W195 2108705-1•BVwG W195 2108705-1
W195 2108705-1Federal Administrative CourtJul 1, 2015
Landesverwaltungsgericht, mittelbare Bundesverwaltung,<br/>Selbstverwaltungskörper, Unzuständigkeit, Ziviltechnikerkammer
W195 2108705-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom XXXX, wurde der als Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds von XXXX gemäß § 80 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (im Folgenden: ZTKG) auszuzahlende Betrag mit XXXX Euro festgesetzt. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Kammertag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in seiner 102. Sitzung am 31.10.2014 im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der 216. Verordnung vom 31.10.2014 die Vorschriften zur Durchführung der Auflösung des Sterbekassenfonds erlassen habe. Weiters erfolgten Angaben zu gezahlten Beiträgen, zu Risikoabschlägen sowie zum konkreten Anteil am auszuzahlenden Vermögen.
Gegen diesen am XXXX zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten am XXXX, "Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien" erhoben.
Der Verfahrensakt wurde daraufhin offensichtlich von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Wohlfahrtseinrichtungen, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom XXXX zur XXXX wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht "zuständigkeitshalber" vorgelegt.
In der Begründung des Schriftstückes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zwar keine Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts genannt habe, sich diesbezüglich jedoch auf § 41 Abs. 4 der 216. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer stützen dürfte. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG ergäbe sich, dass für Beschwerden gegen Bescheide der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Eine Verschiebung der Zuständigkeit zu den Landesverwaltungsgerichten sei zwar gemäß Art. 131 Abs. 4 B-VG möglich, dies könne jedoch nur durch Bundesgesetz geschehen. Im gegenständlichen Fall sei jedoch lediglich eine Verordnung [der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer] erlassen worden, die eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte vorsehe. Dies entspräche nicht der Verfassung und sei daher nicht zulässig. Es sei somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben.
Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde um Stellungnahme. In dem am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben der Aufsichtsbehörde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten keine Bundesbehörde, sondern eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne der Art. 120a bis c B-VG sei. Es handle sich bei vorliegendem Aufgabenbereich auch nicht um einen vom Bund übertragenen Wirkungsbereich, sondern um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs eines Selbstverwaltungskörpers und könnten diese somit nicht als Angelegenheit der Vollziehung dem Bund zugerechnet werden. Zudem sei die Annahme, dass sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes auf die 216. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer stütze, unrichtig, da diese diesbezüglich lediglich deklarativen Charakter habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ist das Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen sowie die Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet, Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.
Im Zusammenhang mit dem die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Art. 131 Abs. 2 B-VG lässt sich den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (1618 der Beilagen XXIV. GP, S. 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpfe, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff])."
Im vorliegenden Fall geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich offenkundig davon aus, dass es sich bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten um eine Bundesbehörde handle und folgert (allein) daraus eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren. Dabei wird jedoch übersehen, dass es sich bei der gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG) zur beruflichen Standesvertretung berufenen Bundeskammer um eine als "sonstiger Selbstverwaltungskörper" gemäß Art. 120a ff B-VG eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Die - in Angelegenheiten des eigenen und solche des übertragenen Wirkungsbereichs unterteilten - Aufgabenbereiche eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers müssen zur Beurteilung der Zuständigkeitsfrage jeweils getrennt geprüft werden.
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers besteht - unabhängig davon, ob dieser im Vollziehungsbereich des Bundes oder eines Landes eingerichtet ist - keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hängt die Zuständigkeit von der Weisungshierarchie ab. Ist der sonstige Selbstverwaltungskörper bei Besorgung dieser Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister als zuständigem obersten Verwaltungsorgan iSd Art. 120b Abs. 2 B-VG oder einer besonderen Bundesbehörde unterstellt, liegt Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor; ist das Weisungsrecht des Bundesministers hingegen durch Zwischenschaltung des Landeshauptmannes mediatisiert, so besteht eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich [2013], Rz. 18, 19 bzw. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], S. 38).
Sollen Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden, sind diese gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG vom Gesetz als Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen. Im ZTKG findet sich zu dem im vorliegenden Fall betroffenen Aufgabengebiet der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten keine solche Bezeichnung.
Da somit im Ergebnis eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung durch einen sonstigen Selbstverwaltungskörper in dessen eigenen Wirkungsbereich vollzogen wird, liegt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor.
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Erledigung durch förmlichen Zurückweisungsbeschluss im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten ist, weil der gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG im gegenständlichen Fall entfallen, da die vorliegende Entscheidung einzig eine Rechtsfrage beinhaltet und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist sowie eine Beeinträchtigung der Parteienrechte im Hinblick auf die noch bestehende Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu erwarten ist
Bemerkt wird, dass die Beschwerde dem vorlegenden Landesverwaltungsgericht rückübermittelt wird. Eine Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit dieses Landesverwaltungsgerichtes ist damit jedoch nicht verbunden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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