W176 2013543-1•BVwG W176 2013543-1
W176 2013543-1Federal Administrative CourtJul 2, 2015
Berufsprüfung - Anrechnung, Eignungsprüfung - Rechtsanwälte,<br/>Notariatsergänzungsprüfung, Rechtsanwaltsprüfung
W176 2013543-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Präses der Ausbildungskommission vom 11.09.2014, Zl. Jv 3474-9D1/14z, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 10 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987 (ABAG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, der österreichischer Staatsbürger ist, schloss das Studium der Rechtswissenschaften XXXX am 14.08.1998 mit dem akademischen Grad eines "Magister iuris" ab. Am 13.11.2001 legte er vor der Prüfungskommission für Rechtsanwälte im Fürstentum Liechtenstein die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg ab. Am 24.01.2005 bestand der Beschwerdeführer die Eignungsprüfung gemäß § 27 Europäisches Rechtsanwaltsgesetz, BGBl. I Nr. 27/2000 (EuRAG [nunmehr EIRAG]), vor der Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck mit sehr gutem Erfolg.
2. Mit einem am 01.09.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz begehrte der Beschwerdeführer die Zulassung zur Notariatsergänzungsprüfung nach § 10 ABAG. Dabei führt er im Wesentlichen aus, dass eine Nichtzulassung zur Notariatsergänzungsprüfung nur aufgrund des Umstandes, dass er lediglich eine Ergänzungsprüfung nach § 27 EIRAG vorzuweisen habe, zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würde, die aus Sicht des Rechtes der Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) bedenklich erscheine. So sei es doch gerade das Ziel der Anerkennung innerhalb des EWR, dass im Ausland absolvierte Prüfungen und Ausbildungen den inländischen gleichgestellt würden und somit auch der inländische Arbeits-, Aus- und Weiterbildungsmarkt für gleich zu wertende ausländische Qualifizierungen unbeschränkt offen stehe. Konsequenz einer Nichtzulassung sei, dass der Beschwerdeführer, sollte er sich in Österreich als Anwalt niederlassen, nicht als gleichwertig betrachtet werden würde, werde er doch für die Zwecke der Ergänzungsprüfung zum Notar in ungerechtfertigter Weise diskriminiert.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers die Zulassung zur Notariatsergänzungsprüfung nach § 10 ABAG ab, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Gemäß § 9 ABAG seien die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts des ABAG wechselseitig anrechenbar. Wer demnach die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung bestanden habe und eine andere dieser Prüfungen absolvieren wolle, könne gemäß 10 ABAG im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, dass die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem Fall sei nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
Maßgeblich sei daher, ob die vom Beschwerdeführer abgelegte Eignungsprüfung nach § 27 EIRAG abgelegte Eignungsprüfung mit der Rechtsanwaltsprüfung gleichzusetzen sei. Dies sei aus nachfolgenden Überlegungen zu verneinen:
Mit dem Inkrafttreten des EuRAG sei das Bundesgesetz über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl Nr. 21/1993 (EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992), außer Kraft gesetzt worden. Hintergrund beider Bestimmungen sei die Gewährleistung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und damit, dass Rechtsanwälten aus den EWR-Staaten ermöglicht werde, einerseits grenzüberschreitende rechtsanwaltliche Tätigkeiten in Österreich zu erbringen und andererseits sich in Österreich als Rechtsanwalt niederzulassen.
Das ABAG sei mit Wirkung vom 01.01.1988 als Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (BARG) erlassen worden, welches darauf abgezielt habe, - innerhalb Österreichs - die Durchlässigkeit zwischen den sogenannten klassischen juristischen Berufen des Rechtsanwalts, des Notars und des Richters, zu erleichtern (Hinweis auf JAB 269 BlgNR 17. GP 1). Dies gelte für alle Notariats-, Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfungen, die nach den im Zeitpunkt ihrer Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden wurden (§ 10 Abs. 1 erster Satz ABAG), wobei mit dieser Formulierung insbesondere auf die Bestimmungen des Notariatsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1987 (NPG), und des Rechtsanwalts-prüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985 (RAPG), abgestellt werde, jedoch auch solche Berufsprüfungen erfasst sein sollen, die vor dem Inkrafttreten des NPG und des RAPG abgelegt wurden (Hinweis auf den Initiativantrag 91/A17. GP 8).
In der Folge seien weder im Zusammenhang mit der Erlassung des EWR-Rechtsanwaltsgesetzes 1992 noch mit der des EuRAG inhaltliche Anpassungen des BARG iS einer Berücksichtigung der dort vorgesehenen Eignungsprüfung für in EWR-Staaten zugelassene Rechtsanwälte erfolgt, dies obwohl diese Gesetze an anderer Stelle zu Änderungen im BARG geführt hätten. Dabei wird auf die Gesetzesmaterialen zur Novelle BGBl. Nr. 21/1993 (JAB 853 BlgNR 18. GP 9) sowie auf die - der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikations-Anerkennungsrichtlinie) dienenden - Schaffung eines neuen ersten Abschnittes des - zugleich in ABAG umbenannten - BARG durch das Berufsrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007 (BRÄG 2008) verwiesen, in dem - in Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.11.2003, Rs C-313/01, in der Rechtssache Morgenbesser - normiert worden sei, dass im Rahmen einer "Gleichwertigkeitsprüfung" Ausbildungen an einer Universität in einem anderen EU- oder EWR-Staat sowie der Schweizer Eidgenossenschaft als einem mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studium des österreichischen Rechts gleichwertig anzusehen seien (Hinweis auf EBRV 303 BlgNR 23. GP 5f) .
Daraus sei zu folgern, dass die Eignungsprüfung iSd § 27 EIRAG nicht in dem Sinne mit einer Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG gleichzusetzen sei, dass sie von der wechselseitigen Anrechenbarkeit nach den §§ 9 ff ABAG umfasst wäre. Denn es sei anzunehmen, dass der historische Gesetzgeber eine solche Gleichsetzung nicht habe vornehmen wollen, hätte er doch andernfalls bei der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben in den Bestimmungen über die wechselseitige Anrechnung von Berufsprüfungen auf die Eignungsprüfung nach § 27 ElRAG Bezug genommen. Die intensive Auseinandersetzung des Gesetzgebers betreffend die Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise und den Zugang von im EWR-Raum tätigen Rechtsanwälten in Österreich, die in den Materialien der einzelnen Novellen zum Ausdruck komme und durchaus zu Anpassungen des BARG/ABAG geführt hätten, zeigten, dass das Fehlen einer auf § 27 EIRAG Bezug nehmenden Bestimmung im ABAG nicht auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen ist, sodass auch eine mittels Analogie zu schließende Gesetzeslücke nicht angenommen werden könne.
Auch sei in der Nichtzulassung des Beschwerdeführers zur Notariatsergänzungsprüfung kein Verstoß gegen die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit im europäischen Binnenmarkt zu erblicken. Denn dem Beschwerdeführer sei es unbenommen, als Rechtsanwalt in Österreich tätig zu sein; eine darüber hinausgehende Gleichstellung mit Rechtsanwälten, die nach dem RAPG ihre Berufsprüfung abgelegt haben, in dem Sinne, dass er zur Notariatsergänzungsprüfung nach den Bestimmungen des ABAG zuzulassen wäre, lasse sich weder aus den Richtlinien des Abkommens über den EWR oder der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (Rechtsanwaltsberufs-Ausübungsrichtlinie), die explizit auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt abstellten, ableiten, noch aus der Berufsqualifikations-Anerkennungsrichtlinie, die notarielle Tätigkeiten überhaupt nicht umfasse (Hinweis auf EBRV 303 BlgNR 23. GP 8).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Zum einen habe die belangte Behörde dem ABAG fälschlicherweise einen unionsrechtswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie davon ausgehe, dass das ABAG die erfolgreiche Ablegung einer nationalen Prüfung, nämlich der österreichischen Rechtsanwaltsprüfung, als Voraussetzung für die Zulassung zur österreichischen Notariatsergänzungsprüfung ansehe und somit die Eignungsprüfung gemäß § 27 EIRAG nicht ausreichend wäre. Zum anderen habe sie Willkür geübt, da sie die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt grob verkannt habe, indem sie davon ausgehe, dass die nach § 27 EIRAG abgelegte Eignungsprüfung mit der in Österreich abgelegten Rechtsanwaltsprüfung nicht gleichzusetzen sei.
Dem zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Rechtsanwaltsberufs-Ausübungsrichtlinie zufolge sei der Zweck der Richtlinie 89/48/EWG, welche durch die der Rechtsanwaltsberufs-Ausübungsrichtlinie abgelöst worden sei, die Integration des Rechtsanwaltes in den Berufsstand des Aufnahmestaates und ziele sie nicht darauf ab, dass der betreffende Anwalt der Anwendung der Berufsregeln des Aufnahmestaates entzogen werde. Integration bedeute im konkreten Fall die volle Eingliederung in den Stand der österreichischen Rechtsanwälte und somit gleich einem österreichischen Rechtsanwalt, der die Prüfung nach dem RAPG abgelegt habe, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Unter Berufsregeln sei im gegebenen Fall auch das ABAG zu verstehen. Konsequenterweise müsse dieses somit auf den Beschwerdeführer wie auf einen Antragsteller Anwendung finden, der die Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG abgelegt hat. Weiters sei es Ziel der genannten Richtlinie - wie sich aus deren sechsten Erwägungsgrund ergebe - dass Rechtsanwälten in den Mitgliedstaaten die gleichen Möglichkeiten geboten würden, wie sie die jeweils staatlichen Rechtsanwälte hätten und Ungleichheiten und Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen Rechtsanwälten der Mitgliedstaaten, die ein Hindernis der Freizügigkeit bildeten, aus dem Weg geräumt werden sollen. Gerade weil die Werbemöglichkeiten für Rechtsanwälte im Vergleich zu anderen Berufsgruppen sehr beschränkt seien, seien Zusatzqualifikationen wichtig für den Wettbewerb der Rechtsanwälte untereinander. RAPG-Rechtsanwälte, welche die Notariatsergänzungsprüfung laut ABAG ablegen könnten, stehe diese Werbemöglichkeit somit offen. Die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zur Notariatsergänzungsprüfung habe somit zur Konsequenz, dass er Rechtsanwälten mit RAPG-Prüfung im Wettbewerb unterlegen sei - weitere akademische Titel und Nachweise über zusätzliche Qualifikationen seien typische Werbemittel, mit denen Rechtsanwälte sich im Wettbewerb mit anderen Rechtsanwälten von diesen abheben können - , was ein augenfälliges Hindernis seiner Freizügigkeit und eine Wettbewerbsverzerrung zu seinen Lasten darstelle und daher der Rechtsanwaltsberufs-Ausübungsrichtlinie zuwider laufe.
Die Tatsache, dass eine Gleichstellung der Eignungsprüfung nach dem EIRAG mit der Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG im ABAG nicht explizit erwähnt sei, berechtige die belangte Behörde nicht, daraus zu schließen, dass unionsrechtswidrig vom Gesetzgeber eine Diskriminierung beabsichtigt gewesen sei. Vielleicht habe der Gesetzgeber diesen speziellen Fall einfach nicht bedacht. In einem solchen Fall müsse die belangte Behörde als Adressatin der Grundfreiheiten diese entsprechend anwenden, genießen diese doch Vorrang vor jeglichem mitgliedstaatlichen Recht. Darüber hinaus stehe es inländischen Behörden nicht zu, sich bei Zweifeln über die Interpretation einer Richtlinie über die Ziele einer Richtlinie und des Unionsrechtes hinwegzusetzen und durch den Erlass von Entscheiden diesen Zielen entgegenzutreten, indem sie ihrer Verpflichtung zur unionsrechtkonformen Auslegung von nationalem Recht nicht nachkommen.
Auch sei es nicht bloß unionsrechtswidrig, wie die belangte Behörde die Normen des ABAG interpretiere, sondern im Lichte der von der EU angestrebten Harmonisierung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen auch völlig widersinnig. Denn die Eignungsprüfung nach dem EIRAG habe ja gerade das Ziel zu bescheinigen, dass der Geprüfte einer Person, die die Rechtsanwaltsprüfung nach RAPG abgelegt hat, um nichts nachstehe.
Mit der Ablehnung der Gleichsetzung der Eignungsprüfung nach dem EIRAG mit der Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG verstoße die belangte Behörde gegen das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf die Freiheit des Personenverkehrs, insbesondere die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 ff des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die praktische Durchsetzung dieser Freiheit erfolge durch den Erlass von Richtlinien, welche die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zum Gegenstand hätten. Die Niederlassungsfreiheit postuliere ein umfassendes Beschränkungsverbot, das alle Maßnahmen miteinbeziehe, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit unterbinden, behindern oder gar weniger attraktiv machen würden. Dass die Auslegung und Anwendung des ABAG durch die belangte Behörde eine potentielle Niederlassung des Beschwerdeführers in Österreich weniger attraktiv mache, liege auf der Hand, werde dieser doch trotz der Bestätigung über seine Befähigung und der Gleichstellung mit anderen Rechtsanwälten, welche in der österreichischen Liste der Rechtsanwälte eingetragen seien, in Bezug auf seine Weiterbildungs- und Werbemaßnahmen ganz eindeutig beschränkt und diskriminiert. Zudem werde ihm der Zugang zum Beruf des Notars erheblich erschwert.
Weiters werde der Beschwerdeführer in seiner grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit im Vergleich zu RAPG-Rechtsanwälten ungerechtfertigt eingeschränkt, da ihm die Werbemöglichkeit genommen werde, mit dieser Zusatzqualifikation im Wettbewerb auftreten zu können. Der Beschwerdeführer könne weder in Liechtenstein noch in Österreich oder in einem sonstigen EWR-Mitgliedstaat mit dieser Zusatzqualifikation werben und sei daher gegenüber RAPG-Rechtsanwälten nicht bloß in Österreich, sondern in der gesamten Union in seiner Dienstleistungsfreiheit diskriminiert, da ihm trotz bestandener Eignungsprüfung der Zugang zu den Weiterbildungsmaßnahmen, welche den RAPG- Rechtsanwälten offen stünden, verwehrt werde.
Die Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG sei - ebenso wie die Eignungsprüfung nach dem EIRAG - eine Prüfung, deren erfolgreiche Ablegung die Befähigung des Prüflings zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Österreich bescheinige. Diese zwei Prüfungen stünden sich somit um nichts nach. Auch spiele die Ergänzungsprüfung nach dem ABAG nicht auf eine spezielle Prüfung ab, sondern auf eine Befähigung, welche durch eine Prüfung bescheinigt worden sei. Somit müsse die Bezeichnung irrelevant sein, denn der Telos einer Prüfung sei ja immer herauszufinden, ob jemand ein bestimmtes Wissen habe und somit eine Bestätigung über bestimmte Fähigkeiten zu liefern. Dass der Beschwerdeführer die Befähigung habe, als Rechtsanwalt in Österreich tätig zu sein, habe er mit erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung bestätigt. Mit erfolgreich abgelegter Eignungsprüfung habe der Geprüfte das Recht, auf seinen Antrag hin - und bei Erfüllung der restlichen Voraussetzungen gemäß § 24 ff EIRAG - in die Liste der österreichischen Rechtsanwälte eingetragen zu werden. Nach erfolgter Eintragung habe der Eingetragene die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Rechtsanwalt, der die Rechtsanwaltsprüfung gemäß RAPG absolviert habe. Aus dem bloßen Manko einer expliziten Erwähnung der Eignungsprüfung im ABAG dürfe daher - um Unionsrecht nicht zu verletzen - nicht geschlossen werden, dass einem auf diese Art und Weise in die Liste der Rechtsanwälte Eingetragenen sämtliche Rechte und Pflichten der anwaltlichen Berufsausübung zustehen, aber solche der Weiterbildung nicht. Dies käme einer klaren Diskriminierung gleich, für die es keine Rechtfertigung gebe.
Die Beschränkungsverbote, welche aus der Niederlassungsfreiheit resultierten, umfassten sowohl Diskriminierungs- als auch Behinderungsverbote. Fälle von mittelbarer oder versteckter Diskriminierung resultierten aus Regelungen, die unter dem Anschein einer allgemeinen Gültigkeit tatsächlich überwiegend EU-Ausländer benachteiligen. Als versteckte Diskriminierung habe der EuGH beispielsweise den Fall qualifiziert, in dem einem Belgier mit belgischem, aber von Frankreich anerkanntem Jus-Diplom und Doktortitel die Zulassung zur Pariser Anwaltschaft mit der Begründung verweigert worden sei, dass die Gleichstellung dieser Diplome für diese Zulassung nicht ausreiche (Hinweis auf EuGH Rs. 71/76, Thieffry, Slg. 1977, 765). Dieser Fall habe geradezu frappierende Ähnlichkeit mit dem gegenständlichen Fall: Denn der Beschwerdeführer sei Österreicher, habe ein österreichisches Jus-Diplom, habe die liechtensteinische Rechtsanwaltsprüfung abgelegt und bereits die österreichische Eignungsprüfung absolviert, "mit welcher ihm die Eintragung in die Liste der österreichischen Rechtsanwälte möglich [wäre]", wodurch "- nach erfolgter Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte -" seine Gleichstellung mit einem österreichischen Anwalt bescheinigt werde, und doch werde ihm die Zulassung zur Notariatsergänzungsprüfung mit der Begründung verwehrt, dass die Eignungsprüfung, mit welcher er den österreichischen Rechtsanwälten im Endeffekt gleichgestellt werde, dafür nicht ausreiche. Über welches Wissen, das unabdingbare Voraussetzung wäre, er nicht verfüge, werde nicht erwähnt. Im Urteil Thieffry führe der EuGH ferner aus, dass die Niederlassungsfreiheit in unzulässiger Weise beschränkt würde, "wenn einer unter den Anwendungsbereich des (EWG)Vertrages fallenden Person, welche Inhaber eines von der zuständigen Stelle des Niederlassungslandes als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisses ist und überdies die in diesem Land geltenden besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Berufsausübung erfüllt, der Zugang zu einem Beruf in einem Mitgliedstaat allein deshalb versagt würde, weil der Betreffende nicht im Besitz des seinem eigenen als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnis entsprechenden Prüfungszeugnisses dieses Landes ist"
Eine Richtlinie als Akt sekundären Unionsrechtes ist gemäß Art. 288 AEUV für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlasse jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Das Ziel der Rechtsanwaltsberufs-Ausübungsrichtlinie sei unmissverständlich in ihrer Präambel festgelegt, wonach eine Vollintegration von Rechtsanwälten im Aufnahmestaat angestrebt werde. Sollte das angerufene Gericht Zweifel über die Auslegung der Rechtsanwaltsberufs-Ausübungsrichtlinie und der Berufsqualifikations-Anerkennungsrichtlinie hegen, werde angeregt, dass sich das Gericht gemäß Art. 267 AEUV im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH wende.
5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem betreffenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. festgestellte - unstrittige - Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen (insbesondere dem Antrag des Beschwerdeführers samt Beilagen und dem angefochtenen Bescheid) sowie der Beschwerde.
2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.
2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.2.1. Gemäß § 9 ABAG sind die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar.
Gemäß § 10 Abs. 1 ABAG kann, wer eine der im § 9 genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, dass die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem Fall ist nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die im § 12 angeführten Gegenstände abzulegen.
Gemäß § 12 Z 2 ABAG ist Gegenstand der Ergänzungsprüfung für einen Prüfungswerber, der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:
a) Falllösung im Rahmen der Tätigkeit des Notars als Gerichtskommissär (§ 20 Abs. 1 Z 1
NPG);
b) Falllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts (§ 20 Abs. 1 Z 3 NPG);
c) Berufs- und Standesrecht der Notare (§ 20 Abs. 1 Z 6 NPG);
d) Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (§ 20 Abs. 2 Z 7 NPG)
2.2.2.1. Zunächst ist der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass sich aus der - im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellten - Entwicklung der einschlägigen Normen ergibt, dass der historische Gesetzgeber betreffend der Zulassung zur Notariatsergänzungsprüfung eine Gleichstellung der Eignungsprüfung nach § 27 EIRAG mit der Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG nicht vorgesehen hat. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber diesen Fall schlicht nicht bedacht habe: Zum Zeitpunkt der Erlassung des BARG mit 01.01.1988 bestand die - erst mit dem EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 geschaffene -Ergänzungsprüfung für EWR-Rechtsanwälte noch nicht, sodass die im damaligen § 1 BARG genannte Rechtsanwaltsprüfung nur in der Prüfung nach dem RAPG bestehen konnte. Dass sich an diesem Verständnis in der Folge nichts änderte, zeigt insbesondere der Umstand, dass die Erlassung des EWR-Rechtsanwaltsgesetzes 1992 im BARG nur insofern Niederschlag fand, als die Zitierungen von zugleich geänderten Bestimmungen des RAPG geändert wurden (vgl. JAB 853 BlgNR 18. GP 2, wo es heißt: "Zu Art. IV [Änderungen des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes]: Hier waren lediglich die auf die bisherige Fassung des RAPG abstellenden Zitierungen anzupassen").
2.2.2.2. Weiters muss auch nicht - um eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung hintanzuhalten - eine (verfassungskonforme) Interpretation mit dem Ergebnis vorgenommen werden, dass unter Rechtsanwaltsprüfung in § 9 ABAG auch eine Ergänzungsprüfung nach § 27 EIRAG zu verstehen sei. Denn entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nicht gesagt werden, dass die Eignungsprüfung nach dem EIRAG der Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG um nichts nachsteht. Vielmehr unterscheidet sich die erstere von der letzteren etwa hinsichtlich der schriftlich zu absolvierenden Prüfungsfächer dadurch, dass der Prüfungswerber die Wahl zwischen einer Arbeit auf dem Gebiet des Strafrechts einerseits und jenem des Verwaltungsrechts andererseits hat, wobei in den Gesetzesmaterialien zu § 15 EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992, welcher nach den Gesetzesmaterialien zum EuRAG dessen § 31 entspricht (vgl. EBRV 59 BlgNR 21. GP), auf die vom Prüfungswerber beabsichtigten Schwerpunkte seiner berufliche Tätigkeit verwiesen wird (vgl. EBRV 777 BlgNR 18. GP, wo es überdies in den Erläuterungen zur - § 25 EIRAG entsprechenden - Bestimmung des § 9 BARG heißt, der Prüfungswerber dürfe nicht der gleichen Prüfung unterworfen werden, die für den Erwerb der Rechtsanwaltschaft aufgrund innerstaatlicher Ausbildung erforderlich sei). Somit kann nicht angenommen werden, dass Personen, die die Eignungsprüfung nach dem EIRAG absolviert haben, bei den Teilen der Notariatsprüfung, die zusätzlich zu den (auch von Personen, die die Rechtsanwaltsprüfung nach dem RPG bestanden haben, zu absolvierenden) in § 12 Z 2 ABAG genannten Prüfungsfächern zu bestehen sind, nur mit Gegenständen konfrontiert wären, die sie bereits bei der Eignungsprüfung nach dem EIRAG zu bewältigen hatten.
2.2.2.3. Schließlich ist der Beschwerde auch nicht dahingehend zu folgen, dass die belangte Behörde dem ABAG fälschlicherweise einen unionsrechtswidrigen Inhalt unterstellt habe:
Denn die Beschwerde übersieht, dass durch die Ablegung der Notariats(ergänzungs)prüfung nicht bloß eine - etwa als Werbemöglichkeit dienende - Zusatzqualifikation eines Rechtsanwaltes erworben wird, sondern damit die Berechtigung zur Ausübung des - von der Rechtsanwaltschaft zu unterscheidenden - Berufes des Notars. Daher ist eine Gleichstellung von Absolventen der Eignungsprüfung nach den EIRAG mit Personen, die die Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG bestanden haben, von der durch die Rechtanwaltsberufs-Ausübungsrichtlinie angestrebte "Integration des Rechtsanwaltes in den Berufsstand des Aufnahmestaates" nicht mitumfasst und ist auch nicht als eine der "Berufsregeln des Aufnahmestaates" zu werten.
Zu berücksichtigen ist dabei der Umstand, dass Notare in Österreich - in Hinblick auf die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 und 2 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871) in Ausübung der öffentlichen Gewalt tätig (vgl. etwa VwGH 24.11.2000, 97/19/1666), weshalb sie kraft Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Art. 51 AEUV dem Grundsatz der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit entzogen sind.
Gleiches gilt - wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat - für die Berufsqualifikations-Anerkennungsrichtlinie, in deren Erwägungsgrund
(41) festgehalten ist, dass sie die Anwendung des Art. 39 Abs. 4 EGV (nunmehr Art. 45 Abs. AEUV) und Art. 45 EGV (nunmehr Art. 51 AEUV) insbesondere auf Notare nicht berühre, sodass die Tätigkeit österreichischer Notare aus den zuvor dargelegten Gründen von der Richtlinie gar nicht umfasst sind.
Bloß der Vollständigkeit halber sei schließlich festgehalten, dass aufgrund des Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe bereits die Eignungsprüfung nach dem EIRAG absolviert, "mit welcher ihm die Eintragung in die Liste der österreichischen Rechtsanwälte möglich [wäre]", wodurch "- nach erfolgter Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte -" seine Gleichstellung mit einem österreichischen Anwalt bescheinigt werde, angenommen werden muss, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht in die Liste der österreichischen Rechtsanwälte eintragen hat lassen.
2.2.2.4. Dem angefochtenen Bescheid kann daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht angelastet werden.
2.2.2.5. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
2.3. Zu Spruchpunkt B): 2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. das unter Pkt. 2.2.2.3. dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.