BVwG W153 1435870-1

W153 1435870-1Federal Administrative CourtJul 2, 2015

Regest

Demonstration, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Parteimitgliedschaft, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Full text

BVwG W153 1435870-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.1435870.1.00

Spruch

W153 1435870-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, StA. Togo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl. 1206.507-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2015, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Togo, reiste am 24.05.2012 mit dem Flugzeug unter Verwendung eines fremden Reisedokuments nach Österreich ein und brachte am 26.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Flughafenpolizei XXXX am 26.05.2012 gab der Beschwerdeführer zur Reiseroute an, dass er Anfang März 2010 mit einem PKW von Togo nach Ghana gereist sei. Die Grenze nach Ghana habe er zu Fuß überquert und er sei von der Behörde in Ghana nicht angehalten worden. Von Ghana sei er dann mit dem PKW weiter nach Mali gefahren. Die Grenze habe er wieder zu Fuß überquert. Danach sei er weiter mit einem PKW von Mali nach Marokko gefahren. Von Rabat habe ihn dann ein Schlepper, dessen Namen er nicht kenne, zu einer Stadt am Meer gebracht. Von dort sei er mit ca. 15 anderen Flüchtlingen über das Meer nach Spanien gebracht worden. Er habe sich dann fast 6 Monate in XXXX aufgehalten. Dort habe er von seiner Tante aus Togo erfahren, dass seine Freundin und der gemeinsame Sohn aus Togo geflohen seien. Ein sudanesischer Freund habe ihm erzählt, dass diese nunmehr in der Ukraine seien. Von diesem Freund habe er auch einen ghanesischen Reisepass und eine spanische Aufenthaltskarte gekauft. Dann sei er von XXXX geflogen. Seine Freundin und seinen Sohn habe er aber nicht finden können. Er sei bestohlen worden und da er völlig mittellos gewesen sei, habe er einen Mann kontaktiert, dessen Namen er nicht kenne, der ihm ein Flugticket von XXXX nach XXXX besorgt habe. Einen Direktflug nach Spanien habe es nicht gegeben.

Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

"Ich war politisch tätig und habe für eine Oppositionspartei namens UFC gearbeitet. Am 04.03.2010 waren die Wahlen in Togo und die Regierungspartei RPT hat die Wahlen gewonnen. Es kam bei den Wahlen zu Unregelmäßigkeiten und Manipulationen. Wir haben dagegen demonstriert und die Polizei hat uns attackiert und wir sind geflüchtet. Ich bin nach Hause gegangen und am Abend kam plötzlich die Polizei zu mir nach Hause. Ich bin aus dem Fenster geflüchtet und ich wurde dabei angeschossen. Um nicht festgenommen zu werden bin ich geflüchtet."

Weiters gab er an, er habe Angst in seiner Heimat getötet zu werden.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt - Außenstelle XXXX am 27.11.2012 im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Englisch einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"...

F: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin?

A: Mit der Dolmetscherin kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.

F: Gibt es für Sie gegen die hier anwesende Dolmetscherin irgendwelche Einwände?

A: Nein, ich habe keine Einwände.

Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

...

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Nein, ich bin völlig gesund und leide an keiner Krankheit.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Ja, ich habe in der Zwischenzeit eine Kopie meines Personalausweises, den Parteimitgliedsausweis sowie zwei Bestätigungen meiner Partei, die meine Situation schildern bzw. bestätigen.

Vermerk: Die vorgelegten Dokumente werden zum Akt genommen!

F: Sind Sie damit einverstanden, dass die von Ihnen vorgelegten Dokumente eventuell auf Echtheit überprüft werden?

A: Ja, ich bin damit ausdrückliche einverstanden.

F: Wann und unter welchen Umständen haben Sie diese Dokumente und Schriftstücke in Österreich erhalten?

A: Als ich nach Österreich kam, hatte ich Kontakt zu meiner Partei, schilderte ihnen meine Situation, woraufhin sie mir die genannten Dokumente zugesendet haben.

F: Wo befindet sich dann das Originalkuvert?

A: Das Kuvert habe ich weggeworfen.

F: Sie haben heute vorgebracht, dass Sie mit Ihren Parteikollegen Kontakt haben. Geben Sie bitte die Namen und die Telefonnummer dieser Freunde bekannt!

A: Ich möchte die Namen meiner Kollegen nicht offen legen, da ich sonst nicht weiß, was mit ihnen passiert.

Anmerkung: Dem Antragsteller wird nochmals versichert, dass seine Angaben vor dem Bundesasylamt vertraulich behandelt werden und keine Informationen an die Behörde seines Heimatlandes weitergeleitet werden. Weiters wird der Antragsteller auf seine Mitwirkungspflicht in seinem Asylverfahren aufmerksam gemacht.

Nochmalige Frage:

F: Sie haben heute vorgebracht, dass Sie mit Ihren Parteikollegen Kontakt haben. Geben Sie bitte die Namen und die Telefonnummer dieser Freunde bekannt!

A: Ich habe mit meinen Kollegen über Skype Kontakt aufgenommen. Der Mann, mit dem ich über Skype Kontakt aufgenommen habe, hieß XXXX. Er ist aber kein Parteikollege. Ich habe ihn nur gebeten meinen Parteifreunden alles zu erzählen.

F: Herr Asylwerber, Sie tragen ein Handy bei sich. Sind Sie damit freiwillig einverstanden, dass die Leiterin der Amtshandlung Einsicht in die Kontaktliste Ihres Handys nimmt?

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

Vermerk: Es wird in die Kontaktliste des Handys Einsicht genommen. Dabei wird festgestellt, dass aufgrund der Ländervorwahlen lediglich drei bzw. vier Telefonnummern aus Togo sind und alle weiteren

Kontakte aus folgenden afrikanischen Ländern stammen: RP Kongo, Seychellen, Ghana, Guniea Bissau, Sudan etc.

V: Herr Asylwerber, die Telefonnummern die in Ihrem Handy gespeichert sind, stammen hauptsächlich von anderen afrikanischen Ländern. Nur drei bzw. vier Telefonnummern sind aus Togo. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe dieses Handy vor kurzem auf dem Flohmarkt gekauft. Die meisten Nummern kenne ich nicht.

V: Herr Asylwerber, Ihre Antwort ist nicht nachvollziehbar. Denn Sie haben eine eigene Chip-Karte, denn beim Erwerb eines Handys führt man normalerweise eine eigene in Verbindung mit dem neuen Anbietervertrag stehende Chip-Karte ein. Was sagen Sie dazu?

A: Die Telefonnummern sind nicht auf dem Chip, sondern direkt auf dem Telefon gespeichert.

V: Ihre Aussage ist dennoch nicht nachvollziehbar. Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie ausgerechnet ein Handy erwerben, das ursprünglich von einem anderen afrikanischen Staatsangehöriger stammte.

A: Ich habe dieses Handy nicht von einem afrikanischen Landsmann gekauft. Der Verkäufer hatte schwarzes Haar. Er war vermutlich aus dem Irak oder Marokko oder einem dieser Länder.

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Ja, ich besitze einen Führerschein. Dieser befindet sich jedoch zuhause.

Feststellung: Sie haben am 26.05.2012 in Österreich einen Asylantrag gestellt und wurden bereits am 26.05.2012 vor dem Polizeikommando XXXX einer Erstbefragung unterzogen und zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

A: Ja, ich kann mich an meine Angaben sehr gut erinnern.

F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

A: In XXXX wurden mein Name und mein Geburtsdatum falsch aufgenommen. Mein Name ist XXXX. Sonst waren meine damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen der Wahrheit. Andere Asylgründe gibt es nicht.

F: Wie heißt Ihre Verlobte mit vollem Namen?

A: XXXX. Sie war XXXX Jahre alt, als ich das Land verlassen habe.

F: Wie heißt Ihr Sohn?

A: XXXX ist er geboren.

F: Wo hält sich Ihre Verlobte zurzeit auf?

A: Ich weiß es nicht.

F: Welche Verwandten leben noch in Togo?

A: Meine Tante lebt zurzeit im Haus meiner Eltern. Sie ist aber krank. Ich habe auch Onkel und Tanten, mit diesen verstehe ich mich aber nicht besonders gut.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin im Dorf XXXX in der Region Assoli bzw. in der Nähe der Stadt XXXX aufgewachsen. Dieses Dorf ist ca. eine Fahrtstunde von XXXX entfernt. Dort bin ich bei meinen Eltern aufgewachsen. Ich hatte Schwester, die vor vielen Jahren starb. Ich kann mich an sie nicht erinnern. Ich habe eine Koranschule besucht. Meine Eltern sind beide verstorben. Mein Vater starb 1998 und meine Mutter 1999. Nach ihrem Tod zog ich nach XXXX und habe ein Zimmer mit einem Freund geteilt. Mein Vater war Landwirt und Koranlehrer. Meine Mutter war Hausfrau. Meine erste Arbeit war als Händler am Hafen. Dann habe ich Autofahren gelernt. In XXXX arbeitete ich als Taxifahrer bis zu meiner Ausreise.

Wenn einige Leute aus anderen afrikanischen Ländern zu uns kamen und ein Auto kaufen wollten, habe ich für meine Vermittlungen auch etwas verdient.

Mir ging es finanziell recht gut. Ich hatte ein eigenes Auto, eine Verlobte und später auch ein Kind mit ihr. Geheiratet haben wir jedoch nicht.

Meine Verlobte und ich wohnten die letzten 6 oder 7 Jahre in einem Zimmer in XXXX. Ich bin Staatsangehöriger von Togo, gehöre zur Volksgruppe der Kotokolli und bin Moslem.

F: Sie haben heute angegeben, dass sie sich seit 1999 bis zu Ihrer Ausreise in der Hauptstadt XXXX aufgehalten haben. Wie lautet Ihre letzte Anschrift in XXXX?

A: Bei uns gibt es keine Straßenbezeichnungen wie in Österreich.

V: Herr Asylwerber, Sie haben als Taxifahrer in XXXX gearbeitet. Sie haben Kunden zu bestimmten Adressen gebracht. XXXX hat mehr als 760.000 Einwohner. Diese Stadt hat 16 Stadtbezirke. Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass so eine Stadt keine Straßennamen besitzt. Sie werden an dieser Stelle auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in Ihrem Asylverfahren aufmerksam gemacht. Falsche Angaben führen zur Ablehnung Ihres Asylantrages. Was sagen Sie nun dazu?

A: Auch wenn es in XXXX Straßennamen gibt, das kenne ich nicht.

F: XXXX hat 16 Stadtteile. In welchem Stadtteil haben Sie die letzten Jahre gelebt?

A: In XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person habe ich gelebt.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Am 09.03.2012 habe ich mich entschlossen die Heimat zu verlassen.

F: Wann und unter welchen Umständen haben Sie Ihre Heimat verlassen und sind nach Österreich gekommen?

A: Ich habe meine Heimat verlassen und bin zu Fuß nach Ghana geflüchtet. Dort wurde ich ärztlich versorgt und dann bin ich mit einem Auto nach Mali und Marokko gefahren. Dann bin ich mit einem Schiff nach Spanien gefahren. Von dort aus flog ich in die Ukraine, weil sich dort anscheinend mein Sohn aufhielt. Von dort aus flog ich nach XXXX.

F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

A: 2.500,- US$ von Ghana nach Spanien.

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Ich bin von Spanien aus mit einem gefälschten Reisepass in die Ukraine geflogen. Bei der Ausreise hatte ich keine Dokumente bei mir.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?

A: Ja, ich habe dort einen Führerschein. Sonst habe ich dort keine Dokumente mehr.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: Der Schlepper brachte mich nach Österreich. Das war nicht meine Entscheidung.

F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Nein, ich habe alles zum Fluchtweg gesagt.

...

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. (freie Erzählung!).

A: Meine Probleme begannen, als wir die Wahlkampfkampagne für die Wahlen 2010 machten. Meine Verlobte sagte mir immer wieder, dass Leute in meiner Abwesenheit nach mir suchten. Ich habe mich dann bei einigen Parteimitgliedern beschwert, dass mich Leute zuhause suchen. Sie beruhigten mich und meinten, wir könnten ruhig mit unserer Arbeit fortfahren. Ich habe die muslimische Jugend in XXXX aufgefordert, die "UFC" zu unterstützen. Nach den Wahlen am 04.03.2010 wurden am 06.03.2012 zwei Führungspersonen unserer Partei festgenommen. Sie heißenXXXX.

Am 09.03.2010 als die Ergebnisse der Wahlen bekannt gegeben wurden, haben wir dagegen demonstriert, da es sich eindeutig um Wahlmanipulation handelte. Im Zuge der Demonstration kamen Soldaten mit Tränengas und Schüssen, die Demonstranten festnahmen. Viele Leute wurden festgenommen. Ich jedoch konnte fliehen. Da ich annahm, dass sie schon zuhause in XXXX auf mich warten würden, fuhr ich direkt zu meinem Heimatdorf und versteckte mich dort. Von XXXX bis zu meinem Dorf sind ca. 5 Fahrtstunden. Mein Dorf erreichte ich am Vormittag des 10.03.2010. In derselben Nacht kamen die Polizisten zu meiner Tante. Sie fragten meine Tante nach mir. Ich bin durch das Fenster geflüchtet. Ich rannte in den Busch. Bei der Flucht wurde ich von den Polizisten am Bein angeschossen. Ich lief die ganze Nacht.

Ich kam zu einem kleinen Dorf. Dort konnten sie mir jedoch nicht helfen. In einem kleinen Ort in Ghana wurde ich dann ärztlich versorgt. Ins Krankenhaus wollte ich nicht gebracht werden, weil ich Angst hatte, dass ich dann zurück müsste.

Ich wurde dann zu jemandem gebracht, der sich mit traditioneller Medizin auskannte. Ich blieb ein Jahr bei diesem Mann in Ghana.

Dann fuhr ich in Richtung Europa. Das sind alle meine Gründe.

F: Wann sind Sie der Partei "UFC" beigetreten?

A: Ich bin seit 2005 Mitglied der Partei "UFC".

V: In dem von Ihnen vorgelegten Parteiausweis steht, dass Sie am 15.06.2006 dieser Partei beigetreten sind. Was sagen Sie dazu?

A: Nach den Wahlen im Jahr 2005 war ich Anhänger dieser Partei.

F: Welche Funktion hatten Sie bei der Partei "UFC"?

A: Ich sollte die jungen Moslems meiner Volksgruppe für die Partei gewinnen. Andere Funktionen hatte ich nicht.

F: Handelt es sich bei dieser Partei um eine legale oder illegale Partei?

A: Das ist eine legale Partei.

F: Wie heißt der Führer dieser Partei?

A: 2010 war XXXX.

F: Welche Ziele verfolgt die von Ihnen erwähnte Partei?

A: Sie möchte die Regierung verändern, Arbeitsplätze schaffen und die Ausbildungsmöglichkeiten verbessern.

F: Wo ist der Sitz der Partei in Togo?

A: Der Sitz in XXXX.

F: Wo konkret in XXXX?

A: Das weiß ich nicht.

Aufforderung: Bitte beschreiben Sie konkret den letzten Vorfall bei Ihrer Tante!

A: Es war nach 19 Uhr. Ich hatte gerade das Abendgebet gemacht und befand mich in einem Zimmer des Hauses, als ich plötzlich Stimmen hörte, die zu meiner Tante sagten, dass Sie wüssten, dass XXXX im Haus wäre. Sie sprachen in unserem Dialekt. Ich konnte nicht einmal darauf warten, was meine Tante antwortete. Ich flüchtete sofort durch das Fenster. Als ich lief, nahm ich wahr, dass an der Rückseite des Hauses noch zwei weitere Polizisten waren. In unserer Sprache sagten sie zu mir, dass ich stehen bleiben sollte, sonst würden sie auf mich schießen. Ich rannte jedoch weiter und so traf mich eine ihrer Schüsse an der Außenseite meines linken Unterschenkels.

V: Vor der Polizei haben Sie jedoch im Widerspruch vorgebracht, dass Sie nach der Demonstration nach Hause geflüchtet wären. Heute haben Sie im Widerspruch gesagt, dass Sie zu Ihrer Tante geflüchtet wären. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?

A: Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich habe ihnen auch gesagt, dass ich mein Zuhause in XXXX als gefährlich empfand, da sie mich dort auf jeden Fall suchen würden. Deshalb bin ich geradewegs in mein Heimatdorf gefahren.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein, ich bin in meiner Heimat nicht vorbestraft.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Ja, ich werde in meiner Heimat von der Polizei gesucht.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von der Polizei niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein, ich hatte mit den Behörden niemals Probleme.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Ja, ich bin Mitglied der Partei "UFC".

F: Hatten Sie jemals Probleme wegen Ihrer Parteimitgliedschaft zu "UFC" in Togo?

A: Nein, ich hatte aufgrund meiner Parteimitgliedschaft niemals Probleme in meiner Heimat.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Rasse verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Religion verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner politischen Gesinnung verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein, es gab bis zu den besagten Vorfällen auf mich niemals irgendwelche Übergriffe. Auch an mich persönlich ist niemand herangetreten.

F: Wo hält sich Ihre Verlobte zurzeit auf?

A: Das weiß ich nicht. Ich habe von meiner Verlobten seit meiner Flucht nicht mehr gehört.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Das war der einzige Grund für meine Ausreise.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich werde getötet, wenn ich nach Togo zurückkehre.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Togo Bescheid?

A: Ich weiß nicht viel über Togo.

Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Dem AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf, das interessiert mich absolut nicht. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Ich bin am 26.05.2012 nach Österreich eingereist.

F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

A: Seit meiner Einreise nach Österreich halte ich mich hier auf.

F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich bin in der Grundversorgung und werde hier unterstützt. Ich besuche drei Mal in der Woche einen Deutschkurs. Jeden Samstag verkaufe ich die Straßenzeitung "20er". Sonst mache ich hier nichts.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Nein, ich bin kein Mitglied in einem bestimmten Verein oder in einer Organisation.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Nein.

F: Wo leben Ihre Verwandten?

A: Meine Tanten und Onkel so wie meine Freunde sind alle in Togo.

F: Haben Sie jemals versucht, Ihre Verlobte von Ghana aus zu suchen?

A: Damals war sie in Togo. In Spanien habe ich erfahren, dass sie nicht mehr in Togo ist.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von der Dolmetscher rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden.

Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Ist Ihnen das verständlich?

A: Ja, das verstehe ich.

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Nein, ich hatte keine Probleme.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

A: Ja, bitte."

Am 06.12.2012 wurde seitens des BAA eine Anfrage an die Staatendokumentation des BAA gestellt, deren Ergebnis am 15.05.2013 einlangte. Es wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente gefälscht seien und er in Togo nicht von der Polizei gesucht werde.

Am 28.05.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

"...

F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

A: Mit dem Dolmetscher kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.

F: Gibt es für Sie gegen den hier anwesenden Dolmetscher irgendwelche Einwände?

A: Nein, ich habe keine Einwände.

Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Nein, ich bin völlig gesund und leide an keiner Krankheit.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Ja, ich habe in der Zwischenzeit eine Kopie meines Reisepasses von meiner Familie erhalten. Zudem lege ich heute eine Arbeitsbestätigung der Gemeindeamt XXXX und drei Kursbestätigung vor.

Vermerk: Die vorgelegten Dokumente werden kopiert und zum Akt genommen!

Feststellung: Sie haben am 26.05.2012 in Österreich einen Asylantrag gestellt und wurden bereits am 26.05.2012 vor dem Polizeikommando XXXX einer Erstbefragung unterzogen und am 27.11.2012 im Bundesasylamt XXXX zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

A: Ja, ich kann mich an meine Angaben sehr gut erinnern.

F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

A: Meine gesamten Angaben vor dem Bundesasylamt waren vollständig und entsprachen der Wahrheit.

Feststellung: Inzwischen wurden die von Ihnen vorgelegten Dokumente und Beweismittel überprüft. Zudem wurde eine Anfrage an die österreichische Botschaft gestellt. Die Ermittlungsergebnisse sind nun im Bundesasylamt eingelangt. Ihnen nunmehr die Gelegenheit gegeben, im Rahmen des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben. Verstehen Sie das?

A: Ja, ich habe alles verstanden.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

F: Haben sich inzwischen irgendwelche Änderungen bezüglich Ihrer Person und Lebensumstände in Ihrer Heimat ergeben?

A: Seit meiner Ausreise habe ich von meiner Frau und meinem Sohn gehört. Ich weiß nicht, wo sie zurzeit sind. Ich konnte nur meinen Onkel kontaktieren.

F: Wollen Sie selbst zu den Angaben, die Sie damals dazu gemacht haben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Nein. Damals habe ich bereits alles erzählt. Meine Angaben stimmen.

F: Wo leben Ihre Verwandten derzeit?

A: Alle sind in Togo.

F: Wie geht es Ihren Verwandten, haben Sie Kontakt zu ihnen?

A: Mein Onkel und meine Tante sind noch in Togo. Ich habe immer noch Kontakt zu ihnen.

V: Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentaion sind Sie beimUFC (Union des Forces de Changement) Haedquarter in XXXX nicht bekannt. Der von Ihnen vorgelegte Mitgliedsausweis ist eine Fälschung. Zudem wurde festgestellt, dass Sie in Ihrer Heimat von der Polizei nicht gesucht werden. Fakt ist, dass Ihr gesamtes Vorbringen vor dem Bundesasylamt vollkommen unglaubwürdig ist und nicht die Tatsachen spricht. Bitte nehmen Sie dazu Stellung! (Vermerk: Der Inhalt der Anfragebeantwortung wird dem ASt. vom anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht

A: Die meisten korrupten Parteien haben sich als eine Partei zusammengeschlossen. Diese wollen von den alten Mitgliedern nicht mehr wissen.

V: Herr XXXX, Sie waren nicht in der Lage bzw. nicht gewillt, dem Bundesasylamt überprüfbare Dokumente vorzulegen, die Ihre Behauptungen belegen würden, verfolgt zu werden. Sie werden an dieser Stelle nochmals an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, denn in Ihrem Falle ist es klar und offensichtlich, dass Sie mit Ihrem Vorbringen und den von Ihnen vorgelegten Schriftstücken, die sich nach einer Prüfung als Fälschungen herausgestellt haben, "asylzweckbezogen" agieren, denn für eine Person, die tatsächlich verfolgt wird, besteht kein Grund, falsche Aussagen vor Behörden zu tätigen oder gefälschte Beweismittel in Vorlage zu bringen, vor allem deshalb, da sie im Land in dem sie sicher sind um Hilfe (Asyl) und Schutz ersuchen. Aus den zuvor erwähnten Gründen wird Ihrem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Bitte nehmen Sie dazu Stellung!

A: Ich bleibe bei meiner Aussage. Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich bin immer noch der Meinung, dass meine Dokumente echt sind.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Togo Bescheid?

A: Ich weiß nicht viel über Togo.

Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Dem AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf, das interessiert mich absolut nicht. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Ich bin am 26.05.2012 nach Österreich eingereist.

F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

A: Seit meiner Einreise nach Österreich halte ich mich hier auf.

F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich bin in der Grundversorgung und werde hier unterstützt. Ich besuche drei Mal in der Woche einen Deutschkurs. Jeden Samstag verkaufe ich die Straßenzeitung "20er". Sonst mache ich hier nichts.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Nein, ich bin kein Mitglied in einem bestimmten Verein oder in einer Organisation.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Nein.

F: Wo leben Ihre Verwandten?

A: Meine Tanten und Onkel so wie meine Freunde sind alle in Togo.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. Wenn Sie zu den richtigen Leuten gegangen wären, um meine Identität zu bestätigen, hätte ich heute keine Probleme. Aber dort sind keine richtigen Leute.

Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom Dolmetscher rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden.

Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Ist Ihnen das verständlich?

A: Ja, das verstehe ich.

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Nein, ich hatte keine Probleme.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

A: Ja, bitte."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde am 03.06.2013 I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Togo gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Togo ausgewiesen.

Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:

"...

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Ihrer Identität und Nationalität wird aufgrund der Ermittlungsergebnisse und vorgelegter Dokumente die Glaubwürdigkeit zugesprochen.

Aufgrund Ihrer glaubwürdigen Angaben sowie Ihrer Sprach- und Ortskenntnisse geht die erkennende Behörde jedoch davon aus, dass Sie Staatsbürger von Togo sind.

Fest steht, dass Sie standesamtlich ledig sind.

Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die von Ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise nach Österreich gemacht zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d. h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass Sie - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet haben, Ihren Reiseweg, insbesondere den letzten Teil Ihrer Reise, bewusst zu verschleiern.

Glaubhaft sind auch Ihre Angaben, dass Sie weder an einer physischen noch psychischen Krankheit leiden. Ihre diesbezüglichen Angaben werden auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle XXXX, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, bestätigt.

Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen.

...

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie niemals wegen Ihrer Rasse, Ihrer Religion, Ihrer Volksgruppe, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und Ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurden.

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie keinerlei Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes hatten und im Falle einer Rückkehr von den Behörden auch nichts zu befürchten haben.

Nun wird an dieser Stelle angeführt, dass Ihr gesamtes Vorbringen vor der erkennenden Behörde als völlig unglaubwürdig erachtet wird. Dies vor allem deshalb, weil Sie Ihren Fluchtgrundgrund komplett widersprüchlich vorgebracht haben.

Sie haben zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet, sich seit 1999 bis zur Ausreise in der Hauptstadt XXXX aufgehalten zu haben. Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie Ihre eigene Anschrift, wo Sie sich bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten hätten, nicht wussten. Sie gaben auf Vorhalt an, dass die Hauptstadt XXXX keine Straßennummer besitzen würde. Ihre Antwort ist vollkommen unglaubwürdig, denn Sie hätten Ihren eigenen Angaben nach als Taxifahrer in XXXX gearbeitet. Daher hätten Sie Kunden zu bestimmten Adressen gebracht. Zudem hat die Hauptstadt XXXX mehr als 760.000 Einwohner. Diese Stadt hat 16 Stadtbezirke. Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass so eine Stadt keine Straßennamen besitzt.

Auf Vorhalt antworteten Sie folgendes völlig absurd: " Auch wenn es in XXXX Straßennamen gibt, das kenne ich nicht."

Nun hinsichtlich der behaupteten Parteimitgliedschaft zur "UFC" ist anzuführen, dass Ihrem Vorbringen dem Grunde nach gefolgt wird. Einerseits behaupteten Sie vor dem Bundesasylamt XXXX Mitglied der Partei "UFC" in Togo gewesen zu sein anderseits wussten Sie nichts außer einigen allgemein bekannten Informationen über diese Partei.

Sie behaupteten vor dem Bundesasylamt XXXX, seit 2005 Mitglied dieser Partei zu sein. Jedoch in dem von Ihnen vorgelegten Parteiausweis steht, dass Sie am 15.06.2006 dieser Partei beigetreten wären.

Auf Vorhalt gaben Sie im Gegensatz zu Ihren eigenen bisherigen Angaben an, dass Sie nach den Wahlen im Jahr 2005 Anhänger dieser Partei seien.

Hinsichtlich der behaupteten Parteimitgliedschaft ist weiters anzuführen, dass Ihrem Vorbringen dem Grunde nach gefolgt wird. Den von Ihnen angedeuteten Zusammenhänge, nämlich der Verfolgung wegen Ihrer behaupteten Mitgliedschaft zur "UFC"-Partei, kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal Sie über diese Partei, von der Sie behaupten, dass sie jahrelang Mitglied gewesen seien, keinerlei nähere Angaben machen können. Ihr aktives Eintreten für die genannte politische Organisation ist nicht glaubhaft, da Sie kaum Kenntnisse über deren Zielsetzungen, Wahlen, Gründung, Aufbau und Arbeitsweisen etc. hatten.

Sie behaupteten auch, dass Sie an Demonstrationen teilgenommen hätten, jedoch war es Ihnen auch dazu nicht möglich, irgendwelche konkreten oder näheren Angaben zu machen, die darauf schließen ließen, dass Sie tatsächlich irgendwann an Demonstrationen teilgenommen haben. Sie erklärten auch dazu, dass es am 09.03.2010 gewesen sei, aber Sie nicht mehr dazu sagen können. Die Schilderungen Ihrer Tätigkeiten für diese Organisation sind so abstrakt und allgemein gehalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie tatsächlich Mitglied dieser Partei waren. Von einer Person, die Mitglied bei einer Partei ist, kann erfahrungsgemäß erwartet werden, dass sie wenigstens über grundlegende Einzelheiten Bescheid weiß. Der Umstand, dass Sie jedoch keinerlei Kenntnisse über die von Ihnen erwähnte Partei vorbringen konnten, ist somit ein eindeutiger Hinweis darauf, dass Ihre Angaben und das darauf gestützte Vorbringen als unglaubwürdig zu betrachten sind. Ist jedoch die Stellung in der Organisation unglaubwürdig, so kann auch nicht angenommen werden, dass Sie Verfolgungshandlungen aus in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu erwarten hatten.

Vor der Polizei haben Sie vorgebracht, dass Sie nach der Demonstration am 09.03.2010 nach Hause geflüchtet wären. Vor dem Bundesasylamt XXXX haben Sie im Widerspruch gesagt, dass Sie zu Ihrer Tante geflüchtet wären. Auf Vorhalt antworteten Sie völlig unglaubwürdig, dass Sie "das" niemals gesagt hätten. Sie hätten gesagt, dass Sie Ihr Zuhause in XXXX als gefährlich empfunden hätten, da diese Leute Sie dort auf jeden Fall suchen würden. Mit dieser Antwort vermochten Sie auf keinen Fall vor der erkennenden Behörde zu bestehen.

Aber nicht nur allein diese Behauptungen nimmt die Behörde zum Anlass, um an der Glaubwürdigkeit des von Ihnen vorgebrachten Sachverhaltes zu zweifeln. Ihre Fluchtgeschichte enthält nämlich noch weitere Ungereimtheiten, welche das von der erkennenden Behörde getroffene Befinden unterstreichen.

Sie haben zur Begründung Ihres Asylantrages angegeben, dass Sie "politische Probleme" gehabt hätten und von staatlicher Seite verfolgt worden wären, weil Sie eine politische Partei "UFC" aktiv unterstützt hätten und deshalb Ihr Leben in Gefahr gewesen sei.

Einerseits wird festgestellt, dass Sie sich zwar bemühten, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was Ihnen bei dessen grober Betrachtung auch gelang. Andererseits konnte jedoch aufgrund eingeleiteter Ermittlungen eruiert werden, dass Ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechen.

Aufgrund Ihrer im Asylverfahren getätigten Angaben zu den Fluchtgründen im Zuge Ihrer Einvernahmen wurde eine Botschaftsanfrage gemacht, um Ihre Behauptungen einer Überprüfung zuzuführen. Aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.05.2013 konnte dabei eruiert werden, dass es sich bei Ihren Angaben und der von Ihnen dazu vorgebrachten Verfolgungsgeschichte und den von Ihnen dazu aufgestellten Angaben und Verfolgungsgefahren jedoch um ein "asylzweckbezogenes" Konstrukt handelt, d.h. die von Ihnen vorgebrachten Angaben und Erklärungen entsprechen nicht den Tatsachen und bestätigten das von der erkennenden Behörde getroffen Befinde

An dieser Stelle ist nochmals anzuführen, dass Ihnen die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.05.2013 im Zuge der ergänzenden Einvernahme am 28.05.2013 vom zur Kenntnis gebracht wurden. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.05.2013 sind Sie beim UFC (Union des Forces de Changement) Haedquarter in XXXX nicht bekannt. Der von Ihnen vorgelegte Mitgliedsausweis ist eine Fälschung. Zudem wurde festgestellt, dass Sie in Ihrer Heimat von der Polizei nicht gesucht werden. Fakt ist, dass Ihr gesamtes Vorbringen vor dem Bundesasylamt vollkommen unglaubwürdig ist und nicht die Tatsachen spricht. Auf Vorhalt gaben Sie nunmehr zu Ihrer eigenen Partei an, dass sich die meisten korrupten Parteien als eine Partei zusammengeschlossen hätten, darunter auch die von Ihnen behauptete Partei "UFC". Diese würden von den alten Mitgliedern nicht mehr wissen wollen. Mit dieser Antwort vermochten Sie vor dem Bundesasylamt auf keinen Fall zu bestehen.

In diesem Zusammenhang ist daher zu sagen, dass Sie nicht in der Lage bzw. nicht gewillt waren, dem Bundesasylamt überprüfbare Dokumente vorzulegen, die Ihre Behauptungen belegen würden, verfolgt zu werden. In Ihrem Falle ist es klar und offensichtlich, dass Sie mit Ihrem unglaubwürdigen Vorbringen und den von Ihnen vorgelegten Schriftstücken, die sich nach einer Prüfung als Fälschungen herausgestellt haben, "asylzweckbezogen" agieren, denn für eine Person, die tatsächlich verfolgt wird, besteht kein Grund, falsche Aussagen vor Behörden zu tätigen oder gefälschte Beweismittel in Vorlage zu bringen, vor allem deshalb, da sie im Land in dem sie sicher sind um Hilfe (Asyl) und Schutz ersuchen. Aus den zuvor erwähnten Gründen wird Ihrem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Den gestellten Vorhalt konnten Sie nicht näher erklären. Sie blieben bei Ihren unglaubwürdigen Angaben.

Schon allein aufgrund dessen ist anzunehmen, dass Ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und handelt es sich bei Ihrer politischen Einstellung und politischen Tätigkeit und den dazu aufgestellten Verfolgungsbehauptungen offensichtlich um eine frei erfundene Geschichte.

Aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen, die Ihre Angaben nicht zu bestätigen vermochten und aufgrund dessen, dass Ihre Aussage viele falsche Informationen enthalten sind die von Ihnen getätigten Gründe für Ihren Fluchtgrund somit gänzlich unglaubwürdig und können Ihre Angaben - entgegen Ihren Behauptungen - aufgrund des Ermittlungsergebnisses nur als tatsachenwidrig angesehen werden. Die von Ihnen behaupteten Verfolgungsgründe entsprechen somit nicht den Tatsachen.

Wie zuvor bereits erörtert, kommt die Behörde nach umfassenden Recherchen und Nachforschungen bezüglich aller vorab angeführten Punkte nämlich zu dem Schluss, dass Ihre Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise, falsch sind und diese in keiner Weise mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen.

In diesem Zusammenhang und vor allem aufgrund Ihrer Vorgehensweise ist es durchaus verständlich, dass Sie sich bemühen, mit allen erdenklichen Mitteln Ihre Geschichte zu unterstützen und auszuschmücken. Nicht selten gilt das Asylverfahren als Instrument für einen Verbleib in Staaten wie Österreich. Hierzu wird die Asylbegründung häufig "optimiert", teilweise gibt es sogar eine Art "Drehbuch" für die Anhörung vor dem Bundesasylamt. Sie sind offensichtlich einer solchen "Regieanweisung" gefolgt, zumal die von Ihnen vorgebrachten "Fluchtgründe" als gänzlich unglaubwürdig zu werten sind.

Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Diesen Anforderungen vermochten Sie nicht gerecht zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

Aufgrund der breit gefächerten Ermittlungen, wobei an der Objektivität und der Seriösität der in den Ermittlungen involvierten Personen und Institutionen von Seiten des Bundesasylamtes überhaupt keine Zweifel bestehen, und dem daraus resultierendem Ermittlungsergebnis kann Ihrem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kommt die Behörde zu dem Schluss, dass Ihre Angaben, falsch sind und diese in keiner Weise mit den tatsächlichen Gegebenheiten - wie von Ihnen geschildert - übereinstimmen, weshalb Ihnen die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.

Aufgrund vorliegender Fakten und oben angeführter Beweiswürdigung ist somit davon auszugehen, dass es sich bei Ihrem Vorbringen zum Fluchtgrund um eine "asylzweckbezogene" Konstruktion handelt. Aus Ihrer Geschichte und Ihrem Auftreten kann eindeutig geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben. Es ist offensichtlich, dass Sie zwecks weiterer Schulausbildung die Heimat verlassen haben.

Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht glaubwürdig erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat nicht festgestellt werden.

Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen - war bezüglich Ihres Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie in Togo Verfolgungen ausgesetzt waren bzw. wären nicht glaubhaft gemacht werden. Auch konnten keine Umstände festgestellt werden, die glaubhaft darauf hinweisen würden, dass Sie gegenwärtig im Falle einer Rückkehr nach Togo mit persönlichen Verfolgungshandlungen konfrontiert wären.

Sie vermochten auch nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Sie haben selbst angegeben, dass Sie in Ihrer Heimat als Taxifahrer gearbeitet und Ihre Familie unterstützt haben.

Für die erkennende Behörde erscheint es in Ihrem konkreten Fall durchaus möglich und zumutbar, dass Sie zur Deckung Ihrer Grundbedürfnisse auch durch eigene Erwerbstätigkeit beitragen können, mag dies auch in Form von wenig attraktiven Hilfstätigkeiten oder Gelegenheitsarbeiten erfolgen. Es ist Ihnen auch im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und Ihrer Bildung und Situation entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seit z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Ihnen ist es auch im Falle Ihrer Rückkehr zumutbar, sich selbst um die Deckung Ihrer Grundbedürfnisse zu kümmern

Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für Ihren Neubeginn in Togo gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).

Es sind somit keine Umstände amtsbekannt, dass in Togo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Gerade die von Ihnen vorgebrachten familiären Verhältnisse und Verbleib Ihrer sonstigen Angehörigen in Togo zeigen in aller Deutlichkeit, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Togo lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits, dass Sie über Anknüpfungspunkte verfügen.

Angesichts des Umstandes, dass Ihrem Vorbringen im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden konnten, vermochten Sie auch nicht, mit den von Ihnen geäußerten pauschalen und generalisierenden Rückkehrbefürchtungen zu bestehen. Ihre Rückkehrbefürchten waren in Ihrer Gesamtheit als subjektive Angstempfindungen und objektiv nicht nachvollziehbare Vermutungen zu werten, mit welchen Sie nicht im Stande waren, eine Bedrohungssituation in Ihrer Heimat mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darzulegen.

Ihrer Behauptung, dass Sie im Falle der Rückkehr verhaftet werden, und dass Sie in Lebensgefahr seien, war die Glaubwürdigkeit zu versagen, da wie oben ausgeführt, Ihrem Fluchtvorbringen die gesamte Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste.

Mit Ihren Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie deshalb dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Auch Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen Ihrerseits, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie solche auch nicht glaubhaft darzulegen.

Insgesamt waren Ihren Angaben keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung ausgesetzt wären.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Sie sind den entsprechenden Aussagen inhaltlich nicht entgegengetreten.

Letztlich waren Sie durch Ihre in den Raum gestellten Behauptungen auch nicht im Stande die vom Bundesasylamt zu Ihrem Heimatland getroffenen Feststellungen zu entkräften, weil diese auf verschiedene, internationale, objektive Quellen beruhen und diesen daher aus objektiver Sicht mehr Glaubwürdigkeit beizumessen war, als Ihren Behauptungen.

Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien schließlich weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14.06.2013, in welcher ausgeführt wird, dass die Behörde die Schusswunde des Beines des Beschwerdeführers nicht habe untersuchen lassen und keine weiteren Feststellungen in Hinblick auf die Aufsplitterung und die jüngste Geschichte der UFC getroffen worden seien. In Bezug auf seine Fluchtgeschichte verweise er auf das bereits Vorgebrachte. Der Beschwerdeführer ersuche daher seinen Asylantrag nochmals zu prüfen und seinem Antrag stattzugeben.

Mit Schreiben vom 05.07.2013 wird bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr rechtsfreundlich vertreten wird. Außerdem wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ausschließlich seine Muttersprache Kotokoli fließend spreche. Englisch spreche er nur eingeschränkt und er habe daher mangels genauer Sprachkenntnisse den Einvernahmen in der ersten Instanz nicht genau folgen können. So habe er die Frage nach dem Sitz der Partei UFC in Togo nicht verstanden, sonst hätte er den Stadtteil XXXX angegeben. Der vorgelegte Parteiausweis sei keine Fälschung (vgl. S 12), sondern hätte der Beschwerdeführer richtige Angaben machen können, dann hätte er angegeben, dass der Ausweis am 15.06.2006 im Stadtteilbüro der UFC XXXX von einem Herrn "XXXX" erhalten habe. Der Beschwerdeführer werde noch den genauen Namen dieses Funktionärs eruieren und unverzüglich mitteilen. Dieser Ausweis habe sich zum Zeitpunkt der Flucht in der Wohnung des Beschwerdeführers befunden. Herr XXXX habe diesen mit anderen Dokumenten nach Österreich geschickt. Bezüglich der Telefonnummern aus verschiedenen afrikanischen Ländern auf dem Handy des Beschwerdeführers (vgl. S 4) wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von einem anderen Afrikaner ein gebrauchtes Handy gekauft habe. Es sei notorisch bekannt, dass sich auf solchen Handys auf der Anrufliste Telefonnummern des Vorbesitzers befinden und dass allein mit dem tausch der Simkarte diese Telefonnummern nicht gelöscht werden. Weiters gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er nach Abspaltung des ANC vom UFC nunmehr Anhänger des ANC sei.

Mit Schreiben vom 29.10.2014 und 14.04.2014 wurde ein Schreiben der UFC vom 06.12.2013 vorgelegt, welches der Bestätigung der Parteimitgliedschaft dienen sollte. Außerdem werden zwei Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen zwischen 04.02.2013 und 18.11.2013 vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014 wurde eine aktuelle Lageeinschätzung (BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Jänner 2013 und 29.09.2014), übermittelt und diesbezüglich Gelegenheit gegeben, binnen angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom 10.11.2014 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gute Integrationsfortschritte mache. Er verkaufe auf selbständiger Basis eine Straßenzeitung, habe den Führerschein gemacht und eine Anstellung in Aussicht. Seine Selbständigkeit sei ihm sehr wichtig und er habe seit einigen Monaten eine kleine Garconniere gemietet. Diesbezüglich wurden eine Bestätigung der Geschäftsführung der Straßenzeitung, ein Arbeitsangebot sowie Unterstützungserklärungen von österreichischen Staatsbürgern vorgelegt. Weiters wurde ein allgemeiner Artikel über den schwierigen politischen Dialog zwischen dem Präsidenten und der Opposition vorgelegt.

Am 18.02.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Vor der mündlichen Verhandlung wurde zwar ein Dolmetscher für die Sprache Kotokoli beantragt. Da in der dem Bundesverwaltungsgericht verfügbaren Dolmetscher-Datenbank sowie in der Datenbank des BFA kein Dolmetscher für diese Sprache gefunden werden konnte, stimmte der Beschwerdeführervertreter jedoch einem Englisch-Dolmetscher zu.

Der Beschwerdeführer gab auf Befragen im Wesentlichen Folgendes an:

"...

VR: Haben Sie bei Ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt und der Polizei immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen, bzw. worin liegen konkret die Missverständnisse?

BF: Ich habe grundsätzlich die Wahrheit gesagt. Es sind nur in dem Protokoll Dinge anders dargestellt, als ich gemeint habe.

VR: Welche Sachen sind anders dargestellt?

BF: Die Wahrheit ist, ich verstehe das alles gar nicht, was im Protokoll steht.

VR: Vorhalt: Dazu ist jedoch anzumerken, dass Sie bei der Erstbefragung am 26.05.2012 angegeben haben, Englisch in Wort und Schrift zu verstehen. Während des Verfahrens und auch in der Beschwerde haben Sie Verständigungsschwierigkeiten nie vorgebracht. Sie haben auch nach jeder Einvernahme schriftlich bestätigt, dass Ihnen die Protokolle in einer für Sie verständlichen Sprache rückübersetzt wurden (vgl. AS 27; AS 43; AS 194; AS 286)

BF: Das habe ich bestimmt nicht gesagt, denn Schreiben habe ich erst hier langsam zu lernen begonnen.

VR: Sie haben auf AS 17 angegeben: gesprochene Sprachen: Englisch:

gut, in Wort und Schrift: ja. Sie haben das gesamte Verfahren niemals gesagt, dass Sie Englisch nicht gut verstehen.

BF: Englisch ist nicht die Amtssprache in Togo. Ich kann Französisch sprechen, aber nicht gut, weil ich nie zur Schule gegangen bin.

VR: Ich stelle nur fest, Sie haben angegeben, Sie können Kotokoli und Englisch!

VR: Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerdeschrift bekannt? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF: Ja.

VR: Sie haben ungefähr 10 Jahre in XXXX gelebt, da spricht man Französisch. Wo haben Sie konkret gelebt in XXXX? Wie heißt das Stadtviertel?

BF: In XXXX im Viertel XXXX, das ist die Vorstadt XXXX.

VR: Seit wann haben Sie dort gewohnt?

BF: Seit 2000, nach dem Tod meines Vaters.

VR: Unter welchen Umständen haben Sie gelebt, welchen Beruf haben Sie in XXXX ausgeübt, was haben Sie dort gemacht?

BF: Ich habe ich bei einem Autohändler beim Hafen gearbeitet. Nach der Arbeit bin ich als Taxifahrer zwischen XXXX und dem Markt, XXXX(phonetisch) gefahren.

VR: Können Sie mir Straßennamen in XXXX nennen?

BF: Nein, in Afrika orientiert man sich nicht nach Straßenamen. Es war die Hauptstraße, die zum Markt führt.

BFV an BF: Gibt es da besondere Gebäuden oder Brücken?

VR: Oder ein Gewässer?

BF: Nein. 2010, da war keine große Brücke, über die ich fahren musste. Wie es jetzt ist, weiß ich nicht, das war 2010.

VR: Wo lebt Ihre Tante?

BF: Jetzt lebt sie in XXXX, damals, 2010, hat sie in XXXX gelebt.

VR: Wo in XXXX?

BF: Auch in XXXX.

VR: Sie haben damals angegeben, Sie sind zu Ihrer Tante von XXXX in das Heimatdorf geflohen. Das haben Sie damals angegeben und zwar bei der Einvernahme am 27.11.2012.

BF: Das ist das Problem, wenn ich Englisch rede, das das missverstanden wird. Mein Vater hat 3 Schwestern. Damals bin ich zu einer anderen Tante, die im Dorf, in der Nähe von XXXX lebt, geflohen. Die Tante in XXXX war jene, die mich nach dem Tod des Vaters aufgenommen hat.

VR: Sagen Sie mir kurz und konkret, warum haben Sie Togo verlassen?

BF: Die wollten mich umbringen, die Polizei, die Behörden, die Regierung. Ich wurde angeschossen, schauen Sie (BF zeigt eine Narbe am linken Unterschenkel). Ich wurde angeschossen und die Kugel blieb im Fuß stecken.

VR: Was war dann?

BF: Ich bin dann in den Busch geflohen, weil die hinter mir her waren. Es war dunkel, es war Nacht und über die Nacht bin ich dann vor Tagesanbruch in ein ghanaisches Dorf gelangt bin. Dieses Dorf heißt XXXX.

VR: Wie ging dann die Flucht weiter?

BF: Ich war dann in diesem Dorf und Leute sahen, wie angeschwollen mein Bein war. Dann kam dann ein Mann, er nahm mich zu ihm nach Hause mit, er hieß XXXX (phonetisch).

VR: Wie ging dann die Flucht weiter?

BF: Ich war 3 Monate bei diesem Mann in XXXX, er hat mir die Kugel entfernt und mich dann in traditioneller Medizin behandelt. Dann blieb ich noch in XXXX ein Jahr in seinem Haus.

VR: Wie ging es dann von Ghana weiter, mit dem Schiff, mit dem Auto?

BF: Dieser Mann hat mich dann einem Lastwagenfahrer übergeben. Er hat ihm Geld bezahlt und hat mir gesagt, "Dieser Mann wird Dich nach Europa bringen". Ich habe zuerst gesagt, dass ich gar nicht weiß, wo das ist. Er brachte mich zuerst nach Mali. In Mali wurde ich dann jemand anderen übergeben. Dann war ich in einem "Wüstenfahrzeug" unterwegs bis nach Marokko.

VR: Das war 2011 oder?

BF: Ja.

VR: Wie kommt von Mali nach Marokko, wie sind Sie da gefahren?

BF: Das weiß ich nicht, die haben mich reingesetzt und ich konnte nicht raussehen. Die haben mich versteckt im Fahrzeug.

VR: Was ist ein "Wüstenfahrzeug"?

BF: Die sind kleine Fahrzeuge, wie Jeeps.

VR: Wie lange sind Sie da unterwegs gewesen?

BF: Man hat mich ins Auto gesetzt und dann irgendwann gegen Mitternacht waren wir im Busch. Da haben wir gegessen.

VR: Von Mali müssen Sie nach Marokko über die Wüste, da gibt es keinen Busch. Sie wissen nicht, wo Sie da in das Boot gestiegen sind.

BF: Die Fahrer haben Arabisch gesprochen und ich weiß nicht genau, wo wir auf das Schiff gegangen sind.

VR: Was war der konkret Anlass, warum haben Sie Togo verlassen haben, was war der Grund?

BF: Sie wollten mich töten.

VR: Warum?

BF: Weil wir eine Jugenddemonstration gegen die Regierung organisiert und durchgeführt hatten. Die kannten mich deswegen und wollten mich umbringen.

VR: Die Polizei?

BF: Ja, die Polizei, denn wenn nach jemanden gefahndet wird, dann kommen die in der Nacht und beseitigen Dich, ohne dass die Familie etwas davon bemerkt.

VR: Gibt es dazu Belege, davon weiß ich nichts. Welche konkreten Belege gibt es, was da passiert ist?

BF: Ich weiß nur von einem Journalisten, der verschwunden ist. Die Leute warnen immer: "Lauf davon, denn wenn die Euch erwischen, dann hört niemand mehr von Euch". Zwei unserer Anführer XXXX wurden verhaftet, die wurden ins Gefängnis gebracht und sollen umgebracht worden seien.

VR: Vorhalt: Laut Bericht von Amnesty International wurde Herr XXXX verhaftet und ist seit September 2010 wieder frei, von Ermordung kann nicht gesprochen werden.

BF: Es ist so, weil die bekannt waren. Aber wenn sie einen "Gewöhnlichen" erwischen, dann bringen sie ihn um. XXXX (phonetisch) wurde unlängst verhaftet, den werden sie auch nicht umbringen, weil er bekannt ist. Einer von uns wurde verhaftet und umgebracht, nirgends war zu lesen oder zu hören. Er hieß XXXX (phonetisch). Er ist vom Ewestamm in XXXX.

VR: Können Sie Ewe?

BF: Ein bisschen. In XXXX wird viel Ewe gesprochen.

VR: Welche Funktion haben Sie bei der Demonstration gehabt?

BF: Ich habe die Jugend organisiert und angeführt, die ganze Jugend von Kotokoli XXXX.

VR: Wo haben Sie die Jugend hingebracht? Wo war die Demonstration?

BF: Wir gingen ins Stadtzentrum und demonstrierten in der Nähe des JTA-Gebäudes, der amerikanischen Botschaft und der Universität.

VR: Die Versammlung war bei der Universität?

BF: Ja, und vom JTA-Gebäude ist es nicht weit zur Universität. Die Polizei hat von dort Tränengas eingesetzt und mit Schusswaffen geschossen.

VR: Und warum sind Sie bei der Demonstration der Polizei aufgefallen?

BF: Die kennen viele von uns und die nehmen die Zielperson in Visier.

VR: Sie sind ja nicht verhaftet worden!

BF: Ich bin von dort geflohen, weil ich wusste, dass sie mich kennen und mich verfolgen werden.

VR: Wohin sind Sie dann geflohen?

BF: Ich bin dann nicht einmal mehr nach Hause gegangen, sondern ich habe ein Auto genommen, das mich in das Dorf (Haus der Tante) gebracht hat. Ich bin nicht selbst gefahren.

VR: Was war dann?

BF: Ich habe mich dann versteckt gehalten. Als ich dann Geräusche gehört habe, bin ich aus dem Haus geflohen und dann wurde ich angeschossen.

VR: Wie spät war es da?

BF: Es war Nacht.

VR: Können Sie genauere Angaben machen?

BF: Es war nach 6 ungefähr um 7 Uhr.

VR: Am selben Tag?

BF: Nein, am nächsten Tag. Die kamen erst am nächsten Tag, meine Lebensgefährtin hat mich gefragt, wo ich bin und sie hat gesagt, dass die Polizei bei ihr war in XXXX und nach mir gefragt hat.

VR: Wurden Ihre Freundin oder die Tante nicht verhaftet?

BF: Nein. Die Tante ist schon alt und die wollten nur wissen, wo ich bin, die haben nur diesbezüglich Druck gemacht.

VR: Wissen Sie, wurde die Wohnung durchsucht? Hat Ihre Freundin erzählt, ob sie Sachen mitgenommen haben?

BF: Nein, die wollten nichts mitnehmen, die haben nur die Tür aufgebrochen und haben nur geschaut, ob ich da bin und haben gesehen, dass ich nicht da bin.

VR: An welchem Tag war die Demonstration?

BF: Am 9. März 2010 nach der Wahl.

Die Verhandlung wird 10.58 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 11.02 Uhr fortgesetzt.

VR: Wie hoch war der Mitgliedsbeitrag für die Partei?

BF: Ich habe nicht regelmäßig Mitgliedsbeiträge bezahlt. Normaler Weise zahlt man 500 Franc, aber wir haben da verschiedene Kategorien, manche müssen mehr bezahlen, manche mussten überhaupt nichts bezahlen. Am Anfang, wie ich mich registrieren ließ, habe ich noch bezahlt, aber später dann nicht mehr, ich habe gesagt, es ist schwierig für mich, ich werde dafür für die Partei arbeiten.

VR: Ich stelle nur fest, dass Sie in Ihrem Mitgliedsausweis keine Zahlungen eingetragen haben?

VR: Sie waren politischer Aktivist, warum gibt es keine Bilder von Ihren politischen Aktivitäten?

BF: Ich habe nicht so einen hohen Rang erreicht, ich war auf lokaler Ebene tätig.

VR: Wir haben von den Ewe gesprochen, kennen Sie den Schlachtruf und den Demonstrationsruf der Ewe bei den Demonstrationen? Die haben einen eigenen Schlachtruf, Gesang.

BF: "We need change"!

VR: Es gibt bei den Ewe einen bekannten Ruf!

BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, wenn wir losgegangen sind, wir haben gerufen "We need change" "Veneda" (phonetisch) auf Kotokoli.

VR: Wie heißt der Präsident der UFC?

BF: Wie ich dort war Olympo der Präsident. XXXX war schon alt, aber XXXX, war Präsidentschaftskandidat, der gegen 4 andere angetreten ist.

VR zeigt dem BF ein Foto und fragt welcher Politiker das ist?

BF: Das ist unser Präsidentschaftskandidat XXXX.

VR: Nein, das ist XXXX

BF: Er ist einer unserer Führer.

VR: Wie heißt der Präsident der UFC, Teilorganisation "Federation du Golfe"?

BF: XXXX.

VR: Kennen Sie ihn persönlich?

BF: Ja, damals sind wir zusammengesessen.

VR: In welcher Sprache haben Sie mit ihm gesprochen?

BF: XXXX hat auch Kotokoli gesprochen und wenn er dann Französisch gesprochen hat, haben Leute für uns in Kotokoli übersetzt. Er hat meistens Französisch gesprochen.

VR: Wie ist derzeit die politische Situation in Togo?

BF: Seit ich hier bin, habe ich das nicht verfolgt, aber ich weiß, dass Wahlen anstehen, aber dass noch immer kein Datum für die Wahlen festgelegt wurde und ich habe gehört, dass die Situation sehr schlecht sein soll.

VR: Fühlen Sie sich noch immer als Mitglied der UFC?

BF: Ja. Ich war bei der Opposition, die Opposition hat sich gespalten. Wenn ich noch in Togo wäre, dann wäre ich bei XXXX.

VR: XXXX ist bei welcher Partei?

BF: Wo er jetzt ist, weiß ich nicht, aber damals war er mit XXXX. Die Partei hat sich geteilt.

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Dem BFV werden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat vorgelegt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Recherchen haben ergeben, dass grundsätzlich keinerlei Umstände vorliegen, welche ein Refoulement in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seine Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

VR: Welche konkrete Gefahr sehen Sie heute für sich in Togo?

BF: Ich wäre ein toter Mann, besonders jetzt, wo die Wahl ansteht. Wenn mich jemand sieht, dann würde man mich umbringen. Selbst nach 10 Jahren, wäre das noch so.

VR: Haben Sie noch Kontakt zu Familienmitglieder bzw. Verwandten in Togo?

BF: Mit meiner Tante und meinem Onkel, sonst mit niemanden. Meine Tante ist jetzt sehr krank.

VR: Welche Tante?

BF: Diejenige, bei der ich in XXXX gewohnt habe, die ist jetzt ins Dorf übersiedelt. Sie hatte eine Herzattacke. Immer wenn ich sie anrufe, sagte sie: "Bleib dort, wo Du bist, sein ein guter Bürger dieses Landes".

VR: Wann ist sie in das Dorf übersiedelt?

BF: Die letzten 2 Jahre ist sie schon im Dorf, seit ich sie anrufe, die letzten 2 Jahre.

VR: Und Ihr Onkel?

BF: Der ist auch dort.

VR: Das ist der Onkel, der die Papiere von UFC besorgt hat?

BF: Ja.

VR: Sind Sie jetzt noch politisch tätig?

BF: Nein, jetzt habe ich Angst. Nein, ich möchte hier nur leben und arbeiten, mit dem anderen habe ich aufgehört.

VR: Ich möchte mit Ihnen Deutsch sprechen?

VR: Was machen Sie derzeit in Österreich?

BF (auf Deutsch): Ich verkaufe Straßenzeitungen. Ich habe auch ein aktuelles Beschäftigungsangebot. Ich würde mich dort um die Pferde kümmern und auch sonst ums Haus sorgen. Ich habe aber auch noch ein Angebot in einem anderen Hotel vom vorigen Jahr. Außerdem besuche ich einen Deutschkurs und habe auch die A2-Prüfung versucht, da ich aber Analphabet bin, hat es noch nicht für einen positiven Abschluss gereicht. Ich habe auch den Führerschein gemacht (BF zeigt den Führerschein).

BFV legt ein aktuelles Beschäftigungsangebot (wird als Beilage 1 dem Akt beigelegt).

VR: Leben Sie in Österreich in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft

BF: Nein, ich habe nur die Arbeit im Kopf.

Wovon leben Sie jetzt?

BF (auf Deutsch): Ich lebe von der Grundversorgung, ich verkaufe aber auch Zeitungen und ich arbeite manchmal für die Gemeinde.

VR: Wo leben Sie?

BF (auf Deutsch): In einer Privatwohnung in XXXX.

VR: Sind Sie in letzter Zeit mit dem Gesetz in Konflikt gekommen bzw. hatten Sie Probleme mit der Polizei?

BF: Nie.

Verlesen wird ein aktueller Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint.

VR: Wissen Sie, wo Ihre Lebensgefährtin und Ihr Kind ist?

BF: Nein. Ich möchte daran gar nicht denken.

VR: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise, Kontakte zu Behörden Ihres Heimatlandes, z.B. Botschaft etc.?

BF: Nein.

VR: Waren Sie seit Ihrer Ausreise jemals wieder in Ihrem Heimatland?

BF: Nein.

VR an BFV: Haben Sie noch Fragen?

BFV: Sie heute haben angegeben, nach Ihrer Flucht von XXXX in Ihr Heimatdorf sei die Polizei erst eine Nacht später gekommen. Bei der Einvernahme haben Sie aber gesagt, die Polizei ist in derselben Nacht gekommen! Wie viele Stunden waren Sie bei der Tante.

BF: Man fährt schon 6 Stunden von XXXX bis zum Dorf und ich bin erst am Abend bei der Tante angekommen und erst am nächsten Tag, ist dann die Polizei am Abend gekommen.

BFV: Warum haben Sie bisher nicht erzählt, dass Sie mit Ihrer Lebensgefährtin telefoniert haben?

BF: Das habe ich dort (beim BAA) auch gesagt.

VR: Das ist nicht im Protokoll ersichtlich.

VR an BF: Sie haben angegeben, angeschossen worden zu sein. Dann haben Sie ein große Strecke zurückgelegt, wie ist das mit so einer Verletzung möglich?

BF: Ich bin bis XXXX (phonetisch) durch den Busch gegangen. Dort bin ich in der Früh angekommen und von dort wurde ich mit einem Moped nach Ghana gebracht.

VR: Das entspricht nicht, was Sie im Protokoll angegeben haben. Im Protokoll steht, dass Sie zu Fuß nach Ghana gegangen sind.

BF: Ich bleibe dabei, dass ich bis XXXX gegangen bin.

BFV an BF: Wie können Sie sich erklären, dass die Mitgliedsbeiträge nicht eingetragen sind?

BF: Das wurde schon eingetragen, aber wenn ich nicht genug Geld hatte, habe ich nichts bezahlt.

BF gibt an: Der vorgezeigte Mitgliedsausweis ist nicht mein Originalausweis. Im Originalausweis wurde dies eingetragen. Diesen Ausweis hat mein Onkel nachträglich besorgt.

"

Das BFA teilte mit Schreiben vom 14.01.2015 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt.

In der mündlichen Verhandlung wurde auch ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung als Arbeiter in einem Reitstall vorgelegt.

In der am 04.03.2015 eingelangten Stellungnahme wird ein medizinisches Gutachten zu der vom Beschwerdeführer erlittenen Schussverletzung beantragt. Der Beschwerdeführer habe mangels genauer Englisch-Sprachkenntnisse dem Verlauf der Verhandlung nicht ganz genau folgen. Es solle daher bei der Beweiswürdigung auf diese Verständigungsschwierigkeiten Bedacht genommen werden. Unschärfen in den Angaben zum Fluchtweg seien neben Übersetzungsschwierigkeiten auch auf die Tatsache zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer in der ersten Instanz nicht so detailliert gefragt wurde. Zutreffend sind jedenfalls die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Außerdem sei die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers weiterhin aktuell, da ihm trotz Regierungsbeteiligung der UFC, nunmehr als Anhänger des in Opposition verbliebenen ANC Verfolgung drohe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger von Togo. Er brachte am 24.05.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Beschwerdeführer gehört nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Kotokoli an und ist Moslem. Er wurde in XXXX, Nord-Togo geboren und lebte nach eigenen Angaben, seit dem Tod der Eltern, in XXXX. Dort arbeitete er u.a. als Taxifahrer. Nach seiner Ausreise aus Togo lebte er mehr als ein Jahr in Ghana und gelangte dann u.a. über Marokko mit dem Schiff nach Spanien. Von dort flog er in die Ukraine und dann weiter nach Österreich. Der Beschwerdeführer ist ledig, nach eigenen Angaben lebte er bis zu seiner Ausreise mit einer Lebensgefährtin und hat mit dieser einen Sohn. Der Aufenthalt der beiden ist unbekannt. In Togo leben noch Onkel und Tante. Zumindest zu diesen hat der Beschwerdeführer Kontakt.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung wegen politischer Tätigkeit in seinem Heimatstaat konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Eine schwere Erkrankung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer hat eine Narbe am linken Unterschenkel, die nach Angaben des Beschwerdeführers von einer Schussverletzung stammen. Entsprechende Belege, die dies bestätigen, wurden nicht vorgelegt.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer reiste am 24.05.2012 mit dem Flugzeug unter Verwendung eines fremden Reisedokuments nach Österreich ein und hält sich seither aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Österreich keine familiären Bindungen. Es liegen Unterstützungserklärungen von österreichischen Staatsbürgern und ein Arbeitsangebot vor. Der Beschwerdeführer ist derzeit in der Grundversorgung, verkauft seit Juli 2012 auf selbständiger Basis eine Straßenzeitung und ist zeitweise in einer Gemeinde gemeinnützig tätig. Er besucht regelmäßig Deutschkurse und besitzt einen Führerschein. Ein positiver Abschluss der A2-Prüfung liegt noch nicht vor. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt (Staatendokumentation - Feststellungen zur Republik Togo aus Jänner 2013):

"Allgemeine Lage

Politik/Wahlen

Togo hat ein präsidiales Mehrparteiensystem mit Staatspräsident Faure Essozimna Gnassingbé (RPT/UNIR) an der Spitze des Staates. Er wurde am 4. März 2010 für fünf Jahre wiedergewählt.

Verfassung und Gewaltenteilung

Mit der Verfassung vom 14. Oktober 1992, am 30. Dezember 2002 revidiert, wurde der rechtliche Rahmen für eine Demokratie mit Gewaltenteilung, Mehrparteiensystem (bereits 1991) und allgemeinen Bürger- und Menschenrechten installiert. Der Staatspräsident hat die exekutive Gewalt inne und ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er wird für fünf Jahre gewählt und kann sich unbegrenzt wiederwählen lassen, nachdem im Dezember 2002 eine Verfassungsnovelle für den Präsidenten maßgeschneidert wurde, bei der u. a. das Mindestalter für einen Präsidentschaftskandidaten auf 35 Jahre herabgesetzt wurde. Premierminister und Regierung werden vom Präsidenten eingesetzt, der Premierminister wird von der Mehrheitsfraktion der Assemblée Nationale gestellt, deren 81 Abgeordnete ebenfalls für fünf Jahre gewählt werden.

Verwaltungsstruktur und Dezentralisierung

Nach französischem Vorbild ist die Verwaltungsstruktur Togos zentralistisch auf die Regierung ausgerichtet. Togo ist in fünf Regionen, 35 Präfekturen und in eine Kommune (Lomé) gegliedert. Die Präfekten werden von der Regierung eingesetzt. Ein Dezentralisierungsprozess ist seitens der Regierung vorgesehen und wird von den VN, internationalen Organisationen und deutschen politischen Stiftungen unterstützt. Bei diesen Reformen soll mit internationaler Beteiligung den Kommunen geholfen werden, zu mehr Autonomie und einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Togo - Geschichte und Staat, September 2012)

Togo ist nach Jahrzehnten der Militärdiktatur auf dem Weg der demokratischen Öffnung und der Modernisierung des politischen Systems. Die Parlamentswahlen von 2007 und die Präsidentschaftswahlen von 2010, in denen Präsident Faure Gnassingbé für fünf weitere Jahre in seinem Amt bestätigt wurde, sind im Wesentlichen fair verlaufen.

Im April 2012 hat eine Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission, die den Auftrag hatte, Gewalttaten im Zeitraum von 1958 bis 2005 zu untersuchen, umfassende Empfehlungen zur Aufarbeitung der Geschichte vorgelegt, die allerdings noch nicht umgesetzt worden sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Togo, Oktober 2012)

Die Regierungspartei Union pour la République (Unir), die Nachfolgepartei der am 14. April 2012 von Präsident Faure Gnassingbé aufgelösten Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) ist mit 50 Sitzen im Parlament vertreten. Die stärkste Oppositionspartei, die Union des Forces de Changement - UFC, ist erstmalig seit Mai 2010 mit fünf Ministern an der Regierung beteiligt. Dieser Schritt führte im Oktober 2010 zu einer Abspaltung der radikaloppositionellen Kräfte um den Präsidentschaftskandidaten XXXXund zur Neugründung der Partei Alliance Nationale pour le Changement (ANC).

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Togo - Geschichte und Staat, September 2012)

Sicherheitslage

Die politische Situation ist vordergründig ruhig, doch bestehen politische Spannungen im Land. Eine plötzliche Änderung der Lage kann nicht ausgeschlossen werden.

(Schweizerisches Eidgenössisches Departement: Reisehinweise Togo, Stand 24.01.2013)

Seit Juni 2012 kommt es insbesondere in der Hauptstadt Lomé immer wieder zu - teilweise unfriedlichen - Demonstrationen gegen die Regierung. Angesichts des großen Misstrauens zwischen Regierung und Opposition gestaltet sich der politische Dialog im Vorfeld der geplanten Parlaments- und erstmals Lokalwahlen als schwierig. Die zahlreichen sozio-ökonomischen Probleme stellen eine zusätzliche Belastung der innenpolitischen Lage dar.

Nach einer Regierungsumbildung im Juli/August 2012 will Togo den Dialog mit der Opposition verstärken.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Togo, Oktober 2012)

Aufgrund innenpolitischer Differenzen kommt es immer wieder zu Demonstrationen, insbesondere in Lomé. Dabei kann es auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen.

(AA - Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise Togo, Stand 23.01.2013)

Rechtsschutz

Obwohl in der Verfassung eine unabhängige Justiz festgeschrieben ist, übte die Exekutive weiterhin Kontrolle über den Justizsektor aus, außerdem war Korruption ein Problem. Anwälte bestachen des Öfteren Richter, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen. Das Gerichtssystem blieb weiterhin überlastet und es gab einen Mangel an Personal.

(USDOS - U. S. Department of State: Country Report on Human Right Practices - Togo, 24.05.2012)

Durch die Verfassung ist die Unabhängigkeit der Justiz garantiert, faktisch war die Rechtsprechung jedoch auch politischem Einfluss unterworfen. Das Rechtssystem wurde durch französisches (Code Civile/Napoléon) und afrikanisches Recht geprägt. Höchste Instanz ist der Cour Constitutionelle (Verfassungsgericht). Die Todesstrafe wurde am 28.05.2009 abgeschafft. Wichtige Gerichtsinstanzen für Zivil- und Strafverfahren sind der Cour Suprême (Oberster Gerichtshof), zwei Berufungsgerichte, Gerichte erster Instanz und der Cour de Sûreté de l'Etat (Gericht für Staatssicherheit). Seit 2009 gibt es einen Rechnungshof, der zwar schon in der Verfassung von 1992 vorgesehen war, aber erst 2009 installiert wurde. Mit Hilfe von Programmen der Nations Unies (PNUD) konnte im November 2009 ein juristisches Multimedia-Dokumentationszentrum der Öffentlichkeit übergeben werden. Im ländlichen Milieu existiert weiterhin die traditionelle Rechtsprechung, bei der der Dorfchef oder Ältestenrat befugt ist, über kleinere strafrechtliche oder zivilrechtliche Fälle zu urteilen. Auch Fälle von Selbstjustiz können gelegentlich vorkommen, wenn z. B. Marktdiebe auf frischer Tat ertappt werden. Nach französischem Vorbild gibt es zwei Exekutivorgane, die dem Innenministerium zugeordnete Polizei und die Gendarmerie unter Hoheit des Verteidigungsministeriums.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Togo - Geschichte und Staat, September 2012)

Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sind personell und materiell unzureichend ausgestattet und gelten als besonders korruptionsanfällig. Die Ausbildung der dort Tätigen ist trotz Reformanstrengungen z. T. immer noch unzureichend. Die Regierung bemüht sich, bisher mit nur geringem Erfolg, die Schwäche und Korruptionsanfälligkeit der Justiz durch eine Justizreform zu bekämpfen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)

Sicherheitsbehörden

Seit Beginn des politischen Dialogs 2006 sind keine extralegalen Tötungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte bekannt geworden.

Nachdem 2009, anders als 2008, keine Fälle von Lynchjustiz (Verbrennen bei lebendigem Leib) durch eine aufgebrachte Menschenmenge, denen tatsächliche oder mutmaßliche Kriminelle zum Opfer fallen, bekannt geworden waren, kam es Anfang Februar 2011 in Lomé zu zwei Fällen von Lynchjustiz.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011; USDOS

Polizeigewalt/Folter

Nach Gesetzeslage können verhaftete Personen bis zu 48 Stunden ohne richterliche Anordnung in Haft bleiben. Diese Frist kann in schwerwiegenden Fällen um weitere 48 Stunden verlängert werden. Unter anderem auf Grund der mangelnden Effizienz des Justizwesens, möglicherweise aber auch aus anderen Gründen, werden diese Fristen in der Praxis häufig nicht respektiert und Personen ohne richterliche Anordnung über einen längeren Zeitraum, z. T. über Jahre, inhaftiert.

Folter ist in Togo gesetzlich verboten. Folter und Misshandlungen von Gefangenen sollen aber weiterhin vorkommen.

Im Mai 2011 erhoben mehrere Oppositionszeitungen Foltervorwürfe gegen den staatlichen Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignement - ANR). Auch wenn sich diese Vorwürfe nicht verifizieren lassen, ist, aufgrund ihrer Häufung und der Anzahl von Organisationen, durch die sie erhoben werden, davon auszugehen, dass sie gerechtfertigt sind.

Allgemein wird den Sicherheitsorganen z. T. exzessive Gewaltanwendung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgeworfen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011; USDOS

Menschenrechte

Allgemein

Die Menschenrechtslage hat sich seit dem Tode des langjährigen Militärdiktators Eyadema 2005 insbesondere im Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit und der Versammlungsfreiheit stark verbessert. Problematisch bleiben die von der nationalen Menschenrechtskommission bestätigten Foltervorwürfe, die defizitäre Rechtsprechung, die hohe Korruption, die schwache Stellung der Frau bei der Verwaltung des Landes, die schlechten Haftbedingungen sowie die politischen Mitwirkungsrechte auf dem Lande.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Togo, Oktober 2012)

Die Menschenrechtslage hat sich seit 2006 deutlich verbessert, was auch von verschiedenen unabhängigen Beobachtern anerkannt wurde. Präsident Faure Gnassingbé setzte seinen Reformkurs entschlossen fort. Im Jahresbericht 2012 von Amnesty International wird die exzessive Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte beim Auflösen von politischen Kundgebungen und Demonstrationen der Opposition sowie bei Demonstrationen der Studenten kritisiert.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Togo - Geschichte und Staat, September 2012)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Rede- und Pressefreiheit sind gesetzlich garantiert. Wenn auch weniger als in den letzten Jahren, schränkte die Regierung diese Rechte weiterhin ein.

Die Regierung führte die "High Authority of Audiovisuals and Communications (HAAC)" ein, um die Freiheit der Presse, ethnische Standards und die ordnungsgemäße Zuweisung von Frequenzen an private Fernseh- und Radiosender zu gewährleisten. Obwohl nominell unabhängig, ist sie in der Praxis ein "Arm" der Regierung.

(USDOS - U. S. Department of State: Country Report on Human Right Practices - Togo, 24.05.2012)

Zwar wurde 2004 ein neues Pressegesetz eingeführt, die unabhängige Berichterstattung hat sich unter dem neuen Präsidenten Faure Gnassingbé deutlich verbessert, doch bleibt sie weiterhin durch staatliche Restriktionen bedroht. Auf der von Reporter ohne Grenzen veröffentlichten Weltrangliste für Pressefreiheit konnte sich Togo nach dem Tod von Eyadéma deutlich verbessern und steht auf Platz 79 von 179. Das amerikanische Freedomhouse sieht das jedoch anders und im 2012 Freedom of the Press World Ranking steht Togo zusammen mit Irak und Kirgisistan nur auf Platz 155 von 197.

Die Presselandschaft bietet ein vielfältiges Angebot an Printmedien, die alle in Französisch erscheinen. Sie zeichnen sich jedoch durch geringe Auflagen aus und finden außerhalb von Lomé und einigen anderen Städten, vorwiegend im Süden, kaum Verbreitung. Die staatliche Togo-Presse, die einzige Tageszeitung, hat auch je eine Seite mit Nachrichten in Ewé und Kabyé. Daneben gibt es die ebenfalls staatliche Presseagentur Atop und mittlerweile die erste private Presseagentur Savoir News. Reporter ohne Grenzen zeigte sich besorgt über die Verstärkung der Macht der Haute Autorité de l'audiovisuel et de la communication (HAAC). Berichte von Zensur und Verboten der privaten togoischen Presse seitens der HAAC erscheinen immer wieder.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Togo - Geschichte und Staat, September 2012)

Opposition

Die Oppositionsparteien Togos sind zwar zersplittert, schwach organisiert und demokratisch unerfahren, können sich aber im Wesentlichen frei und ohne Einschränkungen im ganzen Land betätigen. Anfang Juni 2010 wurde die Splitterpartei OBUTS des ehemaligen RPT-Ministerpräsidenten Agbéyomé Kodjo, der unter dem verstorbenen Präsidenten Eyadéma zeitweise Premierminister gewesen war, aufgrund eines parteiinternen Streits verboten, aber nach kurzer Zeit wieder zugelassen, was allerdings einen Sonderfall darstellt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)

Beim Tod Eyadémas war Togo, nicht zuletzt aufgrund der Vorfälle im Zusammenhang mit den Wahlen, international weitgehend isoliert. Seit dem Amtsantritt Faure Gnassingbés hat sich die Lage dagegen deutlich gebessert: Nicht zuletzt auf Grund des politischen Drucks der EU begann Präsident Faure im Frühjahr 2006 den "nationalen Dialog" mit den Oppositionsparteien.

Dieser Dialog baute auf den so genannten "22 Verpflichtungen" vom November 2004 auf, die Togo gegenüber der EU eingegangen war und die auf die Herstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse abzielten. Sie sind bisher nur zum Teil umgesetzt worden. Wichtige Reformen der Verfassung und der staatlichen Institutionen kommen wegen der Blockadehaltung wichtiger Teile der Opposition, die jeden Dialog mit der Regierung ablehnen, nicht voran. Abgesehen davon können alle Oppositionsparteien weitgehend frei agieren und die Medien alle politischen Fragen offen diskutieren. Dies schließt Kritik an der Politik des Präsidenten mit ein. Übergriffe gegen Oppositionspolitiker und Journalisten hat es seit dem Abschluss des "Accord Politique Global" - APG am 20.08.2006 bis zur Präsidentenwahl am 04.03.2010 bis auf wenige Einzelfälle nicht mehr gegeben. Beim APG handelt es sich um ein Grundsatzübereinkommen zwischen Regierung und Opposition unter Vermittlung des burkinischen Präsidenten Blaise Compaoré über grundlegende Reformen und die Abhaltung von Parlamentswahlen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)

Situation von UFC Mitgliedern

Mit 60,88 % der abgegebenen gültigen Stimmen wurde Präsident Faure Gnassingbé für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren wiedergewählt. Die geringe Wahlbeteiligung (64,68 % der registrierten Wähler) erklärt sich durch schwere taktische Fehler der Opposition im Vorfeld der Wahlen (keine Einigung auf einen gemeinsamen Gegenkandidaten, mehrfache Boykottdrohungen, verspäteter Beginn der Wahlvorbereitungen, unzureichende Mobilisierung der eigenen Wählerschaft, was die Einschreibungen in die Wählerlisten betraf).

Dies hat die Wiederwahl des Amtsinhabers erheblich begünstigt. Dessen größter Konkurrent, der Generalsekretär der wichtigsten Oppositionspartei "Union des Forces de Changement" (UFC), XXXX, erzielte daher nur 33,93 % der abgegebenen gültigen Stimmen. Aufgrund des deutlichen Vorsprungs gegenüber dem Ergebnis XXXX steht die Legitimität der Wiederwahl von Präsident Faure Gnassingbé außer Frage. Trotzdem erkennt XXXX das Wahlergebnis bis heute nicht an. Gestützt auf seine und die Anhänger der mit ihm verbündeten Splitterparteien versucht er seitdem mittels friedlicher wöchentlicher Demonstrationen, die Regierung dazu zu bringen, seinen angeblichen Wahlsieg anzuerkennen. Nachdem die UFC unter der Führung ihres Vorsitzenden Olympio im Juni 2010 zusammen mit der bisher allein regierenden RPT in eine Regierung unter dem Premierminister Houngbo eingetreten war, spaltete sich im August 2010 der XXXX nahestehende Teil der Partei von der UFC ab und gründete am 10.10.2010 eine neue Partei unter dem Namen ANC ("Alliance Nationale pour le Changement"), die am 04.11.2010 von der Regierung offiziell anerkannt wurde. Zuvor hatten XXXX und seine Anhänger immer wieder gegen die Regierungsbeteiligung der UFC und den Wahlsieg des Präsidenten zu demonstrieren versucht. Die Demonstrationen waren von der Regierung verboten worden und wurden durch frühzeitiges Eingreifen der Sicherheitskräfte z. T. gewaltsam verhindert. Dabei kam es zu Übergriffen nicht nur gegen XXXX und seine Anhänger, sondern auch gegen Journalisten. Seit Anfang des Jahres 2011 hat sich die Lage beruhigt. Die zuvor gewaltsam unterdrückten Demonstrationen finden seither regelmäßig samstags statt und werden von den Behörden nicht behindert.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)

Die Regierungspartei Union pour la République (Unir), die Nachfolgepartei der am 14. April 2012 von Präsident Faure Gnassingbé aufgelösten Rassemblement du Peuple Togolais (RPT), ist mit 50 Sitzen im Parlament vertreten. Die stärkste Oppositionspartei, die Union des Forces de Changement - UFC, ist erstmalig seit Mai 2010 mit fünf Ministern an der Regierung beteiligt. Dieser Schritt führte im Oktober 2010 zu einer Abspaltung der radikaloppositionellen Kräfte um den Präsidentschaftskandidaten XXXX und zur Neugründung der Partei Alliance Nationale pour le Changement (ANC).

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Togo - Geschichte und Staat, September 2012)

Machtkampf zwischen UFC und ANC

Fortgesetzt hat sich indes der Machtkampf zwischen ANC und UFC mit dem erzwungenen Ausschluss von neun zur ANC übergetretenen ehemaligen UFC-Abgeordneten aus der Nationalversammlung im November 2010. Zu den Übergetretenen und Ausgeschlossenen gehört praktisch die ganze bisherige UFC-Prominenz, darunter insbesondere XXXX. Die offiziell "zurückgetretenen", tatsächlich aber gegen ihren Willen ausgeschlossenen Abgeordneten wurden am 07.12.2010 durch neun Nachrückkandidaten aus den Reihen der UFC ersetzt. Die übrigen Angehörigen der ursprünglichen UFC-Fraktion, die ihren Übertritt zur ANC erklärt hatten, gehören weiterhin als Fraktionslose der Nationalversammlung an. Auf seiner Sitzung vom 15.-19.04.2011 hat das "Comité des Droits de l¿Homme des Parlementaires" der Interparlamentarischen Union entschieden, dass der Ausschluss der neun ANC-Abgeordneten illegal war. Es forderte die Behörden auf, über Maßnahmen nachzudenken, durch die das den ausgeschlossenen Abgeordneten zugefügte Unrecht wieder gutgemacht werden kann. Eine Reaktion der Regierung auf diese Entscheidung gibt es nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)

Minderheiten

Es gibt 37 Stämme, die größten und wichtigsten sind Ewe, Mina und Kabre. Französisch ist die offizielle Sprache, des Weiteren gibt es die Sprachen Ewe und Mina, die zwei führenden afrikanischen Sprachen im Süden, sowie Kabye und Dagomba, die beiden führenden afrikanischen Sprachen im Norden.

(CIA World Factbook: Togo, Stand 07.01.2013)

Diskriminierung ist unter den 40 ethnischen Gruppen gegenwärtig, historisch bedingte Spannungen trennen das Land zwischen Norden und Süden entlang der politischen, ethnischen und religiösen Gruppen. Die Armee setzt sich traditionell vorwiegend aus Soldaten der ethnischen Gruppe des Präsidenten, den aus dem Norden stammenden Kabiye, zusammen. Ethnische Minderheiten waren im öffentlichen Dienst kaum vertreten.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Togo, Mai 2012)

Die Bevölkerung Togos besteht aus über 40 ethnischen Gruppen mit unterschiedlichen Sprachen. Gruppenspezifische Repressalien sind nicht festzustellen, allerdings spielte bei politischen Auseinandersetzungen in der Vergangenheit auch die ethnische Komponente eine Rolle. So sind auch heute noch fast alle wichtigen Positionen im Staat und in den Staatsunternehmen von Kabyé besetzt; dies ist auch die Ethnie des Staatspräsidenten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Dauerhafte Ausweichmöglichkeiten stehen in dem kleinen Land nicht zur Verfügung.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)

Rückkehr

Grundversorgung/Wirtschaft

Togo ist eines der ärmsten Länder der Welt und nimmt auf dem Human Development Index 2012 Rang 162 von 187 Staaten ein.

In Togo sind die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, deutsche kirchliche Hilfswerke, der Senior Experten Service und politische Stiftungen aktiv. Die Hanns-Seidel-Stiftung feierte 2012 ihr 35-jähriges Jubiläum in Togo, außerdem sind die Konrad-Adenauer-Stiftung und Friedrich-Ebert-Stiftung im Land präsent. Es gibt eine Vielzahl privater Initiativen im humanitären Bereich.

(AA - Auswärtiges Amt: Togo - Beziehungen zu Deutschland, Oktober 2012)

Die Bevölkerung findet ihr Auskommen größtenteils in der Landwirtschaft, in der etwa zwei Drittel der Bevölkerung arbeiten. Die Selbstversorgung mit den Grundnahrungsmitteln ist gewährleistet, allerdings sehr fragil. Dürre oder Überschwemmungen können schnell zu ernsten Versorgungsengpässen führen. Im Süden werden Mais, Maniok und Ölpalmen gepflanzt, im Dreieck Kpalimé, Atakpamé und Badou werden Kaffee und Kakao kultiviert, während in der Zentralregion Baumwolle und Jams die wichtigsten Kulturen sind und weiter im Norden der Anbau von Hirse/Sorghum und die Rinderhaltung eine größere Rolle spielen.

Ein nicht zu unterschätzender Faktor ist der informelle Sektor, in dem ca. 20-25 % der Bevölkerung beschäftigt sind und in dem etwa 20 % des BIP erwirtschaftet werden.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Togo - Wirtschaft, Dezember 2012)

Togo hat trotz des seit 2006 eingeleiteten Reformprozesses die wirtschaftliche und soziale Krise noch nicht überwunden. Etwa 40 Prozent der Bevölkerung Togos können über weniger als 1,25 US-Dollar und ungefähr 70 Prozent über weniger als 2 US-Dollar am Tag verfügen. Die Arbeitslosenquote ist besonders auf dem Land und bei jungen Togoern sehr hoch. Auf dem Human Development Index 2011 nimmt Togo den 162. Platz von 187 ein. Noch immer sind etwa 75 Prozent der aktiven Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt. Trotz gewisser Fortschritte wird das Land vermutlich nur wenige Millenniumsziele (etwa Gesundheit, Grundschulausbildung) erreichen.

(AA - Auswärtiges Amt: Togo - Wirtschaft, Oktober 2013)

Togo befindet sich wegen der Misswirtschaft der letzten Jahrzehnte in einer wirtschaftlichen und sozialen Krise, die den überwiegenden Teil der Bevölkerung betrifft. Ursache für die sozialen Probleme ist neben zwei Überschwemmungskatastrophen 2007 und 2008 auch der ungebrochene Bevölkerungszuwachs (2009: 2,7 %). Von knapp 1,5 Mio. Einwohnern zur Zeit der Unabhängigkeit 1960 ist die Bevölkerung bis November 2010 auf 5,75 Mio. Einwohner gewachsen. Diesem enormen Bevölkerungswachstum steht kein entsprechender Anstieg des Arbeitsplatzangebots oder sonstiger Erwerbsmöglichkeiten gegenüber:

Nach dem Human Development Index der Vereinten Nationen nimmt das Land den 139. Platz von 182 Ländern ein.

Zwei Drittel der Bevölkerung ernähren sich von der Landwirtschaft. 2009 lebten 61,7 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze; mehr als ein Viertel der Kinder unter fünf Jahren ist unterernährt. Das jährliche Durchschnittseinkommen liegt je nach Region zwischen 175.000 und 300.000 FCFA (ca. 266-457 €).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)

Behandlung nach der Rückkehr

Ein Asylantrag allein löst nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen aus. Die Behörden sind in der Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder deutschen Behörden noch togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben. Togoische Staatsangehörige ohne reguläre Dokumente werden vor der Einreise einem Personenfeststellungsverfahren unterzogen. Die Betroffenen müssen einen Personalbogen ausfüllen, dann werden Verwandte informiert, die wiederum Angaben zu ihrer Person und der Person des Betreffenden machen müssen. Bei einer Bestätigung der togoischen Staatsangehörigkeit wird die Einreise gestattet, ansonsten erfolgt in der Regel Rücktransport auf Kosten der jeweiligen Fluglinie, selbst bei Vorliegen eines von der togoischen Botschaft ausgestellten Laissez-Passer. Togo erkennt von Deutschland oder der EU ausgestellte Heimreisedokumente nicht an.

..."

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, sowie aus der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2015.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Auch wenn diese Länderinformationen aus dem Jahr 2013 stammen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln, da sich seither die Lage im Herkunftsstaat nicht wesentlich verändert hat. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer vor der vorliegenden Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht diese Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nochmals zur Stellungnahme vorgelegt und von diesem weder wegen der Aktualität noch inhaltlich bestritten wurden.

Den erst im späteren Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Einwendungen, es sei mangels ausreichender Englisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers zu Missverständnissen in den Einvernahmen gekommen, kann nicht gefolgt werden.

Während des Verfahrens und auch in der Beschwerde vom 14.06.2013 hat der Beschwerdeführer keine Verständigungsschwierigkeiten vorgebracht. Die Protokolle wurden dem Beschwerdeführer am Ende der Amtshandlung rückübersetzt zur Kenntnis gebracht und er bekräftigte mit seiner Unterschrift ohne Rüge oder Beifügung die Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. AS 27; AS 43; AS 194; AS 286). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auch in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Englisch-Kenntnisse verfügt. Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes beruht jedenfalls nicht auf Verständnisschwierigkeiten.

Dem Beschwerdeführer wurde während des gesamten Verfahrens ausreichend Gelegenheit gegeben sein Vorbringen darzulegen, doch konnte er weder glaubwürdig vorbringen, dass er sein Heimatland wegen politischer Verfolgung verlassen musste noch, dass ihm gegenwärtig politische Verfolgung droht. Seine Angaben, er fürchte umgebracht zu werden, sind pauschal und vage. Laut den Länderfeststellungen hat sich die Lage der Opposition seit dem Amtsantritt von Präsident Faure Gnassingbes deutlich gebessert. Seit dem Frühjahr 2006 gibt es einen "nationalen Dialog" mit den Oppositionsparteien. Auch die Menschenrechtslage hat sich im Bereich der Versammlungsfreiheit stark verbessert. Die Oppositionsparteien können sich im Wesentlichen frei und ohne Einschränkungen im ganzen Land betätigen. Übergriffe gegen Oppositionspolitiker hat es seit 2006 bis auf wenige Einzelfälle nicht mehr gegeben. Es kam zwar im Zuge der Präsidentenwahl 2010 zu gewaltsam unterdrückten Demonstrationen und zu Übergriffen auf Anhänger der Opposition und auch Journalisten. Laut Jahresbericht 2012 von Amnesty International wurde beim Auflösen von politischen Kundgebungen und Demonstrationen der Opposition z.T. exzessive Gewalt angewendet (vgl. oben S 34). Seit Anfang 2011 hat sich die Lage aber beruhigt und es finden seither wieder regelmäßig Demonstrationen der Opposition, die von den Behörden nicht behindert werden, statt (vgl. oben S 36). So wurde laut Amnesty International der Oppositionspolitiker XXXX im September 2010 wieder aus dem Gefängnis entlassen und nicht, wie vom Beschwerdeführer vermutet, umgebracht.

Der Beschwerdeführer gab an, seit 2006 Mitglied der UFC, einer legalen Oppositionspartei, gewesen zu sein. Da diese nunmehr in eine Koalition mit der Regierungspartei eingetreten sei, würde er nunmehr Anhänger der neuen legalen Oppositionspartei ANC sein. Er konnte jedoch das Bundesverwaltungsgericht von seinen politischen Aktivitäten, v.a. im Zusammenhang mit den politischen Unruhen 2010, nicht überzeugen. Weder Schriften noch Bilder belegen seine besondere politische Tätigkeit. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sind Fälschungen bzw. zweifelhaft. Dies hat eine Anfrage der Staatendokumentation des Bundesasylamtes Vorort zweifelsfrei ergeben. Der Beschwerdeführer konnte diese Feststellungen auch nicht substantiell entkräften. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu, dass der angebliche Mitgliedsausweis doch nicht, wie bisher behauptet, der Originalausweis sei, sondern von seinem Onkel erst nachträglich besorgt worden sei. Die erst im Zuge der Beschwerde vorgelegten Belege über seine Aktivitäten sind deshalb fragwürdig, da sie ebenfalls von seinem Onkel organisiert wurden und aus einem UFC-Büro vom Dezember 2013 stammen. Zu diesem Zeitpunkt war die UFC aber bereits in der Regierung und der Beschwerdeführer Sympathisant der Oppositionspartei ANC. Es ist kaum vorstellbar, dass ein Mitglied einer nunmehr mitregierenden Partei bestätigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin in seinem Heimatland gefährdet ist. Der Beschwerdeführer konnte auch keinerlei Aktivitäten für die neue Oppositionspartei ANC darlegen. Er gab selbst an, derzeit die politische Situation in seinem Heimatland nicht zu verfolgen (vgl. oben S 27).

Dass der Beschwerdeführer nach der Demonstration 2010 von der Polizei im ganzen Land zielgerichtet gesucht und zur Flucht gezwungen wurde, erscheint daher wie oben ausgeführt nicht überzeugend. Recherchen vor Ort aus 2013 haben auch ergeben, dass kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliegt. Außerdem sind seine Angaben zur Flucht vor der Polizei nicht realistisch. Auch ohne über besondere medizinische Kenntnisse zu verfügen erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass ein nächtlicher Fußmarsch von rund 20 km (von der Region XXXX nach XXXX) mit einem Steckschuss in einem Bein, alleine und von der Polizei durch den Busch verfolgt, in rund 10 Stunden nicht zu bewältigen ist. Hinzu kommt noch, dass die Aussagen in der mündlichen Verhandlung dahingehend widersprüchlich waren, als der Beschwerdeführer zuerst angab, er sei von der Polizei verfolgt in den Busch geflohen und vor Tagesanbruch in ein ghanesisches Dorf gelangt (vgl. oben S 24). Später bestand er darauf, dass er rund 20 km durch den Busch nach XXXX gegangen sei. Dort sei er in der Früh angekommen und mit einem Moped nach Ghana gebracht (vgl. oben S 29) worden.

Grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich vor allem durch die Angaben zu seiner Reise nach Europa und innerhalb Europas. Beispielsweise ist es völlig unglaubwürdig, dass ein mittelloser Mann, ohne Schulbildung und nur der Sprache eines kleinen Volksstammes mächtig, sich Dokumente, u.a. Reisepässe, sowie Flugtickets für eine Reise in die Ukraine beschaffen kann und fremde Personen scheinbar uneigennützig für die Kosten aufkommen.

Dem erst nach der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf ein medizinisches Gutachten bezüglich einer Verletzung am linken Unterschenkel wird keine Folge gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich selbst von der Verletzung am linken Bein überzeugen. Es ist auch durchaus möglich, dass die Narbe von einer Schussverletzung stammt. Doch wird ein medizinisches Gutachten keine Aussage über Ort und Umstände der Verletzung treffen können. Außerdem stellt sich der Fall für das Bundesverwaltungsgericht, wie oben ausgeführt, als entscheidungsreif dar.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers können letztlich nicht einmal ansatzweise als glaubwürdig qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Sein Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen und insbesondere eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden

zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seine Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen. Der Beschwerdeführer pflegt zumindest regelmäßigen Kontakt zu seinem Onkel und seiner Tante und es ist auch davon auszugehen, dass er auch Freunde und Bekannte in Togo hat.

Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Togo in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage teilweise schwierig ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist daher zumutbar.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

...

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Der Beschwerdeführer reiste 2012 illegal nach Österreich ein und hält sich seither aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Österreich keine familiären Bindungen. Er ist derzeit in der Grundversorgung, verkauft seit Juli 2012 auf selbständiger Basis eine Straßenzeitung und ist zeitweise in einer Gemeinde gemeinnützig tätig. Er besucht regelmäßig Deutschkurse und besitzt einen Führerschein. Sprachprüfung hat er noch keine abgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich jedoch überzeugen, dass der Beschwerdeführer schon über einige Sprachkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Es liegen Unterstützungserklärungen von österreichischen Staatsbürgern und ein Arbeitsangebot vor. Er leidet an keinen schweren Krankheiten.

Im vorliegenden Fall stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.

Bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Im Rahmen der Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Drittstaatsangehörigen an einem weiteren Verbleib in Österreich nimmt zwar das Gewicht des persönlichen Interesses grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu. Doch ist dabei nicht die bloße Aufenthaltsdauer maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Drittstaatsangehörige die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865).

Obwohl die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers positiv zu bewerten sind, stellen sich diese Umstände des Einzelfalles insgesamt gesehen nicht als so außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre (vgl. VwGH 21.03.2013, 2011/23/0360; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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