L502 2103521-1•BVwG L502 2103521-1
L502 2103521-1Federal Administrative CourtJul 3, 2015
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
L502 2103521-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2015, Zl. 64745302-140219547, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 69 Abs. 2 FPG
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Für den damals noch minderjährigen BF, einen türkischen Staatsangehörigen, wurde am 27.10.1995 bei der ÖB Ankara von seiner Mutter ein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Bezugnahme auf den in Österreich niedergelassenen Vater zum Zweck der Familienzusammenführung gestellt.
Diese Aufenthaltsbewilligung wurde dem BF mit Jänner 1996 erteilt und war er in der Folge ab April 1996 bei seinen Angehörigen in XXXX gemeldet.
Weitere Aufenthaltstitel wurden dem BF mit Gültigkeit vom 21.11.1996 bis 20.11.1998, von 01.12.1998 bis 09.03.2000, von 10.03.2000 bis 18.08.2001 sowie unbefristet ab 04.07.2001 erteilt.
2. Gegen den BF wurde erstmals am 04.10.2000 eine polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts der vorsätzlichen Körperverletzung erstattet.
Am 22.06.2001 wurde gegen den BF eine polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts der geschlechtlichen Nötigung erstattet.
Am 30.11.2001 wurde gegen den BF eine polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des versuchten Ladendiebstahls erstattet.
Am 22.02.2002 wurde gegen den BF eine polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des Ladendiebstahls erstattet.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 29.05.2002, rechtskräftig mit 26.11.2002, wurde der BF wegen §§ 127 und 202 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Am 24.04.2003 wurde gegen den BF eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des versuchten Ladendiebstahls erstattet.
Am 14.05.2003 wurde gegen den BF eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts der Körperverletzung erstattet.
Am 11.08.2003 wurde gegen den BF eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des Einbruchsdiebstahls erstattet.
Am 30.08.2003 wurde gegen den BF eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts nach § 27 Abs. 1 SMG erstattet.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 15.09.2003 wurde der BF wegen §§ 83 Abs. 1 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 03.03.2004 wurde gegen den BF eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des Raufhandels und der Körperverletzung erstattet.
Am 05.05.2004 wurde gegen den BF eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts der schweren Körperverletzung erstattet.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 25.05.2004, rechtskräftig mit 01.06.2004, wurde der BF wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z. 2 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 TS verurteilt.
Am 11.07.2004 wurde gegen den BF eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts der Körperverletzung erstattet.
Am 06.09.2004 wurde gegen den BF eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des Diebstahls erstattet.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 04.10.2004, rechtskräftig mit 07.10.2004, wurde der BF wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Am 26.04.2005 wurde gegen den BF eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des Diebstahls und der Hehlerei erstattet.
Am 15.07.2006 wurde gegen den BF eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts des Diebstahls erstattet.
Am 27.11.2006 wurde gegen den BF eine weitere polizeiliche Anzeige wegen des Tatverdachts der Unterschlagung erstattet.
Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 18.10.2006, rechtskräftig mit 24.10.2006, wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 TS verurteilt.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 22.08.2007 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 sowie 28 Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzig Monaten verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde diese gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe vom OLG XXXX auf vier Jahre angehoben.
2. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 30.04.2008, Zl. XXXX , gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 FPG 2005 idgF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Dieses Aufenthaltsverbot wurde mit den bisherigen zahlreichen Strafanzeigen gegen den BF sowie den mehrfachen gerichtlicher Verurteilungen des BF, insbesondere aufgrund des Urteils des LG für Strafsachen XXXX vom 22.08.2007 im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz, begründet.
Zu den persönlichen Lebensumständen des BF wurde festgehalten, dass der BF ledig sei, keine Sorgepflichten habe und sich bis dato legal im Bundesgebiet aufhalte. Dem Vater und den Geschwistern des BF sei die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden, die Mutter sei noch türkische Staatsangehörige und zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt. Der BF habe nach Beendigung der Pflichtschule in Österreich zunächst eine Lehre begonnen, welche er jedoch nach fünf Monaten abgebrochen habe. In weiterer Folge habe er bis 2005 diverse Hilfsarbeitertätigkeiten angenommen und sei er seither keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. Gelebt habe der BF bis zuletzt bei seinen Eltern, welche ihn unterstützten.
In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, dass durch die Verurteilung des BF zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe der Tatbestand des § 60 Abs. 1 FPG erfüllt sei und damit eine Aufenthaltsverbot von 10 Jahren erlassen werden könne. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des BF die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zur Verhinderung strafbarer Handlungen und sohin zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Im Weiteren wurde auf die Art und Schwere der Straftaten des BF und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild eingegangen. Die Entwicklung des BF zeige, dass die gegen ihn verhängten gerichtlichen Vorstrafen keine positiven Wirkungen entfalteten. Das dem BF offenbar innewohnende kriminelle Potential habe sich demgegenüber weiter entfaltet und sei er letztlich wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz mit Urteil vom 22.08.2007 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Aufgrund der kriminellen Energie des BF, der Wiederholungsgefahr und der Verwerflichkeit der Suchtgiftkriminalität würden die öffentlichen Interessen die Interessen des BF überwiegen. Zwar sei auch auf den langjährigen Aufenthalt und die soziale Integration des BF Bedacht zu nehmen und komme es durch das Aufenthaltsverbot zweifelsfrei zu einem maßgeblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF, zumal dessen Eltern und Geschwister in Österreich leben. Es konnte aber auch keine berufliche Integration erkannt werden und werde die soziale Komponente durch die begangenen Straftaten wesentlich beeinträchtigt. Die Bindung zur Familie sei deshalb relativiert, da der BF inzwischen volljährig sei und der Kontakt auch durch Besuche der Familie im Ausland aufrechterhalten werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe auch eine völlige soziale Integration eines Fremden bei Suchtgiftdelikten der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Den geminderten privaten und familiären Interessen stünden demnach im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen gegenüber. Dies vor allem deshalb, da der BF in Gewinnerzielungsabsicht Suchtgift in einer großen Menge, nämlich einer solchen, die geeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und damit eine Gefahr für Leib und Leben in besonderen Maße herbeiführt, in Verkehr gesetzt hat. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben sei damit gerechtfertigt und absolut notwendig. Die Dauer entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen mit einem allfälligen Gesinnungswandel des BF gerechnet werden könne.
3. Die gegen das Aufenthaltsverbot eingebrachte Berufung des BF wurde mit Bescheid des UVS vom 26.03.2009, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 03.04.2009, abgewiesen.
Festgehalten wurde in diesem Bescheid, dass dem BF zwar der § 86 Abs. 1 FPG zugutekäme, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig sei, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei und dieses Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dies sei jedoch aufgrund des strafbaren Verhaltens des BF im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz gegeben. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF, welcher dadurch gegeben sei, dass er nicht mehr mit den Eltern und Geschwistern zusammen leben könne, sei zur Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral, zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderen, insbesondere der körperlichen Integrität, dringend geboten.
4. Der BF hat während des Strafvollzuges einen Antrag gemäß § 133a StVG (Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und beabsichtigter Ausreise) gestellt, diesen aber in weiterer Folge zurückgezogen, da er in der Türkei keine Bezugsadresse habe und Österreich nicht verlassen wolle.
5. Der BF ist im Rahmen eines Freiganges während der Haft am 28.03.2011 nicht in die Haftanstalt zurückgekehrt. Nach erfolgtem Aufgriff des BF am 01.04.2011 verbüßte er seine restliche Strafhaft bis 09.06.2011.
Mit 22.06.2011 meldete sich der BF wieder am Wohnsitz seines Vaters an.
Dem BF wurde durch Hinterlegung am zuständigen Postamt mit 11.07.2011 eine Information über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise übermittelt.
Er wurde von der Polizei im Rahmen von Erhebungen im August 2011 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen.
Er verursachte am 12.09.2011 mit dem PKW seiner nunmehrigen Ehegattin bzw. damaligen Freundin einen Verkehrsunfall. Er war dabei ohne gültigen Führerschein unterwegs.
Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht freiwillig nachgekommen war, wurde per 19.09.2011 gegen ihn ein Festnahmeauftrag zur Durchsetzung des bestehenden Aufenthaltsverbots im Wege einer Abschiebung in die Türkei erlassen.
Trotz mehrfacher behördlicher Überprüfungen konnte der BF aber weder an seiner Wohnanschrift noch an der seiner Freundin angetroffen werden.
Der BF wurde mit 07.11.2011 amtswegig von der Wohnanschrift seines Vaters abgemeldet.
Am 21.09.2011 erstattete der Vater der Freundin des BF eine Anzeige gegen den BF wegen des Vorwurfs der gefährlichen Drohung.
In der Folge wurden behördliche Maßnahmen zur zwangsweisen Außerlandesbringung des BF gesetzt.
Am 26.10.2011 wurde der BF anläßlich einer Fahrzeugkontrolle als Beifahrer seiner Freundin festgenommen. Die Freundin gab an, dass sie mit dem BF wegen des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich nach Köln reisen und sich dort ein neues Leben aufbauen wollte. Der BF gab ebenso an in Köln ein neues Leben beginnen zu wollen, da er aufgrund des Aufenthaltsverbotes schon seit ca. einem Monat Österreich verlassen hätte sollen.
6. Gegen den BF wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom 27.10.2011, an den BF mit 27.10.2011 zugestellt, die Schubhaft verhängt.
Er wurde am 31.10.2011 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.
7. Mit Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 14.11.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) als zuständige Behörde wurde die Aufhebung des gegen den BF behängenden Aufenthaltsverbotes beantragt, wobei dieser Antrag im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
Der BF habe nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Er habe zwischenzeitig in der Türkei am 24.06.2013 die Ehe mit der dort genannten österreichischen Staatsangehörigen geschlossen. Dieser Ehe entstamme auch eine gemeinsame Tochter. Ehegattin und Tochter des BF würden in Österreich leben und gehe die Ehegattin hier einer Beschäftigung nach. Im Falle der Aufhebung des über den BF verhängten Aufenthaltsverbotes würde dieser nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn als Familienangehöriger zusammen mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind an der Wohnadresse der Gattin leben können. Gerade die Tochter benötige in ihrem Fortkommen die Anwesenheit des Vaters. Eine weitere Trennung der Tochter vom Vater würde deren Wohl erheblich gefährden. Der BF weise eine günstige Zukunftsprognose auf, dies sowohl in fremdenpolizeilicher als auch strafrechtlicher Hinsicht. Er habe sich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlungen ausführlich auseinander gesetzt und bestünde kein Grund mehr zur Annahme, dass der BF wieder strafbare Handlungen setzen werde. Alle Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes 2008 geführt hätten, seien zwischenzeitig weggefallen. Durch die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes werde gravierend in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen.
Als Nachweise vorgelegt wurden eine Heiratsurkunde vom 24.06.2013, die Geburtsurkunde der Tochter vom 24.07.2013, Staatsbürgerschaftsnachweise und Meldebestätigungen der Tochter und der Ehegattin, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe zugunsten der Tochter, Gehaltsbestätigungen der Ehegattin von August bis Oktober 2014, eine türkische Strafregisterbescheinigung des BF über seine Unbescholtenheit in der Türkei samt Übersetzung sowie eine Einstellungszusage eines österr. Bauunternehmens vom 11.11.2014 zugunsten des BF für den Fall seines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet.
8. Der belangten Behörde wurde am 18.11.2014 der Fremdenakt des BF übermittelt.
9. Mit Schreiben derselben vom 28.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zur vorläufigen Rechtsansicht des BFA, dass keine Veranlassung zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bestehe, einzubringen.
Hingewiesen wurde unter einem darauf, dass der in der früheren Entscheidung des UVS über die Erlassung des Aufenthaltsverbots gegen den BF erwähnte Nachweis über die Absolvierung einer Anti-Aggressionstherapie durch den BF vorzulegen sei.
10. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.12.2014 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Es bestünde kein Grund zur Annahme, dass der BF wieder straffällig werden würde. Seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes seien sechs Jahre vergangen und habe sich der BF ausführlich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlungen auseinander gesetzt. Er habe sich seitdem auch wohl verhalten und sei ihm zugute zu halten, dass er das Bundesgebiet freiwillig verlassen habe. Wie bereits im Antrag ausgeführt wurde, habe der BF eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und entstamme der Ehe ein Kind, welches die Anwesenheit des Vaters benötige. Sollte die Tochter gezwungen sein, ohne Vater aufzuwachsen, sei mit erheblichen psychischen und physischen Problemen zu rechnen. Der BF habe in der Türkei eine Anti-Aggressionstherapie absolviert und werde er die Bestätigung dafür nachreichen. Der BF könnte bei einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Der Ehegattin und der Tochter sei es nur einmal jährlich möglich den BF in der Türkei zu besuchen und sei gerade die Tochter nach einem Besuch bei der Rückkehr in psychische Mitleidenschaft gezogen. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei der Aufrechterhaltung und Verfestigung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dienlich. Sämtliche Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2008 geführt hätten, seien zwischenzeitlich weggefallen. Dem BF sei seine Verantwortung als Familienvater bewusst. Vergleichbare Fälle würden dokumentieren, dass die entsprechenden Aufenthaltsverbote aufgehoben wurden, sodass im Falle der abschlägigen Entscheidung von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Fremden untereinander auszugehen sei.
11. Am 15.01.2015 langte bei der belangten Behörde ein Fristerstreckungsantrag zur Vorlage der Bestätigung über die Absolvierung einer Anti-Aggressionstherapie durch den BF ein.
12. Am 21.01.2015 wurde vom Vertreter des BF ein Attest eines türkischen Facharztes für Psychiatrie vom 05.01.2015 samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt.
Bestätigt wurde darin, dass "der geistige Zustand des BF in Ordnung sei und kein pathologisches Merkmal festgestellt werden konnte". Aus der Sicht des Arztes bestünden keine Bedenken, dass "der BF sein Leben nicht mit Gattin und Kind führen könne".
13. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizei XXXX vom 30.04.2008 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.
Die belangte Behörde stellte in ihrer Entscheidungsbegründung fest, dass der BF während seines Aufenthalts in Österreich seit dem Alter von 15 Jahren mehrfach straffällig und auch strafgerichtlich verurteilt worden sei. Insbesondere in den begangenen Delikten des Drogenhandels habe sich die von ihm ausgehende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten manifestiert. Das Verhalten des BF stelle neben der massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch eine massive Gefährdung der Volksgesundheit dar. Die Weiterentwicklung der kriminellen Energie des BF trotz bereits erfolgter gerichtlicher Verurteilungen lasse die Behörde von der Annahme ausgehen, dass von der Person des BF weiterhin eine besondere Gefährdung öffentlicher Interessen ausgehe. Das gravierende delinquente Verhalten des BF über einen langen Zeitraum hinweg führe zum Schluss, dass seine persönliche Einstellung zu rechtlich geschützten Werten keine positive Zukunftsprognose vor Ablauf des festgesetzten Endes des Aufenthaltsverbotes zuließe. Dabei gelange auch zur Berücksichtigung, dass es im Hinblick auf die in Österreich lebenden Familienmitglieder durch die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF komme. Er sei zwischenzeitlich verheiratet und Vater eines Kindes geworden. Auch scheine im türkischen Strafregister keine Vormerkung auf. Schon der UVS sei im Zuge des Berufungsverfahrens aber zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 10 Jahren angemessen war. Im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes habe sich der BF in Strafhaft befunden. Er sei nicht freiwillig ausgereist, sondern habe er sich vielmehr bereits einmal im Rahmen eines Freiganges der Haft entzogen und habe er zudem versucht sich der Abschiebung zu entziehen. Eine Bestätigung über die Absolvierung einer Anti-Aggressionstherapie sei bisher nicht vorgelegt worden und sei auch zu den sonstigen Lebensbedingungen in der Türkei nichts vorgebracht worden. Die vorgelegte Bestätigung über eine psychiatrische Untersuchung vom 5.1.2015 belege keinesfalls die behauptete Absolvierung einer Anti-Aggressionstherapie. Den im Attest angeführten Umständen könne auch kein Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung entnommen werden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Behörde fest, dass im gg. Fall die Umstände, aufgrund derer das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zwischenzeitig nicht weggefallen seien und auch die Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere seiner Familiensituation, eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht bedingen würden. Die der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde liegenden rechtskräftigen Verurteilungen des BF seien noch nicht getilgt und könne daher der Kriterienkatalog des § 53 Abs. 3 FPG als Maßstab herangezogen werden. Im konkreten Fall sei zu betonen, dass der BF in nachhaltiger Weise gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen habe und sein Verhalten nicht nur eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellte, sondern auch geeignet war, die Volksgesundheit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nachhaltig zu beeinträchtigen, und gehe gerade vom gewerbsmäßigen in den Verkehr bringen von großen Mengen Suchtgift eine immense Gefahr für Leben und Gesundheit einer nicht überschaubaren Personenanzahl einher. Das Aufenthaltsverbot sei aufgrund der vom BF ausgehenden besonderen Gefährlichkeit für die Dauer von 10 Jahren erlassen worden und sei letztlich seit der - zwangsweisen - Durchführung der Ausreise eben erst ein Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten vergangen. Dieser Zeitraum sei zu kurz, um von einem Wohlverhalten seiner Person im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können. Im Hinblick auf den erst etwas mehr als dreijährigen Aufenthalt in der Heimat trete auch der vorgelegte Strafregisterauszug aus der Heimat in den Hintergrund.
Dass es durch das bestehende Aufenthaltsverbot zu einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF kommt, sei unbestritten. Dieser Umstand sei jedoch bereits im Hinblick auf die damals aktenkundigen familiären Bindungen des BF in Österreich im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw. im Rahmen der dagegen eingebrachten Berufung berücksichtigt worden. Dabei sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF und die seiner Familie nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Insofern der BF während des aufrechten Aufenthaltsverbotes seine familiären Bindungen ausbaute und diese nun geltend machte, sei ihm entgegen zu halten, dass diese Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der BF keinesfalls mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechnen habe dürfen. Ausgehend davon würden auch die im Übrigen bloß behaupteten bzw. allfällige zukünftige psychische Belastungen des minderjährigen Kindes des BF in den Hintergrund treten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stehe zudem auch eine völlige soziale Integration eines Fremden bei Suchtgiftdelikten der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Die Behörde sei daher bei der Abwägung der Interessen zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die neue familiäre Lebenssituation des BF keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Der BF habe auch - außer der bloßen Behauptung, er habe sich mit der strafbaren Handlung auseinander gesetzt - keine Begründung dafür geliefert, worauf sich das geltend gemachte zukünftige Wohlverhalten des BF stützen könnte, was wiederum die Behörde zu einer positiven Entscheidung veranlassen könnte. Die bloße Eheschließung, die Geburt eines Kindes sowie der etwas mehr als dreijährige straffreie Aufenthalt im Heimatland alleine seien nach Ansicht der Behörde nicht geeignet, im Hinblick auch die dokumentierten Straftaten nunmehr von einer positiven Zukunftsprognose zu sprechen. Gerade die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die damit einhergehende besondere Wiederholungsgefahr bedinge ein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse an der Hintanhaltung der davon ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und seien demgegenüber die Gründe, die die zur Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht weggefallen.
Schließlich wurde festgehalten, dass eventuelle private Umstände oder Verhältnisse, insbesondere im gegenständlichen Falle jene, welche zu einem Zeitpunkt geschaffen wurden, zu dem der BF nicht mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechnen durfte (die Eheschließung, die Geburt des gemeinsamen Kindes, die Einstellungszusage) für die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes (Prüfung der Frage, ob der Aufenthalt des Antragstellers nach wie vor eine Gefährdung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt) nicht maßgeblich seien. Aus diesem Grund sei die Ansicht zu vertreten, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF gerechtfertigt - und gemessen an der Intention des Gesetzgebers - absolut notwendig sei. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich somit nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag abzuweisen war.
14. Gegen diesen dem BF am 12.06.2014 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.03.2015 durch den Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Der Bescheid werde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes in seiner Gesamtheit angefochten.
Wenngleich die Behörde einen Eingriff in das Privat- und Familienleben festgestellt habe, so seien die Interessen des BF und seiner Familienmitglieder nur unzureichend berücksichtigt worden. Es sei in Wahrheit keine Interessensabwägung vorgenommen worden und sei für den BF nicht ersichtlich, worin die Interessensabwägung - die nur in einem Satz erwähnt werde - bestanden haben soll. Es sei der Bescheid ohne relevante Feststellungen willkürlich erlassen worden und entspreche der Bescheid mangels gehöriger Ermessensausübung nicht den Erfordernissen des Art. 8 EMRK.
Es sei im bisherigen Verfahren bereits darauf hingewiesen worden, dass der BF mit einer österreichischen Staatbürgerin verheiratet sei und der Ehe ein gemeinsames Kind entstamme. Durch die Trennung des BF von seinem minderjährigen Kind sei die Gefahr evident, dass die Tochter psychisch und physisch in Mitleidenschaft gerate, zumal sie bereits maßgeblich an der Trennung vom Vater leide. Verwiesen wurde darauf, dass die Ehegattin des BF einer geregelten Tätigkeit nachgehe und bei einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und Erteilung eines Aufenthaltstitels auch der BF einer Beschäftigung nachgehen könne.
Es mute an, dass die vorgelegten Urkunden nur unzureichend berücksichtigt wurden bzw. der Entscheidungsfindung nicht zugrunde gelegt wurden, sodass der erstinstanzlichen Behörde antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei. Es entspräche zwar den Tatsachen, dass der BF nicht freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat und im Strafregister noch die Verurteilungen des BF aufscheinen. Diese Umstände seien aber kein Grund dafür anzunehmen, dass der BF keine günstige Zukunftsprognose aufweise. Er habe eine Anti-Aggressionstherapie in der Türkei absolviert und habe ein Psychiater bestätigt, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass der BF sein Leben mit seiner Familie führen könne. Damit sei auch von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides stelle eine Formalbegründung dar, die den strengen Erfordernissen des §§ 58 und 69 AVG nicht gerecht werde. Dies da nicht nachvollziehbar sei, von welchen Feststellungen die Behörde ausgeht um zur abschlägigen Entscheidung zu gelangen. Jedenfalls hätte dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stattgegeben werden müssen.
Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit aufzuheben bzw. in der Sache selbst zu entscheiden und das Aufenthaltsverbot zu beheben; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
15. Die Beschwerdevorlage an das BVwG erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit 18.03.2015.
16. Das BVwG holte eine aktuelle Strafregisterauskunft den BF und aktuelle ZMR-Auskünfte den BF, die Ehegattin und die Tochter betreffend ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer reiste 1995 im Rahmen der Familienzusammenführung mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu seinem in Österreich lebenden Vater und wurden ihm von den zuständigen Behörden beginnend mit 1996 Aufenthaltstitel erteilt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit 04.07.2001 ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt. Er war sohin von 1995 bis 2011 im Bundesgebiet faktisch aufhältig, dies bis zum Eintritt der Rechtskraft des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots im Jahr 2009 rechtmäßig, danach unrechtmäßig.
Der Vater und die Geschwister des BF erhielten bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Mutter verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel.
Der BF hat in Österreich die Schule mit einem Hauptschulabschluss absolviert. Er hat eine anschließende Lehre nach wenigen Monaten abgebrochen und in weiterer Folge bis 2006 bei verschiedenen Firmen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Danach ging er keiner Beschäftigung mehr nach bzw. bezog er bis 07.02.2006 Arbeitslosengeld. Während seiner Strafhaft hat er eine Malerlehre begonnen, die er nicht abgeschlossen hat. Für den Fall einer Rückkehr nach Österreich und des legalen Aufenthalts hierorts verfügt er über eine Einstellungszusage eines Bauunternehmens.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwischen 2000 und 2006 zumindest in fünfzehn Fällen wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung polizeilich angezeigt.
Er wurde in folgenden Fällen strafgerichtlich verurteilt:
LG f. Strafsachen XXXX , 11 Hv 91/2002x, vom 29.05.2002, rk. seit 26.11.2002, wegen §§ 202 Abs.1 und 127 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten (geschlechtliche Nötigung, Diebstahl);
LG f. Strafsachen XXXX , 6 Hv 116/2003p, vom 15.09.2003, rk. seit 18.09.2003, wegen §§ 83 Abs.1 und 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Körperverletzung, Diebstahl);
LG f. Strafsachen XXXX , 11 HV 64/2004d, vom 25.05.2004, rk. seit 01.06.2004, wegen §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.2 Z.2 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen (Körperverletzung und schwere Körperverletzung);
LG f. Strafsachen XXXX , 6 Hv 178/2004g, vom 04.10.2004, rk. seit 07.10.2004, wegen §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 und Abs. 2 Z.2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten (Körperverletzung und schwere Körperverletzung);
BG XXXX , 75 U 288/2006f, vom 18.10.2006, rk. seit 07.10.2004, wegen § 127 StGB, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen (Diebstahl);
LG f. Strafsachen XXXX , 8 Hv 111/2007y, vom 22.08.2007, rk. seit 24.10.2007, wegen §§ 28 Abs.2 4.Fall, 28 Abs.3 1.Fall, 27 Abs.1
6. Fall, 27 Abs.2 Z.2 1.Fall, 27 Abs.1 1. und 2.Fall SMG, § 12 3.Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren;
BG XXXX -West, 2 U 92/2009d, vom 28.08.2009, rk. seit 01.09.2009, wegen der Begehung des Deliktes nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 30.04.2008 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die gegen das Aufenthaltsverbot eingebrachte Berufung des BF wurde mit Bescheid des UVS vom 26.03.2009, rechtskräftig mit 03.04.2009, abgewiesen.
Der BF befand sich von 06.09.2004 bis 01.12.2004, von 04.02.2006 bis 14.04.2006, von 24.02.2007 bis 28.03.2011 und von 01.04.2011 bis 09.06.2011 in Haft. Er ist von einem Freigang im Rahmen des Haftvollzuges am 28.03.2011 nicht zurückgekehrt und wurde am 01.04.2011 wieder festgenommen. Er reiste trotz behördlicher Aufforderung und entgegen dem gegen ihn rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbot nach der Haftentlassung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus, sondern versuchte sich nach Deutschland abzusetzen. Er wurde im Zuge dessen am 26.10.2011 festgenommen und befand sich in der Folge bis zur Ausreise in Schubhaft. Er wurde am 31.10.2011 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.
Der Beschwerdeführer hat am 24.06.2013 in der Türkei eine österr. Staatsangehörige geheiratet und entstammt dieser Verbindung eine nach der Heirat geborene gemeinsame Tochter. Ehegattin und Tochter des BF leben in Österreich und sind österreichische Staatsangehörige, sie besuchen den BF jährlich in der Türkei. Die Ehegattin geht einer regelmäßigen Beschäftigung nach.
2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, insbesondere den umfangreichen Fremdenakt des BF, den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und die dazu vorgelegten Unterlagen, den Bescheid der belangten Behörde sowie die Stellungnahme und die Beschwerdeschrift des BF, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch aktuelle ZMR-Anfragen den BF, die Ehegattin und Tochter betreffend.
2.2. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF sowie die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ergaben sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid, zumal diesen Feststellungen in der Folge nicht entgegengetreten wurde.
2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich bis zu seiner Abschiebung stützen sich auf die unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid.
2.4. Die Feststellungen zu den insofern ebenso unstrittigen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen und den polizeilichen Anzeigen wegen des Verdachts eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des BF ergaben sich aus den im Akt einliegenden Polizeiberichten sowie dem vom BVwG eingeholten aktuellen und insofern ebenso unstrittigen Strafregisterauszug.
2.5. Die Feststellungen zu den Zeiten der Anhaltung des BF in der Strafhaft, dem darauf folgenden Verlauf der Ereignisse bis zur Verhängung der Schubhaft und der Abschiebung des BF in die Türkei stützen sich auf die entsprechenden unstrittig gebliebenen Aktenteile.
2.6. Dass der BF seit 2013 mit einer österr. Staatsangehörigen verheiratet und Vater einer gemeinsamen, nach der Heirat geborenen Tochter ist und die Ehegattin mit der Tochter in Österreich lebt und hier einer Erwerbstätigkeit nachgeht, war den im Beschwerdeverfahren vom Vertreter des BF vorgelegten Urkunden zu entnehmen.
2.7. Die bloße Behauptung des Vertreters des BF im gg. Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, der BF habe in der Türkei eine sogen. Anti-Aggressionstherapie absolviert, wurde entgegen der Ankündigung des Vertreters bis dato nicht durch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung belegt, weshalb diesem Vorbringen nicht zu folgen war.
Insofern der BF ein kurz gehaltenes Attest eines türkischen Facharztes für Psychiatrie vom 05.01.2015 samt einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegte, in dem bestätigt wurde, dass "der geistige Zustand des BF in Ordnung ist und kein pathologisches Merkmal festgestellt werden kann" bzw. "aus der Sicht des Arztes auch keine Bedenken bestehen, dass der BF sein Leben nicht mit Gattin und Kind führen kann", war damit zum einen nichts für die Annahme zu gewinnen, dass der BF an etwaigen (anderen) therapeutischen Maßnahmen teilgenommen hätte, zum anderen war daraus auch nichts Maßgebliches im Hinblick auf die Beurteilung der Frage nach allfälligen eingetretenen Änderungen der Entscheidungsgrundlage, die zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF geführt hatten, zu gewinnen, zumal weder eine "Erkrankung" des BF noch die Frage nach der sozialen Kompetenz des BF im Hinblick auf ein Zusammenleben mit seiner Gattin für das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot entscheidungsrelevant gewesen waren.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu A)
...
(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.
...
(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
(25) .... Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012
erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. ...
(vgl. auch VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052; VwGH 28.08.2012, 2012/221/0159).
(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. -der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. -auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. -auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. -der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. -die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. -das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. -die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. -die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. -die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. -Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. -die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. -die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. -ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. -er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB) gilt.
2.1. Die Bundespolizeidirektion XXXX hat gegen den BF aufgrund nachstehender, im Entscheidungszeitpunkt des 30.04.2008 in Geltung stehender Bestimmungen (§ 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG und § 63 Abs. 1 FPG) ein Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen:
§ 63. (1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. -die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. -anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. -von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
...
§ 66. (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1, 3 und 4 darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. -die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
2. -die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. VwGH Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe vom 24. Jänner 2012, Zl. 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Bei der Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer eine die Aufrechterhaltung der Maßnahme tragende Gefährlichkeitsprognose weiterhin zu treffen ist, ist - gemessen an der seinerzeitigen Verhängung des Aufenthaltsverbotes - auf den für ihn günstigeren Prognosemaßstab nach § 67 Abs. 1 FPG abzustellen. Es ist also im Sinn der Anforderungen dieser Bestimmung zu prüfen, ob zum Entscheidungszeitpunkt auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - noch - gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellen muss (VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0099).
Bei der Prüfung nach § 67 Abs. 1 FPG hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
§ 67 Abs. 1 FPG normiert, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig ist, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Bei dieser Beurteilung kann laut Verwaltungsgerichtshof auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG (nunmehr § 53 Abs. 3 FPG) als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (VwGH 14.12.2006, 2006/18/0421).
2.3. Der Beschwerdeführer stützte den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes im Wesentlichen darauf, dass er sich in den letzten Jahren seit er Abschiebung nichts zu Schulden habe kommen lassen und sich künftig wohl verhalten wolle sowie dass sich sein Familienleben insofern erweitert habe, als er nunmehr über eine Ehegattin und Tochter in Österreich verfüge. Gerade seine Tochter bedürfe seiner Unterstützung, wobei der BF mit dieser gemäß eigenen Angaben im Rahmen lediglich einmal jährlich stattfindender Besuche in der Türkei Kontakt habe. Er habe in der Türkei auch eine Anti-Aggressionstherapie absolviert und verfüge er für den Fall der Rückkehr und des legalen Aufenthalts in Österreich über eine Einstellungszusage.
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Zahl Ra 2014/21/0009, unter anderem ausgeführt:
Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters damit primär daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat und sind Zeiten, welche in Haft verbracht wurden, nicht miteinzubeziehen. In der Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0041 wurde es etwa nicht als rechtswidrig erkannt, dass die belangte Behörde die Dauer des in der Berufung behaupteten Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in Freiheit von etwa drei Jahren in Anbetracht seiner Delinquenz (Verbrechens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) als noch zu kurz beurteilt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in seiner Entscheidung Zl. 2005/18/0175 im Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes, welches 5 Jahre zuvor erlassen wurde, festgehalten:
"Der Beschwerdeführer hat am 2. Juni 1998 durch das bewusste und gewollte Zusammenwirken als Mittäter versucht, eine "große Menge" von Kokain (400 g und 100 g) zu verkaufen, und wurde dafür vom Landesgericht Salzburg zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist - zuwidergehandelt und somit das in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interesse an der Sicherung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie am Schutz der Gesundheit verletzt. Nach Erlassung des ab 3. Mai 2000 durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet offenbar nicht verlassen, sondern - wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht - seinen Aufenthalt unrechtmäßig fortgesetzt und sich seiner Abschiebung entzogen. Selbst wenn man der unbewiesenen Beschwerdebehauptung folgen wollte, dass der Beschwerdeführer Österreich nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes verlassen habe, so wäre für seinen Standpunkt nichts gewonnen, weil er jedenfalls entgegen dem Aufenthaltsverbot kurze Zeit später wieder illegal nach Österreich zurückgekehrt wäre. An diesem Fehlverhalten ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach Stellung des Asylantrages zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt war, zumal er nach dem genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Juli 2000 in seiner Heimat keiner Gefahr iSd § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG ausgesetzt war.
Es kann daher keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes durchgängig wohlverhalten hätte, vielmehr verstärkt dieses Verhalten des Beschwerdeführers die für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen. In dem für die Beurteilung des vorliegend angefochtenen Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung lag das dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht so lange zurück, dass aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom ihm ausgehenden Gefahr zu schließen gewesen wäre.
Aus all diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Gefährdungsprognose im Grunde des § 36 Abs. 1 leg. cit. die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auch weiterhin erforderlich mache, nicht als rechtswidrig angesehen werden."
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshof stellt die Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053).
Im Besonderen ist darauf zu verweisen, dass - sowohl nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - gerade der Handel mit Suchtgift als "Geißel der Menschheit" bezeichnet wird und dieser eine eminente und dauerhafte Gefahr für die Gesellschaft und die Gesundheit der Menschen darstellt. Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und billigt der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zu, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.).
2.5. Ausgehend von den Tatsachen, dass der BF ab dem Alter von ca. 15 Jahren zumindest fünfzehn Mal wegen verschiedener strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen polizeilich zur Anzeige gebracht und daraus resultierend zwischen 2002 und 2007 mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden war, wobei dies insbesondere zuletzt in eine unbedingte vierjährige Freiheitsstrafe wegen Suchtgifthandels mündete, verhängte die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde im Jahr 2008 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF, das schließlich nach Abweisung einer dagegen erhobenen Berufung 2009 in Rechtskraft erwuchs. Zwar unterliegt das Aufenthaltsverbot keiner Überprüfung auf seine Rechtskonformität durch das BVwG, jedoch ist den folgenden Erwägungen vorauszuschicken, dass sich auch aus Sicht des BVwG im Lichte des Akteninhalts die Erlassung dieses Aufenthaltsverbots als nachvollziehbar darstellt.
Im Hinblick auf die Frage, ob es stichhaltige Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass sich beim BF im Gefolge der erwähnten Vorstrafen insbesondere im Zuge der letzten Inhaftierung zur Verbüßung einer vierjährigen Freiheitsstrafe zwischen 2007 und 2011 eventuell ein erkennbarer Gesinnungswandel vollzogen hätte, war dem Akteninhalt zum einen zu entnehmen, dass er dieser Freiheitsstrafe in vollem Ausmaß unterworfen war, also eine bedingte vorzeitige Enthaftung auf Bewährung nicht vorgenommen wurde, was per se keinen solchen positiven Gesinnungswandel indizierte. Darüber hinaus war dem Akteninhalt zu entnehmen, dass er sich anläßlich eines Freigangs gegen Ende der Haftstrafe dem weiteren Vollzug entziehen wollte, was ebenso keinen entsprechenden Gesinnungswandel indizierte.
Im Gefolge der Enthaftung kam der BF der gegen ihn verhängten aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht durch eine freiwillige Ausreise in den Herkunftsstaat nach, sondern entzog er sich vielmehr den fremdenpolizeilichen Maßnahmen und wurde letztlich nur zufällig bei einer Verkehrskontrolle anläßlich seiner versuchten Ausreise nach Deutschland, wohin er sich absetzen wollte, betreten und festgenommen. Auch dieses Verhalten demonstrierte, dass der BF selbst unter dem Eindruck des zuletzt über vier Jahre hinweg erlittenen Haftübels nicht gewillt war sich künftig gesetzeskonform zu verhalten.
Soweit sich der BF nun seit seiner Abschiebung im Jahr 2011 außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, war aus dem diesbezüglichen Vorbringen seines Vertreters im Zusammenhang mit dem Begehren nach Aufhebung des Aufenthaltsverbots nichts dahingehend zu gewinnen, welchem Lebenswandel der BF persönlich seither nachgegangen sei, wo er sich in diesen Jahren aufgehalten hat und womit er seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Alleine der beigebrachte türkische Strafregisterauszug, dem zufolge der BF in der Heimat noch unbescholten sei, vermochte keinen stichhaltigen Hinweis darauf zu geben, dass der BF seit der Ausreise aus Österreich von seiner vorhergehenden jahrelangen kriminellen Karriere, die zuletzt noch von einer Spielsucht begleitet war, die er offenbar durch den Handel mit Suchtgift zu finanzieren versuchte, Abstand genommen und einen redlichen Lebenswandel vollzogen hat, aus dem abzuleiten gewesen wäre, dass er zukünftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen würde.
Die bloße unbelegte Behauptung des Vertreters, dass beim BF ein nachhaltiger Gesinnungswandel eingetreten sei, konnte nicht einmal ansatzweise durch entsprechende Nachweise oder ein substantiiertes Vorbringen glaubhaft gemacht werden. Wie schon oben erwähnt wurde, war diesbezüglich auch dem vorgelegten fachärztlichen Attest nichts Maßgebliches zu entnehmen.
Diese Erwägungen sind der Tatsache gegenüber zu stellen, dass der BF nicht nur zuletzt wegen eines schweren Verbrechens, das eine erhebliche und nachhaltige Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt hat, verurteilt wurde, sondern dass dem Suchtgifthandel mit Gewinnerwerbsabsicht per se auch eine erhebliche Wiederholungsgefahr innewohnt. Der BF hatte schon in den Jahren seiner früheren Straffälligkeit in Österreich mehrfach die Gelegenheit gehabt, unter dem Eindruck bereits erfolgter strafgerichtlicher Verurteilungen wegen verschiedener Vermögens- und Körperverletzungsdelikte Abstand von weiteren kriminellen Handlungen zu nehmen bzw. einen Gesinnungswandel zu vollziehen. Demgegenüber steigerte der BF jedoch vielmehr seine kriminellen Aktivitäten bis hin zum schweren Verbrechen des Suchtgifthandels. Angesichts dieser jahrelangen Rückfälligkeit des BF bedürfte es sohin eines substantiellen Vorbringens zugunsten des BF, das zur Annahme führen könnte, dass diese von ihm ehemals ausgehende Wiederholungsgefahr nunmehr gerade im Hinblick auf seine frühere Suchtgiftkriminalität nicht mehr gegeben ist. Ein solches Vorbringen blieben der BF und dessen Vertreter aber schuldig bzw. erschöpfte sich dieses in der bloßen Behauptung des Vertreters.
2.6. Wie oben dargelegt wurde, steht der Zeitraum eines - hier mangels entsprechender Nachweise auch nur hypothetisch anzunehmenden - zwischenzeitigen Wohlverhaltens des von einem Aufenthaltsverbot Betroffenen in unmittelbarer Relation zur Vorwerfbarkeit der Gründe, die zur Erlassung desselben geführt hatten. Je gravierender also das zur Last zu legende Fehlverhalten war, desto länger ist der Zeitraum zu bemessen, dessen Ablauf als solcher schon per se für die Möglichkeit eines positiven Gesinnungswandels sprechen würde.
Im gg. Fall sind seit der rechtskräftigen Verhängung des Aufenthaltsverbots im Jahr 2009 bis dato etwas über sechs Jahre vergangen, wobei die Zeit der Inhaftierung bis 2011 als solche außer Betracht zu bleiben hat, sofern sich nicht während einer Anhaltung in Haft noch anderweitige Anhaltspunkte für ein geändertes soziales Verhalten des BF ergeben würden. Im Zusammenhang damit, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines nachhaltig geänderten Lebenswandels bzw. eines Gesinnungswandels des BF ableiten ließen, stellte sich auch die bis dato seit der Haftentlassung verstrichene Zeitspanne von etwas mehr als vier Jahren als zu kurz dar um zu einem anderen Ergebnis gelangen zu können.
2.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0033 festgehalten:
"Richtig ist zwar, dass auch im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes eine Interessenabwägung nach der genannten Bestimmung (Anmerkung: § 61 FPG idF des FrÄG 2011, nunmehr fast wörtlich § 9 BFA-VG) vorzunehmen ist, wenn durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird (vgl. unter Vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2013, Zl. 2013/18/0035). Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 61 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 61 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. idS etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2012, Zl. 2011/21/0277, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, mwN)."
Dass im Falle der Straffälligkeit im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz familiären und privaten Bindungen wegen den hohen öffentlichen Interessen nur eingeschränkt Relevanz zukommt, zeigte sich in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.08.2009, Zl. 2008/22/0915:
"Grundsätzlich darf gegen einen straffällig gewordenen Migranten zweiter Generationen auch bei bloß geringen Bindungen zum Heimatland ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn angesichts der Umstände des Falls und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist (vgl. das Urteil des EGMR vom 28. Juni 2007, Kaya gegen Deutschland, NL 2007, 144). Anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0592).
Die belangte Behörde hat zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er in Österreich geboren wurde, hier seine gesamte Schulpflicht absolviert hat und (nach Entlassung aus der Strafhaft) bei seinen Eltern - die ihn finanziell unterstützen - leben wird. Dementsprechend ist von einem durch das Aufenthaltsverbot in hohem Maß bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keinen Beruf erlernt, ist nicht in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert und hat keine Sorgepflichten. Außer den bereits erwähnten familiären Bindungen zu seinen Eltern wurden im Verwaltungsverfahren keine sonstigen sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorgebracht. Die soziale Integration des Beschwerdeführers ist somit keineswegs ausgeprägt. Bloße Absichtserklärungen reichen weder im Hinblick auf das Erlernen eines Berufes noch hinsichtlich eines geplanten Drogenentzuges aus, um die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stärken zu können. Angesichts des besagten gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, ist es doch zur Erlassung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Gesundheit anderer) dringend geboten.
Auch die im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) getroffene Beurteilung, dass die Auswirkungen der Verhängung des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern ist durch seine Volljährigkeit relativiert. Eine finanzielle Unterstützung durch seine Eltern kann auch im Ausland erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausübung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich sei unmöglich, legt er nicht dar, warum ein Familienleben nicht durch Besuche seiner Eltern im Ausland - wenn auch eingeschränkt - aufrechterhalten werden könne. Darüber hinaus hat er von seinen Eltern die Trennung - ebenso wie allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland - im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, 2008/21/0616)."
Auch in seiner Entscheidung vom 18.06.2009, Zl. 2008/22/0625 ist der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes verhältnismäßig ist, da es für die Gewichtung des Familienlebens von Bedeutung ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als mit einem rechtmäßigen Aufenthalt gerechnet werden durfte. Dies lag im zugrunde liegenden Fall hinsichtlich eines wegen schwerer Suchtgiftkriminalität verurteilten Nigerianers vor, welcher nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Österreicherin geheiratet hat, mit welcher er lediglich zwei Monate ein Familienleben bzw. einen gemeinsamen Haushalt führte.
Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.
2.8. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Abschiebung am 31.10.2011 behaupteter Weise durchgehend in der Türkei.
In der abschließenden Entscheidung über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurden seinerzeit die familiären Verhältnisse des BF zu seinen in Österreich lebenden Eltern, Geschwistern und sonstigen Verwandten berücksichtigt. Im Zuge seiner Interessensabwägung ist der UVS in seiner Entscheidung vom 26.03.2009 davon ausgegangen, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF, welcher als gegeben angenommen wurde (Eltern, Geschwister), aufgrund der tatsächlichen und gegenwärtigen Gefahr des BF wegen seiner Straffälligkeit im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz dringend geboten sei.
Zwar geht aus dem Akteninhalt hervor, dass seine nunmehrige Ehegattin schon vor seiner Abschiebung seine "Freundin" gewesen sei, ein gemeinsamer Haushalt in dieser Zeit oder sonstige maßgebliche Hinweise auf eine besondere Nahebeziehung sind jedoch nicht aktenkundig, was auch durch die vorliegenden Auszüge aus dem ZMR gestützt wurde.
Die zwischenzeitig im Jahr 2013 vom BF eingegangene Ehe und die darauf folgende Geburt eines ehelichen Kindes stellen zwar per se eine Änderung der seit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbots bestehenden Umstände dar und ist allein schon aufgrund der nunmehrigen ehelichen Verbindung und Elternschaft von einem bestehenden Familienleben auszugehen, daher wird durch das Aufenthaltsverbot in dieses eingegriffen. Die Ehegatten haben jedoch in der Türkei zu einem Zeitpunkt geheiratet und ein Kind gezeugt, in welchem sie keinen stichhaltigen Grund zur Annahme hatten, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich vor dem Ablauf des Aufenthaltsverbots möglich sein würde.
Das Familienleben wird dem Vorbringen zufolge seither lediglich oder vor allem durch sporadische Besuche der Gattin und des Kindes in der Türkei, die Rede war von einem einmaligen Besuch pro Jahr, gepflogen. Die gemeinsame, nun etwa zweieinhalbjährige Tochter hat demnach auch noch wenig Kontakt mit dem Vater gehabt. Schon von daher war die bloße Behauptung des Vertreters des BF, dass die Tochter vom fehlenden Zusammenleben bzw. Kontakt mit dem Vater "psychisch und physisch in Mitleidenschaft gezogen" sei, nicht nachvollziehbar. Maßgeblich war im Zusammenhang damit aber ebenso, dass dem BF im Zeugungszeitpunkt bewusst sein musste, dass es aufgrund des Aufenthaltsverbotes für ihn schwierig sein würde mit der Tochter in Kontakt zu sein.
Im Übrigen ist auch aus Sicht des BVwG eine Aufrechterhaltung des bisherigen Kontaktes bis zum Ablauf des gültigen Aufenthaltsverbots durch weitere Besuche und unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel möglich und ist diese Situation vom BF zumutbarer Weise in Kauf zu nehmen.
In dieser Hinsicht vermochte der Beschwerdeführer also kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Familienmitgliedern in Österreich darzulegen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und insbesondere im konkreten Einzelfall höher zu bewerten wäre als das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestehenden Aufenthaltsverbots.
Zuletzt waren auch der vorgelegten Einstellungszusage sowie den anzunehmenden Deutschkenntnissen des BF kein solches Gewicht beizumessen, dass diese Faktoren in einer Gesamtabwägung zu einem anderen Ergebnis führen hätten können.
2.9. Dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer Rückkehr und Einreise in das Bundesgebiet stehen weiterhin die durch die Zahl, Art und Schwere der dem BF zur Last zu legenden Delikte in gravierender Weise beeinträchtigten maßgeblichen Interessen der Allgemeinheit gegenüber, insbesondere ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung und Sanktionierung der Suchtgiftkriminalität - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten ( VwGH 27. 03.2007, 2006/21/0033; 20.12.2007, 2007/21/0499).
In einer Gesamtschau der oben dargestellten Gesichtspunkte ergaben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine für den Beschwerdeführer günstige Verhaltensprognose zu treffen und deshalb das verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
3. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde kein den Feststellungen der belangten Behörde in konkreter und substantiierter Weise entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt behauptet, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedingt hätte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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