W211 1427793-1•BVwG W211 1427793-1
W211 1427793-1Federal Administrative CourtJul 7, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W211 1427793-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 24.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, in Afgooye geboren zu sein und der Volksgruppe der Sheikhal anzugehören. Sie habe Afgooye im Jahr 2009 mit dem PKW Richtung Bosaso verlassen und sei anschließend in den Jemen gereist. Im Jemen sei sie im März 2010 mithilfe eines Schleppers in die Türkei geflogen und über Griechenland in die Europäische Union eingereist. Sie sei aus Somalia wegen des Krieges geflüchtet. Es gebe dort Rebellen namens Al Shabaab, die ihr befohlen haben, gegen die Regierung zu kämpfen. Das habe sie nicht gewollt, da sie keine Waffen tragen wolle. Ihr Vater sei im Jahr 2008 von denselben Rebellen ermordet worden.
3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 04.11.2011 gab die beschwerdeführende Partei, soweit wesentlich, weiter an, dass ihre Eltern und zwei Geschwister in Somalia leben würden. Sie gehöre zur Volksgruppe der Sheikhal. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie in Somalia. Im Falle einer Rückkehr würde sie sich vor Al Shabaab fürchten, die sehr aktiv sei. Sie sei im September 2009 für 20 Tage in die Stadt Marko mitgenommen worden; Marko liege ca. 2 Stunden Autofahrt von ihrem Heimatort entfernt. Sie sei alleine festgenommen worden; es seien aber viele Jugendliche dort gewesen. Es seien ca. vier Personen zu ihrem Haus in Afgooye gekommen. Ihre Gesichter seien verhüllt gewesen und sie haben einen schwarzen langen Rock angehabt. Man habe zu ihr gesagt, dass sie ein Spion sei, und habe sie einfach mitgenommen. Sie habe in Afgooye als Schuhputzer gearbeitet, und man habe gesagt, dass sie mit den Regierungssoldaten zusammengearbeitet und diesen Informationen über die Al Shabaab gegeben habe. Das habe auch gestimmt, denn sie habe Geld verdienen müssen. Auf Nachfrage, welche Informationen sie weitergegeben habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie gar keine weitergegeben habe. Sie habe weder Kontakt zu Regierungssoldaten noch zu Al Shabaab gehabt. Sie habe nur etwas Geld verdienen wollen, um ihrer Mutter etwas fürs Essen zu geben. Drei Männer seien bewaffnet gewesen, einer habe eine Peitsche dabei gehabt. Bei ihrer Anhaltung habe es sich um ein Ausbildungslager gehandelt, in dem Jugendliche ausgebildet worden seien. Sie seien zu zweit in einer Zelle gewesen. Ihre Zelle könne sie nicht genau beschreiben. Sie wisse nur, dass es ein großes Lager gewesen sei. Sie seien jeden Morgen in der Früh aufgeweckt worden, einmal am Tag habe es zu essen gegeben. In der Früh haben sie durch den Wald laufen müssen und seien sehr müde gewesen. Man habe ihnen beigebracht, mit Waffen umzugehen. Sie sei bei den Schießübungen mit ca. sechs oder sieben Personen zusammen gewesen, von denen sie niemanden gekannt habe. Man habe ihr gesagt, dass sie jetzt in den Krieg ziehen und gegen die Regierung kämpfen müsse. Auf dem Weg zum Auto habe die beschwerdeführende Partei Schüsse gehört und das Bewusstsein verloren. Als sie aufgewacht sei, habe sie viele Verletzte und Blut gesehen. Sie habe sonst niemanden gesehen, sei aufgestanden und zur Haltestelle gelaufen. Ca. 2 Stunden sei sie mit dem Bus nach Afgooye gefahren. Zwischen ihrem Weglaufen und ihrer Ausreise seien neun Tage vergangen. Für die Flucht habe ihre Mutter das Haus verkauft. Al Shabaab sei zu ihr gekommen und habe nach der beschwerdeführenden Partei gefragt. Auf die Frage, was die Sheikhal für eine Volksgruppe seien, gab die beschwerdeführende Partei an, dass es ein sehr, sehr ruhiger Stamm sei. Sie würden ein normales Leben führen und seien nicht bewaffnet. Sie würden an den Problemen in Somalia nicht teilnehmen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen als unglaubwürdig qualifiziert werde. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia. Die Behauptung, in Somalia von der Gruppe Al Shabaab 20 Tage festgehalten worden zu sein, habe die beschwerdeführende Partei nur allgemein in den Raum gestellt, ohne es durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Die beschwerdeführende Partei habe außerdem die Angaben zu ihren Familienangehörigen geändert. In ihrer Beweiswürdigung wies die belangte Behörde auf weitere Widersprüche im Vorbringen hin.
5. Die gegen Spruchpunkt I. rechtzeitig eingebrachte Beschwerde führte zusammengefasst aus, dass die Festnahme, die Anhaltung durch Al Shabaab und der Ablauf im Detail geschildert worden seien. Die Gründe, warum die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab festgenommen worden sei, müssten nicht rational sein. Bei der Erstbefragung sei kein gesetzlicher Vertreter anwesend gewesen, und habe die beschwerdeführende Partei eine Protokollrüge durchgeführt. Gegenüber Minderjährigen würde eine besondere Manuduktionspflicht der Behörden bestehen. Die beschwerdeführende Partei sei durch ihre Anhaltung und erzwungene Tätigkeit für Al Shabaab individuellen und unmittelbaren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Al Shabaab habe mittlerweile auch an Stärke zurückgewonnen. Es bestehe kein staatlicher Schutz für Minderheiten in Somalia, Somaliland und Puntland.
6. Mit Schreiben vom 07.05.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
7. Am 26.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die beschwerdeführende Partei gab im Zuge ihrer Einvernahme auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:
" [...] R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: Ich bin in Afgooye geboren worden und habe bis zu meiner Ausreise in Afgooye gelebt.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer und wo?
P: Eine Schwester lebt in Somalia. Sie hat Kinder. Eine andere lebt in Jemen.
R: Und Ihre Mutter?
P: Am 18.04.2012 ist meine Mutter gestorben.
R: Wo lebt Ihre Schwester in Somalia?
P: In Somaliland, in Hargaysa. Sie ist dort verheiratet und hat Kinder.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
P: Ich hatte Kontakt mit meiner Schwester im Jemen, bevor der Krieg im Jemen angefangen hat. Seit der Krise, seit dem Krieg im Jemen habe ich keinen Kontakt mehr mit ihr. Ich suche jetzt nach ihr. Mit meiner Schwester in Hargaysa habe ich, seit ich Somalia verlassen habe, nur zwei Mal Kontakt und jetzt nicht mehr.
R: Was haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise getan?
P: Ich habe in der Zeit, in der mein Vater am Leben war, die Schule besucht. Ich habe Koran gelernt und habe auch die normale Schule bis zur 8. Klasse besucht. Nachdem mein Vater gestorben ist, musste ich arbeiten gehen, weil ich der einzige Sohn unserer Familie bin. Dann habe ich versucht, als Träger zu arbeiten. Das konnte ich aber nicht ertragen. Dann habe ich angefangen, als Schuhputzer zu arbeiten. Ich habe für die Regierungsleute gearbeitet und einige andere auch, die sich das leisten konnten. Das andere Volk konnte sich das nicht leisten. Leute haben gemerkt, dass ich für die Regierungsleute arbeite. Eine Person ist zu mir gekommen, ein Al Shabaab-Mitglied, und sagte mir, dass ich mit meiner Tätigkeit aufhören soll. Mit meiner Tätigkeit habe ich verdient und damit habe ich meine Familie versorgt. Später haben mir Al Shabaab Leute vorgeworfen, ein Spion zu sein, der Informationen weitergibt. Sie sind zu viert zu mir gekommen, drei von denen waren bewaffnet. Sie sind zu uns nach Hause gekommen und haben mich mitgenommen. Sie haben mich nach Marka gebracht. Diese Stadt ist ca. zwei Stunden entfernt von Afgooye. Sie haben mich in eines ihrer Häuser gebracht. Dort habe ich viele Jugendliche gesehen, die so wie ich dort hingebracht worden sind. Sie haben uns gesagt, sie werden uns beibringen, wie wir mit den Ungläubigen kämpfen. Sie haben mich 20 Tage dort gehalten. Sie haben uns um 04.00 Uhr aufgeweckt und sie haben uns trainiert. Wir mussten laufen. Sie haben uns beigebracht, wie man die Pistolen ladet, und schießen haben sie uns auch beigebracht. Wir mussten vor einem Baum stehen und schießen. Ich habe gemerkt, wie viele Tage vergangen sind. Nach 20 Tagen haben sie uns in ein Auto gesteckt. Auf der Strecke, als wir unterwegs waren, haben Kampfhandlungen angefangen. Ich habe die Schießerei gehört. Ich habe mich erschreckt. Ich habe Verletzte am Boden gesehen. Ich bin gelaufen. Ich bin ca. 30 Minuten gelaufen. Ich habe die Leute gefragt, bis ich zu einer Haltestelle gekommen bin. Ich bin nach Afgooye gekommen. Ich bin nach Hause zu meiner Mutter gekommen. Meine Mutter hat mich zu einem anderen Haus gebracht, weil sie zu uns nach Hause kommen könnten und mich dort finden würden. Meine Mutter sagte mir, dass ich weg solle, bevor sie mich wie meinen Vater töten. Ich habe darauf geantwortet: "Bei wem sollte ich euch lassen, dann seid ihr allein." Meine Mutter sagte mir, dass ich ihr einziger Sohn bin. "Wichtig ist für uns, dass du am Leben bleibst." Und dann habe ich gesagt: "Okay, aber was ist dann die Lösung?" Sie sagte mir, sie wird schauen, dass sie das Haus verkauft, damit ich weg kann. Einige Tage bin ich in diesem anderen Haus geblieben, bis sie unser Haus verkauft hat. Sie hat das Haus um 5.000,-- Dollar an einen anderen Mann verkauft. So habe ich Somalia verlassen, bin in Bosaso angekommen und dann in den Jemen gereist.
R: Wie sah es in diesem Lager in Marka aus?
P: Es war groß. Dort befanden sich viele Personen. Neue Personen wie ich, wir wurden zu siebt trainiert. Wir waren zu zweit im Zimmer.
R: Wie sah Ihr Zimmer aus?
P: Es war ein kleines Zimmer mit zwei Betten, es handelte sich um ein Stockbett. Der Boden war zementiert. Die Toiletten waren draußen. Der Trainingsplatz war groß und befand sich draußen etwas entfernt im Hof. Das Camp lag im Wald.
R: Lag das Camp außerhalb von Marka?
P: Ja, etwas von Marka entfernt.
R: Wo wurden Sie hingebracht, als Sie mit dem Auto vom Camp weggebracht wurden und es zu Kampfhandlungen gekommen ist?
P: Ich weiß es nicht, vielleicht wollten sie uns nach Mogadischu bringen. Sie haben uns nicht gesagt, wohin wir gebracht werden sollten.
R: Die Kampfhandlungen fanden auf der Straße nach Mogadischu statt?
P: Richtung Mogadischu auf der Straße.
R: Haben Sie da mitbekommen, wer gegen wen gekämpft hat?
P: Nein, sie haben uns gesagt, sie wollten gegen Ungläubige kämpfen.
R: Wer hat auf der Straße gekämpft?
P: Ich glaube die Regierungs-Soldaten.
R: Warum wurden Sie in das Camp nach Marka gebracht? Wissen Sie das?
P: Weil sie mir vorgeworfen haben, ein Spion zu sein. Sie haben mir gesagt, ich soll für die islamische Religion kämpfen. Sie sagten mir, sie brauchen mich als Kämpfer und ich komme ins Paradies. Sonst würden sie mich wie meinen Vater töten. Er sei ein Spion gewesen.
R: Wann wurde Ihr Vater getötet?
P: Es war im Jahr 2008.
R: Wer war damals noch zuhause, als die Männer Sie abgeholt haben?
P: Ich, meine Mutter und die zwei Schwestern.
R: Wie viele Männer sind gekommen, um Sie abzuholen?
P: 4. Sie haben schwarze Uniformen getragen und ihre Gesichter waren bedeckt. Drei von denen haben Gewehre und einer hatte eine Peitsche gehabt.
R: Wo haben Sie als Schuhputzer gearbeitet?
P: Ich habe in einem Militärcamp der Regierung als Schuhputzer gearbeitet. Es gibt zwei Brücken in Afgooye. Das Camp war, wo die große Brücke ist. Das Stadtviertel hieß XXX.
R: Sie haben vorher erzählt, dass ein Al Shabaab Mitglied zu Ihnen gekommen sei und Ihnen gesagt habe, sie sollen mit der Arbeit aufhören. Wo ist das passiert?
P: Auf dem Weg nach Hause hat er mich erwischt und mit mir gesprochen.
R: Wieso haben Sie dann nicht mit der Arbeit aufgehört?
P: Ich habe angefangen zu arbeiten, damit wir etwas zu essen haben, und wenn ich damit aufhören würde, wie sollte ich meine Familie versorgen.
R: An welchen Waffen wurden Sie im Camp trainiert?
P: Am Gewehr.
R: Was ist am Tag passiert, bevor Sie Richtung Mogadischu aufgebrochen sind?
P: Bevor wir ins Camp gekommen sind, haben sich die beiden Truppen auf der Strecke getroffen und gegeneinander gekämpft.
R: Erzählen Sie mir, wie Ihr letzter Tag im Camp war, bevor Sie in den Bus gebracht worden sind. Wie ist dieser Tag abgelaufen?
P: Man ist am vorigen Abend zu uns gekommen und hat zu uns gesprochen. Man hat gesagt, dass wir kämpfen gehen. Wir haben gesagt, dass wir uns noch nicht so gut auskennen. Wir haben Angst. Sie haben gesagt, dass sie uns probieren werden. Sie wollen ein Camp von Regierungssoldaten erobern.
R: Haben Sie andere Jugendliche, die im Camp waren, von früher gekannt?
P: Nein, habe ich nicht. Alle habe ich das allererste Mal gesehen.
R: Wie ging es Ihrer Familie in der Zeit, als Sie sich in Afgooye kurz vor Ihrer Ausreise versteckt haben?
P: Wir hatten Angst, die Mutter war Diabetikerin und damals hat sie auch Bluthochdruck bekommen. Ich bin nicht froh, dass ich meine Mutter verlassen habe. Sie hat geweint. Ich wollte sei nicht verlassen.
R: Wie kam Ihre Schwester nach Hargaysa? Was war der Grund, warum sie nach Hargaysa gezogen ist?
P: Nachdem meine Mutter gestorben ist, ist sie gegangen. Ich weiß nicht, warum. Ich hatte sowieso keinen Kontakt mit ihr gehabt.
R: Es war aber nicht, weil Sie Verwandte dort hatten?
P: Nein.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Sheikhal, dem Subclan XXXX .
R: Haben Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt?
P: Man hat als Sheikhal Schwierigkeiten in Somalia. Auch wir hatten Schwierigkeiten als Sheikhal. Man hat uns diskriminiert, weil wir ein schwächerer Stamm sind.
R: Ist Ihnen ganz konkret etwas passiert?
P: Nein.
RV: Wer war zu Hause, als Al Shabaab Sie abgeholt hat.
P: Ich, meine Mutter und die zwei Schwestern.
R: Beschreiben Sie uns ein bisschen, wie das abgelaufen ist.
P: Wir haben gegessen. Sie sind auf einmal reingekommen. Wie, weiß man nicht. Wir saßen im Hof zum Essen beisammen, als sie reingekommen sind. Die anderen waren bewaffnet, einer ist zu mir gekommen und sagte, dass man mich verschleppen muss.
R: Was haben die Schwestern da getan?
P: Sie haben sich geschreckt. Sie haben geweint. Niemand hat uns geholfen, nicht mal die Nachbarn, jeder hatte Angst.
R: Ist den Schwestern irgendetwas passiert?
P: Sie haben die Schwestern geschupft.
R: Können Sie mir Ihre Flucht aus dem Camp näher schildern? Wie entwickelte sich die Situation, nachdem Sie die Kampfhandlungen gehört haben.
P: Es hat eine Schießerei angefangen. Jeder hat auf den anderen geschossen. Ich war schockiert. Ich bin gestanden. Ich war entsetzt so wie noch nie in meinem Leben. Ich habe nach rechts und links geschaut. Dann bin ich gleich gerannt und habe nicht mehr nach hinten geschaut.
R: Beginnen wir von vorne. Sie saßen im Auto. Wo im Auto saßen Sie?
P: Ich saß hinten, und hinten war offen. Ich saß auf der Ladefläche hinten, welche offen war. 8 Personen waren wir. Vorne ist ein Mann gesessen, und hinten ist einer mit uns gesessen, der uns befohlen hat, was wir machen sollen. Wir waren bewaffnet, wir hatten ein Gewehr. Auf einmal habe ich eine Schießerei gehört. Woher das kam, wusste ich nicht. Ich habe aus Angst gezittert. Der Fahrer hat das Auto abgestellt und jeder ist gerannt. Ich bin gleich gesprungen und auf den Boden gefallen. Gleich, als ich aufgewacht bin, habe ich die anderen verletzt gesehen.
R: Warum sind Sie aufgewacht? Sind Sie gefallen, sind Sie geschlagen worden?
P: Mir ist schwindlig geworden und ich hatte das Bewusstsein verloren. Ich bin hingefallen. Dann wusste ich nichts mehr, bis ich aufgewacht bin.
R: Was ist Ihre lebhafteste Erinnerung, die Sie aus dem Camp haben?
P: Wir haben einmal am Tag gegessen. Sonst hat man uns trainiert. In der Moschee hat man uns gepredigt. Sie haben uns gesagt, diese Leute sind Ungläubige. Wir wollen den Ort erobern.
R: Wenn Sie heute an Afgooye denken, was wäre Ihre Sorge, wenn Sie heute nach Afgooye zurückkehren würden? Dieser Vorfall war im September 2009 und ist jetzt schon lange her, die Sicherheitssituation hat sich in Mogadischu und auch in der Region Afgooye geändert.
P: Ich habe zuallererst Angst vor den Al Shabaab Leuten. Sie werden jene töten, die vor ihnen geflüchtet sind. Zweitens die Stammeszugehörigkeit. Mein Stamm ist klein, dort wird man je nach dem respektiert, wie groß der Stamm ist.
R: Warum glauben Sie, dass Al Shabaab Sie heute noch, 5 Jahre später, erkennen würde?
P: Ich bin dort geboren und aufgewachsen. Afgooye ist klein. Jeder kennt den anderen.
R: Könnten Sie nicht nach Mogadischu gehen?
P: Ich war nie in Mogadischu. Ich bin in Afgooye aufgewachsen. [...]
R: Ich habe Ihnen die aktuellen Länderinformationen mit der Ladung mitgeschickt - hatten Sie Gelegenheit, sich diese anzusehen? Möchten Sie dazu etwas sagen
RV: Die Volksgruppe der P, Sheikhal XXXX , wird als gefährdete Minderheit bezeichnet (Länderfeststellungen des BVwG S 23, 4. Absatz). Im letzten Absatz werden ideologische Differenzen mit Al Shabaab beschrieben, weswegen die Volksgruppe der Sheikhal ebenfalls gefährdet ist. Auch wenn die P ausgesagt hat, als Sheikhal keinen Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, möchte ich auf meine Beschwerde verweisen und die dort zitierte VwGH-Entscheidung, wonach für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung es nicht erforderlich ist, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. Sie ist bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind.
Zur Verfolgung durch Al Shabaab bzw. zur Sicherheitslage möchte ich auf den EASO-Bericht vom August 2014 verweisen, der teilweise widersprüchliche Informationen enthält und zwar mit der Begründung dass es unterschiedliche Informationen gibt. Z.B. auf Seite 69.
Punkt 3.4.1.2: Es ist unwahrscheinlich, dass AMISOM weiter vorwärts kommt, bevor es die Gründung solider Basen im Marka und Qoryooley Bezirk schaffen kann. Die Operation Adler hat Al Shabaab nicht geschwächt. Auf Seite 74 unter Punkt 3.4.8. wird berichtet, dass es in Marka bedeutende Al Shabaab Aktivitäten gibt. Al Shabaab ist sichtbar im Korridor präsent, damit sei der Afgooye-Korridor gemeint, der zu Beginn des Satzes steht. Dann verweise ich noch auf Seite 87 Punkt 3.5.6., wonach Al Shabaab findet, dass jeder gegen die Feinde kämpfen soll; das heißt, die P wäre auch jetzt noch als Erwachsener gefährdet und nicht nur damals als Junger, rekrutiert zu werden. Dann wird auf Seite 88, 3. Absatz berichtet, dass Al Shabaab auch in Gebieten rekrutiert, die nicht von Al Shabaab kontrolliert werden. Als Beispiel wird Marka angeführt, aber das gleiche kann natürlich auch für Afgooye gelten. Auf die Frage, weshalb die P bei einer Rückkehr von Al Shabaab gefunden werden könnte, wird angegeben, dass Al Shabaab ein Netz von Informationen habe und er würde als Rückkehrer aus dem Westen auffallen. [...]
R an P: Möchten Sie noch etwas angeben?
P: Ich habe Unterlagen, die bestätigen, dass mein Vater für die UN in Somalia als Dolmetscher gearbeitet hat."
8. Am 01.07.2015 langte schließlich noch eine schriftliche Stellungnahme per Email ein, in welcher auf Länderinformationen eingegangen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 24.08.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26.06.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 24.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Sheikhal XXXX an und lebte bis zu ihrer Ausreise in Afgooye.
1.1.2. Zur Zeit lebt eine Schwester der beschwerdeführenden Partei in Hargaysa in Somaliland und eine Schwester vermutlich im Jemen.
Mit der Schwester in Somaliland hat die beschwerdeführende Partei keinen Kontakt mehr. Diese Schwester ist verheiratet und hat Kinder. Sie zog nach Hargaysa, nachdem die gemeinsame Mutter im April 2012 verstorben war.
Mit der Schwester im Jemen hatte die beschwerdeführende Partei regelmäßig Kontakt, bis die aktuelle Krise im Jemen ausbrach.
Über sonstige Verwandte, so zB auch in Somaliland oder Puntland, verfügt die beschwerdeführende Partei nicht.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei als Schuhputzer in einem Regierungsviertel in Afgooye arbeitete. Im Sommer 2009 wurde die beschwerdeführende Partei von vier Mitgliedern der Al Shabaab von zu Hause mitgenommen und in ein Ausbildungslager in Marka gebracht. In diesem Lager wurde die beschwerdeführende Partei ca. 20 Tage trainiert und angehalten. Bei einer Ausfahrt in einem Wagen mit offener Ladefläche wurde die Gruppe auf der Straße nach Mogadischu in einen Kampf mit Regierungssoldaten verwickelt. Während dieses Kampfes und nach einem Schwächeanfall gelang es der beschwerdeführenden Partei, wegzulaufen und nach Afgooye zurückzukehren.
1.3. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religion, Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Deserteure der Al Shabaab und an ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Lower Shabelle und Mogadischu
2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)
Quellen:
"Lower und Middle Shabelle
In Lower Shabelle gibt es in den Städten Afgooye, Wanla Weyne und Merka Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi) (EASO 8.2014). Am 5.10.2014 wurde die Hafenstadt Baraawe durch somalische Armee und AMISOM erobert (BAMF 6.10.2014).
Lower Shabelle bleibt insgesamt volatil. Die ländlichen Räume der Bezirke Afgooye, Merka und Qoryooley sind von Unsicherheit betroffen. Diese ist auch der somalischen Armee und wiederaufflammenden Clankonflikten (v.a. Biyomaal vs. Hawiye) anzulasten. Al Shabaab versucht diese Dynamik auszunutzen (EASO 8.2014; vgl. UNSG 25.9.2014). Die vielen unterschiedlichen Akteure und die vergleichsweise hohe Bevölkerungsdichte machen die Shabelle Regionen für eine Einflussnahme durch al Shabaab anfällig (B 10.2014).
Vor allem in den Städten Merka und Afgooye ist die Sicherheitslage etwas besser. Im Afgooye-Korridor, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadischu wieder Zustrom bekommt, ist al Shabaab sichtbar präsent (EASO 8.2014)." (Seite 13)
Quellen:
"Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)
Quellen:
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
http://www.refworld.org/docid/539193314.html
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
Zur Grenzregion mit Äthiopien und Kenia meint dieser Bericht, dass (ebenfalls) nach UNDSS die Situation in den Grenzgebieten stabil ist wegen der Anwesenheit von äthiopischen und kenianischen Truppen. Es gebe sehr wenig Aktivität der Al Shabaab. Es bestünden in der Gegend hauptsächlich interne Konflikte zwischen dem District Commissioner in Belet Hawo und jenem in Luuq wegen ihrer unterschiedlichen Haltung zur Juba Interim Administration. (Seite 55)
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).
2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf
AMISOM Stützpunkte befinden sich in Afgooye, Wanla Weyne und Merka, weitere Stützpunkte seien in Qoryooley. Die Städte Merka und Afgooye seien etwas sicherer, da traditionelle Institutionen funktionieren würden und es permanente Stützpunkte von AMISOM; SPF und NISA gebe. Der Afgooye Korridor, der nach den Rückführungen im Jahr 2012 relativ leer gewesen sei, sehe sich einem neuen Influx von IDPs aus Mogadischu gegenüber. Al Shabaab sei im Korridor sichtbar präsent. Die nominell "befreiten" ländlichen Gebiete von Afgooye, Merka und Qoryooley seien nicht sicher. (Seite 74)
Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.
Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)
2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."
(Seite 16f)
Quellen:
"Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab
Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).
Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).
Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).
Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 26)
Quellen:
"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)
Quellen:
2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").
Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).
Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.
Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).
Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).
Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).
Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).
Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").
Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").
Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).
Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).
Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").
2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.
Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)
Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.
Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).
Es gebe immer noch Bericht von Zwangsrekrutierungen. UNHCR würde auch von Zwangsrekrutierungen in Gebieten sprechen, die nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab stehen würden, wie zB in Merka, während eine internationale NGO meinen würde, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab nur mehr in den von ihnen zur Gänze kontrollierten Gebieten stattfinden würden. (Seite 88)
Die Rekrutierung funktioniere heute meistens über Schulen (Madrasas), durch Dorfälteste oder überhaupt freiwillig. Häufig würden sich junge Männer Al Shabaab freiwillig anschließen, um erst im Laufe der Zeit die Anwendung von Zwang wahrzunehmen. (Seite 87)
Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).
Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium Somalier_innen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".
2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)
Quellen:
"Ethnische Minderheiten
Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014)." (Seite 39f)
Quellen:
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
Quellen:
2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Sheikhal sei eine Bezeichnung für Abstammungen mit einem ererbten religiösen Status, die verteilt in ganz Somalia leben würden. Die Sheikhal seien eng mit den Hirab aus dem Hawyie Clan assoziiert, was ihnen erlaubt habe, wirtschaftlichen Einfluss zu erlangen und sogar im somalischen Parlament vertreten zu sein. Wie die Ashraf seien die Sheikhal traditionell als Streitschlichter eingesetzt und von den Clans respektiert und beschützt worden, mit denen sie gelebt haben. In den 1990er Jahren haben sie diesen traditionellen Schutz verloren. (Seite 46f)
Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)
Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)
Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.
Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.
Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.
Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.
In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)
2.3.3. Analyse der Staatendokumentation: Sheikhal, 19.08.2011:
Auszüge:
Der gesamte Bericht inklusive der dort genannten Quellen kann auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
"Der "Clan" der Sheikhal taucht in der Literatur in unterschiedlichen Variationen auf: Sheikal, Shiqal, Shekal, Shiiqhaal, Sheikash, um nur einige zu nennen. Wie diese heterogene Namensgebung bereits vermuten lässt und anhand untenstehender Analyse verifiziert wird, handelt es sich bei dieser somalischen Gruppe keineswegs um einen homogenen Block, sondern vielmehr um mehrere Teilgruppen mit größtenteils einheitlichem Herkunftsmythos.
Dementsprechend ist es durchaus sinnvoll, einen Sheikhal nicht durch die bloße Zuteilung zu dieser Gruppe, sondern mittels Hinterfragung des persönlichen, geographischen und sozialen Hintergrunds sowie der Eruierung der Verortung des Individuums innerhalb der somalischen Clanstruktur zu definieren.
Die bloße Behauptung der Zugehörigkeit zu den Sheikhal unterminiert die Glaubwürdigkeit einer Person. Wie weiter unten zu sehen ist, sollte dieser Zugehörigkeit die Verortung in oberen Clanhierarchien (Hawiye, Hirab) und/oder einer allfälligen Subgruppe (etwa Gendershe) hinzugefügt werden."
"Verbreitung
Über die Verteilung der Sheikhal gibt es unterschiedliche Angaben.
Nur folgende Fakten können als insgesamt gültig bezeichnet werden:
Sheikhal existieren in allen Teilen Somalias, und es gibt keine Region, in welcher sie die Bevölkerungsmehrheit stellen.
Größere Konzentrationen von Sheikhal gibt es in der äthiopischen Ogaden-Region und in den somalischen Regionen Benadir, Shabelle Dhexe (v.a. Jowhar), Galguduud/Mudug (Hobyo), Juba Dhexe (Jilib), Juba Hoose (Kismayo), Gedo (Luuq) und Hiraan (Beledweyn). In Lower und Middle Juba werden sie zu den größten Gruppen gerechnet. In Juba Hoose werden die Sheikhal ökonomisch als Landwirte und sozial den Hawiye zugehörig erachtet.
Ganz offensichtlich sind die Sheikhal im und vor dem Bürgerkrieg nach Süden expandiert, speziell in das Umland und die Städte von Kismayo und Jilib. Im Konflikt von ‚Jubaland' waren und sind die Sheikhal ein relevanter Akteur. Die Hawiye-Hirab (siehe weiter unten) haben dort die vorher relevanten Benadiri und Biymaal abgelöst.
Speziell den Sheikhal zugeschrieben werden die Orte Gendershe (Lower Shabelle) und Jazeera (Benadir). Siehe dazu weiter unten.
Nord- und Nordostsomalia finden in Zusammenhang mit den Sheikhal vor allem bezüglich der Aw Qutb Erwähnung. Offensichtlich existieren auch in dieser Region Sheikhal-Gemeinden."
"Unterschiedliche Gruppen der Sheikhal
Wie weiter oben bereits erwähnt, sind die einzigen Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Sub-Gruppen der Sheikhal, der Gendershe, Lobogi und Aw Qutb, der Herkunftsmythos und die mit dem Clannamen konnotierte Religiosität.
Insgesamt geben sich die Sheikhal also sehr vielfältig. Dies betrifft einerseits die ethnische Definition, die geographische Verortung und andererseits die Art der Lebensführung. Einige Sheikhal sind Nomaden, andere leben im Küstenland um Gendershe. Ein drittes Clan-Segment lebt in Ostäthiopien. Virginia Luling geht davon aus, dass es sich bei den Sheikhal nicht um eine, sondern um mehrere Gruppen handelt, die nicht notwendigerweise in Verbindung stehen.
Grundsätzlich lebten die Sheikhal in kleineren Gruppen geographisch verstreut bei größeren Clans, von denen sie adoptiert wurden. Dabei kam ihnen auch aufgrund ihres Status als Wadaad eine Sonderrolle zu:
"They existed more as sections of Somali culture rather than as sub-clans, and live within most of the sub-clans."
Dabei waren sie von dem Gastgeberclan sicherheitspolitisch abhängig, vor allem in der Beziehung zu anderen Clans. Gleichzeitig übernahmen sie auch den Status des Gastgeberclans - allerdings unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der privilegierten Rolle des Wadaad.
Wie eng die Bindung zwischen den Sheikhal und ihrem Gastgeberclan wurde, war unterschiedlich. Wenn keine Mischehe vorkam, entwickelte sich eine separate Gruppe mit eigenem Stammbaum. Kamen Mischehen vor, wurden die Sheikhal enger an die Gastgeber gebunden. Oft aber blieb die Gruppe der Wadaad auch gegenüber den Gastgebern autonom."
"Die Sheikhal von Gendershe und Jazeera
Vorweg bleibt anzumerken, dass dieser speziellen Subgruppe der Sheikhal, welche an der Küste des Benadir und Lower Shabelle beheimatet sind, vor allem in der Flüchtlingsliteratur Aufmerksamkeit geschenkt wird. Rein wissenschaftliche Quellen geben kaum Auskunft über diese Subclans und dementsprechend kann angenommen werden, dass es sich um zahlenmäßig kleine Gruppen handelt. Ihre Hauptaufgabe ist die Verbreitung religiöser Lehren.
Gleichzeitig besteht eine große Diskrepanz bei der geographischen Verortung von Gendershe: Eine UN-Quelle berichtet von einem Dorf südlich des Bezirks Medina in Mogadischu, eine somalische Doktorandin von einem armen Küstendorf bei Mogadischu. Der geachtete Somalia-Spezialist Cassannelli bestätigt diese Version. Hingegen sprechen anderen Quellen gegen diese Lokalisierung und verorten Gendershe in der Region Lower Shabelle. Dies gilt etwa für den - ebenfalls als Somalia-Experten bekannten - Professor Samatar. Das Asylum and Immigration Tribunal wiederum verortet beide - Gendershe und Jazeera - zwischen Mogadischu und Merka.
Tatsächlich dürfte mit dem Ort direkt südlich von Mogadischu nicht Gendershe, jedoch Jazeera gemeint sein, wo sich offensichtlich zahlreiche Sheikhal Gendershe aufhalten. Gendershe hingegen wird nicht zuletzt auch auf Karten der WHO etwa auf zwei Drittel des Weges von Mogadischu nach Merka an der Küste gezeigt.
Wahrscheinlich ist, dass im Zuge des Bürgerkrieges Bewegungen zwischen den Orten, aber auch bis nach Mogadischu hinein stattgefunden haben. Offensichtlich wurden die Sheikhal Gendershe seit Beginn des Bürgerkrieges auf ihren traditionellen Wohngebieten von Invasoren (v. a. Hawiye) bedroht. Einige wurden auch von ihrem Land vertrieben. Die Sheikhal Gendershe waren nicht in der Lage bzw. war es ihnen aufgrund ihrer spirituellen Identität versagt, sich zu bewaffnen und eine Miliz zu gründen. Dementsprechend wurde diese Gruppe als gefährdeter Minderheitenclan erachtet, der sich bemühte, mit den dieses Gebiet besetzenden Hawiye Schutzabkommen einzugehen.
Dieser Status als Minderheitenclan gewinnt insofern an Format, als einige Faktoren die Annahme untermauern. Erstens kann die Einstufung als Minderheit Gültigkeit erlangen, da es sich um eine zahlenmäßig kleine Gruppe handelt. Zweitens wird der Stamm nicht zwingend den Hawiye, sondern auch den Geledi (wahlweise Rahanweyn oder Benadiri) zugerechnet. Und drittens erachtet die Expertin Virigina Luling die Sheikhal Gendershe als ethnisch den hellhäutigen Benadiri arabischer Abstammung zugehörig.
Allerdings darf trotz dieser Einstufung nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei den Sheikhal Gendershe aus soziologischer Sicht um keine Unberührbaren handelt, also um keine Angehörigen einer niedrigen Kaste, und dass ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit als spirituelle Lehrer grundsätzlich ein privilegierter Status zukommt. Allerdings ist dieser im Zuge des Bürgerkriegs einerseits aufgrund machtstrategischer Überlegungen (als Teil der Hawiye) und andererseits aufgrund ideologischer Differenzen (mit der al Shabaab) sicherlich erodiert."
"Situation heute
Bedrohungslage
Es ist ein simples Fazit, dass sich aus dem fest in der Sufi-Tradition (also eines gemäßigten, mythischen Islams) verankerten religiösen Status bzw. den Praktiken der Sheikhal und der radikal-islamischen Ideologie der Al Shabaab (AS) eine erhebliche (ideologische) Diskrepanz ergibt. Tatsächlich bedeutet dies aber keineswegs, dass damit eine generelle Verfolgungshandlung der AS gegen Angehörige der Sheikhal verbunden ist. Es gibt keinerlei Berichte über diesbezügliche Zusammenhänge und Vorfälle.
Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass AS im Falle von priesterlichen Angehörigen der Sheikhal, welche in ihrer Funktion als Wadaad etwa der Ideologie der AS widersprechende Predigten halten, sicherlich Einhalt gebieten würden. Dies gilt allerdings nicht nur für Sheikhs und Wadaad der Sheikhal, sondern allgemein für Ausübende religiöser Berufe und Funktionen in von AS gehaltenen Gebieten.
Einem Sheikhal hingegen, der einem weltlichen Beruf nachgeht, hängt nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit kein irgendwie geartetes erhöhtes Risiko in AS-Gebieten an.
Die Sheikhal Gendershe profitieren unter Umständen wie auch Angehörige von Minderheitenclans insofern von der Anwesenheit der AS, als diese die Unterschiede zwischen den diversen Gruppen innerhalb der somalischen Bevölkerung zu nivellieren sucht.
Außerdem muss festgehalten werden, dass es eine irrige Annahme ist, dass sich die Sheikhal aufgrund ihrer Geschichte ganz dem traditionellen mythischen Sufismus des somalischen Islam verpflichtet hätten. Dies belegt unter anderem die Kooperation von Sheikhal-Teilen mit al Shabaab und die Tatsache, dass mit Moheddin Mahamed 'Umar ein Sheikhal auch eine der höchsten Positionen innerhalb der radikal-islamischen Organisation besetzt.
Auch in Somaliland wurde der bekannte religiöse Führer, Sheikh Mohammed Sheikh Ismael - ein Sheikhal - aufgrund vermuteter radikalislamischer Aktivitäten im Jahr 2005 verhaftet und verurteilt.
Insgesamt gesehen ist bei Sheikhal Lobogi kaum von einer Verfolgungsgefahr auszugehen, da diese nunmehr traditionell-rechtlich, politisch und sozial den Hawiye zugerechnet werden. Dies bedeutet auch Schutz innerhalb der Gemeinschaft dieser Clan-Allianz (allerdings kommt es selbstredend auch zu rechtlichen und militärischen Auseinandersetzungen innerhalb der Allianz).
Auch die Sheikhal Gendershe werden ein gewisses Maß an Schutz von den Hawiye erhalten, jedoch ist dies in von der al Shabaab besetzten Gebieten von geringerer Relevanz. Der Schutz durch den Gastgeberclan betrifft insbesondere auch die Aw Qutb, diesbezügliche Problemlagen konnten in keinerlei Berichten gefunden werden."
"Minderheitenstatus
Irreführend bei der Definition des Status von Gruppen in Somalia ist immer wieder die Bezeichnung ‚Minderheit'. Dieses in der westlichen Hemisphäre wohl definierte Konstrukt ist im somalischen Kontext im Sinne einer ethnischen Minderheit nur beschränkt einsetzbar. Tatsächlich existieren zwar ethnische Unterschiede - etwa Bantu und aus dem Mittleren Osten stammende Benadiri - doch ist dies nur ein Indikator unter mehreren, welche den Status einer Gruppe im Sozialsystem Somalias festlegen.
Neben der Frage der ethnischen Zugehörigkeit existieren noch folgende maßgebliche Merkmale: Adoption durch einen Clan (und freilich durch welchen Clan) und/oder Kastenzugehörigkeit (Waranle, Wadaad, Waable) und/oder Lebensführung/Beruf.
Wie gezeigt wurde, lassen sich die zahlenmäßig relevanten Sheikhal Lobogi keineswegs als klassische Minderheit identifizieren. Vielmehr scheint mittlerweile universell zur Kenntnis genommen worden zu sein, dass sie sich als eigener Clan in die Hawiye/Hirab/Martile assimiliert haben.
Wenn also von Diskriminierung von und Menschenrechtsverletzungen an den Sheikhal die Sprache ist, und diese gar als Minderheit bezeichnet werden, so kann gemeinhin nur die Gruppe der Sheikhal Gendershe gemeint sein. Dass damit - also mit dem Status als Minderheit im westlichen Sinne - eine generelle Verfolgungshandlung verbunden ist, kann nicht bestätigt werden. Vielmehr scheinen die Sheikhal als solche Zugang zu traditionellem und islamischem Recht zu haben, das sie als Quadi ja selbst vertreten. Freilich gilt zu beachten, dass beide Rechtsformen diskriminierende Faktoren umfassen, welche vor allem gegen den im Zweifel Schwächeren gerichtet werden können (siehe Artikel vorige Seite)."
"Conclusio
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die alleinige Zugehörigkeit zu einer Gruppe der ‚Sheikhal' keine negative Konnotation mit sich bringt. Die detaillierte Angabe gibt den Ausschlag, ob eine Person als mehr oder weniger gefährdet erachtet werden kann. Dabei sind es selbstredend die kleinen Gruppen - hier also die Sheikhal von Gendershe und Jazeera - welche größere Mühsal haben, sich in Somalia Recht zu verschaffen.
Die Sheikhal Lobogi hingegen, mittlerweile universell als den Hawiye zugehörig erachtet, können sich auf allen drei Ebenen des Rechts (traditionell, islamisch, staatlich) wie jeder andere Somali bewegen. Als aktiv am Bürgerkrieg teilnehmender Clan sind die Sheikhal als Gruppe auch nicht als schutzlos zu erachten. Der Preis für das ‚Eintreten' in die Allianz der Hawiye-Hirab war das Einbüßen des noch vorhandenen Restes der den Sheikhal insgesamt zugerechneten ethnischen Neutralität.
Eine Problemlage in Bezug auf die al Shabaab ist möglich, richtet sich aber ganz auf das Verhalten der Einzelperson und nicht gegen eine bestimmt Gruppe der Sheikhal als solches."
2.3.4. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015
Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:
Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.
Außerhalb von Mogadischu können Minderheitenangehörige Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen werden, die unter manchen Umständen das Ausmaß von Verfolgung erreichen. Dieses Risiko hängt davon ab, welcher Minderheit die Person angehört, wo sie hin zurückkehren würde und ob die Person den Schutz eines Mehrheitsclans erlangen könnte.
Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.
Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.
Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.
Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.
2.4.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).
Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seite 57ff)
Quellen:
2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Für Somalier_innen sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer_innen, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier_innen der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).
2.4.3. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, Oktober 2014
"Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Laut UN OCHA sind 3,2 Millionen Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 34% der insgesamt benötigten 933 Mio. UDF für die Nahrungsmittelhilfe 2014 in Somalia gesichert.
Arbeitsmöglichkeiten gibt es kaum. Medienberichte über den Aufschwung der lokalen Wirtschaft in Mogadischu können aus Sicht der Botschaft nicht bestätigt werden, da Mogadischu für Ausländer weiterhin nicht bzw. nur unter allerschärfsten Sicherheitsmaßnahmen zugänglich ist." (Seite 8)
Quelle: UN OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia, 19. Sep. 2014 :
http//fts.unocha.org
"Die [medizinische] Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu gesichert. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Médecins sans Frontières" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage." (Seite 8f).
Quelle: MSF hat seine Aktivitäten im August 2013 aufgrund anhaltender Angriffe auf seine MitarbeiterInnen mit sofortiger
Wirkung eingestellt und diese Entscheidung wie folgt begründet:
"Humanitarian action requires a minimum level of recognition of the value of medical humanitarian work and therefore the acceptance by all warring parties and communities to allow the provision of medical assistance, as well as the operational principles of independence and impartiality. Furthermore, these actors must demonstrate the capacity and willingness to uphold negotiated minimum security guarantees for patients and staff. This acceptance, always fragile in conflict zones, no longer exists in Somalia today."
www.msf.org/article243/msf-forced-close-all-medical-programmes-somalia
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellungen betreffend die Clanzugehörigkeit, die Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Afgooye, ihre Familienangehörigen im Jemen und in Hargaysa und betreffend den (fehlenden) Kontakt zu diesen beruhen auf den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Zuge des Verfahrens und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund hat zu zweifeln.
3.3. Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei fußt auf einem Strafregisterauszug vom 07.05.2015.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
3.5. Dem Bundesverwaltungsgericht fiel im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf, dass die beschwerdeführende Partei teilweise zögerlich und kurz auf Fragen nach ihren Erlebnissen antwortete. Dennoch war das asylrelevante Vorbringen im Endeffekt stimmig, ausreichend detailreich und in wesentlichen Bereichen widerspruchsfrei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht es als glaubhaft annimmt. Die beschwerdeführende Partei ergänzte ihr Vorbringen bereitwillig im Rahmen der mündlichen Verhandlung, so betreffend ihre Flucht aus dem Camp und ihren Alltag dort. Schließlich bezieht das Bundesverwaltungsgericht in seine Würdigung mit ein, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der wesentlichen Geschehnisse ca. 15 Jahre alt, und damit sehr jung, gewesen ist.
Im Ergebnis haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihre Mitnahme durch, Haft bei und Flucht vor Al Shabaab nicht der Wahrheit entsprechen würden.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei als Schuhputzer in einem Regierungsviertel in Afgooye arbeitete. Im Sommer 2009 wurde sie von vier Mitgliedern der Al Shabaab von zu Hause mitgenommen und in ein Ausbildungslager in Marka gebracht. In diesem Lager wurde die beschwerdeführende Partei ca. 20 Tage trainiert und angehalten. Bei einer Ausfahrt in einem Wagen mit offener Ladefläche wurde die Gruppe auf der Straße nach Mogadischu in einen Kampf mit Regierungssoldaten verwickelt. Während dieses Kampfes und nach einem Schwächeanfall gelang es ihr, wegzulaufen und nach Afgooye zurückzukehren.
4.3.2. In Hinblick auf die Prüfung einer aktuellen Verfolgungsgefahr führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass, nach den aktuellen Länderberichten, Al Shabaab zwar - auch - aus Afgooye nominell vertrieben wurde, die Stadt also heute unter der Kontrolle der AMISOM, SPF und NISA steht, die Miliz aber dennoch in der Umgebung präsent und in den befreiten Städten als Guerillaeinheit nach wie vor aktiv ist. Dass Al Shabaab also in der Lage ist, auch in Afgooye gezielte Anschläge zu verüben, kann nicht bezweifelt werden.
4.3.3. Aus den Länderberichten geht hervor, dass Deserteure eines der systematischen Ziele für Attentate der Al Shabaab sind. Inwieweit der einfache Fußsoldat - und mehr hätte die beschwerdeführende Partei wohl ihren Aussagen folgend nicht sein sollen - einem entsprechenden Risiko der konkreten und gezielten Verfolgung als Deserteur unterliegt, geht nicht klar aus den Berichten hervor. Daher bleibt es im Endeffekt ausschlaggebend, dass die Berichte, im Lichte einer offenkundigen Priorität der Al Shabaab, Deserteure zu verfolgen, diese Verfolgungsmöglichkeit nicht ausschließen können.
4.3.4. Was nun die Frage betrifft, ob die beschwerdeführende Partei immer noch die entsprechende Aufmerksamkeit der Al Shabaab erregen könnte, um als Deserteur erkannt und verfolgt zu werden, stellt das Bundesverwaltungsgericht zum einen fest, dass Afgooye, anders als Mogadischu und ausgenommen den Afgooye Korridor, eine überschaubar große Stadt ist. In Verbindung mit dem Faktum, dass die beschwerdeführende Partei in einem Regierungsviertel in Afgooye als Schuhputzer arbeitete und damit auch Kontakt zu Regierungsangehörigen und -soldaten hatte, kann eine Identifizierbarkeit der beschwerdeführenden Partei als Deserteur nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia und Afgooye mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Al Shabaab mit der Androhung eines Eingriffs maßgeblicher Intensität aus Gründen ihrer Religion, ihrer politischen Gesinnung und wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Deserteure, und damit der Gegner der Gruppierung, droht.
4.3.5. Von einer entsprechend effektiven Schutzwilligkeit und -fähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden geht das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der aktuellen Länderinformationen (siehe oben unter 2) nicht aus.
4.3.6. Was eine innerstaatliche Fluchtalternative angeht, so setzt diese, wenn sie nach Mogadischu gehen soll, nach den aktuellen Berichten Vernetzung mit Kernfamilie, und erst zweitrangig, mit dem Clan voraus. Im Falle der beschwerdeführenden Partei gibt es keine Kernfamilie in Mogadischu. Entsprechender Clanschutz kann bei einem Minderheitenangehörigen nicht angenommen werden.
In Hinblick auf eine mögliche Neuansiedlung in Somaliland muss zur Kenntnis genommen werden, dass die beschwerdeführende Partei keinen Kontakt zu ihrer Schwester in Hargaysa hat. In Hinblick auf die oben unter Punkt 2.3.4. angeführten Voraussetzungen für eine Ansiedelung in Somaliland erscheint diese als keine mögliche und zumutbare Alternative.
4.3.7. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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