BVwG W196 1437226-2

W196 1437226-2Federal Administrative CourtJul 3, 2015

Regest

mangelnder Anknüpfungspunkt, PTBS (posttraumatische<br/>Belastungsstörung), subsidiärer Schutz, Wiederaufnahme,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG W196 1437226-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.1437226.2.00

Spruch

W196 1437226-2/11E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX, StA Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 24.06.2014, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 24.06.2014 wird gemäß § 32 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 12. Juli 2012 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie am selben Tag unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.

Im Zuge der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Person an, sie würde die im Spruch genannten Personalien führen. Im Herkunftsstaat hätte sie eine universitäre Ausbildung absolviert und anschließend als Lehrerin gearbeitet. Seit 2010 wäre sie geschieden.

Sie hätte den Entschluss zu ihrer Ausreise Anfang 2012 gefasst und die Reise am 1. Juli 2012 von Grosny aus begonnen. Sie wäre zunächst auf legalem Weg unter Vorlage ihres Inlandspasses gemeinsam mit ihrer Tante per PKW aus dem Herkunftsstaat in die Ukraine ausgereist. Dort wäre sie bis zum 11. Juli 2012 geblieben und an diesem Tag schließlich von einem Schlepper nach Österreich gebracht worden. Dies wäre zuvor von ihrer Tante organsiert worden. Ihren Inlandspass hätte sie bei ihrer Tante zurückgelassen.

Zu den Gründen ihrer Ausreise gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, ihr Bruder wäre im Vorjahr verschwunden und daraufhin von ihrer Mutter und ihr selbst polizeilich als vermisst gemeldet worden. Seit diesem Zeitpunkt würden die Beschwerdeführerin und ihre Mutter von den staatlichen Behörden nicht mehr in Ruhe gelassen werden. Es wären Untersuchungen eingeleitet worden und hätte die Beschwerdeführerin folglich ihren Arbeitsplatz verloren. Insgesamt würde sie sich von den staatlichen Behörden verfolgt fühlen und möchte aus diesem Grund keinesfalls in die Russische Föderation zurückkehren.

Die Beschwerdeführerin legte eine Kopie einiger Seiten ihres russischen Inlandspasses vor.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2012 und am 13. März 2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin eingangs jeweils an, sich mit der anwesenden Dolmetscherin für die russische Sprache problemlos verständigen zu können. Ihre bisherigen Angaben wären wahrheitsgemäß und vollständig gewesen. Die Beschwerdeführerin gab an, keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen zu können, ihren Bürgerpass und sonstige Dokumente hätte sie im Herkunftsstaat zurückgelassen, da ihr ihre Tante dazu geraten hätte, diese nicht mitzunehmen.

Zu ihrem Reiseweg gab die Beschwerdeführerin erneut an, Grosny am 1. Juli 2012 in Begleitung ihrer Tante verlassen zu haben und tags darauf in Feodosia (Ukraine) angekommen zu sein. Von dort aus wären sie am 11. Juli 2012 nach Kiev gefahren. Dies wäre in der Erstbefragung fälschlicherweise mit "Krim" protokolliert worden. Von Kiev aus wäre sie schließlich mit einem "Taxi" nach Österreich weitergereist, während ihre Tante, welche die Ausreise zuvor organisiert hätte wieder in die Heimat zurückgekehrt wäre. Die Beschwerdeführerin wäre mit dem Lenker alleine im Auto gewesen, dieser hätte Russisch mit Akzent gesprochen, doch hätte die Beschwerdeführerin während der Fahrt nicht weiter mit diesem gesprochen.

Zu ihrem Lebenslauf befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben angehörig, geschieden und kinderlos zu sein. Sie wäre nach islamischem Ritus verheiratet gewesen und wäre die Ehe vor etwa zwei Jahren geschieden worden. Ihren Lebensunterhalt hätte die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat durch ihre Arbeit als Lehrerin für die russische und die tschetschenische Sprache bestritten. Zu ihrer im Herkunftsstaat lebenden Mutter hätte sie derzeit keinen Kontakt, da letztere befürchten würde, die Telefonate könnten abgehört werden. Nach ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Cousin, welcher eine radikal-islamische Einstellung gehabt hätte, wäre im Jahr 2005 getötet worden. Der Bruder der Beschwerdeführerin wäre diesem sehr nahe gestanden. Einige Zeit später hätte ihr Bruder, welcher über eine juristische Ausbildung verfügen würde und auch technisch versiert wäre, Probleme bekommen. Nachdem ihr Bruder in Moskau einen Kurs absolviert und daraufhin in Inguschetien ein Handygeschäft eröffnet hätte, wäre er ins behördliche Visier geraten und wäre er des Öfteren von den Behörden mitgenommen worden, dies, da man den Verdacht gehegt hätte, dass es sich bei besagtem Kurs in Wahrheit um eine "Sprengstoffausbildung" gehandelt hätte. Eines Nachts sei das Geschäft des Bruders angezündet worden und wäre dabei ein hoher finanzieller Schaden entstanden, den die Familie zu tragen gehabt hätte. Aus diesem Grund hätte der Bruder der Beschwerdeführerin in der darauffolgenden Zeit beim Bau einer Moschee auf der Baustelle mitgearbeitet. Die Familie hätte sich in dieser Situation auch an die staatlichen Behörden gewandt und darum gebeten, "ein ruhiges Leben führen zu können", jedoch wäre ihnen von behördlicher Seite keinerlei Unterstützung zuteil geworden. Hingegen hätte man die Familie darüber informiert, dass Aufnahmen, in welchen der Bruder negativ von tschetschenischen Behörden sprechen würde, sowie Fotos, auf denen der Bruder gemeinsam mit behördlich gesuchten Personen abgebildet wäre, bei der Behörde vorliegen würden. Anfang 2012 wäre der Bruder der Beschwerdeführerin bei einem Kontrollposten festgenommen und in der Polizeistation ihres Dorfes zusammengeschlagen worden, bevor man ihn wieder entlassen hätte. Danach hätte es eine Zeit lang keine Vorfälle gegeben. Im Mai 2012 hätte der Bruder die Heimat verlassen, da man ihm eine Arbeitsstelle in Moskau angeboten hätte. Der Bruder hätte beschlossen, diese anzunehmen und für einige Zeit in Moskau zu leben. Später hätten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter erfahren, dass der Bruder nie in Moskau angekommen wäre. In diesem Zusammenhang hätte man die Mutter der Beschwerdeführerin auch behördlich geladen und hinsichtlich des Aufenthaltsortes ihres Sohnes befragt. Die Mutter hätte zu diesem Termin eine "Anzeige" unterschrieben, mittels welcher sie bestätigt hätte, über den Aufenthaltsort ihres Sohnes nicht Bescheid zu wissen und die Behörden umgehend darüber in Kenntnis zu setzen, sollte sich dies ändern.

Die Beschwerdeführerin selbst hätte Ende Juni 2012 Urlaub gehabt und wäre sie damals von einer Arbeitskollegin darum gebeten worden, einen Geldbetrag an eine andere Arbeitskollegin zu übergeben. Die Beschwerdeführerin hätte diesem Ersuchen zugestimmt und die entsprechende Geldsumme zu sich nach Hause genommen und dort verwahrt. Zwei Tage später wäre die Beschwerdeführerin zu ihrer Tante nach Grosny auf Besuch gefahren, die Mutter der Beschwerdeführerin wäre an diesem Tag bei Bekannten zu Besuch gewesen. Als die Beschwerdeführerin tags darauf nach Hause zurückkehrte, hätte sie schnell bemerkt, dass etwas passiert sein musste. Das Hoftor wäre offen gestanden, die Fenster wären eingeschlagen und die Schlösser aufgebrochen gewesen. Man hätte das ganze Haus auf den Kopf gestellt und alles mitgenommen, das irgendeinen Wert besessen hätte. Andere Gegenstände wären im Garten verbrannt worden. Um die ebenfalls gestohlene Geldsumme in der Höhe von 17.000.- Rubel an die oben erwähnte Kollegin zurückzahlen zu können, hätte ihre Mutter die Kuh der Familie verkaufen müssen. Auch wäre die Mutter in weiterer Folge an Rheuma erkrankt und hätte daher nicht mehr arbeiten können. Auch die Beschwerdeführerin selbst hätte in dieser Zeit nicht gearbeitet, da sie, wie erwähnt, Urlaub gehabt hätte. Die Mutter wäre schließlich neuerlich zur Polizeistation vorgeladen worden, wo man im groben Ton mit dieser gesprochen hätte. Danach wären die Behörden noch zweimal zu der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nach Hause gekommen. Die Mutter wäre bei diesen Vorfällen auf den Dachboden und in den Keller geschickt worden und wäre jeweils überprüft worden, ob sich jemand in diesen Räumen verstecken würde. Auch der Garten wäre umgegraben worden, da dort etwas hätte versteckt sein können. Aus Angst hätten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter schließlich beschlossen, in ein ebenfalls der Mutter der Beschwerdeführerin gehörendes Haus im selben Ort zu übersiedeln. Anfang September hätte die Beschwerdeführerin schließlich wieder zu arbeiten begonnen. Auf Vorhalt, dass sie angegeben hätte, all diese Vorfälle hätten sich im Jahr 2012 ereignet, gab die Beschwerdeführerin an, sie würde von 2011 sprechen.

Die Schilderung ihrer Fluchtgründe fortsetzend, gab die Beschwerdeführerin an, ein Schüler hätte in ihrem Heimatort einen Kiosk überfallen, weshalb in weiterer Folge die Polizei sowie ein Psychologe an die Schule gekommen wären, um mit dem Jungen zu sprechen. Einige Zeit später wäre die Beschwerdeführerin daheim von einem Mann aufgesucht worden, welcher sich als Inspektor für Jugendliche vorgestellt hätte. Dieser hätte ihr mitgeteilt, dass man mit dem erwähnten Jungen sprechen wolle und die Beschwerdeführerin als dessen Lehrerin bei dem Gespräch anwesend sein sollte. Daher würde er sie mit dem Auto hin- und wieder zurückbringen, die Beschwerdeführerin hätte angenommen, dass die Schule der Ort des Gespräches sein würde. Der Mann hätte ihr keinen Ausweis gezeigt und gab die Beschwerdeführerin auf Vorhalt der Behörde, einem Unbekannten die Tür geöffnet und diesen begleitet zu haben, obwohl sie zuvor angegeben hätte, in Angst gelebt zu haben, an, sie hätte keinen Verdacht geschöpft, da sie diesen Mann schon früher öfters in der Schule gesehen hätte, insbesondere sei dieser auch bei dem Gespräch, welches damals mit dem Jungen, welcher den Kiosk überfallen hätte bei dem auch die Beschwerdeführerin selbst zugegen gewesen wäre ebenfalls anwesend gewesen. Dieser Mann wäre als Inspektor für die Angelegenheiten Jugendlicher tätig und nehme die Beschwerdeführerin an, dass dieser der Polizei angehören würde, da er Uniform tragen und sich sein Büro im Polizeigebäude befinden würde. Auf diesbezügliche Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, in einer großen Schule mit rund 500 Schülern gelehrt zu haben.

Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von dem erwähnten Mann schließlich nicht zur Schule, sondern nach Atschoj Martan gebracht worden wäre was die Beschwerdeführerin zunächst nicht beunruhigt hätte, da dieser Ort im gleichen Rayon liegen würde und ihr von dem Mann erklärt worden wäre, dass das Gespräch zusammen mit der Mutter des Jugendlichen stattfinden würde. Später hätte ihr dieser Mann jedoch gesagt, dass ein russischer Ermittler mit ihr sprechen wolle. Sie wäre daraufhin in ein Büro gebracht worden, in dem sie von einem Tschetschenen zunächst nach ihren Personalien gefragt worden wäre. Die Beschwerdeführerin hätte ihren Namen genannt und angegeben, wegen des zuvor erwähnten Jungen hier zu sein. Daraufhin hätte der Mann sie gefragt, wie sie überhaupt Zugang zu den Kindern bekommen hätte, man hätte zuerst ihrer Person "auf den Grund gehen" müssen. Daraufhin wären der Beschwerdeführerin Fotos vorgelegt worden und wäre sie gefragt worden, ob sie auf diesen jemanden erkennen würde. Nachdem die Beschwerdeführerin dies verneint hätte, wäre sie an den Haaren gezogen und ermahnt worden, genauer hinzusehen und nach vorne auf den Tisch gestoßen worden. Man hätte ihr gesagt, dass das Ganze auf Video aufgenommen werde. Die Beschwerdeführerin hätte aus Angst zu weinen begonnen und wäre daraufhin geohrfeigt worden. Nach dem Gespräch welches sehr lange gedauert hätte wäre die Beschwerdeführerin zurückgebracht worden, ihr wäre jedoch gesagt worden, man würde sie erneut vorladen und "allen zeigen, wie das Gespräch abgelaufen ist."

Nach diesem Vorfall hätte die Beschwerdeführerin in ständiger Angst gelebt, sie hätte kaum noch essen oder schlafen können, hätte jedoch weiterhin gearbeitet. Sie hätte lediglich ihrer Tante von dem Vorgefallenen berichtet. Einige Zeit später wäre ihr dann von der Schulleiterin mitgeteilt worden, dass die Eltern der SchülerInnen nicht zufrieden mit der Beschwerdeführerin wären und hätte diese ihr daher geraten, bis auf weiteres unbezahlten Urlaub zu nehmen. Ab November 2011 wäre die Beschwerdeführerin daher nicht mehr zur Arbeit gegangen, sie wäre in der Folge ständig Zuhause gewesen und hätte den Kontakt zu Freunden und Bekannten abgebrochen. Die Beschwerdeführerin wäre schließlich ausgereist, da sie Angst gehabt hätte, dass jemand das zuvor erwähnte Video sehen könnte - in diesem Fall "würden sie dafür sogar Verwandte nicht mehr am Leben lassen."

Auch hätte sie befürchtet, erneut vorgeladen zu werden. Die Frage, ob es in der Zeit zwischen November 2011 bis zu ihrer Ausreise im Juli 2012 zu weiteren Vorfällen gekommen wäre, bejahte die Beschwerdeführerin und führte aus, zwar nicht mehr vorgeladen worden zu sein, jedoch wäre das Haus der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in dieser Zeit noch vier bis fünf weitere Male von den Behörden aufgesucht und durchsucht worden. Die Beschwerdeführerin wäre bereits viel früher ausgereist, doch hätten dafür zunächst die finanziellen Mittel gefehlt, bevor die Mutter der Beschwerdeführerin schließlich das Haus, in dem die beiden Frauen zu diesem Zeitpunkt gewohnt hätten, an einen Nachbar verkauft hätte, um mit dem Erlös die Ausreise finanzieren zu können. Ihre Mutter würde nunmehr hauptsächlich bei der Tante der Beschwerdeführerin in Grosny leben und würden Verwandte diese in ihrem Lebensunterhalt unterstützen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat rechnet die Beschwerdeführerin damit, dass man die Gewalt gegen ihre Person fortsetzen würde und dass alle Polizisten wüssten, wie mit ihr umgegangen worden war. An Angehörigen hätte die Beschwerdeführerin neben ihrer Mutter noch einige entfernte Verwandte im Herkunftsstaat, was mit ihrem Bruder passiert sei, würde die Beschwerdeführerin nicht wissen. Von ihrer Mutter wäre ihr gesagt worden, dass eine ihrer Cousinen in Österreich oder in Deutschland leben würde, doch würde zu dieser kein Kontakt bestehen. Sie stehe derzeit in Österreich wegen ihrer Asthma-Erkrankung in ärztlicher Behandlung. Zu den ihr gemeinsam mit der Ladung übermittelten Länderberichten führte die Beschwerdeführerin abschließend aus, dass diese sehr weit von der Wahrheit entfernt wären.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 7. August 2013, Zl 12 08.766-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12. Juli 2012 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Insbesondere wäre aus ihren Schilderungen nicht ersichtlich, welches Interesse - etwa die Beschaffung von Information oder von Sachwerten - die Behörden an der Person der Beschwerdeführerin gehabt hätten, welches eine Überwachung der Beschwerdeführerin über mehrere Monate hinweg bewirken hätte können. Insgesamt würde man davon ausgehen, die Beschwerdeführerin hätte ihren Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Motiven verlassen, da sie bereits einige Monate vor ihrer Ausreise ohne Einkommen gewesen wäre. Weiters würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention drohen würde oder mit dieser eine für sie als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehen würde. In Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin illegal eingereist wäre, sich erst relativ kurz im Bundesgebiet aufhalten würde und in dieser Zeit keine privaten Interessen im Bundesgebiet entwickelt hätte.

Mit Verfahrensanordnung vom 7. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen den der Beschwerdeführerin am 8. August 2013 zugestellten Bescheid wurde am 16. August 2013 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und begründete die Beschwerdeführerin diese zusammengefasst wie folgt:

Dem Leben der Beschwerdeführerin würde entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation Gefahr drohen. Im Jänner 2005 wäre ihr Bruder XXXX im Zuge von Kampfhandlungen getötet worden und hätte die Familie der Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt mit Schikanen seitens der tschetschenischen Strafverfolgungsbehörden zu kämpfen. Unter dem Vorwand einer Antiterror-Operation wären mehrmals nachts Durchsuchungen und Passkontrollen in dem Haus der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter durchgeführt worden und wäre Zweitere, welche sich zudem nicht bei guter Gesundheit befunden hätte, zu diesen Gelegenheiten schikaniert und bedroht worden. Das Zuhause der Beschwerdeführerin wäre als ein Versteck der Banditen gesehen worden dies, obwohl es russischem Recht widersprechen würde, Verwandte für die Verbrechen anderer Verwandten verantwortlich zu machen. Im Jahr 2011 wäre der jüngste Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, verschwunden und wäre die Beschwerdeführerin einige Zeit später - angeblich zu einem Gespräch - polizeilich vorgeladen worden. Während dieses Gespräches hätte man die Beschwerdeführerin beleidigt und psychisch unter Druck gesetzt. Sie wäre über Personen und Geschehnisse befragt worden, über welche sie nichts gewusst hätte und wären diese Verhöre auf Handys gefilmt worden. Der Beschwerdeführerin wäre verboten worden, das Gerät abzuschalten oder ihre Telefonnummer zu wechseln. Ihr gewohntes Leben wäre fortan von Angst und Verzweiflung geprägt gewesen, insbesondere hätte die Beschwerdeführerin befürchtet, jederzeit wieder mitgenommen werden zu können, oder dass in der Ortschaft bekannt werden könnte, wie ihre Verhöre verlaufen sind. Schlussstrich wäre schließlich ihre Kündigung gewesen. Die Direktorin der Schule, in welcher die Beschwerdeführerin zwölf Jahre lang gearbeitet hätte, hätte ihr geraten, unbefristeten Urlaub zu nehmen, dies, da sich die Behörden bei der Direktorin gemeldet und dieser mitgeteilt hätten, die "Schwester eines Banditen würde den Kindern nichts Gutes beibringen können." Das darauffolgende halbe Jahr wäre für die Beschwerdeführerin eine schwierige Zeit gewesen und wäre ihr die Ausreise und die Beantragung von Asyl in einem anderen Land letztlich als die einzige Möglichkeit erschienen, überleben zu können. Daher hätte sie ihr von der Großmutter geerbtes Haus verkauft um anschließend nach Österreich auszureisen. Auch jetzt noch würde ihre Mutter von angeblichen Bezirkspolizisten aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin befragt werden.

Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamts vom 16. August 2013 langte am 20. August 2013 beim Asylgerichtshof ein.

Am 26. März 2014 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin neuerlich zu ihrem Reiseweg, ihren Fluchtgründen sowie zu ihrem Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie ihrem Gesundheitszustand befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2014 mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund des Akteninhaltes die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014 wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Beschwerde gemäß § 8 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.) und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht habe glaubhaft machen können und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar gewesen seien. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass eine reale Gefahr, wonach der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 2, Art 3 oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohe, nicht habe festgestellt werden können. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Russische Föderation bzw. Tschetschenien nicht dauerhaft unzulässig sei und das Verfahren daher an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sei.

Am 05.06.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge derer die Beschwerdeführerin angab, Schriftstücke, welche sie von ihrem Deutschlehrer bekommen habe, vorlegen zu wollen. Zusätzlich führte sie aus, dass ihr vorgeworfen sei, seit fast zwei Jahren in Österreich zu sein und weder den A1 noch den A2 Kurs belegt zu haben. Sie besuche einen Deutschkurs seit Oktober; die Prüfungen seien Ende Juli 2014. Der Lehrer habe ihr gesagt, dass sie die Prüfung ohne weiteres bestehen werde. Darauf angesprochen, wo sich ihre Angehörigen befinden, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Österreich eine Cousine habe, zu der jedoch kein Kontakt bestehe. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie aus Mitteln der öffentlichen Hand. Im Winter habe sie in einem Kurort gewohnt und sich dort um eine Arbeitsstelle erkundigt, dies sei jedoch mit der Begründung, dass sie keine Arbeitserlaubnis habe, abgelehnt worden. In ihrer Pension gebe sie einem Kind ein- oder zweimal in der Woche Unterricht in Russisch und bekomme dafür von der Familie ein wenig Geld. Nachgefragt, ob sie derzeit ärztliche Behandlung benötige, führte sie aus, am 3. März zuletzt den Arzt besucht und aufgrund von Asthma und gynäkologischen Problemen Medikamente erhalten zu haben. Auf die Frage, ob sie Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuche, gab die Beschwerdeführerin an, gelegentlich an einem Nähkurs der Caritas teilzunehmen. Darüber hinaus besuche die Beschwerdeführer ein Sprachkaffe, wo sich Flüchtlinge treffen und auf Deutsch unterhalten würden. Zeitweise würden sie auch gemeinsam Ausflüge machen. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Einvernahme ein Empfehlungsschreiben des "Ersten Lungauer Hendlwirt", eine Einschätzung des Deutschkursleiters vom 27.05.2014, eine Bestätigung der Volkshochschule Salzburg, wonach die Beschwerdeführerin seit Oktober 2012 am Kurs "Deutsch für Asylwerber" teilnehme, datiert mit 25.02.2014, einen Verschreibungsplan der Dr. Michele Marin vom 02.06.2014 sowie mehrere Befunde des Krankenhaus Tamsweg, datiert mit 26.03.2013, vor.

Am 06.06.2014 langte eine Bevollmächtigungsanzeige des Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz ein. Dieser brachte ergänzend vor, dass er bereits einen zehnminütigen Kontakt mit der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe aus nicht nachvollziehbaren nicht mitgeteilt, dass sie seit März 2013 in einer engen Beziehung zu XXXX stehe.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 16.06.2014 wurde der angefochtene Bescheid im vollen Umfang aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Kontakt mit Zeugen Jehovas stehe, sich ihnen zwar nicht anschließen wolle, jedoch mit ihnen gerne über den Glauben und über die Bibel spreche. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin eine Vergewaltigung verschwiegen.

Erst am 10.06.2014 habe die Beschwerdeführerin dies, nachdem der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin danach gefragt habe, in einem Gespräch mit dem Rechtsvertreter und in Anwesenheit einer Dolmetscherin bestätigt. Die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung würden demgemäß nicht vorliegen. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten sei sehr eng und hätten die Entscheidung sowie die Ereignisse die Planungen der Beschwerdeführerin durchkreuzt und ihr die Gefahr der Abschiebung deutlich vor Augen geführt. Die Beschwerdeführerin sei auch durch die erstmalige Äußerung über ihre Vergewaltigung in eine äußerst schwere und für sie unüberschaubare Situation geraten. Die Ernsthaftigkeit der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten hätte durch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Partners überprüft werden können.

Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin eine "Eidesstattige Erklärung" des XXXX vor, in welcher dieser angab, die Beschwerdeführerin im März 2013 kennengelernt zu haben und sie heiraten zu wollen. Er habe vor ungefähr zehn Jahren Asyl erhalten. Auch brachte die Beschwerdeführerin eine von ihr unterschriebene "Eidesstattige Erklärung" in Vorlage, worin sie ebenfalls angab, ihren Lebensgefährten heiraten zu wollen. Sie habe große Angst, dass andere Leute von ihrer Vergewaltigung erfahren und ersuche um größtmögliche Vertraulichkeit. Auch legte die Beschwerdeführerin eine Meldebestätigung, eine Deutschkursbestätigung, eine Strafregisterbescheinigung, eine Arbeitsbestätigung und einen Verdienstnachweis, jeweils betreffend ihren Lebensgefährten vor. Zusätzlich brachte die Beschwerdeführerin ein Empfehlungsschreiben der Katharina Premm vom 12.06.2014 in Vorlage.

Am 17.06.2014 langte der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014 abgeschlossenen Asylverfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem Rechtsvertreter am 10.06.2014 mitgeteilt habe, vergewaltigt worden zu sein. Mit Ausnahme der Dolmetscherin wisse dies sonst niemand. Der genannte Umstand hätte in Verbindung mit den anderen Verfahrensergebnissen zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt, zunächst, weil es einer Anfragebeantwortung zu Vergewaltigungen in Tschetschenien vom 13.09.2013 zufolge, sehr selten sei, dass eine Frau eine Vergewaltigung anzeige. Eine vergewaltigte Frau bringe Schande über ihre Familie und würde es diesbezüglich keine staatliche Unterstützung geben. Ein weiterer Bericht über Frauen in Tschetschenien bestätige die fehlenden Lebensbedingungen für Frauen bzw. vergewaltigte Frauen. Auch hätten es rückkehrende Frauen in Tschetschenien sehr schwer. Wenn man als Frau keinen Mann an seiner Seite habe, könne man in Tschetschenien praktisch nicht überleben. In der patriarchalischen Gesellschaft würde man einen Mann benötigen, der für sie die Verantwortung übernehme und sie schütze. Dies werde auch durch den Bericht der SFH bestätigt. Das russische Registrierungssystem werde für tschetschenische Volkszugehörige äußerst restriktiv und diskriminierend angewendet, wodurch Tschetschenen bürgerliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte regelmäßig verwehrt würden. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, habe sie keine Möglichkeit innerhalb der tschetschenischen Volksgruppe zu leben und bestehe für sie aus diesem Grunde auch keine inländische Fluchtalternative. Als alleinstehende tschetschenische Frau habe sie keine Möglichkeit in Moskau oder anderen Teilen Russlands registriert zu werden. Tschetschenischen alleinstehenden Frauen sei eine Registrierung nicht möglich und sollte sie doch registriert werden können müsste sie Willkür üben und Übergriffe gewärtigen. Sie wäre immer in Angst vor tschetschenischen Volkszugehörigen. Auch sei es für die Beschwerdeführerin unmöglich, in Moskau eine Existenz aufzubauen. Den Umstand der Vergewaltigung habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihres kulturellen und sozialen Umfelds bislang verschwiegen und sei sie aus diesem Grunde nicht in der Lage gewesen, den Ablauf der Ereignisse detailgetreu zu schildern. Obwohl dies unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführerin, auch der medizinischen Unterlagen, naheliegend sei, sei diese nie nach einer Vergewaltigung gefragt worden. Möglicherweise hätte die Beschwerdeführerin auf Befragen die Vergewaltigung eingestanden. Jedenfalls sei sie jedoch nicht von sich aus in der Lage gewesen, diese den Behörden bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin sei die Schwester eines Mannes, der verdächtigt worden sei, zumindest ein Sympathisant der Gegner von Kadyrov zu sein und sei mit Übergriffen konfrontiert gewesen. Sie habe in Tschetschenien einen guten Arbeitsplatz gehabt und sei lediglich aufgrund der Vergewaltigung gezwungen worden, ihre Arbeit aufzugeben und sich zu verstecken. Die Beschwerdeführerin werde genauere Details in einer Einvernahme bekannt geben und ihre Glaubwürdigkeit dartun.

Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme wurden folgende neuen Beilagen vorgelegt:

  • Bericht von SFH vom 22.04.2013

  • Bericht ACCORD Frauen in Tschetschenien vom 04.07.2012

  • Schreiben des Krankenhauses Tamsweg vom 26.03.2013

  • Befund von Dr. Susanne Collaud vom 03.03.2014

  • Bericht über die Lage von vergewaltigten Frauen in Tschetschenien

  • Befund des Dr. Martin Michele vom 26.11.2013

  • Schreiben von Amnesty International vom 27.02.2012

  • Norwegischer Bericht

Am 30.07.2014 langte ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein, in welchem dieser mitteilte, dass die Beschwerdeführerin vom Frauennotruf kontaktiert besucht werde.

Am 16.09.2014 langte ein weiteres Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein, in welchem dieser bekannt gab, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile durch die Frauenhilfe Salzburg in ihrem Quartier besucht worden sei und ein Bericht bzw eine Diagnose in spätestens drei Wochen vorgelegt würden.

Am 23.09.2014 wurde das Schreiben der Opferberatungsstelle Frauennotruf Salzburg vom 19.09.2014 vorgelegt. Der Beurteilung der Psychologin zufolge sei die Beschwerdeführerin ohne Zweifel Opfer sexueller Gewalt geworden. Sie weise ein charakteristisches Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung mit deutlich depressiver Symptomatik auf. Es sei ihr fast nicht möglich, über die sexuelle Gewalttat zu sprechen und kohärente Angaben zu machen, was wiederum sehr häufig bei Vergewaltigungsopfern der Fall sei. Sie wirke innerlich abgestorben, lebe extrem zurückgezogen und könne nur schwer an einem sozialen Leben teilnehmen. Auch eine später geschlossene Ehe sei erneut geschieden worden, weil die Beschwerdeführerin aufgrund der sexuellen Traumatisierung nicht in der Lage gewesen sei, die Ehe zu führen. Die Beschwerdeführerin bedürfe dringend medizinscher und psychotherapeutischer Behandlung, da auch von einer suizidalen Gefährdung auszugehen sei. Auch wurde eine Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation / Tschetschenien (Fälle von Sklaverei oder Knechtschaft) vorgelegt.

Am 13.10.2014 wurde von der Beschwerdeführerin ein Arztbrief des Kardinal Schwarzenberg'schen Krankenhauses vom 01.10.2014 vorgelegt.

Mit Eingabe vom 03.02.2015 erfolgte eine Urkundenvorlage (Bericht des Kardinal Schwarzenberg'schen Krankenhauses vom 10.12.2014). Im beiliegenden Schreiben wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor wie gelähmt sei und noch keine Therapie habe beginnen können, weil die Anfahrt nach Salzburg zu finanzieren sei. Dies gelinge erst, wenn das Krankenhaus dies befürworte und sei dies tatsächlich am 09.12.2014 geschehen. Allerdings habe es ebenso vieler Telefonate und Bemühung bedurft, bis der beigelegte Arztbrief bei der Caritas eingelangt sei. Dem letzten Arztbrief zufolge habe die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung nicht erwähnt, jedoch die Probleme im Zusammenhang mit den Männern im Heim angesprochen. Der Rechtsvertreter gehe nun davon aus, dass die Beschwerdeführerin nun endlich Zugang zu einer Psychotherapie erhalte.

Am 26.01.2015 langte ein handschriftlich verfasster Kurz-Arztbrief des Kardinal Schwarzenberg'schen Krankenhauses vom 09.12.2014 ein, demzufolge bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Störung diagnostiziert worden seien.

Mit Eingabe vom 16.04.20154 wurde eine Psychotherapeutische Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 03.04.2015 vorgelegt, welcher zufolge die Beschwerdeführerin im November 2014 aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung für einen Therapieplatz im Rahmen des Projektes SOTIRIA angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im Erstgespräch äußerst angespannt und nervös gewirkt, erscheine aber sehr motiviert die Therapie fortzusetzen. Eine weitere engmaschige psychotherapeutische Behandlung erscheine in ihren Augen unbedingt notwendig und äußerst dringlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß Abs 2 leg cit ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Abs 3 leg cit lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 stattfinden.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014 im Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz abgeschlossene vorangegangene Verfahren der Antragstellerin aufgrund einer Vergewaltigung, die die Antragstellerin im bisherigen Verfahren verschwiegen habe, wiederaufzunehmen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw "nova causa superveniens") (vgl VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014, mit dem das vorangegangene Verfahren der Antragstellerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils abgeschlossen worden war, wurde der Antragstellerin am 20.05.2014 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber der Antragstellering erlassen. Gegenständlich wurde zur Begründung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegesuches geltend gemacht, dass die Antragstellerin erstmals am 10.06.2014 von ihrer Vergewaltigung gesprochen und diese in Anwesenheit des Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin bestätigt habe.

Voraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag ist nach der Bestimmung des § 32 Abs 1 VwGVG, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antragstellerin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014 am 20.05.2014 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision hat an diesem Tag zu laufen begonnen. Der Antrag auf Wiederaufnahme langte am 24.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein, sohin noch innerhalb der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision.

Aus dem Wortlaut des § 32 Abs 1 VwGVG ergibt sich, dass in diesem Fall ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist (vgl dazu auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 6 zu § 32 VwGVG).

Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen war der Antrag auf Wiederaufnahme daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und lediglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich aus dem Wortlaut des § 32 Abs 1 VwGVG klar ergibt, dass Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass eine Revision gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist.

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