W110 2002462-1•BVwG W110 2002462-1
W110 2002462-1Federal Administrative CourtJul 6, 2015
Austro Control, Feststellungsbescheid, Gebührenfestsetzung,<br/>Gebührenpflicht, mündliche Verhandlung, Plausibilität,<br/>Rechtsschutzinteresse, Verwaltungsverfahren
W110 2002462-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Austro Control GmbH vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass für die Erlassung des Bescheides der Austro Control GmbH vom XXXX, gemäß § 1 Austro Control-Gebührenverordnung, BGBl. 2/1994 idF BGBl. II 489/2009, € 250,-- nach TP 100 iVm TP 95 sowie € 120,-- nach TP 92 lit a zuzüglich 20% Umsatzsteuer, sohin insgesamt ein Betrag von €
444,--, vorgeschrieben wird, die innerhalb von zwei Wochen auf das Konto der Austro Control GmbH, Österreichische Postsparkasse, Kontonummer 90.005.503, BLZ 60000, einzuzahlen sind.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 12.07.2010 fand bei der Beschwerdeführerin, einem Lufttaxi-Unternehmen in Wien, eine Überprüfung durch einen Fluginspektor der Austro Control GmbH statt, bei dem verschiedene als "sicherheitsrelevant" eingestufte Umstände erfasst und ein sogenannter "AOC Approval Recommendation Report" erstellt wurden. Seine Beobachtungen hielt der Fluginspektor in einem an drei seiner Kollegen gerichteten E-Mail vom 13.07.2010 fest.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2010 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Äußerung, in der sie zu den Inspektionsergebnissen Stellung nahm und angab, dass einige Beanstandungen unbegründet seien. Ferner beantragte sie die Erstreckung der Frist zur Verbesserung des Betriebshandbuches und stellte fünf (jeweils näher begründete) Anträge, die auf die Erlassung von Feststellungsbescheiden durch die Austro Control GmbH abzielten (siehe den exakten Wortlaut unten unter II.1).
2. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und schrieb ihr Gebühren gemäß "§§ 1 und 3 Abs. 1, II. Abschnitt, VII., TP 92 lit a (EUR 60,00 x 10) sowie VIII., TP 100 (EUR 50,00 x 5) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (EUR 170,00)" der Austro Control-Gebührenverordnung "idgF", in Höhe von insgesamt Euro 1.020,00 vor (Spruchpunkt II.). Nach Darlegung der betreffenden Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Beschwerdeführerin in allen fünf Anträgen die bescheidmäßige Feststellung von Bestimmungen begehrt habe, die gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (im Folgenden: EU-OPS) "für die gewerbsmäßige Beförderung durch Luftfahrtunternehmen zwingend vorgeschrieben" seien und die Behörde diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz habe. Was ihre Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, verwies die belangte Behörde auf die entsprechenden Bestimmungen der Austro Control-Gebührenverordnung.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte, zulässige und nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, dass die oben erwähnte Überprüfung unsachlich geführt worden sei, die Liste an Beanstandungen teilweise rechtswidrige Forderungen der Behörde enthalte und die Frist zur Behebung der Mängel unangemessen kurz gewesen sei. Die belangte Behörde habe unzulässiger Weise die Abänderung eines Betriebshandbuches verlangt, das bereits mit einem rechtskräftig gewordenen Bescheid genehmigt worden sei. Darauf würden sich "im Wesentlichen" auch die Anträge "stützen". Weiters ging die Beschwerdeführerin auf die einzelnen Beanstandungen der Austro Control ein. In jenen Bereichen, in denen sie die Forderungen der Behörde für unzulässig erachtet habe, habe sie die bescheidmäßige Feststellung beantragt. Die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Gebühren bestritt die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass "dieses Verfahren" nur deshalb geführt worden sei, da die belangte Behörde "rechtswidriger Weise von einem rechtskräftigen Bescheid abgegangen sei" und Änderungen im Betriebshandbuch verlangt habe. Eine wirksame Zustellung des Bescheids sei nicht erfolgt, da der Bescheid nicht dem Rechtsvertreter zugestellt worden und letzterem erst am 01.12.2010 zugekommen sei.
4. Am 17.01.2011 legte die belangte Behörde der damals noch zuständigen Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Beschwerde samt Kopie des Aktes vor.
Die Beschwerde und der erstinstanzliche Verfahrensakt langten zunächst beim Bundesverwaltungsgericht per e-mail, im Original letztlich am 29.10.2014 ein.
5. Auf entsprechendes Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts erstattete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 16.06.2015 eine Äußerung, in der sie darauf hinwies, dass für die fünf Anträge fünf Mal die TP 95 - wegen der Zurückweisung der Anträge gemäß TP 100 auf ein Drittel gekürzt - herangezogen worden sei. Was den nach TP 92 lit a verrechneten Zeitaufwand von 10 halben Stunden anbelangt, führte die belangte Behörde aus, dass vier halbe Stunden bei der fachlich-inhaltlichen Bearbeitung durch das betroffene Sachgebiet "Flugbetrieb" angefallen seien, wofür als Beweis die in den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 31.08.2010 eingefügten Kommentare des Flugbetriebsinspektors dienen würden. Die restlichen Leistungseinheiten im Ausmaß von sechs halben Stunden seien bei der Erstellung des Bescheides samt vorangehender rechtlicher Beurteilung durch die zuständige juristische Bearbeiterin der Behörde entstanden. Auf eine zeitliche Aufteilung auf die jeweiligen fünf Parteienansuchen sei im Hinblick auf die Kosteneffizienz verzichtet worden. Auch wenn die belangte Behörde schlussendlich zur Auffassung gelangt sei, dass eine Erlassung der beantragten Feststellungsbescheide unzulässig sei, sei die inhaltliche Bearbeitung notwendig und zweckmäßig gewesen, um inhaltlich überhaupt zum vorliegenden Ergebnis zu kommen.
Nach Übermittlung der Äußerung der belangten Behörde replizierte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.06.2015, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 sowohl im flugbetrieblichen als auch im technischen Bereich mit Audits "überhäuft" worden sei und die Feststellungsanträge die "einzige Möglichkeit, sich gegen schikanöse und rechtswidrige Feststellungen zu wehren", gewesen seien. Die Anträge seien "zur Abwehr rechtswidriger Auflagen" gestellt worden. Bei den Audits seien von der belangten Behörde "in unsachlicher Form" Handbücher plötzlich bemängelt worden. Die Behörde habe die Änderung des Handbuchs ohne Rechtsgrundlage verlangt und sei nicht in der Lage gewesen auszuführen, worin die Schwierigkeiten in der Anwendung eines Handbuchs durch (sachverständige) Piloten gelegen sein sollen, die ohnedies sämtliche Vorschriften kennen müssten. Auch die Vorschreibung der Gebühren sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Im Rahmen einer am 12.07.2010 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Überprüfung durch die Austro Control GmbH wurden verschiedene als "sicherheitsrelevant" eingestufte Aspekte erfasst und ein "AOC Approval Recommendation Report" der Beschwerdeführerin übermittelt, die daraufhin eine Äußerung erstattete, in der sie die Verbesserung der Beanstandungen zwar in Aussicht stellte, die Forderungen der belangten Behörde jedoch als rechtswidrig qualifizierte. Unter einem stellte sie fünf Feststellungsanträge, nämlich
Diese Anträge wies die belangte Behörde mit Bescheid zurück. Der zuständige Flugbetriebsinspektor erstattete zu den Anträgen schriftliche Anmerkungen und Hinweise, die sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in inhaltlicher Hinsicht auseinandersetzten.
Diese Feststellungen gründen auf den im Akt befindlichen Unterlagen. Was den vergebührten Zeitaufwand der belangten Behörde anbelangt, konnten keine weitergehenden Feststellungen getroffen werden, da die belangte Behörde - abgesehen von den schriftlichen Anmerkungen des Flugbetriebsinspektors - keine zusätzlichen Hinweise bzw. Angaben über die Art und Form der den in Rechnung gestellten Zeitaufwand ergebenden Tätigkeit machen konnte. Somit musste insbesondere offen bleiben, woraus sich die vergebührten sechs halben Stunden für die Bearbeitung der Anträge in juristischer Hinsicht ergaben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3. 1 Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Was die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zustellung des angefochtenen Bescheids anbelangt, sind diese in Anbetracht des § 9 Abs. 3 Zustellgesetz unbegründet, weshalb die rechtzeitig erhobene Beschwerde auch zulässig ist.
3. 2 Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gegenstand des bekämpften Bescheides ist lediglich die Zurückweisung der Feststellungsanträge, sodass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht etwa die von der Beschwerdeführerin kritisierte Vorgangsweise und die rechtlichen Annahmen der belangten Behörde im Rahmen der Betriebsprüfung im Juli 2010, sondern ausschließlich die Frage Gegenstand der Beschwerdeentscheidung sein kann, ob der angefochtene Bescheid gesetzeskonform ergangen ist, d.h. ob die Anträge zu Recht zurückgewiesen wurden und zutreffend von einer inhaltlichen Behandlung Abstand genommen wurde.
3.2. 1 Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge sind eingedenk folgender (unions-)rechtlicher Bestimmungen zu beurteilen:
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Bestimmungen über den Flugbetrieb sowie die Voraussetzungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2008, BGBl. II 254/2008 idF BGBl. II 200/2014 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008), haben Luftfahrtunternehmen ihren Betrieb u.a. nach den Bestimmungen des in § 1 Abs. 2 leg. cit. angeführten Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (im Folgenden: EU-OPS) durchzuführen.
Nach OPS 1.037 lit. a EU-OPS idF der Verordnung (EG) Nr. 859/2008, hat der Luftfahrtunternehmer ein Programm zur Unfallverhütung und Flugsicherheit festzulegen. Gemäß OPS 1.570 lit. g leg. cit. hat der Luftfahrtunternehmer zur Gewährleistung einer sicheren hindernisfreien Flugbahn Verfahren festzulegen, die es ermöglichen, den Flug in Übereinstimmung mit den Reiseflugforderungen gemäß OPS
1. 580 leg. cit. fortzusetzen oder auf dem Startflugplatz oder Ausweichstartflugplatz zu beenden.
Gemäß OPS 1.235 lit. c leg. cit. hat der Luftfahrtunternehmer im Rahmen der Lärmminderungsverfahren u.a. für jeden Flugzeugtyp zwei Abflugverfahren gemäß ICAO Dok. 8168 festzulegen. Gemäß OPS 1.1040 lit. a leg. cit. hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch alle Anweisungen und Angaben enthält, die für das Betriebspersonal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Gemäß OPS 1.1040 lit. I leg. cit hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch in einer Form vorliegt, in der der Inhalt ohne Schwierigkeit verwendet werden kann. Für die Erstellung des Betriebshandbuchs sind die Grundlagen der menschlichen Faktoren zu berücksichtigen. Nach OPS 1.1045 lit. b leg. cit. hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass der Inhalt des Betriebshandbuchs den Bestimmungen der Anlage 1 zu OPS 1.1045 leg. cit. entspricht und die jeweiligen Einsatzgebiete und Betriebsarten berücksichtigt. Nach OPS 1.035 lit. b leg. cit. hat der Luftfahrtunternehmer ein Qualitätssystem einzurichten, welches ein Qualitätssicherungsprogramm mit Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung des gesamten Betriebs mit allen geltenden Vorschriften, Vorgaben und Verfahren umfasst.
3.2. 2 Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen; dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (vgl. VwGH 27.02.2015, 2013/06/0164; 23.01.2014, 2013/07/0133; 20.02.2014, 2011/07/0089 mwN).
Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 27.02.2015, 2013/06/0164; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; 24.03.2004, 2003/12/0118). Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen noch über die Auslegung spruchmäßig entscheiden; unzulässig ist es auch, in einem Feststellungsbescheid rechtskräftige Bescheide "auszulegen" oder die Geltung von Normen festzustellen (vgl. VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008; 23.05.1995, 94/07/0026 jeweils mwN).
3.2. 3 Unter Berücksichtigung der oben in 3.2.1 dargelegten rechtlichen Vorschriften vermag das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht entgegen zu treten, wenn sie die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Gültigkeit bzw. Anwendbarkeit von Bestimmungen beantragte, die gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 für die gewerbsmäßige Beförderung durch Luftfahrtunternehmen zwingend vorgeschrieben sind. Gemäß der oben erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Feststellungsbescheide derartigen Inhalts nicht zulässig.
Die von der belangten Behörde zurückgewiesenen Feststellungsanträge sind aber auch deshalb unzulässig, weil eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Erlassung eines derartigen Bescheides fehlt und nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht kommt, was in Ermangelung eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin gegenständlich zu verneinen ist: Im Falle einer Aberkennung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses stünde der Beschwerdeführer nämlich der Bescheid- bzw. Beschwerdeweg offen, um die strittigen Rechtsfragen in diesem Verfahren einer Überprüfung unterziehen zu lassen. Da die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden könnten, bleibt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Erlassung eines Feststellungsbescheides kein Raum. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 30.06.2015, wonach die Feststellungsanträge die einzige Möglichkeit gewesen sei, "sich gegen schikanöse und rechtswidrige Feststellungen zu wehren", nicht nachvollziehbar. Auch aus diesem zweiten Grund hat die belangte Behörde die Feststellungsanträge zu Recht zurückgewiesen.
3.2. 4 Die Beschwerde war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.
3. 3 Hinsichtlich der bescheidmäßigen Auferlegung der Gebühren gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung in Spruchpunkt II. war Folgendes zu bedenken:
3.3. 1 Gemäß § 6 Abs. 2 des BG über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. 656/1994 (im Folgenden: ACG), hat der Bundesminister (damals) für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind.
Die Regelung des § 1 der Austro Control-Gebührenverordnung, BGBl. 2/1994 idF BGBl. II 453/1995, sowie die (gemäß § 6 idF BGBl. II 466/2010 hier) maßgeblichen Tarifposten des zweiten Abschnitts der Austro Control-Gebührenverordnung idF BGBl. II 489/2009 (im Folgenden: ACGV), lauten:
"§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.
[...]
92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes [...], wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung
.................................€ 60
[...]
95. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens,
die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des
Aufwandes gemäß TP 92.................................€ 150"
Gemäß TP 100 ist bei rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 zu verrechnen.
3.3. 2 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Gebührenvorschreibung "ohne Rechtsgrundlage" erfolgt sei, betrifft, genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof die Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 2 ACG mit Erk. VfSlg. 14.474/1996 als nicht verfassungswidrig angesehen hat (vgl. auch VwSlg. 16.966 A/2006).
3.3. 3 Im Hinblick auf die Rechtslage in zeitlicher Hinsicht stützte sich die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 8 idF BGBl. II 466/2010 zutreffend auf die TP der Fassung BGBl. II 489/2009. Der konkrete Zeitaufwand der belangten Behörde für die TP 92 erwies sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch als nicht nachvollziehbar:
So konnten keine Feststellungen über die sechs halben Stunden getroffen werden, die nach Auskunft der belangten Behörde für die Bearbeitung der Anträge in rechtlicher Hinsicht aufgewendet wurden. Dies wäre aber im Rahmen der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung umso erforderlicher gewesen, als sämtliche Anträge - deren Behandlung als solche schon mit TP 95 vergebührt wurden - in inhaltlich völlig gleicher Form in einem Bescheid erledigt wurden. Hinzu kommt, dass auch auf eine Aufteilung des Aufwands auf die jeweiligen Anträge verzichtet wurde, was gerade in diesem Fall Aufschlüsse über die Notwendigkeit des zeitlichen Aufwands hätte geben können. Da die belangte Behörde keine näheren Ausführungen über die Notwendigkeit des verrechneten Zeitaufwands machen konnte, vermag das Bundesverwaltungsgericht - in Anbetracht der Begründung des angefochtenen Bescheides - im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung lediglich eine halbe Stunde als notwendigen Aufwand für die juristische Bearbeitung der Anträge anzunehmen.
Die übrigen vier halben Stunden, die gemäß den Angaben der belangten Behörde aus der Durchsicht und inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Begründung der Feststellungsanträge durch den Flugbetriebsinspektor resultieren, erscheinen insofern als nicht zweckmäßig, als die Anträge gerade inhaltlich nicht zu behandeln, sondern als unzulässig zurückzuweisen waren. Die Verrechnung von mehr als einer halben (angefangenen) Stunde, innerhalb welcher im gegenständlichen Fall die Unzulässigkeit der Anträge unter Beiziehung der betreffenden unionsrechtlichen Bestimmungen (in Vorbereitung der weiteren bescheidmäßigen Bearbeitung der Anträge) erkundet wurde, kann - mangels entsprechender Bescheinigung - im Wege einer Plausibilitätsbeurteilung nicht als notwendig und angemessen beurteilt werden, da jede nähere inhaltliche Beschäftigung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin letztlich nicht als Behandlung der zurückzuweisenden Anträge sondern im Zusammenhang mit der am 12.07.2010 stattgefundenen Überprüfung und des daran anknüpfenden "AOC Approval Recommendation Report" gesehen werden muss.
3.3. 4 Somit war Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass - neben der Vergebührung nach TP 95 iVm TP 100 (i.e. für jeden Antrag € 50,--) - lediglich zwei halbe Stunden nach TP 92 (also zweimal € 60,--) zuzüglich USt. zu verrechnen waren. Dass die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auch die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren an sich bekämpft hat, ändert am Ergebnis nichts, da der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer strengen Bindung des Prüfungsumfangs an das Beschwerdevorbringen dezidiert verworfen hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 mwH). Unter Bedachtnahme auf die klarstellenden Ausführungen im Ausschussbericht (vgl. AB 2212 BlgNR XXIV. GP, 5) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall das Beschwerdevorbringen, das die Gebührenverrechnung dem Grunde nach bekämpft, so zu interpretieren ist, dass naturgemäß auch die Höhe der verrechneten Gebühr als mitbekämpft anzusehen ist.
4. Gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher - insbesondere nach Erhalt der Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.06.2015 - geklärt und nicht ergänzungsbedürftig (zu den Kriterien für die Verhandlungspflicht insb. hinsichtlich eines geklärten bzw. ungeklärten Sachverhaltes vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; 21.08.2014, Ra 2014/21/0039; 26.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Außerdem bewegt sich die vorliegende Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 27.02.2015, 2013/06/0164; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; 24.03.2004, 2003/12/0118; 23.05.1995, 94/07/0026).
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