BVwG W131 1429796-1

W131 1429796-1Federal Administrative CourtJul 3, 2015

Regest

Asylgewährung, Flüchtlingseigenschaft, Meinungsfreiheit, Religion,<br/>Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W131 1429796-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.1429796.1.00

Spruch

W131 1429796-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde von XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 24.09.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) reiste offenbar im November 2011 nach Österreich ein und gab an, zur Volksgruppe der Hazara und zur Religionsgemeinschaft der Schiiten bzw Ismailiten zu gehören. Er wäre in einem Dorf in der Provinz Baghlan geboren. Er könne sein genaues Alter nicht angeben und wäre nach den Informationen seiner Mutter zwischen 15 und 17 Jahren alt. Seine Muttersprache wäre Dari.

1.1. Sein Vater wäre, gerechnet von 2011, vor vier bis fünf Jahren getötet worden. Seine Mutter lebe, er hätte insgesamt fünf Geschwister und seine drei Halbgeschwister gehabt.

Zuletzt hätte er in XXXX gelebt.

1.2. Sein älterer Bruder XXXX hätte in Afghanistan einen Schlepper organisiert.

1.3. Fluchtgrundspezifisch gab der Bf bei dieser Erstbefragung an, dass sie, also seine Familie, in ihrer Heimat sowohl religiöse als auch Sicherheitsprobleme gehabt hätten. Sie wären in ihrem Dorf ständig von Räubern überfallen worden. Vor ca vier bis fünf Jahren wäre bei einem solchen Überfall sein Vater von Räubern umgebracht worden. Seine Brüder hätten ihm erzählt, dass sie von den Taliban gezwungen worden wären, ihre Religion zu wechseln. Sie wären Ismailiten und hätten insoweit keine Fastenzeit und würden auch nicht fünfmal am Tag beten, sondern zweimal am Tag Suren aus dem Koran lesen. Die Taliban wären gegen diese Art von Religion gewesen. Wegen des unsicheren Lebens habe er sich zur Flucht entschlossen.

Er könne wegen seiner Religion nicht in die Heimat zurückkehren. Weiters wüsste er nicht, wo er nach seiner Rückkehr leben und wohnen sollte, zumal er mit seiner Familie aus dem Heimatdorf fliehen musste.

2. Am 12.1.2012 wurde der Bf in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamts neuerlich einvernommen und wurde ihm im Rahmen einer Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass er von der Behörde als bereits im Jahr 2011 volljährig beurteilt werde. Dem Bf wurde jedenfalls ab diesem Zeitpunkt verwaltungsbehördlich das Geburtsdatum XXXX zugeschrieben.

2.1. Fluchtgrundspezifisch gab der Bf bei dieser Einvernahme an, dass sie zu Hause Probleme mit den Taliban gehabt hätten Sie wären Schiiten und Hazare. Sie würden nur zweimal am Tag beten. Die Taliban hätten sie zwingen wollen, dass auch sie fünfmal am Tag beten. Die Taliban hätten von seinem Bruder Fingerabdrücke genommen. Daher wären seine Mutter, er und seine Brüder nach XXXX geflüchtet. Sie hätten über Pakistan in den Iran flüchten wollen, aber dazu habe es keine Möglichkeit gegeben. Deshalb habe seine Familie nur ihn hierher geschickt. Außerdem hätten sie auch in XXXX mit der Behörde und Polizei Schwierigkeiten gehabt. Sie sollten auch dort fünfmal am Tag beten. Außerdem wären sie gezwungen worden, den Ramadan zu halten.

2.2. In XXXX hätten sie Probleme mit der Polizei gehabt, weil sie im Ramadan gegessen hätten. Sie wären in diesem Monat nach XXXX gekommen. Zu den Problemen mit der Polizei wäre es gekommen, als sie im Zentrum von XXXX im Ramadan auf öffentlicher Straße gegessen hätten.

2.3. Er hätte in Afghanistan wegen seiner Religion und seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt, die er erneut haben würde, wenn er zurückkehren würde.

3. Der Bf wurde schließlich am 26.06.2012 erneut in der Außenstelle Graz des Bundesasylamts einvernommen.

3.1. Der Bf wiederholte im Aussagekern konsistent seine bisherigen Fluchtgrundangaben.

3.2. Er wäre (zusammenfassend) von seiner Familie bzw seinen Brüdern nach Österreich geschickt worden, da er jung und noch ohne Familie gewesen wäre. Alle hätten eben nicht wegreisen können.

3.3. In dieser Niederschrift ist dokumentiert, dass der Bf nicht nach Afghanistan zurückkehren will, weil er wegen der ihm eigenen ismailitischen Religionszugehörigkeit von der weitaus überwiegenden Bevölkerungsmehrheit nicht akzeptiert; sondern in verschiedensten Bereichen diskriminiert würde. Im Gefolge dieser Befragung wurde auch der aktuelle Imam XXXX, und die Einstellung zB der Taliban zu dieser Person, thematisiert.

Der Bf schilderte in dieser Einvernahme zB auch das Zerstören von Bildern ihres Imams durch Taliban.

4. Nach dieser Befragung wurde der angefochtene Bescheid erlassen, mit dem der Bf nach Abweisung seiner Begehren im Punkte der §§ 3 und 8 AsylG 2005 nach Afghanistan ausgewiesen wurde.

4.1. Beweismittelmäßig verwertete die belangte Behörde ausweislich der Bescheidseite (= BS) 14/52 neben Informationen aus der Staatendokumentation insb die Einvernahmen des Bf.

4.2. Ausweislich der BS 25 und 26/52 hat die belangte Behörde die Unterschiede zwischen den Ismailiten und den (sonstigen) schiitischen Glaubensströmungen nicht näher ermittelt.

5. Für den Bf wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, mit welcher vorrangig der Status eines Asylberechtigten angestrebt wird.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= BFA) nahm an der am 13.05.2015 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht teil und insoweit dort - in Funktionsnachfolge der belangten Behörde Bundesasylamt seine ihm gemäß § 18 VwGVG zustehenden Parteienbefugnisse insb an der Sachverhaltsermittlung nicht wahr.

Betreffend die Ismailiten konnte insb aus der Internetquelle wikipedia vor der Verhandlung wie folgt recherchiert werden:

Die Ismailiten ... oder Siebener-Schiiten sind eine islamische

Glaubensgemeinschaft. Die etwa 18 Millionen Ismailiten leben heute vorwiegend in Indien (v. a. in den Bundesstaaten Gujarat und Maharashtra), Pakistan (siehe Hunza), Afghanistan, Tadschikistan, Syrien, im Jemen, im Iran, in Oman, Bahrain, in der Osttürkei, in Ostafrika sowie verstreut in der westlichen Welt - insgesamt in mehr als 25 Staaten.

...

Die Ismailiten bildeten sich zur Zeit der Herrschaft der Abbasiden. Der durch den Tod des sechsten schiitischen Imams im Jahre 765 entstandene Nachfolgestreit führte zur Abspaltung der Ismailiten. Sie traten in Syrien und Persien auf und verfochten wie die anderen Schiiten auch die Rechte der Nachkommen Alis, nach dessen Urenkel im siebenten Glied, Ismail ibn Dschafar, sie sich nannten. Ursprünglich vertraten sie die Lehre einer Abfolge von sieben Imamen. In der Folgezeit entstanden jedoch verschiedene Strömungen und Richtungen.

Die Ismailiten vertraten Geheimlehren, die auf ihre Anhänger große Anziehungskraft ausübten, aber sie andererseits auch für ihre sunnitischen Gegner angreifbar machten. Vieles, was im Orient über sie verbreitet wurde, sind von der sunnitischen Mehrheit ausgehende Verleumdungen; die Lehren der heute ausgestorbenen ismailitischen Zweige sind kaum bekannt. Die Ismailiten sahen sich, auch aufgrund ihres revolutionären Gebarens, starken Verfolgungen seitens der Sunniten ausgesetzt.

Aber auch von den Imamiten oder Zwölfer-Schiiten wurden sie mit großer Skepsis beobachtet.

...

Das theologische System der Ismailiten ist wesentlich offener als das der meisten anderen Muslime. Manche sehen Elemente des Gnostizismus und des Neuplatonismus darin. Ebenso gibt es äußerliche Gemeinsamkeiten mit dem Hinduismus, etwa in der sakralen Musik. Der Koran wird weitgehend allegorisch ausgelegt. Auf diese Weise werden über den Text hinausgehende Botschaften des Korans entschlüsselt. Hier bestehen Gemeinsamkeiten mit den Sufis (islamische Mystiker) und den Imamiten.

Es gibt in dem liberalen Glaubensansatz dennoch gewisse Glaubensgrundsätze, wie beispielsweise der Glaube an Allah und Respekt vor dem Land, in dem der Einzelne lebt, doch die Auslegung des Korans bleibt jedem selbst überlassen. Wer es sich leisten kann, zahlt ein Fünftel seines Einkommens (den Chums) in die vom Imam verwaltete Gemeinschaftskasse, die unter anderem Entwicklungsprojekte fördert.

Das BFA ist den vorstehenden Tatsachenaspekten in der mündlichen Verhandlung, wie erwähnt, nicht entgegengetreten, obwohl zum Verhandlungszeitpunkt im Internet recherchierbar und daher mit dem BFA bereits damals erörterbar.

7. Am 13.05.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher neben dem Bf eine Vertrauensperson des Bf, bei welcher der Bf offenbar auch privat wohnt, anwesend war. Die Verhandlung gestaltete sich wie nachstehend ersichtlich bzw hier interessierend (R = Richter; VP = Vertrauensperson des Bf):

R: Können Sie nochmals zusammenfassen, warum Sie Afghanistan verlassen haben.

Bf: Ich hatte religiöse Probleme in Afghanistan. Ich bin Ismailit und wir werden in Afghanistan verfolgt.

R: Aus welcher Provinz kommen Sie?

Bf: Aus Baghlan.

R: Können Sie schon deutsch lesen?

Bf: Ja.

Dem Bf wird nunmehr die Passage aus den aktuellen Länderberichten betreffend Schiiten vorgehalten.

Der Bf gibt folgende Stellungnahme ab:

Das stimmt meines Erachtens nicht, ich kann in Afghanistan nicht sagen, dass ich Ismailit bin.

R: Können Sie die Ihres Erachtens bestehenden Unterschiede zwischen den sonstigen Schiiten und Ismailiten beschreiben?

Bf: Wir haben mit den Schiiten nichts zu tun. Die Schiiten haben 12 Imame, wir haben 49 Imame. Der aktuelle Imam heißt Aga Khan.

VP: Die Ismailiten halten keinen Ramadan. Sie haben keine regelmäßigen Gebetszeiten. Die Frauen und Männer sind nicht getrennt bei Gebetsversammlungen, die allerdings im Geheimen stattfinden müssen, weil sie sonst Probleme mit den ansässigen Schiiten bzw. Sunniten haben. Zusammenfassend könnte man die Ismailiten als liberale Form der Schiiten bezeichnen.

Dem Bf wird nunmehr ein Ausdruck aus Wikipedia betreffend die Ismailiten vorgehalten, wobei die VP ersucht wird, den Bf insoweit lesen und beantworten [zu lassen].

Der Bf gibt zu dem vorgehaltenen Wikipedia-Ausdruck betreffend den Glaubensinhalt folgende Stellungnahme ab:

Bf: Wir konnten uns nicht bilden, da wir nicht zu den Bildungseinrichtungen zugelassen wurden.

R: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan?

Bf: Ich hatte vor zwei Jahren Kontakt mit meiner Mutter. Ich habe einmal mit meiner Mutter gesprochen, nach einem neuerlichen Anruf nach zwei Monaten konnte ich nicht mehr mit ihr sprechen, da sie für mich nicht erreichbar ist.

R: Kennen Sie den Unterschied zwischen dem Asylstatus und dem Aufenthalt des subsidiären Schutzes?

Bf gemeinsam mit VP: Wir kennen den Unterschied.

Bf ergänzend: Die Ismailiten erkennen sich unter einander anhand einer Schnur am Handgelenk.

VP: Sie haben Angst sich öffentlich zu deklarieren.

R: Wären Sie mit dem Status eines subsidiären Aufenthaltes zufrieden?

VP: Betreffend den Bf ist festzuhalten, dass dieser auch Hazara ist. Insoweit wird ein Internet-Download vom Februar 2010 vorgelegt, der als Sammelbeilage A zur Niederschrift genommen wird. Zudem ein weiterer Internet-Download aus 2012, der als Beilage B zur Niederschrift genommen wird. Schließlich ein Download aus 2013 , der als Beilage C zur Niederschrift genommen wird.

Der Bf verweist darauf, dass vor 2 Monaten 31 Hazara von den Taliban entführt worden sind und sich daher die Hazara in Afghanistan nicht frei bewegen können.

R: Was halten Sie persönlich von der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau?

Bf: Wir gehen gemeinsam in die Moschee beten. Meine Ansicht ist, dass Frauen und Männer gleiche Rechte haben müssen.

R: Was halten Sie von der Freiheit, irgendeine Religion oder auch keine Religion zu haben?

Bf spontan: Das ist gut, es soll Meinungsfreiheit herrschen.

R: Wie bewerten Sie es, dass junge oder auch ältere Frauen studieren können, alleine zur Arbeit gehen können oder alleine an öffentlichen Orten ihre Zeit verbringen können?

Bf: Bei uns dürfen die Frauen arbeiten. Meines Erachtens muss eine Frau selber wissen, wie sie sich kleidet und ob bzw. wie sie in der Öffentlichkeit auftritt. Unser Imam ist am Leben. Er gibt immer neue Verhaltensregeln heraus. Während bei den Schiiten kein Imam lebt und die Religion veraltet ist.

R: Was würde Ihres Erachtens passieren, wenn Sie in Afghanistan in Ihrer Herkunftsprovinz oder sonst irgendwo in diesem Land öffentlich bekennen würden, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sein sollen, dass Frauen sich in der Öffentlichkeit frei bewegen und kleiden können sollten, das Frauen arbeiten gehen können sollten und das sie anziehen können was sie wollen?

Bf: Es ist ein großes Problem. Die Frauen haben es schwer. Die Männer dürfen sich nicht westlich kleiden. Sie haben eine besondere afghanische Kleidung.

Über nochmaligen Vorhalt der Frage des R gibt der Bf an:

Die Leute sind radikalisiert worden.

R: Was würde passieren, wenn Sie so etwas vor radikalisierten Leuten sagen würden?

Bf: Sie würden mich umbringen. Es war vor zwei Monaten: Ein Mädchen wurde gesteinigt. Das Mädchen wurde von einem Vorbeter falsch beschuldigt, einen Koran ins Feuer gebracht zu haben.

VP: Ich verweise auf Internet-Publikationen von vor ein paar Tagen.

R: Hätten Sie in Afghanistan die Möglichkeit, wegen Ihrer Befürchtungen bei der Justiz oder der Polizei Schutz zu finden?

Bf: Unsere Polizisten haben keine Gesetze, sie schauen immer auf das Geld (Korruption).

R: Sind Ihres Erachtens die Taliban heute in Afghanistan noch aktiv?

Bf: Die Taliban sind wieder stärker geworden.

R: Wollen Sie noch etwas sagen oder das irgendwelche Beweise aufgenommen werden?

VP: Vor ein bis zwei Wochen wurde die Provinzhauptstadt Kunduz von den Taliban eingenommen.

Bf: Ich möchte noch betonen, dass bei dem geschilderten Vorfall mit dem Mädchen dieses zuerst gesteinigt und danach verbrannt wurde, wobei 20 Polizisten mitgeholfen haben. Die Polizisten sind danach vor Gericht gestellt worden. Was mit diesen passiert ist, weiß ich nicht. Ich halte es für möglich, dass das Ganze mit Schmiergeld geregelt wurde. Dieser Vorfall passierte 300 Meter vom Haus des Präsidenten entfernt.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des

(nunmehr) Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (= BfA), Stand

19.11. 2014 (= Länderinformationen bzw Landesinformationen), zuletzt

upgedatet am 24.02.2015, sind zur Situation in Afghanistan themenspezifisch mit Relation zum Bf gewisse Tatsachen in Übernahme der bezeichneten Informationen festzustellen (- Seitenzahlenzitate aus der Dokumentenfassung 19.11.2014):

1.1.1. - Zur Sicherheitslage allgemein (ab S 10 des bezogenen Dokuments):

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

1.1.2. Zu staatsfeindlichen Gruppierungen und zum Drogenproblem in Afghanistan (ab S 17 des bezogenen Dokuments, iZm weitreichender Schutzunfähigkeit des Staats):

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Drogenanbau

In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).

Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).

1.1.3. - Zum (schwach realisierten) Rechtsschutz- bzw Justizwesen in Afghanistan (ab S 79 des bezogenen Dokuments):

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BfA Staatendokumentation 3.2014).

1.1.4. Zum durchdringenden Korruptionsthema (ab S 85 des bezogenen Dokuments):

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012).

In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013).

Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und städtischen Verwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt (FH 19.5.2014).

1.1.5. Aus den Passagen zur Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitswesen (S 137f und 139 des bezogenen Dokuments)

[...] Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).

Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).

Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).

[...]

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)

[...]

1.1.6. Zur Herkunftsprovinz des Bf, Baghlan (ab S 60 des bezogenen Dokuments)

Baghlan liegt im Nordosten Afghanistans und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive XXXX, angrenzt. Baghlan hat 14 administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kundoz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h).

Baghlan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch haben regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken in den letzten Monaten erhöht (Khaama Press 24.9.2014; vgl. Khaama Press 15.9.2014).

Afghanische Sicherheitskräfte haben in der nördlichen Provinz Baghlan militärische Operationen geführt, um diese noch vor Abhaltung der Wahlen von Aufständischen zu befreien. Gleichzeitig führten Sicherheitskräfte Operationen in Gegenden, in denen sich die Sicherheitsbedrohung erhöht hat, durch (Tolo News 1.3.2014). Es wird erwartet, dass ein Großteil der Sicherheitsverantwortung in Baghlan an die afghanischen Truppen übergeben wird. Aus diesem Grund werden, laut offiziellen Vertretern, massive militärische Operationen geführt, um die Aufständischen zu eliminieren oder sie zu veranlassen ihren Aufstand aufzugeben (ATN 30.6.2014). In einer gemeinsamen militärischen Operation wurde, laut Sicherheitskräften, in Baghlan die bewaffnete regierungsfeindliche Opposition besiegt (ATN 28.8.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 120% gestiegen. 2013 wurden 180 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

1.1.7. Zur Religionsfreiheit und zu religiösen Minderheiten, soweit hier interessierend (ab S des bezogenen Dokuments)

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in XXXX verletzt haben (FH 19.5.2014).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).

Quellen:

...

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in XXXX statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).

1.1.8. Zur Situation der Hazara (ab S 106 des bezogenen Dokuments)

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

1.1.9. Aus den Passagen betreffend Frauen (ab S 111 des bezogenen Dokuments)

... Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (BFA Staatendokumentation 3.2014). ...

2. Konkret aus dem Vorstehendem ist für den vorliegenden Fall ausdrücklich feststellend hervorzustreichen, dass selbst die Länderberichte der Staatendokumentation des BFA davon ausgehen, dass Schiiten in Afghanistan nach wie vor gesellschaftlich diskriminiert werden, ebenso wie dies aktuell auch noch der Ethnie der Hazara widerfährt. Zudem ist vorstehend dokumentiert, dass die Bedingungen für Religionsfreiheit für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht sind. Die afghanische Verfassung würde es explizit verabsäumen, die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen; und werden einfachgesetzliche Bestimmungen in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt.

3. Aus den Internetquellen iZm den Ismailiten ist festzustellen, dass sich diese aus der schiitischen Glaubensrichtung des Islam entwickelt haben und als relativ liberal und tolerant zu bezeichnen sind.

4. Der Bf konnte - im Aussagekern konsistent mit seinen Aussagen vor der belangten Behörde - auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und auch glaubhaft dartun, dass er bekennender Ismailit ist und wegen dieser seiner glaubhaft internalisierten religiösen Einstellungen in Afghanistan mit naheliegender Wahrscheinlichkeit von der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit und mitunter auch von (anderen) Schiiten nachhaltig kritisiert bzw diskriminiert würde, sofern er diese internalisierte religiöse Einstellung in Afghanistan nicht unterdrücken würde. Der vom Bf benannte religiöse Anführer der Ismailiten, XXXX, stellt ausweislich der oben wiedergegebenen Internetquellen evident gerade das Gegenteil eines radikalisierten sunnitischen Talibankämpfers bzw eines sonst extrem konservativ eingestellten Sunniten dar, womit es glaubhaft erscheint, dass die vom Bf geschilderten Vorfälle iZm dem Zerstören der Bilder von XXXX durch Taliban sich derart zugetragen haben.

5. Der unwiderlegt der Ethnie der Hazara zugehörig erscheinende Bf hat zudem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und glaubwürdig seine Überzeugung dahin dargetan, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sein sollen, dass Frauen sich zB kleiden können sollen, wie sie wollen, dass diese auch arbeiten gehen können sollen; und dass die Menschen ihre Religion frei wählen können sollen.

6. Zusammenfassend ist es damit glaubhaft, dass der Bf wegen seines internalisierten Bekenntnisses zur Glaubensrichtung der Ismailiten unter zusätzlicher Diskriminierungseignung seiner Zurechnung zur Ethnie der Hazara sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner Überzeugung der Gleichberechtigung von Mann und Frau, der Religionsfreiheit und zB zur Freiheit der Frauen iZm ihrer Kleidung in Afghanistan von der weitaus überwiegenden Bevölkerungsmehrheit sehr häufig Aggressionen und Diskriminierungen erfahren würde, die in ihrer Gesamtheit und Häufigkeit die Verfolgungsschwelle erreichen werden. MaW würde der Bf mit seinen insoweit relevant dargelegten Einstellungen permanent in irgendwelche Konflikte mit der konservativeren Bevölkerungsmehrheit kommen. Da das korrupte und über weite Strecken ineffektive afghanische Staatswesen kaum willig und insb nicht fähig erscheint, den Bf insoweit vor diesen in ihrer Gesamtheit asylrelevant zu bewertenden gesellschaftlich - aggressiven bzw multipel diskriminierenden - Reaktionen auf seine vorerwähnten grundlegenden und internalisierten Lebenshaltungen zu schützen, erscheint der Bf aktuell in Afghanistan zumindest ebenso asylrelevant verfolgt wie zB eine Frau mit deklarierter Bevorzugung einer westlichen Lebenseinstellung, wie vom VwGH zB zu Zl Ra 2014/20/0017 abgehandelt.

2. Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus den überzeugend wirkenden Aussagen des Bf in der Verhandlung, aus der Länderinformationen der Staatendokumentation und insb auch aus den dargestellten Informationen aus dem Internet, die die Ismailiten als offenbar sehr modern bewertbare Glaubensströmung erscheinen lassen, im Vergleich zu den Grundprägungen zB der aktuellen Kämpfer des Islamischen Staats oder radikalisierter Taliban, was es wiederum glaubhaft bzw glaubwürdig erscheinen lässt, dass insb konservativ eingestellte Sunniten, mitunter zusätzlich mit geringem (als humanistisch bewertbaren) Bildungsniveau, aus denen sich in Afghanistan insb auch die Taliban rekrutieren dürften, sich an den liberal zu bezeichnenden Ismailiten stoßen werden, was dann entsprechend aggressive Reaktionen gegenüber Ismailiten zeitigen wird, sofern die Ismailiten ihre Einstellungen - im Rahmen deren menschenrechtlich zu schützender Meinungs- und Religionsfreiheit deklarieren. Die Länderberichte sprechen selbst maW von einer nicht effektiv gewährleisteten Religionsfreiheit.

Dass ein Staatswesen mit überwiegend sunnitischer Bevölkerungsmehrheit, dass ausweislich der Länderberichte weitgehend korrupt und ineffektiv ist bzw den Drogenanbau uä nicht unter Kontrolle hat, einen Ismailiten wie den Bf nicht effektiv schützen wird können, ist gleichfalls bereits aus den Länderberichten ableitbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (= AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl 94/20/0858; 23.09.1998, Zl 98/01/0224; 09.03.1999, Zl 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl 98/01/0370; 06.10.1999, Zl 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl 98/20/0233; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318; 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl 92/01/0792; 09.03.1999, Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl 94/18/0263; 01.02.1995, Zl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 22.10.2002, Zl 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl 98/01/0503 und Zl 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl 98/20/0399; 03.05.2000, Zl 99/01/0359).

Aufgabe des Asylrechts ist es zB nach VwGH Zl 2008/19/0994, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren.

3.2.2. Unionssekundärrechtlich bestimmt (-e) die RL 2004/83/EG zum Zeitpunkt der Einreise des Bf (ident wie die Parallelbestimmungen der nunmehrigen RL 2011/95/EU) wie folgt:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

[...]

c) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

[...]

Artikel 6

Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von

a) dem Staat;

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;

[...]

Artikel 9

Verfolgungshandlungen

(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.

Artikel 10

Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

b) Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

c) Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.

d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Das Asylgesetz 2005 ist damit nicht nur konform mit dem Art 18 GRC (Asylrecht) anzuwenden, sondern insb auch richtlinienkonform; zur richtlinienkonformen Rechtsanwendung siehe zB Hetmeier in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 288 AEUV Rzz 10ff bzw zum Loyalitätsgebot des Art 4 EUV Lenz in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 4 EUV Rzz 11ff.

3.2.3. Zum Erfordernis, dass eine Verfolgung aus bestimmten Gründen geschehen muss, um bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen asylgewährungsrelevant zu sein, ist vorerst auf die Definition einer politischen Verfolgung gemäß VwGH Zl 2001/20/0310 hinzuweisen, die lautet:

Als politisch kann demnach alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist.

Dass eine Familie eine soziale Gruppe ist, die asylrelevante Verfolgung wegen Familienzugehörigkeit begründen kann, ergibt sich zB aus VwGH Zlen 2007/20/1490, 2008/19/1027 oder 2008/23/0366.

Zur asylrelevaten Verfolgung aus religiösen Gründen siehe zB VwGH Zl 98/20/0557.

3.2.4. Zu wiederholen ist an dieser Stelle nochmals, dass ohne Auftreten von diesbezüglichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 9 der StatusRL davon auszugehen ist, dass eine Verfolgungshandlung vorliegt, wenn solche Handlungen entweder

aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder ab er wenn

die Handlungen in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie durch eine einzige gravierdende Maßnahme Weise betroffen sein wird.

3.3. Fallspezifisch ist davon auszugehen, dass der Bf als bekennender Ismailit in Afghanistan von der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit und mitunter auch den (anderen) Schiiten mit naheliegender Wahrscheinlichkeit mit aggressiven Handlungen diskriminiert würde,

dass der Bf als Person aus der Ethnie der Hazara ausweislich der Länderberichte laufenden Diskriminierungen ausgesetzt sein würde;

und dass der Bf, der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insb sein internalisiertes Bekenntnis zur Glaubensströmung der Ismailiten dargetan hat, wegen seiner zusätzlich glaubhaften eigenen Überzeugung, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sein sollen, dass es Religionsfreiheit geben soll und dass Frauen zB arbeiten gehen können und anziehen können sollen, was sie wollen,

insgesamt in Afghanistan negativen gesellschaftlichen, naheliegend insb auch aggressiven Reaktionen gegenüber seiner Person durch die weit überwiegende Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sein würde, was in der Gesamtbewertung - wegen des eben multiplen Diskriminierungsrisikos, als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren ist.

Da das afghanische Staatswesen nicht willens bzw va auch nicht in der Lage erscheint, den Bf insoweit vor dieser aus religiösen und auch weltanschaulichen, also iSv VwGH Zl 2001/20/0310 politischen Verfolgung ausreichend zu schützen, war der Bf insgesamt als asylrelevant verfolgt zu bewerten, wie wertungsmäßig gleich auch zB Frauen mit Bevorzugung westlicher Lebenseinstellung in Relation zu Afghanistan heute Asyl zuerkannt wird.

3.4. Gegenständlich ist ein Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG 2005 weder vorgebracht noch sonst aus dem vorgelegten Akteninhalt ersichtlich.

3.5. Im Punkte des § 11 AsylG 2005 wird auf die aktuelle Rsp des BVwG zu § 8 AsylG 2005 iZm Afghanistan und jungen Asylwerbern, die schon länger außerhalb Afghanistans sind, verwiesen, siehe idZ zB BVwG 04.03.2015, W102 1422239-1/14E; 19.02.2015, W151 1435627-1/30E;

18.02. 2015, W175 1425693-1/15E; 23.01.2015, W151 1431224-1/21E;

22.01. 2015, W131 1423462-1/11E; oder aber 22.01.2015, W201 1435421-1/4E.

Wenn daher nach der herrschenden Rsp des BVwG und der diesbezüglich in den Vorerkenntnissen ersichtlichen herrschenden Situationseinschätzung junger Afghanen (insb mit längerer Abwesenheit aus Afghanistan) in Bezug auf Gesamtafghanistan idR zumindest subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt wird, kann auch für den seit 2011 in Österreich weilenden Bf mangels gegenteiliger spezifisch erweislicher Tatsachenaspekte nichts anderes gelten; zumal ansonsten das Verfassungsrecht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt würde - BGBl 1973/390. Beim Bf kommt zudem im Punkte der Verneinung der innerstaatlichen Fluchtalternative hinzu, dass er nicht nur wegen seiner längeren Abwesenheit, sondern vielmehr auch wegen seiner weltanschaulichen und politischen Einstellung im aufgezeigten Sinn in ganz Afghanistan nachhaltig in seiner Religionsausübung und Meinungsfreiheit massiv beeinträchtigt werden dürfte.

Hat der Bf abseits von asylrelevanten Fluchtgründen jedenfalls Anspruch auf den Status gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005, scheidet nach § 11 Abs 1 2. Satz auch eine Abweisung des Antrags gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 aus.

3.6. Dem Bf war daher auf Basis des Vorstehenden der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen - §§ 3, 6 und 11 AsylG 2005.

Damit war gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 die Feststellung zu verbinden, dass dem Bf Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dass es Aufgabe des Asylrechts ist, Menschen wie den vorliegenden Bf, die aus politischen, also weltanschaulichen Gründen in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren würden, (internationalen) Schutz zu gewähren, wurde zB zu VwGH Zl 2008/19/0994 bereits ausdrücklich gesagt. Das Schutzbedürfnis aus Gründen der Religion ist ohne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bereits aus den Worten der Genfer Flüchtlingskonvention (iSv § 3 Abs 1 AsylG 2005) ableitbar.

Tatsachenfragen iZm drohender, die Asylrelevanz begründender Verfolgung von privater Seite mangels Schutzfähigkeit des Herkunftsstaats sind nicht revisibel, wobei wie bereits oben dargelegt auch die Verfolgung von privater Seite insoweit nach der Rsp des VwGH asylrelevant sein kann, siehe zB Zl 99/01/0256 .

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