BVwG W142 2106636-1

W142 2106636-1Federal Administrative CourtJun 30, 2015

Regest

Bewerbung, Ersatzkraft, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft

Full text

BVwG W142 2106636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2106636.1.00

Spruch

W142 2106636-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Poppenberger und Herr Koskarti über die Beschwerde von Herrn XXXX , vom 16.04.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 02.04.2015, GZ. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 15.01.2015 stellte Herr XXXX beim AMS einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12 b Z 1 AuslBG. Anbei legte dieser die Arbeitgebererklärung von Herrn XXXX (in der Folge als BF bezeichnet), sein Diplom über die erworbene mittlere Bildung vom 23.06.2010 der Technischen Schule in Serbien (Elektrotechniker) und sein Deutschdiplom über "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom 24.04.2014 vor.

Das AMS hielt fest, dass der Herr XXXX für die in Anlage C zu § 12b Zi 1 AuslBG angeführten Kriterien 55 von mindestens 50 erforderlichen Punkten erreicht (20 Punkte für die abgeschlossene Berufsausbildung als Elektrotechniker, 15 Punkte für Deutschkenntnisse, 20 Punkte für das Alter).

Mit Schreiben vom 21.01.2015 wurde der BF aufgefordert, geeignet erscheinende Bewerber auszusuchen, die in den kommenden Tagen dort vorsprechen sollten. Eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12 b Z 1 AuslBG könne nur dann erteilt werden, wenn die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes diese Beschäftigung zulasse. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländische oder integrierte ausländische Arbeitskraft sowie EWR- Bürger anstelle der antragstellenden Arbeitskraft vermittelt werden könne. Ob solche Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stünden, könne nur mit Hilfe des Arbeitgebers geklärt werden. Sollte eine Vermittlung von geeigneten Bewerbern ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt werden, wäre eine der Voraussetzungen für die Schlüsselkraftzulassung nicht erfüllt. Für diesen Fall behalte sich das AMS vor, den Antrag abzuweisen.

Am 29.01.2015 wurde vom AMS Wien im Zusammenwirken mit dem BF ein Vermittlungsauftrag für eine/n Elektrotechniker/in für Stark- und Schwachstrom mit einer Entlohnung von € 2325, -- brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 38,5h/W angelegt. Vom BF wurde angegeben:

Videoüberwachung, Planung, Programmierung, EDV, Steigleitung, Berechnung, E-Befunde und Blitzschutz. Geeignete und beim AMS arbeitslos vorgemerkte Personen (Elektrotechniker/innen) wurden zugewiesen.

Mit Schreiben vom 10.03.2015 wurde der BF aufgefordert, eine genaue Dokumentation der Bewerbungsvorgänge und eine Rücksendung der erstellten Liste der zugewiesenen 20 Personen als Ersatzkräfte bis spätestens 20.03.2015 vorzulegen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass wenn die Frist ohne Rückmeldung an das AMS verstreichen sollte, der Antrag aufgrund der Aktenlage entschieden werden müsse.

Am 23.03.2015 langte ein Antrag auf Fristverlängerung bis zum 27.03.2015 der Firma XXXX wegen eines Krankenhausaufenthaltes des BF ein.

Trotz Erstreckung der Frist bis zum 30.03.2015 erfolgte keine Rückmeldung des BF.

In der Folge wies das AMS Wien Esteplatz den Antrag von Herrn XXXX auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG mit Bescheid vom 02.04.2015 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Schlüsselkraftzulassung gemäß § 12b Z 1 AuslBG nur dann zulasse, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine (Ersatz)Arbeitskräfte im Sinne von § 4b AuslBG vermittelt werden können. Trotz wiederholter Aufforderung an den vorhergesehenen Dienstgeber, die Dokumentation der Bewerbungen im Ersatzkraftverfahren an das AMS zu übermitteln, sei die entsprechende Rückmeldung nicht erfolgt. Sohin seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG nicht gegeben.

Dagegen erhob der BF mit E-Mail vom 16.04.2015 Beschwerde gegen den erlassenen Bescheid. Dieser sei an der Mitarbeit von Herrn XXXX sehr interessiert, weil dieser durch sein Wissen und seine Erfahrung eine sehr gute Ergänzung seines Teams wäre. Ferner würde er sich entschuldigen, dass es bezüglich der Dokumentation der Bewerbungsgespräche zu einem Missverständnis gekommen sei. Für Gespräche mit weiteren Bewerbern würde er zur Verfügung stehen, welche nun genauestens dokumentiert würden.

Mit Vorlagebericht vom 28.04.2015 wurde der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus:

Am 15.01.2015 stellte Herr XXXX beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12b Z 1 und 12d Abs. 2 Z 2 AuslBG für eine sonstige Schlüsselkraft.

Herr XXXX soll laut Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels/Arbeitgebererklärung im Unternehmen des BF als Elektrotechniker für Stark- und Schwachstrom mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 2.325,00 bei einer Arbeitszeit von 38,5 h/W beschäftigt werden.

Herr XXXX erreicht für die in Anlage C zu § 12b Zi 1 AuslBG angeführten Kriterien 55 von mindestens 50 erforderlichen Punkten (20 Punkte für die abgeschlossene Berufsausbildung als Elektrotechniker, 15 Punkte für Deutschkenntnisse, 20 Punkte für das Alter).

Eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft kann jedoch nur nach einer Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4b AuslBG erfolgen.

Am 10.03.2015 übermittelte das AMS dem BF eine Liste von 20 zugewiesenen Personen als Ersatzkräfte.

Trotz wiederholter Aufforderung an den BF, die Dokumentation der Bewerbungen im Ersatzkraftverfahren an das AMS zu übermitteln, ist die entsprechende Rückmeldung nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt.

3. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Zu A)

Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.

Dem Akt kann entnommen werden, dass Herr XXXX zumindest die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreicht hat und mit einer Entlohnung von € 2.325,00 monatlich ebenso die geforderten 50 vH der Höchstbeitragsgrundlage 2015.

Zusätzlich hat aber die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zuzulassen, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

In seiner ständigen Judikatur spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Bestimmung des § 4b Abs. 1 AuslBG einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung bezweckt. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne (ausländische) Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen auch immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein (VwGH vom 20.11.2001, Zl. 99/09/0223, Zl. 99/09/0242, vom 28.02.2002, Zl. 99/09/0234, Zl. 99/09/0093, Zl, 99/09/0039).

In seinem Erkenntnis vom 03.07.2000, Zl. 99/09/0041, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das AuslBG dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Dienstnehmer einräumt, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Hat der Arbeitgeber lediglich an der Einstellung eines (einer) bestimmten Ausländers (Ausländerin) Interesse und lehnt deshalb die Ersatzkraft von vornherein und unbegründet oder generell jeglichen Vermittlungsauftrag ab, hindert dies auch die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen (Hinweis E 25.9.1992, 92/09/0179).

Trotz wiederholter Aufforderung an den BF, die Dokumentation der Bewerbungen im Ersatzkraftverfahren an das AMS zu übermitteln, ist die entsprechende Rückmeldung nicht erfolgt. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 21.01.2015, 10.03.2015 und 23.03.2015 über die Folgen einer Ablehnung einer Ersatzkraftstellung ohne nachvollziehbare Begründung beziehungsweise über die Folgen von fehlenden oder unzureichenden Meldungen eines Arbeitgebers zu den Bewerbungen im Bewilligungsverfahren informiert wurde. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines Missverständnisses geht somit ins Leere. Daher kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 verneint.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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