eine zeitliche nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen werde, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. VwGH 21.03.2012, Zahl:

2009/16/0267 und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, unter E 53 bis 80 zu § 18 GGG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Im vorliegenden Fall sei der Vergleich vom 15.01.2010 in gebührenrechtlicher Hinsicht mit € 170.972,00 bewertet worden, zumal Vergleichspunkt 1. neben der Leistungsverpflichtung von € 5.000,00 auch jene über die Zahlung des laufenden Mietzinses von € 1.383,10 enthalte. Letztere sei nach der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten, wodurch sich ein Betrag von € 165.972,00 (mithin € 1.383,10 x 12 x 10) errechne. Die Summe der in Vergleichspunkt 1. enthaltenen Leistungsverpflichtung ergebe die gebührenrechtliche Bemessungsgrundlage von € 170.972,00. Bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 145.350,00 bis € 218.020,00 betrage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses € 3.778,00. Davon sei die bereits anlässlich der Klagseinbringung entrichtete Pauschalgebühr von € 140,00 in Abzug zu bringen gewesen, wodurch sich eine verbleibende Pauschalgebühr (Ergänzungsgebühr) von € 3.638,00 ergeben habe. Zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00 errechne sich ein nachzuzahlender Betrag iHv insgesamt € 3.646,00.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 17.03.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 18.03.2015) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher die Entscheidung des Präsidenten des LG ihrem gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Im Wesentlichen wurde moniert, dass im Vergleichspunkt 1. über den Anspruch auf Zahlung des laufenden Mietzinses in keinster Weise in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert worden sei. Die Erwähnung des künftig geminderten Mietzinses - die Formulierung des Punktes 1. des Vergleiches stelle keine Zahlungsverpflichtung, sondern vielmehr die einvernehmliche Festlegung der Mietzinsminderung dar - sei unvermeidlicherweise beiläufig und nur in deklarativer Form erfolgt. Es könne nicht von einer Erweiterung des Klagebegehrens ausgegangen werden. Das Anführen des monatlichen Mietzinses im gegenständlichen Vergleich sei ausschließlich als Notwendigkeit für den Verzicht auf die Räumung zu werten, wodurch jedenfalls über den Anspruch auf Räumung disponiert worden sei, den die BF bereits mit ihrer Klage geltend gemacht habe und für den sie die Pauschalgebühr entrichtet habe. Über den Anspruch auf Zahlung des laufenden Mietzinses, also jenes Mietzinses, der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht fällig und daher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, sei nicht in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert worden. Zudem sei festzuhalten, dass im Vergleichspunkt 1. eine bereits bestehende vertragliche Zahlungspflicht festgehalten werde. Diese ergebe sich zweifelsfrei aus der Formulierung "wie bisher". Die belangte Behörde habe demnach § 18 Abs. 2 Z 2 und § 14 GGG iVm § 58 Abs. 1 JN in denkunmöglicher Weise angewendet, weil sie die Einhaltung einer schon bestehenden vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung laufender Mietzinse, welche bloß als eine Bedingung für den Verzicht auf eine etwaige Räumung durch die BF in den Vergleich aufgenommen worden sei, einer Disposition über eine Zahlungsverpflichtung gleichgesetzt habe (VfGH vom 05.06.2014, Zahl: B 145/2014). Zu Unrecht sei daher der Vergleich als werterhöhend im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG beurteilt worden. Aus den dargelegten Gründen sei in der Annahme einer zehnfachen Jahresleistung hinsichtlich des Vergleichspunktes 1. ein Rechtsirrtum zu erblicken. Daher sei dem in der Beschwerde artikulierten Begehren stattzugeben. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Zahlungsauftrag des Präsidenten des LG vom 11.02.2015 ersatzlos aufgehoben werde.

9. Mit am 27.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom 24.03.2015, XXXX, legte der Präsident des LG die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

Die BF ist Eigentümerin der Liegenschaft XXXX XXXX XXXX, bestehend aus den Grundstücken XXXX und dem darauf befindlichen Haus, XXXX, im Gesamtausmaß von 363m2. Diese Liegenschaft einschließlich dieses Hauses hatte der Beklagte seit 01.07.1992 gemietet. Der monatliche Mietzins betrug € 1.533,10 und war am Ersten jedes Monats unter Berücksichtigung eines fünftägigen Resprios im Vorhinein zu entrichten.

Der Beklagte entrichtete nicht den Mietzins für den Monat Oktober 2008 iHv € 1.533.10 und bezahlte für die Monate März, April und Mai 2009 monatlich lediglich einen Mietzins iHv € 1.073,13, sodass für diesen Zeitraum ein Mietzinsrückstand iHv insgesamt € 1.379,79 angefallen war. Sohin schuldete der Beklagte der BF insgesamt einen Betrag iHv insgesamt € 2.912,89, der mit der Mietzins- und Räumungsklage vom 12.05.2009 vom Rechtsvertreter der BF beim BG eingeklagt wurde, nachdem zahlreiche, an den Beklagten ergangene Mahnungen und Nachfristsetzungen erfolglos geblieben waren.

Die Streitparteien (BF als Klägerin und der Beklagte) schlossen am 15.01.2012 vor dem BG einen Vergleich folgenden Wortlautes:

"1. Der Beklagte verpflichtet sich für bis einschließlich 31. Jänner 2010 bestehende Mietzinsrückstände einen Pauschalbetrag in Höhe von € 5.000,-- an die klagende Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Weiters wird festgehalten, dass ab 1.2.2010 der monatliche Mietzins brutto €

1. 383,10 beträgt und dieser wie bisher von der beklagten Partei an die klagende Partei zu entrichten ist. Sämtliche übrigen Vereinbarungen im gegenständlichen Mietvertrag insbesondere betreffend die Wertsicherung des Mietzinses bleiben wie bisher aufrecht.

2. Der Beklagte ist weiters verpflichtet, an die klagende Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Kostenbeitrag von pauschal € 4.800,-- (darin enthalten € 800,-- USt.) zu bezahlen.

3. Festgehalten wird, dass wenn sich nach Überprüfung herausstellen sollte, dass die Miete für Oktober 2008 im Ausmaß von € 1.533,10 zwischenzeitig vom Beklagten bezahlt worden ist, sich die unter Punkt 1.) angeführte Summe für Mietzinsrückstände entsprechend verringert.

4. Mit diesem Vergleich sind sämtliche aus der gegenständlichen Rechtssache zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche bereinigt und verglichen und gilt von der beklagten Partei bereits beim BG

XXXX eingelangte Antrag im außerstreitigen Verfahren betreffend die Überprüfung des Mietzinses als zurückgezogen."

Der sich aus der vom Rechtsvertreter der BF erhobenen Mietzins- und Räumungsklage vom 12.05.2009 ergebende Streitwert betreffend Gerichtsgebühren betrug im Zeitpunkt der Klagseinbringung €

3. 606,89.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und den Beschwerdeausführungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 14 GGG der in casu anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 75/2009 ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54-60 JN.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.

Nach § 18 Abs. 2 Z 2 leg. cit. tritt hievon eine Ausnahme dahingehend ein, dass, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen ist; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 leg.cit. einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 unter E 6 zu § 18 GGG). Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites (siehe die Definition des Vergleiches bei Fasching, Lehrbuch des Zivilprozessrechtes/2, RZ 1324) getroffen wurde. Die Verwendung des Wortes "verpflichtet" ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich, die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden (Hinweis E 19.2.1998, Zahl: 97/16/0384; VwGH 05.03.2009, Zahl: 2008/16/0178).

Ist Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Dabei ist als Bemessungsgrundlage der Gebühr der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben. Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (vgl VwGH 28.06.1995, Zahl: 95/16/0108; VwGH 22.12.2011, Zahl: 2011/16/0101; VwGH 05.04.2011, Zahl: 2010/16/0116 uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen hat, richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr (restliche Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG) im Falle von gerichtlichen Vergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes.

Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, war für die Vorschreibung der Pauschalgebühr der Vergleichspunkt 1. des Vergleiches vom 15.01.2010 maßgeblich. Die sich daraus iSd § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ergebende Leistung setzt sich einerseits aus dem vereinbarten Pauschalbetrag iHv € 5.000,00 und andererseits aus dem sich in Anwendung der Bestimmungen der §§ 14 GGG sowie 54 und 58 JN zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auf Basis des ab 01.02.2010 zu entrichtenden monatlichen Bruttomietzinses ermittelten Betrages iHv € 165.972,00 (das Zehnfache des vereinbarten, pro Jahr jeweils zu zahlenden monatlichen Mietzinses iHv € 1.383,10) zusammen und überstieg somit den Wert des Klagebegehrens, sodass gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Pauschalgebühr gemäß TP 1 unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen war. Konkret bedeutete dies, dass von der solcherart bestimmten Pauschalgebühr iHv € 3.778,00 die bereits anlässlich der Einbringung der Mietzins- und Räumungsklage entrichtete Pauschalgebühr iHv € 140,00 in Abzug zu bringen und diesem Zwischenbetrag die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 hinzuzurechnen waren, wodurch sich ein vorzuschreibender Gesamtbetrag iHv € 3.646,00 ergab.

Soweit die BF in ihrer Beschwerde vermeint, die Formulierung des Punktes 1. des Vergleiches sei zweifelsfrei keine Zahlungsverpflichtung, sondern vielmehr eine einvernehmliche Festlegung der Mietzinsminderung, die unvermeidlicherweise beiläufig dementsprechend nur in deklarativer Form erfolgt sei, sodass nicht von einer Erweiterung des Klagebegehrens ausgegangen werden könne, bzw. das Anführen des monatlichen Mietzinses sei ausschließlich als Notwendigkeit für den Verzicht auf die Räumung zu werten, wodurch allenfalls über den klagsweise geltend gemachten Anspruch auf Räumung disponiert worden sei, wofür auch die vorgesehene Pauschalgebühr entrichtet worden sei, so übersieht sie grundlegend, dass mit dem in Rede stehenden Vergleich jedenfalls eine Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens (das auf Räumung des Bestandobjektes zufolge Auflösung des Bestandverhältnisses wegen Nichtzahlung des Mietzinses lautete) dergestalt erfolgte, dass das Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt und in diesem Zusammenhang vereinbart wurde, dass ab 01.02.2010 der (im Vergleich mit € 1.383,10 bezifferte) monatliche Mietzins jeweils am Ersten eines Monates im Vorhinein zu begleichen ist. Damit wurde ein so genannter höherwertiger Prozessvergleich geschlossen, der zu einer Neuberechnung des Streitwertes zu führen hatte. Für eine Auslegung des strittigen Vergleichspunktes 1. isoliert dahin, dass damit nur eine Änderung des Mietzinses vorgenommen worden sei, besteht schon deshalb kein Raum, weil mit dem Vergleich anstelle der von der BF zuvor klagsweise gemäß § 1118 ABGB vorgenommenen Aufhebung des Bestandvertrages die Fortsetzung des Bestandvertrages auf unbestimmte Zeit vereinbart und damit die Grundlage für die weitere auf unbestimmte Zeit bestehende Forderung auf Bezahlung des Bestandzinses begründet wurde (vgl. VwGH 30.04.1999, Zahl: 98/16/0336).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich schließen, sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung richtet, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde. Die Verwendung des Wortes "verpflichtet" ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich. Die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden (vgl. etwa das Erkenntnis VwGH vom 05.03.2009, Zahl: 2008/16/0178, mwN).

Insoweit der BF seine Beschwerdeausführungen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.06.2014, Zahl: B 145/2014, stützt, vertritt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die oben bereits zitierten Erkenntnisse des Veraltungsgerichtshofes vom 28.06.1995, Zahl: 95/16/0108, vom 22.12.2011, Zahl: 2011/16/0101 und vom 05.04.2011, Zahl: 2010/16/0116, den Standpunkt, dass in dem in Rede stehenden Vergleich über den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses pro futuro insofern durchaus disponiert wurde, als mit Wirksamkeit ab 01.02.2010 eine Mietzinsreduktion von ursprünglich €

1. 533,10 auf € 1.383,10 neu vereinbart wurde. Damit lagen im Sinne der zuletzt erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Leistungen vor, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, StF: BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich auf im Einzelnen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

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