BVwG G306 2101780-1

G306 2101780-1Federal Administrative CourtJul 9, 2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Gesamtbetrachtung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer

Full text

BVwG G306 2101780-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2101780.1.00

Spruch

G306 2101780-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2015, Zl. 752274507-2913096, zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und festgestellt,

dass gemäß § 10 Abs. 1

Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen

XXXX auf Dauer unzulässig ist.

II. In einem wird festgestellt, dass gemäß § 58 Abs. 2 AsylG jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2014,

Zahl G306 1306488-1/19E, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Zuerkennung des internationalen Schutzes) des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zurückverwiesen.

2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 07.01.2015, gab der BF vor dem BFA nach dessen Beteuerung gesund zu sein, an, eine Mietwohnung in XXXX zu bewohnen, über einen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Bruder zu verfügen, zu niemandem in finanzieller Abhängigkeit zu stehen, von seiner Frau seit Ende 2002 geschieden zu sein und seit 2014 keine Beziehung mehr zu führen. Gegenwärtig gehe der BF einer Beschäftigung als "Fassader" nach und seien im Herkunftsstaat seine bereits erneut verheiratete EX-Frau und seine drei volljährigen Kinder aufhältig. Darüber hinaus habe der BF die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 abgeschlossen.

In einem brachte der BF eine Arbeitserlaubnis des AMS für die Jahre 2003 bis 2007, einen Mietvertrag für das Bestandsobjekt XXXX, vom XXXX sowie einen Versicherungsdatenauszug vom 29.12.2014, wonach der BF beginnend mit XXXX regelmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig sei, in Vorlage.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), dem BF zugestellt am 06.02.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

§§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Bosnien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine 14-tägige Frist zur Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt I.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF vermochte keine wesentlichen Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet in Bezug zu seinem vorangegangen Asylverfahren vorzubringen, weshalb aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und der, trotz bestehender Erwerbstätigkeit und Deutschsprachkenntnissen, nicht vermochten Darlegung, einer hinreichenden Integration in Österreich, dem öffentlichen Interesse, den bisher lediglich durch einen Asylantrag legitimierten Aufenthalt des BF zu beenden, der Vorzug vor jenen des BF zu geben gewesen sei. Sohin erweise sich die Rückkehrentscheidung als mit Art 8 EMRK im Einklang befindlich, und ließen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG begründender, Voraussetzungen fassen, weshalb dem BF, mangels erkennbarer Abschiebungshindernisse, die Ausreise innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung aufzutragen sei.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 03.02.2015, wurde dem BF seitens des Bundesamtes die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Mit dem per E-Mail am 19.02.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid insofern abzuändern, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer sowie eine Abschiebung des BF als unzulässig erklärt werde, in eventu die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass sich die belangte Behörde in ihrer Annahme des Nichtvorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Fall des BF irre, sich mit den vom BF vorgebrachten Argumenten nicht hinreichend auseinandergesetzt habe und es deren Entscheidung einer Begründung fehle.

Vielmehr sei der BF bereits seit 2005 im Bundesgebiet aufhältig und sei ihm die lange Verfahrensdauer nicht zum Vorhalt zu machen. Im Bundesgebiet lebt zudem sein einziger Bruder, sei er mit einer Österreicherin in den Jahren 2001 und 2002 verheiratet gewesen und habe bis August 2014 eine Beziehung in Österreich geführt. Die gesamten Lebensinteressen des BF seien auf Österreich konzentriert, wo er einer Arbeit nachgehe, sich selbst erhalten könne und einen Deutschsprachkurs auf dem Niveau B1 absolviert habe. Zudem habe er, bis auf seine Kinder, keinen Bezug mehr zu Bosnien und Herzegowina.

6. Mit am 19.02.2015 mittels Post beim BFA eingebrachter Eingabe wurde seitens des BF ergänzend Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid erhoben.

Darin wird, wiederholt eine Verletzung des Art 8 EMRK behauptend, ergänzend ausgeführt, dass der BF - gestützt auf das vorangegangene Asylerkenntnis des BVwG vom 05.08.2014, GZ. G306 1306488-1/19E, bereits seit November 2000 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Dies sei auch aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug, welcher auf die wiederholte Erwerbstätigkeit des BF seit XXXX hinweise, erkennbar.

In einem brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:

• Versicherungsdatenauszug vom 29.12.2014.

• Beschäftigungsbestätigung der GKK XXXX vom XXXX.

• Gehaltsabrechnungen für die Monate August, September und Dezember 2014.

• Mietvertrag für das Bestandsobjekt, XXXX, vom XXXX.

Die Beschwerde samt den bezughabenden Unterlagen wurde vom BFA vorgelegt und langte am 26.02.2015 beim BVwG ein.

7. Am XXXX brachte das AMS XXXX einen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, in Vorlage, wonach dem BF für den Zeitraum XXXX bis XXXX eine Beschäftigungsbewilligung als "Fassader" bei der Fa. XXXX, erteilt und auf ein bedungenes Bruttoentgelt in der Höhe von EUR 1.900,-

verwiesen worden sei.

8. Mit am 05.06.2015 beim BVwG eingelangter Eingabe des BFA wurden von diesem folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

• Strafantrag der Finanzpolizei, Zl. XXXX, vom XXXX, wonach der BF am XXXX bei unerlaubten Innenputzarbeiten für die XXXX betreten, und sohin mangels bezughabender Arbeitsbewilligung des BF der Tatbestand des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG verwirklicht worden sei.

• Strafantrag der Finanzpolizei, XXXX, vom XXXX, wonach der BF trotz Bezuges von Notstandshilfe, es unterlassen habe, die Aufnahme der zuvor genannten Erwerbstätigkeit dem AMS zu melden, und sohin den Tatbestand des §§ 71 Abs. 2 AlVG verwirklicht habe.

• Strafantrag der Finanzpolizei, Zl. XXXX, vom XXXX, wonach aufgrund einer Versicherungsmeldung des BF im Zeitraum XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der XXXX, mangels dessen arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung der Tatbestand des §§ 3 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG verwirklicht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in Bosnien und Herzegowina geboren. Er ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, geschieden und spricht Bosnisch.

1.2. Der BF reiste im November 2000 im Besitz eines Visums legal ins Bundesgebiet ein, wo er am 22.12.2005 einen Antrag auf International Schutz gestellt hat und sich seither ohne durchgehend aufhält.

Der Antrag des BF auf Zuerkennung des Internationalen Schutzes wurde seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 17.10.2006, Zl. 0522.745-BAL, negativ beschieden und die Abschiebung des BF nach Bosnien angeordnet. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.08.2014,

Zl. G306 1306488-1/19E, nicht stattgegeben und die Rechtsache zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1.3. Der BF ist gesund und weist beginnend mit XXXX immer wieder Erwerbstätigkeiten sowie zuletzt eine Arbeitsbewilligung für den Zeitraum XXXX bis XXXX für die XXXX als "Fassader" auf.

Der BF verfügt aufgrund seines die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Bruders, XXXX, geb. XXXX und dessen Familie, zu welchen jedoch keine finanzielle Abhängigkeit besteht, über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Im Herkunftsstaat leben weiterhin seine drei erwachsenen Kinder, zu jenen der BF Kontakt pflegt.

1.4. Der BF wurde am XXXX seitens Organe der Finanzpolizei bei unerlaubten Erwerbstätigkeiten betreten und ging im Zeitraum XXXX bis XXXX ebenfalls einer solchen nach.

1.5. In strafrechtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten und ist dieser der Deutschen Sprache auf dem Niveau B1 mächtig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der der Kenntnis und Verwendung der bosnischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich, des seitherigen Aufenthaltes sowie die Ablehnung des Antrages auf Gewährung des Internationalen Schutzes und die Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde, ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, dem vorangegangenen Erkenntnis im Asylverfahren sowie aus Auszügen aus dem ZMR.

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Beziehungen im Bundesgebiet, den immer wiederkehrenden Erwerbstätigkeiten, dem Gesundheitszustand und dem Nichtbestehen von Abhängigkeiten, ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF, aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie den unbestrittenen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme ins das Strafregister der Republik Österreich)

Die Feststellungen zu den Deutschsprachkenntnissen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.

Die Feststellungen hinsichtlich des Nachgehens unerlaubter Erwerbstätigkeiten beruht auf den im Akt befindlichen bezughabenden Strafanträgen der Finanzpolizei.

2.2.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Dem BF ist insoweit Recht zu geben, wenn dieser vermeint, dass die belangte Behörde sich hinsichtlich ihrer Feststellung zum Einreisezeitpunkt des BF nach Österreich irre. So gab der BF im seinerzeitigen Asylverfahren an, bereits im November 2000 ins Bundesgebiet gereist zu sein und wurde dieser Zeitpunkt auch seitens des BVwG im besagten Asylverfahren dessen Entscheidung zu Grunde gelegt. Anhaltspunkte welche nunmehrig für die erfolgte Einreise des BF erst zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Jahre 2005 sprechen würden, können vom erkennenden Gericht nicht ausgemacht werden und blieb die belangte Behörde eine deren diesbezügliche Feststellung stützende Begründung schuldig. Vielmehr sprechen die Umstände der vom BF zu einer Österreicherin eingegangen Ehe in den Jahren 2001 bis 2002, dessen in das Jahr 2002 zurückreichenden wiederholten Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, dessen Arbeitserlaubnisse für die Jahre 2003 bis 2007 sowie die jeweiligen Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet für die Glaubwürdigkeit der Einreise- und Aufenthaltsangaben des BF in Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet wie folgt:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach

§§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des

Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Angesichts des Umstandes, dass der BF insgesamt bereits seit über 14 Jahren (14 Jahre und 6 Monate) im Bundesgebiet aufhältig ist, kann dieser jedenfalls auf ein berücksichtigungswürdiges Privatleben iSd. Art 8 EMRK in Österreich zurückblicken

(vgl. VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293; 11.10.2005, 2002/21/0124), welches durch den Aufenthalt seines Bruders, seine Deutschsprachkenntnisse sowie die bisherigen Erwerbstätigkeiten, eine weitere Untermauerung erfährt. Nicht außer Acht gelassen werden darf dabei, dass sich der BF bereits seit dem Jahre 2002 immer wieder um sein Fußfassen am österreichischen Arbeitsmarkt und damit einer einhergehenden Eigenfinanzierung seines Unterhaltes bemüht gezeigt hat.

Darüber hinaus, müssen aber sowohl die sich aufgrund des Zeitlaufes ergebenden Integrationsmomente sowie soziale und familiäre Bezüge im Bundesgebiet aufgrund des Umstandes des Wissens des BF um die Unsicherheit seines, sich seit 22.08.2005 lediglich auf einen als unbegründet erwiesen habenden Asylantrag stützenden Aufenthaltes im Bundesgebiet, sowie der damit einhergehenden Kenntnis, allfällige Kontakte nicht auf Dauer fortführen zu können, eine Relativierung erfahren. Jedoch kann die Dauer des Verfahrens dem BF wiederum nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal nicht hervorgekommen ist, dass der BF Handlungen gesetzt hätte, die zu einer Verschleppung des Verfahrens geführt hätten, sondern liegt dies einzig in der Verantwortung der damit befassten Behörden bzw. Gerichtes, was der Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet wiederum ein größeres Gewicht einräumt.

Sohin ergibt sich aus all den dargelegten Umständen, dass der BF zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschsprachkenntnissen und im wiederkehrenden Willen einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen manifestiert. Dem BFA ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher überwiegend bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im konkret vorliegenden Fall überwiegen jedoch aufgrund der gegebenen Umstände die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt und dass der BF durch die unerlaubte Ausübung von Erwerbstätigkeiten sich entgegen der einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen verhalten hat, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

3.2.4. Sohin war der Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm 52 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und festzustellen, dass der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.

3.3. Zu Spruchpunkt II (Feststellen des Vorliegens der Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Angesichts der mit gegenständlicher Erkenntnis für auf Dauer unzulässig erklärten Rückkehrentscheidung, war in einem festzustellen, dass gemäß § 58 Abs. 2 AsylG jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. § 55 AsylG vorliegen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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