W149 2108213-2•BVwG W149 2108213-2
W149 2108213-2Federal Administrative CourtJul 1, 2015
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Zurückziehung
W149 2108213-2/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Dr Rita-Maria Kirschbaum und die fachkundigen Laienrichter Dr. Fruhmann und Mag. Katzenschlager im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung Medienstandort ORF - Bauabschnitt II Objekt 1 - Teil-GU HKLS" des ORF, Wien, auf Grund des Antrages XXXX , vom 09.06.2015 wie folgt beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 30.06.2015 den Nachprüfungsantrag vom 09.06.2015 vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
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