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W211 2016398-1•BVwG W211 2016398-1
W211 2016398-1Federal Administrative CourtJul 1, 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W211 1424185-1/15E
W211 2016396-1/6E
W211 2016398-1/6E
W211 2016399-1/6E
W211 2016401-1/9E
W211 2016402-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von
W211 1424185: XXXX,
W211 2016402: XXXX,
W211 2016396: XXXX,
W211 2016398: XXXX,
W211 2016399: XXXX,
W211 2016401: XXXX,
alle StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
XXXX,
XXXX,
XXXX,
XXXX,
XXXX,
XXXX,
zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei 1), ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 27.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie soweit wesentlich als Fluchtgrund an, als Midgaan zu einer Minderheit in Mogadischu zu gehören und wie ein Sklave behandelt worden zu sein. Sie sei von zwölf Männern in ihrem Geschäft, einer Druckerei, überfallen worden, wobei ihr Bruder und sie schwer verletzt worden seien. Die Männer seien dann zur Familie nach Hause gegangen und haben die Eltern und Geschwister der beschwerdeführenden Partei 1) getötet.
Bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.12.2011 führte die beschwerdeführende Partei 1) soweit wesentlich weiter aus, dass sie der Volksgruppe der Madhibaan angehöre und in Mogadischu gelebt habe. Ihre Eltern und Geschwister seien im August 2007 von einer bewaffneten Gruppe, Al Shabaab, getötet worden; ein Bruder sei dabei schwer verletzt worden. Im März 2009 seien zwölf bewaffnete Männer, auch Al Shabaab, in die Druckerei gekommen, haben Geld gewollt, die beschwerdeführende Partei 1) geschlagen und angeschossen. Männer dieser Gruppe hätten auch ihre Frau vergewaltigt.
Mit dem sie betreffenden Bescheid wurde ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei 1) widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die beschwerdeführende Partei 1) erneut befragt wurde.
2. Die beschwerdeführende Partei 2), eine weibliche Staatsangehörige Somalias, und die beschwerdeführende Partei 1) sind die Eltern der beschwerdeführenden Parteien 3) bis 6).
Die beschwerdeführenden Parteien 2) bis 6) reisten mit entsprechenden Sichtvermerken nach Österreich ein und stellten am 07.08.2013 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 03.12.2013 gab die beschwerdeführende Partei 2) zusammengefasst und soweit wesentlich an, dass ihre Tochter nicht in die Koranschule gehen durfte, weil sie nicht beschnitten gewesen sei. Im Jahr 2009 sei die Familie dreimal von Al Shabaab besucht, sie selbst geschlagen und einer ihrer Söhne für vier Tage mitgenommen worden. Sie gehöre einem Minderheitenstamm an. Davor seien Al Shabaab zu ihnen nach Hause gekommen und haben nach der beschwerdeführenden Partei 1) gesucht. Eine Tochter habe sie im Jahr 2011 im Zuge einer Schießerei verloren. Ihre Tochter, die beschwerdeführende Partei 6), sei nicht beschnitten. Sie, die beschwerdeführende Partei 2), habe ihr nicht wehtun wollen. Ihr Mann, die beschwerdeführende Partei 1), sei gegen eine Beschneidung.
Mit dem sie betreffenden Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei 2) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei 2) zu ihrem asylrelevanten Vorbringen nicht glaubhaft seien.
3. Mit den Bescheiden betreffend die beschwerdeführenden Parteien 3) bis 6) wurden deren Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der unter anderem vorgebracht wurde, dass bei den meisten Mädchen in Somalia eine Genitalbeschneidung vorgenommen würde.
5. Mit Schreiben vom 29.04.2015 wurden die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, aktuelle medizinische Unterlagen betreffend die beschwerdeführende Partei 6) vorzulegen.
Mit Schreiben vom 11.05.2015 wurden mehrere Patientenbriefe vom 18.11.2014, 10.12.2014, 21.02.2015 und 25.02.2015 betreffend die beschwerdeführende Partei 6) und ihre Analtresie und die bereits erfolgte und geplante Behandlung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 03.06.2015 wurde außerdem eine Ambulanzkarte eines Krankenhauses vom 28.05.2015 vorgelegt, nach welcher bei der beschwerdeführenden Partei 6) zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Hinweise auf Vornahme einer weiblichen Genitalbeschneidung vorliegen würden.
6. Daraufhin wurde den Parteien die unten unter 2. angeführten Länderinformationen zur Wahrung des Parteiengehörs zugeschickt. Die beschwerdeführenden Parteien führten dazu mit Stellungnahme vom 21.06.2015 aus, dass die Länderfeststellungen bestätigen würden, dass die Gefahr, in Somalia einer weiblichen Genitalbeschneidung unterzogen zu werden, asylrelevant sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Asylanträge vom 1) 27.09.2011 und 2) - 6) 07.08.2013, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 1) 12.01.2012 und vom 2) - 6) 01.12.2014, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:
1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Somalias. Die beschwerdeführende Partei 1) stellte am 27.09.2011 und die beschwerdeführenden Parteien 2) bis 6) am 07.08.2013 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei 6) erlitt in Somalia keine weibliche Genitalverstümmelung.
1.1.3. Die beschwerdeführenden Parteien ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei 6) in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia
2.1. Frauen und Kinder/ Weibliche Genitalverstümmelung
2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 04.11.2014
FGM ist in ganz Somalia nach wie vor weit verbreitet (UKFCO 10.4.2014). Früher lag die Verbreitung von FGM bei rund 99 Prozent. Diese Rate ist zurückgegangen. In einigen Landesteilen sind FGM bzw. drastische Formen von FGM gesetzlich verboten worden (so etwa in der Übergangsverfassung). Trotzdem werden noch immer die meisten Mädchen diesem Eingriff unterzogen (MV 24.1.2014). 63 Prozent der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). Der Eingriff findet bei mehr als 80 Prozent im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; in 10 Prozent zwischen neun und vierzehn Jahren; und in 7 Prozent zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten und kommt dort auch nicht vor (MV 24.1.2014). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.6.2014).
Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird (MV 24.1.2014). Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014). (Seiten 42ff)
2.1.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014, online abrufbar:
Somalia sei einer der schlimmsten Orte der Welt für Frauen (178. Stelle). Während die vorläufige Verfassung gleiche Rechte von Männern und Frauen vorsähe, würden Frauen schwerwiegende Ungleichheiten und Diskriminierung erfahren. Nach traditionellem Somali Recht bleibe sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt häufig unbestraft.
Auch dieser Bericht führt aus, dass die weibliche Beschneidung in der Verfassung verboten sei. Dennoch werde diese Bestimmung nicht umgesetzt. Nach UNICEF Daten aus 2013 seien 98% der Frauen und Mädchen in Somalia beschnitten, wobei eine Mehrheit von 63% der Infibulation unterworfen gewesen seien, die die weitreichendste Form der FGM (Female Genital Mutilation) darstelle. In 80% der Fälle werde die Beschneidung bei Mädchen zwischen fünf und neun Jahren vorgenommen, in 10% der Fälle im Alter zwischen 9 und 14 und bei 7% der Mädchen, wenn sie 0 bis 4 Jahre alt seien. (Seiten 110, 111).
2.1.3. UK Home Office, Country Information and Guidance - Somalia (April 2014), online abrufbar:
Es gebe eine weite Verbreitung von FGM in ganz Somalia und einen starken kulturellen Rückhalt dieser Praxis in der Bevölkerung. Frauen jünger als 39 Jahre, die nicht beschnitten seien, die ein Risiko einer Beschneidung nachweisen können und keine interne Fluchtalternative haben, sollten auf Basis ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl erhalten. (Seite 55)
In den aktuellen Policy Summeries des Berichts des United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm/violence, Februar 2015, werden diese Schlüsse wiederholt mit dem zusätzlichen Vermerk, dass die Praxis in Somaliland und Puntland rückläufig sei (auch dieser Bericht ist online abrufbar).
Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht - Somalia (Oktober 2014)
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden. (Seite 6)
3.1. Die Feststellungen zu den Personen ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Parteien sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Das Datum der Antragstellungen und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Partei 6) ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus den Auszügen aus dem Strafregister vom 05.06.2015.
3.2. Die Würdigung der Umstände einer asylrelevanten Verfolgung wird in der rechtlichen Beurteilung vorgenommen.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2. Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.2.4. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jede_r Asylwerber_in erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind einer Asylwerberin oder einer Fremden ist, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten oder der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie die gesetzliche Vertreterin der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partnerinnen, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Die aktuellen Länderinformationen stellen fest, dass 98% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden sind, wobei 63% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation, unterzogen werden.
Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Somalia aktuell und landesweit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (siehe VwGH, 24.06.2010, 2007/01/1199) die Gefahr für unbeschnittene Mädchen und Frauen gegeben ist, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden.
4.3.2. Die beschwerdeführende Partei 6) ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Somalia einer weiblichen Genitalverstümmelung nicht unterzogen wurde. Sie fällt daher in jene bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer dieser Misshandlung zu werden.
4.3.3. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Praxis in Somaliland weniger weit verbreitet sei, was das Bundesverwaltungsgericht so nicht annimmt, fehlen im gegenständlichen Fall familiäre oder Clan-bezogene Anknüpfungspunkte in Somaliland, weshalb eine Fluchtalternative in den Norden weder realistisch, noch zumutbar wäre.
4.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte.
4.3.5. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei 6) nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.3.6. Im Einklang mit der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG ist den beschwerdeführenden Parteien 1) bis 5) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ebenfalls der Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG auch für diese auszusprechen, dass ihnen damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der beschwerdeführenden Partei 6), ergibt sich aus dem Akteninhalt und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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