W171 1434920-1•BVwG W171 1434920-1
W171 1434920-1Federal Administrative CourtJul 9, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W171 1434920-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2015 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, war von Geburt an schiitisch/muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt in einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Ghazni wohnhaft, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor einer Landespolizeidirektion erstbefragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Fluchtgrund an, er habe mit Büchern und Papier gehandelt und den Auftrag erhalten die Bibel zu verkaufen. Deshalb habe er mit den Religionswächtern Probleme bekommen, da diese glaubten, er habe seinen Glauben gewechselt. Deshalb habe er sterben sollen.
Vor dem Bundesasylamt, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari am 06.03.2013 ergänzend einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, er habe nicht in Afghanistan bleiben können, da er Angst habe getötet zu werden, da er sich für das Christentum interessiert habe. Er habe in der Landwirtschaft und zuletzt als Buchhändler gearbeitet. Er habe in Kabul Bücher gekauft und wurden ihm dort auch einige verbotene Bücher zum Verkauf in seinem Gebiet angeboten. Diese verbotenen Bücher habe er immer zwischen den anderen Büchern gelagert und schließlich in einem Hinterraum des Lagers versteckt. Er habe sodann diese Bücher selbst gelesen und in der Folge auch gratis bezogen und weitergegeben. In weiterer Folge habe er sich dann mit den Beziehern der Bücher zusammengesetzt und über die Inhalte der Bücher gesprochen. Das sei den Mullahs bekannt geworden und sei die Situation für den Beschwerdeführer deshalb enger geworden und er sei daraufhin ausgereist. Bei den verbotenen Büchern habe es sich um ins Farsi übersetzte Bibeln gehandelt. Er sei nun kein Moslem mehr, er sei innerlich Christ, jedoch nicht getauft und lebe nach den Anweisungen des christlichen Glaubens. Bei einer Heimkehr befürchte er inhaftiert oder umgebracht zu werden, da es jedermann erlaubt sei, einen Konvertiten umzubringen.
Der Beschwerdeführer legte im Erstverfahren eine Geburtsurkunde vor.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und wurde die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei in der Beschwerdeschrift unter Wiederholung des bislang Vorgebrachten insbesondere darauf verwies, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verkaufes christlicher Bücher von den Mullahs seines Dorfes zu Tode verurteilt worden sei. Die innerstaatlichen Behörden seien nicht in der Lage in Fällen religiöser Justiz etwas gegen islamische Institutionen auszurichten, weshalb der Beschwerdeführer gefährdet sei. Weiters sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Heimkehr aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit und dem Fehlen von sozialen Anknüpfungspunkten, in eine ausweglose Lage geraten könnte. Unter Hinweis auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.
In der daraufhin vom erkennenden Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung vom 27.05.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vor, er sei muslimischen Glaubens gewesen, zähle sich jetzt allerdings zum christlich/katholischen Glauben. Ein Taufzeugnis habe er jedoch noch nicht.
Er sei einmal im Monat in Kabul gewesen, um Waren einzukaufen, welche ihm sodann mit dem LKW geliefert worden seien. Private Kontakte habe er in Kabul keine.
In Österreich habe er dreimal in der Woche vormittags einen Deutschkurs. Er gehe jeden Sonntag in die Kirche, verstehe jedoch noch nicht so gut Deutsch, dass er der Messe ganz folgen könne. Während gebetet oder gepredigt werde, lese er dann aus seiner ins Farsi übersetzten Bibel. Er beabsichtige einen Taufvorbereitungskurs zu besuchen, wenn er die Sprache besser verstehe. Es gebe jeden Freitag ein "Deutsch-Cafe" bei welchem mit den Flüchtlingen nur Deutsch gesprochen werde. Als sich der Beschwerdeführer beim Pfarrer vorstellen habe wollen, habe dieser gesagt, dass er ihn ohnehin kenne und habe er ihm das in der Verhandlung im Original vorgelegte Schreiben mitgegeben. In seinem Flüchtlingsquartier habe er bisher mit keinem Kollegen besprochen, was er am Sonntagvormittag mache. Die Sicherheitslage in seiner Heimatstadt sei schlecht. Diese Information habe er von Internetkontakten in seiner Heimatregion erhalten.
Der Beschwerdeführer legte insgesamt fünf Zeugnisse über Kursbesuche bei Kurse der Caritas vor, wovon vier absolvierte Deutschkurse betrafen. Weiters überreichte er ein Schreiben einer Flüchtlingsbetreuerin und des Bürgermeisters, die die Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers bestätigten.
Schließlich legte er ein Schreiben des Pfarrers seiner Aufenthaltsgemeinde vom 23.5.2015 vor, in welchem er als guter Katholik und gläubiger Mensch, der regelmäßig den Gottesdienst besuche, beschrieben wird.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und stellte am 29.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich ist er zum christlichen Glauben übergetreten, jedoch noch nicht getauft, da die notwendigen Sprachkenntnisse für den Vorbereitungskurs noch nicht vorhanden sind. Der Beschwerdeführer ist somit während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier und persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen Glauben auch im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren.
2.2. Die Situation von Konvertiten (inbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan:
Die christliche Gemeinde wird auf 500-8.000 Personen geschätzt (USDOS 20.05.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder damit seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.04.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.05.2013). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christliche Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind zwei Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber frei gelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.04.2013).
Im Jahr 2010 wurden 26 Christen von der Regierung verhaftet, nach ihrer Freilassung flohen viele nach Indien und haben dort aus Angst vor religiöser Verfolgung um Asyl angesucht (USCIRF 30.04.2013). Etwa 40 afghanische Christen sind im Jahr 2013 nach Indien geflohen. Zwischen 200 und 250 afghanische Konvertiten leben in Delhi aus Angst vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden und die Taliban (NYT 22.07.2013). In Bezug auf Christen gibt es widersprüchliche Aussagen: Zum einen gab USCIRF an, dass in den letzten Jahren eine Steigerung bezüglich der Verhaftung von Christen, auf Grund des "Verbrechens" der Abtrünnigkeit wahrgenommen werden konnte. Gleichzeitig gab USCIRF an, dass es im Berichtszeitraum 31.01.2012-30.01.2013 zu keinen Verhaftungen von Christen auf Grund ihrer Religion kam (USCIRF 30.04.2013).
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrages begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.04.2013).
3.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, sowie auf vorgelegte Personaldokumente.
3.2. Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der römisch-katholischen Pfarrgemeinde seines Aufenthaltsortes in Österreich vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach Angaben des Pfarrers ein guter Katholik und gläubiger Mensch ist, der regelmäßig den Gottesdienst besucht. Nach glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung hat dieser bisher das Sakrament der Taufe nicht empfangen, da seine Deutschkenntnisse zum Besuch des Vorbereitungskurses noch nicht ausreichten. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig dargetan, aus welchen Gründen er sich zum Glaubenswechsel entschlossen hat. Dabei ist zu bemerken, dass die von ihm ins Treffen geführten Argumente für das Gericht zusammenhängend und logisch dargestellt wurden. Die tatsächlichen inneren Beweggründe für einen Glaubenswechsel entziehen sich regelmäßig der Überprüfbarkeit durch ein Gericht. Es steht lediglich die Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung im oben kurz geschilderten Sinne zur Verfügung.
Auf Grund der plausiblen und logisch-schlüssigen Argumentation, geht das Gericht in diesem Fall davon aus, dass keine Scheinkonversion gegeben ist und in weiterer Folge, bei Beibehaltung der religiösen Ausrichtung, der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Republik Afghanistan der Gefahr einer asylrelevanten religiösen Verfolgung unterliegen würde.
Die Feststellungen über die Situation von Konvertiten in Afghanistan beruhen auf den in den Klammern genannten Quellen. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Art. 129 B-VG besagt, wonach für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes besteht. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nich Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2.3. Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH vom 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH vom 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.09.2012 zu C71/11 und C99/11 ist Art. 2 Buchstabe C der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigung vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzt. Bei der individuellen Prüfung eines Antrag auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten (so auch VfGH vom 12.06.2013 U 2087/2012 17).
Aus dem festgestellten Sachverhalt, sowie aus den Feststellungen zur Frage der Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht leugnen würde, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt, sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und Integrität sowohl von privater-, als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.
Auf Grund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechts und der dort herrschenden islamischen Rechtssprechung, sowie der auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Tradition der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleich darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Nach den Ermittlungsergebnissen ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zu reisen. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 AsylG vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf Internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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