BVwG L508 1435967-1

L508 1435967-1Federal Administrative CourtJul 7, 2015

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Gefälligkeitsschreiben,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG L508 1435967-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1435967.1.00

Spruch

L508 1435967-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2013, Zl. 12 17.954-BAL, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 38 Abs 1 AsylG

2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen wie folgt zu Protokoll: Er habe im Jahr 2005 den Entschluss gefasst sein Heimatland zu verlassen. Zunächst gab er im Rahmen der Befragungen an, dass er der Volksgruppe der Tamilen angehöre, änderte dies aber in der Einvernahme am 04.06.2013 dahingehend, dass das nicht richtig sei und er der Volksgruppe der Bengalen angehöre. Er sei in Bangladesch geboren worden und habe auch dort die ersten Jahre gelebt. Er sei zwar Staatbürger von Bangladesch, habe aber die letzten 20 Jahre mit seiner Familie in Myanmar gelebt. Seine Eltern hätten Bangladesch im Jahr 1993 oder 1994 wegen der Probleme zwischen Pakistan und Bangladesch verlassen und seien deshalb nach Myanmar gezogen. Sie hätten dort als Flüchtlinge gelebt. In seinem Land herrsche Krieg und bekomme er keine Arbeit. Im Jahr 2005 sei er nach Bangladesch gegangen und sei dort für drei Monate geblieben, sei dann aber weitergereist. Seine ganze Familie befinde sich in Bangladesch und nicht in Myanmar. Es gäbe auch ständig Naturkatastrophen. In Österreich wolle er arbeiten und seine Familie finanziell unterstützen. In Myanmar habe er Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam gehabt. Er fürchte sich in Myanmar vor den Buddhisten. Diese würde auch immer wegen der Frauen zu ihm kommen. Würde er die Frauen verteidigen, dann würde er sich in Lebensgefahr begeben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, keine Arbeit zu finden und würde er sich in Myanmar in Lebensgefahr befinden, da er dem sunnitischen Islam angehöre. Auf die Frage, warum er nicht nach Bangladesch zurückkehren könnte, da dort ja auch seine gesamte Familie wohnhaft sei, gab er an, dass er ein Leben in Wohlstand führen möchte. Er wolle eine Ausbildung machen und eine gut bezahlte Arbeit finden.

Im Übrigen wurden dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Bangladesch zur Kenntnis gebracht und gab er hierzu an, dass er an den Ausführungen nicht interessiert sei. Er wolle nicht in seine Heimat zurückkehren. Er wolle die deutsche Sprache lernen und hier arbeiten (AS 77).

3. Aufgrund von vorgebrachten Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher wurde die bemängelte Einvernahme vom 20.03.2013 im Rahmen der Einvernahme am 04.06.2013 in der Sprache Bengali wiederholt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2013, Zl. 12 17.954-BAL wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im wesentlichen erging die negative Entscheidung mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.06.2013 fristgerecht Beschwerde (AS 171) an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des BFA zur Gänze beheben und dem BF gem. § 3 AsylG Asyl gewähren; den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverweisen; für den Fall der Abweisung obiger Beschwerdeanträge gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Bangladesch zukomme; sowie die gegen ihn gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben. Ferner wurde in der Beschwerde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, da eine Ausweisung nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde.

Eine Begründung, warum den gestellten Anträgen stattgegeben werden sollte sowie eine Begründung, warum der erstinstanzliche Bescheid rechtswidrig sein sollte und das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft oder fehlerhaft geführt worden sei, lässt die Beschwerde zur Gänze vermissen. Auch wurde der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in keinster Weise entgegengetreten.

Die handschriftliche Beschwerde besteht aus einer reinen Abschrift in Bezug auf die Situation der muslimischen Minderheit der XXXX . Am Ende führt der BF an, dass er in Myanmar unsicher gewesen sei und er einer der gequälten und hilflosen Personen sei. Er bitte nochmals um Asyl.

Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W186 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L508 neu zugewiesen.

7. Da der Bescheid des BAA bereits vor rund zwei Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 02.04.2015 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zu Bangladesch zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Bangladesch (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,

U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.).

Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich dazustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.

8. Während von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Stellungnahme zur obigen Mitteilung erfolgte, erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme, welche beim BVwG am 21.04.2015 einlangte.

In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Länderberichte zur Kenntnis genommen werden würden. Insbesondere werde festgehalten, dass laut den Sicherheitsbehörden selbst Entführungen, Morde und Verhaftungen verübten, sowie, dass es immer wieder Vorwürfe von Folter körperlicher und psychischer Misshandlung von Seiten der Sicherheitskräfte gäbe, und entspreche dies den tatsächlichen Gegebenheiten in Bangladesch.

Eine Stellungnahme zur Minderheit der XXXX erfolgte nicht.

Hinsichtlich des Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich eine Freundin habe, mit welcher er aber nicht zusammenleben würde. Er sei auch stets bemüht gewesen, einer Arbeit nachzugehen und verfüge auch über eine aktuelle Beschäftigungsbewilligung. Auch wurde ein Unterstützungsschreiben seines Arbeitgebers in Vorlage gebracht. Der BF spreche sehr gut Deutsch und werde am 15.06.2015 die A2-Prüfung absolvieren. Aufgrund dieser gelungen Integration werde ersucht, zumindest die Ausweisungsentscheidung zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Ferner werde in diesem Zusammenhang auch um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht, einerseits um die Fluchtgründe detailliert schildern zu können und andererseits, damit sich das Gericht von der gelungenen Integration einen persönlichen Eindruck verschaffen könne.

9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz


1. -den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. -jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. -den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. -jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Bangladesch und sunnitischen Glaubens.

Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Die Echtheit des vom BF in Vorlage gebrachten Führerscheins aus Myanmar konnte nicht bestätigt werden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Bangladesch gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Bangladesch ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen Staatsangehörigen aus Bangladesch handelt.

Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX ) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF der Volksgruppe der XXXX angehört.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Bangladesch aufgrund des Wunsches nach Arbeitsaufnahme, sohin aus wirtschaftlichen Gründen, verlassen hat.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Bangladesch einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2012 illegal in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen befindet. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen. In der Stellungnahme wird zwar ausgeführt, dass der BF in Österreich eine Freundin habe, mit dieser aber nicht zusammenleben würde. Der BF hat bisher keine Deutschkurse besucht. Lt. Stellungnahme vom 21.04.2015 möchte er am 15.06.2015 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ablegen. Bis dato langte eine diesbzgl. Bestätigung nicht ein. Aus den Angaben des BF und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der BF im Jahr 2014 und 2015 eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Landarbeiter befristet jeweils für 3 bis 5 Monate erteilt wurde. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Eine Unterstützungserklärung seines Arbeitsgebers wurde nicht in Vorlage gebracht.

Es konnte letztlich nicht festgestellt werden, dass sich der BF in sozialer Hinsicht besonders engagiert oder über besonders herausragende Deutschkenntnisse verfügt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es hat sich im gegenständlichen Fall sohin nicht unmittelbar ergeben, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch war insbesondere festzustellen:

Allgemeine Lage

Allgemein

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform. Bangladesch bildete von 1947, als die britische Herrschaft endete, bis 1971 den östlichen Teil Pakistans. Die Konfliktlinien zwischen dem östlichen und dem westlichen Teil Pakistans, die etwa 1.600 Kilometern voneinander entfernt lagen, waren stark ausgeprägt. Nach einer Eskalation der Gewalt in Form eines neunmonatigen blutigen Befreiungskrieges entstand 1971 in Südasien ein neuer unabhängiger Staat - Bangladesch. Die Verfassungsväter Bangladeschs schrieben Demokratie neben Säkularismus, Nationalismus und Sozialismus als grundlegende Staatsziele fest. Allerdings wurde die Verfassung seither erheblich verändert. Beispiele für wichtige dauerhafte Veränderungen sind die Proclamation Order No. 1 (1977), durch die das staatstragende Prinzip des Säkularismus durch die Formel "absolut trust and faith in the Almighty Allah ..." ersetzt wurde, sowie die achte Verfassungsergänzung, die dem Islam den Rang einer Staatsreligion verlieh. Temporäre Bedeutung hatte die vierte Verfassungsergänzung, durch der die parlamentarische Demokratie zugunsten einer präsidialen, de facto autokratischen Regierungsform aufgegeben wurde.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:

Bangladesch, Geschichte Staat, zuletzt aktualisiert 11.2012, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 3.1.2013)

Nach einer schwierigen Anfangsphase mit zahlreichen Putschen und Gegenputschen gelang 1991 der Wechsel von einer Präsidialverfassung zurück zu einem parlamentarischen System nach dem Westminister-Modell. Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, Bangladesh Nationalist Party (BNP) und Awami League (AL), begünstigt.

Im 5. Zusatz zur Verfassung von 1979 wurde das Staatsprinzip Säkularismus durch "Glaube an Allah" ersetzt. Diese Änderung wurde im Februar 2010 durch das Verfassungsgericht für ungültig erklärt. Durch den 15. Zusatz zur Verfassung, welcher am 30. Juni 2011 vom Parlament beschlossen wurde, wurde das Staatsprinzip Säkularismus wieder in die Verfassung aufgenommen. Der "Glaube an Allah" bleibt ebenfalls Bestandteil der Verfassung.

Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: das Land ist in sieben Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 481 Landkreise (Thana/Upazila), circa 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert. Die Gestaltungsmöglichkeiten der kommunalen Verwaltungsebene sind bislang sehr begrenzt.

(Auswärtiges Amt: Bangladesch, Innenpolitik, 9.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.1.2013)

Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen.

Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier vor allem das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu. Er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:

Bangladesch, Geschichte Staat, aktualisiert November 2012, http://liportal.inwent.org/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 7.1.2013)

Politik / Wahlen

Die von Khaleda Zia geführte Bangladesh Nationalist Party (BNP) -Regierung übergab mit Ablauf der Legislaturperiode am 28.10.2006 die Regierungsgeschäfte der Caretaker Regierung unter Präsident Iajuddin Ahmed, die die Neuwahlen vorbereiten sollte. Der Vorwurf der Opposition, die Übergangsregierung agiere nicht unparteiisch, sowie unerfüllte Forderungen nach Wahlreformen und Korruptionsbekämpfung führten zu schweren Unruhen und blutigen Ausschreitungen, bis der Präsident unter dem Druck der Ereignisse am 11.01.2007 den Notstand ausrief und als Chef der Übergangsregierung zurücktrat.

Eine vom Militär gestützte neue Caretaker - Regierung unter dem ehemaligen Notenbankchef Fakhruddin Ahmed wurde eingesetzt, die in ihrer knapp zweijährigen Amtszeit entschlossen die Korruption bekämpfte und institutionelle Reformen (Wahlreform, Trennung von Judikative und Exekutive etc.) konsequent durchführte.

(ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010)

Seit den letzten am 29. Dezember 2008 durchgeführten, von internationalen Beobachtern als frei, fair und glaubwürdig bezeichneten Parlamentswahlen ist die Awami League unter Führung von Sheikh Hasina Regierungspartei. Sie regiert zusammen mit verschiedenen, kleinen Koalitionspartnern. Aufgrund des Mehrheitswahlrechts verfügt die Awami League, die knapp die Hälfte der bei den letzten Wahlen abgegebenen Stimmen für sich verbuchen konnte, über mehr als dreiviertel der Parlamentssitze. Sheikh Hasina wurde am 6. Januar 2009 als Premierministerin vereidigt. Die in der vergangenen Legislaturperiode bis Oktober 2006 regierende Bangladesh National Party (BNP) unter der Führung von Begum Khaleda Zia musste eine herbe Niederlage hinnehmen und errang mit etwa einem Drittel der abgegebenen Stimmen 35 Mandate. Das Verhältnis zwischen beiden Parteien ist angespannt. Die BNP nimmt nicht an den Plenarsitzungen des Parlaments teil.

Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle.

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und "Awami League" (AL) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander in unversöhnlichem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen.

(Auswärtiges Amt: Bangladesch, Innenpolitik, 9.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.1.2013)

Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen. Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant.

Die wichtigsten Faktoren für den Dank des Mehrheitswahlrechts sehr hohen Sieg waren die sich unter Begum Khaleda Zia, BNP (Bangladesh Nationalist Party) rapide verschlechternde innere Sicherheit, die neue Rekorde erreichende Korruption und die von vielen als noch stärker gewordene Verbindung von Politik und Untergrundstrukturen.

Aufgrund der aktuellen Mehrheitsverhältnisse im Ein-Kammer-Parlament - die gegenwärtige Regierung kann sich seit ihrem Erdrutschsieg bei den letzten Parlamentswahlen 2008 der Zustimmung von rund 270 AL-Parlamentariern sicher sein und hat somit eine komfortable parlamentarische Mehrheit - übt die Exekutive aktuell einen großen Einfluss auf die Legislative aus; umgekehrt findet faktisch keine parlamentarische Kontrolle der Exekutive statt. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen. Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Hinzu kommt, dass die größte Oppositionspartei BNP die Parlamentssitzungen überwiegend boykottiert. Anfang 2009 war die mangelnde numerische Präsenz der Opposition in der ersten Reihe des Parlaments Grund für den Boykott, später forderte die BNP die Umsetzung ihrer 10-Punkte-Charta (darunter auch die Forderung, Anklagen gegen Khaleda Zia, ihren Sohn und weitere BNP-Führungspersönlichkeiten fallen zu lassen).

Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage: Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt bereits mehrfach umgebildet und erweitert.

Der Dominanz der Exekutive zum Trotz haben die Parlamentsmitglieder große Einwirkungsmöglichkeiten in ihren Wahlkreisen, wo sie ungeachtet der nun gewählten Upazila Parishads (Kreisräte) Zugang zu und Kontrolle über entwicklungsrelevante Ressourcen haben.

Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der BNP und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30. Juni 2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der jüngsten Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der AL verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Vermutlich ist die jetzt ebenfalls von der AL forcierte Abschaffung des Systems eine Reaktion auf das Agieren der letzten Übergangsregierung unter Fakhruddin Ahmed, der mit Unterstützung des Militärs versucht hatte, sowohl Sheikh Hasina als auch Begum Khaleda Zia die politische Zukunft zu verbauen und damit weit über das eigentliche Mandat der Übergangsregierung hinausging. Aufgrund der Verfassungsänderung wird nun die AL die kommende Parlamentswahl vorbereiten. Protest gegen diese Entscheidung hat sich formiert, Streiks fanden statt und eine große Kundgebung wurde ausgerufen. Mittlerweile droht die BNP offen damit, die für Anfang 2014 angesetzten Parlamentswahlen zu boykottieren, sollte keine neutrale Übergangsregierung dann die Amtsgeschäfte innehaben.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH: Bangladesch, Geschichte Staat, zuletzt aktualisiert 11.2012, http://liportal.inwent.org/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 3.1.2013.

Rechtsschutz

Justiz

Das Recht basiert im Wesentlichen auf dem früheren britischen Recht und auf islamischer Überlieferung. Das Gerichtswesen besteht aus Amts- und Bezirksgerichten, dem obersten Gerichtshof (Supreme Court) mit seinen beiden Abteilungen, dem Hohen Gericht (Highcourt Division) und der Berufungsabteilung (Appelate Division) mit permanenten Sitzen in Dhaka. Daneben bestehen gesonderte Arbeits- und Familiengerichte.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009)

Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Die Gesetzgebung von 2007, welche die Justiz von der Exekutive trennt blieb bestehen. Trotz der vorgeblichen Trennung nahmen politische Autoritäten Ernennungen zu den höheren Gerichten vor und beeinflussten Berichten zufolge viele Entscheidungen in politisch sensiblen Fällen, inklusive Entscheidungen über Haft, in Fällen, in denen politische Opponenten der Regierung involviert waren. Der Präsident gewährte Begnadigungen in Fällen, die unter früheren Regierungen verurteilt waren und die die jetzige Regierung als politisch motiviert erklärte. Viele dieser Begnadigungen trafen auf breite Kritik in der Zivilgesellschaft. Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behinderten das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren waren geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hinderte, ebenso wie das Vorkommen von Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlender Beweise. Während die politische Zugehörigkeit einen Faktor spielte in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition wurde gegen keine Personen nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet.

Die Verfassung verbietet unbegründete Haft, allerdings erlaubt das Gesetz den Behörden eines Verbrechens verdächtigte Personen ohne einen Haftbefehl oder eine richterliche Verfügung festzunehmen. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht durch einen Anwalt vertreten zu sein, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen. Den meisten Häftlingen, die eines Strafverbrechens angeklagt sind, wird der Zugang zu einem Anwalt gewährt. Ein öffentlicher Verteidiger wird in der Praxis selten den Angeklagten zur Verfügung gestellt und es gibt wenige Rechtshilfeprogramme für Häftlinge. Es gilt die Unschuldsvermutung. Für vorgeworfene Vergehen sind gerichtliche und verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel vorgesehen. Alternative Streitbeilegung in Zivilfällen erlaubte es Beteiligten für ihre Fälle Mediation zu beantragen. Individuen und Organisationen haben das Recht zivile Rechtsmittel für Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem war aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt.

(U.S. DOS - U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Bangladesh, 24.5.2012)

Die Politisierung der Justiz bleibt eine Sorge. 2007 wurde die Zuständigkeit Richter und richterliche Beamte zu ernennen von der Exekutive an den Obersten Gerichtshof übertragen, allerdings nahmen politische Autoritäten weiterhin Ernennungen bei den höheren Richtern vor, wobei in einigen Fällen politische Überlegungen gezeigt wurden. Die Untersuchungshaft ist aufgrund des Rückstaus oft lang und vielen Angeklagten fehlt ein Anwalt. Mittellose haben nur wenig Zugang zu Gerechtigkeit über das Gericht. 2009 setzte die Regierung eine Initiative um kleine Gerichte in 500 ländlichen Verwaltungsgerichten zu formen, die auch lokale Streitigkeiten beilegen und damit das Gerichtssystem entlasten sollen, aber es hat noch nicht geholfen den Rückstau von beinahe 2 Millionen ausstehenden Verfahren zu reduzieren.

(Freedom House: Bangladesh Freedom in the World 2012, 12.7.2012)

Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofes des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden. Die Verfassung garantiert in ihrem Artikel 35(3) jeder eines kriminellen Vergehens beschuldigten Person das Recht auf ein schnelles und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht oder Tribunal, das auf gesetzlicher Grundlage errichtet wurde. Artikel 27 erklärt, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind und gleichen Anspruch auf den Schutz der Gesetze haben. Die vorbeugende Anhaltung ist jedoch ausdrücklich in der Verfassung festgeschrieben. Auf generelle Ungleichbehandlung bei der Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis gibt es keine Hinweise.

(ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010)

Sicherheitsbehörden

Zur Unterstützung der Polizei stehen vier weitere Einheiten zur Verfügung:

Rapid Action Batallions (RABs): Die im Jahr 2004 gegründeten Rapid Action Batallions sind dem Innenministerium unterstellt. Es existieren 12 RABs mit einer Gesamtstärke von ca. 9.000 Mann, ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in den urbanen Zentren des Landes stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen. Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"- Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt.

Bangladesch Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt. Es gibt aktuell ca. 23.000 leichtbewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen.

Bangladesch Rifles (BDRs): Diese ca. 67.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Innenministerium, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig.

Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" (32 Personen) geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties.

(ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010 / U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 30.9.2012)

Die Polizei ist unter dem Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Die Polizei war im Allgemeinen ineffektiv und zögerlich bei der Ermittlung gegen Personen, die mit der regierenden Partei in Beziehung standen. Es bestehen Mechanismen um Missbräuche unter den Sicherheitskräften zu untersuchen, doch wurden sie in der Praxis nicht angewandt.

Die Regierung unternahm Schritte um die Professionalität, die Disziplin, die Ausbildung und die Verantwortlichkeit der Polizei zu verbessern und die Korruption zu reduzieren. Die RAB nahm z.B. Unterstützung beim Aufbau einer internen Revisionseinheit in Anspruch. Die Polizei, die Grenzwache (früher Bangladesh Rifles genannt) und die RAB nutzen gelegentlich ungerechtfertigte tödliche Gewalt. Vorwürfe willkürlicher Handlungen durch die RAB waren verbreitet. Die Regierung unternahm keine flächendeckenden Maßnahmen um die Fälle zu untersuchen. Laut Medien und Menschenrechtsorganisationen resultierte kein Fall in einer strafrechtlichen Verurteilung und wenige in administrativen Verurteilungen.

(U.S. DOS - U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Bangladesh, 24.5.2012)

Die Nationale Menschenrechtsorganisation, die 2010 eingerichtet wurde, ist ermächtigt bei Beschwerden gegen Sicherheitskräfte und Militär zu ermitteln und kann Berichte durch die Regierung einfordern. 2011 unternahm die Kommission Ausbildungs- und Kapazitätenaufbau Programme mit Unterstützung von internationalen Geldgebern und untersuchte mehrere Beschwerden.

(Freedom House: Bangladesh Freedom in the World 2012, 12.7.2012)

NGOs

Bangladesch verfügt über eine große, seit den 1970er Jahren wachsende, Zahl an regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisationen. Die Schwerpunkte dieser Organisationen liegen eher im Bereich des sozialen Engagements, insbesondere der Bildungsarbeit und Gesundheitsversorgung der armen Landbevölkerung. Weit entwickelt sind auch Mikrokreditinstitutionen, deren Hauptzielgruppe der weibliche Teil der armen Bevölkerungsschichten ist. NGOs spielen ebenso eine wichtige Rolle für die Durchsetzung der Grundrechte von marginalisierten Bevölkerungsgruppen.

(ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010)

Die Menschenrechtsorganisationen sind im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung aktiv und die von diesen Organisationen veröffentlichten Berichte nehmen in der Presse einen breiten Raum ein. Bedrohungen, Repressalien, Einschüchterung und Gewalt gegen in diesem Bereich tätige Personen können dennoch vorkommen. Viele Organisationen sind mit bestimmten politischen Lagern verbunden, daher kann die Darstellung von Menschenrechtsverletzungen durch die unterschiedlichen Organisationen je nach politischer, ethnischer oder religiöser Herkunft variieren. Die hier erwähnten Organisationen stellen eine Auswahl dar:

  • Ain-o-Salish-Kendra (ASK)

  • Bangladesh Institute of Human Rights (BIHR)

  • Bangladesh National Womens Lawyers Association

  • Bangladesh Shishu Adhikar Forum

  • Human Rights Congress for Bangladesh Minorities (HRCBM)

  • National Human Rights Commission (NHRC)

  • Odhikar

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009 / USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Bangladesh, 24. Mai 2012)

Militär

Wehrdienst

Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee und hat seit seiner Unabhängigkeit keinen verpflichtenden Wehrdienst. Die Einführung eines solchen ist allerdings im Bedarfsfall gesetzlich vorgesehen. Das Mindesteintrittsalter liegt bei 16 Jahren, aufgrund der obligatorischen Ausbildungszeit kommen aber Soldaten unter 18 Jahren nicht zu Kampfeinsätzen. Auf Zwangsrekrutierung gibt es keine Hinweise, die Streitkräfte spielen seit der Unabhängigkeit eine politisch bedeutsame Rolle. In dem von Armut und Unterentwicklung geplagten Land stellen sie eine attraktive Berufsalternative dar. Es gibt eigene Straftatbestände für Meuterei und Desertion, die in schweren Fällen mit der Todesstrafe belegt werden können.

(ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010 / U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 30.9.2012 / im Bezug auf die Straftatbestände: Government of the People's Republic of Bangladesh, Legislative and Parliamentary Affairs Devision: Laws of Bangladesh - The Army Act, 1952, Homepage updated 15.11.2012, http://bdlaws.minlaw.gov.bd/pdf_part.php?id=248vol=11search=THE ARMY ACT, Zugriff 9.1.2012)

Menschenrechte

Ratifikation internationaler Abkommen

Bangladesch ist Partei der meisten wichtigen

UN-Menschenrechtskonventionen, u.a.:

• CESCR International Covenant on Economic, Social and Cultural

Rights. Beitritt: 5. Jänner 1999

• CCPR International Covenant on Civil and Political Rights.

Beitritt: 6. Dezember 2000

• CERD International Convention on the Elimination of All Forms of

Racial Discrimination. Beitritt: 11. Juli 1979

• CEDAW Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women. Beitritt: 6 Dezember 1984

• CEDAW-OP Ratifikation: 22. Dezember 2000

• CAT Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degradation Treatment or Punishment. Beitritt: 4. November 1998

• CRC Convention on the Rights of the Child. Ratifikation: 2. September 1990

• CRC-OP-AC Optional Protocol to the Convention of the Rights of the Child on the Involvement of Children in Armed Conflict.

Ratifikation: 12. Februar 2002

• CRC-OP-SC Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the Sale of Children, Child Prostitution and Child Pornography. Ratifikation: 6. Oktober 2000

• CMW International Convention on the Protection of the Rights of all Migrant Workers and Members of Their Families. unterzeichnet: 7. Oktober 1998

(U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 30.9.2012)

Allgemein

Die Bürger des Landes genießen unter der Verfassung alle demokratischen Grundrechte und Freiheiten, wie das aktive und passive Wahlrecht, Freiheit der Rede, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Demonstrationsfreiheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und alle individuellen Freiheitsrechte. Die Menschenrechtslage hat sich, trotz der Einschränkungen während des Bestehens des Ausnahmezustands [Jänner 2007 - Dezember 2008], insgesamt verbessert. Dies betrifft vor allem Menschenrechtsverletzungen, die bis dahin von Dritten verübt und staatlicherseits geduldet wurden. Auch Menschenrechtsverletzungen staatlicher Akteure sind teilweise zurückgegangen, bleiben in manchen Bereichen aber nach wie vor ein Problem.

Gezielte und systematische staatliche Repressionen aufgrund von Rasse, Religionszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, politischer Überzeugung oder der Nationalität bestehen in Bangladesch nicht. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Eine National Human Rights Commission wurde im Dezember 2007 unter dem National Human Rights Commission Ordinance 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009 / ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand:

März 2010, via E-Mail am 21.06.2010)

Es gibt Vorwürfe der Folter, willkürlicher Verhaftungen und Verschwinden Lassens durch die Polizei sowie der außergerichtlichen Tötungen durch das Rapid Action Battalion, wobei die Regierung und die Ministerien erklären, dass diese auf Kreuzfeuer zurück zu führen sind.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012: Bangladesh, Events of 2011, 22.1.2012)

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Die laut Verfassung garantierte Presse- und Meinungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert. Repressionen gegen Journalisten, Zeitungen, Radio- und Fernsehstationen kommen vor. Kritische Journalisten werden weiterhin häufig festgenommen, misshandelt und politisch motivierter Straftaten, darunter Staatsgefährdung, angeklagt. Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert; vereinzelte Einschränkungen der Versammlungsfreiheit kommen aber vor.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Bangladesh, 24. Mai 2012)

Haftbedingungen

Die Gefängnisse sind mehrfach überbelegt und die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Die Zellen sind meist so überfüllt, dass Gefangene nur in Schichten schlafen können. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen; jedoch werden sie in der Regel mangels geeigneter Räumlichkeiten zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Ebenso werden auch aus diesen Gründen Frauen in Schutzhaft zusammen mit Kriminellen untergebracht. Die Regierung von Bangladesch erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Bangladesh, 24. Mai 2012)

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann verhängt werden für Verbrechen wie: Mord, Aufruhr und Verhetzung Drogenhandel, seit 1997 Flugzeugentführungen und Sabotage, seit 1998 Verbrechen gegen Frauen und Kindern, wie Vergewaltigung und Menschenhandel, seit 2002 auch Säureattacken, seit 2008 für Terrorismus.

(U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 30.9.2012)

Im Jahr 2011 wurden mehr als 49 Personen zum Tode verurteilt und mindestens fünf Männer hingerichtet.

(AI - Amnesty International: Bangladesch, Jahresbericht 2012 (Beobachtungszeitraum 2011), 24.05.2012)

Opposition

Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Stärkedemonstration nach innen wie nach außen sind Persönlichkeitsattribute, auf die politische Führungseliten nicht verzichten können oder wollen. Der unerbittliche Machtanspruch hat im Land eine einzigartige "Alles oder Nichts" - Haltung hervorgebracht, die seit der Wiedereinsetzung der zumindest auf dem Papier demokratischen Ordnung im Jahr 1991 zu einer de facto Blockade des parlamentarischen Betriebes führte.

Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals (Generalstreiks) ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Hartals mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH: Bangladesch, Geschichte Staat, aktualisiert November 2012, http://liportal.inwent.org/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 8.1.2013)

Spannungen zwischen den zwei wichtigsten politischen Parteien, der Bangladesch National Party (BNP) und der Awami League (AL), führten in den letzten Jahren immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Bei oppositioneller Betätigung kommt es darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von Regierung oder Opposition kontrolliert werden. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven.

Der Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Es ist daher im Falle einer Verfolgung nicht immer möglich, Schutz bei den lokalen Behörden zu suchen. Allerdings ist politische Gewalt in Bangladesch im Allgemeinen lokal eingeschränkt. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte daher insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein.

(ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010 / vgl. UK Home Office: Operational Guidance Note, OGN v8.0 Issued April 2012)

Religion

Religionsfreiheit

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion; betont aber auch das säkulare Prinzip. Die Verfassung und andere Gesetze sowie Richtlinien beschützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen auch in der Praxis und unterstützt öffentlich die Religionsfreiheit. Es gab keine Berichte über die Verletzung dieses Rechts durch den Staat, die Regierung förderte auch die friedliche Abhaltung der Feste der Minderheiten. Es gab einige Fälle von Angriffen und Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten durch nicht-staatliche Akteure, wobei den Berichten zufolge diese zurück gingen. Auch ist nicht klar, ob die Motive für die Gewalt immer religiöser Natur sind. Religiöse Minderheiten sind am unteren Ende der sozialen Schichten. Beobachtern zufolge hatte sich der Umgang der Regierung mit den Minderheiten gegenüber dem Vorjahr verbessert, indem die Regierungsmittel für die Minderheitenwohlfahrtsstiftungen und der Schutz der Minderheiten vor sozialen Attacken erhöht wurden. Obwohl Regierungsangestellte, inklusive der Polizei, manchmal langsam waren bei der Unterstützung von Minderheiten gegen Belästigung und Gewalt, gab es beträchtliche Beispiele von zeitgerechter und effektiver Polizeiintervention.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2011, 30.7 2012)

Bangladesch ist ein überwiegend islamisches Land. Etwa 88% der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, 10% zum Hinduismus und der geringe Restanteil entfällt auf Buddhisten, Christen und Animisten. Die wichtigsten Feste der in Bangladesch vertretenen Religionen werden ungeachtet der Tatsache, dass der Islam Staatsreligion ist, gefeiert.

Anders als in Indien, ist das Verhältnis zwischen den einzelnen Religionsgruppen in Bangladesch im Allgemeinen frei von Gewalt, jedoch keineswegs konfliktfrei. Es gab seit der Unabhängigkeit des Landes keine erheblichen Auseinandersetzungen, wenn man von den Vorfällen Ende 1992 absieht, die sich in der Folge der Zerstörung der Babri-Moschee in Indien vor allem in den religiös konservativen Distrikten im Süden des Landes ergaben. Ungeachtet des generell bestehenden friedlichen Nebeneinanders sind die religiösen Minderheiten jedoch teils erheblichen Diskriminierungen im wirtschaftlichen Bereich ausgesetzt. Auch ist ihre Vertretung in den politischen Gremien unterproportional.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH: Bangladesch, Gesellschaft, aktualisiert November 2012, http://liportal.inwent.org/bangladesch/gesellschaft.html?fs=9%27%22#c4076 (Zugriff 8.1.2013)

Block 2: Ahmadis

In Bangladesch leben ca. 100.000 Ahmadis, hauptsächlich in Dhaka. Zwischen ihnen und orthodoxen Muslimen, die die Lehren der Ahmadis ablehnen, kommt es häufig zu Auseinandersetzungen. Die islamistischen Organisationen "Khatme Nabuwat Andolon Bangladesh" (KNAB) und das "International Khatme Nabuwat Movement Bangladesh" (IKNMB) fordern seit 2004 die Regierung immer wieder auf, die Ahmadis - ebenso wie in Pakistan - zu Nicht-Muslimen zu erklären, was von der Regierung jedoch bisher zurückgewiesen wurde. Seit 2007 verbesserte die Regierung den Schutz der Ahmadis und Gewalttaten gegen Ahmadis nahmen ab. Die meisten Muslime unterstützen die Ahmadis in ihrem Recht auf Religionsausübung; Ahmadis können jedoch weiterhin Schikanen und Belästigungen durch Gegner ihrer Lehren ausgesetzt sein.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009)

Belästigungen gegen die Ahmadis blieben bestehen. Während des Jahres 2011 resultierten Attacken gegen die Ahmadis im Tangail Bezirk in Verletzungen.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2011, 30.7 2012)

Minderheiten

Allgemein

Die bengalische Bevölkerungsgruppe macht 98% der Gesamtbevölkerung aus, die restlichen 2 % sind hauptsächlich Volksstämme und nicht-bengalische Muslime.

(CIA: The World Fact Book: Bangladesh, updated 14.12.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 10.1.2013)

Religiöse und ethnische Minderheiten genießen durch die Verfassung gleiche Rechte (solange sie keine separatistischen Aktivitäten verfolgen), ausdrückliche Schutzvorschriften zugunsten der Minderheiten enthält die Verfassung jedoch nicht. Es gibt Benachteiligungen bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst. Die Minderheitenvölker haben überwiegend indigene Gemeinschaften und unterscheiden sich durch Aussehen, Gesellschaftsform und Religion von der bangladeschischen Bevölkerungsmehrheit.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009)

Im November [2011] verabschiedete das Parlament das Gesetz zur Rückgabe von übertragenem Eigentum (Vested Property Return [Amendment] Act). Das neue Gesetz beendete die rechtlich sanktionierten Verletzungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte von Hindu, indem es ihnen ermöglichte, Eigentum zurückzufordern, das auf der Grundlage des Jahrzehnte alten Gesetzes zum übertragenen Eigentum (Vested Property Act) konfisziert worden war.

AI - Amnesty International: Bangladesch, Jahresbericht 2012 (Beobachtungszeitraum 2011), 24.05.2012)

Trotz Quoten der Regierung für die Teilhabe der Indigenen im Staatsdienst und an der höheren Bildung, erfuhren indigene Gemeinschaften Diskriminierung und Missbräuche. Die Regierung versagte darin, sie vor sozialer Gewalt zu beschützen. Während des Jahres [2011] gab die Regierung einige Statements ab, dass die indigene Bevölkerung des Landes nicht "indigen" sei und deshalb ethnische Minderheit bezeichnet werden soll, dies wurde auch in der

15. Novellierung der Verfassung kodifiziert. Von indigenen Führern wurde dies kritisiert.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Bangladesh, 24. Mai 2012)

Chittagong Hill Tracts / Jumma-Volk

In den Chittagong Hill Tracts im Südosten von Bangladesch leben 13 indigene Stämme, die allgemein als Jumma-Volk bekannt sind. Sie unterscheiden sich aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung deutlich in Erscheinung, Sprache, Religion (Buddhismus) und sozialer Organisation von der Mehrheit der bangladeschischen Bevölkerung.

Ein bewaffneter Aufstand wegen zunehmenden Bevölkerungsdrucks durch zuwandernde Bengalis begann Mitte der 1970er Jahre und endete mit einem Waffenstillstandsabkommen 1997. Nach offiziellen Angaben fanden dabei 8.500 Personen den Tod. Menschenrechtsverletzungen gegen die Minderheit, die damals begannen, dürften auf geringem Niveau weitergehen.

(ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010)

Während des Aufstandes wurden Zehntausende Jumma von bengalischen Siedlern vertrieben. Die Regierung richtete 2009 erneut die Grundstückskommission für Chittagong Hill Tracts ein. Sie funktionierte nicht effektiv bei der Behebung der Landstreitigkeiten nach dem Friedensvertrag. Das Nationale Komitee für die Umsetzung des Friedensvertrages wurde im Dezember 2010 wiedereingerichtet, setzte aber die Aktivitäten der Grundstückskommission zur Klärung aus. Probleme mit Recht und Ordnung sowie Berichte von Menschenrechtsverletzungen blieben bestehen. Bei Auseinandersetzungen zwischen bengalischen Siedlern und indigenen Gemeinschaften wurden 40 Personen getötet.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Bangladesh, 24. Mai 2012)

XXXX - Flüchtlinge

Durch das Fehlen jeglicher nationaler diesbezüglicher Gesetzgebung bietet das Gesetz keinen rechtlichen Rahmen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus. Die Regierung hat kein formales System um Schutz für Flüchtlinge zu gewähren. In der Praxis gewährte die Regierung einigen Schutz gegen die Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in ein Land, in denen ihr Leben in Gefahr ist aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Meinung oder Gruppenzugehörigkeit. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in der Schutzgewährung und Hilfe für Flüchtlinge, jedoch führten Verzögerungen in der Genehmigungserteilung durch das NGO Büro der Regierung zu langen Verzögerungen bei den Hilfsprogrammen der NGOs.

Die Regierung schätzt, dass 200.000 bis 500.000 undokumentierte XXXX im Land leben, die meisten in der Umgebung von Teknaf und Cox's Bazar. Internationale NGOs durften offiziell nicht mit unregistrierten Flüchtlingen oder mit der armen einheimischen Bevölkerung in der Umgebung arbeiten, weil das staatliche Büro für NGO-Angelegenheiten die Erlaubnis für solche Projekte verweigerte. Während des Jahres 2011 gab es keine Repatriierungen von XXXX und das UNHCR Resettlement Programm wurde 2010 ausgesetzt. Mit Jahresende 2011 gab es noch keine Flüchtlingspolitik.

In Zusammenarbeit mit dem UNHCR gewährte die Regierung provisorischen Schutz für ungefähr 29.000 registrierte XXXX Flüchtlinge in zwei offiziellen Flüchtlingscamps und für individuelle Asylsuchende, die vom UNHCR interviewt und als Flüchtlinge anerkannt wurden. Laut UNHCR gab es Diskrepanzen zwischen der offiziellen Liste der Regierung und der des UNHCR. Der UNHCR arbeitete seit 2010 mit der Regierung daran diese Diskrepanzen zu lösen. Dies geschah über Interviews mit ungefähr 6.915 Personen, die in den Camps lebten und die in den meisten Fällen im erweiterten Familienverhältnis zu den offiziell registrierten Flüchtlingen standen. Während der UNHCR und das Ministerium für Nahrung und Katastrophenmanagement ein Übereinkommen für die Anerkennung von mehr als 2.800 Fällen erreichen konnten, blieb die formale Aktivierung dieser Fälle anderswo in der Regierung blockiert.

Die Regierung verweigerte weiterhin Asyl für XXXX , die von Burma kommen und die sie als illegale Wirtschaftsmigranten kategorisiert. Während es glaubwürdige Berichte gab, dass XXXX an der Grenze zurückgeschickt wurden, war die Grenze andererseits auch sehr porös, sodass die Versuche, den Migrationstrom einzudämmen, nicht erfolgreich waren. Nach Aussage der Regierung gäbe es einen großen Migrationstrom, der durch "Pull-Faktoren" in Bangladesch ausgelöst sei, jedoch ist dies unzureichend unterlegt. Einige der unregistrierten Personen in den UNHCR Camps sind nach ihrer offiziellen Repatriierung nach Burma Mitte der 1990er Jahre wieder illegal nach Bangladesch zurückgekehrt.

Unregistrierte Flüchtlinge wurden einige Male von der lokalen Polizei außerhalb der Camps unter dem Fremdengesetz festgenommen. Die Freilassung von unregistrierten XXXX wurde oft dadurch verhindert, dass die Burmesische Regierung nicht willens war die Betreffenden als Burmesen zu identifizieren, womit sie effektiv staatenlos waren.

Laut UNHCR gab es Fälle von Misshandlung gegen Flüchtlinge und Dokumentationsprobleme. In Zusammenarbeit mit dem UNHCR verbesserte die Regierung weiterhin einige Aspekte der offiziellen Flüchtlingslager, nachdem Untersuchungen gezeigt hatten, dass Hygiene, Ernährung und Unterkünfte unter den internationalen Minimumstandards lagen. Die Regierung erlaubte dem UNHCR die Erneuerung von Unterkünften und Latrinen und ließ mehr NGOs in den Camps arbeiten in den Bereichen Training, Ausbildung und Gesundheit. Trotz einiger Verbesserungen in den Dienstleistungen und der Infrastruktur in den offiziellen Camps werden einige Grundstandards nicht erfüllt und die Camps blieben überfüllt mit einer Dichte wie sie aber auch in den städtischen Slums des Landes gegeben ist.

Flüchtlinge hatten eingeschränkte Bewegungsfreiheit außerhalb der Camps und es wurde erwartet, dass sie Erlaubnis für alle Bewegungen außerhalb der Camps einholten. Kleine Geschäfte innerhalb der Camps wurden durch die Camp-Behörden kontrolliert. Trotz der Beschränkungen arbeiteten einige Flüchtlinge illegal in der informellen Wirtschaft. Weiterhin wurden die Anfragen des UNHCR, XXXX Flüchtlingen, die nicht nach Burma zurück können, Arbeit, medizinische Versorgung und Schulbesuche außerhalb der Camps zu erlauben, ignoriert. UNHCR ist es erlaubt in den Camps Schulen bis zur 5. Klasse zu betreiben. In der Praxis führte die Gewährleistung der Grund-Dienstleistungen durch UNHCR und NGOs dazu, dass die registrierten Flüchtlinge oftmals bessere medizinische Versorgung erhielten als die Staatsbürger in der Umgebung. Zwischen 200.000 und 500.000 XXXX sind de facto staatenlos, viele von diesen konnten sich aber auch in die lokale Bevölkerung ohne Probleme integrieren.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Bangladesh, 24. Mai 2012)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Freizügigkeit bei Reisen ins Ausland, bei Auswanderung und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Bei Persönlichkeiten der politischen Opposition kann es vorkommen, dass diese bei der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt werden. Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesch nicht. Auch ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit ist nicht existent.

(ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010 / USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Bangladesh, 24. Mai 2012 / UK Home Office: Operational Guidance Note, OGN v8.0 Issued April 2012)

Rückkehr

Grundversorgung / Wirtschaft

Im Juni [2011] gab die Weltbank bekannt, dass sich in Bangladesch der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung verringert und der Lebensstandard erhöht habe. Allerdings lebten noch immer mehr als 35% der ländlichen und 21% der städtischen Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze.

(AI - Amnesty International: Bangladesch, Jahresbericht 2012 (Beobachtungszeitraum 2011), 24.5.2012)

Bangladesch hat der globalen Wirtschaftskrise gut Stand gehalten. Das Wirtschaftswachstum des vorangegangenen Haushaltsjahres 2011/2012 (Juli 2011 bis Juni 2012) blieb mit 6,3 Prozent zwar hinter den eigenen Zielen (7,0 Prozent) und der Vorjahresleistung von 6,7 Prozent zurück, entsprach aber exakt der Wachstumsprognose des IWF. Für das Haushaltsjahr 2013 prognostiziert der IWF ein Wachstum von 5,9 Prozent.

Die Landwirtschaft wuchs im Haushaltsjahr 2012 um 2,5 Prozent und lag damit unter der Vorjahresleistung von 4,8 Prozent. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben auf Grund des hohen Bevölkerungswachstums weiterhin fast 33 Prozent der Bevölkerung (ca. 53 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unterernährung bleibt ein weit verbreitetes Phänomen.

(AA- Auswärtiges Amt: Bangladesch, Wirtschaft, 9.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Wirtschaft_node.html, Zugriff 10.1.2013)

Bangladesch gilt als Musterland der Kleinkredite: In fast jedem der 87.000 Dörfer kann die Bevölkerung Startkapital zu fairen Zinsen aufnehmen. Nicht-staatliche Entwicklungsorganisationen (NGOs) und die von Nobelpreisträger Mohammed Junus gegründete Grameen Bank bieten diese Mikrofinanz-Dienstleistungen an.

(NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.:

Bangladesch - Selbsthilfe und Kleinkredite, Webseite undatiert, http://www.netz-bangladesh.de/content.php?id=bangladeschuid=selbsthilfe, Zugriff 10.1.2013)

Medizinische Versorgung

Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Schätzungsweise lediglich 12% aller schweren Erkrankungsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem. Für Wohlhabende gibt es in Dhaka hervorragende private Spitäler. Der Großteil der armen Landbevölkerung ist aber auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren.

(ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010)

Trotz bereits erzielter Fortschritte ist der bangladeschische Gesundheitssektor weiterhin von Problemen und schwierigen Rahmenbedingungen gekennzeichnet. Die Finanzierung des Gesundheitswesens ist unzureichend und in hohem Maß von externer Unterstützung abhängig. Unzureichende Ausstattung der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, fehlende Medikamente, geringe Personalverfügbarkeit und -motivation sowie informelle Gebühren stellen erhebliche Nutzungsbarrieren vor allem für die ärmere Bevölkerung dar.

Bedauerlicherweise wird das Gesundheitswesen den Bedürfnissen von Frauen, sowie armen und sonstigen benachteiligten Bevölkerungsgruppen nur unzureichend gerecht. Gleichzeitig stellen sich neue Anforderungen zum Beispiel auf Grund zunehmender Verstädterung, steigender Lebenserwartung sowie der zunehmenden Bedeutung nicht übertragbarer Krankheiten (z. B. Diabetes). Auch besteht Konsens, dass eine weitere Verlangsamung des Bevölkerungswachstums erreicht werden muss.

Seit 1998 werden in Bangladesh sektorweite Gesundheitsprogramme verfolgt (SWAp). Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit unterstützt diese Programme. Mitte 2011 fing das Health, Population, Nutrition Sector Development Program (HPNSDP) an, das bis 2016 geplant ist. Ziel dieses Sektorprogramms ist die Verbesserung des Gesundheits- und Ernährungszustandes der Bevölkerung sowie die Reduzierung der Bevölkerungs-Wachstumsrate. Verfügbarkeit, Qualität und Inanspruchnahme von Gesundheits-, Ernährungs- und Familienplanungsleistungen sollen sich verbessern. Das Sektorprogramm HPNSDP richtet sich an der nationalen Armutsbekämpfungsstrategie Bangladeschs aus und trägt zur Erreichung der gesundheitsbezogenen Millenniumsentwicklungsziele (MDG) bei. Das HPNSDP ist ein gemeinsames Programm der bangladeschischen Regierung und einer Gemeinschaft zahlreicher multi- und bilateraler Geber. Es umfasst eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen im Gesundheitswesen.

Durch eine dauerhafte personelle Präsenz vor Ort ist die KfW Entwicklungsbank intensiv in die inhaltliche Gestaltung und die finanzielle Abwicklung des Gesundheitsprogramms eingebunden. Die Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) unterstützt das Sektorprogramm ebenfalls.

(KfW Entwicklungsbank: Projekt - Gesundheitsprogramm Bangladesch - am nationalen Gesundheitsprogramm beteiligt, Stand: Juli 2012, http://www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/Asien/Bangladesch/Leuchturmprojekt_2.jsp, Zugriff 10.1.2013)

Behandlung nach Rückkehr

Es gibt keine Einschränkungen grundsätzlicher Natur bezüglich der Ein- oder Ausreise von bangladeschischen Bürgern. Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe mit der Gültigkeit von wenigen Monaten ausgestellt. Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner um zu reisen. Minderjährige über 12 Jahre brauchen keinen gesetzlichen Vertreter um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars.

Seit der Verhängung des Ausnahmezustandes hat die Regierung im Zuge ihrer Antikorruptionskampagne einige politische Parteiführer, gegen die Korruptionsverfahren laufen, mit Ausreiseverboten belegt, die mit Beendigung des Ausnahmezustandes wieder aufgehoben wurden.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden.

Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch.

Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der "International Organisation for Migration" bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen.

(ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010)

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) in Dhaka bietet unter den freiwilligen Rückkehr und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration.

(IOM - International Organisation for Migration: Operations and Movement, ohne Datum

http://www.iom.org.bd/page/operations-and-movement/, Zugriff 10.1.2013)

Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen unterstützt.

(IOM - International Organisation for Migration Bangladesh:

Newsletter 3.2012,

http://174.120.152.66/~iomorgbd/images/files/pdf/iom_newsletter_march_2012.pdf, Zugriff 10.1.2012)

Dokumente

Ein Großteil der Dokumente stellt sich als Fälschungen heraus.

Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht:

Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen.

(ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010 / vgl. U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 30.9.2012)

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BAA im Einklang mit dem Akteninhalt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Bangladesch gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Bangladesch. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld bzw. Lebensunterhalt im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seinen Lebensunterhalt in Bangladesch falsche Angaben hätte machen sollen.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über relevante Bindungen zu Österreich verfügt, der BF besonders herausragende Deutschkenntnisse besitzt oder dass sonstige Gründe für eine hinreichende Integration bestehen würden, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Angaben getätigt oder Beweismittel in Vorlage gebracht hat. Der Beschwerdeführer übermittelte zwar zwei Beschäftigungsbewilligungen (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Landarbeiter in den Jahren 2014 und 2015, befristet jeweils für 3 bis 5 Monate. Allein aus der Vorlage dieser Unterlagen über eine für einige Monate befristete Beschäftigung kann aber nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Integration geschlossen werden.

2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Bangladesch und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.

2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungs-verfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.

2.2.4.2. So teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Bundesasylamtes, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, aufgrund des Umstande, dass er einen Führerschein aus Myanmar vorlegte dessen Echtheit nicht bestätigt werden konnte und bei welchem es sich laut der Urkundentechnischen Untersuchungsstelle des Landeskriminalamtes um ein Fantasiedokument handle sowie aufgrund des Umstandes, dass den zwei in Vorlage gebrachten Bestätigungen der XXXX und der XXXX (welche vom 03.01.2013 und vom 07.01.2013 stammen, also zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurden, als er sich bereits in Österreich befand und diese bestätigen würden, dass er Mitglied der XXXX und er bei der Bewegung zwecks Anerkennung der gesetzlichen Rechte der Minderheitsbevölkerung wäre; er aus diesem Grunde von der Regierung in Myanmar und den Mag-Terroristen gefoltert worden sei, die militärischen Streitkräfte von Myanmar nach ihm suchen würden um ihn zu töten, er von den Terroristen und Buddhisten in Myanmar schikaniert worden wäre, die dortige Regierung nach ihm suchen würde und es für ihn in Myanmar keine Sicherheit gäbe) kein Beweiswert zukommt, da er diese Umstände, wie sie in den beiden vorgelegten Bestätigungen beschrieben werden, weder im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erwähnt hatte, jedenfalls als unglaubwürdig darstellt und er eine asylrelevante oder sonstige Gefährdung nicht glaubhaft machen habe können.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt sohin die nachfolgend dargestellte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, schließt sich dieser Argumentation zur Gänze an und erhebt sie vollinhaltlich zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses:

"Sie führen aus, Sie wären Staatsbürger von Bangladesch, hätten die letzten 20 Jahre in Myanmar gelebt und würden von den dortigen Buddhisten nicht geduldet. Diese würde auch immer wegen der Frauen zu Ihnen kommen. Würden Sie die Frauen verteidigen, dann würden Sie sich in Lebensgefahr begeben. Zudem führten Sie aus, dass Sie in Myanmar aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu den Bengalen und zum sunnitischen Islam verfolgt würden.

Sie legten zwei Bestätigungen der XXXX und der XXXX vor, welche vom 03.01.2013 und vom 07.01.2013 stammen, also zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurden, als Sie sich bereits in Österreich befanden. Sie gaben an, dass diese Organisationen in Myanmar Flüchtlinge aus Bangladesch unterstützen würden.

Beiden Bestätigung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass Sie Bürger von Myanmar wären, Mitglied der XXXX und bei der Bewegung zwecks Anerkennung der gesetzlichen Rechte der Minderheitsbevölkerung wären. Sie wären aus diesem Grunde von der Regierung in Myanmar und den Mag-Terroristen gefoltert worden. Die militärischen Streitkräfte von Myanmar würden nach Ihnen suchen um Sie zu töten. von den Terroristen und Buddhisten in Myanmar schikaniert worden wären, die dortige Regierung nach Ihnen suchen würde und es für Sie in Myanmar keine Sicherheit gäbe.

Von diesen Umständen, wie sie in den beiden vorgelegten Bestätigungen beschrieben werden, also dass Sie von der Regierung in Myanmar und den Mag-Terroristen gefoltert worden wären, die militärischen Streitkräfte von Myanmar nach Ihnen suchen würden und Sie von den Terroristen und Buddhisten in Myanmar schikaniert worden wären, findet sich kein Wort in Ihrem Vorbringen. Sie selbst führen sowohl in der Erstbefragung vom 08.12.2012 als auch in der mit Ihnen am 20.03.2013 aufgenommenen Niederschrift aus, dass Sie die Heimat auf der Suche nach Arbeit verlassen hätten und dass Sie in Myanmar aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Bengalen und Ihrer Zugehörigkeit zum Islam in Lebensgefahr wären. Auch in der mit Ihnen am 04.06.2013 aufgenommenen Niederschrift finden sich außer zu Ihrer Volksgruppe (bisher Tamilen, nunmehr Bengalen) keine wesentlichen Abweichungen vom bisher gesagten.

Auf den Vorhalt, warum Sie sich nicht nach Bangladesch begeben hätten, da Sie dort keine Probleme aufgrund von Ihrer Ethnie und Religionszugehörigkeit gehabt hätten und zudem dort auch Ihre Familie leben würde, führten Sie aus, dass Sie ein Leben in Wohlstand und eine Ausbildung wünschten. Zudem würden Sie sich eine gut bezahlte Arbeit wünschen.

Sie führten weiters aus, dass Ihre Eltern und Ihre Schwester zwar in der Vergangenheit in Myanmar gelebt hätten, aber wiederum nach Bangladesch (Distrikt Rampur) zurückgekehrt wären. Neben Ihrer Familie würde auch die Familie Ihrer Tante väterlicherseits in Bangladesch leben. Diese Familie wäre wohlhabend, würde umfangreichen Grundbesitz und zahlreiche Wasserbüffel besitzen.

Sie hätten Myanmar bereits im Dezember 2009 verlassen und wären nach Bangladesch gereist, hätten dort bei Ihrem Onkel gelebt und wären dann nach Pakistan, in den Iran, in die Türkei und nach Griechenland gereist, wo Sie die letzten drei Jahre verbracht hätten. Arbeitslosigkeit und die mangelnde Aussicht auf soziale Unterstützung hätte Sie nach Österreich gebracht. Die 7.000 Euro für die Schleppung von Griechenland nach Österreich hätte Ihnen Ihre wohlhabende Familie aus Bangladesch übermittelt.

Dass Sie sich seit dem Dezember 2009 nicht mehr in Myanmar aufhalten und die vorgelegten Bestätigungen aber vom Jänner 2013 stammen - also zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurden ist ebenso wie Ihre offensichtlich Unkenntnis des Inhalts der von Ihnen vorgelegten Bestätigungen, dass es sich auch hier um Fälschungen oder auch Bestätigungen von Personen aus Ihrem Sympathiekreis handelt.

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2008, Zahl: B7 311669-1/2008 wurde festgestellt, dass Dokumente wie eine vorgelegte Bestätigungen einer Partei von jedermann beigebracht werden könnte und es als amtsbekannt gilt, dass diverse "Gefälligkeitsbestätigungen" gegen ein Entgelt auf Verlangen ausgefolgt werden bzw. durch ein organisiertes Fälschernetz hergestellt und vertrieben werden, sodass daher unter Berücksichtigung der wenig plausiblen Angaben in der Vernehmung des Antragstellers in Bezugnahme auf die vorgelegten "Beweismittel" zum Ergebnis gekommen wird, dass diesem Dokument die Echtheit und Richtigkeit versagt wird. Das vorgelegte ausländische Beweismittel würde ferner gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde besitzen, weshalb die Echtheit und Richtigkeit der freien Beweiswürdigung unterliegt. Es wird diesen Bestätigungen, welche Sie offensichtlich aus dem Internet zogen, keine Beweiskraft beigemessen.

Zu dem von Ihnen vorgelegten Führerschein ist auszuführen, dass dieser auf den Namen XXXX ausgestellt wurde, obwohl Sie niederschriftlich zu Protokoll gaben, dass Sie den Namen XXXX führen und XXXX eine falsche Schreibweise Ihres Namens darstellen würde. Sie waren auch nicht in der Lage den Ausstellungsort Ihres Führerscheins wiederzugeben. Dass Sie im Verfahren offensichtlich plump gefälschte Dokumente vorlegen ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein Konstrukt handelt, welches ausschließlich der Erlangung von Asyl dienen sollte.

Zu Ihrem Sachvortrag im Detail darf wie folgt ausgeführt werden:

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhaltes, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87 aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Wird nunmehr Ihr Fluchtvorbringen im Detail betrachtet, darf darauf hingewiesen werden, dass Ihr Sachvortrag in der Gesamtheit betrachtet, wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber aufgrund Ihrer vagen, teilweise unschlüssigen Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubwürdig ist und die Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, da Sie sich auf allgemein gehaltene Darstellungen beschränkten und die in den Bestätigungen geschilderte Verfolgung in Ihrem Vorbringen vor der ho. Behörde keinen Niederschlag fand.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass Ihr Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, wird darauf hingewiesen, dass Sie staatlichen Schutz in Anspruch nehmen hätten können bzw. von der Möglichkeit ausgegangen werden muss, dass Sie sich von Ihren Verfolgern unbehelligt in Ihrem Herkunftsstaat Bangladesch aufhalten können, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Es wird darauf hingewiesen, dass Sie in Ihrem Heimatdistrikt Rampur unbehelligt leben hätten können, zumal auch Ihre Familie (allesamt Angehörige der Bengalen und des sunnitischen Islam) unbehelligt und sogar in Wohlstand dort lebt. Da es sich bei Ihnen um einen jungen, gesunden Mann handelt, hätten Sie sich dort durch eigene Arbeitsleistung Ihren Unterhalt sichern können."

2.2.4.3. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten.

2.2.4.4. Argumente, welche die festgestellte Unglaubwürdigkeit zu entkräften vermögen, hat der BF in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Eine Begründung, warum der erstinstanzliche Bescheid rechtswidrig sein sollte und das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft oder fehlerhaft geführt worden sei, lässt die Beschwerde zur Gänze vermissen. Auch wurde der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in keinster Weise entgegengetreten. Ferner besteht die handschriftliche Beschwerde aus einer reinen Abschrift in Bezug auf die Situation der muslimischen Minderheit der XXXX . Inwiefern der Beschwerdeführer von der Situation der XXXX betroffen sein sollte oder warum - entgegen der Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid - die Zugehörigkeit zur Minderheit der XXXX glaubwürdig sein sollte, hat er nicht dargetan.

Überdies gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen eine Zugehörigkeit zur Minderheit der XXXX nicht vorgebracht hat: So gab er im Rahmen der Erstbefragung und einer weiteren Einvernahme an, dass er der Volksgruppe der Tamilen zugehörig sei, was er aber im Rahmen der Einvernahme am 04.06.2013 widerrief und nunmehr vorbrachte, dass er der Volksgruppe der Bengalen angehöre. Eine Zugehörigkeit zur Minderheit der XXXX hat er in den einzelnen Einvernahmen nicht behauptet, sondern wurden diesbzgl. lediglich ein Führerschein, deren Echtheit nicht bestätigt werden konnte, sowie zwei Bestätigungen der XXXX und der XXXX , welche keinen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen und sohin als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind, in Vorlage gebracht. Es ist aus der Aktenlage auch nachvollziehbar, dass der BF Präferenzen hat in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass der BF dazu tendiert seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird nicht verkannt, dass die XXXX von den Vereinten Nationen als die "am meisten verfolgte Minderheit der Welt" eingestuft werden und dass sie schwere Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit erdulden mussten, im gegenständlichen Fall konnte aber nicht festgestellt werden, dass es sich beim BF um einen Zugehörigen zur Minderheit der XXXX handelt und wurden seine diesbzgl. im Verfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel (Führerschein und Bestätigungsschreiben) als Fälschung bzw. Gefälligkeitsschreiben erachtet, weswegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers mangels Zugehörigkeit zur Minderheit der XXXX jedenfalls ausgeschlossen werden kann.

Auch in der Stellungnahme des Rechtsvertreters zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurden keine Ausführungen zur Minderheit der XXXX getroffen und wurde nicht dargetan, dass es sich beim BF um einen XXXX handelt. Ferner wurden keine Anträge auf Überprüfung der Minderheitszugehörigkeit gestellt. Auch diese fehlende Geltendmachung in der Stellungnahme sowie der mangelnde Verweis auf die Situation von XXXX , verstärkt die gefestigte Ansicht des BVwG, dass es sich beim BF eben um keinen XXXX handelt und eine Gefährdung seiner Person im Falle der Abschiebung jedenfalls auszuschließen ist.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls - wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt - nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.2.4.5. Ferner bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers; dies aus folgenden Gründen:

2.2.4.5.1. So ist festzuhalten, dass sich die Eltern sowie eine Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in Bangladesch aufhalten. Der Umstand, dass der gesamte Familie des Beschwerdeführers ein unbehelligtes Leben in Bangladesch möglich ist, spricht zum einen gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und zum anderen auch gegen eine Gefährdung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch, ist doch auch seiner Familie ein weitgehend unbehelligtes Leben in Bangladesch möglich.

2.2.4.5.2. Es ist aus der Aktenlage auch nachvollziehbar, dass der BF Bangladesch aufgrund der Arbeitsaufnahme verlassen hat, zumal er dies im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen auch selbst angab. So gab er an, dass er in Österreich arbeiten wolle und dass er seine Familie finanziell unterstützen wolle. Auch gab er an, dass er Griechenland verlassen habe, da er dort kein Asyl erhalten habe und er dort auch keine Arbeit gefunden habe. Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass der BF dazu tendiert seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprechen.

2.2.4.5.3. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich

unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario

offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes und des Rechtsmittelschriftsatzes. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7) hielt in diesem Zusammenhang nunmehr auch explizit fest, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Bangladesch gründen sich nunmehr auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben I.6.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Bangladesch, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret entgegen.

In der Stellungnahme zum Parteiengehör wird seitens des Rechtsvertreters ausgeführt, dass die Länderberichte zur Kenntnis genommen werden würden. Insbesondere werde festgehalten, dass laut den Sicherheitsbehörden selbst Entführungen, Morde und Verhaftungen verübten, sowie, dass es immer wieder Vorwürfe von Folter körperlicher und psychischer Misshandlung von Seiten der Sicherheitskräfte gäbe, und entspreche dies den tatsächlichen Gegebenheiten in Bangladesch.

Dem Rechtsvertreter wird zwar dahingehend zugestimmt, dass sich die Sicherheitssituation sowie die Menschenrechtslage in Bangladesch als verbesserungswürdig darstellen, im gegenständlichen Verfahren sind diese Ausführungen aber nicht von Relevanz, wurde doch das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig erachtet und ist sohin nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer davon betroffen sein sollte.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.

Das Bundesasylamt sowie das Bundesverwaltungsgericht sind als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu Bangladesch zweifelsfrei zu zählen sind, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher ebenso wenig zu beanstanden.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.2.6. Der Rechtsvertreter beantragte in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

2.2.7. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung und sonstige Gefährdung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.1.3. Ferner ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer weder aufgrund seiner individuellen Situation noch aufgrund der allgemeinen Lage in Bangladesch eine asylrelevante Gefährdung erkennbar ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Fluchtgründe geltend machte, welche sich auf Myanmar beziehen. Eine Gefährdung seiner Person in Bangladesch, dem Staat dessen Staatsbürgerschaft er besitzt und in welchem auch seine Familienangehörigen leben, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 8.11.1989, 89/01/0338).

In diesem Zusammenhang ist ferner auf das Staatsangehörigkeitsgesetz von Bangladesch zu verweisen, in welchem es in Abschnitt 2 (Erwerb der Staatsangehörigkeit), Punkt 5 heißt, dass jede Person die in Bangladesch geboren ist, Staatsbürger von Bangladesch ist, vorausgesetzt, dass b) innerhalb des Zeitraums vom 25.03.1971 bis zur Verabschiedung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Geburt der Person Staatsbürger von Bangladesch war oder sich die Staatsangehörigkeit von Bangladesch erwarb. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA angab, dass er in Bangladesch als Kind von Staatsbürgern von Bangladesch geboren worden wäre und er im Kindesalter von Bangladesch gemeinsam mit seinen Eltern (welche nach wie vor die Staatsbürgerschaft von Bangladesch besitzen) nach Myanmar gegangen sei und von dort wieder nach Bangladesch zurückgekehrt wäre, geht das BVwG wie auch das BFA von der Richtigkeit der Angabe des BF, dass er Staatsbürger von Bangladesch ist aus. Dem hat der Beschwerdeführer auch weder nach Vorhalt durch das BFA noch im Rahmen der Beschwerde noch in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme widersprochen.

3.1.4. Die geltend gemachten finanziellen bzw. wirtschaftlichen Probleme des Beschwerdeführers und der Wunsch nach Arbeitsaufnahme weisen keinen GFK-Konnex auf.

Der Beschwerdeführer nahm mit diesem Vorbringen auf keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund Bezug, sondern hat die schlechte wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland und den Wunsch der Arbeitsaufnahme angeführt. Diese kann jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der GFK vorgebracht wurde, nicht asylrelevant; derartiges (mangelnde Lebensgrundlage) wäre ausschließlich unter Spruchpunkt II zu prüfen.

Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ist zusätzlich auszuführen, dass unter Berücksichtigung der vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen seiner Volksgruppe bzw. Religionszugehörigkeit festgestellt werden kann. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in Bangladesch ergeben würde.

3.1.5. Ferner ist auszuführen, dass - selbst unter der Annahme, dass ein GFK-Konnex (bspw. wegen Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit) gegeben sein sollte, solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend sind, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Z. 93/01/0443). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schwierigkeiten erfüllen dieses Kriterium nicht. Die Nachteile, welche der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge zu tragen hatte (schlechtere Bezahlung als in Europa, Probleme bei der Arbeitsfindung), stellen keinen derart gravierenden Eingriff in seine Grundrechte dar, um dem in der Flüchtlingskonvention angesprochenen Sachverhalt zugrunde gelegt werden zu können. Auch der Familie des Beschwerdeführers ist ein Leben in Bangladesch möglich und bestehen keine Gründe zur Annahme, dass derartiges dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, hat der Beschwerdeführer doch gemäß seinen Angaben auch vor Verlassen seines Heimatlandes eine Schulbildung genossen und als Elektriker gearbeitet.

3.1.6. Ferner ist zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Arbeitsfindung auszuführen, dass Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, Benachteiligungen, mangelnde Aufstiegschancen sowie eingeschränkte Berufsmöglichkeiten - auch wenn sie aus politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen resultieren - nicht zur Asylgewährung führen können, mangelt es solchen Problemen doch schon an der erforderlichen Intensität, zumal der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dadurch einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage ausgesetzt gewesen zu sein, wodurch ein Verbleib im Heimatland auch aus objektiver Sicht unerträglich geworden wäre - gerade darauf kommt es aber nach der Judikatur des VwGH an (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 19.05.1994, Zl. 94/19/0049).

3.1.7. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

3.1.8. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

In Bangladesch erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder erwachsener arbeitsfähiger Mann, mit Schulausbildung, Elektrikerlehre und Arbeit als Elektriker) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Bangladesch, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Bangladeschs, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem ging der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben vor seiner Ausreise auch einer Beschäftigung als Elektriker nach. Er verfügt über ein soziales Netz in Bangladesch und ging auch einer Arbeit nach; es ihm sohin schon vor der Ausreise gelungen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, weshalb dies nach einer Rückkehr nach Bangladesch nicht möglich sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Bangladesch gegeben ist.

Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern und eine Schwester) lebt nach wie vor in Bangladesch und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Bangladesch einer Erwerbstätigkeit, wie schon zuvor, nachgehen können sollte. Er ist in Bangladesch aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und für mehrere Jahre die Schule besucht und einen Beruf erlernt und ausgeübt, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Bangladesch keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Eltern und seine Schwester leben nach wie vor in Bangladesch und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Bangladesch gesorgt.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Bangladesch mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

3.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2012 in Österreich aufhältig.

Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen. In der Stellungnahme wird zwar ausgeführt, dass der BF in Österreich eine Freundin habe, mit dieser aber nicht zusammenleben würde. Der BF hat bisher keine Deutschkurse besucht. Lt. Stellungnahme vom 21.04.2015 möchte er am 15.06.2015 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ablegen. Bis dato langte eine diesbzgl. Bestätigung nicht ein. Dem Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2014 und 2015 eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Landarbeiter befristet jeweils für 3 bis 5 Monate erteilt. Allein aus der Vorlage von Unterlagen über die für einige Monate befristet erteilte Beschäftigungsbewilligung kann aber nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Integration geschlossen werden.

Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt rund zweieinhalb Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine Rückkehrentscheidung sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er Deutschkenntnisse erworben hat, über eine zeitlich befristete Beschäftigungsbewilligung verfügt, sich einen Freundeskreis aufgebaut hat und ihm die lange Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Aus all diesen Gründen kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig entschieden werden.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3.4. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

3.4.1. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, außer Kraft getreten mit Ablauf des 31.12.2013, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

§ 18 Abs. 5 und 6 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

3.4.2. Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vor, nämlich dass der Beschwerdeführer das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat. Der Beschwerdeführer hat, wie aus dem Akt ersichtlich, ein falsches Dokument (Führerschein aus Myanmar/gemäß Untersuchungsergebnis der Urkundentechnischen Untersuchungsstelle des Landeskriminalamtes handelt es sich dabei um ein Fantasiedokument) in Vorlage gebracht. Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und auch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergab sich letztlich kein Hinweis, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen würden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

  • bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

  • die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

  • das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

  • in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt.

Das BAA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BAA).

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BAA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, zumal das Bundesverwaltungsgericht die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 02.04.2015 zur Kenntnis gebracht hat (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs: VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht entgegen.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte (vgl. auch den Beschluss des VwGH vom 02.09.2014, Zl. Ra 2014/18/0020-5).

In diesem Zusammenhang ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntnisse der Gerichtsabteilung L508 (folglich der auch in diesem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung), eingebrachte Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen bzw. wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt: Vgl. etwa VwGH: Ra 2014/01/0029-4 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002-7 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0047-5 vom 16. Juli 2014, Ra 2014/18/0020-5 vom 02.09.2014, Ra 2014/01/0003-10 vom 28.11.2014 sowie Ra 2014/19/0106-7 vom 26.11.2014) sowie VfGH: E 1191/2014-7 vom 18.09.2014.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Asylrelevanz, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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