W134 2109684-1•BVwG W134 2109684-1
W134 2109684-1Federal Administrative CourtJul 6, 2015
Aussetzung, Direktvergabe, einstweilige Verfügung, Lieferauftrag,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Provisorialverfahren,<br/>Untersagung der Zuschlagserteilung, Unzuständigkeit,<br/>Vergabeverfahren, Zurückweisung, Zuschlagsverbot für die Dauer des<br/>Nachprüfungsverfahrens
W134 2109684-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Überbrückungsbeauftragung: Enterale Ernährung - Trink- und Sondennahrung", der Auftraggeberin Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3, vertreten durch die XXXX , aufgrund der Anträge der XXXX , vertreten durch XXXX , vom 02.07.2015 das Bundesverwaltungsgericht möge eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt erlassen, dass "für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
in eventu
in eventu
wie folgt beschlossen:
A)
Die oben genannten Anträge werden gemäß § 312 BVergG 2006 zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Vorbringen der Parteien:
Mit Schreiben vom 02.07.2015, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Wahl des Vergabeverfahrens Direktvergabe "Enterale Ernährung - Trink- und Sondennahrung", Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erlassung der im Spruch genannten einstweiligen Verfügung, und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Antragsgegnerin habe die Versorgung ihrer Anspruchsberechtigten mit enteraler Ernährung - Trink- und Sondennahrung inklusive Technik in einem Verhandlungsverfahren ausgeschrieben. Die Ausschreibung sei mittels Nachprüfungsantrag durch die Antragstellerin beeinsprucht worden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2015 sei dem Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Ausschreibung stattgegeben worden. Mit Schreiben vom 23.06.2015 habe der Rechtsvertreter der Auftraggeberin mitgeteilt, dass seitens der Auftraggeberin eine Überbrückungsbeauftragung vorgenommen worden sei.
Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 06.07.2015 gab diese bekannt, dass der Zuschlag bereits am 18.06.2015 erteilt worden sei. Sie verwies auf ihre schon bisher zur GZ W134 2109092-1 mit Schreiben vom 30.06.2015 erteilten Auskünfte, wonach Auftraggeberin im Vergabeverfahren "Überbrückungsbeauftragung: Enterale Ernährung - Trink- und Sondennahrung" die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3, sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen Lieferauftrag gemäß § 5 BVergG der im Wege einer Direktvergabe gemäß § 25 Abs 10 BVergG vergeben worden sei. Eine Bekanntmachung in Österreich sowie in der EU sei nicht erfolgt.
Der beantragte Nachprüfungsantrag sei unzulässig, zumal mit diesem eine nicht existierende bzw. nie getroffene gesondert anfechtbare Entscheidung der Auftraggeberin (die von der Antragstellerin erfundene "weitere" Direktvergabe ab dem 07.07.2015) bekämpft werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, hat am 18.06.2015 den Zuschlag für den Lieferauftrag "Überbrückungsbeauftragung: Enterale Ernährung - Trink- und Sondennahrung" erteilt. Eine Bekanntmachung in Österreich oder in der EU ist nicht erfolgt. (Schreiben der Auftraggeber vom 06.07.2015 und 30.06.2015; vgl dazu auch den Beschluss des BVwG vom 02.07.2015, W134 2109092-1/2E).
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.
2. Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung:
§ 312 Abs. 2 BVergG lautet:
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
Da in der gegenständlichen
Sache, wie die Auftraggeberin vorgebracht hat und auch in Beilage ./6 ihres Schreibens vom 26.06.2015 belegt hat, der Zuschlag bereits am 18.06.2015 erteilt worden ist, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 312 Abs. 2 Z. 1 BVergG zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr zuständig.
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 6. 11. 2002, 2002/04/0138;
30. 6. 2004, 2004/04/0028; 1. 2. 2005, 2005/04/0004; 29. 6. 2005, 2005/04/0024; 1. 3. 2007, 2005/04/0239; 27. 6. 2007, 2005/04/0254;
29. 2. 2008, 2008/04/0019; 14. 1. 2009, 2008/04/0143; 14. 4. 2011, 2008/04/0065; 29. 9. 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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