I409 1239143-6•BVwG I409 1239143-6
I409 1239143-6Federal Administrative CourtJul 6, 2015
strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen
I409 1239143-6/31E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian SCHIFFKORN als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria alias Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Jänner 2005, Zl. 02 31.551-BAW, den Beschluss gefasst:
A)
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang stellt sich - soweit er für die vorliegende, lediglich auf die Anfechtung der Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides) beschränkte Beschwerdesache von Interesse ist - wie folgt dar:
Am 28. Oktober 2002 wurde der Asylwerber im Gemeindegebiet Kittsee durch Assistenzsoldaten des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen.
Am 29. Oktober 2002 stellte er unter Angabe der Identität "F S L", geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, einen Asylantrag.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß "§ 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002" ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF" für zulässig. Gemäß "§ 8 Absatz 2 AsylG" wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Bundesasylamt begründete die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger sei. Die von ihm behauptete Identität und die somalische Staatsangehörigkeit seien nicht feststellbar. Die Negativfeststellung zur Identität und somalischen Staatsangehörigkeit gründe sich darauf, dass er kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorlegen habe können und er seine Behauptung, nämlich ein Staatsangehöriger Somalias zu sein, mangels ein diese Behauptung untermauerndes Vorbringen - wie z. B. ethnische Zugehörigkeit zu einem somalischen Clan, Kenntnisse der somalischen Sprache - nicht glaubhaft habe machen können. Die Feststellung der nigerianischen Staatsangehörigkeit gründe sich auf Kapitel 3 der "Constitution of the Federal Republic of Nigeria", zumal er die Voraussetzung für eine nigerianische Staatsbürgerschaft erfülle. Es liege kein Familienbezug zu einem dauern aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2005, eingelangt am 27. Jänner 2005, das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Schreiben vom 4. September 2006 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine richtige Identität "F O L", geboren am XXXX in Lagos, Staatsangehörigkeit Nigeria, laute; weiters übermittelte er von ihm zum Zweck der Eheschließung in Österreich beigeschaffte Dokumente in Kopie und zwar einen nigerianischen Reisepass vom 6. April 2006 und eine Geburtsurkunde vom 20. Jänner 2003.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2007 erklärte der Beschwerdeführer, dass sich seit der Einbringung seiner Berufung seine persönliche Situation in Österreich gravierend verändert habe. Eine Ausweisung aus Österreich würde einen menschenrechtswidrigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen. Er sei seit 23. Oktober 2006 mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet. Seit Jänner 2006 würden sie gemeinsam an ihrer gemeinsamen Meldeadresse leben. Sie hätten sich 2004 kennengelernt, die Freundschaft sei Anfang 2006 zu einer Beziehung geworden und seit Jänner 2006 würden sie gemeinsam leben. Seine Frau habe einen elfjährigen Sohn, der in XXXX in die Schule gehe. Er wolle das Kind adoptieren und werde demnächst das Verfahren in die Wege leiten. Seine Frau lebe seit 2002 in Österreich. Sie arbeite seit mehr als drei Jahren in einem Hotel als Hausdame. Er sei bereit, sich in Österreich zu integrieren. Seit November 2006 besuche er einen Deutschkurs. Eine Ausweisung aus Österreich würde in seine aufrechte Ehe eingreifen und auch in der Beziehung zwischen ihm und dem Sohn seiner Frau. Er sei für das Kind bereits wie ein Vater. Abgesehen von der Verfolgung, die ihm in Nigeria drohe, wäre es auch sonst für seine Familie unmöglich, nach Nigeria zu ziehen. Seine Frau sei in Österreich hundertprozentig integriert. Sie habe einen festen Beruf und ihr Kind gehe in Österreich zur Schule. In Nigeria hätte die Familie keine Zukunft.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Dezember 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 iVm § 50 FPG, BGBl I 100/2005, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist (Spruchpunkt II); weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer machte (u.a.) eine Verletzung des Art. 8 EMRK geltend und verwies auf sein Familienleben und seine bisherige Integration. Dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehe, könne ihm in Hinblick auf die österreichische Gesetzeslage nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ebenso sei ihm die angenommene Gefahr, wonach der Beschwerdeführer wiederum Straftaten begehen würde, eine reine Unterstellung, für die es keine objektivierbaren Anhaltspunkte gäbe.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2011, Zl. 2011/23/0044, wurde der Spruchpunkt III des dort angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, da es die dort belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen habe, sich mit dem aus der RL 2004/38 EG abzuleitenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des dort angefochtenen Bescheides abgelehnt.
2. Im vorliegenden Beschwerdefall ist demzufolge nur mehr über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zu entscheiden (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
Der am 27. Dezember 1976 geborene Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen ist geschieden. Er hat keine Kinder und es halten sich auch sonst keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich auf. Eine besondere integrative Verfestigung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes einer "großen Menge" von Kokain und Heroin sowie wegen des Kaufes und Konsums von Marihuana und Kokain gemäß § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, § 28 Abs. 2 vierter Fall sowie Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achteinhalb Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, die jedoch unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer bei seiner Heirat mit einer slowakischen Staatsangehörigen am 23. Oktober 2006 "eine falsche, nicht von der ausgewiesenen Behörde ausgestellte Urkunde, nämlich den mit seinem Lichtbild und seinen Personalien
versehenen nigerianischen Reisepass ... im Rechtsverkehr durch
Vorweisen gegenüber dem Standesbeamten zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht" hat.
Der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides der belangten Behörde, der Beschwerde des Beschwerdeführers, der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates sowie des in dieser Angelegenheit ergangenem Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepasses ist anzumerken, dass es sich dabei um ein falsche Urkunde handelt, weshalb auch die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei verifiziert werden konnte. Auch machte der Beschwerdeführer bislang unterschiedliche Angaben zu seiner Identität, insbesondere zu seinem Geburtsdatum und seiner Staatsangehörigkeit, um seine Chancen auf einen Verbleib in Österreich zu erhöhen.
Mit Schreiben vom 4. September 2006 gab der Beschwerdeführer letztlich bekannt, dass seine richtige Identität "F O L", geboren am XXXX in Lagos, Staatsangehörigkeit Nigeria, laute. Diesen Angaben sind deshalb glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer damals kurz vor seiner Eheschließung mit einer slowakischen Staatsangehörigen stand und deshalb aus seiner damaligen Sicht keine Notwendigkeit mehr bestand, seine wahre Identität weiter zu verschleiern.
Die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner slowakischen Ehefrau ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 3. März 2014; im betreffenden Beschluss wird nicht erwähnt, dass aus dieser Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen wären.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal rechtkräftig von inländischen Strafgerichten verurteilt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 8. Juni 2015 sowie aus den betreffenden Strafurteilen.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Asylgesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
2. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit.) zu Ende zu führen.
3.2. Zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Der angefochtene Bescheid wurde noch vom Bundesasylamt erlassen, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde. Die bisherigen Aufgaben des Bundesasylamtes wurden mit 1. Jänner 2014 vom neu geschaffenen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen.
Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in § 75 Abs. 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen Übergangsfall betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1 VwGVG anzusehen, der gemäß § 18 VwGVG Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028).
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
1. Gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz Asylgesetz 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 - also in so genannten "Übergangsfällen" - in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz (u.a.) den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1) bestätigt.
2. In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig. Daher war - hinsichtlich des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3. Auch wenn die belangte Behörde nach § 75 Abs. 20 zweiter Satz Asylgesetz 2005 nicht an die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gebunden ist, wird zum vorliegenden Beschwerdefall Folgendes angemerkt:
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die am 23. Oktober 2006 mit einer slowakischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 3. März 2014 geschieden wurde und dass er keine Kinder hat. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage kann daher vom Bestehen eines Familienlebens, das in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würde, nicht mehr ausgegangen werden.
3.2. In Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 28. Oktober 2002 unter Einrechnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bereits knapp 13 Jahre gedauert hat (vgl. dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist). Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann aber (u.a.) auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 17. Jänner 2005 seines unsicheren Aufenthalts bewusst war.
Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte, der aber letztlich als unbegründet abzuweisen war.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007).
Im vorliegenden Beschwerdefall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sowohl über sein Lebensalter als auch über seine Staatsangehörigkeit falsche Angaben gemacht hat, um seine Chancen auf die Gewährung von Asyl zu erhöhen und um zugleich seine Außerlandesbringung zu erschweren oder gar zu verhindern. Dieses offenkundig rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen und schmälert das Gewicht seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich.
3.3. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist weiters die Tatsache ins Kalkül zu ziehen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt wurde, weil er sich anlässlich seiner Heirat gegenüber dem Standesbeamten mit einem falschen nigerianischen Reisepass ausgewiesen hat. Mit diesem Verhalten handelte der Beschwerdeführer dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen zuwider (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076).
3.4. Ein massives Fehlverhalten des Beschwerdeführers lag dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zugrunde, zumal er wegen des Verkaufes einer "großen Menge" von Kokain und Heroin sowie wegen des Kaufes und Konsums von Marihuana und Kokain zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achteinhalb Monaten verurteilt wurde.
Der Umstand, dass dieses Fehlverhalten bereits vor 13 Jahren gesetzt, wurde, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht.
Vielmehr geht aus dem betreffenden Strafurteil hervor, dass der Beschwerdeführer bereits Ende Oktober 2002, also unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich am 28. Oktober 2002, begann, Heroin und Kokain "in zahlreichen Angriffen" gewinnbringend zu verkaufen.
Dazu kommt, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe damals unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG bemessen wurde, weil das Landesgericht für Strafsachen XXXX davon ausging, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde. Allerdings räumte der Beschwerdeführer (nach seiner Eheschließung mit einer slowakischen Staatsangehörigen) selbst ein, bereits am XXXX geboren zu sein. Demzufolge hat er die ihm vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zur Last gelegte Straftat nicht als Jugendlicher iSd § 1 Z 2 JGG, sondern als Erwachsener begangen. Hätte das Landesgericht für Strafsachen XXXX davon Kenntnis gehabt, hätte das konkrete Auswirkungen auf die Strafbemessung gehabt, zumal nach Maßgabe des § 5 Z 4 JGG für Jugendliche das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt.
Diese Verurteilung des Beschwerdeführers zeigt zum einen, dass er keine Probleme damit hat, staatliche Behörden wissentlich zu täuschen, um daraus seine Vorteile zu ziehen; zum anderen, dass er nicht davor zurückscheute, nur wenige Tage nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich sofort mit dem gewerbsmäßigen Handel von Heroin und Kokain zu beginnen. Überdies stellte die ihm von verkaufte Suchtgiftmenge eine "große Menge" iSd § 28 Abs. 6 SMG dar, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Darüber hinaus stellt die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich eine fortlaufende Einnahme durch den Handel mit Drogen zu sichern, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164).
Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.
3.5. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Bei der Abwägung seiner Interessen mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem anderen ins Gewicht, dass er durch sein Gesamtfehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Ausgehend von der derzeitigen Aktenlage ist die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten.
4. Allerdings wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, inwieweit der Beschwerdeführer bereits in Österreich integriert ist und ob nach seiner Scheidung tatsächlich kein iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswertes Familienleben mehr besteht.
Nach der erfolgten Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wird die belangte Behörde nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen zu prüfen haben, ob ein Eingriff in das Privatleben (oder ein allfällig bestehendes Familienleben) des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesschaffung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Bejahendenfalls wird die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen haben, um die öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durchzusetzen und die öffentliche Sicherheit in Österreich zu gewährleisten.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (u.a.) bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
2. Im vorliegenden Beschwerdefall sind die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides bereits in (formelle) Rechtskraft erwachsen; der angefochtene Bescheid wird mit dem gegenständlichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes im Umfang der Anfechtung (Spruchpunktes III) aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Daher konnte die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.