W171 1426590-3•BVwG W171 1426590-3
W171 1426590-3Federal Administrative CourtJul 6, 2015
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität
W171 1426590-3/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. 820442105-150641305, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , StA. Russische Föderation beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen EAST am XXXX gab er vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Befragung zu den Familienverhältnissen und dem Reiseweg zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Befragung):
"Vor einem Jahr hat mein Bruder XXXX einem Tschetschenen namens XXXX das Leben gerettet. Man wollte ihn erschießen, mein Bruder hat das verhindert. Der Mann, der Isa erschießen wollte, wurde verhaftet und zu 8 Jahren Haft verurteilt. Seit dem wird mein Bruder XXXX von der Regierung beschützt. Der Rest der Familie, damit meine ich meinen Bruder, meinen Vater und mich, bekommt keinen Schutz. Wir werden seit dem Vorfall von maskierten uniformierten Männern verfolgt. Wir haben uns die letzte Zeit in Moskau versteckt. Man hat ständig nach uns gesucht. Aus Angst um unser Leben mussten wir unsere Heimat verlassen. Dies ist mein einziger Fluchtgrund."
Am 19.04.2012 wurde er von einem Organwalter des Bundesasylamtes nach erfolgter Zulassung seines Verfahrens einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und legte als Beweismittel ein Video von seinem Bruder vor. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:
Sein Hauptproblem sei, dass er nicht nach Hause zurückkehren könnte. Sein Vater habe vielleicht schon erzählt. Sein Bruder hätte begonnen für XXXX zu arbeiten. Nach Aufforderung gab er an, dass er möglicherweise 2009 begonnen habe für ihn zu arbeiten. Seine Familie sei einige Zeit in Kirgisien während des Krieges aufhältig gewesen. Etwa 2006 seien seine Eltern und sein jüngerer Bruder nach Hause gefahren. Er, seine Schwester und XXXX seien noch einige Zeit geblieben. Er habe in Kirgisien noch eine Berufsschule fertiggemacht. Er habe dort ein Jahr studiert, mit Abschluss. Als sie wieder zurück waren, das sei 2009 gewesen, hätte der Bruder begonnen, für XXXX zu arbeiten. Die Rückkehr sei 2008 gewesen. Damals hätte es noch keinen Konflikt zwischen XXXX und XXXX gegeben. Ein Mann, der früher bei XXXX Truppen gedient habe, sei wieder zu XXXX nach Moskau gegangen. Sein Bruder XXXX habe diesen Mann verdächtigt. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht.
Auf mehrfaches Nachfragen gab er an, dass man seinen Bruder fragen müsse, wann das ganze Problem begonnen habe. Das wichtigste Ereignis sei, glaube er im Frühling gewesen. An das Jahr könne er sich nicht erinnern. Da habe sein älterer Bruder angerufen und gesagt, dass es gefährlich sei zu Hause zu bleiben. Moskau sei sicherer als die Heimat. Er habe sie zu sich nach Moskau geholt. Er könne sich nicht erinnern, vielleicht sei es 2010 gewesen.
Auf Vorhalt, dass sein Vater angegeben habe, dass es im Herbst 2010 gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er sich ehrlich nicht genau erinnern könne. Mit Jahreszahlen habe er ein Problem. Auf Nachfrage, was der Grund für den Anruf gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Bruder begonnen habe, den Mann zu verdächtigen. Entweder in seiner Tasche oder unter der Matratze habe er eine Pistole gefunden. Befragt, wann das gewesen sei, gab er an, dass er sich nicht erinnern könne.
Mehrmals nachgefragt, wann das gewesen sei, gab der Beschwerdeführer immer nur an, dass er sich nicht erinnern könne und er seinen Bruder fragen müsse. Wörtlich gab er an: "Ich weiß es nicht. Absolut gar nicht." Jedenfalls sei einige Zeit vergangen, sein Bruder habe eigentlich bei XXXX XXXX begonnen. Dann habe man ihm mehr und mehr vertraut und schließlich sei er Personenschützer von XXXX XXXX geworden. Um herauszufinden, wofür der Mann die Pistole brauchte, habe er diesen Mann observiert. Sein Bruder habe es geschafft, dessen Vertrauen zu gewinnen, bis schließlich dieser Mann ihm erzählt habe wofür er sie brauche. Es sei alles im Gebiet Moskau gewesen. Er habe seinem Bruder gesagt, dass er gekommen sei, um XXXX zu töten und habe auch gesagt, wie viel Geld er bekomme. Glaublich zwei Millionen. Der Beschwerdeführer sei sich aber nicht sicher. Sein Bruder habe so getan, als ob er ihm helfen wolle. Dann habe sein Bruder die scharfe Munition durch Platzpatronen ersetzt. Dann erst habe er XXXX informiert und dann erst seien die Behörden informiert worden. Genau wisse er es nicht. Vielleicht kenne sich sein jüngerer Bruder aus. Der Mann sei beim Mordversuch festgenommen worden. Sein Bruder sei beteiligt gewesen und habe auch im Prozess ausgesagt. Nachgefragt könne er sich nicht genau erinnern, wann der Prozess gewesen sei. Vielleicht könne sich sein jüngerer Bruder erinnern. Nach diesem Vorfall sei es zu Drohungen gekommen. Die Familie des Festgenommenen habe seiner Familie gedroht. Konkret sei gesagt worden, dass sie sie an den Gürteln aufhängen würden, wenn die Beschuldigungen nicht zurückgenommen würden. Im Zuge der Einvernahmen sei der Attentäter zu seinen Auftraggebern befragt worden und habe dann ausgesagt, dass er von XXXX persönlich geschickt worden sei. Die Aufnahmen seiner Aussagen seien im Internet nachzulesen.
Neuerlich darauf hingewiesen, dass es um seine eigenen Wahrnehmungen gehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er und sein jüngerer Bruder, seine Schwester und ihre Mutter schon in Moskau gewesen seien. Sein Vater sei noch in Tschetschenien geblieben. Eines Tages sei der Bruder seines Vaters zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass die gesamte Verwandtschaft versammelt worden sei. Man habe der Verwandtschaft mitgeteilt, dass der ganzen Familie etwas Schlimmes widerfahren werde, wenn er und seine Brüder nicht nach Tschetschenien zurückkehren würden. Daraufhin habe auch sein Vater Tschetschenien verlassen und sie hätten sich im Gebiet Moskau versteckt. Wer die Männer, die sie in Tschetschenien bedrohten, seien, wisse er nicht. Vermutlich Leute von XXXX . Sein Bruder würde von XXXX XXXX beschützt. Vielleicht käme er auch noch nach Österreich. An genaue Daten könne er sich nicht erinnern, da das alles schon so lange her sei. Einem Verwandten von ihm sei nichts passiert. Mit den Behörden habe nur sein älterer Bruder gesprochen. Sie hätten getan, was er gesagt habe. Er habe nicht genau gesagt, warum sie in Gefahr seien.
Konfrontiert mit den anders lautenden Aussagen seines Vaters und seines Bruders gab er an, dass er davon nichts wisse.
Die belangte Behörde stellte die Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Substantiiertheit fehle.
In Verfahren von Personen, die im Familienverband gereist sind und sich auf denselben Fluchtgrund berufen, sei zu erwarten, dass alle befragten Familienmitglieder inhaltlich zumindest in den wesentlichen Punkten gleichlautende Angaben machen. Die Behörde verkenne dabei nicht, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass wie hier drei Personen an allen Geschehnissen direkt beteiligt gewesen seien und somit auch bis ins Detail gleichlautende Fluchtvorbringen erstatteten. Es könne davon ausgegangen werden, dass Teile des jeweiligen Vorbringens von Berichten der anderen Beteiligten ergänzt würden. Hier werde etwa im Konkreten auf die in weiterer Folge erläuterte Bedrohung seiner Verwandten als Beispiel verwiesen. Dabei müssten jedenfalls Elemente wie Zeitangaben oder beteiligte oder betroffene Personen und der Handlungsablauf annähernd gleichlautend sein. Die Zeitangaben seien nicht gleichlautend, sie seien vielmehr widersprüchlich. Keiner der Antragsteller habe den Zeitpunkt des Anschlages auch nur annähernd nennen können. Im konkreten sei dieses Ereignis jenes, welches sein Leben und das seiner Familienangehörigen in eine neue Richtung gelenkt und sie schlussendlich zum Verlassen des Heimatlandes gezwungen habe.
Die belangte Behörde legte die aufgetretenen Widersprüche zwischen den drei Einvernahmen umfassend dar und fasste zusammen, dass sich daraus eindrücklich ergebe, dass die Darstellungen eines wesentlichen Sachverhaltselements bei allen drei beteiligten Personen eklatant divergieren und mit Ausnahme des Namens seines Onkels keinerlei durchgängig parallelen Schilderungen aufwiesen. Niemand vermochte eine zeitliche Eingrenzung vorzunehmen. Weiters machte der Beschwerdeführer teils nicht nachvollziehbare Angaben.
Bei den vorgelegten Beweismitteln würde es sich um nicht authentische Beweismittel handeln, die für jedermann leicht zu beschaffen seien. Es konnten keinerlei schriftliche Beweismittel oder andere taugliche und aussagekräftige Beweise oder Hinweise vorgelegt werden, die den BF mit XXXX und XXXX in Verbindung brächten. Umso bemerkenswerter sei dies deshalb, da vorgeblich Behörden in seinen Fall einbezogen seien, die bezüglich allfälligen staatlichen Schutzes für ihn und seine Familie ermittelt hätten. Weiters sei sein Bruder vorgeblich als Dolmetscher im Prozess gegen den Mörder XXXX involviert gewesen. Auch hier fehlten Beweise gänzlich. Somit bliebe ein grob widersprüchliches und nicht nachvollziehbares Fluchtvorbringen, das in keinster Weise durch aussagekräftige Beweismittel oder andere Bescheinigungsmittel untermauert sei. Es läge angesichts der nicht nachvollziehbaren Schilderungen somit der Schluss nahe, dass er auf eine auf zufällige Namensgleichheit aufbauende Fluchtgeschichte zurückgreife und nicht auf eine selbst erlebte.
In Summe sei den Angaben des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen, somit diese nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, da sie jede Nachvollziehbarkeit und Plausibilität missen ließen und in weiten Teilen widersprüchlich seien.
Zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert worden sei, dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen bzw. im Grunde kein fluchtauslösender Sachverhalt feststellbar sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund seiner Angaben und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu Tschetschenien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Russland resp. Tschetschenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.
Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass alle im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitglieder volljährig seien und alle Anträge der Familienmitglieder wie der des BF abgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer hätte darüber hinaus keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Es läge daher kein Eingriff in Art. 8 EMRK vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.04.2012 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit seinem Bruder und seinem Vater fristgerecht in vollem Umfang eine gleichlautende Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche Verhandlung für den XXXX an und räumte gleichzeitig Parteiengehör zu aktuellen Länderfeststellungen der Russischen Föderation, insbesondere zu Tschetschenien, ein.
Diese Verhandlung fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beisein des Beschwerdeführers, seines Bruders und seines Vaters und einer Dolmetscherin für die russische Sprache statt. Die Beschwerdeverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden. Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung aller Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen statt und wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen.
Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Spruchpunkte I. und II. dieser Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht.
Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
In der Begründung wurde nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens legalisiert habe. Der Vater und die Geschwister seinen ebenfalls zur Rückkehr verpflichtet, sonstige familiäre oder private Bindungen seien nicht vorhanden. Der BF gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfüge nur über Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 21.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Verwiesen wurde zudem auf eine Aussage des - ehemaligen - russischen Präsidenten aus dem Jahr 2010, er würde im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Lebenssituation geraten.
Der BF übermittelte am 18.05.2015 den Nachweis über die Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau A1, zugleich wurde in den zeitgleich eingelangten Beschwerdeverfahren des Vaters und des Bruders mitgeteilt, dass diese freiwillig über das Rückkehrprogramm heimreisen wollen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm §§ 46, 50 und § 55 FPG als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gegeben seien und alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen.
Der Beschwerdeführer brachte einen weiteren (den gegenständlichen zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der am XXXX durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive gab der Beschwerdeführer an, Österreich seit der letzten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Die ursprünglichen Fluchtgründe und die damit verbundenen Gefahren seien nach wie vor aufrecht. Er könne nicht in sein Heimatland zurück. Er habe derzeit keine Beweise, doch gebe es Zeitungsartikel, die den Krieg zwischen seiner Familie und dem XXXX dokumentieren würden. Gegen seine Familie bestehe eine Blutrache. Die betreffenden Personen seien derzeit in Haft, doch habe diese Familie Blutrache angekündigt. Sein Bruder habe einem anderen Mann in Tschetschenien das Leben gerettet, da der Inhaftierte diesen Mann töten habe wollen.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass der Vater und der Bruder nach Russland zu seinem anderen Bruder freiwillig zurückgekehrt seien, nachdem diese einen negativen Bescheid erhalten haben und diese nicht das Geld gehabt hätten, eine Beschwerde zu erheben. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren seien weiter vorhanden, die Behörden seien immer noch da, es habe sich nichts geändert. Neu jedoch sei, dass sein Bruder, der in Russland lebe nunmehr gesagt habe, seinen anderen Bruder und den Vater nicht mehr finanziell unterstützen zu können. Nach Tschetschenien könne er jedoch nicht zurück, da es für ihn dort zu gefährlich sei. Sein Vater und sein Bruder seien nur deshalb nach Russland freiwillig ausgereist, da man ihnen gesagt habe, dass sie wieder einen negativen Bescheid bekommen würden und sie das Geld für die Erhebung einer Beschwerde nicht aufbringen haben können.
Er arbeite freiwillig beim roten Kreuz, spreche etwas Deutsch und habe Freunde in Österreich.
Der Beschwerdeführer legte sodann neue Beweismittel in Form eines Internetartikels in welchem sein Bruder namentlich erwähnt sei, vor. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien gefährdet sei und sollte er in Russland erwischt werden, er nach Tschetschenien gebracht werden würde. Auf die Anregung des Einvernahmeorganes, der Vater u. der Bruder seien in der Lage sich Arbeit zu suchen, gab der Beschwerdeführer an, dass sie hiefür eine Anmeldung bedürften und daher Angst davor haben würden. Er hätte Videos mitgenommen, wenn ihm diese nicht vom russischen Geheimdienst abgenommen worden wären.
Das Bundesasylamt stellte darin fest, dass die im nunmehrigen Verfahren aufgestellten Behauptungen des Vorliegens der bekannten Fluchtgründe, der Verfolgung aufgrund einer Blutrache, die vorgebrachte nunmehr fehlende Unterstützung durch den Bruder in Russland und die behauptete Gefährdung anhand eines Internetartikels aus dem Jahre 2010 keine neuen objektiven Sachverhalte zur asylrechtlichen Beurteilung darstellen. Die Punkte Blutrache und die Gefährdung anhand der Geschichte aus dem Internetartikel sei ihm bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und somit vor rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens bekannt gewesen und habe er nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Verpflichtung gehabt, diese Probleme bereits im ersten Asylverfahren als Fluchtgründe vorzubringen. Sämtliche Fluchtgründe seien nicht dazu geeignet, einen glaubhaften Kern des Vorbringens aufzuzeigen. Die Ausführung des Asylwerbers seien bereits im ersten Verfahren als unglaubhaft beurteilt worden, das sei ein weiteres Indiz dafür, dass auch dieses neue Vorbringen der Blutracheverfolgung nicht der Wahrheit entspreche. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es dem Asylwerber auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung, der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ein Eingriff in die gem. Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte könne nicht erblickt werden. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.
Die Verwaltungsakten langten am 02.07.2015 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhalt:
Das vom Beschwerdeführer vom XXXX initiierte Asylverfahren, Zl. XXXX , wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführer nach einem weiteren Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer ist jedoch bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich nicht laufend in ärztlicher Behandlung.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im Aufenthaltstitelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.
Der Beschwerdeführer hat letztlich wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat aufgrund einer behaupteten Gegnerschaft seiner Familie zu XXXX geltend gemacht. Sein Vorbringen wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen. Die nunmehrige Abänderung seines Vorbringens, wonach er auch aufgrund eines erstmalig vorgelegten Internetartikels in seiner Heimat gefährdet sein soll ist nicht nur nicht glaubwürdig, sondern stützt sich dieses Vorbringen, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführt auch auf Beweismittel, die dem Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Antragstellung bekannt waren und von ihm auch vorzubringen gewesen wären. Ebenso verhält es sich mit dem neuen Vorbringen einer behaupteten Gefährdung aufgrund einer Blutracheangelegenheit. Auch dies hätte vom Beschwerdeführer jedenfalls bereits im Erstverfahren vorbringen können, zumal auch diese behauptete Gefährdung letztlich aus dem bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig herausgearbeiteten Bedrohungsszenario durch die Feindschaft zu XXXX entspringt. Die beigebrachten Internetartikel stammen aus dem Jahr 2010 und besteht kein vernünftiger Grund dafür, diese erst jetzt (2015) im zweiten Verfahren vorzulegen. Wie die Behörde zutreffend festgestellt hat, ist es dem Vater und dem ausgereisten Bruder zuzumuten, in Russland Arbeit anzunehmen und, neben dem schon längere Zeit in Russland lebenden zweiten Bruder, sodann für die notwendige Versorgung des Beschwerdeführers insbesondere in der ersten Zeit zu sorgen. Die russischen Behörden sind aufgrund einer offiziellen Einreise von der Anwesenheit des erst kürzlich eingereisten Vaters und Bruders informiert und steht einer legalen Arbeitsaufnahme an sich nichts entgegen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher weder glaubwürdig, noch asylrelevant.
Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht konkret behauptet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
§ 75 (23) AsylG idgF:
Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu GZ XXXX eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehr zweiten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen
u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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