L516 1421721-1•BVwG L516 1421721-1
L516 1421721-1Federal Administrative CourtJul 7, 2015
Behandlungsmöglichkeiten, Deutschkenntnisse, gesteigertes<br/>Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Integration, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
L516 1421721-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Jana LAUß, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 zu Recht erkannt:
A.)
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, Vorbringen, Bescheid und Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 13.09.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1.1. Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer dabei an: Er sei pakistanischer Staatsbürger, Sunnit, verheiratet und habe einen Sohn. Er sei in Gujranwala geboren und habe sich bis 3 Monate vor seiner Ausreise aus Pakistan mit seiner Familie in seinem Elternhaus im Dorf XXXX im Bezirk Gujranwala aufgehalten. Er habe zehn Jahre die Grundschule besucht und anschließend ein Bachelor-Studium in einem Islamia-College in Gujranwala beendet. In Pakistan habe die Familie des Beschwerdeführers vom Betrieb eines Taxiunternehmens gelebt. Er habe acht Brüder und eine Schwester; zwei der Brüder seien krankheitsbedingt verstorben, zwei seien seit 20 Jahren in Schottland lebend, einer lebe in Saudi Arabien In seiner Heimat habe er noch drei Brüder, seine Schwester, seine Mutter sowie seine Ehefrau und seinen Sohn. Mit seiner Familie habe er regelmäßig telefonischen Kontakt. Er habe etwa Ende 2007/Anfang 2008 sein Heimatdorf verlassen und zunächst 3 Monate in Karachi gewohnt. Er habe mehrmals versucht, nach Griechenland einzureisen, was ihm aber erst Anfang 2009 gelungen sei und er habe Griechenland 20 Tage vor seiner nunmehrigen Einreise in Österreich verlassen.
1.2. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe Pakistan aufgrund eines Nachbarschaftsstreits verlassen. Die Frau des Nachbarn sei charakterlos gewesen und habe viele Männerbesuche erhalten. Als der Beschwerdeführer eines Tages einen der Besucher angesprochen habe, sei die Nachbarin böse geworden. Sie habe ihrem Ehemann an jenem Abend eine erfundene Geschichte erzählt, wonach der Beschwerdeführer sie belästigt habe. Daraufhin habe ihn jener Nachbar mit zwei Brüdern, die von Beruf bereits seit der Zeit der Präsidentschaft "Pervaz Sharif" einfache Streifenpolizisten seien, noch am selben Abend verprügelt. Er sei deshalb bei der Polizei gewesen, die ihn jedoch nicht angehört habe, da die Brüder Kontakte zur Polizei gehabt hätten. Am nächsten Tag sei der Nachbar mit den beiden Brüdern bewaffnet zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, jene hätten auf die Haustür geschossen und er sei von ihnen beschimpft und aufgefordert worden, heraus zu kommen. Er sei nicht hinausgegangen und zwanzig Minuten später seien sie weggegangen. Er habe diesen Vorfall telefonisch seinem Bruder in Schottland erzählt, der ihm geraten habe, nach Karachi zu gehen, und habe er sich danach ungefähr drei bis vier Monate bei einem Freund zu Hause aufgehalten. Währenddessen habe er seinen Bruder im Heimatdorf angerufen und sich bei diesem nach der Situation erkundigt. Es sei ihm berichtet worden, dass sein jüngerer Bruder von den bereits erwähnten Personen geschlagen worden sei und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Sein älterer Bruder in Schottland habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen, was er dann getan habe. Da jene Personen Kontakt zur Polizei gehabt hätten, habe er befürchtet, in Karachi festgenommen zu werden.
2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
2.1. Das Bundesasylamt erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte weiters aus, dass aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten bei den Kernaussagen des Fluchtvorbringens das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als Sachverhalt habe festgestellt werden können und dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 28.09.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 03.10.2011 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragte,
3.2. Die Beschwerde enthält zusammengefasst im Wesentlichen Ausführungen dazu, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf die Beigabe eines Rechtsberaters habe.
4. Der zum damaligen Zeitpunkt für das Beschwerdeverfahren zuständige Asylgerichtshof stellte dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2011 gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 eine Rechtsberatung zur Seite. (OZ 2)
5. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 27.02.2012 mehrere ärztliche Befunde vom Jänner und Februar 2012 in Vorlage, denen zufolge beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C-Erkrankung diagnostiziert und eine Therapie eingeleitet worden sei (OZ 5). Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsätzen vom 19.03.2012, 02.07.2012, 05.07.2012 und 10.07.2012 weitere medizinische Befunde, Todesbescheinigungen zu seinen in Pakistan an Hepatitis C verstorbenen beiden Brüdern sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs in Vorlage (OZ 6, 10, 11, 12).
6. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsätzen vom 13.02.2013 und 20.08.2013 weitere Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen in Vorlage (OZ 13, 14).
7. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
8. Mit Schriftsatz vom 06.04.2012 gab die Organisation MigrantInnenverein St. Marx bekannt, den Beschwerdeführer zu vertreten.
9. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 14.07.2014 - und nach Bekanntgabe des MigrantInnenvereins St. Marx über die Vollmachtsauflösung vom 01.08.2014 (OZ 17) - mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 05.08.2014 (OZ 16 und OZ 18) den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Pakistan (Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Pakistan, 08.04.2014; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis C in Pakistan) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen (§ 45 Abs 3 AVG). Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innerhalb selbiger Frist allfällige eingetretene Änderungen oder Ergänzungen insbesondere in Hinblick auf die Fluchtgründe und eine eventuelle Rückkehrgefährdung sowie Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte von in Pakistan befindlichen Familienangehörigen des Beschwerdeführers bekannt zu geben, und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe, ob hinsichtlich der gesundheitlichen Situation oder des Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eine Änderung eingetreten ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, etwaige noch nicht vorgelegte verfahrensrelevante Dokumente oder Bescheinigungsmittel, insbesondere der gesundheitlichen Situation oder einer zu berücksichtigenden Integration des Beschwerdeführers, vorzulegen.
10. Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 22.08.2014 zum Ergebnis der Beweisaufnahme (OZ 18) Stellung. Ausgeführt wurde, dass die Ermittlung in Hinblick auf die medizinische Versorgung in Pakistan einseitig und unzureichend sei sowie das Versterben seiner beiden Brüder an Hepatitis C ein starkes Indiz für die tatsächliche Unbehandelbarkeit von Hepatitis C in Pakistan sei. Zudem lebe seine Frau mit den Kindern und seiner Mutter bei seinen Schwiegereltern, da sich das Nachbarschaftsproblem weiter zugespitzt habe. Sein Nachbar sei Mitglied einer Parlamentspartei, die einen starken Einfluss auf die Polizei habe. Die Familie des Beschwerdeführers werde von der Polizei und den Männern des Nachbars bedroht, da sie nicht mit dem Prostitutionsnetzwerk kooperieren wollen würden. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterlagen sowie Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger in Vorlage (OZ 19).
11. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 17.03.2015 eine mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien (OZ 21, 23).
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte nach erneuter Anberaumung in der Sache des Beschwerdeführers am 23.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsvertreterin teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. Im Zuge der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Befunde, Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen sowie Unterstützungserklärungen österreichischer Staatsbürger in Vorlage. Ebenso teilte er in der Verhandlung unter anderem mit, dass er in naher Zukunft noch einen ärztlichen Untersuchungstermin wahrzunehmen habe und möglicherweise auch eine Lebertransplantation erforderlich sei.
13. Per E-Mail gab die in der Verhandlung am 23.04.2015 anwesend gewesene Vertreterin dem Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage einer Bestätigung bekannt, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2015 einen Termin in einer Hepatitis Ambulanz habe und erst danach einen aktuellen Arztbrief werde vorlegen können (OZ 28).
14. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2015 unter Bezugnahme auf den von diesem angekündigten Untersuchungstermin (OZ 28) auf, anschließend aktualisierte ärztliche Unterlagen vorzulegen sowie bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich von der Hepatitis C-Erkrankung geheilt sei bzw ob einer Lebertransplantation benötigt werde (OZ 31).
15. Der Beschwerdeführer brachte am 16.06.2015 einen ambulanten Arztbrief vom 10.06.2015 in Vorlage, demzufolge der Beschwerdeführer als von der Hepatitis C-Erkrankung geheilt gelte, dessen Leber labormäßig und unauffällig sei, keine weiteren Probleme oder Komplikationen zu erwarten seien, und eine Transplantation nicht erforderlich sei. Zusätzlich übermittelte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage eines österreichischen Gastronomiebetriebes (OZ 32).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, verheiratet, Familienvater und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer lebte bis 3 Monate vor seiner Ausreise aus Pakistan mit seiner Familie in seinem Elternhaus im Dorf XXXX im Bezirk Gujranwala. Er hat zehn Jahre die Grundschule besucht, anschließend das Bachelor-Studium in einem Islamia-College in Gujranwala beendet und im familieneigenen Taxiunternehmen gearbeitet. Er hat etwa Ende 2007/Anfang 2008 sein Heimatdorf verlassen, hat zunächst 3 Monate in Karachi gewohnt und reiste nach mehrmaligen Versuchen Anfang 2009 in Griechenland ein. Von dort kommend reiste er Mitte Juli 2011 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Der Beschwerdeführer steht in fernmündlichem Kontakt zu seinen im Zeitpunkt seiner Ausreise in Pakistan verbliebenen Familienangehörigen.
1.3. Der Beschwerdeführer lebt seit Juli 2011 legal als Asylwerber in Österreich, wobei ihm die lange Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich seinen Freundes- und Bekanntenkreis, hat mehrere Deutschkurse besucht und kann sich mündlich ausreichend auf Deutsch verständigen. Er bestreitet derzeit seinen Unterhalt aus Mitteln der Grundversorgung für hilfsbedürftige Asylwerber, ist jedoch arbeitsfähig sowie -willig und verfügt über eine Einstellungszusage einer Pizzeria. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.4. Beim Beschwerdeführer wurde in Pakistan im Jahr 2001 eine Hepatitis C-Erkrankung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Einreise in Österreich dagegen ab Februar 2012 therapeutisch behandelt, die Therapie verlief erfolgreich und in der Folge waren bei allen Kontrollen keine Viren mehr im Blut nachweisbar. Der Beschwerdeführer gilt inzwischen als geheilt. Die Leber des Beschwerdeführers ist aus ärztlicher Sicht labormäßig und unauffällig, es sind keine weiteren Probleme oder Komplikationen zu erwarten und eine Transplantation ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer ist auch durch die abgelaufene Infektion und Therapie in keiner Weise beeinträchtigt. Weiters wurde beim Beschwerdeführer ein mittelgradiges persistierendes Asthma bronchiale mit nächtlichen Anfällen diagnostiziert, wogegen der Beschwerdeführer bei Bedarf zur Behandlung zwei Medikamente in Spray-Form einnimmt. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und kann sich auch vorstellen, als Taxifahrer oder in einer Pizzeria zu arbeiten.
1.5. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2007 in seinem Heimatdorf XXXX im Bezirk Gujranwala in einen Streit mit einem Nachbarn und dessen beiden Brüdern verwickelt, nachdem die Ehefrau des Nachbarn eines Tages über eine gegen sie gerichtete Bemerkung des Beschwerdeführers über ihren Umgang mit anderen Männern erbost war und den Beschwerdeführer gegenüber ihrem Ehemann verleumdet hatte, indem sie diesem erzählte, der Beschwerdeführer hätte sie belästigt. An jenem Abend und am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführer von seinem Nachbarn und dessen beiden Brüdern verbal beschimpft und tätlich angegriffen. Eine darauffolgende Meldung des Beschwerdeführers in der örtlichen Polizeistation wurde von den dort tätigen Polizisten ignoriert, da die Brüder des Nachbarn selbst einfache Streifenpolizisten waren und Kontakte zu jener Polizeistation im Heimatdorf des Beschwerdeführers hatten. Danach hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Pakistan ungefähr drei Monate in Karachi auf, ohne dass es in dieser Zeit zu weiteren Vorfällen gegen ihn persönlich gekommen ist.
1.6. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat - in ganz Pakistan - einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin - in ganz Pakistan - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer kann sich der Bedrohung durch jenen Nachbarn aus seinem Heimatdorf durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen.
1.7. Zur allgemeinen Lage in Pakistan:
Sicherheitslage
Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 8.4.2014). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen zielen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten, unter anderem Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten (AI 5.2013; vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013). Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen. Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (USDOS 27.2.2014). Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Taliban Präsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in der militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, wie etwa Selbstmordanschläge in den Städten und bewaffnete Attacken auf das Militär (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: AA 5.11.2014). Insgesamt divergiert die Sicherheitslage stark zwischen und innerhalb einzelner Provinzen. Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die - mit um die 90 Millionen Einwohner bevölkerungsreichste Provinz Punjab als sicher eingestuft werden kann, auch Sindh ist sicher, mit Ausnahme von Karatschi, das ein Hotspot der Gewalt ist, außerdem versuchen terroristische Gruppen den Inneren Sindh zu infiltrieren. Islamabad gilt ebenfalls als relativ sicher. Doch Anschläge kommen auch in diesen Gebieten vor. Die paschtunischen Gebiete in Belutschistan sind relativ sicher, die belutschischen stark unsicher. In Khyber Pakhtunkhwa ist die Sicherheitslage kritisch - nur wenige Distrikte sind sicher, während andere schwer von Anschlägen gezeichnet sind. Belutschistan, die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und die Metropole Karatschi sind somit die kritischen Gebiete Pakistans (BAA 6.2013).
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 8.4.2014). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich. Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 27.2.2014).
Sicherheitsbehörden, inkl. Dokumente
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. (AA 8.4.2014). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 27.2.2014). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2012 wurden bei 350 Polizeieinsätzen 403 Verdächtige getötet und 26 verletzt) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 27.2.2014).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. (USDOS 27.2.2014) Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 8.4.2014). Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken, Karatschi kann im allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, wie weit dies sicher ist, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, von dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden. Es hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. "community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Doch es ist möglich sich aufgrund der Größe Pakistans aus dem Radar der Taliban begeben. Eine "low profile" Person, die z.B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen (ÖB 25.7.2013).
Grundversorgung/Wirtschaft
Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, einen vergleichsweise deregulierten Markt, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Die Landwirtschaft Pakistans ist mit einem Beitrag von rund 21 % zum BIP immer noch in vielerlei Hinsicht der wichtigste Sektor der pakistanischen Volkswirtschaft. Über 44 % der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt; knapp 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (u.a. Getreideanbau u. Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit. Der Industriesektor trägt ebenfalls mit 21 % zum BIP bei. Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche, die ca. 60 % aller pakistanischen Exportgewinne ausmacht. Der Dienstleistungssektor hat sich zu einem wichtigen Wachstumsfaktor entwickelt, er trägt inzwischen mit über 50 % zum BIP bei. (AA 10.2014b).
Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme
Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5% des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige. Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2013). PBM hat ein Budget von 2 Milliarden Rupien (ca. 15.157.710 €). Die zweite Komponente des Programms ist eine finanzielle Assistenz zur Förderung von Eigenerwerbsfähigkeit. Dabei wird einer Person finanzielle Unterstützung gewährt, um ein kleines Geschäft zu gründen. Die dritte Möglichkeit der finanziellen Unterstützung wird über die Finanzierung einer medizinischen Behandlung geboten (BAA 6.2013). Daneben gibt es verschiedene Wohlfahrtsorganisationen. Private Einrichtungen wie der Edhi-Trust spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (BAA 6.2013). Dieser bietet soziale Dienste, wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an (IOM 8.2013).
Rückkehrhilfe und -projekte
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen (AA 8.4.2014). Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert (AA 1.7.2011). Rückkehrer sind, ebenso wie die restliche Bevölkerung, mit den alltäglichen Problemen des Landes konfrontiert. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, Korruption, wirtschaftliche Aspekte, Strom- und Gasversorgung usw. Zum großen Teil werden diese Probleme jedoch durch die umfassende Einbindung in die großflächigen und weitverzweigen Familienstrukturen abgemildert und aufgefangen (ÖB 1.2013).
Medizinische Versorgung
Pakistan verfügte mit Stand 2010 über 975 öffentliche (staatliche) Spitäler des tertiären und sekundären Sektors und insgesamt 13.051 staatliche medizinische Grundversorgungseinrichtungen. Laut einem Überblick von 2001 verfügte Pakistan über 73.000 private Einrichtungen - die meisten von diesen Einzelkliniken. Pakistan hat ein Netz von mehr als 62.000 Apotheken, allerdings nur 2.000 qualifizierte Apotheker. (Lancet 17.5.2013). Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6.2013; vgl. auch: auch AA 8.4.2014). Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der Stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal (BAA 6.2013). Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind (AA 8.4.2014).
Ermittlungsverfahren
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Der Name des Beschwerdeführers wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt mit " XXXX " geführt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass " XXXX " seine Vornamen seien und sein Familienname richtigerweise " XXXX " laute (Verhandlungsschrift vom 23.04.2015 (VH), S13), was insofern im Verwaltungsverfahrensakt der Behörde Deckung finden würde, als der Beschwerdeführer regelmäßig mit " XXXX " unterzeichnet hat (zB AS 13 ff, 41, 81 ff). Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnten der Name sowie auch das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen und denen seiner Familienangehörigen in Pakistan (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.
2.4. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich (oben II.1.3.) ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, die im Einklang mit den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern stehen. Die Feststellungen zu den ausreichenden Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers und der Einstellungszusage beruhen auf den vorgelegten Dokumenten (OZ 11, 12, 13, 14 und 32). Zudem konnte sich der erkennende Richter in der Verhandlung am 23.04.2015 davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich ausreichend in Deutsch zu verständigen. Der Beschwerdeführer verstand die ihm in der Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen und beantwortete diese, wenn auch zögerlich, ausreichend verständlich (VH, S5 f). Mehrere Schreiben bescheinigen dem Beschwerdeführer eine fortgeschrittene Integration in die österreichische Gesellschaft. Der Beschwerdeführer ist auch arbeitsfähig und -willig. Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber in Anspruch nimmt ergeben sich aus den Auszügen von österreichischen Behörden dazu geführten Datenregistern.
2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere dazu, dass der Beschwerdeführer mittlerweile von seiner Hepatitis C-Erkrankung geheilt ist, seine Leber des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht labormäßig und unauffällig ist, keine weiteren Probleme oder Komplikationen zu erwarten sind, eine Transplantation der Leber nicht erforderlich ist sowie der Beschwerdeführer auch durch die abgelaufene Infektion und Therapie in keiner Weise beeinträchtigt ist, war entgegen den gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers noch in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 aufgrund des vom Beschwerdeführer selbst zuletzt durch seine Vertreterin übermittelten Arztbriefes vom 10.06.2015 (OZ 32) zu treffen. Die Feststellung zur Asthma-Erkrankung des Beschwerdeführers und deren medikamentöser Behandlung bei Bedarf beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Einklang mit dem von ihm vorgelegten Arztbrief vom 22.08.2014 (OZ 19). Die Feststellungen zu seiner bestehenden Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung (VH, S 9, 10).
2.6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nachbarschaftsstreit in seinem Heimatdorf XXXX im Bezirk Gujranwala im Jahr 2007 (oben II.1.5.) ist nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - für das Bundesverwaltungsgericht durchaus glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich sowohl bei der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein - zumindest im Kernvorbringen - relativ konstantes Vorbringen erstattet und erweisen sich die vom Bundesasylamt im Zuge seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid dargelegten Ungereimtheiten zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als derart gravierend, um bereits daraus auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben schließen zu können, zumal zu berücksichtigen ist, dass zum Zeitpunkt der Einvernahmen vor der Behörde bereits vier Jahre seit dem fluchtauslösenden Vorfall vergangen waren. Im hier festgestellten Ausmaß lassen sich diese Angaben des Beschwerdeführers auch mit jenen in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 in Einklang bringen. Dass in der Polizeistation seines Heimatdorfes, bei der auch die Brüder jenes Nachbarn als einfache Streifenpolizisten tätig gewesen sind, die Meldung des Beschwerdeführers über die geschilderten Vorfälle ignoriert wurden, erscheint vor dem Hintergrund der zuvor getroffenen Länderfeststellungen zu den Sicherheitsbehörden (siehe oben II.1.7.), wonach in der pakistanischen Öffentlichkeit die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen genießt, wozu die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso beiträgt wie häufige unrechtmäßige Übergriffe, als nicht unplausibel. Allerdings ist auch festzuhalten, dass laut denselben Länderfeststellungen die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte pro Bezirk sehr unterschiedlich und zum Teil sehr gut ist, und es in Pakistan auch Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei gab.
2.7. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt hat, dass er vor der Ausreise aus seiner Heimat - in ganz Pakistan - einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin - in ganz Pakistan - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre, und er sich der Bedrohung durch jenen Nachbarn aus seinem Heimatdorf durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann, war aus folgenden Gründen zu treffen:
2.7.1. Laut gleichbleibenden - und insoweit glaubhaften - Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens beschränkte sich der von ihm geschilderte private Konflikt mit einem Nachbarn auf sein Heimatdorf XXXX im Bezirk Gujranwala (AS 19, 89, VH S 11). Nicht glaubhaft ist für das Bundesverwaltungsgericht allerdings, dass jener Nachbar Mitglied einer Parlamentspartei mit großem Einfluss auf die Polizei ist, wie dies vom Beschwerdeführer erstmals in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.08.2014 vorgebracht wurde (OZ 19), sowie dass jener Nachbar bei der Partei PML-Q ist, dieser mit der Polizei zusammenarbeitet und aufgrund dessen politischen Engagements dem Beschwerdeführer in ganz Pakistan und bereits bei seiner Ankunft am Flughafen durch den Nachbarn und die PML-Q eine Verfolgung droht, wie der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung vorbrachte (VH S 11, 13). Dies deshalb, da der Beschwerdeführer ursprünglich im Verfahren vor dem Bundesasylamt lediglich und ausschließlich davon gesprochen hat, dass zwei Brüder des Nachbarn als einfache Streifenpolizisten bei der Polizei tätig seien (AS 89, 91). Eine politische Tätigkeit oder eine Mitgliedschaft jenes Nachbarn bei der Partei PML-Q und eine daraus resultierende Macht und Verfolgung durch Mitglieder der PML-Q hat der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde und auch nicht nachdem ihm vom Asylgerichtshof im Oktober 2011 für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater beigegeben worden war in den zahlreichen nachfolgenden Eingaben im Zuge des Beschwerdeverfahrens behauptet, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, würde dies den Tatsachen entsprechen. Auch die Frage des Bundesasylamtes in der Einvernahme am 13.09.2011 danach, weshalb er sich nicht an die übergeordnete Polizeidienststelle gewandt habe, hat der Beschwerdeführer nicht etwa mit dem politischen Einfluss des Nachbarn oder dessen Einfluss auf die Polizei begründet, sondern schlicht damit, dass er "die Zeit dafür nicht gehabt" habe (AS 93). Die Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, zwei Tage vor seiner Ankunft in Österreich nichts gegessen zu haben, unmenschlich geschleppt worden zu sein sowie Angst vor den österreichischen Behörden gehabt und nicht gewusst zu haben, was er sagen könne oder nicht (VH, S 16), ist insoweit nicht plausibel, als die Einvernahme vor dem Bundesasylamt über sieben Wochen nach der Erstbefragung stattgefunden hat. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer bei einer tatsächlich bestehenden Angst vor den österreichischen Behörden gegenüber dem Bundesasylamt zwar die Tätigkeit der Brüder seines Nachbarn für die Polizei erwähnt hat, hingegen eine politische Parteizugehörigkeit jenes Nachbarn zur PML-Q verheimlichen hätte sollen. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung zur Erklärung auf seinen schlechten Gesundheitszustand während seiner ungefähr zweieinhalb Jahre andauernden ärztlichen Behandlung in Österreich verwies (VH, S 16), ist dazu zu befinden, dass laut einem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ambulanten Arztbrief vom 27.12.2012 der Beschwerdeführer bereits nach vier Wochen einer im März 2012 begonnenen Hepatitis C-Therapie virusfrei gewesen ist sowie er auch im Dezember 2012 nach wie vor virusfrei war und der Beschwerdeführer auch in der Lage war, ab März 2012 an mehreren Deutschkursen teilzunehmen (Anlage /. B zur VH-Schrift), sodass auch dies keine plausible Erklärung für das späte Vorbringen darstellt. Angesichts der Vielzahl an - jedoch letztlich nicht glaubhaften - Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers in der Verhandlung wird auch seine weitere Rechtfertigung in der Verhandlung, wonach er seine Rechtsberatung bei der Diakonie gehabt habe und dort gegenüber dem Rechtsberater bereits damals von der Bedrohung durch ein Mitglied einer Parlamentspartei genannt habe, als Schutzbehauptung gewertet, zumal dies auch wiederum nicht erklärt, warum er ein solches Vorbringen nicht bereits vor dem Bundesasylamt erstattet hat. Das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer eine landesweite Verfolgung durch die PML-Q aufgrund des Einflusses seines Nachbarn drohe, ist daher als nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens zu werten. Soweit der Beschwerdeführer zuletzt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.08.2014 vorgebracht hat, dass sich die Probleme mit dem Nachbarn weiter zugespitzt hätten, und seine Frau und seine Kinder mit seiner Mutter mittlerweile bei seinen Schwiegereltern leben würden, ist dazu auszuführen, dass es seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge den engsten Familienangehörigen auch rund acht Jahre nach dem vom Beschwerdeführer genannten ausreisekausalen Ereignis nach wie vor möglich ist, bei seinen Schwiegereltern im XXXX - welches zudem lediglich rund 100 Kilometer entfernt vom ursprünglichen Heimatdorf liegt - bei ausreichender Sicherheit und Existenzgrundlage in Pakistan leben zu können (VH, S 7), sodass auch vor diesem Hintergrund von keiner glaubhafte Gefährdung des Beschwerdeführers außerhalb seines Heimatdorfes in der von ihm geschilderten Weise auszugehen ist.
2.7.2. Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ungefähr 190 Mio Einwohner), des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad, Lahore oder Karachi (ungefähr 16 Mio Einwohner) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (zB Lahore, Islamabad, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Weiters ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Schließlich bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt dabei auch, dass die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Angehöriger derselben Glaubensgemeinschaft deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen ist es in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling zB in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen tausende afghanische Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl AsylGH 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen, wie es auch seinen Familienangehörigen in Pakistan möglich ist. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann. Der Beschwerdeführer hat selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, in Pakistan - wie bereits vor seiner Ausreise - jedenfalls als Taxifahrer arbeiten zu können und er kann sich auch vorstellen, in einer Pizzeria zu arbeiten (VH, S 9. 10). Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Lahore, Islamabad, Multan oder Hyderabad, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Dass seine Gegner in ganz Pakistan Kontakte haben, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, wie bereits oben unter Punkt II.2.7.1. ausgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hätte sich sohin einer allfälligen Bedrohung durch jenen Nachbarn in seinem Heimatdorf durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen können und ist ihm dies auch weiterhin möglich und zumutbar. Dass dies nicht nur theoretisch sondern auch praktisch möglich ist, zeigt auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer rund drei Monate bis zu seiner Ausreise in Karachi aufgehalten hat, ohne dass es in diesem Zeitraum zu irgend einem konkreten Vorfall unmittelbar gegen die Person des Beschwerdeführers gekommen ist, somit für die bloß subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, dass man ihn in Karachi gefunden hätte, keine objektiven Anhaltspunkte gibt und schließlich auch seinen Angehörigen nach wie vor ein Leben in Pakistan bei ausreichender Sicherheit und Existenzgrundlage möglich ist.
2.8. Die soeben getroffenen Ausführungen bzw. die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich auf die in der Verhandlung am 23.04.2015 mit dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin erörterten Länderinformationsquellen (VH, S 14), denen weder der Beschwerdeführer noch seine Vertreterin substantiiert entgegen getreten ist. Bei den dem vorliegendem Verfahren zugrunde liegenden Länderinformationen handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln. Soweit von der Vertreterin in der mündlichen Verhandlung eine Anfragebeantwortung von ACCORD zu Pakistan vom 18.02.2015 zum Thema "Allgemeine Informationen zur Gesundheitsversorgung" vorgelegt wurde, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die darin aufgezeigten und zum Teil gravierenden Probleme, wie sie ebenso vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geschildert wurden (VH, S10), doch widersprechen diese Informationen letztlich auch nicht den hier herangezogenen und im Wesentlichen auf dem aktuellen Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan beruhenden Feststellungen.
Anzuwendendes Recht
3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Spruchpunkt I
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)
3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).
3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).
3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.
3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).
3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).
3.13. Zum gegenständlichen Verfahren
3.13.1. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt bestand und besteht für den Beschwerdeführer nach wie vor ungeachtet der Frage, ob es sich bei den erfolgten Übergriffen um eine Bedrohung oder Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen handelt, jedenfalls die zumutbare Möglichkeit, sich der von ihm vorgebrachten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates zu entziehen und verfügt der Beschwerdeführer damit über eine innerstaatliche Fluchtalternative (s II.2.7.2.)
3.14. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)
3.15. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.16. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.17. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
3.18. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.19. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.20. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.21. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
3.22. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
3.23. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
3.24. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164;
16.07. 2003, 2003/01/0059; VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mit Nachweisen aus der Rsp des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;
16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.25. Zum gegenständlichen Verfahren
3.25.1. Wie bereits zuvor ausgeführt, liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
3.25.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen (dazu oben II.1.7) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat die Grundschule besucht und war trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bis zu seiner Ausreise im familieneigenen Taxi-Unternehmen tätig. Er selbst hält sich seinen eigenen Angaben zufolge ebenso für arbeitsfähig und kann seinen eigenen Angaben zufolge auch in einer Pizzeria oder auch in Pakistan wieder als Taxifahrer arbeiten (VH, S 9, 10). Es ist daher nicht erkennbar, weshalb er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.
3.25.3. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Krankheit Hepatitis C ist ausgeheilt und es sind keine weiteren Probleme, Komplikationen oder eine Transplantation zu erwarten. Die diagnostizierte Asthma bronchiale-Erkrankung mag zwar auf einen etwas angeschlagenen Gesundheitszustand schließen lassen, stellt aber keine derartige Beeinträchtigung dar, welche die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen würde. Nach der Judikatur des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, wäre eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK festhält (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30.240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44.599/98; 22.06.2004, Ndangoya, 17.868/03; 29.06.2004, Salkic and others, 7702/04; 31.05.2005, Ovdienko, 1383/04;
29.09. 2005, Hukic, 17.416/05; 07.11.2006, Ayegh, 4701/05;
03.05. 2007, Goncharova Alekseytsev, 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D/Vereinigtes Königreich). Nach den herangezogenen Feststellungen (oben II.1.7) ist die medizinische Grundversorgung laut den herangezogenen Länderinformationen grundsätzlich gewährleistet. Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6.2013; vgl. auch AA 8.4.2014). Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Laut Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ist die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten - und sohin auch solchen gegen Asthma - sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind (s.oben I.1.7.); dies auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen und zum Teil gravierenden Probleme, wie sie einerseits vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geschildert wurden sowie andererseits auch aus der in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anfragebeantwortung von ACCORD zu Pakistan vom 18.02.2015 ("Allgemeine Informationen zur Gesundheitsversorgung") ergibt. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall außerordentliche Umstände im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des EGMR zu Art 3 EMRK nicht vorliegen.
3.25.4. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in ganz Pakistan (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
3.25.5. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden) und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen sondern aus dem nordöstlichen Punjab stammt und auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen (oben I.1.7.) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
3.26. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Spruchpunkt II
Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides und Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
3.27. Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, gelten gemäß § 75 Abs 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.
3.28. Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.29. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.30. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.31. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.32. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
3.33. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).
3.34. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.35. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.36. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
3.37. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
3.38. Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.39. Zum gegenständlichen Verfahren
3.39.1. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Anwendung des § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 die Ausweisung der Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgesprochen.
3.39.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 18 und Abs 20 Z 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art 8 Abs 1 und 2 EMRK).
3.39.3. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hält sich der Beschwerdeführer seit Juli 2011 legal als Asylwerber in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Es handelt sich im vorliegenden Fall auch um den ersten und einzigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und nicht um einen Folgeantrag. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt - bedingt durch die beschränkten gesetzlichen Erwerbsmöglichkeiten für Asylwerber - zwar aus Mitteln der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde, ist jedoch arbeitsfähig sowie - willig und verfügt jedoch bereits über eine Einstellungszusage, sodass davon auszugehen ist, dass er in Zukunft selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Der Beschwerdeführer spricht auch ausreichend Deutsch und pflegt in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis, während er zu seinen Angehörigen in Pakistan nur noch fernmündlichen Kontakt hat. Schließlich ist der Beschwerdeführer auch strafrechtlich unbescholten. Wie sich aus diesem festgestellten Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, hat der Beschwerdeführer einen ausreichend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht und hat eine Aussicht auf berufliche Integration, sodass das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. Obgleich das Bundesverwaltungsgericht den hohen Stellenwert nicht verkennt, welcher dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommt, ist demgegenüber im gegenständlichen Fall auf Grund der Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber dem öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auszugehen.
3.39.4. Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.
3.40. Daher ist im Ergebnis der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B)
Revision
3.41. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.41.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12.; II.3.19. -3.24. und II.3.31. - 3.38. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.42. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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