BVwG G302 2105562-1

G302 2105562-1Federal Administrative CourtJul 1, 2015

Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld

Full text

BVwG G302 2105562-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2105562.1.00

Spruch

G302 2105562-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices GZ.: XXXX vom 25.03.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2, 14 und 15 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) vom 26.02.2015 wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes von Frau XXXX (im Folgenden: BF) mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.

Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass die BF in der gesetzlichen Rahmenfrist, welche sich in ihrem Fall vom 22.05.2012 bis 09.12.2014 erstrecke nur 167 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeit nachweisen könne. Innerhalb dieser Frist könnten Dienstverhältnisse bei der XXXX Privatklinik, in der XXXX, beim Land XXXX, beim Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus XXXX sowie beim Land XXXX berücksichtigt werden. Die BF erreiche nicht die erforderlichen 364 Tage.

2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte Beschwerde der BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF die Anwartschaft auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mit 417 Tagen vollinhaltlich erfüllt hätte. Dem Bescheid würde eine völlig falsche Berechnung zugrunde liegen und nur die Tätigkeit in öffentlichen Spitälern als Ärztin (167 Tage) umfassen. Die Tage der Pflegetätigkeit laut Bestätigung der SVA seien nicht berücksichtigt worden. Die BF beantrage die Aufhebung des Bescheides.

3. Mit Bescheid des AMS vom 25.03.2015 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben.

Weiters wurde ausgeführt, dass die BF von 02.07.2012 bis 05.07.2012 in der XXXX Privatklinik beschäftigt gewesen sei, von 23.07.2012 bis 21.08.2012 in der XXXX gearbeitet habe, von 14.09.2012 bis 31.01.2013 selbstständig gewesen, von 01.02.2013 bis 24.02.2013 beim Land XXXX beschäftigt, von 01.04.2013 bis 31.05.2013 wiederum selbstständig gewesen sei, von 08.07.2013 bis 27.07.2013 beim Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus XXXX gearbeitet hätte, von 22.12.2013 bis 11.01.2014 und von 09.02.2014 bis 18.03.2014 in der XXXX in einem Dienstverhältnis gestanden und von 14.07.2014 bis 12.08.2014 beim Land XXXX vollversichert gearbeitet hätte.

Bei der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes müssten die im Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein. Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes sei die Erfüllung der Anwartschaft. Wie die BF den gesetzlichen Bestimmungen entnehmen könne, müsse die arbeitslose Person, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (= Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die sogenannte Rahmenfrist könne um bestimmte in § 15 AlVG angeführte Tatbestände in der Vergangenheit verlängert werden, um auf diese Weise weiter in der Vergangenheit liegende anwartschaftsbegründende Zeiten zu erreichen und unter Berücksichtigung dieser eine Anwartschaft zu erfüllen. Die Zeiten der Selbstständigkeit der BF (14.09.2012 bis 31.01.2013 und 01.04.2013 bis 31.05.2013 - insgesamt 201 Tage) würden keine Anwartschaft begründen, aber die Rahmenfrist erstrecken. Deshalb gelte für die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.12.2014 die (erstreckte) Rahmenfrist von 22.05.2012 bis 08.12.2014. Die BF könne demnach im maßgeblichen Zeitraum lediglich 167 Tage anstatt 364 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 16.03.2015 datierte Vorlageantrag, der fristgerecht beim AMS eingelangt ist.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 09.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat am 09.12.2014 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

Innerhalb der ersteckten Rahmenfrist können folgende Dienstverhältnisse für die Berechnung des Anspruchs der BF herangezogen werden:

02.07. 2012 bis 05.07.2012 XXXX Privatklinik

............................................................... 4

Tage

23.07. 2012 bis 21.08.2012 Dienstverhältnis in der XXXX

.......................................... 30 Tage

01.02. 2013 bis 24.02.2013 Land XXXX

..................................................................

24 Tage

08.07. 2013 bis 27.07.2013 Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus XXXX

.................... 20 Tage

22.12. 2013 bis 11.01.2014 Dienstverhältnis in der XXXX

.......................................... 21 Tage

09.02. 2014 bis 18.03.2014 Dienstverhältnis in der XXXX

.......................................... 38 Tage

14.07. 2014 bis 12.08.2014 Land XXXX

..................................................................

30 Tage

Gesamt:

.......................................................................................................................

167 Tage

Nicht herangezogen werden können die Zeiten der Selbständigkeit:

14.09. 2012 bis 31.01.2013 und von 01.04.2013 bis 31.05.2013.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, idgF. lauten:

"§ 7 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

§ 14 (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, dass die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen: a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung; b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen; c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling; e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde; f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

§ 15 (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist; 2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat; 3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat; 4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat; 6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat; 7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat; 8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat; 9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist; 10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist; 12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland 1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist; 2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist; 3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat; 6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, dass auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.

(9) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG die Erfüllung der Anwartschaft. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben (vgl Krapf/Keul, AlVG, 11. Lfg., § 14 Rz 339)

Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung (§ 46 AlVG) des Anspruchs 52 arbeitslosen versicherungspflichtige Beschäftigungswochen (52 x 7 = 364 Versicherungstage) vorliegen (vgl. Krapf/Keul, AlVG, 11. Lfg., § 14 Rz 340).

Nach § 15 Abs. 1 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 AlVG, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt bzw. liegen oder in sie hineinreicht bzw. hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (vgl. VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0294). Die Erstreckung der Rahmenfrist führt im Ergebnis dazu, dass Personen, die schon längere Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend waren, dennoch Arbeitslosengeld beziehen können. Das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe ist erst subsidiär zu prüfen, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach § 14 AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt ist (VwGH 31.05.2000, Zl. 98/08/0421). Keine Rahmenfristerstreckung erfolgt jedenfalls durch anwartschaftsbegründende Zeiten, da die §§ 14 und 15 AlVG eine klare systematische Trennung von Rahmenfrist und Anwartschaftszeiten aufweisen (§ 15 Abs 7 AlVG; VwGH 27. 10. 1983, 83/08/0143; vgl hiezu Krapf/Keul, AlVG, 11. Lfg., § 15 Rz 361).

Die BF hat am 09.12.2014 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt (erstmalige Inanspruchnahme). Wie das AMS zutreffend ausführt war die BF in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) nicht insgesamt 52 Wochen (364 Tage) bzw. selbst bei Erstreckung der Rahmenfrist um die Zeiten der Selbständigkeit nicht 52 Wochen (364 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Die Tage der Selbständigkeit begründen keine Anwartschaft, erstrecken aber die Rahmenfrist. Deshalb gilt im Fall der BF auch die erstreckte Rahmenfrist von 22.05.2012 bis 08.12.2014 um diese Zeiten. Da sohin innerhalb der erstreckten Rahmenfrist zu geringe anwartschaftsbegründende Zeiträume bzw. arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, hat das AMS den Antrag der BF zutreffend mangels Anwartschaft abgewiesen.

3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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