L519 2100833-2•BVwG L519 2100833-2
L519 2100833-2Federal Administrative CourtJul 6, 2015
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
L519 2100833-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, RA. Dr. Akakündüz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA) vom 10.6.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1
AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte erstmalig am 23.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. im Wesentlichen brachte der BF Folgendes vor:
Er sei in seiner Heimat Profi in der Sportart Ringen. Vor 2 Jahren habe der Manager eines Gegners des BF begonnen, diesen zu bedrohen. Vor 8 Monaten seien Hunde auf den BF gehetzt worden, weiters habe man ihn 10 Mal verprügelt. Der BF habe bei der Polizei auch Anzeige erstattet, diese habe aber nichts unternommen.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde vom BFA mit Bescheid vom 22.1.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig:
"Der BF gab im Zuge der Befragung durch das BFA an, dass er seitens staatlicher Behörden keine Probleme habe. Er habe ein privates Problem, er sei Ringer und habe mit einem Gegner und dessen Vater Probleme. Der BF habe diesen Gegner während eines Trainingslagers besiegt. Dessen Vater habe jedoch gewollt, dass sein Sohn zu den Europäischen Meisterschaften fährt und nicht der BF. Eine Woche nach diesem Gespräch sei der BF von diesem jungen Mann und seinen Freunden geschlagen worden. Er habe aber keine Schritte dagegen unternommen. In weiterer Folge sei der BF von einem Hund angefallen und gebissen worden. Der BF wisse nicht, wem der Hund gehört. Bei diesem Vorfall habe er aber den Jungen und dessen Freunde gesehen. Nachgefragt sei es zu besagtem Vorfall ungefähr im September 2013 gekommen. Nun vorgehalten, dass der BF im Zuge der Erstbefragung (November 2013) davon berichtete und divergierend behauptete, er sei vor 8 Monaten von einem Hund gebissen worden, habe der BF ausweichend und nicht plausibel entgegnet, dass er dies nicht mehr so genau wisse„ obwohl es sich um ein einprägsames und einschneidendes Ereignis gehandelt hat ("Ehrlich gesagt weiß ich jetzt nicht mehr so genau, was ich dort angegeben habe.") Nachgefragt sei das Vorbringen - so wie nun geschildert - korrekt. Zu einem weiteren Widerspruch (der BF hat bei der Erstbefragung behauptet, 10 Mal verprügelt worden zu sein), habe der BF nunmehr angegeben, dass das auch nicht stimme. Er sei nur 1 Mal verprügelt worden. Nicht substantiiert sei auch die Entgegnung auf die Frage, warum der BF dann bei der Erstbefragung die Niederschrift ohne Korrekturen unterschrieben habe ("ich wollte nicht gleich abgeschoben werden. Ich wusste auch nicht genau, wie die Einvernahme abläuft.").
Der BF habe auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet, jedoch sei es laut Nachfrage nach 2 Wochen zu keinem Ermittlungsergebnis gekommen. Auch auf Rückfrage, ob der BF jemals versucht habe, über den Sportverein, ein Gericht oder Anwalt Unterstützung zu finden, habe der BF nicht nachvollziehbar und ausweichend ergänzt, dass man derartige Probleme nicht so löse bzw. ein Anwalt viel Geld kosten würde. Auch habe der Vater des Jungen dem BF gedroht, nicht mehr zur Polizei zu gehen. Daraufhin habe der Vater des BF dessen Ausreise nach Europa organisiert. Die Eltern des BF seien zwischenzeitig nach Karabach, da sie dort zahlreiche Verwandte hätten.
Selbst auf Rückfrage, warum die Verwandten offensichtlich problemlos in Karabach leben können und dass dies auch dem BF möglich sein müsste, habe der BF lediglich angefügt, dass seine Eltern dort ein Haus hätten. Zudem habe der BF nicht gewusst, dass sie nach Karabach ziehen und Armenien sei ein kleines Land.
Abschließend befragt, was dem BF einen Aufenthalt im Heimatland unmöglich mache, habe er unsubstantiiert behauptet, dass die Familie von Karabach nach Erewan gezogen sei, damit der BF dort die Schule besuchen könne. Wenn er jetzt zurück müsse, müsse der BF zu seinen Eltern ins Dorf. Das wolle er aber nicht.
Zum vom BF vorgelegten Internetauszug über die Ermordung eines Jungen namens XXXX habe durch Internetrecherche festgestellt werden können, dass dieser Fall seitens der Polizei aufgeklärt wurde. Der Täter wurde verhaftet und wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Der BF habe hingegen behauptet, XXXX sei ein Freund von ihm gewesen, der mit dem Kontrahenten des BF gesprochen habe. Danach sei er an den Folgen einer Rauferei gestorben. Die Frage nach polizeilichen Ermittlungen habe der BF unbeantwortet gelassen. Wäre dieser Mann tatsächlich ein guter Freund des BF gewesen, wäre es nur logisch und lebensnahe, dass sich der BF darüber informiert hätte und somit konkrete Angaben hätte tätigen können. Abgesehen davon erscheine es auch nicht plausibel, dass ein derart einschneidendes Ereignis bei der Erstbefragung unerwähnt geblieben ist."
I.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.3.2015 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
"Im Wesentlichen stützte der BF seine Fluchtgründe darauf, dass er vom Vater seines Konkurrenten verfolgt würde. Bei der Erstbefragung am 24.11.2013 hatte der BF widersprüchlich dazu noch angegeben, dass er vom Manager seines Konkurrenten bedroht würde. Weiter gab der BF an, dass die Drohungen vor 2 Jahren, d.h. ca. im November 2011 begonnen hätten. Vor ca. 8 Monaten, d.h. ca. im März 2013 seien Hunde auf den BF gehetzt worden. Weiters sei er ca. 10 Mal verprügelt worden. Widersprüchlich dazu gab der BF bei seiner Einvernahme durch das BFA an, dass er vom Vater des Konkurrenten bedroht und 1 Woche später vom Konkurrenten und dessen Freunden geschlagen worden sei. "Vielleicht" im September 2013 sei der BF von einem Hund angefallen und gebissen worden. Verprügelt sei der BF laut Angaben vor dem BFA nur einmal worden. Neuerlich widersprüchlich zu den Angaben beim BFA gab der BF beim Bundesverwaltungsgericht an, dass die Verfolgungshandlungen angefangen hätten, nachdem er das Angebot des Vaters des Konkurrenten abgelehnt habe. Das dürfte im April 2013 gewesen sein. Ein bis 2 Wochen danach sei der BF vom Konkurrenten und dessen Freunden zusammengeschlagen worden. Im August oder September 2013 sei ein Hund auf den BF gehetzt worden. Ein Monat nachher habe der Vater des Konkurrenten dem BF noch einmal gedroht.
Bereits aus diesen grob widersprüchlichen Angaben des BF zum Verfolger, zur Chronologie der Ereignisse, zu deren Anzahl, etc. lässt sich deutlich erkennen, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft ist. Dies zeigt sich auch darin, dass der BF nach eigener Angabe bis zu seiner Ausreise in der elterlichen Wohnung gelebt hat. Wäre er tatsächlich ernst zu nehmender Verfolgung und damit verbunden einer Lebensgefahr ausgesetzt gewesen, wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er entweder schon wesentlich früher ausgereist wäre oder zumindest bis zur Ausreise irgendwo anders versteckt gelebt hätte.
Der BF verwickelte sich auch hinsichtlich des angeblichen Umzuges der Eltern nach Berg-Karabach in Widersprüche, sodass von einer Glaubwürdigkeit dieser Angaben ebenfalls nicht ausgegangen werden kann, sondern vielmehr davon, dass sich die Familie des BF nach wie vor in der Wohnung in Erewan aufhält. So gab der BF gegenüber dem BFA am 3.12.2014 an, dass die Eltern vor ca. 8 Monaten, d.h. ca. im April 2014 nach Berg-Karabach gezogen seien und er regelmäßig Kontakt zu ihnen habe. Beim Bundesverwaltungsgericht gab der BF völlig widersprüchlich dazu an, dass die Eltern um den 22.11.2013 aufgrund der Ermordung des Freundes des BF nach Berg-Karabach gezogen seien und dass es seit dem Umzug keinen Kontakt mehr gäbe. Den Vorhalt des Widerspruches konnte der BF ebenfalls nicht entkräften, indem er angab, es sei nicht möglich, dass er 8 Monate gesagt habe, weil sie gleich nach dem Mord am Freund dorthin gezogen seien.
Soweit der BF behauptet, seine Gegner hätten einen Hund auf ihn gehetzt, konnte er dies ebenfalls nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen bzw. stellen sich die diesbezüglichen Angaben in wesentlichen Punkten als Spekulation dar. So gab der BF beim BFA an, dass er von einem Hund angefallen und gebissen worden sei. Er wisse nicht, wem der Hund gehörte, er habe den Konkurrenten und seine Freunde gesehen. Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF zu diesem Vorfall zunächst an, dass ein Hund auf ihn gehetzt worden sei. Über Nachfragen stellte sich allerdings heraus, dass er nicht gehört habe, dass der Konkurrent dem Hund den Befehl gegeben habe, den BF zu beißen. Da der Konkurrent anwesend war und sich über den Vorfall amüsierte, zog der BF vielmehr den Schluss, dass dieser den Hund auf ihn gehetzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht räumt in diesem Zusammenhang durchaus ein, dass der BF von einem Hund gebissen wurde, dass es sich um den Hund des Konkurrenten handelte oder dieser den Hund auf den BF gehetzt hat, konnte der BF aber nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, sodass sich auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in diesem Punkt nicht als notwendig erwies.
Soweit der BF vage in den Raum stellte, dass seine Gegner seinen Freund ermordet hätten, weil dieser zu vermitteln suchte, konnte das Bundesverwaltungsgericht diesen Zusammenhang nicht erkennen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich der BF und das Mordopfer kannten. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel steht zwar fest, dass die vom BF genannte Person einem Mord zum Opfer fiel. Der Mörder wurde gefasst und zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Dem Artikel kann aber keinerlei Zusammenhang mit dem BF oder mit seinem Konkurrenten entnommen werden. Die mit der Beschwerde vorgelegten Fotos können ebenfalls keinen Beweis dafür bieten, dass es sich bei der außer dem BF abgebildeten Person tatsächlich um das spätere Mordopfer handelt. Doch selbst dann, wenn es sich tatsächlich um diese Person handeln würde, beweist das lediglich, dass sich der BF und das spätere Mordopfer kannten, nicht aber, dass dieses von den Gegnern des BF oder in deren Auftrag ermordet wurde, weil es eine Streitschlichtung vornehmen wollte. Zudem wäre es in diesem Zusammenhang völlig unplausibel, einen potentiellen Vermittler zu ermorden, anstatt gleich den eigentlichen Gegner, nämlich den BF.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Erstbefragung in erster Linie der Klärung der Identität und der Feststellung des Reiseweges dienen soll, ist dem BF grundsätzlich beizupflichten. Auch wenn die Befragung zu den eigentlichen Fluchtgründen nur kurz und oberflächlich erfolgt, kommt ihnen aber doch zumindest Indizwirkung für die Glaubwürdigkeit zu. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann nämlich davon ausgegangen werden, dass eine Person, die in ihrer Heimat tatsächlich asylrelevante Verfolgung erlitten hat, auch in kurzen Worten und zumindest in den Eckpfeilern gleich lautende Angaben macht und die wesentlichen Ereignisse schildert. Derartiges war aber beim BF - wie oben ausführlich dargelegt - nicht der Fall.
Zusammenfassend ist zum Vorbringen des BF auszuführen, dass das erkennende Gericht ebenso wie das BFA zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.
Das BVwG gewann vielmehr den Eindruck, dass der BF lediglich aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen nach Österreich reiste.
Unter Heranziehung dieses Sachverhaltes und der offensichtlich missbräuchlichen Asylantragstellung im Zusammenhang mit der allgemein gehaltenen, widersprüchlichen und teilweise nicht nachvollziehbaren Begründung des Antrages auf internationalen Schutz ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht und lediglich zur Begründung des Asylantrages und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung - wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde.
Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
Selbst für den Fall der hypothetischen Wahrunterstellung der Angaben des BF liegt kein asylrelevanter Sachverhalt vor:
Der BF hat eine Verfolgung durch nichtstaatliche Organe, nämlich durch einen Konkurrenten im Sport, geltend gemacht. Eine Verfolgung von Seiten Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) ist jedoch nur dann als asylrelevant anzusehen, wenn es dem BF aufgrund mangelnder bzw. nicht vorhandener Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates weder möglich noch zumutbar ist, sich zur Abwehr der (geschlechtsspezifischen) Verfolgung unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen.
Vorliegend sind den Länderfeststellungen und auch dem Vorbringen des BF, welcher sich bezüglich eines der Vorfälle an die Polizei wandte und die auch eine Anzeige aufnahm, keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von ihr für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen.
Aus der Behauptung des BF dahingehend, die Polizei habe ihm versprochen zu ermitteln und dann habe er 2 Wochen nichts von der Polizei gehört, kann keineswegs abgeleitet werden, dass es von vornherein klar war, dass die staatlichen Stellen seines Herkunftsstaates vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen und kann somit nicht von mangelnder Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit ausgegangen werden. Vielmehr wäre es im Verhalten des BF gelegen, sich entsprechend zu informieren und sich an staatliche Hilfe bzw. einen Ombudsmann oder eine der zahlreichen NGO¿s zu wenden, was von ihm jedoch nicht einmal ansatzweise versucht wurde. Insbesondere hat er es unterlassen, die behaupteten weiteren Angriffe anzuzeigen und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle einer Anzeigenerstattung Schutz verweigert worden wäre oder dass die Behörden konkret in seinem Fall untätig geblieben wären.
Die vom BF geschilderten Übergriffe stellen amtswegig zu verfolgenden strafbare Handlungen dar. Aus den Länderberichten geht insbesondere auch hervor, dass sich die Strafjustiz und Menschenrechtslage in Armenien in den letzten Jahren zumindest verbessert hat und die öffentliche Sicherheit grundsätzlich gewährleistet ist. In Anbetracht dessen kann daher von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des armenischen Staates ausgegangen werden."
I.4. Am 16.4.2015 erklärte der BF gegenüber dem BFA, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen werde. Er ersuchte jedoch um Fristerstreckung, um mit der Caritas Rücksprache zu halten. Daraufhin wurde dem BF eine Frist bis 4.5.2015 eingeräumt.
I.5. Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde am 18.5.2015 ein Festnahmeauftrag erlassen.
I.6. Am 13.5.2015 brachte der BF den gegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz ein.
Begründend gab er bei der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass er vor ca. 1 Monat von seinem Vater telefonisch erfahren habe, dass seine Eltern von den verfolgern des BF angegriffen und dabei verletzt worden seien. Dieser Vorfall habe sich ca. 1 1/2 Monate vor dem Anruf zugetragen. Im Fall einer Rückkehr müsste der BF sofort zum Militär und in den Krieg. Gegenüber dem BFA gab er im Wesentlichen an, dass ihm seine Eltern gesagt hätten, dass seine Probleme nach wie vor bestünden. Der Hauptgrund sei aber, dass der BF den Wehrdienst nicht ableisten will.
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf seine Gründe anlässlich der ersten Asylantragstellung bezogen habe bzw. Gründe erstmalig ins Treffen geführt habe, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hätten.
Was die ursprünglichen Fluchtgründe angeht, sei bereits das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass das Vorbringen des BF tatsachenwidrig ist. Aber selbst für den Fall der Wahrunterstellung der Angaben des BF liege kein asylrelevanter Sachverhalt vor. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, habe der BF eine Verfolgung durch nichtstaatliche Organe geltend gemacht. Eine derartige Verfolgung sei nur dann asylrelevant, wenn es dem BF aufgrund fehlender Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates weder möglich noch zumutbar wäre, sich zur Abwehr der Verfolgung unter staatlichen Schutz zu stellen.
Der BF habe im Zuge der neuerlichen Antragstellung erstmals behauptet, dass er Angst vor der Wehrdienstableistung habe. Vom BFA sei er konkret gefragt worden, was sich seit der negativen Entscheidung im ersten Asylverfahren geändert habe. Dazu gab der BF wörtlich an: "Nichts. Ich habe meine Eltern benachrichtigt, dass mein Verfahren negativ entschieden wurde. Sie sagten, dass ich nicht zurückkommen solle, da meine Probleme weiter aufrecht seien. Mein Hauptproblem ist jetzt ja auch der Wehrdienst."
Dem BF sei vorgehalten worden, dass er beim BFA am 16.4.2015 eine Befragung zur bestehenden Rückkehrentscheidung und damit verbundenen Ausreiseverpflichtung. Dort habe sein Vorbringen - und sein Vorbringen sei ihm dort bereits bekannt gewesen - seinerseits nicht einmal ansatzweise Erwähnung gefunden. Diesem Vorhalt habe der BF nicht substantiiert entgegen treten können ("Der Referent hat mich nicht danach gefragt."). Über nochmaligen Vorhalt sei der BF ausgewichen, indem er angab, dass er sich mit den Gesetzen nicht so gut auskenne.
Mit dem BF seien auch die Länderberichte erörtert worden, aus denen hervorgeht, dass es auch die Möglichkeit des Wehrersatzdienstes gibt.
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I.8. Mit Schreiben vom 24.6.2015 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.
Neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Maßgeblich sei auch gewesen, ob der BF die Möglichkeit zur Ableistung des Zivildienstes hatte, was jedoch in einer für ihn nicht eindeutigen Art und Weise geklärt werden konnte. Die Caritas habe ihn informiert, es sei nun möglich, eine Anfrage von privater Seite bei der armenischen Botschaft, bei der sein Name nicht erwähnt worden ist, hätte jedoch ergeben, dass die Möglichkeit Zivildienst zu leisten, an hohe Schmiergeldzahlungen gebunden sei. Aufgrund der sich akut verschlechternden Situation mit Aserbaidschan habe der BF berechtigte Zweifel, ob der Militärdienst demnächst nicht verpflichtend angeordnet wird. Es werde daher beantragt, Erhebungen zu tätigen, ob dem BF der Zivildienst auch jetzt noch offen steht.
Demnächst sei beim BF auch ein Nervenzusammenbruch zu erwarten, weshalb er schon bald psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen möchte.
Der BF lehne es aus Gewissensgründen und aus Angst vor gefährlichen Einsätzen ab, den Wehrdienst abzuleisten.
I.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im Erstverfahren vorfand, verglichen.
Der BF führte zur Begründung seines Folgeantrages aus, dass sich seine Asylgründe in Bezug auf das Erstverfahren nicht verändert hätten. Seine Gründe seien nach wie vor aufrecht, sein Hauptproblem sei jetzt der Wehrdienst
Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wären, brachte der BF nicht vor.
Soweit der BF bei der Erstbefragung vage und allgemein behauptete, seine Eltern seien von seinen Verfolgern angegriffen und verletzt worden, fehlt es diesem Vorbringen an Glaubwürdigkeit. Zum einen legte der BF keinerlei Bescheinigungsmittel vor. Zum anderen geht er bei seiner Einvernahme durch das BAA gar nicht mehr näher auf diesen Punkt ein, sondern stellt den Wehrdienst in den Vordergrund. Zudem ist dazu festzustellen, dass über die Basisgeschichte des BF, auf die sich der nunmehr vorgebrachte Angriff auf die Eltern stützen soll, bereits rechtskräftig abgesprochen und diese als völlig unglaubwürdig erkannt wurde.
Soweit der BF nunmehr den Wehrdienst thematisiert, ist dazu festzustellen, dass dieses Thema von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bereits erfasst ist. Der BF war zu diesem Zeitpunkt bereits über 18 Jahre alt, hat diesbezüglich aber nie - auch nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht - Bedenken geäußert. Es besteht daher auch kein Erfordernis, diesbezüglich weitere Erhebungen zu tätigen. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass der BF dieses Vorbringen über Anraten der Caritas, die er nach der Einvernahme vom 16.4.2015 kontaktieren wollte, erstattete, um so seinen Aufenthalt im Bundesgebiet neuerlich missbräuchlich zu verlängern und das österreichische Sozialsystem auszunutzen.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wird auf die der Akte beigeschlossenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes im Erst- bzw. Zweitverfahren verwiesen. An den Kernaussagen der Feststellungen hat sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.3.2015 nichts geändert, insbesondere ist keine Verschlechterung der Lage eingetreten.
Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Erstverfahren umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Soweit der BF in der von seinem Vertreter verfassten Beschwerde vage und ohne Vorlage jeglicher Befunde einen bevorstehenden Nervenzusammenbruch ankündigt, steht diese Behauptung nicht in Einklang mit den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme, wo er angab, sich weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie zu befinden und keine Medikamente einzunehmen. Dieser Behauptung fehlt es daher an Glaubwürdigkeit. Zudem sind psychische Erkrankungen in Armenien behandelbar und stehen auch die erforderlichen Medikamente zur Verfügung.
Auch wenn der BF anführte, dass die Situation zwischen Armenien und Aserbaidschan instabil ist und diesbezüglich Quellen zitiert, ist dem nichts entgegenzuhalten. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich in Armenien aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.
Zudem ist der BF jung, gesund und arbeitsfähig und könnte bei seiner Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Eine medizinische Grundversorgung ist zudem in Armenien gewährleistet. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.
Unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann sowie sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Armenien) ist es nicht ersichtlich, warum der BF eine Existenzsicherung in Armenien, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Armeniens, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte.
Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Betreffend die Ausführungen in der Beschwerde ist darauf zu verweisen, dass sich daraus kein Tatsachenvorbringen ableiten lässt, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG
II.3.2. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).
Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mit umfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
II.3.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt
Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 22.1.2015 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.3.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen des BF als als unglaubwürdig beurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren an, dass der BF nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.
Der Akteninhalt bzw. die Protokolle der Einvernahmen zeigen, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln und die wesentlichen Elemente zu erfragen.
Im Detail darf darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Begründung des Bescheides, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Die belangte Behörde hat mit dem BF Einvernahmen durchgeführt und darauf aufbauend richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumption finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Im Hinblick auf das Vorbringen des BF, dass er weiterhin anführt, dass er aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Bedrohungen verfolgt werde und sein Leben in Gefahr sei, stützt sich der BF auf sein bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Insbesondere gilt dies für die vom BF beschriebene individuelle Bedrohung. Damit bezieht sich der BF auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.
Wenn sich der BF im gegenständlichen Verfahren auf den Wehrdienst beruft, handelt es sich um einen Sachvortrag, der bereits von der Rechtskraft im 1. Asylverfahren erfasst ist..
Im gegenständlichen Fall ist es dem BF im Ergebnis nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.
Es liegt damit schlussendlich entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber dem Entscheidung im Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben.
II.3.4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in einigen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei dem BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen bzw. Unterstützung durch Verwandte in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
II.3.4.2. In der Beschwerde bzw. auch im Rahmen der Einvernahmen wurde von dem BF kein substantiiertes bzw. glaubhaftes Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Der BF hat auch selbst angegeben, dass er Verwandte in Armenien hat.
Aufgrund dessen, dass auch im 2. Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Armenien zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Armenien notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Armenien in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.).
Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.
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