BVwG W191 2103033-1

W191 2103033-1Federal Administrative CourtJun 30, 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W191 2103033-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2103033.1.00

Spruch

W191 2103033-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, Zahl 476894004-14564907, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird nach Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 15.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), der mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 09.06.2009 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Ausweisung in seinen Herkunftsstaat Indien verbunden wurde. Seine Beschwerde gegen diesen Bescheid wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.02.2010, Zahl C12 407.336-1/2009/3E, ab.

1.2. Am 29.04.2014 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 09.02.2015, Zahl 476894004-14564907, erneut gemäß §§ 3 und 8 AsylG abwies (Spruchpunkte I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

1.3. Mit von einer Hilfsorganisation unterstützt erstelltem Schreiben ohne Datum, fristgerecht am 27.02.2015 eingebracht, erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

1.4. Nach Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG für 25.06.2015 teilte der nunmehrige gewillkürte anwältliche Vertreter des BF mit Schreiben vom 22.06.2015, eingelangt am 23.06.2015, mit, dass der BF am 16.12.2014 mit einer namentlich genannten slowakischen Staatsangehörigen vor dem Standesamt XXXXdie Ehe geschlossen habe. Die Ehegattin habe von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und lebe und arbeite in Wien.

Der BF habe zwischenzeitig den Antrag auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bei der MA 35 eingebracht, weshalb der BF unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 2 NAG die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zurücknehme. Zwecks Vorlage bei der MA 35 ersuche er um gelegentliche Bestätigung, dass das Asylverfahren eingestellt worden sei.

Die Verhandlung vor dem BVwG wurde abberaumt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Anzuwenden waren weiters das AsylG und das FPG, auf die sich der vom BFA erlassene Bescheid stützt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das VwGVG trifft - im Unterschied zum VwGG - keine ausdrückliche Regelung über die Vorgangsweise im Falle der Zurückziehung von Beschwerden. Es sind daher subsidiär die Regelungen des AVG heranzuziehen.

Dazu wurde ausgeführt:

"Die im AVG nicht ausdrücklich vorgesehene Einstellung eines Verwaltungsverfahrens wird dann als zulässig angesehen, wenn keine Partei einen Erledigungsanspruch (mehr) hat. [...] Eine nach außen hin in Erscheinung tretende Form, insbesondere Bescheidform, der Verfah-renseinstellung ist im AVG [...] weder für amtswegig [...] noch für auf Antrag eingeleitete Verfahren vorgesehen. [...] Die Verfahrenseinstellung kann vielmehr durch bloßen Aktenvermerk im Sinne des § 16 AVG beurkundet werden; [...]" über die Einstellung muss allerdings bescheidförmig erkannt werden, wenn das Vorliegen eines Einstellungsgrundes strittig ist (siehe Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Wien 2005, Seite 650, Rz 87, 88 zu § 56 AVG).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des BFA vom 09.02.2015, Zahl 476894004-14564907. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG für 25.06.2015 zog der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 22.06.2015 seine Beschwerde gegen diesen Bescheid zurück.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das BVwG die Grundlage entzogen. Der angefochtene Bescheid erwuchs mit der Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft. Das gegenständliche Verfahren wird daher eingestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe auch oben das obige Zitat aus einem Gesetzeskommentar). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gegenstand dieses Beschlusses ist ausschließlich der Umstand, dass der BF während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das BVwG die Grundlage entzogen wurde.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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