BVwG I406 2105484-1

I406 2105484-1Federal Administrative CourtJul 6, 2015

Regest

Einreiseverbot aufgehoben, Glaubwürdigkeit, Homosexualität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG I406 2105484-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.2105484.1.00

Spruch

I406 2105484-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2015, Zl. 1053620203/150267956, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., und §§ 52, 55 FPG i. d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Bei der Erstbefragung nach Asylgesetz durch ein Organ PI Traiskirchen EAST am 17.03.2015 gab der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen sowie das im Spruch genannte Geburtsdatum an, weiters, in XXXX Nigeria geboren, ledig, nigerianischer Staatangehörigkeit sowie Muttersprache Igbo zu sein, weiters englisch zu sprechen, Christ und Igbo zu sein, von 1986 bis 1992 die Grundschule, XXXX Community School, besucht zu haben und gab als letzten ausgeübten Beruf Verkäufer an. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten oder Medikamente erforderlich seien. Beide Eltern seien verstorben, der Beschwerdeführer habe weder Familienangehörige in Österreich oder einem EU Staat noch Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus. Die Wohnsitzadresse im Herkunftsland laute XXXX, Nigeria.

Er habe den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jänner 2015 gefasst und von seinem Heimatort aus Mitte Jänner 2015 illegal, ohne Reisedokument - ein solches habe er nie besessen - die Reisebewegung begonnen, sich in ein Boot gesetzt und sei nach Griechenland gefahren, dort mit dem Boot gekentert und von den Griechen gerettet worden, von diesen befragt, ob er Asyl wolle, habe er dies verneint, in der Folge Griechenland zu Fuß verlassen und sei nach Österreich gegangen, die Reise habe von Mitte Jänner 2015 bis zum 15.03.2015 gedauert. Befragt nach dem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, homosexuell zu sein, er habe in Nigeria einen Freund gehabt, dieser sei getötet worden, als "sie auf unser Geheimnis draufkamen", als der Beschwerdeführer das erfahren habe, sei er aus Angst sofort geflüchtet. Diesbezüglich befragt erklärte er, im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden und erklärte, es gäbe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe drohten oder er in diesem Fall mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2015 erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht nur wegen wirtschaftlicher Gründe ausgereist. Befragt nach seinem Lebenslauf gab er an, in Nigeria, Imo State geboren und ledig zu sein und ein kleines Lebensmittelgeschäft in seinem Wohnort besessen zu haben. Er habe vor einigen Tagen seine Heimat verlassen und sei illegal hierher gereist, habe abgesehen von der Grundversorgung nichts, ebenso wenig in Österreich Verwandte, mache weder Ausbildungen noch Kurse in Österreich und spreche ein bisschen Deutsch, Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder sonstigen Organisation sei er nicht.

Seine Heimat habe er verlassen, da er homosexuell sei, sein Partner sei getötet worden, daher sei er geflüchtet, ansonsten habe er weder ethnische noch politische oder religiöse Fluchtgründe. Befragt erklärte er zu wissen, dass er homosexuell sei, als seine Eltern gestorben seien, dies sei vor einem Jahr gewesen, auf die Frage, wann er genau erkannt habe, homosexuell zu sein, gab er vorerst keine Antwort und erklärte hierauf, geträumt zu haben, mit Männer zusammen zu sein und dass ihm das gefallen habe. Befragt, wann er seinen Freund kennengelernt habe, gab der an, auf der Straße, der andere habe gesprochen, dann er selber, dann habe er herausgefunden, dass dieser auch homosexuell sei. Befragt nach den Personalien des Freundes gab der Beschwerdeführer an "CHIKODI", mehr wisse er nicht, ebenso wenig das Geburtsdatum, dieses habe er niemals gewusst. Die Beziehung habe er im Dorf geführt, sie seien einmal bei ihm gewesen, ein anderes Mal bei seinem Freund, jeder hätte ein eigenes Haus gehabt. Sie hätten sich in der Woche zwei oder drei Mal getroffen. Auf die Frage, ob der Freund auch Christ gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, Katholik. Neuerlich befragt, wie er dahintergekommen sei, dass sie homosexuell seien, wird in der Niederschrift festgehalten, dass der Beschwerdeführer lachte und angab, sie seien beim Sex erwischt worden, dies sei in seinem Haus gewesen, auf die Frage, wie herausgekommen sei, dass der Beschwerdeführer Sex gehabt hätte, lachte dieser, auf Nachfrage gab er an, der Freund habe laut geschrien und gestöhnt; auf die Frage, ob jemand hereingekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen, auf Nachfrage, ob die Hauseingangstüre versperrt gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten die Türe eingetreten und seien hereingekommen, auf Nachfrage wie viele, gab der Beschwerdeführer an, "Über tausend Leute", auf Vorhalt, dass nur tausend Leute im Dorf lebten, erklärte der Beschwerdeführer, dies jetzt auch nicht mehr zu wissen. Auf die Frage, was mit ihm weiter passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, davongelaufen zu sein, sein Freund sei mit Steinen und Stöcken getötet worden, auf Nachfrage, woher er das gewusst habe, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten beide erwischt, er sei davongelaufen, zwei Tage später hätten sie auch ihn umbringen wollen, auf Nachfrage, woher er das wisse, gab der Beschwerdeführer lediglich an "Sie haben das gesagt", auf Nachfrage, wem dies mitgeteilt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dazu nichts mehr angeben zu können, er sei verwirrt. Auf Vorhalt, wie er habe davonlaufen können, wenn tausend Leute vor oder im Haus des Freundes gewesen seien, lachte der Beschwerdeführer und erklärte, es nicht mehr zu wissen, Gott habe geholfen, auf Nachfrage, wie er habe entkommen können, erklärte er, er habe sich losgerissen, auf Nachfrage, wo dies gewesen sei, gab er an, vor dem Haus. Auf Nachfrage, wohin er gelaufen sei, erklärte der Beschwerdeführer an, "In der Nacht bin ich weggelaufen".

Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer das Geld für die Schleppung gehabt habe, gab er an, einer seiner Freunde habe ihm das Geld für das Ticket nach Griechenland gegeben, befragt, wie er nach Griechenland gekommen sei, "Wir sind auf einem Schiff gereist". Befragt, welcher nigerianischer Hafen dies gewesen sei, gab er an, dies sei in Kamerun gewesen, er wisse keinen Namen, er sei zu Fuß hingekommen, wisse jedoch nicht, wie lange die Reise von Imo State nach Kamerun gedauert habe. Befragt, was er in Europa machen wolle, erklärte er, Arbeit zu suchen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, sie würden ihn umbringen, auf die Frage, wieso er nicht an einen anderen Ort in Nigeria gereist sei, gab er an, sie würden ihn überall finden.

Mit Bescheid vom 21.03.2015, Zahl 1053620203/150267956, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 15.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm.

§ 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57, 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.

Die belangte Behörde stellte begründend fest, die Identität des Beschwerdeführers habe aufgrund fehlender unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden können, soweit eine Identität angeführt werde, gelte diese ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. Die Feststellungen zu seiner Nationalität und seinem familiären Umfeld ergäben sich aus seinen unwiderlegten und glaubhaften Angaben. Der Beschwerdeführer sei nigerianischer Staatsangehöriger, ledig, gesund, nehme keine Medikamente ein und sei illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Er habe keine glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht, es könne nicht festgestellt werden, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei bzw. sei. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entspreche in keiner Weise den Grundanforderungen der Glaubhaftigkeit und sei emotions-, inhalts- und zusammenhanglos. Trotz der Frage am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen der Erstbefragung habe er angegeben, bereits alles gesagt zu haben und nichts hinzuzufügen wollen. Personen, die einen Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, würden aus freien Stücken eine Vielzahl von Details zur Fluchtgeschichte zu Protokoll geben, ohne dass der Einvernehmende immer wieder nachfragen müsse. Der Beschwerdeführer habe den Fluchtgrund in extrem vager Art und Weise vorgebracht, von sich aus weder den Namen seines angeblichen Partners angegeben, genauso wenig, wann er diesen kennengelernt sowie wann die Beziehung begonnen habe, weiters sei er nicht in der Lage gewesen, schlüssig Details zu den homosexuellen Treffen vorzutragen, sondern lediglich lapidar erklärt, sie seien einmal bei seinem Freund und dann wieder in seinem eigenen Haus gewesen, sie hätten sich vielleicht einmal in der Woche getroffen, es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie sich nicht in einem Haus zumindest als Wohngemeinschaft zusammengetan hätten, dies insbesondere unter den erheblichen wirtschaftlichen Druckverhältnissen in Nigeria und da sie schon seit einem Jahr angeblich ein Paar gewesen wären. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass bei dem vermeintlichen Vorfall plötzlich mehr als tausend Leute, stammend aus einem Dorf mit tausend Einwohnern, in sein Haus eingedrungen sein sollten, die ihn während der lauten sexuellen Vorgänge zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Partner erwischt haben sollten, völlig abstrus erscheine die Angabe des Beschwerdeführers in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Mobilisierung der Dorfbewohner und dem vorgebrachten sexuellen Spiel. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht konkret zu wissen, seit wann er homosexuell sei, er habe dafür lediglich den Tot seiner Eltern vor einem Jahr als Auslöser genannt, diesen Tod aber weder zeitlich konkret einschränken können, zuvor habe er ausschließlich Beziehungen zu Frauen haben wollen. Auch seine Angaben dazu, dass er und sein Partner ihre gemeinsame Homosexualität entdeckt hätten, nachdem sie sich mit Hallo begrüßt hätten, sei vollständig unnachvollziehbar, der Beschwerdeführer habe auf viele Fragen mit Schweigen oder Lachen geantwortet, sogar auf den Vorhalt der nicht nachvollziehbaren Darstellung des fluchtauslösenden Vorfalles habe er nicht geantwortet und herzhaft zu lachen begonnen, daher sei davon auszugehen, dass er sich lediglich Eckpfeiler einer erfunden Geschichte bediene und während der Einvernahme versucht habe, Details zu konstruieren. Während der Befragung sei er geistig und örtlich völlig orientiert gewesen, doch sei es offensichtlich gewesen, dass die konkrete Befragung und die dadurch erforderlichen konkreteren Antworten des Beschwerdeführers seine eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger erscheinen habe lassen. Weiters sei das Vorbringen blass und wenig detailreich und nicht in einen Kontext eingebettet gewesen.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten, gehe dort keiner Arbeit nach, spreche nicht Deutsch und verfüge über keinen eigenen Wohnsitz in Österreich. Hierauf traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfangreiche Länderfeststellungen zu Nigeria.

Auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes seien im Fall von Nigeria nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht, als gesundem und arbeitsfähigem Mann mit Schulbildung sei es ihm zuzumuten, anfänglich seinen Unterhalt mit Gelegenheitsjobs zu bestreiten. Die Gesamtabwägung der Interessen im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK ergebe mangels einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich, mangels privater Kontakte, aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet, dass die Rückkehrentscheidung nicht auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreife. Im Sinne der Feststellung gemäß § 52 Abs. 9, wonach das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen habe, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einem oder mehreren bestimmten Staaten zulässig sei, führte die belangte Behörde aus, dass eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1, 2 oder 3 FPG nicht vorliege.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.03.2015 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite.

Mit Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.04.2015, stellte der Beschwerdeführer die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland (sic) zuerkannt werde, allenfalls feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei, allenfalls feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuweisen, eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, sowie Gebührenbefreiung wegen Mittellosigkeit. Begründend machte der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend, er habe seine Angaben zum Verlassen des Heimatlandes keineswegs allgemein in den Raum gestellt, er hätte weiter befragt werden müssen; Empfindungen und Traumata würden von jedem Menschen anders verarbeitet, die Behörde habe sich nicht mit den kulturellen Gepflogenheiten und Riten in seiner auseinandergesetzt, ebenso wenig mit seiner individuellen Situation in Nigeria, dazu erstattete der Beschwerdeführer umfangreiches Vorbringen zur Situation von homosexuellen in seinem Herkunftsstaat. Auch Verfolgung durch Private komme Asylrelevanz zu. Auch für den subsidiären Schutz habe die Behörde auf seine individuelle Gefährdung abzustellen, die Voraussetzungen lägen in seinem Fall vor.

Unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 02.06.2015 Länderfeststellungen zu Nigeria und räumte ihm Gelegenheit ein, dazu sowie zu seiner Integration binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2015 erklärte der Beschwerdeführer, die Ausführungen der Länderfeststellungen hinsichtlich Homosexualität in Nigeria träfen zu, neben der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung sei der Beschwerdeführer dort, wolle er diese vermeiden, einem Zwangszölibat und damit einer unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Maßnahme unterworfen.

Am 25.06.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, deren wesentliche Passagen lauten:

RI: Haben Sie noch irgendwelche Beweismittel, die Sie uns vorlegen wollen?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Ihren bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

RI: Sind Ihnen die Protokolle rückübersetzt worden?

BF: Ja.

RI: Haben Sie bei diesen Einvernahmen den Dolmetscher verstanden?

BF: Ja.

RI: Erzählen Sie mir bitte ausführlich Ihre Probleme in Nigeria und warum Sie geflohen sind.

BF: Ich bin aus Nigeria geflohen, weil ich homosexuell bin. Ich hatte in Nigeria einen Freund namens XXXX, wir haben uns entweder bei mir oder bei ihm zuhause getroffen, wo wir sexuellen Kontakt hatten. Unsere Gemeinde hat uns dabei erwischt und uns dann in ein Haus gesperrt und uns mitgeteilt, dass sie uns töten würden, weil wir das Gesetz gebrochen haben. Am ersten Tag haben sie dann meinen Freund getötet, mir gelang die Flucht, ich weiß nicht wie. Ich habe dann einen Mann getroffen, der mich dann von Kamerun mit einem Boot nach Griechenland gebracht hat. Die Polizei hat mich an der griechischen Küste aus dem Wasser gerettet und mich in ein Flüchtlingslager auf der Insel Samos gebracht, wo ich zwei Wochen geblieben bin. Da ich nicht um Asyl angesucht habe, gaben sie mir einen Monat Zeit, das Land zu verlassen. Ich verließ dann Griechenland und gelangte zu Fuß nach Österreich, wo ich einen weißen Mann getroffen habe, der mir Traiskirchen gezeigt hat.

RI: Bitte erzählen Sie mir den Vorfall, bei dem Sie mit Ihrem Freund erwischt wurden, genauer. Wie ist das genau passiert? Wieviele Leute waren dort?

BF: Es ist im Haus meines Freundes passiert. Es waren zahlreiche Menschen dort. Sie haben zu uns gesagt, dass das, was wir tun, gegen das Gesetz ist. Ich bin oft mit meinem Freund spazieren gegangen, deshalb haben die Leute glaube ich gemerkt, dass wir homosexuell sind.

RI: Sind Ihnen die Leute also ins Haus gefolgt? Wie ist das genau abgelaufen?

BF: Ich bin mit meinem Freund öfters Hand in Hand spazieren gegangen und dann haben uns die Leute gesehen. Sie haben uns nicht in das Haus verfolgt. Während wir im Haus waren, hat mein Freund aus Lust zu schreien begonnen und das haben die Leute draußen gehört.

RI: Wie sind die Leute ins Haus gekommen? War die Türe versperrt oder nicht?

BF: Die Türe war nicht verschlossen, jeder konnte hineingehen.

RI: Sagen Sie mir bitte eine ungefähre Zahl, wie viele Leute dort waren.

BF: Ich kann keine konkrete Zahl angeben.

RI: Waren es mehr als fünfzig Leute?

BF: Das Haus ist in meiner Gemeinde, wo ich wohne. Es waren viele Leute.

RI: Was ist dann genau passiert?

BF: Sie haben meinen Freund schreien gehört, daraufhin sind die Leute in das Haus gestürmt und uns geschlagen. Dann haben sie uns zu diesem Platz gebracht und meinen Freund getötet. Ich weiß nicht, wie ich entkommen bin.

RI: Wo haben sie Sie genau hingebracht?

BF: In unserer Gemeinde gibt es Zellen, wo Leute von den anderen Einwohnern eingesperrt werden können, wenn sie etwas Schlimmes getan haben.

RI: Wem gehören diese Zellen?

BF: Es ist ein Gemeindehaus, wo jeder aus der Gemeinde andere festhalten können.

RI: Wie haben sie Ihren Freund getötet?

BF: Sie haben ihn in der Zelle mit Steinen getötet.

RI: Wie lange nach diesem Vorfall ist das passiert?

BF: Das war ein Tag bevor mir die Flucht gelungen ist. Es war ca. eine Stunde nachdem wir eingesperrt wurden.

RV: Haben Sie gesehen, als sie Ihren Freund getötet haben?

BF: Sie haben die Leiche meines Freundes aus der Zelle gebracht, während ich noch dort eingesperrt war.

RI: Wie sind Sie nach Kamerun gekommen?

BF: Der Mann, den ich getroffen habe, hat mich mit dem Auto bis zur Grenze mitgenommen. Es gab dort keine Grenzkontrollen.

RI: Wie haben Sie dann das Ticket nach Griechenland bekommen?

BF: Ich bin mit einem kleinen Boot mit Motorantrieb nach Griechenland gekommen.

RI: Wie ist diese Überfahrt bezahlt worden?

BF: Der Mann, der mich dorthin gebracht hat, hat alles bezahlt.

RI: Kannten Sie diesen Mann schon von früher?

BF: Nein, ich kannte ihn nicht. Ich habe ihn gesehen und er nahm mich mit.

RI: Erzählen Sie mir bitte etwas über Ihren Freund.

BF: Wenn ich einen Freund habe, frage ich ihn nicht nach dem Alter oder was er arbeitet.

RI: Wie lange kannten Sie ihn?

BF: Ich kannte ihn ca. ein Jahr.

RI: Hatte er ein Religionsbekenntnis?

BF: Wir haben beide das gleiche Bekenntnis. Er war Anglikaner.

RI: Wie haben Sie ihn kennengelernt?

BF: Ich habe ihn auf der Straße getroffen und ihn angesprochen. Wir haben zu einem Einverständnis gefunden.

RI: Hatten Sie davor Beziehungen mit Frauen?

BF: Ja, vorher schon.

RI: Vorher haben Sie aber gesagt, dass Ihnen nichts an Frauen liegt.

BF: Seit ich meinen Freund hatte, habe ich nicht mehr mit Frauen gesprochen.

RI: Seit wann wissen Sie, dass Sie homosexuell sind?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, wann ich diese Träume hatte. Ich habe davon geträumt, mit Männern sexuellen Kontakt zu haben und habe es dann auch gemacht.

RI: Haben Sie Ihren Eltern davon erzählt?

BF: Nein, ich habe es niemandem erzählt. Meine Mutter und mein Vater sind verstorben.

RI: Die Träume haben also angefangen, als Ihre Eltern schon tot waren?

BF: Meine Eltern waren beide noch am Leben, als diese Träume begannen. Ich habe ihnen aber aus Angst nichts davon erzählt.

RI: Wie lange danach haben Ihre Eltern dann noch gelebt?

BF: Meine Mutter ist 2013 und mein Vater 2014 gestorben.

RI: Wie viele Jahre davor hatten Sie diese Träume?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

RI: Haben Sie mit dem Freund zusammengelebt?

BF: Nein, wir hatten beide unsere eigene Wohnung.

RI: Sind Sie jetzt immer noch homosexuell?

BF: Ja, aber ich habe hier noch keinen Freund. Ich habe auch Angst davor.

RI: Warum haben Sie in Griechenland nicht um Asyl angesucht?

BF: Es gibt in Griechenland keine Arbeit und auch kein Geld, um sich Essen zu kaufen.

RV: Sie haben gesagt, Sie hatten einen Fluchthelfer. Wie haben Sie den Mann kennengelernt? Wie lange war er bei Ihnen?

BF: Ich habe ihm erzählt, was mir passiert ist. Er hatte Mitleid mit mir und er hat mich nach Kamerun gebracht.

RV: War es immer dasselbe Boot mit dem Sie nach Griechenland gekommen sind, oder mussten Sie es wechseln?

BF: Ich habe drei bis vier Boote bis nach Griechenland benutzt. Ich weiß aber nicht, wo sie angelegt haben.

RV: Mussten Sie für die weiteren Boote bezahlen?

BF: Ich hatte für den gesamten Transport nichts zu bezahlen. Ich hatte andere Gedanken im Kopf nach dem Tot meiner Mutter, meines Vaters und meines Freundes.

RV: Waren es immer die gleichen Leute auf den Booten?

BF: Einige Leute haben unterwegs das Boot verlassen.

RI: Hatten Sie für diese Fahrt ein Ticket?

BF: Nein. Ich wurde nur auf das Boot gebracht.

RI: Haben Sie in Nigeria noch Verwandte?

BF: Nein. Ich war ein Einzelkind.

RI: Haben Sie hier in Österreich eine Beziehung oder eine eheähnliche Beziehung? Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RV: Haben Sie hier in Österreich einen Freund?

BF: Nein.

RI: Sind Sie hier in irgendwelchen Vereinen Mitglied?

BF: Ich bin Mitglied bei der Kirche.

BF belegt durch einen Ausweis, Mitglied bei einer freikirchlichen Gemeinde in Innsbruck (XXXX) zu sein.

RI: Wovon leben Sie hier in Österreich?

BF: Ich werde sozial unterstützt und wohne in einem Flüchtlingslager. Der Chef dort hat mir mitgeteilt, dass nach einigen Monaten die Arbeitskräfte ausgetauscht werden. Ich hoffe dadurch zu einem Job zu kommen.

RI: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ich habe einige Wörter von ehemaligen Mitarbeitern gelernt. Ich habe einen Deutschkurs besucht, aber dieser Kurs war schon sehr weit fortgeschritten. Jetzt besuche ich zwei Mal die Woche einen anderen Kurs.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu irgendjemanden in Nigeria?

BF: Nein.

RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Nigeria zurückkehren müssten?

BF: Ich will nicht nach Nigeria zurück, weil ich dort keine Familie mehr habe.

Erst auf Nachfrage gibt der BF an: Die Gemeinde wird mich töten.

RV: Gibt es in der Gemeinde, aus der Sie kommen, eine Polizeistation?

BF: Ja, in Imo State.

RV: Wenn in dieser Gemeinde irgendein Verbrechen passiert, werden solche Vorfälle der Polizei gemeldet?

BF: Die Leute zeigen bei der Polizei Straftaten an. Aufgrund der Unmoral, befürchte ich dass mich die Leute aus meinem Dorf umbringen werden.

RV: Wenn die Bevölkerung aufgrund solcher Vorfälle Lynchjustiz vollzieht, was macht dann die Polizei?

BF: Die Polizei unternimmt da nichts, denn wenn man homosexuell ist, akzeptiert die Polizei das und macht das vielleicht selbst.

RI: Vor dem Bundesamt haben Sie gesagt, dass die Türe versperrt war und die Leute die Türe in dem Haus eingetreten haben. Heute haben Sie gesagt, dass die Türe nicht versperrt war.

Der BF vermeint betreffend des Wiederspruches zwischen seiner Angabe vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Türe sei verschlossen gewesen und der heutigen Angabe, dies sei nicht der Fall gewesen, dass vor dem Bundesamt das Protokoll nicht ordnungsgemäß geführt worden sei.

RI: Vor dem Bundesamt haben Sie weiters angegeben, dass Ihr Freund Katholik war, heute haben Sie gesagt, er sei Anglikaner.

Zu seiner Angabe vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Freund sei Katholik, räumt der BF ein, dies sei fehlerhaft gewesen.

RI: Vor dem Bundesamt haben Sie nichts darüber gesagt, dass Sie und Ihr Freund eingesperrt wurden.

BF: Ich habe ihnen an diesem Tag gesagt, dass sie mich und meinen Freund gefangen haben.

RI: Möchten Sie noch etwas sagen?

BF: Nein, ich habe alles gesagt.

Der RV verlässt die Verhandlung um 12:12 Uhr.

Die Verhandlung wird unterbrochen.

RI: Den Dolmetscher haben Sie verstanden?

BF: Ja.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers stehen nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria, ist ledig, christlichen Bekenntnisses, hat Nigeria Mitte Jänner 2015 verlassen und ist seit Mitte März in Österreich.

Er hielt sich somit nur wenige Monate Österreich auf und hat hier keine Bindungen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat eine von privater Seite ausgehende Verfolgung wegen seiner Homosexualität nicht glaubhaft gemacht. Daher ist festzustellen, dass ihm im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria würde keine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Da der Beschwerdeführer in Nigeria als Verkäufer für seinen Lebensunterhalt sorgte, kann nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, für den keine maßgeblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht wurden oder sich ergeben hätten, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Nigeria unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und des Umstandes, dass kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben im Laufe des Verfahrens bekannt wurde, ist auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verneinen.

1.3. Zur Situation in Nigeria:

Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Nigeria

(Stand April 2015)

Politisches System

Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern1 ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.

Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet.

Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.2 Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben.3 Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden.4 5 Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden6, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden.7 Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg.8 Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen.9 Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. 10

Wirtschaftslage

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.11 12

Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen.13

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag).14 Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.15

Sicherheitslage

Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja.16 In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram.17 Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).18

Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.19

Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.

Exkurs: Boko Haram

Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.20.

Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. 21 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.22

Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet.23 Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. 24

Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs

Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.25

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.26

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung).27 Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen.28

Im Jahr 2014 wurde Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.29

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können.30 Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.31

Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.32

Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen.33 Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.34

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.35

Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.36

Innerstaatliche Fluchtalternativen

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen37, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede 3. Geburt ordnungsgemäß registriert.38 Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.39

Medizinische Versorgung

Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar.40 Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt. 41

Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. 42 43

Behandlung von Rückkehrern

Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben.44 Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar.45 Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist.46 47 In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. 48

Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert.49 Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten.50 Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps".51

Militärdienst

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. 52 Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst.53

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers stehen nicht fest, soweit eine Identität angeführt wird, gilt diese ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

Die Feststellungen zu Nationalität, beruflicher Tätigkeit im Herkunftsstaat, gesundheitlichem Zustand sowie familiärem Umfeld des Beschwerdeführers, sowie jene, wonach der Beschwerdeführer volljährig, ledig sowie christlichen Bekenntnisses ist, Nigeria Mitte Jänner 2015 verlassen hat, seit Mitte März in Österreich und hier keine Bindungen hat, gründen sich auf seine unwiderlegten und diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Das Bundesamt hat mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragung durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Nigeria finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Festzustellen ist, dass das Bundesamt im o.a. Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen.

Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Bundesamtes, dass die Angaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht gerecht wurden. Die Schilderung des Beschwerdeführers war auf einige Eckpunkte konzentriert, ohne dass diese durch weitere Angaben detailliert wurden. Generell drängt sich der Eindruck eines wenig nachvollziehbaren und unplausiblen Fluchtvorbringens auf.

Dem Bundesamt ist zudem nicht entgegenzutreten, wenn es auf die zahlreichen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers verweist.

Die seitens des Bundesamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik in sich schlüssig und stimmig und steht in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Konkret ist zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers festzuhalten:

Grundsätzlich entbehrt es jeder Glaubhaftigkeit, wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.06.2015 erklärt, wenn er einen homosexuellen Freund habe, frage er diesen weder nach dem Alter noch danach, was er arbeite.

In der Einvernahme durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer als Namen seines Freundes XXXX an, mehr wisse er nicht, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz dazu, darüber hinaus den Namen XXXX an.

Dazu ist festzuhalten, dass es jeder Glaubhaftigkeit entbehrt, nicht den vollen Namen des Geschlechtspartners zu kennen und sich des Weiteren auch nicht für fundamentale Daten wie Alter und Arbeit zu interessieren.

Weiters ist festzuhalten, dass die Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht sehr stark ausgeprägt sein kann, wenn er erklärt, er habe in Griechenland wegen der dort herrschenden schlechten Bedingungen nicht um Asyl angesucht.

Darüber hinaus liegen folgende widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers vor:

Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bringt er vor, nachdem er und sein Freund von den Dorfbewohnern bei homosexuellen Handlungen im Haus des Beschwerdeführers betreten worden seien, hätten die Dorfbewohner sie in einer Zelle, einer Art Gemeindegefängnis, festgesetzt, in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.03.2015 hatte der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu auf die Frage, was mit ihnen passiert sei, nachdem die Leute in das Haus gekommen seien, während sie homosexuelle Handlungen ausgeführt hätten, erklärt, er selber sei davongelaufen, den Freund hätten sie umgebracht, auf die Frage, wie der Beschwerdeführer habe davonlaufen können, wenn "tausend Leute" (Wortwahl des Beschwerdeführers) vor oder im Haus des Freundes gewesen seien, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch die belangte Behörde nach wiederholter Befragung an, er habe sich vor dem Haus losgerissen und sei weggelaufen, und erwähnte mit keinem Wort ein - falls es tatsächlich vorgefallen wäre - einprägsames Geschehen wie das Festgesetztwerden in einer Art Gefängnis.

In der Einvernahme durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer weiters auf die Frage, ob er nie die Hauseingangstüre versperrt gehabt habe, an, "Schon, aber sie haben die Tür eingetreten und dann kamen die Leute herein", im Gegensatz dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wie die Leute ins Haus gekommen seien und ob die Türe versperrt war oder nicht, die Türe sei nicht verschlossen gewesen, jeder hätte hineingehen können.

In der Einvernahme durch die belangte Behörde machte der Beschwerdeführer die unglaubhafte - auch wenn sie nicht wörtlich genommen wird - Aussage, über tausend Leute seien in sein Haus gekommen und hätten sie bei den homosexuellen Handlungen betreten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er lediglich an, es seien viele gewesen und war auch nach mehrmaligen Nachfragen auch zu einer äußerst groben Schätzung der Anzahl der eindringenden Personen nicht in der Lage.

Während der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Religionsbekenntnis des Freundes in der Einvernahme durch die belangte Behörde noch angab, dieser sei Katholik gewesen, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, der Freund sei Anglikaner gewesen, und räumte auf den Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches selbst ein, die Angabe vor der belangten Behörde sei "fehlerhaft" gewesen.

In der Einvernahme durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer als Zeitpunkt, seitdem er wisse, dass er homosexuell sei, an, "als seine Eltern gestorben" seien, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz dazu, zum Zeitpunkt, als er durch die Träume von homosexuellen Handlungen darauf gekommen sei, diese Neigung zu haben, seien beide Eltern noch am Leben gewesen.

In der Einvernahme durch die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer noch vor, er sei zu Fuß nach Kamerun gekommen, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz dazu, er sei mit dem Auto bis zur Grenze mitgenommen worden.

In der Einvernahme durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer auf die Frage, woher er das Geld für die Schleppung gehabt habe, an, einer seiner Freunde habe ihm das Geld für das Ticket nach Griechenland gegeben, sie seien auf einem Schiff gereist, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verneinte der Beschwerdeführer auch nach mehrmaliger Nachfrage die Frage, ob er für die Fahrt nach Griechenland per Schiff ein Ticket gehabt habe.

Aus dem Vorliegen dieser zahlreichen Widersprüche in Punkten, die für eine Person, die etwas derartiges tatsächlich erlebt, wesentlichen wären, ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer kein tatsächliches Geschehen widergab sondern ein im wesentlichen erfundenes und diesem daher die Glaubhaftigkeit fehlt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria verlassen zu haben, weil er wegen seiner Homosexualität von den Bewohnern seines Heimatdorfes verfolgt würde, war die Glaubwürdigkeit zu versagen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat Nigeria konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und es sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.). Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Solche Umstände sind nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):

In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG durch das Bundesamt widersprechen würden. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben.

Hinsichtlich der Prüfung des § 55 Asylgesetz ist den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ist von keiner nachhaltigen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen und wurde eine solche auch nicht behauptet. Dem Bundesamt ist daher in seiner Beurteilung zu folgen, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verleihen war.

Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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