BVwG W173 2102319-1

W173 2102319-1Federal Administrative CourtJul 6, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W173 2102319-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2102319.1.00

Spruch

W173 2102319-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der

XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 9.01.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz idgF (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF (EStG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge BF) hat am 22.9.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen mit 19.9.2014 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Anästhesiologie u. Intensivmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 15.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese: Vor 2 Jahren laparoskopische Anlage eines Gastric bandings, Gewichtsverlust seit damals 15 kg, die Adipositas von väterlicher Seite her vererbt.

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, radiologischer Befund 09/14 zeigt eine Fehlhaltung mit thoracolumbaler Skoliose, paradoxer Kyphose der HWS, Hyperkyphose der BWS und geringe Hyperlordose der LWS sowie denen Beckenschiefstand von 7 mm. Geringe Chondrose C5/C6, mäßige Spondylose der BWS und LWS, Chondrose der L3/L4, geringe Osteochondrose L4-S1 sowie geringe Spondylarthrose der unteren LWS. Reizblase mit 3-4x-igem Aufstehen nachts sowie 4-5x-igem WC-Gang tagsüber mit wechselnder Portionsgröße, urologische Kontrolle sowie Medikation mit Beschwerdeverbesserung.

Derzeitige Beschwerden: Im Vordergrund stehen die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Nach längerem Sitzen verspürt sie Schmerzen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur sowie der LWS bandförmig über bd. hintere Darmbeinschaufeln ausstrahlend sowie gelegentliche Hypästhesien am li. Oberschenkel lateralseitig, welche ohne erkennbare Ursache auftreten und dann auch wieder selbstständig verschwinden. Längeres Sitzen wie beispielsweise bei Zugfahrten aufgrund der oben beschriebenen Symptomatik nicht möglich, beim Autofahren kann sie sich den Sitz sowie die Nackenstütze entsprechend einstellen, dann die Beschwerden deutlich gelindert. Bezüglich des Magenbandes werden gewisse Speisen (Schalenobst, Vollkornkost, Salate) nicht vertragen, rezidivierender Schluckauf.

Bezüglich der Reizblase diskrete Beschwerdelinderung unter urologischer Therapie sowie engmaschiger fachärztlicher Kontrolle.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Santizor 4mg retard 1x1

Sozialanamnese: Alleinstehend, ein Kind, derzeit AMS, in Umschulung

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 09/14, Zustand nach Gastric banding 2012 bei Adipositas permagna, Reizblase, orale Dauermedikation 09/14

...........

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:

Caput: Sichtbare Häute, Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, bds. prompte Pupillenreaktion.

Wirbelsäule: angedeutete bikonvexe Skoliose thoracolumbaler Übergang sowie Rotationsfehlhaltung des Beckens (li. Beckenhälfte wird etwas vorgeführt), Beckenhochstand li. + 1cm, Schulterhochstand re + 1cm bei angespannter Nackenmuskulatur. Kein Druck- oder Klopfschmerz, keine paravertebralen Myogelosen, IS-Gelenke bds. unauffällig. HWS:

KJA 0/20cm, Seitneigung 50°, Rotation 70°.

Obere Extremitäten: Sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Bei der Schulterabduktion Angabe von ziehenden Schmerzen im Bereich des lateralen Oberarmes re.

unterer Extremitäten: Hüften bds. S0/0/110°, Innenrotation 20°, Außenrotation 20°, Abduktion 30°. Knie S 0/0/120°, der Seiten - und Kreuzbandapparat stabil, periphere DMS in Ordnung. Die Beinachse valgisch mit Genu recurvatum bds., Beinlänge li. + 1cm, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung Laseque bds. negativ.

Thorax: Symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo bds. VA, der zum Magenband gehörige Port ist im Bereich des Sternums zwischen den Brüsten tastbar. Abdomen: Weich, über TN, kein DS, keine Defense, Dehnungsstriae.

Gesamtmobilität - Gangbild: Sie kommt alleine, selbstständig gehend zur Untersuchung, trägt normales Schuhwerk. Das Gangbild sicher, die Schrittlänge seitengleich, kein Hinken, keine Abrollstörung Zehenspitzen-, Fersen-, Einbeinstand, Nacken- und Schürzengriff endlagig, Kniebeuge bis zu einer Kniegelenksflektion von 60°, selbstständiges An- und Auskleiden problemlos.

Status Psychicus: unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Funktionseinschränkung Wirbelsäule mittleren Grades Unterer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen mit gelegentlich auftretenden Gefühlsstörungen li. Oberschenkel, keine Medikation, kein peripheres sensomotorisches Defizit

02.01.02.

30 vH

02

Entleerungsstörung der Blase leichten bis mittleren Grades Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da orale Dauermedikation, erhöhte Urinierfrequenz, kein Hinweis auf unwillkürlichen Harndrang, keine Vorlagenversorgung

08.01. 06

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrad der Behinderung: Adipositas, Zustand nach

Gastric banding................."

2. Die belangte Behörde hat der BF mit Schreiben vom 5.11.2014 gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb vom zwei Wochen nach Zustellung dazu Stellung zu nehmen.

3. Die BF hat innerhalb der eingeräumten Frist mit Schreiben vom 16.11.2014 vorgebracht, dass die seit dem Jugendalter bestehende Funktionseinschränkung der Wirbelsäule nichts mit der Adipositaserkrankung zu tun habe. Zudem verwies sie auf ihre chronischen Schmerzen bei ihrem Portocat auf Grund des Magenbandes und ihrer Verdauungsprobleme. Sie sei auch in psychologischer Behandlung bei Frau XXXX.

4. Zum Vorbringen der BF führte der beigezogene Sachverständige, XXXX, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, in seiner Stellungnahme am 11.12.2014 ergänzend aus:

"Im vorliegenden Gutachten wird an keiner Stelle ausgedrückt, dass das Wirbelsäulenleiden im Zusammenhang mit dem Adipositasleiden stünde. Die Unverträglichkeit gewisser Speisen sowie der rezidivierende Schluckauf sind im Gutachten auf Seite 1 bis - ABL 11 - angeführt. Bei Zustand nach Magenbandoperation ist es sehr bedauerlich, dass Frau XXXX an chronischen Schmerzen im Bereich des Ports leidet, dies stellt jedoch keine körperliche Beeinträchtigung im Sinne einer Behinderung dar. Die Verdauungsprobleme, insbesondere die Schluckbeschwerden, sind eine mögliche Folge des Magenbandes, welches die Passage von Nahrung in den Magen durch eine Engerstellung des Mageneingangs erschwert. Auch die in der Vergangenheit liegende psychologische Behandlung stellt keine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sinne einer Behinderung dar. Eine Änderung des Gutachtens wird nicht empfohlen."

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.1.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, und § 45 BBG abgewiesen. Mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) vH würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BBG wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, in welchem nach Durchführung des Parteiengehörs und ergänzenden Abwägungen im Ergebnis an der ursprünglichen Gesamteinschätzung keine Änderungen vorgenommen worden seien.

6. Mit Schreiben vom 16.1.2015 übermittelte die BF einen aktuellen Befund des Institutes für bildg. Disagnostik XXXX vom 14.1.2015 mit einer SD-Szintigraphie, Sono SD, SD-Labor an die belangte Behörde.

Als Ergebnis war darin festgehalten: "Grenzwertig große SD mit chronischer Autoimmunthyreoiditis und aktuell euthyreoter Stoffwechsellage. Eine medikamentöse SD-Therapie weiterhin nicht erforderlich. Empfehle ein Verlaufskontrollintervall von längstens 1 Jahr".

7. Nach einem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.3.2015 gab die BF mit Schreiben vom 17.3.2015 als Rechtswidrigkeitsgrund an, dass der Befund über die Schilddrüse, der übermittelt worden sei, nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Befund der BF war angeschlossen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, FA für Anästhesiologie und Intensivmedizin, vom 8.5.2015 wurde ergänzend zum vorgelegten

Schilddrüsenbefund vom 14.1.2015 ausgeführt:".......................

Die in diesem Befund durchgeführte Schilddrüsenszintigraphie bringt das Ergebnis einer grenzwertig großen Schilddrüse mit chronischer Autoimmunthyreoiditis und aktuell euthyreoter Stoffwechsellage. Eine medikamentöse Schilddrüsentherapie ist weiterhin nicht erforderlich, eine Verlaufskontrolle in längstens einem Jahr wird empfohlen. Es liegt demnach eine noch normal große Schilddrüse vor, die Stoffwechsellage ist nicht beeinflusst. Demnach ergibt sich hieraus keine funktionelle Beeinträchtigung, kein Behinderungsgrad laut EVO.

Zusammenfassung: Der nachgereichte Befund stellt keinen einschätzungswürdigen Leidenszustand nach der Einschätzungsverordnung (EVO) dar, eine Änderung des Gutachtens wird nicht empfohlen."

9. Mit Schreiben vom 19.5.2015 wurde die BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

10. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die BF hat sich in ihrer Beschwerde auf ihren Schilddrüsenbefund vom 14.1.2015 gestützt, der im angefochtenen Bescheid beim festgestellten Grad der Behinderung noch keine Berücksichtigung gefunden habe. Dieser Befund ist zu berücksichtigen und darüber abzuwägen.

1. Feststellungen:

1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die BF hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt laut angefochtenem Bescheid 30 (dreißig) vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Zu 1.2) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF gründen sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und das ergänzende vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund des vorgelegten Befundes der BF und ihres Beschwerdevorbringens. Das zusätzlich eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich im Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und wird auf den vorgelegten Befund der BF eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer vorhergehenden persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das ergänzend eingeholte Gutachten vom 8.5.2015 setzte sich schlüssig und nachvollziehbar mit dem vorgebrachten "Schilddrüsenleiden" und dem vorgelegten Befund auseinander. Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das eingeholte zusätzliche Sachverständigengutachten vom 8.5.2015 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die BF ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da bei der BF ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010;

24.3. 2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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