W140 1432718-1•BVwG W140 1432718-1
W140 1432718-1Federal Administrative CourtJun 30, 2015
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit, Journalismus,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Schlüssigkeit,<br/>Verfolgungsgefahr
W140 1432718-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 12 08.126-BAI, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 02.07.2012 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch erfolgte am 03.07.2012. Im Zuge dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, am XXXX in ULAANBAATAR geboren und Staatsangehöriger der Mongolei zu sein. Er sei Journalist, er habe eine Reportage über Politiker und Geschäftsleute der Mongolei geschrieben. Am 21.01.2013 wurde der Genannte von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen. Hiebei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sich keiner Religion zugehörig zu fühlen und ethnischer Mongole zu sein. Ledig und kinderlos verfüge er in seiner Heimat an familiären Anknüpfungspunkten nur noch über seine Mutter. Im Bundesgebiet wären keine Verwandten aufhältig.
Fluchtauslösend seien Drohungen in seinem Herkunftsland gewesen. Konkret hätte der als Journalist für die Tageszeitung XXXX tätige Beschwerdeführer zum wiederholten Male eine Reportage über die kriminellen Machenschaften von Geschäftsleuten und Politikern in einer Firma namens XXXX verfasst. Bei der Tageszeitung handle es sich um eine kritische Zeitung. Bereits in der Vergangenheit am 24.12.2010 - vermutlich aufgrund seiner kritischen Berichterstattung - am Nachhauseweg ausgeraubt und geschlagen, habe man ihm nunmehr vor den Wahlen am 21.05.2012 mit neuerlichen Übergriffen bishin zu seiner Ermordung gedroht. Wenngleich die seinerseits informierten Sicherheitsbehörden seine Anzeige im Dezember 2010 entgegengenommen und in weiterer Folge Ermittlungen in Gang gesetzt hätten, so seien diese - im Übrigen unter der Rubrik "Raubüberfall" geführten - Erhebungen ohne Ergebnis geblieben. Daran habe auch seine Mitteilung hinsichtlich eines einen Monat später erhaltenen anonymen Drohanrufs keine substanzielle Änderung hervorgerufen. Am 10. Juni 2012 hätte er neuerlich anonyme telefonische Drohungen erhalten. Der daraus resultierende psychische Druck wäre dem Beschwerdeführer schließlich zu groß geworden, weshalb er sich letztlich auf den Rat eines Freundes hin zur Ausreise entschlossen hätte. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Genannte ermordet oder zumindest schwer verletzt zu werden.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt führte entscheidungswesentlich aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner fluchtauslösenden Gründe keinerlei Glauben geschenkt werden könne, zumal dieses in seiner Gesamtheit aufgrund seiner auffallenden Oberflächlichkeit als nicht schlüssig nachvollziehbar respektive plausibel qualifiziert werden könne. Daraus resultierend sei es dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungssituation im hinreichenden Maße glaubhaft zu machen.
Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass die im angefochtenen Bescheid als Begründung für die behauptete Unglaubwürdigkeit herangezogene angebliche Oberflächlichkeit in seinen Aussagen nicht seinen subjektiven Wahrnehmungen entsprechen würde. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden das ihnen zugängliche Wissen von Amts wegen zu verwerten. Diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt nicht genügt und wäre unter anderem aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Die Art und Weise, in welcher ihm die Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Vielmehr habe er auf entsprechende Nachfragen ausgesprochen detailliert geantwortet. Darüber hinaus hätte er auch einer Überprüfung seiner Angaben vor Ort im Heimatland ausdrücklich zugestimmt - eine Option, die von der belangten Behörde nicht ergriffen worden wäre. Da er somit in vollem Umfang seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre, könne die Argumentation der Erstinstanz nicht rational nachvollzogen werden, weshalb die gegenständliche Entscheidung jedenfalls mit Rechtswidrigkeit aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensmangels behaftet sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft, als sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde in den Länderfeststellungen ausführte: "Während die Regierung im Allgemeinen die Pressefreiheit respektiert, praktizieren viele Journalisten und unabhängige Publizisten einen Grad an Selbstzensur um rechtliche Schritte unter den Staatsgeheimnisgesetzen oder den Verleumdungsgesetzen, welche die Beweislast auf den Angeklagten legen, zu vermeiden. Die NGO Globe International berichtete, dass die Strafverfahren sowie Zivilklagen um Entschädigungssummen gegen Journalisten zunehmen."
Die nochmalige Überprüfung der Einvernahmeprotokolle, die mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden sind, ergibt die im Kern bestehende Widerspruchsfreiheit des gesamten Vorbringens des Genannten und erscheint dieses keineswegs unplausibel. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Begründung, derzufolge die Aussagen des Rechtsmittelwerbers detailarm, vage und oberflächlich gewesen sein sollen, kann diese Einschätzung nicht rational nachvollzogen werden, zumal die beschwerdeführende Partei durchaus objektiv nachprüfbare Details, wie etwa die Bezeichnung jener Zeitung, für welche sie journalistisch tätig gewesen sein will, Namen des Herausgebers und Vorgesetzten sowie Ausgabezeitpunkt nennen konnte. Vor diesem Hintergrund kann die angeführte Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der angeblich auffallenden Oberflächlichkeit seiner Aussagen nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde hat die zur behaupteten journalistischen Tätigkeit des Genannten notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen. Weiters hat sich die Erstinstanz unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Kontext mit der Gefährdung von Journalisten auseinandergesetzt. Der Rechtsmittelwerber hat vorgebracht aufgrund seiner Tätigkeit als Reporter von Politikern und einflussreichen Geschäftsleuten bedroht worden zu sein. Darauf basierend wären genauere Ermittlungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers wesentlich gewesen.
Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Es wäre daher Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen hier taugliche Sachverhaltsgrundlagen einzuholen, um abschließend beurteilen zu können, inwiefern relevante Verfolgungshandlungen vorliegen und gegebenenfalls gleichzeitig zu prüfen, ob die staatliche Ordnungsmacht unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen im Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht willens oder in der Lage sein sollte eine Verfolgung (soweit sie von Asylrelevanz ist) zu unterbinden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer nochmals zum Sachverhalt zu befragen, entsprechende Ermittlungen - hinsichtlich einer tatsächlichen beruflichen Tätigkeit des Genannten als Journalist in der seinerseits ins Treffen geführten Zeitung sowie betreffend der auf seine persönliche Urheberschaft zurückzuführenden Artikel zu den von ihm vorgebrachten Herausgabedaten -anzustellen und aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.