I403 2106364-1•BVwG I403 2106364-1
I403 2106364-1Federal Administrative CourtJul 3, 2015
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,<br/>staatlicher Schutz
I403 2106364-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015, Zl. 830376400-1632749, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 46 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 26.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der IBO an und sei christlichen Glaubens. Er habe Nigeria im Dezember 2009 mit dem Flugzeug verlassen und dann in Griechenland gelebt, ehe er im März 2013 nach Italien und dann weiter nach Österreich gefahren sei. Nach dem Fluchtgrund befragt, meinte der Beschwerdeführer: " Ich hatte Probleme in Nigeria. Im Jahr 2006 gab es Streitigkeiten zwischen verschiedenen Volksgruppen wegen Erdölressourcen. Dabei wurden meine Eltern von anderen Volksgruppen getötet. Ich wurde auch verfolgt. Ich floh anschließend nach Finnland im Jahr 2007, wurde aber im Jahr 2007 von Finnland wieder zurück nach Nigeria deportiert. Ich hatte aber wieder dieselben Probleme mit den Volksgruppen, deshalb floh ich abermals nach Griechenland." Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die anderen Volksgruppen umbringen würden.
2. Im Zuge der weiteren Ermittlungen wurde durch das Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 2007 von Finnland nach Nigeria abgeschoben worden war. Ein eingeleitetes Konsultationsverfahren gemäß Artikel 21 der Dublin-Verordnung ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt war.
3. Eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand am 26.03.2015 in der Regionaldirektion Graz statt. Im Zuge dieser Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, keine Geschwister zu haben. Er habe in Nigeria als Schweißer gearbeitet. Er habe in XXXX in einem Laden gearbeitet, war aber nicht in der Lage, einen Namen für das Geschäft oder die Straße anzugeben. Aktuell wohne er in XXXX und verkaufe in XXXX gelegentlich eine Zeitung namens Augustin. Auf Vorhalt, dass dies eine Wiener Obdachlosenzeitung sei, meinte er, er gebe manchmal einem Freund Geld und bekomme dafür die Zeitungen. Einen Deutschkurs würde es dort, wo er lebe, nicht geben. In der Folge, konfrontiert mit verschiedenen Fragen zu seiner Heimatstadt XXXX, zu seiner dortigen Adresse oder auch zu seinen in Nigeria lebenden Angehörigen, gab der Beschwerdeführer keine Auskünfte bzw. meinte, er wisse nichts darüber. Auch auf die Frage nach dem Tod seiner Eltern erklärte er: "Ich kann mich nicht erinnern. Es ist so lange Zeit her." Auf genauere Nachfrage gab er an, dass seine Eltern durch Jugendliche wegen des Öls getötet worden seien. Er selbst sei dann weggelaufen. Er sei dann sofort nach dem Tod seiner Eltern nach Griechenland gefahren. Weiters gab der BF an, nach seiner Abschiebung von Finnland nach Nigeria im Jahr 2007 nicht in Nigeria gelebt zu haben, sondern in der Türkei. Auf neuerliche Nachfrage gab er dann wiederum an, sich in einem Dorf versteckt gehalten zu haben.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015, zugestellt am 08.04.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 und
§ 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass eine Verfolgung in Nigeria ebenso wenig festzustellen gewesen sei wie eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem über familiäre Anknüpfungspunkte, so würden jedenfalls Onkel und Tante in Nigeria leben. Es sei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von der erfolgreichen Abdeckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. In Österreich könne keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt werden.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht am 15.04.2015 Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe vor der belangten Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und sich auch damit einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland überprüft werden könnte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem maßgeblichen Sachverhalt ausreichend auseinanderzusetzten. Er selbst halte seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen weiterhin vollinhaltlich aufrecht. In Bezug auf Widersprüche zur Erstbefragung wurde auf § 19 Abs. 1 AsylG verwiesen; die Erstbefragung habe erstens viel zu kurz gedauert und zweitens sei nicht alles richtig protokolliert worden. Da der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, seien seine Zukunftsaussichten in Nigeria äußerst schlecht. Die derzeitige Situation in Nigeria sei auch so, dass er im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschrechtsverletzungen ausgesetzt sein würde. Dass die Sicherheitslage in Nigeria äußerst problematisch sei, würden zahlreiche Länderberichte belegen. Insbesondere mit den Verbrechen der Boko Haram seien gravierende Menschenrechtsverletzungen dokumentiert. In der Folge wurden verschiedene Berichte zur aktuellen unstabilen Sicherheitslage im Zusammenhang mit Boko Haram bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten der Sicherheitsbehörden zitiert. Ebenso wurde ein Artikel über die schlechte medizinische Versorgung in Nigeria zitiert. Weiter wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens unverhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer sei bereits seit zwei Jahren in Österreich und verkaufe die Straßenzeitung Augustin. Er versuche selbstständig Deutsch zu lernen, da in seinem Wohngebiet keine Deutschkurse angeboten werden würden. Es wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts. Es wurde weiters beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf internationalen Schutz Folge geben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehen abändern, dass die Rückkehrentscheidung bzw. die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung aufgehoben würde; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2015 vorgelegt.
8. Am 29.06.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Die wesentlichen Passagen der mündlichen Verhandlung stellen sich wie folgt dar (RI=Richterin; BF=Beschwerdeführer):
"Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Nein.
RI: Sie sind also gesund?
BF: Ich habe etwas, das meinen Körper durcheinander bringt.
RI: Können Sie das näher beschreiben? Waren Sie beim Arzt?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Schmerzen?
BF: Manchmal tut mein Körper weh.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF: Ich gehöre zu den Ibo.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF: Ich bin Christ.
RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
RI: Wann waren Sie das letzte Mal in Nigeria?
BF: Das ist mehr als 5 oder 6 Jahre her.
RI: Haben Sie in Finnland einen Antrag auf Asyl gestellt?
BF: Ja.
RI: Dieser wurde dann abgelehnt?
BF: Ja.
RI: 2007 wurden Sie wieder nach Nigeria gebracht? Wie lange waren Sie dann dort?
BF: Ja. Ich weiß nicht mehr genau wie lange, ich hatte dann ein Problem in Nigeria und habe es wieder verlassen.
RI: Können Sie uns etwas über dieses Problem erzählen?
BF: In meinem Dorf gibt es Probleme mit dem Öl. Aufgrund dieses Problems haben sie dann meine Eltern getötet und ich bin weggerannt.
RI: Wurden Ihre Eltern getötet, bevor oder nachdem Sie in Finnland waren?
BF: Sie haben sie vorher getötet. Als ich dann nach Nigeria zurückkam, war das Problem aber noch das gleiche.
RI: Haben Sie in Nigeria eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF: Ich habe Schweißen gelernt.
RI: Haben Sie sich damit Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Ja.
RI: Wo haben Sie in Nigeria gelebt?
BF: In XXXX.
RI: Welche Verwandten leben noch in Nigeria?
BF: Seit ich Nigeria verlassen habe, habe ich keinen Kontakt mehr zu ihnen.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen?
BF: Nein.
Zum Fluchtvorbringen:
RI: Können Sie bitte schildern, wie Ihre Eltern ums Leben gekommen sind?
BF: Wegen diesem Ölproblem. Meine Eltern waren die Eigentümer einer Liegenschaft, sie haben sich geweigert mitzumachen. Daraufhin haben sie meine Eltern getötet und das Haus niedergebrannt. Ich bin weggerannt.
RI: Wobei haben sich Ihre Eltern geweigert mitzumachen?
BF: Die Gemeinde wollte ihnen das Land wegen der Ölvorkommen wegnehmen, sie haben sich geweigert.
RI: Wer hat Ihre Eltern getötet?
BF: Die Jungen.
RI: Wo konkret war das?
BF: Das war nicht in XXXX direkt, sondern in der Nähe in einem Dorf.
RI: Wie heißt dieses Dorf?
BF: Das Dorf heißt XXXX (phon.).
RI: Wohin sind Sie dann gelaufen?
BF: Ich bin direkt nach Finnland.
RI: Wie kommen Sie von XXXX nach Finnland?
BF: Jemand hat mir geholfen nach Lagos zu kommen und dann nach Finnland.
RI: Sie wurden 2007 ja von Finnland nach Nigeria gebracht. Was ist dann passiert?
BF: Sie wollten mich wieder töten. Es hat mir wieder jemand zu flüchten geholfen.
RI: Wie wurden Sie konkret bedroht?
BF: Sie haben damit gedroht mich umzubringen. Irgendjemand hat mir dann geholfen das Dorf zu verlassen. Wenn mich jemand gesehen hätte, hätten sie mich umgebracht.
RI: Warum sind Sie überhaupt in Ihr Dorf zurück?
BF: Ich dachte es wäre alles wieder in Ordnung. Aber das Problem war noch immer da.
RI: Was passierte, nachdem Sie in das Dorf zurückkamen? Wo haben Sie gewohnt?
BF: Ich bin dann zurück zu unserem Haus, dort war alles niedergebrannt. Dann bin ich weggerannt.
RI: Hatten Sie eine Konfrontation mit jemandem? Woher wissen Sie, dass Sie getötet werden sollten?
BF: Ich bin hingekommen und dann kamen sie heraus und wollten mich töten. Ich bin dann weggerannt.
RI: Warum wollen sie Sie töten?
BF: Wegen des Landes. Sie wollen mich immer noch wegen der Geschichte mit meinen Eltern töten.
RI: Ist das eine Organisation oder nur einige Leute aus dem Dorf?
BF: Es war eine militante Gruppe, die Jungen.
RI: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil von Nigeria geflüchtet?
BF: In Nigeria hat man keine Sicherheit. In ganz Afrika herrscht große Unsicherheit. Wenn man jemanden finden will und Geld hat, kann man das. Die Polizei funktioniert nicht wie hier.
RI: Was konkret befürchten Sie, wenn Sie nach Nigeria zurückkehren würden?
BF: Wenn ich zurück müsste, würden sie mich töten. Bitte helfen Sie mir.
RI: Wie ist es Ihnen gelungen aus dem Dorf zu flüchten?
BF: Ein Mann dort ist Christ und der hat mir geholfen.
RI: Wie gelang es Ihnen wegzulaufen, als Sie bei Ihrem Grundstück standen und die ganzen Leute kamen?
BF: Ich habe sie kommen sehen und dann bin ich weggerannt.
RI: Woher wissen Sie dann, dass diese Leute Ihnen etwas antun wollten?
BF: Sie sind mit Macheten bewaffnet gewesen und sind ganz schnell auf mich zugerannt.
RI: Könnten Sie nicht einfach auf dieses Grundstück verzichten?
BF: Nein, ich habe keine Befugnisse.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie Familie in Österreich?
BF: Nein.
RI: Wo wohnen Sie?
BF: Ich lebe in XXXX, in einem Flüchtlingsheim.
RI: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF: Nein.
RI: Sprechen Sie deutsch?
BF: Nein.
RI: Haben Sie einen Deutschkurs begonnen?
BF: Bei uns gibt es keine Kurse. Ich möchte gerne in die Schule gehen. RI: Können Sie bitte etwas über Ihren Alltag in Österreich berichten?
BF: Ich bin die meiste Zeit in diesem Heim. Manchmal verteile ich Magazine, aber ich würde sehr gerne zur Schule gehen.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Wenn ich hier bleiben könnte, könnte ich zur Schule gehen und meine Arbeit als Schweißer machen.
RI: Warum haben Sie Griechenland verlassen?
BF: In Griechenland gibt es viele Probleme. Es gibt nicht genug Nahrung. Hier bekomme ich etwas Geld."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 4 angeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015 negativ entschieden wurde.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria als Schweißer gearbeitet. Onkel und Tante leben in Nigeria, der Beschwerdeführer hat familiären Anschluss.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er lebt von der Grundversorgung.
1.8. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.9. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.11. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nicht eingeschränkt. Er gab in der mündlichen Verhandlung an, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, dass er manchmal Schmerzen habe, konnte aber diesbezüglich keine konkreteren Angaben machen bzw. keinen Befund vorlegen, so dass von keiner schweren gesundheitlichen Einschränkung auszugehen ist.
1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
1.13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im angefochtenen Bescheid auf Seite 11 bis 34 Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria getroffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zog für die genannten Feststellungen verschiedene, voneinander unabhängige und seriöse Quellen heran, die insgesamt ein umfassendes Bild über die Situation in Nigeria geben. Aufgrund der Aktualität der Feststellungen stützt sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und macht diese zur Grundlage des vorliegenden Erkenntnisses.
Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, aber drei Gebiete mit hohem Unsicherheitspotential geben würde: Es handelt sich dabei um den Nordosten Nigerias, den Middle Belt und das Nigerdelta. Die Spannungen im Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross Rivers) resultierten aus Auseinandersetzungen rund um die Öl- und Gasreserven der Region und hatten ihren Höhepunkt zwischen 2000 und 2010. 2009 machte der damalige Präsident ein Amnestieangebt, das von allen Milizenführern, darunter auch jenem der MEND (Movement for the Emancipation of The Niger Delta) angenommen wurde. Ein entsprechendes Reintegrationsprogramm wurde 2010 begonnen; allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie wieder auf; in Reaktion auf die Verurteilung von Henry Okah 2013 in Südafrika wurde von der MEND mit Anschlägen gedroht, doch wurde die Amnestievereinbarung im Wesentlichen eingehalten. Bis Ende 2012 haben etwa 26.000 ehemalige Militante das Amnestieprogramm angenommen.
Es wird im angefochtenen Bescheid weiters festgestellt, dass derzeit ein hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria und Abuja besteht.
Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren und einzudämmen; die Regierung verlässt sich oftmals mehr auf das Militär als auf die Polizei. Sicherheitskräfte sind korrupt, ihnen werden willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen vorgeworfen.
Die allgemeine Menschenrechtslage hat sich seit 1999, seit die neue Verfassung in Kraft trat, erheblich verbessert. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind.
Es liegen keine Erkenntnisse über etwaigen Repressionen bei der Rückführung abgelehnter Asylwerber alleine aufgrund der Beantragung von Asyl vor. Verhaftungen bei Rückkehr, etwa aufgrund politischer Gründe, sind nicht bekannt. Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Nigeria gelegen hat und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich lässt nicht auf eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung schließen.
2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahren und den Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2.6. Der Beschwerdeführer schloss nach eigenen Angaben in Nigeria eine Lehre als Schweißer ab und war danach zwei Jahre in diesem Beruf tätig.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.
2.3.2. Die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2015 gestaltete sich folgendermaßen:
"F: Haben Ihre Eltern keine Geschwister?
A: Mein Vater hat eine Schwester und einen Bruder; meine Mutter hat keine Geschwister.
F: Haben Sie in Ihrer Heimat gearbeitet? Was genau, wie lange und wo?
A: Ich habe die Schweißer Lehre gemacht. Ich habe 2 Jahre diesen Beruf ausgeübt.
F: Von wann bis wann haben Sie gearbeitet und wo genau?
A: Es ist lange her. Ich habe nur 2 Jahre gearbeitet. Ich kann mich nicht erinnern.
F: Sie wissen also auch nicht wo Sie gearbeitet haben?
A: In XXXX in einem Laden.
F: Wie heißt dieser Laden und wo befindet ersieh?
A: Es gab keinen Namen für das Geschäft. Es war an einer Straße wo die Schweißer gearbeitet haben.
F: Dann sagen Sie mir bitte den Namen der Straße?
A: Es war so eine Straße eben. Sie hat keinen Namen.
F: XXXX ist nicht so klein und die Straßen haben einen Namen. Welcher markante Punkt befand sich in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes?
A: Wissen sie in Afrika ist es nicht so wie in Europa. Es ist so an den Straßen entlang machen die Schweißer ihre Arbeit. Es steht vielleicht nur ein Stuhl dort.
F: Sie sind nun etwa 24 Monate in Österreich aufhältig. Was haben Sie in diesem Zeitraum gemacht? Wie gestaltet sich Ihr Tagesablauf?
A: Ich verkaufe Zeitung.
F: Welche Zeitung verkaufen Sie und wo?
A: Augustin. Ich verkaufe in XXXX. Ich wohne in XXXX und verkaufe in XXXX.
F: Ist Augustin nicht eine Wiener Obdachlosenzeitung?
A: In Wien? Nein es ist eine Zeitung die ich in XXXX verkaufe.
F: Woher haben Sie diese Zeitung?
A: Ich gebe manchmal einem Freund Geld und er bringt mir die Zeitungen und ich verkaufe sie.
F: Wie heißt dieser Freund?
A: Ich weiß nur er hat in unserem Heim früher gelebt. Jetzt ist er nicht mehr da. ich weiß nur XXXX er ist auch von Nigeria.
F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
A: Ich schaue Fernsehen.
F: Sie leben nun schon 2 Jahre in Österreich. Machen Sie keinen Deutschkurs?
A: Nein. Dort wo ich lebe, gibt es keine Deutschkurse.
F: Haben Sie irgendwelche ernsthaften Krankheiten?
A: Nein.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?
A: Ich bin Staatsbürger Nigerias, Delta Ibo und Christ.
F: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland?
A: In XXXX. Nachfrage: Wo genau?
XXXX
F: Liegt Ihr Wohnsitz direkt in XXXX?
A: Ja.
F: Können Sie ein wenig erzählen von Ihrem Herkunftsort? Beschreiben Sie mir die Gegend in der Sie gelebt haben.
A: (Anm.: AW schmunzelt) Es gibt eine Schnellstrasse und es gibt auch eine alte Strasse.
Es gab auch dort Wasser. In der Strasse sammelt sich Wasser.
F: XXXX besteht also nur aus 2 Straßen wo sich in einer Straße auch Wasser sammelt Verstehe ich Sie richtig?
A: Ja, nur auf der alten Straße befindet sich Wasser. Die Schnellstraße ist in Ordnung. Es
gibt auch innerhalb der Ortschaft Straßen. Es sind aber die Hauptstraßen.
F: Wie heißen diese beiden Straßen?
A: Es gibt XXXX. XXXX.
F: Sie können mir also auch nichts von der Gegend erzählen in der Sie gelebt haben?
A: Ich lebe XXXX.
F: In XXXX gibt es eine große Strasse die durch die gesamte Stadt führt. Kennen Sie den Namen dieser Strasse?
A: Alle Menschen nennen es XXXX.
F: An dieser Strasse liegt auch eine große Kirche. Kennen Sie den Namen (Anm.: XXXX) ?
A: Alte Straße, da gibt es eine katholische Kirche. Ich weiß nicht wie sie heißt.
F: Welche Kirche haben Sie besucht?
A: ich bin zur anglikanischen Kirche gegangen.
F: Wie heißt diese Kirche und wo befindet sie sich?
A: XXXX. Sie ist entlang der Straße. Nachfrage: Welche Straße?
XXXX.
F: Haben Sie eine Schule besucht in Nigeria?
A: Nein, ich habe keine Schule besucht.
F: Sind Sie sich sicher?
A: Ja ich bin sicher.
F: Besitzen oder besaßen Sie einen Auslandsreisepass?
A: Ich hatte einen Reisepass früher, der ist aber verloren gegangen.
F: Besitzen Sie keinerlei Identitätsdokumente?
A: Nein.
F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland? Damit sind auch Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins usw. gemeint.
A: Seit ich Problem habe, habe ich keinerlei Kontakte.
F: Ich wollte nicht wissen mit wem Sie keinen Kontakt haben, sondern wer von Ihren Angehörigen im Heimatland lebt?
A: Ich weiß nichts mehr darüber.
F: Meine Frage war, wer von Ihrer Familie/Angehörigen noch im Heimatland lebt?
A: Ich habe keine Ahnung. Ich weiß überhaupt nicht.
F: Wer von Ihrer Familie, Ihren Angehörigen hat zum Zeitpunkt wo Sie noch in Nigeria
waren dort gelebt?
A: Ich habe gesagt. Als ich dort war, hatte mein Vater einen Bruder und eine Schwester.
F: Wo leben diese Angehörigen?
A: Damals hatten sie in Warn gelebt. Ich weiß nicht wo sie jetzt sind.
F: Was ist mit Ihren Eltern?
A: Sie sind nicht am Leben.
F: Wann sind Ihre Eltern verstorben und woran?
A: Sie sind wegen dieser Ölproblemgeschichte gestorben.
F: Wann sind ihre Eltern gestorben und woran?
A: Ich kann mich nicht erinnern. Es ist so lange Zeit her.
F: Ungefähr müssten Sie es doch wissen?
A: Lassen sie mich so sagen...... mehr als 8 Jahre müsste es sein,
als sie gestorben sind.
F: Woran sind Ihre Eltern genau gestorben?
A: Wir haben Öl, wissen sie was Öl ist und wegen dem Problem haben die Jugendlichen meine Eltern getötet und sind weggelaufen.
F: Waren Sie da anwesend als man Ihre Eltern getötet hat?
A: Ja, ich bin, als sie getötet wurden weggelaufen.
F: Wohin sind Sie gelaufen?
A: Einer hat mich gesehen und hat mich in einem großen Ding nach Griechenland mitgenommen.
F: Sie sind also sofort nach dem Tod der Eltern von jemand nach Griechenland mitgenommen worden. Ist das richtig?
A: Ja. Jemand hat mir geholfen.
F: Was hat Ihr Vater gearbeitet, Ihre Mutter?
A: Sie hatten eine Farm. Sie waren Bauern.
F: Wo genau war diese Landwirtschaft?
A: Es war in XXXX wo sie diese Farm gehabt haben.
F: Es gab also auch dort keine Adresse?
A: Nein. Es befindet sich im Busch. Nigeria ist nicht so wie hier.
F: Haben Sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen?
A: Nein.
F: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse, Alltag in Ihrem Herkunftsland.
A: Ich habe einen Beruf erlernt und ich habe als Schweißer gearbeitet.
F: Haben Sie getrennt von Ihren Eltern gelebt?
A: Ja, ich hatte mit ihnen zusammengelebt. Bis zu den Problemen wo sie getötet wurden.
Da bin ich weggelaufen.
V.: Sie selbst haben mir zuvor als letzte Adresse angegeben XXXX. Zu der Adresse
der Farm wo sie gelebt haben wollen, gibt es keine Adresse. Wie können Sie mir diesen Widerspruch erklären?
A: Afrika und hier ist nicht dasselbe. Hier könnte man für eine Farm Adresse haben, bei uns gibt es das nicht.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?
A: Sehr arm. Nur den Politikern geht es gut. Der größte Teil der Bevölkerung leidet.
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Ich bin gekommen, um hier Hilfe zu bekommen. Nachdem meine Eltern getötet wurden, bin ich weggelaufen. Man hätte mich auch getötet
F: Was war konkret der Anlass, dass Sie Ihr Heimatland fluchtartig verlassen mussten?
A: Der Grund war, dass sie meine Eltern getötet haben und sie mich auch töten wollten. Deshalb.
F: Was ist konkret vorgefallen? Schildern Sie mir das Erlebte, mit allen Gefühlen, alle Emotionen.
A: Dort ,wo wir Landwirtschaft betrieben haben, dort gibt es nämlich auf diesem Grund Öl. Mein Vater war Besitzer des Landes dort. Die Jugend der Ortschaft wollte das Land haben. Vater hat aber abgelehnt. Es gab dann Probleme und Kämpfe. Sie haben meinen Vater und meine Mutter getötet und ich bin weggelaufen.
F: Können Sie mir nicht schildern, was Sie erlebt haben?
A: Es war furchtbar. Sie haben unsere ganze Habe niedergebrannt. Sie wollten mich töten und ich bin weggelaufen. Ein Mann hat mir geholfen.
F: Verstehe ich Sie richtig? Ihre Eltern wurden getötet, Sie sind weggelaufen und ein Mann hat Ihnen geholfen nach Griechenland zu kommen. Sie sind dann in Griechenland
verblieben und dann weiter nach Österreich gekommen. Ist dies richtig?
A: Ja.
F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein, sonst hatte ich keine Probleme. Es war das Einzige.
F: Sie wurden am 15.5.2007 von Finnland nach Nigeria abgeschoben. Was haben Sie bis
zu Ihrer neuerlichen Ausreise in Nigeria gemacht? Was haben Sie gearbeitet, wo haben Sie gelebt?
A: Ja. Sie haben mich nach Nigeria gebracht. Wegen des Problems war ich in Finnland. Ich bin
nach Hause und von zuhause war ich in Griechenland. Ich habe dort nicht um Asyl angesucht.
F: Sie wurden am 27.1.2010 in Griechenland festgenommen und haben dort einen Asylantrag gestellt. Sie waren also zumindest wieder 3 Jahre in Nigeria. Wo haben Sie gelebt und wovon?
A: Nein, ich habe 3 Jahre in der Türkei verbracht.
F: Sie sind also direkt nach Ihrer Abschiebung von Finnland in die Türkei gereist?
A: Man wollte mich ja wieder töten. Jemand hat mir dann wieder geholfen in die Türkei zu gelangen.
F: Wer wollte Sie töten und wann? Was haben Sie konkret erlebt?
A: Wegen des Öls haben sie meine Eltern getötet. Sie wollten mich auch töten und ich bin weggelaufen.
F: Sie haben also mehr als 3 Jahre in Griechenland gelebt. Wo haben Sie bis zu Ihrer Reise nach Österreich gelebt und wovon haben Sie Ihre Existenz gesichert?
A: Es ist sehr schwer. Sie kennen ja die Krise. Ich habe nur auf der Straße gelebt und es
gab nichts zu Essen.
Anm.: Das Handy des AW läutet. Der AW wird auf gefordert das Handy unverzüglich abzuschalten.
F: Wie gelangten Sie nach Österreich?
A: Ich bin mit dem Schiff nach Italien gelangt und dann nach Österreich.
F: Wie viel haben Sie für die Schleppung nach Österreich bezahlt?
A: Ich habe gar nichts dafür bezahlt
Möchten Sie dass man die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland mit Ihnen erörtert damit Sie dazu eine Stellungnahme abgeben können?
A: Ja.
Es werden mit Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat erörtert und nachweislich zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Diese Politiker sind große Lügner. Es gibt sehr wohl große Probleme in Nigeria. Wenn sie die Nachrichten hören würden, würden sie wissen dass so viele Leute weinen.
Nach vollständiger Rückübersetzung durch den Dolmetscher um 09:40 Uhr.
F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?
A: Es ist alles ok.
F: Wurde alles richtig aufgenommen?
A: Ja.
F: Sie wurden am 15.5.2007 von Finnland nach Nigeria abgeschoben. Was haben Sie bis
zu Ihrer neuerlichen Ausreise gemacht. Wann sind Sie wieder ausgereist und wo haben Sie gelebt?
A: Ich habe nichts getan. Ich habe mich nur versteckt gehalten.
F: Wo haben Sie sich versteckt gehalten und wann sind Sie dann wieder ausgereist?
A: Ich habe mich in einem Dorf versteckt.
V.: Sie können mir also auch nicht sagen wo Sie sich versteckt haben und wann Sie wieder ausgereist wären?
A: Ich war in XXXX, sie wollten mich töten und dann habe ich mich in einem Dorf versteckt.
F: Wenn ich mich wo verstecke, dann weiß ich aber, wo und bei wem?
A: Ich habe ja gesagt in XXXX, dann bin ich nach ungefähr 3 Tagen wieder weg.
V.: Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihre Eltern gestorben wären. Sie wüssten
aber nicht wann, ihre heutigen Angaben widersprechen eklatant Ihrem Vorbringen bei der Erstbefragung. Wie können Sie dies erklären?
A: Ich habe ja gesagt, sie haben meine Eltern getötet. Ist das nicht dasselbe?
V.: Sie haben am 3.3.2007 bereits in Finnland um Asyl angesucht. Sie wurden am
15.5. 2007 nachweislich nach Nigeria abgeschoben. Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an
im Jahr 2009 von Finnland deportiert worden zu sein. In Finnland gaben Sie auch ein
anderes Alter an. Sie behaupteten viel jünger zu sein als bei Ihrem Asylantrag in Österreich. Sie sehen offenbar kein Problem darin unwahre Angaben zu machen. Möchten Sie sich
dazu äußern?
A: Was ich jetzt angegeben habe, ist richtig. Damals in Finnland da
habe ich, die Person die mich ...... Jetzt ist richtig."
2.3.3. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Er habe in der Erstbefragung erklärt, dass es 2006 zu Streitigkeiten gekommen sei, im Zuge derer seine Eltern getötet worden seien. 2007 sei er dann nach Finnland geflohen (am 3.3.2007 stellte er nachweislich am Helsinki Airport einen Asylantrag). Im Gegensatz dazu habe er vor dem Bundesamt erklärt, dass er unverzüglich nach dem Tod seiner Eltern nach Griechenland gefahren sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, irgendwelche näheren Angaben zum Tod seiner Eltern zu machen. Widersprüchlich seien auch die Aussagen zu seinem Verbleib nach der Abschiebung von Finnland nach Nigeria im Jahr 2009. Einmal habe er außerdem gesagt, er habe die Schule besucht, dann wieder, dass er keine Schule besucht habe. Der Beschwerdeführer habe auch keine Kenntnisse über XXXX gehabt, wo er angeblich gelebt habe. Der angebliche Tod seiner Eltern würde auch im Falle einer hypothetischen Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfalten, habe der Beschwerdeführer doch keine konkrete Bedrohung gegen seine Person glaubhaft gemacht.
2.3.4. In der Beschwerde wurde diesen Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wurde vielmehr nur auf die allgemeine Situation in Nigeria Bezug genommen.
2.3.5. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2015 (vgl. Verfahrensgang) gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgung in Nigeria zu befürchten hätte. Es gelang dem Beschwerdeführer nicht, ein plausibles und nachvollziehbares Bild über das Geschehen zu machen, das ihn zur Flucht veranlasste. Nur durch mehrfaches Nachfragen war der Beschwerdeführer zu bewegen, seine Fluchtgründe zu schildern und blieb er bei der Schilderung, wie er nach seiner Rückkehr aus Finnland wieder aus seinem Dorf vertrieben wurde, sehr vage und abstrakt. Es ist auch nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer wieder in sein Dorf zurückkehren würde, wenn kurz zuvor seine Eltern dort umgebracht wurden.
2.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.3.7. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich keine allgemeine Gefährdung, die im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK nahelegen würde.
2.3.8. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (auf den Seiten 11 bis 34 des angefochtenen Bescheides) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen, ergänzte sie allerdings im Beschwerdeschriftsatz durch Feststellungen zur Bedrohung der Sicherheitslage im Nordosten Nigerias durch Boko Haram und die schlechte medizinische Versorgung.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
3.2.2. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt ist den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der Unschlüssigkeit von wesentlichen Teilen seines Vorbringens (insbesondere zu den Fluchtgründen) die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
3.2.3. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würde die Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutzes aber auch im Falle einer hypothetischen Wahrunterstellung nicht rechtfertigen, weil die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch eine Gruppe seines Dorfes nicht dem nigerianischen Staat zuzurechnen wäre und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der nigerianische Staat, der den Länderfeststellungen zufolge mit Sicherheitskräften gegen entsprechende Gruppen im Nigerdelta vorgegangen war, nicht gewillt oder in der Lage ist, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08). Der Beschwerdeführer hatte sich zudem nie an Behörden gelangt, um den Schutz dieser in Anspruch zu nehmen.
3.2.4. Darüber hinaus würde ihm in Hinblick auf die (außer für den Norden und Nordosten Nigerias) unbedenklichen Länderfeststellungen zu Nigeria eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zwar vor, dass ihm dies nicht zumutbar wäre, da ihm aufgrund der äußerst prekären wirtschaftlichen und humanitären Situation der Entzug der Lebensgrundlage drohen würde. Dieser Sicht folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht, da den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid (S. 28), denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde, darlegen, dass nicht von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin ausgegangen werden könne, auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil sei. Der Beschwerdeführer hat eine Berufsausbildung und ist zu erwarten, dass er sich seine Existenzgrundlage auch an einem anderen Ort, etwa in Lagos oder Port Harcourt, sichern könnte.
3.2.5. Hinsichtlich der geforderten Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwieweit dieser, wie im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, "die Richtigkeit der Angaben" des Beschwerdeführers und das "Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes" bestätigen könnte. Wenn die Beweistatsache ohnehin als wahr angesehen wird, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist, ist der Beweisantrag als offensichtlich unerheblich zurückzuweisen (VwGH, 14.06.1995, 95/03/0005). Im gegenständlichen Fall wird die im Beschwerdeschriftsatz ausführlich dargelegte schlechte Sicherheitslage im Norden und Nordosten Nigerias durch Boko Haram vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten, sondern handelt es sich dabei um eine Feststellung, der keine Relevanz im gegenständlichen Verfahren zukommt, da der Beschwerdeführer nicht aus dieser Gegend kommt und auch nicht ersichtlich ist, warum er sich als Christ ausgerechnet im muslimisch dominierten Norden ansiedeln sollte. Was die Situation im Nigerdelta betrifft, wird ebenfalls nicht bestritten, dass es hier im Zuge der Auseinandersetzungen um die Einkünfte aus den Ölvorkommen gewalttätige Auseinandersetzungen stattgefunden hatten. Doch auch dies macht die konkrete individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Der Beweisantrag ist daher als im gegenständlichen Fall unerheblich zurückzuweisen.
3.2.6. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
3.3.2. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.3.3. Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
3.3.4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Im Beschwerdeschriftsatz wird auf die schlechte Sicherheitslage, insbesondere in Zusammenhang mit Boko Haram, verwiesen. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, sind die Ausschreitungen von Boko Haram (bzw. die diesbezüglichen Gegenattacken der nigerianischen Sicherheitskräfte) auf den Norden und Nordosten Nigerias beschränkt; auf eine Region, zu der kein Naheverhältnis des Beschwerdeführers besteht. Es ist davon auszugehen, dass er sich in einem anderen Landesteil niederlassen würde und daher nicht die reale Gefahr besteht, dass er die Auswirkungen des Konfliktes rund um Boko Haram im Sinne einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK zu spüren bekäme.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Wenn in der Beschwerde auf die schlechte medizinische Versorgungslage in Nigeria hingewiesen wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung aufzuzeigen. Die diffusen Angaben in der mündlichen Verhandlung ("Ich habe etwas, das meinen Körper durcheinanderbringt) vermögen nicht die reale Gefahr darzulegen, dass er in Nigeria aufgrund einer schlechten medizinischen Versorgung eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK erdulden müsste - zumal der vom EGMR in dieser Frage angelegte Maßstab sehr hoch ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er in Nigeria über ein familiäres Netzwerk verfügt und eine Ausbildung hat. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
3.4.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
3.4.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmay[e]r, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
3.4.4. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit etwa zwei Jahren in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht anzunehmen und wurde von ihm auch nicht behauptet. Er war illegal ins Bundesgebiet eingereist, hat hier keine Familie und ist nicht am Arbeitsmarkt integriert. Er spricht nicht Deutsch. Der Beschwerdeführer verkauft eine Straßenzeitung, vermochte aber sonst keinerlei besondere Initiativen aufzuzeigen. Er hat sich zweifelsohne im Laufe der letzten Jahre, die er in Griechenland, Finnland und Österreich verbracht hat, seinem Herkunftsstaat entfremdet, doch steht dem kein Aufbau entsprechender Bindungen in Österreich gegenüber. Es war daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
3.4.5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde abgewiesen und ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Die Rückkehrentscheidung erging daher zu Recht.
3.4.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 oder § 57 Asylgesetz zu erteilen war.
3.4.7. Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Vom Beschwerdeführer wurden weder vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
3.4.8. Die in den angefochtenen Bescheiden festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
3.4.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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