BVwG W163 1435767-1

W163 1435767-1Federal Administrative CourtJul 7, 2015

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage

Full text

BVwG W163 1435767-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W163.1435767.1.00

Spruch

W163 1435767-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zahl: XXXX, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 22.10.2014 und am 17.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Am 21.01.2013 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

Mit Eingabe vom 08.03.2013 wurde eine Kopie des Obsorgebeschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14.02.2013, Zl. XXXX, übermittelt.

In weiterer Folge wurde der BF am 03.05.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 27.05.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die durch den BF beim Bundesasylamt fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.06.2013 an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 18.06.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Am 04.07.2013 wurden die von Amts wegen veranlassten Übersetzungen der vom BF vorgelegten Zeitungsausschnitte und Unterlagen übermittelt.

5. Das mit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung persönlich teilnahm. Ein Vertreter des mit 01.01.2014 zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

6. Am 29.10.2014 übermittelte der gesetzliche Vertreter des BF eine Stellungnahme zur Verhandlung vom 22.10.2014.

7. Mit Eingabe vom 24.02.2015 übermittelte der gesetzliche Vertreter des BF ein Empfehlungsschreiben betreffend den BF.

8. Am 17.03.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX in der Stadt XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Punjab (Indien). Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh. Die Muttersprache des BF ist Punjabi. Der BF spricht auch Hindu.

2. Im Rahmen einer ambulanten Begutachtung (Kurzbefund) in der Universitätsklinik für Kinder und Jugendpsychiatrie Wien am 04.07.2013 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung beim BF diagnostiziert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine klinische Bestätigung des Allgemeines Krankenhauses der Stadt Wien, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 26.09.2014 vorgelegt, derzufolge aus fachärztlicher Sicht eine positive Erledigung seines Asylantrages dringend notwendig sei, um ihn bei der Genesung zu unterstützen. Nur durch ein Bleiberecht könne der Patient ein Sicherheitsgefühl bekommen und sich auf seine Genesung konzentrieren. Hinweise auf die Art der Behandlung unterblieben in dieser Bestätigung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2014 bezeichnete sich der BF selbst als gesund und gab an, keine Medikamente zu nehmen und an wöchentlichen psychologischen Gesprächen teilzunehmen.

3. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt und hat keine Kinder. In Indien ist in seinem Geburtsort XXXX, Provinz Kapurthala aufgewachsen. Die Mutter und die Schwester des BF leben im Tempel "Mata XXXX", XXXX, Provinz Himachal Pardesh (Indien). Der Vater des BF verließ Indien als der BF noch ein Kind war und lebte ungefähr 10 Jahre in Frankreich. Danach kehrte der Vater des BF nach Indien zurück und lebte gemeinsam drei Jahre mit seiner Familie in Indien. Vor etwa zwei Jahren, ein bis zwei Monate nachdem der BF Indien verließ, verließ der Vater des BF Indien neuerlich und stellte einen Asylantrag in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er sich noch aufhält. Der BF hat sowohl mit seiner Mutter als auch mit seinem Vater regelmäßig (meist wöchentlich) Kontakt. Vor seiner Ausreise lebte der BF vier bis fünf Monate bei seinem Onkel mütterlicherseits, zuerst im Heimatdorf des Onkels namens XXXX, Bezirk Kapurthala und später mit seinem Onkel bei Verwandten des Onkels in Neu Dehli. Die Mutter des BF bestreitet den Lebensunterhalt der Familie durch Arbeit in einer Fabrik in XXXX, wo sie Fußbälle näht.

4. Der BF hat in Indien 9 Jahre lang eine internationale Schule (International School) in XXXX, Kapurthala, besucht und abgeschlossen. Für das Schulgeld kam die Mutter des BF auf. Die Ausreise aus Indien finanzierte ebenfalls die Mutter des BF.

5. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und hat im Rahmen seiner Betreuung und Unterbringung als unbegleiteter Minderjähriger soziale Kontakte. Der BF hat in der kurzen Zeit seines bisherigen Aufenthalts in Österreich Deutschkenntnisse erworben und nimmt an einem Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss teil. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

6. Der BF hat Indien von Neu Delhi aus am 19.01.2013 per Flugzeug verlassen und ist über Dubai direkt nach Wien geflogen, wo er am 20.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

7. Es sind keine Gründe hervorgekommen, die es maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt in Folge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.6.2014vgl. AA 3.3.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.5.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.6.2014 vgl. auch AA 3.3.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 5.2014).

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 3.3.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 5.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.2.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 5.2014). Premierminister ist seit 26.5.2014 Narendra Modi (GIZ 5.2014).

Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 5.2014).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 3.3.2014).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.2.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 3.3.2014).

In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 5.2014).

Im Herbst 2012 hat die indische Regierung mit dem Ziel der Marktöffnung und Einwerbung von Investitionen erneut Reformen im Wirtschaftsbereich eingeleitet. Ziel ist die Förderung des Wirtschaftswachstums, das aktuell noch bei knapp 5 Prozent liegt. Ein robustes Wirtschaftswachstum wird als notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Landes und Verbesserung der Lebenssituation der breiten Bevölkerung gesehen. Investitionen werden besonders für die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes und den Ausbau der Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur und Energieversorgung) benötigt (BICC 6.2014).

Wahlen 2014:

Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 3.3.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 5.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. BBC 1.4.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 5.2014).

Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 5.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 5.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.5.2014).

Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:

Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014).

Opposition:

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 3.3.2014).

Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 5.2014).

Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 5.2014).

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.

(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)

Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Beitritt 1979)

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Beitritt 1979)

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Beitritt 1969)

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Beitritt 1993; der Beitritt zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie erfolgte 2005)

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Beitritt 1993)

Übereinkommen für die Rechte Behinderter (Ratifikation 2007).

Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.23)

Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.

(Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Verfassung sieht Rede- und Meinungsfreiheit vor, Pressefreiheit findet keine ausdrückliche Erwähnung. Die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Einzelpersonen können die Regierung in der Regel kritisieren, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. Die unabhängigen Medien sind aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten ohne Einschränkungen.

(United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 11)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wurde zuletzt durch die im April 2011 erlassene Verordnung sogenannter IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen einerseits Anbieter wie Google, Facebook und Twitter verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu entfernen, andererseits rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 8)

Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren.

(United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die

innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Ca. 15% der indischen Bevölkerung, also mehr als 150 Mio. Menschen, sind Muslime, mehrheitlich (ca. 70%) Sunniten. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Minderheiten:

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5% für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog. Other Backward Castes, vorgesehen. Das am 29.01.2006 gegründete Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Hebung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden sollen. Aktuelle Untersuchungen allerdings kaum Verbesserungen, in einigen Themenfeldern (z.B. Bildung) sogar Verschlechterungen fest.

Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2012 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 8 und 9)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38% (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insaßen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150% überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 5)

Todesstrafe:

Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2001 auch für den Besitz tödlicher Sprengstoffe vorgesehen.

Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen erteilt werden kann:

  1. die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein,

  2. für den Täter bestehen keine Aussichten auf Rehabilitation.

Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode Verurteilte. Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. den Gouverneuren der Unionsstaaten zu (Art. 72 der Verfassung). Wegen überlanger Dauer der Gnadengesuchsverfahren (teilweise elf Jahre) haben zahlreiche Betroffene die Gerichte angerufen; die ursprünglich für Juni bzw. September 2011 terminierten Hinrichtungen sind daraufhin suspendiert worden. Der Oberste Gerichtshof hat die Verfahren gebündelt und am 21.01.2014 ein wegweisendes Urteil gefällt. Demnach ist eine überlange, nicht zu rechtfertigende und unbegründete Dauer des Gnadenverfahrens nicht mit der Verfassung im Einklang. Die Todesurteile von 15 Personen wurden in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters bzw. der Täterin - unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung - erfolgen müsse.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Im November 2012 wurde die erste Exekution seit 2004 durchgeführt an einem pakistanischen Attentäter der Mumbai Anschläge von 2008. Damit wurde ein 8 Jahre dauerndes inoffizielles Moratorium der Todesstrafe beendet. Im Februar 2013 wurde eine Person aufgrund eines Anschlages aus dem Jahr 2001 exekutiert.

(Human Rights Watch: World Report 2014, India, vom 14.01.2014)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Medizinische Versorgung:

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.

Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:

  • Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate

  • Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger

  • Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten

  • Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener

Demographie

o Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch AYUSH

(Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem

in Indien).

Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.

Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.

Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S. 5 ff)

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.

(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

(Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Unbegleitete Minderjährige

Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Burschen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 3.3.2014).

UNICEF gibt in einem Bericht aus dem Jahr 2012 die Zahl der Waisenkinder (Alter 0-17 Jahre) in Indien mit 31 Millionen an (UNICEF 13.3.2012).

Waisenhäuser werden von unterschiedlichen Organisationen betrieben, wie z.B. SOS Children's Village India, Catalyst for Social Action (CSA), The Good Shepperd Agricultural Mission, Crosspoint of India, Balagurukulam, (SOS Children's Village 2013, CSA 4.2013, The Good Shepperd Agricultural Mission o.D., Crosspoint of India 2014, Balagurukulam o.D.).

Viele Waisenhäuser und andere häusliche Institutionen lehnten HIV-positive Kinder ab oder verweigerten ihnen Unterkunft. Diskriminierungsfälle sind häufiger in ländlichen Gegenden anzutreffen (USDOS 27.2.2014).

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die vorgelegten Geburtsurkunde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF stützen sich auf das Ergebnis des mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2. Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Indien, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

3. Die Feststellung, dass es nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe, stützt sich auf die Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie insbesondere aus den Angaben des BF in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3.1. In der Erstbefragung am 21.01.2013 gab der BF an, seine Mutter sei Vorsitzende der Frauenorganisation der Kongress Partei. Der Bürgermeister des Dorfes hätte gewollt, dass die Mutter des BF die Kongress Partei verlasse und der Akali Dal Partei beitrete. Die Mutter des BF habe das nicht gewollt und deswegen hätte der Sohn des Bürgermeisters den BF geschlagen und gesagt, die Mutter solle tun, was von ihr verlangt werde. Aus Angst um sein Leben hätte die Mutter die Ausreise des BF organisiert.

3.2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.05.2013 gab der BF zusammengefasst an, seine Eltern würde seit ca. einem halben Jahr in Chantpurni in einem großen Hindutempel leben, dort könne man Zimmer bekommen und mitarbeiten. Als der Vater des BF vor circa 3 Jahren aus Frankreich zurückgekehrt sei, sei seine Mutter der Kongresspartei beigetreten. Was die Mutter im Detail für die Partei gemacht habe, wisse er icht, soweit er wisse, habe sie viel für die Kongresspartei organisaiert. Soweit er wisse, habe es ihm Jahr 2011 einen Streit zwischen der Akai Dal und der Kongresspartei gegeben, er könne dies mit Zeitungsartikel belegen. Genau wisse er nicht, worum es gegangen sei, seine Mutter sei damals geschlagen worden und hätte drei oder vier Monate im Spital verbracht. Über die Hintergründe wisse er nichts. Auf die Frage, wann er zum erstenmal persönlich mit Problemen konfrontiert gewesen sei, gab der BF an, er könne keine genauen Zeitangaben machen. Einige Zeit, nachdem die Mutter aus dem Spital zurückgekehrt sei und weiter politisch gearbeitet habe, sei er mit dem Moped auf dem Weg nach XXXX gewesen. Er sei von einem Pkw gestoppt worden und drei Fremde hätten von ihm verlangt, er solle seiner Mutter sagen, sie solle ihre Partei wechseln. Als er nach dem Grund fragte, sei er mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen worden. Er habe einen Beinbruch erlitten und drei bis vier Monate im S.G. Charitable Hospital von XXXX behandelt worden. Das Bein sei operiert worden. Die Frage, ob die Täter eruiert werden konnten verneinte der BF. Es hätte keine Zeugen gegeben und die Mutter hätte keine Anzeige erstattet, weil sie nicht gewollt hätte, dass alles hochgeschaukelt werde. Sein Onkel hätte der BF aus dem Spital abgeholt und gleich zu sich genommen, der BF sei nicht mehr nach Hause nach XXXX. Weiters gab der BF an, er habe Angst um sein Leben, seine Mutter und deren Bruder würden das auch finden, mehr könne er dazu nicht sagen.

3.3. Das Bundesasylamt erachtete die Angaben des BF in Verbindung mit den vom BF vorgelegten Beweismittel zur Gänze als glaubhaft und begründete dies wie folgt (angefochtener Bescheid, S 25 bis 26):

"(...)

Demnach ist davon auszugehen, dass Ihre Mutter sich aktiv politisch engagiert hat und aufgrund ihres Engagements in Konflikte mit politischen Gegnern geriet, in die Sie mithineingezogen wurden. Sie selber konnten keine detaillierten Angaben über die politische Tätigkeit Ihrer Mutter machen, aber aufgrund der vorgelegten Beweismittel, die während Ihrer Befragung vom 03.05.2013 eingesehen und vom anwesenden Dolmetscher übersetzt wurden und mit den Informationen, über die Sie selbst verfügen, ist davon auszugehen, dass Ihre Mutter Leiterin einer regionalen Frauengruppe im Verband der führenden Kongresspartei ist und sich aktiv für die Rechte der Frauen Indiens eingesetzt hat. Es ist dokumentiert, dass Ihre Mutter im Jahr 2011 von unbekannten Leuten attackiert und schwer verletzt wurde. Sie war wochenlang im Spital. Ihre Mutter hat sich danach weiter vehement politisch engagiert. Aus lokalen Zeitungsberichten aus dem Jahr 2011 geht hervor, dass sich Ihre Mutter in einem Fall engagierte, bei dem eine Frau geschlagen worden war. Ihre Mutter hat den Fall zur Anzeige gebracht. Offensichtlich hatten die die Behörden nicht alle zur Anzeige gebrachten Paragraphen berücksichtigt und Ihre Mutter als Sprecherin der Gruppe machte medialen Druck. Im Gegenzug wurden Ihre Mutter und sieben andere Personen aus den Reihen der Kongresspartei angezeigt, die Sikh Religion beleidigt zu haben. Unter den Angezeigten waren auch Ihr Vater und Ihre Schwester, obwohl diese zum angeblichen Zeitpunkt des Vorfalles die Schule besuchte (Schulbestätigung wurde als Beweismittel vorgelegt). Sie selbst wussten nur in groben Zügen, was damals geschehen war. Ihre Mutter setzte ihr politisches Engagement ungebrochen fort. Sie selbst wurden zum ersten (und einzigen) Mal Monate vor Ihrer Ausreise in Mitleidenschaft gezogen. Mit Ihrem Moped auf dem Weg nach XXXX wurden Sie von drei Fremden, die in einem Pkw unterwegs gewesen waren, angehalten. Die drei haben von Ihnen verlangt, dass Sie Ihrer Mutter dringend raten, die Partei zu wechseln. Sie wurden mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen, nachdem Sie sich nicht auf das Begehren eingelassen hatten. Schulter, Bein und Arm wurden verletzt. Sie mussten am Bein operiert werden und waren drei bis vier Monate im Spital in XXXX. Es gab keine Zeugen des Überfalles und Ihre Mutter hat auf eine polizeiliche Anzeige verzichtet, um den Fall nicht hochzuschaukeln. Sie hat sich zuvor mit ihrem Bruder XXXX abgesprochen. XXXX holte Sie direkt aus dem Spital zu sich nach XXXX. XXXX begab sich dann mit Ihnen zu Verwandten nach New Delhi, wo Sie und XXXX sich drei bis vier Monate aufhielten. Dann reisten Sie aus Indien aus. Ihre Eltern haben sich dazu entschlossen, XXXX zu verlassen. Ihre Eltern und Ihre Schwester leben nun in XXXX in einem Hindutempel. Sie haben dort ein Zimmer gemietet. Ihre Schwester besucht die Schule in XXXX. Dass Ihre Eltern nach XXXX gezogen sind, haben Sie erst in New Delhi erfahren. Sie stehen in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit Ihrer Mutter und mit Ihrer Schwester.

(...)"

Die abweisende Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass weder aus dem als glaubhaft erachteten Vorbringen, noch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen sich Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl oder gemäß § 8 Asylgesetz zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahren ergebe sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würde.

3.4. Die Beschwerde vom 05.06.2013 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Ralle seiner Rückkehr begründet befürchte, wegen der politischen Tätigkeit seiner Mutter weiterhin mit asylrechtlich relevanter Intensität verfolgt zu werden. Der BF habe glaubhaft angegeben, dass der Überfall auf ihn in klarem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seiner Mutter stand und somit wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie mit asylrechtlich relevanter Intensität verfolgt würde.

Das Bundesasylamt habe verabsäumt, die Minderjährigkeit des BF sowie dessen daraus abgeleitete besondere Schutzbedürftigkeit in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen. Die Behörde habe es verabsäumt zu klären, unter welchen Bedingungen die Familie des BF derzeit in XXXX lebe. Der telefonische Kontakt mit seiner Mutter sei kein ausreichendes Indiz für deren Sicherheit, zumal es denkbar sei, dass die Mutter über gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen nicht berichte, um den Sohn nicht zu beunruhigen.

3.5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2014 gab der BF auf entsprechende Frage an, er könne sich an seine Angaben vor dem Bundesasylamt erinnern und diese Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Ergänzen möchte er, dass zwischenzeitlich sein Vater Indien verlassen habe. Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll (RI: Einzelrichter, BF: Beschwerdeführer, GV: gesetzliche Vertreterin):

"RI: Wann hat Ihr Vater Indien verlassen?

BF: Mein Vater war 7 Monate in Amerika im Gefängnis. Ich glaube, er ist vor ca. 14 Monaten nach Amerika gekommen, ich weiß es aber nicht genau.

RI: Als Sie Indien verlassen haben: War Ihr Vater damals noch in Indien?

BF: Ja.

RI: Wie viel Zeit verging zwischen Ihrer Ausreise und der Ausreise Ihres Vaters?

BF: Ein bis zwei Monate.

RI: Wo lebt Ihre Mutter jetzt?

BF: Meine Mutter hat ein Zimmer im XXXX.

RI: Sie haben im Verfahren vor dem Bundesasylamt angegeben, dass Ihr Vater in Frankreich gelebt hätte und die Familie von dort aus finanziell unterstützt hätte. Warum ist Ihr Vater nach Frankreich gegangen? Wissen Sie etwas darüber?

BF: Ich war noch klein, als mein Vater nach Frankreich gegangen ist. Er lebte dann 3 Jahre in Indien. Zehn Jahre war er in Frankreich. Warum er nach Frankreich gegangen ist, weiß ich nicht.

RI: Sie haben vorhin angegeben, Ihr Vater sei in den Vereinigten Staaten in Haft gewesen. Wissen Sie warum?

BF: Das weiß ich nicht. Ich nehme an, dass man nach unrechtmäßiger Einreise in Haft genommen wird.

RI: Das Bundesasylamt hat im Wesentlichen die Abweisung Ihres Antrages auf Internationalen Schutz damit begründet, dass Sie eine innerstaatliche Fluchtalternative in Indien hätten, bereits Ihre Eltern die Provinz verlassen hätten und es nicht ersichtlich sei, warum Sie nicht bei Ihren Eltern leben könnten. Warum können Sie nicht bei Ihrer Mutter und Ihrer Schwester in Indien leben?

BF: Meine Eltern hatten Angst um mich, weil ich lebensgefährlich attackiert worden bin. In Indien, als wir übersiedelten, mussten wir uns auch bei der Polizei anmelden. Weil die Polizei gegen uns ist, ist es schwierig.

RI: Was ich nicht verstehe ist Folgendes: Ihre Mutter ist politisch aktiv. Sie steht im Zentrum der Anfeindungen. Warum verlassen Sie und jetzt wieder Ihr Vater das Land und Ihre Mutter kann zurück bleiben?

BF: Sie möchte auch Indien verlassen. Wenn mein Vater ein Aufenthaltsrecht in den USA bekommt, will sie vielleicht auch auswandern. Sie lebt dort nicht offen, sondern sie ist versteckt.

RI: Wenn Sie sich bei der Polizei anmelden mussten, wie kann man da versteckt leben? Ich fordere Sie auf, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

BF: Sie hat sich dort nicht bei der Polizei gemeldet. Im Tempel fragt niemand nach.

RI: Als Sie Indien verließen, hat Ihre Familie damals schon in diesem Tempel gelebt?

BF: Als ich das Land verlassen habe, haben meine Eltern und meine Schwester Punjab verlassen.

RI: Diese Angriffe, denen Ihre Mutter und den auch Sie ausgesetzt waren, haben sich im Punjab ereignet?

BF: Ja.

RI: Wenn Ihre Mutter nunmehr seit mehr als einem Jahr in einer anderen Provinz lebt, warum können Sie dort nicht leben?

BF: Meine Eltern haben mein Leben gefährdet gesehen, deshalb haben sie mich ins Ausland geschickt.

RI: Wie weit ist dieser Tempel, indem Ihre Mutter mit Ihrer Schwester jetzt lebt von der Heimatstadt entfernt?

BF: 80 bis 100 km.

RI: Gab es einen konkreten Anlass, warum Ihr Vater nach Ihnen Indien verlassen hat?

BF: Er ist immer zur Polizei gegangen und hat nachgefragt, warum die Polizei die Anzeige nicht entgegennimmt. Er hatte auch politische Probleme, deshalb musste er auch Indien verlassen.

RI: Welche Anzeige sollte die Polizei entgegennehmen?

BF: Weil er gesagt hat, sein Leben sei in Gefahr, die Leute von der gegnerischen Partei haben mich angegriffen, deshalb mussten wir Indien verlassen. Das ist das, was ich weiß.

RI: Ich wiederhole meine Frage. Was wollte Ihr Vater zur Anzeige bringen?

BF: Er wollte anzeigen, dass sein Leben gefährdet wäre und die Leute von der gegnerischen Partei immer angreifen würden.

RI: Sie haben angegeben, in Indien erheblich verletzt worden zu sein. Die Behandlung dieser Verletzung wurde in Österreich fortgesetzt und erfolgreich beendet. Wurde dieser Vorfall bei den indischen Behörden angezeigt?

BF: Nein, meine Mutter hat das nicht gemacht, weil sie kein Gehör findet. Sie hat nur meine Reise ins Ausland organisiert.

RI: Bisher haben Sie im Verfahren vorgebracht, dass Ihre Mutter schwer verletzt worden sei und dass Sie verletzt worden seien. Hat es außer diesen bereits berichteten Vorfällen noch weitere Verletzungen gegeben?

BF: Außer den bereits geschilderten Verletzungen hat es keine Angriffe gegeben. Der Mutter sind solche Angriffe weiter passiert.

RI: Wurde Ihre Mutter später noch einmal verletzt?

BF: Das weiß ich nicht.

RI: Aber das hätte Ihnen Ihre Mutter doch gesagt, wenn Sie regelmäßig mit ihr telefonieren, wenn sie noch einmal verletzt worden wäre?

BF: Meine Mutter sagt immer, dass ihr Leben in Indien auch gefährdet wäre und sie Indien verlassen will.

RI: Wissen Sie etwas über konkrete Vorfälle, denen Ihre Mutter ausgesetzt gewesen wäre, nachdem Sie Indien verlassen haben?

BF: Nein. Ich weiß nur, dass sie über Telefon bedroht wird.

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Mein Leben dort wäre gefährdet, nachdem ich schon einmal lebensgefährlich angegriffen wurde.

RI: Warum könnten Sie mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester nicht in einer anderen Provinz in Indien leben, z.B. in einer Millionenstadt wie New Dehli?

BF: Das weiß ich nicht.

RI gibt GV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

GV: Waren du und deine Familie in Punjab polizeilich gemeldet?

BF: Ja.

GV: War deine Familie in diesem Tempel, in dem deine Mutter jetzt lebt, polizeilich gemeldet?

BF: Nein. Es gibt die Möglichkeit, im Tempel zu wohnen, ohne sich zu melden.

RI: Warum hat sich die Familie dort nicht polizeilich gemeldet?

BF: Wenn wir das melden, wird die Polizei nachfragen und nachforschen.

RI: Das was Sie jetzt sagen ergibt wenig Sinn. Sie haben vorhin auf meine Frage, warum Ihr Vater in die USA eingereist ist, angegeben, er hätte ausreisen müssen, weil er immer wieder bei der Polizei Anzeige erstatten wollte. Es ist mir nicht plausibel, dass jemand, der sich aus Angst vor der Polizei nicht anmeldet, immer wieder zur Polizei geht, um etwas anzuzeigen? Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich weiß nur, was ich meinen Vater gefragt habe, warum er Indien verlassen hat. Er hat gesagt, dass er immer zur Polizei gegangen wäre, um Anzeige zu erstatten und die Polizei nichts unternimmt."

3.6. Auszug aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2015 (RI: Einzelrichter, BF: Beschwerdeführer, GV: gesetzliche Vertreterin):

"RI: Hat sich seit der Verhandlung am 22.10.2014 hinsichtlich Ihrer persönlichen Situation etwas verändert?

BF: Nein, ich habe jetzt eine Freundin, wir leben aber nicht zusammen.

GV legt eine Bestätigung über den Besuch eines Vorbereitungskurses für den Pflichtschulabschluss vor. RI nimmt diese zum Akt (Anlage ./A).

GV: Geändert hat sich auch zu den persönlichen Lebensumständen des BF, dass dieser nun einen konkreten Berufswunsch als Automechaniker hat und eine Lehrstelle sucht, die er nach positivem Abschluss der Hauptschule beabsichtigt.

RI: In der letzten Verhandlung haben Sie angegeben, dass Ihr Vater sich in den Vereinigten Staaten befindet. Ist er nun nach Indien zurückgekehrt, oder wo befindet er sich jetzt?

BF: Mein Vater befindet sich immer noch in den USA.

RI: Lebt Ihre Mutter noch in diesem XXXX?

BF: Ja.

RI: Wann hatten Sie den letzten Konakt mit Ihrer Mutter, und auf welche Art und Weise?

BF: Ich hatte letzte Woche über Skype Kontakt mit ihr.

RI: Gab es einen konkreten Anlass, warum Sie Indien verlassen mussten?

BF: Ich habe dort politische Probleme. Deswegen musste ich Indien verlassen.

RI: Gab es einen konkreten Vorfall, der Sie veranlaßte, Indien zu verlassen?

BF: Ich wurde sehr schwer geschlagen und musste mich im Spital behandeln lassen. Wegen dieses Vorfalls hat meine Mutter gesagt, ich müße Indien verlassen.

RI: Wann und wo hat sich dieser Vorfall zugetragen?

BF: Ich glaube, das war vor ca. drei Jahren, es ist in meinem Heimatdorf in XXXX, im Distrikt KAPURTHALA passiert.

RI: In welchem Monat ist das passiert?

BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.

RI: Wie alt waren Sie damals, als Ihnen das passierte?

BF: Ich war 15 Jahre alt.

RI: Was genau ist passiert?

BF: Ich war auf meinem Motorroller unterwegs. Ein Auto ist von hinten gekommen. Sie haben mich zum Stehenbleiben genötigt. Dann sind drei Leute aus dem Auto gestiegen und haben angefangen, mich zu schlagen.

RI: Schildern Sie mir diesen Vorfall genauer.

BF: Sie haben mir mit einem Baseballschläger auf mein rechtes Bein geschlagen. Ich bin umgefallen. Dann habe ich meine Mutter angerufen. Meine Mutter hat dann meinen Onkel angerufen, um mich von dort zu holen. Der Onkel hat mich ins Spital gebracht.

RI: Wie lange waren Sie im Spital?

BF: Einen Tag war ich in stationärer Behandlung. Dann habe ich weiter bei meinem Onkel gewohnt.

RI: Waren Sie nur einen Tag im Krankenhaus?

BF: Im Krankenhaus wurde mein Bein verbunden und es wurde mir gesagt, ich müsse zur Behandlung in ein größeres Krankenhaus. In diesem Krankenhaus wurde ich operiert.

RI: Wo war dieses größere Krankenhaus?

BF: Ich glaube, das war in XXXX oder XXXX. Ich kann mich nicht genau erinnern.

RI: Kennen Sie den Grund für diesen Angriff?

BF: Ich glaube, es war wegen irgendwelcher politisch relevanten Sachen, die mit meiner Mutter zusammenhängen. Sie haben gesagt, meine Mutter müsse die Partei verlassen.

RI: Welche Partei müsse die Mutter verlassen?

BF: Die Congress-Partei.

RI: Wie lange waren Sie in diesem größeren Krankenhaus?

BF: Ca. zwei Wochen.

RI: Wer hat Sie angegriffen?

BF: Es waren drei Männer, die glaube ich, politisch aktiv gewesen waren.

RI: Haben Sie diese Männer erkannt?

BF: Einen habe ich als Dorfbewohner erkannt, die beiden anderen nicht.

RI: Wer war dieser Dorfbewohner?

BF: Er war der Sohn des Dorfvorstehers.

RI: Gab es Zeugen für diesen Vorfall? Hat das irgendjemand auf der Straße gesehen?

BF: Nein, niemand ist dort gewesen und es sind auch keine Ermittlungen durchgeführt worden.

RI: Warum sind keine Ermittlungen durchgeführt worden?

BF: Weil meine Mutter das nicht wollte.

RI: Ihre Mutter hat keine Anzeige erstattet?

BF: Nein.

RI: Haben Sie eine Vorstellung, warum Ihre Mutter das nicht angezeigt hat?

BF: Das weiß ich nicht, es könnte etwas mit der Polizei zutun gehabt haben.

RI: Wie lange haben Sie nach diesem Vorfall bei Ihrem Onkel gelebt?

BF: Nach der Operation war ich bei meinem Onkel. Dann bin ich nach Dehli gefahren. Es wurde für mich ein Reisepass ausgestellt und dann bin ich nach Österreich gekommen. Den Reisepass hatte mein Onkel schon. Es ging um ein Visum.

RI: Wie viel Zeit verging zwischen diesem Vorfall und der Ausreise aus Indien?

BF: Ich war zwei bis drei Wochen im Spital. Insgesamt dürften zwischen dem Vorfall und meiner Ausreise vier bis fünf Monate vergangen sein.

RI: Wo haben Sie in diesen vier bis fünf Monaten gelebt? Haben Sie nach wie vor bei Ihren Eltern gelebt, oder haben Sie dann wo anders gelebt?

BF: In mein Elternhaus bin ich nicht mehr zurückgekehrt. Ich lebte bei meinem Onkel und dann später in Dehli.

RI: Bei wem haben Sie in Dehli gelebt?

BF: Das waren Verwandte von meinem Onkel.

RI: Ist das ein Onkel väterlicherseits oder mütterlicherseits?

BF: Das ist der Bruder meiner Mutter.

RI: Wo lebt dieser Onkel?

BF: Mein Onkel wohnt im Dorf XXXX, das ist auch im Bezirk

KAPURTHALA.

RI: Wie weit entfernt von Ihrem Elternhaus wohnt der Onkel?

BF: Ich glaube es könnten etwa zehn Kilometer sein.

RI: Gab es in diesen vier bis fünf Monaten nach diesem Vorfall weitere Vorfälle oder Angriffe gegen Sie oder gegen Ihre Familie?

BF: Nein, so wie ich es schon das letzte Mal erzählt habe, gab es keine weiteren Vorfälle danach.

RI: Wurden Sie im Krankenhaus nicht gefragt, woher diese Verletzungen stammen?

BF: Das weiß ich nicht, weil meine Mutter mit dem Personal des Spitals gesprochen hat.

RI: Sie haben im Verfahren vor dem BAA Zeitungsberichte und Unterlagen betreffend eines Angriffes auf Ihre Mutter vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass dies im Jahr 2011 stattgefunden hätte. Hat es nach diesen berichteten Angriffen noch Angriffe gegen Ihre Mutter gegeben?

BF: Es sind ihr Schwierigkeiten gemacht worden, sie ist angerufen worden und bedroht worden.

RI: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BF: Ich fürchte mich vor den Leuten, die mich umbringen wollen.

RI: Wie kommen Sie auf die Idee, dass Sie jemand umbringen möchte?

BF: Weil sie mich lebensgefährlich verletzt haben.

RI: Ein gebrochenes Bein ist keine lebensgefährliche Verletzung.

BF: Weil sie mich bei dieser Schlägerei bedroht haben, würden sie mich umbringen.

RI: Warum ist Ihre Familie nicht innerhalb Indiens in eine der Millionenstädte gezogen?

BF: XXXX ist ein großer Tempel, dort kann niemand sie finden und keinen Verdacht haben.

RI: Dann könnten Sie ja auch bei Ihrer Mutter in diesem Tempel leben.

BF: Nein, meine Mutter hat entschieden, dass ich ins Ausland gehe.

RI an GV: Sie haben nun die Möglichkeit Fragen zu stellen oder eine Stellungnahme abzugeben.

GV: Wir möchten noch eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

RI: Zweck dieser mündlichen Verhandlung ist es, den Sachverhalt bekannt zu geben und es besteht hier die Möglichkeit Fragen zu stellen, und Stellungnahmen abzugeben.

GV an BF: Kann Ihre Mutter in die Öffentlichkeit gehen, oder muss sie sich immer in diesem Tempel aufhalten?

BF: Meine Mutter will auch Indien verlassen. Wie soll ich das erklären. Können Sie mir noch einmal die Frage erklären?

GV: Kann die Mutter auf die Straße gehen?

BF: Ja, sie kann, warum nicht. Sie näht Fußbälle.

RI: Wo arbeitet sie?

BF: Im Ort XXXX.

RI: Arbeitet Sie im Tempel oder im Ort XXXX?

BF: Es gibt eine Fabrik in XXXX, wo sie arbeitet.

GV: Keine weiteren Fragen mehr."

3.6. Wie oben unter Punkt 3.3. ausgeführt, erachtete es bereits die belangte Behörde als glaubhaft, dass sich die Mutter des BF als Angehörige der Kongresspartei politisch engagiert hatte und aufgrund ihres Engagements in Konflikte mit politischen Gegnern geriet, die letztlich dazu führten, dass die Mutter des BF im Jahr 2011 von Unbekannten attackiert und schwer verletzt wurde. Glaubhaft ist auch, dass sich die Mutter des BF weiter politisch engagierte, sich im Jahr 2011 für eine misshandelte Frau einsetzte und sich zur Durchsetzung ihrer Bemühungen an Sicherheitsbehörden und Medien wandte.

Auch wenn es nicht stimmig erscheint, dass der BF im Verfahren vor der belangten Behörde kaum konkrete Angaben zu diesen Vorfällen und der politischen Aktivität seiner Mutter machen konnte und sich die belangte Behörde bei der Feststellung dieses Sachverhaltes auf die vorgelegten Zeitungsausschnitte und Unterlagen beschränken musste, erachtet auch das erkennende Gericht unter Berücksichtigung des Alters des BF zum Zeitpunkt dieser Vorfälle (der BF war im Jahr 2011 14 Jahr alt) dieses Vorbringen als glaubhaft.

Das erkennende Gericht schließt sich in Hinblick auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und der Angaben des BF in den mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch der Auffassung der belangten Behörde an, es sei glaubhaft, dass der BF einige Monate vor seiner Ausreise vom Sohn des Bürgermeisters, der der Alkali Dal seiner Heimatgemeinde angehöre, gemeinsam mit dem BF unbekannten Personen angehalten, mit einem Baseballschläger angegriffen und schwer verletzt worden sei, um Einfluss auf die politische Arbeit der Mutter des BF, die der Kongresspartei angehört, zu nehmen.

Glaubhaft ist auch, dass dieser Angriff auf den BF Anlass für die Familie des BF war, Heimatort und Provinz zu verlassen, um fortan in einem Tempel in XXXX, Provinz Himachal Pradesh zu leben, wo sich die Mutter und Schwester des BF nach wie vor aufhalten.

Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, nach seiner Verletzung von seinem Onkel mütterlicherseits abgeholt worden zu sein, in einer größeres Krankenhaus verlegt und bis zu seiner Ausreise vorerst bei seinem Onkel und später mit seinem Onkel in Neu Dehli gelebt zu haben.

Es habe sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Familie des BF nach dem Wechsel des Wohnsitzes einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre oder aktuell sein könnte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die vom BF vorgelegten Unterlagen, zu den seine Mutter betreffenden Vorfällen, über die der BF - wie oben angeführt - kaum konkrete Angaben machen konnte - sich auf das Jahr 2011 beziehen.

Zwar hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2014 angegeben, sein Vater hätte nach der Ausreise des BF Indien auch verlassen müssen und befinde sich nun in den Vereinigten Staaten. Einen Zusammenhang der Ausreise seines Vaters mit den Ereignissen, die zur Übersiedlung der Familie in eine andere Provinz führten, oder Verfolgungsgründe vermochte der BF nicht glaubhaft darzustellen. Aus dem Vorbringen des BF zur drohenden Verfolgung der Familie ergibt sich, dass diese Resultat der politischen Aktivität der Mutter im Jahr 2011 sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plausibel, dass der Vater des BF hätte ausreisen müssen wenn die Mutter, die Zentrum der Anfeindungen stand, am neuen Wohnort zurückbleibt. Zudem waren die vom BF vorgebrachten Gründe, warum der Vater nach ihm Indien hätte verlassen müssen nicht plausibel und widersprüchlich. So behauptete der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2014, die Familie hätte sich nach der Übersiedlung bei der Polizei anmelden müssen, es sei schwierig, weil die Polizei gegen "sie" wäre. Als dem BF vorgehalten wurde, dass es unplausibel sei, dass der Vater das Land hätte verlassen müssen, wenn die Mutter, die im Zentrum der Anfeindungen stand, hätte zurückbleiben können, behauptete der BF, die Mutter lebe dort nicht offen sondern sie sei versteckt. Als der gefragt wurde, wie jemand versteckt leben könne, wenn er sich zuvor bei der Polizei angemeldet hätte, änderte der BF sein Angaben und behauptete nun, sie hätte sich nicht bei der Polizei gemeldet, im Tempel frage niemand nach. Der Behauptung, seine Mutter müsse versteckt leben, widersprach der BF in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2015, zumal er angab, seine Mutter wohne nach wie vor dort und nähe in einer Fabrik Fußbälle. Auf die Frage des gesetzlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2015, ob die Mutter in die Öffentlichkeit gehen könne oder sie sich nur im Tempel aufhalten könne bzw. vereinfacht, ob die Mutter auf die Straße gehen könne, antwortete der BF mit: "Ja, sie kann, warum nicht? Sie näht Fußbälle".

Auf die Frage, ob es einen konkreten Anlass gab, warum der Vater des BF nach ihm Indien verlassen habe, gab der BF an, er (der Vater) sei immer zur Polizei gegangen und habe nachgefragt, warum die Polizei die Anzeige nicht entgegennehme. Neu brachte der BF vor, er (der Vater) habe auch politische Probleme gehabt, deshalb hätte er Indien verlassen müsste. Trotz wiederholter Fragen war der BF nicht in der Lage, anzugeben welche Vorfälle der Vater des BF hätte zur Anzeige bringen wollen.

Als dem BF vorgehalten wurde, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Familie aus Angst vor der Polizei an der neuen Wohnadresse nicht gemeldet hätte, gleichzeitig der Vater immer wieder zu Polizei gegangen sei, um Anzeige zu erstatten, vermochte der BF dies nicht aufzuklären. Er gab an, sein Vater habe ihm gesagt, er sei immer zur Polizei gegangen und die Polizei hätte nichts unternommen.

Zu den Gründen einer Gefährdungslage bei Rückkehr zu seiner Mutter an den neuen Wohnsitz in einer anderen Provinz befragt, vermittelte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, ad hoc Behauptungen aufzustellen. Er war nicht in der Lage, diese auf wiederholte Nachfragen zu konkretisieren oder plausibel darzustellen.

In Anbetracht des Umstandes, dass der BF mittlerweile im 18. Lebensjahr steht und regelmäßig Kontakt mit seiner Mutter in Indien und seinem Vater in der Vereinigten Staaten pflegt kann erwartet werden, dass der BF, sollte tatsächlich Gründe für eine Verfolgung der Familie nach der Übersiedlung in eine andere Provinz bestehen, seine Eltern ihm dies wohl erzählt hätten oder er dies aktiv erfragt hätte, wenn diese Verfolgungsgefahr tatsächlich bestehen würde.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF nicht vermochte, glaubhaft zu machen, dass die Familie nach der Übersiedlung in eine andere Provinz einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte und es haben sich auch sonst - unter Beachtung der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen - keine Hinweise auf ein drohende Verfolgungsgefahr des BF ergeben.

Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass der BF Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung in seinem Herkunftsstaat hatte und er über verwandtschaftliche Konkakte auch in Neu Dehli verfügt, wo er sich mehrere Monate vor seiner Ausreise aufhielt.

4. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.

Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum damaligen Zeitpunkt bestehenden persönlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten anzutreffen, verlassen hat.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand 25.08.2014, sowie aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in den mündlichen Verhandlungen erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Dem gesetzlichen Vertreter des BF wurde eine Frist zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen von zwei Wochen eingeräumt. In der Stellungnahme vom 27.10.2014 wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Zum Verweis darauf, dass die Möglichkeit besteht, dass die Sicherheitsbehörden in Neu Dehli Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthalts aufgespürt und verhaftet werden und der BF aus dem Punjab stammt, ist darauf hinzuweisen, dass sich weder Hinweise darauf ergeben haben noch der BF behauptet hat, seine Familie oder er seien Separatisten aus dem Punjab.

3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Zu Spruchteil A)

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Falle einer Rückkehr konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.

Zum als glaubhaft erachteten Vorbringen, wegen der politischen Tätigkeit seiner Mutter für die Kongresspartei unter Führung des Sohnes des Bürgermeisters seines Heimatortes, der der Alkali Dal angehört, angegriffen und schwer verletzt worden zu sein, um die Mutter zum Parteiwechsel zu nötigen, ist auszuführen, dass eine Verfolgungsgefahr, die von Dritten, nichtstaatlichen oder herrschenden Organ ausgeht, dann asylrelevant ist, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Verfolgung hintanzuhalten. Beachtlich kann also auch das Unterlassen des Staates oder der herrschenden Macht sein. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen des Herkunftsstaates im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Dritte tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Indien ersichtlich. Es wäre dem BF und seiner Mutter auch zumutbar gewesen, sich in dieser Angelegenheit an die indischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Warum die Mutter des BF dies nach dem Angriff auf ihren Sohn nicht getan hat, scheint zudem fragwürdig, zumal sich aus den vom BF im Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, dass sowohl Medien als auch Polizei aktiv wurden, als die Mutter des BF im Jahr 2011 attackiert wurde.

Auch wenn man außer Acht lassen würde, dass - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - dass erkennende Gericht zu Auffassung gelangte, eine Verfolgung der Familie und damit des BF sei nach dem Wohnsitzwechsel nicht maßgeblich wahrscheinlich, scheint zudem im vorliegenden Fall jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil Indiens, etwa in Neu Dehli, wo die Familie über verwandtschaftliche Kontakte verfügt, ebenso gegeben wie die Möglichkeit, sich an staatliche Stellen, insbesondere an die Polizei, zu wenden.

Aus den Länderberichten ergibt sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes.

In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der BF den entsprechenden Feststellungen über das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative mit keinen konkreten und auf Quellenbelege gestützten Ausführungen auf vergleichbarem fachlichen Niveau entgegengetreten ist.

4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

2. Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

3.1. Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

3.2. Prüfung hinsichtlich Art. 3 EMRK:

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).

Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Der BF legte im Verfahren eine klinische Bestätigung des Allgemeines Krankenhauses der Stadt Wien, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 26.09.2014 vor, derzufolge eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert wurde und aus fachärztlicher Sicht eine positive Erledigung seines Asylantrages dringend notwendig sei, um ihn bei der Genesung zu untersützten. Nur durch ein Bleiberecht könne der Patient ein Sicherheitsgefühl bekommen und sich auf seine Genesung konzentrieren. Hinweise auf die Art der Behandlung unterblieben in dieser Bestätigung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezeichnete sich der BF selbst als gesund und gab an, keine Medikamente zu nehmen und an wöchentlichen psychologischen Gesprächen teilzunehmen.

Zusammengefasst ist daher zu folgern, dass die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen sei.

3.3. Beim BF handelt es sich somit um einen arbeitsfähigen jungen Mann im 18. Lebensjahr, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine abgeschlossene Schulbildung an einer internationalen Schule in Indien. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich vorerst allenfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem ist davon auszugehen, dass der BF im Rahmen des Familienverbandes durch seine Mutter oder seinen Onkel mütterlicherseits Unterstützung erfährt. Die Mutter und die Schwester des BF leben seit mehr als zwei Jahren in XXXX und die Mutter ist erwerbstätig. Der Auffassung des gesetzlichen Vertreters des BF in der Stellungnahme vom 27.10.2014, die gegenwärtige Unterbringung der Mutter sei nur temporär, kann nicht gefolgt werden, zumal die Mutter mit der Schwester des BF seit knapp zwei Jahren dort leben und die Mutter in einer Fabrik erwerbstätig ist, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF die Unterstützung seiner Mutter findet.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht substantiiert entgegengetreten ist (so führte er allgemein gehalten lediglich aus, dass er mittellos und die Aufnahme einer Tätigkeit nur erschwert möglich sei) und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

3.4. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009.

4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.4. Zu Spruchpunkt II. des vorliegenden Erkenntnisses (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA):

1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des BAA,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

5. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse und besucht derzeit einen Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss und wird einer Mitteilung des Unterstützungskomitees zur Integration von MigrantInnen vom 23.02.2015 (siehe OZ 9) voraussichtlich im Dezember 2015 erhalten wird. Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebt derzeit von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt in Österreich neben den Kontakten im Rahmen seiner Wohngemeinschaft und seiner Ausbildungsbemühungen über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Im gegenständlichen Fall war aber auch zu berücksichtigen, dass sich der BF erst seit 2013 im Bundesgebiet aufhält und die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung eines Privatlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig.

Über die genannten Umstände hinaus war ebenso zu berücksichtigen, dass der BF bis zu seiner Ausreise aus Indien bzw. seiner Einreise in Österreich den überwiegenden Großteil seiner bisherigen Lebenszeit, insbesondere die gesamte Kindheit und Jugend, in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und dort nach wie vor enge familiäre Beziehungen unterhält. Im Übrigen verfügt der BF über eine abgeschlossene Schulausbildung einer internationalen Schule in Indien. Aus all diesen Gründen kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat durchaus in der Lage sein wird, dort wieder zu leben und für seinen Unterhalt zu sorgen.

Letztlich ist im vorliegenden Fall vielmehr davon auszugehen, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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