W228 2005227-1•BVwG W228 2005227-1
W228 2005227-1Federal Administrative CourtJul 1, 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W228 2005227-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 11.11.2012 [richtig: 11.11.2013], Zl. XXXX, wegen Feststellung der Vollversicherungspflicht gem. § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sowie Verpflichtung zur Leistung eines Pauschalbeitrages gem. § 53a Abs. 3 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 ASVG in der Zeit von 01.01.2011 bis 31.01.2011 beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die WGKK hat mit Bescheid vom 11.11.2012 [richtig: 11.11.2013], Zl. XXXX, festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, in der Zeit von 01.01.2011 bis 31.01.2011 auf Grund seiner Tätigkeitsüberschneidungen bei den Dienstgebern XXXX und XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) unterlag. Weiters wurde die Verpflichtung zur Leistung eines Pauschalbeitrages in der Höhe von €
96,56 gem. § 53a Abs. 3 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 ASVG für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.01.2011 festgestellt.
Von Herrn XXXX wurde dagegen fristgerecht Einspruch eingebracht.
Seitens der WGKK langte die Aktenvorlage, datierend auf 20.01.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2014 ein.
Aufgrund des mittels Schreibens datierend auf 05.11.2014 veranlassten Parteiengehörs wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen ausgeführt: "Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich, das Schreiben der IEF-Service GmbH samt Bescheidkopie und Auszahlungsbestätigung zum Zwecke der Kenntnisnahme und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme zu übermitteln. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes erlaubt sich dazu auszuführen: Aufgrund des Bescheides der IEF-Service GmbH wird der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes nicht umhinkommen, das Ende der Tätigkeit bei der "XXXX" (FN XXXX), ebenso wie die WGKK, mit 23.01.2011 festzustellen. Denn auf Seite 2 des IEF-Service GmbH Bescheides wird die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 18.01.2011 bis 23.01.2011 angeführt. Aufgrund dessen ergibt sich das Ende der Tätigkeit mit 23.01.2011 auf der Rechtsgrundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Aufgrund der Zahlungsbestätigung bestehen auch keine Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Zahlung von € 82,00 durch die IEF-Service GmbH an Sie. Dadurch kommt es jedoch zu einer Überschneidung mit der Tätigkeit bei der "XXXX" (FN XXXX). Diese Tätigkeit haben sie mit 18.01.2011 begonnen. Diese Überschneidung führt somit unweigerlich zum Ergebnis, dass Sie die Geringfügigkeitsgrenze im Monat Jänner 2011 überschreiten. Somit besteht für den Jänner 2011 folglich Vollversicherungspflicht. Hinsichtlich des Arguments, dass die beiden Firmen für Sie ein- und derselbe Dienstgeber seien, wird seitens des erkennenden Richters entgegnet, dass die beiden GmbH unterschiedliche Firmenbuchnummern und unterschiedliche Geschäftsanschriften haben und auch in der Vergangenheit hatten. Da es sich daher um zwei unterschiedliche juristische Personen handelt, kann es sich bei den beiden GmbH nur um unterschiedlicheDienstgeberhandeln."
Seitens des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde mit Schreiben datierend auf 22.06.2015, am 26.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, zurückgezogen, da der Beschwerdeführer mit der dargelegten Rechtsansicht des erkennenden Richters einverstanden sei, diese zur Kenntnis nehme und den ausstehenden Betrag umgehend überweise.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).
Da die Erklärung, nach Manuduktion des Richters, durch den Beschwerdeführer abgegeben wurde, ist der Parteiwille des Beschwerdeführers eindeutig.
Das Verfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).
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