BVwG W173 2101980-1

W173 2101980-1Federal Administrative CourtJul 7, 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W173 2101980-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2101980.1.00

Spruch

W173 2101980-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 8.1.2015, VN: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 07.10.2014 hat Herr XXXX (in der Folge BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Als Dienstgeber nannte der BF die XXXX . Als seine Gesundheitsschädigungen gab er chronische Darmkrankheit (Morbus Chron) und Gastritis an.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Befund, Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 23.08.2012

? Histologischer Befund, Institut für Pathologie XXXX vom 29.08.2012

? Befund Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 06.04.2012

? Histologischer Befund, Institut für Pathologie XXXX vom 12.04.2012 (Proto.Nr. XXXX )

? Histologischer Befund, Institut für Pathologie XXXX vom 12.04.2012 (Proto.Nr. XXXX )

? Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 30.03.2012

? Histologischer Befund, Institut für Pathologie XXXX vom 03.02.2012

? Befund, Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 20.01.2012

? Histologischer Befund, Institut für Pathologie XXXX vom 21.12.2011

? Befund, Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 16.12.2011

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , FA für innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 25.11.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese: Morbus Crohn (ED 12012) mit bereits seit 2008 angegebenen rezidivierenden Abdominalbeschwerden, seit 11/2012 auftreten von blutig/schleimigen Durchfällen

Derzeitige Beschwerden: unter Diät (wenig Gemüse, kaum Obst, keine Milchprodukte, nicht zu sauer oder salzig, bzw kaum Süßigkeiten) eher seltene schleimige Durchfälle, meist nur vormittags (2-5x). Auch sportliche Betätigung haben die Beschwerden minimiert. Operatives Vorgehen war bisher nicht erforderlich.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Salofalk bis Sommer 2014 regelm. seither abgesetzt, Perdnisolon 5mg nur im Schub (bereits 1

Jahr zurückliegend).............

Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: normal

Größe: 172cm Gewicht: 75 kg Blutdruck: 135/70

Status (Kopf/Fußschema)-Fachstatus: Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig. HNO-Bereich frei, Sehen und Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor und Pulmo klinisch unauffällig, Abdomen weich, kein DS, keine Defense oder Resistenz, auskultatorisch unauffällig, WS gerade, kein Klopfschmerz, FBA 0 cm OE: Faustschluss seitengleich und kräftig (KG 5), Schürzen- und Nackengriff frei, Neurologisch:

grob klinisch keine Auffälligkeiten, Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich

Gesamtmobilität-Gangbild: normalstrittig sicher und frei Zehen - und Fersengang frei

Status Psychicus: Stimmung ausgezeichnet, gute Orientierung, Duktus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Morbus Crohn (ED 1/2012) Unterer Rahmensatz bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand

07.04. 05

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Dauerzustand

XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

..........

Erkrankung des Verdauungssystems GdB: 30 v.H. ab 1/2012"

1.2. Die belangte Behörde hat dem BF mit Schreiben vom 25.11.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2015 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG, BGBl Nr.22/1970 idgF, abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage.

Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 vH. Der BF habe im Rahmen des Parteiengehörs dagegen keine Einwendungen erhoben und sei dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht entgegengetreten.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF am 22.2.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass sich seine Beschwerden wieder gehäuft hätten. Das Gutachten sei fehlerhaft. Fraglich sei, welche Unterstützungsstrukturen es für Forstarbeiter mit seinem Krankheitsbild gebe. Aufgrund seiner Arbeitszeit (6:00 Uhr bis 14:00 Uhr) stünden ihm keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung. Er sei auf ein Auto angewiesen. Selbst wenn er unter keinem Schub leide, müsse er (manchmal sogar zweimal) die Toilette aufsuchen. Da auf dem Weg zur Arbeit keine öffentliche Toilette zur Verfügung stehe, bestünde für ihn einzig die Möglichkeit, sich im an die Straße angrenzenden Wald zu erleichtern, bzw. bleibe nur das Auto. Dies wäre im Fall der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich. Auch wenn sein Arbeitsplatz im Freien liege und seine Kollegen loyal seien, wäre es diesen auf Grund seiner Schüben nicht zumutbar, dass Stuhlgänge ohne Zeit für einen geeigneten Sichtschutz erfolgen würden. Im Fall der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stünde ihm - selbst wenn er unter keinem Schub leide - keine Toilette in Reichweite zur Verfügung. Bei öffentlichen Toiletten sei oftmals nur der Behindertenparkplatz frei, den er nicht benützen könne. Es würden ärztliche Gutachten nachgereicht.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dris. XXXX , FA für innere Medizin, vom 28.04.2015, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

" Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe:

Seit 1/2012 bekannter Morbus Crohn mit rezidivierenden Abdominalbeschwerden mit Auftreten von blutig/schleimigen Stühlen mit Besserungstendenz durch Diäteinhaltung und Meidung gewisser Nahrungsmittel.

Herr XXXX wurde von mir am 25.11.2014 zuletzt betreffend BEinstG untersucht und eine Einstufung mit 30 % GdB getroffen.

Seit dem VGA wurden zwischenzeitlich keine neuen Befunde erhoben, sodass eine Verschlechterung des zum damaligen Zeitpunkt verifiziert Gesamtzustandes des Patienten nicht angenommen wird. Die anamnestisch am 16.12.2011 und am 30.3.2012 verifizierte chronische Gastritis ist als im Grundleiden mitberücksichtigt anzusehen und scheint bei derzeit fehlender therapeutischer Konsequenz sowie zum Begutachtungszeitpunkt bestehendem guten Ernährungs- und Allgemeinzustand abgeheilt. Ein einschätzungswürdiger gesonderter Leidenszustand nach Bestimmungen des BEinstG ergibt sich daraus nicht. Abschließend wird daher festgehalten, dass auch nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und auch der neu vorgelegten Befunde aus 2011 und 2012 eine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BEinstG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Seit Sommer 2014 keine Therapie.

............

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen

Krankendiätverpflegung liegen vor: Erkrankung des Verdauungssystems

GdB: 30 %

..............."

4.2. Mit Schreiben vom 13.05.2015 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis längstens 08.06.2015 zu äußern.

4.3. Mit Schreiben vom 8.6.2015 verwies der BF auf seine Ausführungen in seinem letzten Schreiben. Er beabsichtige lediglich eine Richtigstellung der Begutachtung. Mit oder ohne Medikamente sei er gezwungen, strikte Diät einzuhalten und sich sportlich zu betätigen. Andernfalls würde er in den folgenden Tagen entsprechend leiden. Bei passender Nahrung und Training habe er zeitweise keine Probleme. Leide er unter seiner Krankheit, sei es ihm aufgrund seines häufigen, alle 3 Minuten auftretenden Toilettendranges nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Anderen Personen wäre auch dieser Drang nicht zumutbar. Es sei ihm auch unangenehm. Er bedaure, keinen Behindertenausweis zu bekommen und keinen Behindertenparkplatz benützen zu können. Im Hinblick auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung leide er darunter, auf öffentlichen Parkplätzen einen Parkplatz zu bekommen. Er möchte nicht Mitleid erregen, sondern nur seine Sicht der Dinge erläutern, um generell eine Verbesserung für Menschen mit Darmkrankheiten zu erreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 07.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, den Angaben des BF sowie dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF durch den Sachverständigen. Das eingeholte Sachverständigengutachte ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der vorhergehenden persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die bisher vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten auf den Leidenszustand des BF ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Gastritisleiden des BF erfolgte. Die Angaben des BF konnten auch auf diese Weise objektiviert werden.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesem trat der BF nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl VwGH 18.3.1994, 90/07/0018; 21.9.1995, 93/07/0005; 31.1.1995, 92/07/0188).

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 07.10.2014 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Soweit der BF vorbringt, trotz seines Leidens über keinen Behindertenausweis zu verfügen, keinen Behindertenparkplatz benützen zu können und für ihn auf Grund seines Leidens die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre, so steht es dem BF frei, einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpassen mit den entsprechenden Eintragungen gemäß dem BBG zu beantragen.

Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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