BVwG W106 2012992-2

W106 2012992-2Federal Administrative CourtJul 2, 2015

Regest

Aussetzung, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,<br/>Verfahrenseinstellung, Verwaltungsgerichtshof

Full text

BVwG W106 2012992-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2012992.2.00

Spruch

W106 2012992-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Thomas NITSCH und Dr. Sacha PAJOR, Hauptstraße 48, 2340 Mödling, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 24.09.2014, P721249/38-PersA/2014, betreffend Aussetzung des Verfahrens iA Sonn- und Feiertagszulage gemäß § 38 AVG, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(02.07.2015)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. In den Jahren 2009 bis 2012 war seine Dienststelle die Luftraumüberwachungszentrale, innerhalb welcher er in der dort eingerichteten Abteilung Militärflugberatung verwendet wurde.

Unstrittig ist, dass der BF im oben angeführten Zeitraum Sonn- und Feiertagsdienste geleistet hat.

Mit Eingaben vom 30.12.2011 und vom 14.11.2012 beantragte er die Erlassung eines Bescheides betreffend die finanzielle Abgeltung dieser Dienste, wobei er die Auffassung vertrat, diese Abgeltung habe rechtens in Form einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), zu erfolgen.

I.2. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 09.01.2013 wurde festgestellt, dass dem BF für die dort genannten Dienste gemäß § 17 Abs. 4 GehG in Verbindung mit § 48 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), eine Sonn- und Feiertagszulage gebühre.

Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene BF Berufung. Er erklärte, den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang anzufechten und stellte den Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Gebührlichkeit eines zahlbaren Anspruches auf Sonn- und Feiertagsvergütung im Verständnis des § 17 Abs. 1 GehG festgestellt werden möge, hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die erstinstanzliche Dienstbehörde zurückzuverweisen.

I.3. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 14.08.2013 wurde über diese Berufung abgesprochen und festgestellt, dass dem BF für die im Einzelnen aufgelisteten Dienste keine Sonntag- und Feiertagszulage, für die im Einzelnen aufgelisteten Dienste auch keine Sonn- und Feiertagsvergütung gebühre. Lediglich für einige der genannten Dienste wurde ihm eine Sonn- und Feiertagsvergütung im Sinne des § 17 Abs. 1 GehG ausbezahlt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Erkenntnis vom 04.09.2014, 2013/12/0175, als unbegründet abgewiesen wurde.

I.4. Mit Schreiben vom 30.04.2014 beantragte der BF die ursprünglich ausbezahlte Sonn- und Feiertagszulage, welche später wieder von seinem Gehalt abgezogen wurde, für den Zeitraum zwischen Jänner 2009 und Dezember 2012 binnen 14 Tagen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen mit der Begründung auszubezahlen, dass er die Leistung nach gutem Glauben verbraucht habe.

I.5. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos (SKFüKdo) vom 24.09.2014, GZ P405666/87-SKFükdo/J1/2014 (1), verfügte die Behörde die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des VwGH, weil über die Empfangnahme der genannten Leistungen nach gutem Glauben gemäß § 13a Abs. 1 GehG die Entscheidung des VwGH zur Beschwerde vom 02.10.2013 (nämlich gegen den Bescheid vom 14.08.2013) eine zu klärende Vorfrage darstelle.

I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde und beantragte der BF, das Bundesverwaltungsgericht möge

a) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;

b) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF die in seinem Antrag vom 30.04.2014 angeführten Beträge betreffend Sonn- und Feiertagszulage im inkriminierten Zeitraum samt Zinsen ausbezahlt wird; in eventu

c) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

I.7. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12.12.2014 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 38 AVG zurückgewiesen und begründete die Behörde dies damit, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 04.09.2014, 2013/12/0175, über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2013 entschieden habe. Die Entscheidung sei der Behörde erst am 17.10.2014 zur Kenntnis gelangt. Mit der Entscheidung des VwGH sei die Aussetzung des Verfahrens beendet worden und habe die Behörde die Ermittlungstätigkeit aufgrund des Antrags des BF vom 30.04.2014 bereits wieder aufgenommen. Über diesen Antrag werde die Dienstbehörde in einem separaten Verfahren in Kürze absprechen.

Mit Schreiben vom 18.12.2014 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

I.8. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 12.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig.

Die unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Berufungsvorentscheidung geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdegegenstandes kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2014 setzte die Behörde das Verfahren über den Antrag des BF vom 30.04.2014 gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des VwGH zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2013 aus. Über diese Beschwerde entschied der VwGH mit Erkenntnis vom 04.09.2014, 2013/12/0175, indem er die Beschwerde als unbegründet abwies. Die Entscheidung ist der Behörde am 17.10.2014 zur Kenntnis gelangt. Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband (2005), unter Rz. 48 zu § 38 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, sowie jüngst VwGH 18.12.2014, 2013/12/0162). Im Beschwerdefall hat die Aussetzung des Verfahrens spätestens mit dem Einlangen der Entscheidung des VwGH Zl. 2013/12/0175 am 17.10.2014 bei der Behörde geendet. Der angefochtene Aussetzungsbescheid vom 04.09.2014 hat daher spätestens mit diesem Zeitpunkt seine Rechtswirksamkeit verloren. Einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid käme daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren daher gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Zur Frage der Rechtswirksamkeit eines Aussetzungsbescheides bzw. des Wegfalls der Rechtswirksamkeit mit der Beendigung des Zeitraumes, für welchen die Aussetzung verfügt wurde, besteht eine ständige einheitliche Rechtsprechung wie unter Pkt. II.A) dargelegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.