BVwG I402 1422733-1

I402 1422733-1Federal Administrative CourtJul 9, 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, ersatzlose Behebung,<br/>Rückkehrentscheidung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG I402 1422733-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.1422733.1.00

Spruch

I402 1422733-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger Ägyptens, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, 11 11.555-BAW, beschlossen bzw. zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt (nunmehr:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; im Folgende: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.10.2011 auf Gewährung von internationalem Schutz ab (Spruchpunkte I. und II. des Bescheides), sprach gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ASylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Berufung (gemeint wohl:

Beschwerde; vgl. § 23 ASylGHG) gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt IV.).

Gleichzeitig mit der Erlassung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2. Nach Vorlage der vom Beschwerdeführer dagegen bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof sprach dieser mit - gesondert anfechtbarem - Beschluss vom 29.11.2011 aus, dass der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 (insofern in Abänderung des die aufschiebende Wirkung aberkennenden Bescheidspruchpunktes IV.) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

3. Mit einem von einer Rechtsberaterin (XXXX) per E-Mail vom 25.06.2015 in Kopie übermittelten, vom Beschwerdeführer unterfertigten Schreiben erklärte der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, teilte mit, dass er mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und legte die Kopie einer ihm von der Niederlassungsbehörde aus diesem Grund ausgestellten Aufenthaltskarte vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde vom Amt der Wiener Landesregierung am 28.08.2014 eine bis 28.08.2019 gültige "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers" ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung ergibt sich aus der vorgelegten Kopie der Aufenthaltskarte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Teileinstellung des Verfahrens und Aufhebung des Bescheides im Umfang von Spruchpunkt III. (Ausweisung):

3.3.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" (§ 28 Abs. 1 VwGVG) ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.3.2. Aufgrund der (Teil)zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von Asyl) und II. (Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz) rechtskräftig geworden und das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss (s. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Verfahrens auszusprechen ist.

3.4.1. Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht "nach Maßgabe des Abs. 20" zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in einem solchen Verfahren "in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt", zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Infolge der Teilzurückziehung der Beschwerde und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es ist nunmehr lediglich über die Erlassung bzw. Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde die negative Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Ergebnis eine den in § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 geregelten Situationen gleichzuhaltende Verfahrenslage vor.

3.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu entscheiden, ob in diesem Verfahren "die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist" (erster Fall des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) oder ob "das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird" (zweiter Fall des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) oder wie sonst mit der angefochtenen Ausweisung zu verfahren ist.

3.4.3. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 3 VwGVG knüpft an diese Voraussetzungen an und engt die Voraussetzungen einer zurückverweisenden Entscheidung weiter ein. § 75 Abs. 20 AsylG kann als eine Sonderbestimmung dazu für jene Fälle angesehen werden, in denen die Erlassung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung rechtlich in Betracht kommt (jedoch noch von der näheren Prüfung der Tatsachenlage abhängig ist). In dem Fall, in dem der Sachverhalt insofern feststeht, als erwiesen ist, dass der Asylwerber ein Aufenthaltsrecht auf Grundlage eines anderen Bundesgesetzes als dem AsylG 2005 (oder unmittelbar kraft Unionsrechts) besitzt, kommt ein Ausspruch darüber, dass die Rückkehrentscheidung "dauerhaft unzulässig" ist (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG) oder ein Ausspruch, dass "das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen" wird, von vornherein nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diesfalls - reformatorisch - mit einer ersatzlosen Aufhebung der Ausweisungsentscheidung vorzugehen ist (vgl. mit näherer Begründung BVwG 10.09.2014, I402 1406755-1; 22.10.2014, I402 1428348-2).

3.4.4. Dem Beschwerdeführer wurde vom Amt der Wiener Landesregierung am 28.08.2014 eine bis 28.08.2019 gültige "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers" ausgestellt. Damit hält er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG). Ferner ergibt sich anhand der Bestimmungen des NAG, dass selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine (Dauer)Aufenthaltskarte dokumentieren soll, nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet ist (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Die Tatsache des Vorliegens einer die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts dokumentierenden Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers ist eine Neuerung, die das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen hat (§ 10 VwGVG, VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044), zumal sich der Sachverhalt insofern nach Ergehen des angefochtenen Bescheides geändert hat (§ 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung aus dem Grund eines fehlenden Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers findet schon wegen seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger und der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für sein - durch die Aufenthaltskarte dokumentiertes - unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht keine Deckung im Gesetz. Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausweisung oder Rückkehrentscheidung aus anderen Gründen als der fehlenden Berechtigung zum Aufenthalt erlassen werden könnten, liegen nicht vor. Der angefochtene Bescheid ist daher im Umfang des Spruchpunktes III. ersatzlos aufzuheben (Die Behörde ist durch diese Entscheidung freilich nicht gehindert, für den Fall, dass entsprechende Umstände hervorkommen sollten und bei Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen aus anderen Gründen ein allfälliges Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder Rückkehrentscheidung einzuleiten).

3.5. Der mit Spruchpunkt IV. des Bescheides ergangene Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gehört seit dem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.11.2011 nicht mehr dem Rechtsbestand an; die Beschwerde ist insoweit bereits erledigt, weshalb ein Abspruch darüber unterbleiben muss.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.6.1. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

3.6.2. Im Beschwerdefall konnte von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, weil die Parteien ausdrücklich darauf verzichteten (§ 24 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 VwGVG).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob bei bestehendem sonstigen (zB unionsrechtlichem) Aufenthaltsrecht des Asylwerbers eine gesonderte Entscheidung über die Unzulässigkeit (bzw. die Unzulässigkeit auf Dauer) gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG stattzufinden hat und ob im Fall des Unterbleibens eines solchen Ausspruches diesfalls eine ersatzlose Aufhebung der Ausweisung oder Weiterführung des Verfahrens zur Erlassung sonstiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen geboten ist (in diesem Sinn auch BVwG 10.09.2014, I402 1406755-1; 22.10.2014, I402 1428348-2).

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