L519 1427530-3•BVwG L519 1427530-3
L519 1427530-3Federal Administrative CourtJul 3, 2015
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
L519 1427530-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. 568965104-14837288, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge: bP), ist eine Staatsangehörige Armeniens, welche nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.10.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2012, Zl. 1112.555-BAW gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zugestellt 05.06.2012 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
I.3.1. Gegen diesen abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2012 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 abgewiesen wurde.
I.3.2. In diesem Erkenntnis wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.
Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Letztlich wurde festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben verbunden sind.
I.3.3. Das Vorbringen der bP, dass ihr Gatte in Armenien straffällig geworden wäre, sie selbst ihn angezeigt habe und der Gatte sie dann aus dem Gefängnis heraus bedroht hätte, er letztlich im Oktober 2011 durch Bestechung vorzeitig entlassen worden sei und es überdies zu häuslicher Gewalt gekommen sei wurde als gänzlich unglaubwürdig erkannt. Dies aufgrund der vagen, gesteigerten und widersprüchlichen Angaben der bP. Darüber hinaus wären die Behörden selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der bP schutzwillig und schutzfähig.
Begründend wurde unter anderem weiter ausgeführt:
... Sofern die bP in der Beschwerde ganz allgemein gehaltene Berichte, wonach häusliche Gewalt in Armenien weit verbreitet und effektiver Schutz nur unzureichend vorhanden wäre, zitiert, wird festgestellt, dass durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan wird, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die bP ergeben soll. Die Berichte werden einerseits nur ganz allgemein in den Raum gestellt, ohne einen konkreten Bezug diesbezüglich zur bP herzustellen, andererseits brachte die bP in der Beschwerde erstmals vor, dass es häusliche Gewalt in ihrem Fall gegeben hätte, was somit dem Neuerungsverbot unterliegt. Vielmehr bracht die bP in ihrem Verfahren völlig andere Gründe für ihre Asylantragstellung vor. Der AsylGH ist daher der Ansicht, dass die bP durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).
...
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiter festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um eine mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Hinsichtlich der bP ist festzustellen, dass diese in Armenien Wirtschaft studierte. Weiter absolvierte diese eine Ausbildung beim Bundesheer als Krankenpflegerin, womit sie nach eigenen Angaben überall in Armenien für das Militär als Krankenschwester würde tätig werden können. Sie führte auch bereits 4 bis 5 Jahre lang ein Lebensmittelgeschäft. Auch führte die bP aus, dass sie sehr gut nähen und schneidern könne. Im Verfahren kam somit nicht hervor, weshalb es der bP im Falle der Rückkehr nach Armenien somit nicht möglich sein sollte, erneut dort eine Arbeit aufzunehmen und so für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte und über Bekannte verfügt. Die bP führte aus, dass sie Kontakt zu ihrer in Armenien lebenden Mutter und zu Bekannten hat. Es kam somit auch nicht hervor, weshalb es der bP nicht möglich sein sollte, sich in Armenien in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - juris). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - juris [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
...
I.3.4. Der Asylgerichtshof übermittelte mit Schreiben vom 22.11.2012 ein Ersuchen um Zustellung an die PI XXXX , welches dort am 03.12.2012 einlangte. Beigelegt wurden der vorausgefüllte Zustellschein sowie eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes, jeweils mit Empfänger bP, XXXX (in der Folge auch Q.).
Am 01.03.2013 langte der vorab per Mail übermittelte Kurzbrief der PI XXXX hinsichtlich der Zustellung ein. Beigelegt wurde die Entscheidung, die vorformulierten Schreiben des Asylgerichtshofes sowie eine von der PI XXXX am 03.12.2012 selbst verfasse Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, welches ab sofort abgeholt werden könne. Als Adressat scheint wiederum die bP, Adresse XXXX auf.
I.4. Am 07.03.2013 wurde der bP von der LPD eine Ladung zur Einvernahme an die im ZMR aufscheinende Adresse Q. zugestellt. Als Grund wurde angeführt: "Sicherung der Ausreise - gegen sie besteht eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung".
I.5. Am 15.05.2013 wurde die bP vor der LPD einvernommen. Die bP gab an, dass sei zwecks Asylantragstellung in Österreich eingereist sei.
Festgehalten wurde weiteres: "Mein Asylverfahren zur Zahl 11 12 555 wurde am 03.12.2012, verbunden mit einer Ausweisung, in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden und bin ich meiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen." Nach Information zur freiwilligen Rückkehr gab die bP an, dass sie nicht zurück in die Heimat könne und nicht ausreisewillig sei. Die bP gab weiters an, keinen Reisepass zu besitzen und das Formblatt jetzt nicht ausfüllen zu wollen, sondern dies mit dem Rechtsanwalt nachzuholen. Die bP wurde darüber informiert, dass die Behörde ein Ersatzreisedokument beantragen wird und sie nach Erhalt desselben mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen habe, wenn sie nicht freiwillig ausreise.
I.6. Am 16.05.2013 langte ein Mail der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein. Die bP habe erst im Zuge der Einvernahme vor der LPD erfahren, dass bereits ein Erkenntnis erlassen wurde. Dieses habe sie nicht erhalten, weshalb um Akteneinsicht ersucht werde.
I.7. Am 05.06.2013 langte ein weiteres Mail der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein. In diesem wurde ausgeführt, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2012 der bP noch nicht zugestellt worden sei. Zum Zustellversuch an der Adresse der Schwester der bP fehle ein Vermerk zur Hinterlegung. Aus dem Kurzbrief der Polizei ginge hervor, dass dem Zustellversuch am 03.12.2012 beim Verein Ute Bock nicht entsprochen hätte werden können. Das Verfahren sei damit noch nicht abgeschlossen.
I.8. Am 20.09.2013 wurde die bP im Rahmen eines Ladendiebstahles von der Polizei kontrolliert und wurde gegen sie Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalts erstattet. Die bP gab an, dass sie nicht gewusst hätte, dass sie ausgewiesen werden soll. Es sei ihr aber auch egal.
I.9. Mit Schreiben vom 25.07.2013 wurde mitgeteilt, dass die bP in Armenien registriert ist und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates daher möglich ist. Das Heimreisezertifikat wurde am 09.07.2014 ausgestellt.
I.10. Mit Schreiben vom 11.07.2014 wurde der bP bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt, dass die Abschiebung für 22.07.2014 vorgesehen sei.
I.11. Der rechtsfreundliche Vertreter wiederholte im Schreiben vom 16.07.2014 seine Ausführungen dazu, dass der bP das Erkenntnis vom 22.11.2012 noch nicht zugestellt worden sei und demnach die vorgesehene Abschiebung unzulässig sei und traf Ausführungen zur Integration der bP.
I.12. Am 21.07.2014 wurde versucht, die bP festzunehmen, um die Abschiebung am 22.07.2014 zu effektuieren. Von den Beamten konnte bei zweimaliger Nachschau an der Meldeadresse der bP in der Wohnung der Schwester, Adresse Q. die bP nicht angetroffen werden. Die Schwester und der Neffe gaben an, dass sie nicht wissen würden, wo sich die bP aufhält bzw. führte der Neffe aus, dass schon seit 3 Wochen kein Kontakt zur Tante mehr bestünde.
I.13. Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge mit Schreiben vom 28.07.2014 um amtliche Abmeldung der bP wegen Ortsabwesenheit.
I.14. Eine Abmeldung der bP erfolgte nicht. Sie stellte vielmehr unter Angabe der Wohnadresse ihrer Schwester, Q. am 30.07.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, da das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass die bP bei der Schwester mitversichert sei, diese erwerbstätig sei und eine Unterstützungserklärung abgegeben habe. Die bP weise Deutschkenntnisse B1 auf, eine Beschäftigungszusage werde nachgereicht, die bP halte sich seit 20.10.2011 in Österreich auf, sie habe in Österreich eine Ausbildung begonnen, die Schwester und ihre Familie lebe hier, sie habe einen großen Freundeskreis und kümmere sich um ihren Neffen.
Vorgelegt wurden:
I.15. Mit Schreiben vom 29.08.2014 wurde der bP mitgeteilt, dass die Abweisung des Antrages in Verbindung mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei. Unter einem wurde die bP aufgefordert, zum Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
I.16. Am 18.09.2014 langte eine Stellungnahme der bP ein. Nach Ausführungen zur Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes wurde angegeben, dass eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen bedingt nicht aufenthaltsschädlich sei. Die bP sei als studierte Mathematikerin für den Neffen und damit auch die Schwester unentbehrlich, da die bP mit dem Neffen lerne und ihn mit Erfolg durch die Schule bringe. Der Neffe würde Ende des Schuljahres maturieren und bedürfe daher noch intensiverer Lernbegleitung. Es sei daher auch das soziale Netz in Österreich derart massiv, dass dieses nicht durch die Abschiebung zerrissen werden dürfe.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Schwester und der Neffe am 21.07.2014 nicht gesagt hätten, dass kein Kontakt mehr mit der bP bestünde, sondern dass die bP mit der Schwester gestritten hätte und die bP deswegen für ein paar Tage weggegangen wäre, wobei die Schwester nicht gewusst hätte, wo sich die bP damals aufgehalten habe. Mittlerweile sei sie wieder zur Schwester zurückgegangen und der Streit sei verflogen. Als Beweis wurde die Einvernahme der Schwester und des Neffen beantragt.
I.17. Mit Schreiben vom 02.10.2014 wurde mitgeteilt, dass die Schwester und der Neffe der bP die österreichische Staatbürgerschaft erhalten hätten.
I.18. Mit Schreiben vom 24.02.2014 wurden der bP von der belangten Behörde Länderfeststellungen übermittelt. Beigelegt wurde ein Fragenkatalog zur Integration. Die bP wurde aufgefordert, diese Fragen zu beantworten und zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.
I.19. In der Stellungnahme vom 09.03.2015 wurden Ausführungen zur Integration wiederholt und auf das Familienleben der bP mit ihrer Schwester und dem Neffen hingewiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass die bP vor ihrem Ehegatten geflohen sei und sie bei Rückkehr keine Chance auf Aufnahme in einem Frauenhaus hätte.
I.20. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Der Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zugrunde gelegt.
I.21. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
In der Beschwerde wurde vorweg ausgeführt, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2012 der bP nicht zugestellt worden sei. Es sei eine Zustellung an der damaligen Adresse der Schwester genauso erfolglos geblieben wie der Versuch der Zustellung an der damaligen Kontaktadresse der bP beim Verein Ute Bock. Mangels Zustellung einer das Asylverfahren erledigenden Entscheidung sei das Asylverfahren noch immer offen, die bP zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig.
Für den Fall einer zulässigen Rückkehrentscheidung wurde auf die Eingabe vom 09.03.2015 verwiesen und wurde ausgeführt, dass die Anordnung der Rückkehr die bP in ihrem Familienleben mit ihrer Schwester und dem Neffen, beide österreichische Staatsbürger, unzulässig "störe". Selbst wenn sich die bP aufgrund des zugestellten Asylgerichtshof Erkenntnisses rechtswidrig in Österreich aufgehalten hätte, so sei aufgrund der Intensivierung des Familienlebens zur Schwester und dem den Neffen erteilten Nachhilfeunterricht eine Rückkehrentscheidung neu zu prüfen, und zwar spätestens mit Einbringung des Antrags nach § 55 Abs. 1 AsylG.
Darüber hinaus übersehe die belangte Behörde die ehrenamtliche Tätigkeit der bP in der armenischen Kirche, die bP sei daher für die Gesellschaft durchaus nützlich. Als studierte Mathematikerin sei eine Integration am Arbeitsmarkt sehr wohl möglich, in Österreich gäbe es ohnehin zu wenige Akademiker. Gemäß den Länderberichten der belangten Behörde würden sich in Armenien nur wenige Opfer häuslicher Gewalt an die Polizei wenden und gäbe es nur drei privat geführte Frauenhäuser mit 35 Plätzen, wobei es in XXXX ein fünfmal höheres Angebot pro Einwohner gäbe. Die Unterbringung der bP sei wohl nicht möglich und die armenische Polizei ohnehin keine Hilfe. Die bP koste dem österreichischen Staat nichts, da die Schwester als Ärztin überdurchschnittlich gut verdiene und den Lebensunterhalt der bP finanziere. Die bP sei über sie auch krankenversichert.
I.22. Am 15.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der bP eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der bP Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Integration in Österreich umfassend darzulegen und wurden die Schwester sowie der Neffe der bP als Zeugen einvernommen.
Im Rahmen der Verhandlung legten die bP nachstehende Unterlagen vor:
Vorgelegt wurden von den bP:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche sich zum jesidischen Glauben bekennt und Russisch und Armenisch spricht. Die bP ist damit Drittstaatsangehörige.
Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- in Armenien gesicherten Existenzgrundlage.
In Österreich ist die volljährige Schwerster der bP und ihr Neffe, sowie eine Cousine aufhältig. Die bP lebt seit ihrer Ankunft in Österreich mit ihrer Schwester und dem Neffen in einem gemeinsamen Haushalt und ist durchgehend seit Oktober 2011- mit Ausnahme des Zeitraums von 08.10.2012 - 31.10.2012 - bei ihrer Schwester in deren Wohnung (insbesondere von 31.10.2012 - 01.10.2014 in der XXXX ) gemeldet.
Die bP hat zahlreiche Deutschkurse und die Prüfungen A2 und B1 absolviert. Sie hat in Armenien einen Universitätslehrgang absolviert und ist in Österreich als außerordentliche Hörerin in Mathematik inskribiert. Sie nimmt an einem Deutschkurs B2 teil.
Die bP verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Sie wird von ihrer Schwester finanziell unterstützt, ist mit dieser krankenversichert und ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen. Sie besucht die armenische Kirchengemeinde und hat darüber hinaus keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte.
Die Identität der bP steht aufgrund des im Akt erliegenden Heimreisezertifikates fest.
In Armenien lebt die Mutter der bP.
Der Aufenthalt der bP ist seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht rechtmäßig.
Die bP wurde vom BG XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren wegen §§ 15, 127 StGB rechtskräftig mit 15.07.2012 verurteilt.
Die bP wurde vom BG XXXX XXXX zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen §§ 15, 127 StGB rechtskräftig mit 15.07.2012 verurteilt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich vom BVwG entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden bzw. konnten keine aktuellen Abschiebungshindernisse betreffend die bP festgestellt werden.
Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Armenien traf die belangte Behörde nachfolgende Feststellungen, welche auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt werden:
Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt. Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, es kommt allerdings nur sehr selten zu Anzeigen. Die NGO Women's Resource Center registrierte im Halbjahr 2012 897 Anrufe auf der Hotline für häusliche Gewalt. Die NGO beherbergte 19 Frauen mit 23 Kindern in ihrer Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt (US DOS 19.4.2013).
Opfer häuslicher Gewalt wenden sich selten an die Behörden. Es existiert kein Gesetz, das häusliche Gewalt explizit als Strafbestand aufführt, und auch keine gesetzlichen Regelungen über Schutzmechanismen wie Kontaktverbote oder Zufluchtsorte. Außer in Fällen besonders krasser Gewalt, ist die Polizei deshalb eher bestrebt, Fälle häuslicher Gewalt außergesetzlich zu regeln, zum Beispiel durch Vermittlung innerhalb der Familie.
Der armenische Staat unterhält keine Schutz-Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Die bestehenden NGO-Einrichtungen erhielten bisher keine staatliche Finanzierung. Die Einrichtung des Women's Rights Center wird zurzeit durch die norwegische Regierung finanziert, die anderen durch USAID und armenische Diaspora-Organisationen in den USA.
Aktuell existieren in Armenien drei Frauenhäuser mit rund 35 Plätzen für Frauen und etwa gleich viele für deren Kinder: das Woman's Rights Center Shelter; das Women's Support Center (WSC) der Tufenkian Foundation und das Myradoon Zerakeer-Zentrum der Armenian Lighthouse Charitable Foundation (ALCF).
In Armenien gibt es mehrere NGOs, die Opfer von häuslicher Gewalt unterstützen. Dazu gehören: das Women's Rights Center; das Women's Resource Center; das Sexual Assault Crisis Center; die Society Without Violence; das Women's Support Center/Tufenkyan Foundation und Ajakits (BFM 2.7.2013).
Quellen:
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte (AA 25.1.2013).
Die kriegerischen Auseinandersetzungen von 1988 bis 1994 mit Aserbaidschan und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute. Nachdem die armenische Wirtschaftsleistung 2004 wieder den Stand von 1990 erreicht hatte, traf die internationale Finanzkrise Armenien hart. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat. Nach Angaben der Zentralbank hat das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora 2012 wieder zugenommen und betrug mehr als 1,5 Mrd. USD. Die Arbeitslosenquote lag 2012 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 10.2013c).
Quellen:
Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2013).
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Einmalige Beihilfen
Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Kindergeld
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Mutterschaftsgeld
Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 35.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 10.000 Dram im Monat an Personen, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden.. Außerdem die Schwangerschafts- und Entbindungsbeihilfe, die berufstätigen Müttern für einen Zeitraum von jeweils 70 Tagen vor und nach dem Entbindungstermin gezahlt wird. Die Höhe dieser Beihilfe entspricht dem Durchschnittsgehalt der betreffenden Person in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs (zuletzt: 55.000 Dram) (IOM 8.2013).
Senioren und Behinderte
Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und behinderte Mitbürger basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und behinderte Bürger.
Bereits personalisierte Pensionäre können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionäre über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" (South-Western B-1 Quarter, Tel. 74-04-02) beantragen.
Alleinstehende Frauen
Alleinstehende Frauen können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen (IOM 8.2013).
Renten
Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens 5 Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um 6 Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wurde. Personen im Alter von 55 Jahre, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und aufgrund einer Initiative des Arbeitgebers gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Rente zu erhalten. Im Fall einer Berufsunfähigkeitsrente für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können (IOM 8.2013).
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2013).
Quellen:
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten:
Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 25.1.2013).
Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Yerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Yerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden (IOM 8.2013).
Quellen:
3.1. Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheiten
Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:
Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Yerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet.
Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 25.1.2013).
Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt 7 regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.
Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:
Quellen:
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben (AA 25.1.2013).
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2013).
Quellen:
II.2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in gegenständliche Verfahrensakte des BFA, die gegenständliche Akte des Bundesverwaltungsgericht sowie den Asylakt hinsichtlich der bP, Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle sowie historische ZMR-Anfrage die bP betreffend.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Zunächst ist auf Basis des im gegenständlichen Erkenntnis dargestellten Verfahrensganges festzuhalten, dass an der Rechtmäßigkeit der Zustellung des Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 22.11.2012 durch Hinterlegung mit 03.12.2012 keine Zweifel bestehen. Zu diesem Zeitpunkt war die bP an der Adresse in Q. bei ihrer Schwester gemäß ZMR gemeldet.
Auch ihrem eigenen Vorbringen nach erfolgte zu keinem Zeitpunkt eine Kontaktaufnahme mit dem Verein Ute Bock und hat die bP daher im Zeitpunkt der Hinterlassung der Verständigung über die Hinterlegung eines amtlichen Schriftstückes und Bereithaltung bei der PI XXXX über diese Adresse im Bundesgebiet verfügt. Die bP gab selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie durchgehend seit ihrer Einreise bei ihrer Schwester gewohnt hätte. Einzige Ausnahme sei über Vorhalt der Eintragung im ZMR eine Meldung bei einer Freundin im Oktober 2012 gewesen. Die in Amerika lebende Tochter der bP hätte sie besucht. Die Schwester der bP hätte eine entsprechende "Einladung" für die Tochter der bP ausgestellt, da ihre Wohnung aber zu klein für die Einladung gewesen sei, hätte sich die bP vorübergehend für diesen Zeitraum bei einer Freundin angemeldet. Die Schwester der bP gab an, dass die bP durchgängig bei ihr gewohnt habe, nur im Oktober 2012 sei sie an einer anderen Adresse gemeldet gewesen. Gewohnt habe sie immer bei ihr. Der Neffe wiederum führte aus, dass die Tante nicht immer bei ihnen gewohnt habe, genaueres wisse er aber nicht.
Soweit vom Rechtsanwalt mehrmals vorgebracht wurde, dass es sich bei einer Obdachlosenmeldung über Ute Bock um keine Zustelladresse handeln würde, wird festgehalten, dass nunmehr aufgrund der Angaben der bP, ihrer Schwester und des vorgelegten Mietvertrages über die Wohnung in Q. feststeht, dass es sich dabei um keine "Briefkastenadresse / Obdachlosenmeldung" handelt. Diese Passage hinsichtlich einer Obdachlosenmeldung bei Ute Bock dürfte aufgrund eines Versehens in den Kurzbrief der PI vom 25.02.2013 aufgenommen worden sein. Jedenfalls geht aus diesem Schreiben der PI aber hervor, dass die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vom 03.12.2012 unbeachtet blieb und die PI während des Bereithaltezeitraumes nicht kontaktiert worden ist. Auch aus der von der PI selbst verfassten Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vom 03.02.2012 mit Anschrift der bP bzw. Adresse Q. geht hervor, dass die PI ihrem Auftrag nachgekommen ist, die Verständigung an der Adresse Q. hinterlassen hat und das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2012 ab "sofort" abzuholen war bzw. bei der PI zur Abholung aufgelegen ist.
Dass diese an der Adresse der bP bzw. ihrer Schwester hinterlassene Verständigung nicht angekommen wäre wurde nicht einmal substantiiert behauptet. Auch haben weder die Schwester, welche zur Weiterleitung dieses Schreibens als Verwandte und Mitbewohnerin an die bP verpflichtet gewesen wäre oder die bP selbst behauptet, zu dieser Zeit nicht in der Wohnung anwesend gewesen zu sein.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung ist. Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung. Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf) einzulegen. Ob die Abgabeeinrichtung für die Abgabestelle bestimmt ist, ist anhand objektiver Kriterien (Lage, Aufschrift) zu beurteilen, die den Schluss zulassen, der Adressat wolle auf diese Weise schriftliche Mitteilungen entgegennehmen. Lässt sich eine solche Zuordnung nicht treffen, liegt keine Abgabeeinrichtung im Sinne des Gesetzes vor. Gleiches gilt auch, wenn diese (erkennbar) stillgelegt oder in einer ihrer Funktion beeinträchtigenden Weise beschädigt ist, sodass insbesondere der Inhalt für Dritte zugänglich ist. Das Zustellorgan hat die Verständigung der Hinterlegung derart an der Abgabestelle zurückzulassen, dass anzunehmen ist, dass die Art des Zurücklassens die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält VwGH vom 08.09.2014, Zl. 2013/06/0084)
Dass diese Kriterien nicht erfüllt wären, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem Akt bzw. dem Schreiben vom 25.02.2013.
Selbst wenn die bP im Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung bzw. Hinterlassen der Verständigung die Wohnung der Schwester in Q. verlassen hatte, wäre es ihre (im Verfahren kommunizierte) Verpflichtung gewesen, dem Gericht eine tatsächliche Zustelladresse bekanntzugeben oder sich zumindest regelmäßig nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, was sie demnach aber auch unterlassen hätte. Es wird jedoch auch aufgrund des Vorbringens in der Verhandlung davon ausgegangen, dass die bP tatsächlich wie von der Schwester behauptet durchgängig bei ihr gelebt hat.
Die bP konnte auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft darlegen, dass sie erst im Zuge einer weiteren Einvernahme bei der LPD am 15.05.2013 subjektiv Kenntnis vom rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens (und damit der Ausweisung) erhalten hat. Vor allem erwähnte die bP im Rahmen dieser Einvernahme vor der LPD mit keinem Wort, dass sie das Erkenntnis oder eine Verständigung über die Hinterlegung nicht erhalten hätte bzw. keine Kenntnis vom rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens hätte. Es wurde auch ausdrücklich im Protokoll festgehalten, dass das Asylverfahren rechtskräftig mit 03.12.2012 verbunden mit einer Ausweisung abgeschlossen wurde und sie ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen ist. Die bP füllte überdies das Formular betreffend das Heimreisezertifikat nicht aus, sondern wollte dieses mitnehmen und mit dem Rechtsanwalt ausfüllen und damit wohl das Verfahren verzögern bzw. die weiteren Schritte mit dem Rechtsanwalt absprechen. In weiterer Folge hat die bP dann im Rahmen der Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalts vom 20.09.2013 wiederum unsubstaniiert behauptet, dass sie nicht gewusst hätte, dass sie ausgewiesen werden solle. Es sei ihr aber auch egal. Dass die bP selbst zu diesem Zeitpunkt wiederum behauptete, keine Kenntnis von einer rechtskräftigen Ausweisung zu haben, zeigt, dass sie nicht bereit war, in diesem Zusammenhang wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Es ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung am 03.12.2012 auszugehen.
Die gegenteiligen Ausführungen der bP können auch im Zusammenhang mit dem weiteren Verhalten der bP bloß als Versuch angesehen werden, die Effektuierung der Ausweisung zu verhindern. So wurde von der bP nach Mitteilung an ihren rechtsfreundlichen Vertreter betreffend die Abschiebung die Effektuierung der Abschiebung am 21.07.2014 durch Untertauchen vereitelt. Während die Protokolle hinsichtlich der versuchten Festnahme der PI lediglich davon sprechen, dass die Schwester und der Neffe der bP nicht gewusst hätten, wo sich die bP aufhalte bzw. seit drei Wochen kein Kontakt mehr bestünde, wurde im Schreiben vom 18.09.2014 ausgeführt, dass die Schwester und der Neffe nicht gesagt hätten, dass kein Kontakt mehr mit der bP bestünde, sondern dass die bP mit ihrer Schwester gestritten hätte und die bP deswegen für ein paar Tage weggegangen sei. Mittlerweile sei der Streit "verflogen". Unmittelbar nach der versuchten Abschiebung stellte die bP am 30.07.2014 gegenständlichen Antrag, um einen neuerlichen Versuch zu starten, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Wie bereits ausgeführt gaben die bP und ihre Schwester letztlich in der Verhandlung an, dass sie immer gemeinsam gelebt hätten. Nur der Neffe führte ohne konkrete Angaben aus, dass die Tante einmal nicht bei ihnen gelebt hätte. Erst der rechtsfreundliche Vertreter der bP brachte am Ende der Verhandlung vor, dass es im Sommer 2014 einen Streit zwischen den Schwestern gegeben hätte, weshalb die bP kurz aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und deshalb nicht anwesend gewesen wäre, als die Polizei die bP abschieben wollte. Da die bP und ihre Schwester dieses Vorbringen trotz Befragung zum Aufenthalt der bP nicht persönlich erstatten und es auch nicht gerade wahrscheinlich erscheint, dass die bP gerade zu dem Zeitpunkt mit ihrer Schwester gestritten hätte, als die Abschiebung feststand, muss davon ausgegangen werden, dass die bP sich der Abschiebung bewusst entzogen hat.
Am Rande wird an diese Stelle darauf hingewiesen, dass auch Neffe und Schwester der bP im Jahr 2005 illegal nach Österreich gelangten und hier vorerst nur aufgrund der Stellung eines Asylantrages aufenthaltsberechtigt waren. Auch die Schwester versuchte, mit einem als unglaubwürdig festgestelltem Vorbringen (ähnlich wie jenes der bP) einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Ihr Antrag wurde letztlich nach einer Recherche vor Ort im Herkunftsstaat abgewiesen bzw. wurde der ihr vorerst gewährte subsidiäre Schutz aberkannt. Dies da die Recherche ergab, dass der kriminelle Gatte, vor welchem die Schwester der bP geflohen sei, sich bereits zu einem Zeitpunkt in Armenien abgemeldet und Armenien verlassen hatte, bevor die von der Schwester behaupteten ausreisekausalen Ereignisse stattgefunden hätten. Aufgrund der mit diesem wahrheitswidrigen Vorbringen erreichten Aufenthaltsdauer in Österreich wurde hinsichtlich der Schwester sowie dem Neffen der bP letztlich in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.08.2010, Zl. E 10 314.980-4 festgehalten, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Schwester der bP genaue Kenntnisse zum Verfahrensablauf eines Asylverfahrens hat und letztlich als Verwandte der bP, welche ein Interesse am Aufenthalt der bP hat, ihre Angaben dementsprechend auch nunmehr in diesem Verfahren anpasst.
II.2.3. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der bP in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Ausführungen der bP im Rahmen der persönlichen Einvernahmen und der Beschwerdeverhandlung, die Angaben der Zeugen im Rahmen der Verhandlung, die vorgelegten Unterlagen sowie das Vorbringen in der Beschwerde.
II.2.4. Dass die Mutter der bP wie in der Beschwerdeverhandlung behauptet inzwischen in Österreich sei, konnte aufgrund der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie das ZMR nicht verifiziert werden. Es wurden hierzu auch keine Antragsunterlagen betreffend die Mutter vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Mutter nach wie vor in Armenien lebt und die bP gerade zu Beginn bei der Wiedereingliederung in Armenien unterstützen kann. Falls die Mutter in weiterer Folge nach Österreich kommt, ist darauf hinzuweisen, dass dann die finanziellen Möglichkeiten der Schwester der bP, die neben der Mutter, der gegenüber sie zum Unterhalt wohl verpflichtet wäre, auch die bP unterstützen müsste, sehr eingeschränkt wären.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aus der Bestätigung der Krankenversicherungsanstalt lediglich von einer Mitversicherung der bP bis April 2015 die Rede ist, wobei im Zweifel davon zugunsten der bP davon ausgegangen wird, dass sie nach wie vor mitversichert ist. Letztlich wurde von der Schwester der bP auch keine einschlägige Patenschaftserklärung abgegeben, und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der bP zu keiner Zeit zu einer finanziellen Belastung für den österreichischen Staat führen würde.
Die bP selbst hat keinerlei Bemühungen unternommen, sich beruflich zu integrieren und einer Beschäftigung nachzugehen, sie hat vielmehr im Haushalt der Schwester geholfen und den Neffen versorgt sowie ihm Nachhilfe erteilt. Die Behauptung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie sich beim AMS um einen Job bemüht hätte, kann lediglich als Schutzbehauptung gesehen werden, da die bP gerade keinen ablehnenden Bescheid des AMS vorlegen konnte. Die "Einstellungszusage" als Teppichstopferin stellt keine Einstellungszusage im rechtlichen Sinne dar, da darin weder das konkrete Gehalt benannt ist und damit Formalerfordernisse nicht erfüllt wurden. Darüber hinaus geht daraus nur hervor, dass die Geschäftsinhaber "in Erwägung" ziehen würden, die bP nach arbeitsrechtlicher Genehmigung zu beschäftigen.
Generell kann der Umstand, dass die bP nun über diese Zusage verfügt, in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entscheidungswesentlich zu ihren Gunsten ausschlagen (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186, in welchem der Ansicht zugestimmt wird, dass im Fall eines im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführers, der über eine Einstellungszusage verfügte und zudem in den Jahren 2006 bis 2008 als Straßenarbeiter tätig gewesen sei, nicht von einer solchen beruflichen Integration gesprochen werden könne, die die Erlassung einer Ausweisung unzulässig machen würde) und das Vorliegen einer aktuellen Selbsterhaltungsfähigkeit dartun, vielmehr ist eine solche Einstellungszusage an die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft. Aus der vorgelegten bedingten Einstellungszusage ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens.
Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Zum Neffen der bP ist festzuhalten, dass zwar diesbezüglich nicht verkannt wird, dass die bP diesem bisher in der Schule geholfen hat, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es diesem möglich ist, selbstständig für das Studium zu lernen, wie dies auch von anderen Studenten, die keine Unterstützung haben, erwartet wird. Die Matura hat er mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, was zeigt, dass er wohl tatsächlich ein guter Schüler ist, der nunmehr auch aufgrund seines Alters selbstständig Lernen kann.
Hinsichtlich der Unterstützungsschreiben ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen im gegenständlichen Antrag sowie in der Beschwerde von keinen besonderen sozialen Anknüpfungspunkten der bP ausgegangen werden kann. Die Beschäftigungszusage wurde von einer Person ausgestellt, welche die bP aus der armenischen Kirche kennt, und belegt auch die einzige weitere Unterstützungszusage (neben der der Schwester) von einer Person, lediglich das Engagement der bP in der armenischen Kirche. Diese besucht die bP jedoch lediglich alle paar Monate. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die bP ausschließlich in einem armenischen Umfeld bewegt und wurde auch in der Verhandlung von der bP selbst angegeben, dass sie in keinem Verein oder einer Organisation tätig ist und leider keine österreichischen Freunde habe.
Einzig für die bP spricht, dass sie diverse Deutschkurse besucht bzw. besucht hat und laut Schreiben der Caritas auch strebsam lernt und sie daher schon über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Darüber hinaus ist sie auch als außerordentliche Hörerin inskribiert, was ebenso die Lernbereitschaft der bP belegt. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sind diese Umstände jedoch auch im Zusammenhang mit den familiären Bindungen (vgl. rechtliche Ausführungen unten) nicht ausreichend, um eine besondere Integration bzw. ein Überwiegen der Interessen der bP gegenüber den öffentlichen Interessen darzulegen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bP - selbst wenn sie bisher keinerlei finanzielle staatliche Unterstützung benötigte, sondern von der Schwester, welche als Ärztin arbeitet, finanziert wird- dauerhaft selbsterhaltungsfähig wäre. Dies vor allem auch aufgrund des Umstandes, dass die bP noch keinerlei Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Vor diesem Hintergrund sind auch die Angaben der bP relativiert, dass es in Österreich einen Akademikermangel gäbe. Das armenische Diplom wurde nicht nostrifiziert und hat die bP erst vor kurzem ein Studium als außerordentliche Hörerin begonnen.
II.2.5. Der behauptete Umstand der mangelnden Existenzgrundlage in Armenien bzw. die Ausführungen dazu, dass die bP in Armenien wohl keinen Platz in einem Frauenhaus erhalten könnte und die Polizei in Armenien keine Hilfe sei, kann vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. Hierzu wird auf die oben wiederholten Ausführungen in der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2012 verwiesen, in welchem konkret die Existenz- und Unterstützungsmöglichkeiten für die bP dargestellt wurden und das Vorbringen der bP generell als unglaubwürdig festgestellt wurde. Auch in der nunmehrigen Entscheidung der belangten Behörde sind Länderfeststellungen enthalten, wonach es gerade auch Frauen möglich ist, sich selbst zu versorgen und ist die Grundversorgung in Armenien gesichert.
Demnach sind keine Umstände bekannt, weshalb die bP gerade aufgrund ihrer speziellen Ausbildung und ihrer Fertigkeiten nicht mit eigener Erwerbstätigkeit oder Unterstützungsleistungen vom Staat oder NGO¿s für sich sorgen könnte. Aufgrund der in dieser rechtskräftigen Entscheidung zitierten Ausführungen war letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Dass die bP aktuell keine Existenzgrundlage hätte bzw. ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Vergleich zu dieser Entscheidung vom 22.11.2012 vorliegen würde, wurde nicht dargelegt, und ist darauf zu verweisen, dass es mangels glaubwürdigem Vorbringen zu einer Verfolgung der bP durch ihren Ehegatten es letztlich auch nicht darauf ankommt, ob sie in einem Frauenhaus unterkommen kann. Dass dies nicht möglich wäre, ergibt sich aber auch aus den Ausführungen in der Beschwerde in Zusammenschau mit den aktuellen Länderfeststellungen der belangten Behörde nicht. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung in Armenien gesichert ist und sie als gesunde, junge, arbeitsfähige und gut ausgebildete Frau ausreichende Existenzmöglichkeiten selbst in dem Fall hätte, dass sie als alleinstehende Frau für ihren Lebensunterhalt sorgen müsste.
Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung ist weiter festzuhalten, dass angenommen werden kann, dass die in Österreich lebende Schwester alles ihr Mögliche versucht, um die bP in Armenien zu unterstützten bzw. ist es dieser auch - wie noch in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird - zumutbar, die bP gemeinsam mit dem Sohn in Armenien zu besuchen und so den Kontakt aufrecht zu erhalten.
In Armenien kann die bP neben staatlicher Unterstützung auch auf die Unterstützung ihrer Mutter, Freunden und Bekannten bauen.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die bP in Armenien keine Existenzgrundlage hätte.
In Zusammenschau der Angaben der bP können gerade keine Umstände festgestellt werden, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen lassen würden.
II.2.6. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien beruht darauf, dass gegen sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bereits aufrecht ist, sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügen und gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Antragstellung noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen.
II.2.7. Soweit in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde hätte eine unrichtige Interessensabwägung vorgenommen, ist auszuführen, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung nach Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der bP festhielt, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben darstelle. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob dieser Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben gerechtfertigt ist bzw. die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit die Interessen der bP am Verbleib in Österreich überwiegen. Letztlich ist sie zu dem Schluss gekommen, dass es eben mehr "Für" als "Wider" für eine Rückkehrentscheidung gäbe und ausreichend begründet festgehalten, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen der bP überwiegt. Auf eine mehrmals zitierte "Dringlichkeit" der Abschiebung, welche nicht vorläge, kommt es letztlich nicht an.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
§ 46 FPG, Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. -die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. -sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. -auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. -sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
II.3.2.2. Die Einreise der bP im Oktober 2011 in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 20.11.2011 wurde mit Entscheidung des Asylgerichts gemäß §§ 3, 8 10 AsylG rechtskräftig mit 03.12.2012 abgewiesen. Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer dieses Verfahrens alleine auf das Asylgesetz und war in weiterer Folge nach Abweisung durch die nicht erfolgte Ausreise unrechtmäßig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Die bP fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
II.3.2.3. Es liegen seit der rechtskräftigen Entscheidung derart geänderte Umstände vor, dass der Antrag inhaltlich zu erledigen war und nicht im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 58 Abs. 10 AsylG vorgegangen werden konnte.
II.3.2.4. Die belangte Behörde war sohin angehalten, gegen die bP nach Prüfung des Antrages gemäß § 55 AsylG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
II.3.2.5. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
II.3.2.6.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.09.2010, 2008/01/0551) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern sind auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben erfasst (vgl. das Urteil des EGMR vom 22. Juli 2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, Beschwerdenr. 18984/02, Randnrn. 27ff, mit Verweis unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 26. Mai 1994, Keegan v. Ireland, Beschwerdenr. 16969/90; vgl. auch die im Erkenntnis des VwGH vom 26. April 2010, Zl. 2006/01/0354, zitierte Rechtsprechung des EGMR).
Der Begriff der Familie muss auf alle Fälle die Beziehung umfassen, die sich aus einer echten und rechtmäßigen Ehe ergibt, selbst wenn sich ein Familienleben noch nicht voll entwickelt hat (Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, EGMR vom 28.05.1985).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, Bild kann nicht dargestellt werden
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; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
II.3.2.6.2. Im Bundesgebiet leben Neffe und Schwester der bP. Diese in Armenien geborenen Personen sind zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet berechtigt bzw. inzwischen österreichische Staatsangehörige. Die bP wohnt bei ihrer Schwester und führte sie aus, von dieser finanziell unterstützt zu werden. Festgestellt wird, dass die bP zwar zur Schwester und dem Neffen keine besonders qualifizierte Beziehungsintensität oder Abhängigkeit (beispielsweise ein Pflegeverhältnis oder dergleichen) dargetan hat, jedoch wird im Zweifel zugunsten der bP von einem zu diesen Peronen bestehenden Familienleben ausgegangen, da doch eine gewisse Abhängigkeit vorgebracht wurde. Die bP möchte zudem offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit drei Jahren und 10 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und hält sich seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung bzw. 03.12.2012 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Sie spricht sehr gut Deutsch.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Dieser Umstand ist im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Im Zuge der Interessensabwägung sind das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität desselben zu untersuchen.
Hinsichtlich des Familienlebens der bP, insbesondere mit der Schwester und dem Neffen, ist festzuhalten, dass die bP diese Verbindung in einem Zeitpunkt einging, in welchem ihr Aufenthalt in Österreich unsicher war. Gerade seit Dezember 2012 musste ihr aufgrund der Abweisung des Asylantrages bekannt sein, dass der Aufenthalt bald beendet sein wird. Die bP ist nicht nur nicht ausgereist, sondern hat sich in vorwerfbarer Weise auch der Abschiebung entzogen. Den überwiegenden Zeitraum hielt sich die bP daher in Österreich illegal auf. Die bP hat damit die familiären Bindungen in einem Zeitraum intensiviert, in dem sie sich in Anbetracht des abgeschlossenen Verfahrens Asylverfahrens der Unsicherheit des weiteren rechtlichen Schicksals betreffend die Aussichten, sich weiter in Österreich gemeinsam aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste. Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207).
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes, vor allem dem Umstand, dass es sich bei der volljährigen Schwester und dem Neffen doch auch um nicht so enge Bindungen wie Bindungen zwischen Eltern und Kindern handelt und auch außer dem gemeinsamen Haushalt und der finanziellen Unterstützung keine besonderen Nahebindungen (vgl Beweiswürdigung) iSd Judikatur vorgebracht wurde, ist davon auszugehen, dass es auch möglich sein wird, die Bindungen über moderne Kommunikationsmittel und Besuche der bP in Armenien aufrecht zu erhalten. Die bP gab selbst im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nur unsubstantiiert an, dass die Schwester und der Neffe ihre Hilfe brauchen würden und sie sich um diese Personen kümmern würde. Die Schwester gab auch nur an, dass die Verbindung "ganz eng" sei und die bP für sie den Haushalt führe und einkaufen gehe. Diese Erledigungen könnte die Schwester aber auch selbst durchführen oder mithilfe einer Haushaltshilfe erledigen lassen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Schwester und der Neffe bereits seit 2005 in Österreich leben und damit auch vor der Einreise der bP im Oktober 2011 kein gemeinsames Familienleben bestanden hat bzw. die Schwester der bP und der Neffe auch ohne die Unterstützung der bP für sich sorgen konnten.
Die bP ist armenische Staatsangehörige und bewegt sich in Österreich auch ausschließlich in der armenischen Kultur. Die bP verfügt über Bekannte in Armenien und lebt auch aktuell noch die Mutter dort. Damit verfügt sie über Bindungen zu Armenien und sind Gründe dafür, dass es ihr nicht möglich sein sollte, sich in Armenien - auch dauerhaft - sozial, gesellschaftlich und beruflich zu integrieren sowie Gründe für eine Entwurzelung in Armenien nicht ersichtlich. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt.
Hinzuweisen ist auf die Würdigung in der verfahrensabschließenden Entscheidung, in welcher dargelegt wird:
Die beschwerdeführende Partei ist -insbesondere in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie wohnt bei ihrer Schwester und trifft sich manchmal mit ihrer Cousine, wobei vieles darauf hindeutet, dass es sich bei der Wohnungsnahme bei der Schwester weniger um eine umfassende Lebensgemeinschaft, als um eine Wohnungsnahme zur Senkung der Lebenshaltungskosten handelt.
Die bP war nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren dargetan wurde, dass sie einen Deutschgrundkurs besuchte und somit davon auszugehen ist, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.
Die bP legte nicht dar, dass sie selbsterhaltungsfähig wäre, vielmehr wird sie durch ihre Schwester finanziell unterstützt.
Weitere integrative Anknüpfungspunkte wurden seitens der bP nicht initiativ (§ 15 (1) 5 AsylG) bescheinigt.
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert und bekennt sich zum armenisch christlichen Glauben und spricht Russisch und die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. In Armenien leben die Mutter und Bekannte der bP, mit welchen sie Kontakt pflegt. Sie besuchte in Armenien 10 Jahre lang die Grundschule und studierte dort Wirtschaft. Außerdem absolvierte sie eine Ausbildung beim Militär als Krankenschwester und kann laut eigenen Angaben aufgrund dieser Ausbildung überall in Armenien für das Militär als Krankenschwester tätig werden. 4 - 5 Jahre lang führte die bP ein Lebensmittelgeschäft. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, dort zu arbeiten und so für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Es erscheint nunmehr so, dass die bP nunmehr gerade ihre Anknüpfungspunkte in Armenien wie Bekannte und Freunde und frühere Arbeitstätigkeit zu verschleiern versucht, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass die bP nach wie vor über diese Anknüpfungspunkte verfügt.
II.3.2.6.3. Es wurden auch sonst keine Anhaltspunkte dargelegt, welche eine derartige Beziehungsintensität und Abhängigkeit zu anderen Personen in Österreich oder generell zu Österreich belegen würden, wie sie von der Judikatur für die Annahme eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Interesses verlangt werden würde. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Cousine gab die bP an, dass sie diese sehr selten sehe und kaum Kontakt bestünde.
II.3.2.6.4. Die bP ist -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Insbesondere hält sich die bP seit zweieinhalb Jahren illegal in Österreich auf und hat sich einem Abschiebeversuch entzogen.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte.
Auch wenn die bP sehr gute Deutschkenntnisse besitzt und ihr Lernbereitschaft gerade im Hinblick auf persönliche Weiterbildung zuzugestehen ist, so verfügt sie dennoch über keinerlei soziale und berufliche Anknüpfungspunkte und verkehrt in Österreich in einem armenischen Umfeld (Kirche), auch wenn ihre familiären Anknüpfungspunkte nunmehr die Österreichische Staatsangehörigkeit nachweisen können. In Bezug auf bP ist letztlich festzustellen, dass die die Verweildauer in Österreich nicht nützte, um eine allfällige Integration voranzutreiben. Das Familienleben entstand in einem Zeitpunkt, in dem sich die bP entgegen fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in Österreich aufhielt.
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert und gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an.
Ein Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
In diesem Zusammenhang sei allgemein auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).
Die Antragstellung erfolgte im gegenständlichen Fall sichtlich zwecks Umgehung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen, was die Schutzwürdigkeit der bP ebenfalls erheblich relativiert, zumal es nicht Aufgabe des Asylrechts ist, Zuwanderung unter Umgehung der bereits genannten nationalen fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmunen zu ermöglichen. Hier ist die bP auf die Bestimmungen des NAG und FPG zu verweisen.
Darüber hinaus wurde die bP wie in den Feststellungen angeführt bereits zweimal strafrechtlich verurteilt. Dass die bP nur zu einer Geldstrafe bzw. zu einer bedingten 14 tägigen Haftstrafe verurteilt wurde, vermag an der negativen Gewichtung dieser Vorstrafen im Rahmen der Interessensabwägung nichts zu ändern.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der bP iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss eines Asylverfahren und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
Die Rückkehrentscheidung stellt daher weder einen unzulässigen Eingriff in das gemäß Art 8 EMRK geschützte Recht auf ein Familienleben, noch einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben der bP dar.
3.2.7. Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
3.2.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass ihr der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen war. Es liegt im gegenständlichen Fall -wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.
3.2.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armeinen nunmehr unzulässig wäre.
Im Verfahren über den Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde über das erstattete Vorbringen zu den Fluchtgründen im Hinblick auf Art. 3 EMRK bereits rechtskräftig abgesprochen. Die bP traf keinerlei relevante und glaubwürdige Ausführungen zu einer etwaigen maßgeblichen Änderung in diesem Punkt (vgl. Beweiswürdigung oben, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass die bP keine Existenzmöglichkeiten in Armenien hätte).
Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der bP nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im das Verfahren gemäß §§ 3, 8 AsylG abschließenden Erkenntnis bzw. den Feststellungen im gegenständlichen Bescheid, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der bP ist ersichtlich, dass diese bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.
3.2.10. Die im Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.
Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörigen bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, und die dieser Frist zuwiderlaufen würden, vorliegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird diesbezüglich auf die oben bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen.
3.3. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
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