W116 1429439-1•BVwG W116 1429439-1
W116 1429439-1Federal Administrative CourtJun 30, 2015
Asylgewährung, Familienangehöriger, Flüchtlingseigenschaft,<br/>politische Gesinnung, Tod, Verfolgungsgefahr
W116 1429439-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.1995, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 29.08.2012, Zl. 12 00.474-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 11.01.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Er wurde dazu am Tag der Antragstellung von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass die Taliban ihnen zwei oder drei Briefe geschickt und sie davor gewarnt hätten, das Geld seines verstorbenen Bruders aus XXXX zu holen, da sie ihn sonst auch erschießen würden. Sein Bruder habe mit den Engländern zusammen gearbeitet und sei von den Taliban erschlossen worden. Sie hätten aber das Geld gebraucht. Im letzten Brief sei er gewarnt worden, dass sie ihn zum letzten Mal auffordern würden, das Geld nicht zu holen. Seine Mutter habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat hätte er Angst vor den Taliban.
1.2. Da am angegebenen Alter des Beschwerdeführers Zweifel bestanden, wurden am 23.03.2012 eine körperliche Untersuchung, ein Handröntgenbefund linksseits, eine CT-Untersuchung der Brustbein/Schlüsselbeingelenke beidseits und ein zahnärztlicher Befund einschließlich Orthopantomogramm durchgeführt und ein Gesamtgutachten unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse angefertigt. Die Fachärztin für Gerichtsmedizin kam dabei zu dem Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 18 bis 20 Jahren vorliegen würde. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 16 Jahren. Als Geburtsdatum sei der 01.01.1995 angegeben worden, dieses würde einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren und zwei Monaten entsprechen. Das angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
1.3. Am 20.08.2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er Angaben zu seinem Leben im Bundesgebiet, zu seiner Situation im Heimatland und seinen dort lebenden Verwandten und Familienangehörigen sowie zu seinem Fluchtweg und gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Bruder XXXX Spion gewesen und nachts auf dem Heimweg von der Arbeit von den Taliban abgefangen und getötet worden sei. Nach seinem Tod hätten sie weiterhin seinen Lohn bekommen und seine Mutter habe ihn hingeschickt, das Geld zu holen. Die Taliban hätten gesagt, dass es "Haram" (heißt lt. Dolmetscherin "unerlaubt/verboten") und verbotenes Geld sei. Sie seien zunächst zweimal schriftlich bedroht worden, das dritte sei als das letzte Schreiben bezeichnet gewesen. Er sei dann nach XXXX gefahren, habe das Geld seines Bruders abgeholt und von dort aus mit seinem Onkel mütterlicherseits (XXXX) gesprochen. Dieser habe ihm geraten, dass er sich nicht mehr der Gefahr aussetzen und nach Pakistan kommen sollte. Der Onkel habe dort bereits mit einem Schlepper gesprochen, der seine weitere Reise organisiert habe. Deswegen sei er geflüchtet. Sein Leben sei in Gefahr gewesen; er habe gewusst, dass die Taliban ihn früher oder später erwischen und töten würden.
Sein Bruder habe mit den Amerikanern zusammen für den Geheimdienst gearbeitet, um die Taliban aufzuspüren. Sie seien in den Dörfern und Distrikten herumgegangen und hätten Informationen gesammelt. Sie hätten die Taliban gesucht und die Informationen dann den Amerikanern weitergegeben. Den konkreten Geheimdienst wisse er nicht. Er könne nicht genau angeben, wie lange sein Bruder diese Tätigkeit schon ausgeübt habe, glaube aber, dass es zwischen 10 oder doch 11 Monaten gewesen seien. Sein Bruder sei in ihrer Provinz in verschiedenen Distrikten eingesetzt gewesen, habe in ihrem Dorf gelebt, sich aber zumeist in der Stadt XXXX aufgehalten. Auf die Frage, wann sein Bruder XXXX getötet worden sei, antwortete er, dass das ca. 2 bis 3 Monate vor seiner Ausreise passiert wäre.
Weiters bestätigte er, dass er sich nach der Ermordung seines Bruders noch ca. 2 bis 3 Monate in Afghanistan, in XXXX aufgehalten habe. Sein Bruder sei nachts in ihrem Dorf getötet worden. Er habe sich damals in XXXX aufgehalten. Zu näheren Angaben über die Ermordung seines Bruders aufgefordert, führte er aus, die Dorfbewohner hätten ihm bei der Rückkehr in sein Dorf erzählt, dass sein Bruder von den Taliban erschossen worden sei. Diese seien danach geflüchtet. Er sei unmittelbar nach dessen Tod nach Sandwani zurückgekommen. Er sei davor von ihrem Nachbarn Gulnazar angerufen worden. Dieser habe gesagt, dass sein Bruder tot sei und er nach Hause kommen soll.
Auf die Frage, woher er wisse, dass die Taliban den Bruder getötet hätten, berichtete er, dass die Dorfbewohner beobachtet hätten, dass die Taliban vorher zwei oder dreimal gekommen seien. Daraus würde er schließen, dass die Taliban ihn getötet hätten. Auf die Frage, wo er den Lohn seines Bruders abgeholt habe, erklärte er, er habe das Geld in der Stadt XXXX, konkret in der XXXX Bank, im Vorort XXXX erhalten. Es würde sich um einen Autoumschlagplatz handeln. Nach dem Tod seines Bruders seien Beamte zu ihnen gekommen und hätten ihnen einen Zettel gegeben, mit dem er das Geld bekommen habe. Er habe von dieser Bank dreimal Geld abgeholt, nachher habe er dann Drohbriefe von den Taliban bekommen. Er habe das Geld einmal pro Monat, am Monatsende bekommen. Dieses Geld habe von den Amerikanern gestammt.
Zum konkreten Absender dieses Geld befragt, berichtete er, dass nach dem Tod seines Bruders ein Mann zu ihnen gekommen sei, der ihn zweimal begleitet und ihm in der Bank das Geld übergegeben habe. Dieser habe dabei angegeben, diese Sache zu leiten. Beim dritten Mal habe er nur seinen Bankzettel vorgezeigt. Befragt, worum es sich dabei gehandelt habe, erklärte er, er sei ungebildet und würde sich nicht auskennen; das Schriftstück sei habe von diesem Geheimdienst gestammt. Man habe ihnen gesagt, dass sie eineinhalb Jahre Anspruch auf dieses Geld hätten. Es habe sich dabei um eine Art Hilfestellung gehandelt, weil sein Bruder getötet worden sei. Es seien 17.000,-- Afghani pro Monat gewesen. Darauf hingewiesen, dass er das Geld dreimal abgeholt habe und daher wissen müsste, wer es angewiesen hätte, teilte er mit, dass die Amerikaner den Angehörigen üblicherweise eine Zeitlang Geld bezahlen würden, wenn jemand im Staatsdienst stirbt.
Der Mann, der ihnen bezüglich des Geldes Bescheid gegeben habe, hätte sich als XXXX vorgestellt. Auf Hinweis, wonach er zuvor ausgesagt habe, dass Beamte gekommen seien und ihm einen Zettel für die Abholung des Geldes gegeben hätten, nunmehr aber lediglich von einem Mann namens XXXX sprechen würde, der die ersten beiden Male mit ihm mitgegangen sei, berichtete er, sie seien zur Trauerfeier und danach auch zu ihnen nach Hause gekommen. Dieser Mann habe ihnen den Zettel gegeben. Auf die Frage, woher dieser Mann gewusst habe, wann der Beschwerdeführer das Geld von der Bank abholen würde, gab er an, es sei der Leiter, so etwas wie ein Kommandant gewesen, der gewusst habe, wann das Geld überwiesen wurde. Auf die Frage, wie bzw. auf welches Konto das Geld überwiesen worden sei, erklärte er, sie hätten eine Bankverbindung eröffnet und man habe ihm das Geld am Schalter ausgehändigt.
Auf wen bzw. auf wessen Namen das Konto bzw. die Bankverbindung gelautet habe, wisse er nicht, das habe man ihm auch nicht gesagt. Er habe einen Zettel gehabt und diesen nur vorzeigen müssen. Zur näheren Schilderung der Abholung des Geldes aufgefordert, führte er aus, die ersten beiden Male habe ihn der Mann telefonisch aufgefordert, in die Bank zu kommen. Beim dritten Mal sei er alleine hingegangen, habe einen dort aufliegenden Zettel mit nacheinander gereihten Unterschriften unterschrieben und danach das Geld bekommen. Zum Einwand, dass auch jemand anders das Geld einfach holen hätte können, erwiderte er, es sei alles eingetragen worden; jemand anderer hätte es daher nicht abholen können.
Auf Nachfrage, wie der Bankangestellte gewusst hat, dass er der richtige Empfänger ist, teilte er mit, dass sich dieser anhand des vorgelegten Zettels orientiert. Wenn er diesen vorgelegt habe, habe er das Geld bekommen. Daraufhin bestätigte er, dass jeder das Geld holen hätte können, wenn er diesen Zettel verloren hätte. Auf Vorhalt, wonach er heute gesagt habe, dass sein Bruder für die Amerikaner spioniert habe, bei seiner Erstbefragung aber noch angegeben habe, dass der Bruder mit den Engländern zusammengearbeitet hätte, entgegnete er, es sei gleichgültig, ob es Amerikaner oder Engländer seien. Sie würden alle zusammen arbeiten und sich in Afghanistan befinden.
Zu näheren Erläuterungen bezüglich der Drohbriefe aufgefordert, brachte er vor, dass sich die Taliban in ihrer Gegend nachts frei bewegen könnten und ihnen niemand etwas sagen könnte. Sie hätten die Briefe vor ihre Haustüre gelegt, wo er sie in der Früh, als er aufgewacht sei, liegen gesehen habe. Leute in der Nachbarschaft könnten lesen und hätten ihm die Briefe vorgelesen. Sie hätten auch gesagt, dass die Taliban diese geschrieben hätten. Der dritte Drohbrief sei als letzte Warnung formuliert gewesen. Er habe sich in XXXX aufgehalten als der erste Brief gekommen sei. Als er nach Hause gekommen sei, habe er davon erfahren. Ein Monat später sei ein weiterer und nach 2 Wochen schlussendlich der letzte Brief gekommen. Er sei nicht zu Hause gewesen, als die Briefe gekommen seien. Befragt, wann er dann von den Briefen erfahren habe, gab er an, seine Mutter habe die Briefe aufgehoben.
Zum Inhalt der Briefe sagte er aus, in diesen sei zu lesen gewesen, dass das Geld von den Amerikanern unerlaubt und somit schmutzig sei. Sie sollten das Geld sein lassen, da sie anderenfalls getötet würden. Auf die Frage, wann die drei Briefe angekommen seien, teilte er mit, dass er in XXXX gearbeitet habe und als er nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Mutter die Briefe gezeigt. Auf Nachfrage teilte er mit, dass er die drei Briefe nicht auf einmal gesehen habe. Er sei zwei Wochen nach dem Tod seines Bruders mit dem Mann das Geld abholen gegangen. Danach sei der erste Drohbrief gekommen. Darin habe gestanden, dass das Geld "Haram" (unerlaubt) sei. Auch im zweiten Brief sei zu lesen gewesen, dass das Geld nicht erlaubt sei. Als im letzten Brief dann gestanden habe, dass es ihre letzte Chance wäre, sei ihm bewusst geworden, in welcher ernsten Lage er sich befinden würde. Seine Ausreise sei organisiert worden und er sei dann weggegangen.
Seine Mutter habe die Briefe gefunden, als sie in der Früh die Tür aufgemacht habe; sie seien entweder am Boden gelegen oder auf ihre Tür genagelt gewesen. In den Briefen sei drinnen gestanden, dass sie von den Taliban seien. Auf die Frage, woher die Taliban wissen sollten, dass er dieses Geld bekommen würde, entgegnete er, dass sie sich wahrscheinlich erkundigt hätten; auch sie würden spionieren. Zum Einwand, wonach dies nicht logisch sei und die Taliban auch nicht wissen hätten können, dass er das Geld von der Bank in XXXX holen würde, führte er aus, es gebe bei den Taliban auch Leute, die wie sein Bruder spionieren und alles herausfinden würden.
Er sei nach dem dritten Drohbrief noch zwei Wochen in Afghanistan geblieben. Er sei von den Taliban nicht persönlich kontaktiert worden. Zu seinen konkreten Befürchtungen befragt erklärte er, die Taliban seien unberechenbar. Wenn er in ihre Hände geraten wäre, hätten sie alles gemacht, ihn getötet oder für etwas anderes missbraucht. Auf die Frage, woher die Taliban von dem Geld wissen hätten sollen, antwortete er, die Taliban hätten Leute, welche für sie verdeckt arbeiten und alles in Erfahrung bringen würden. Auf Vorhalt, dass es unlogisch sei, dass er nicht genauer angeben könne, von wem das Geld ausbezahlt worden sei, erwiderte er, dass er ja nicht lesen und schreiben könne. Dieser Mann habe ihm gesagt, dass sie eineinhalb Jahre lang Anspruch auf das Geld hätten.
Nach seiner Ausreise habe niemand mehr das Geld geholt. Auf Hinweis, dass er damit den Aufforderungen der Taliban nachgekommen sei und für die Taliban kein Grund mehr bestehe, gegen ihn vorzugehen, antwortete er, dass er doch wegen den Taliban geflohen sei. Darauf hingewiesen, dass ihn die Taliban in den Briefen ja nur aufgefordert hätten, das Geld nicht mehr abzuholen und er diese Forderung nun letztlich erfüllt hätte, erklärte er, dass sich diese Drohung nicht alleine um das Geld gedreht habe. Sie hätten sich rächen wollen. Darauf hingewiesen, dass er davon bis jetzt überhaupt nichts erzählt habe, erklärte er, er wisse nicht, was passiert wäre, wenn sie ihn erwischt hätten. Sie hätten sich wahrscheinlich gerächt. Darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar sei, zumal er bisher nichts davon erzählt habe, da es in den Drohbriefen immer um die Abholung des Geldes gegangen wäre, antworte er, dass es eigentlich um seinen Bruder bzw. um dessen Tätigkeit für den Geheimdienst gegangen sei.
Das mit den Drohbriefen sei eine Ausrede gewesen. Sie hätten ihn (sicher) mitgenommen. Nachgefragt, wie er dies mit der Ausrede meinen würde, ob es die erwähnten Drohbriefe nun (tatsächlich) gegeben habe, versicherte er, dass es diese Briefe gegeben habe und das Geld darin als unerlaubt bezeichnet worden sei. Eigentlich hätten sie ihn aber töten wollen. Weiters bestätigte er, dass in den Briefen nichts davon gestanden sei, dass die Taliban ihn töten wollten. Es sei aber drinnen gestanden, dass sein Leben in Gefahr sei. Sein Bruder habe viele Taliban verraten.
Darauf aufmerksam gemacht, dass er bisher ausschließlich davon gesprochen habe, dass in den Briefen nur in Zusammenhang mit der Abholung des Geldes gedroht worden sei, und auf die Frage, wie es komme, dass plötzlich etwas anderes in den Briefen gestanden sei, erklärte er dass er auch nur wegen des Geldes befragt worden sei. Auf Hinweis, dass er nach seinem Fluchtgrund und konkret nach dem Inhalt der Drohbriefe gefragt worden sei und in der Erstbefragung selbst angegeben habe, dass die Taliban in den Briefen gedroht hätten, dass er das Geld nicht mehr abholen solle, gab er an, dass das richtig sei. Sie hätten das Geld nicht abholen dürfen, weil es unerlaubt gewesen sei und sie ihn letztlich getötet hätten.
Zum konkreten Inhalt der drei Drohbriefe brachte er vor, sie seien darin aufgefordert worden, das verbotene Geld nicht zu nehmen, andernfalls würden sie Probleme bekommen und ihr Leben sei in Gefahr. Auf den Hinweis, dass sein Leben damit nicht mehr in Gefahr wäre, wenn er das Geld nicht mehr holen würde, erklärte er, sein Leben wäre weiterhin in Gefahr. Die Taliban hätten eine Ausrede gesucht, um ihn zu beseitigen. Auf Nachfrage, ob das seine Meinung sei, oder ob die Taliban das auch so gesagt hätten, teilte er mit, er wisse, dass sie so vorgehen würden. Es habe diesbezüglich zwar keine konkrete Bedrohung der Taliban gegeben, es seien in ihrer Gegend aber viele Leute wegen solcher Angelegenheiten getötet worden.
Seine Mutter sei nach seiner Ausreise zum Onkel gezogen, weil sie sonst niemanden mehr gehabt hätte. Er sei nach dem Tod seines Bruders wegen der Trauerfeier ca. zwei Wochen lang im Heimatdorf geblieben. Es seien Leute gekommen, die für sie Gebete gesprochen hätten. Danach sei er nach XXXX zurückgegangen. Er sei dann ca. ein Monat später zurückgekommen, um das Geld nach Hause zu bringen. Anschließend sei er abermals nach XXXX gegangen und nach einem Monat neuerlich in das Heimatdorf zurückgekehrt. Nach dem Tod des Bruders sei er insgesamt dreimal im Heimatdorf gewesen und ungefähr 3 Monate und 2 Wochen danach aus Afghanistan ausgereist.
Zu seiner bisherigen Angabe von zwei bis drei Monaten sagte er, es sei rund drei Monate nach dessen Tod gewesen, er hätte sich aber noch zwei Wochen in XXXX aufgehalten. Zu den näheren Umständen Todes seines Bruders führte er aus, dieser sei wegen seiner Arbeit nur unregelmäßig nach Hause gekommen und vor seinem Tod bereits dreimal angeschossen worden. Es sei ihm dabei aber nichts passiert. In jener Nacht hätten sie auf ihn gewartet und ihn im Heimatdorf etwa zwei Kilometer von ihrem Haus getötet. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt in XXXX gewesen. Die Dorfbewohner hätten ihm davon erzählt. Er sei dann hingegangen und habe sich den Tatort angesehen.
Auf die Frage, wie er auf die Taliban als Täter kommen würde, berichtete er, sein Bruder sei bereits davor dreimal angeschossen worden, sie hätten gewusst, dass die Taliban hinter ihm her gewesen seien. Dazu führte er näher aus, sein Bruder sei etwa 2 Monate vor seinem Tod auf dem Heimweg von XXXX angeschossen worden, als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Es seien drei Schüsse auf ihn abgegeben, er sei aber nicht getroffen worden, sondern nur das Auto und die Reifen, diese seien geplatzt. Sein Bruder habe gesagt, dass es die Taliban gewesen seien. Die Taliban seien bereits damals auf der Suche nach seinem Bruder gewesen, deswegen sei er davon überzeugt, dass sie ihn schließlich getötet hätten. Er sei sich sicher, dass es die Taliban gewesen seien.
Darauf hingewiesen, dass der von ihm erwähnte Geheimdienstausweis seines Bruders nicht beweisen könnte, dass dieser tatsächlich von den Taliban getötet worden sei, führte er näher aus, dass es Dokumente gebe, die beweisen würden, dass der Bruder für den Staat gearbeitet habe. Daneben gebe es noch die Drohbriefe, wobei er aber nicht wisse, was seine Mutter damit gemacht habe. Zum Schriftstück, mit welchem er das Geld geholt habe, gab er an, man habe ihm gesagt, dass im Schreiben die Namen des Kommandanten XXXX und seines Bruders genannt gewesen seien und dass der Anspruch auf das besagte Geld eineinhalb Jahre lang bestanden hätte. Er habe die Schrift nicht lesen können und wisse daher nicht, was noch drinnen gestanden sei. Ferner bestätigte er neuerlich, dass er nur durch Vorlage dieses Schriftstücks bei der Bank das Geld bekommen habe. Er wisse nicht, wo sich der Zettel aktuell befinde; ob zu Hause oder bei seiner Mutter.
Das Schriftstück sei von der Organisation ausgestellt worden, bei der sein Bruder XXXX gearbeitet habe. Er könne deren Namen nicht angeben. Sein Bruder habe nur diese Arbeit beim Geheimdienst gehabt und zwar seit 10 oder 11 Monaten. Sein Alter könne er nicht angeben. Davor sei der Bruder bei der Polizei, konkret bei der Nationalgarde in der Provinz Helmand, tätig gewesen. Zum Grund seines Wechsels könne er nichts angeben, der Bruder habe aber mehr Geld bekommen. XXXX habe zuletzt mit dem "ausländischen" Geheimdienst zusammen für die Amerikaner gearbeitet, sei in Zivil unterwegs gewesen und habe vermutliche die Aufenthaltsorte der Taliban weitergeleitet.
Es gebe im Heimatland keinen offiziellen Haftbefehl gegen ihn und er sei weder in der Heimat noch anderswo in Strafhaft gewesen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat hätte er Angst vor den Taliban. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer eine Richtigstellung seiner Angaben auf der Seite 18 des Protokolls gewünscht. Er habe sich damals bei seiner Arbeitsstätte in XXXX aufgehalten und seine Mutter habe die Briefe nach dem Aufwachen in der Früh gefunden.
2. Der verfahrensgegenständliche Bescheid:
2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Der Bescheid gründet auf umfangreiche Länderfeststellungen über die Lage in Afghanistan. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Behörde kein nachvollziehbares, gehaltvolles und glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen habe können. Insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen und teils weder logischen noch nachvollziehbaren Ausführungen sei er nicht glaubwürdig und seine Fluchtgeschichte scheine vielmehr ein ausgedachtes Konstrukt zu sein. Es könne auch keine (wie auch immer geartete) Gefährdung seiner Person im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Wie sich nämlich aus seinen Angaben nachvollziehbar ergebe, habe er bereits seit seinem zwölften Lebensjahr in XXXX als Mechanikerlehrling gearbeitet und dort die überwiegende Zeit seines Lebens abseits seiner Familie bestritten und organisiert. Er sei ein junger, gesunder Mann an der Grenze zur Volljährigkeit und damit im arbeitsfähigen Alter, weshalb es ihm durchaus zumutbar sei, in Afghanistan einer Arbeit nachzugehen. Außerdem habe er sein bisheriges Leben in der Heimatprovinz verbracht und sei mit den örtlichen Gegebenheiten sowie der dortigen Infrastruktur vertraut. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr die notwendigste Lebensgrundlage entzogen wäre, weshalb ihm auch letztlich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Zur Ausweisung wurde festgestellt, dass diese keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers darstelle.
2.2. Am 29.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
2.3. Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 03.09.2012 nachweislich zugestellt.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Mit Schriftsatz vom 17.09.2012 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig Beschwerde ein. Darin wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die allgemeinen Prinzipien des AVG bezüglich der Wahrung des Parteiengehörs und des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts (§§ 37ff AVG) gelten würden, welcher durch § 18 AsylG weiter konkretisiert worden sei, weshalb für die Behörden eine besondere Manuduktionspflicht bestehen würde. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet.
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH, dass es nicht Aufgabe der Behörde sein könne, den Asylwerber derart anzuleiten, dass seine Aussage zum Erfolg führe, müsse die Behörde bei der Einvernahme den in § 18 AsylG festgelegten Grundsätzen folgen, insbesondere habe sie "in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben (...) vervollständigt werden."
Der Beschwerdeführer habe zu seinem Fluchtgrund während des gesamten Asylverfahrens gleichbleibende Aussagen gemacht. Es scheine der Behörde im Ermittlungsverfahren jedoch an vielen Stellen von größerer Bedeutung gewesen zu sein, Widersprüche zu konstruieren, als an der Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Besonders problematisch sei hierbei die unüblich lang andauernde Einvernahme am 20.08.2012 gewesen. Aufgrund der Länge seien beim minderjährigen Beschwerdeführer Konzentrationsschwierigkeiten aufgetreten, welche auch mögliche Ungereimtheiten erklären würden.
Weiters lege die Behörde an sein Vorbringen einen rechtswidrigen Maßstab an, wenn es im angefochtenen Bescheid heiße, der Beschwerdeführer hätte kein nachvollziehbares, gehaltvolles und glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen können, und ein asylrelevanter Fluchtgrund damit verneint werde. Gemäß § 3 Asylgesetz in der geltenden Fassung sei Asyl nämlich dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Während Feststellungen im Sinne des AVG sich auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer (geringerer) Maßstab anzulegen. Es würde das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit genügen, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des Verfahrens und der Situation in Afghanistan zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland glaubhaft sei.
Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass sein Bruder für die ISAF-Truppen spioniert habe. Dabei sei es irrelevant, ob es sich um Britische oder US-Truppen gehandelt habe. Da er Analphabet sei, sei es für ihn nicht weiter von Bedeutung gewesen, ob es sich um Briten oder Amerikaner gehandelt habe. Ebenso sei es durchaus glaubhaft, dass sein Bruder in Folge dessen von den Taliban ermordet worden sei und der Beschwerdeführer wegen dessen Tätigkeit um sein Leben fürchte. Weiters sei es glaubhaft, dass die Zahlungen an die Familie des toten Bruders von den Taliban wahrgenommen worden seien. Da es sich um eine geheime Tätigkeit seines Bruders gehandelt habe, sei es auch plausibel, dass er keine Details über den Auftraggeber wisse. Auch die Zahlungen an die Familie des Beschwerdeführers bzw. Barzahlungen seien durchaus plausibel. Hierbei hätte die Behörde weitergehend ermitteln müssen, ob solche Zahlungen tatsächlich an Angehörige getöteter Spione erfolgen. Dies sei unterlassen worden, obwohl es die Glaubwürdigkeit des Vorbringens untermauern hätte können.
Auch die Abweichung hinsichtlich der Zustellung der Drohbriefe würde nicht ausreichen, um die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu untermauern. Es sei nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer diese Briefe persönlich bekommen oder seine Mutter diese entgegengenommen habe. Es sei durchaus glaubhaft, das die Taliban die Geldzahlungen an die Familie des Beschwerdeführers als verboten angesehen und aufgrund der Größe ihres Netzwerks, über Informanten von diesen Zahlungen erfahren hätten. Die Behörde hätte unter Wahrung ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, zu einem anderen, nämlich stattgebendem Ergebnis gelangen müssen.
Weiters sei die rechtliche Beurteilung der Behörde betreffend § 8 AsylG völlig mangelhaft. Da schon die Feststellungen der Behörde zur Asylrelevanz des Vorbringens aufgrund eines mangelhaften Verfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und letztlich verfehlter Rechtsansichten zustande gekommen seien, würde dies auch für die Feststellungen und Schlussfolgerungen zur Frage gelten, ob gemäß § 8 AsylG Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes besteht. Wenn die Behörde dem Beschwerdeführer in den oben relevierten Punkten Parteiengehör gewährt hätte, hätte er seine Angaben wie oben dargelegt ergänzen und alle Beweismittel vorlegen bzw. bezeichnen können. Sie wäre damit zu einem anderen, einem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt. Aufgrund der allgemein bedenklichen Sicherheitslage in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 zu gewähren.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Österreich Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; die über ihn verhängte Ausweisung zu beheben.
3.2. Mit Schreiben vom 18.09.2012 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
3.3. Mit Schreiben vom 14.01.2013 wurden folgende den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen vorgelegt: von den amerikanischen Streitkräften in Afghanistan ausgestellter Dienstausweis des Vaters des Beschwerdeführers und Lichtbilder seines Vaters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein etwa zwanzigjähriger afghanischer Staatsbürger und stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt Koth, Provinz Nangarhar, wo er vor seiner Ausreise auch gelebt hat. Daneben hat er als Mechanikerlehrling in XXXX gearbeitet, wo er auch eine Übernachtungsmöglichkeit gehabt hat. Sein Vater und sein älterer Bruder sind bereits gestorben und seine Mutter lebt bei seinem Onkel mütterlicherseits in Pakistan. Seine vier Schwestern sind verheiratet, eine lebt in Pakistan, die anderen im Distrikt Koth in Afghanistan.
1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Hel-mand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Provinz Nangarhar:
(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 14).
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juni 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
Am 19. Oktober 2014 starben in der östlichen Provinz Nangarhar bei einem Selbstmordanschlag in der Hauptstadt Jalalabad und bei mehreren weiteren Vorfällen mindestens 24 Personen. Am 24. Oktober 2014 starben im Distrikt Khogyani der ostafghanischen Provinz Nangarhar mindestens fünf Zivilisten, als Taliban das Feuer auf ihr Fahrzeug eröffneten. Bei Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Taliban in den Provinzen Helmand und Nangarhar wurden drei Taliban getötet und acht verletzt. Am 5. November 2014 teilte das Innenministerium mit, dass bei Operationen der Sicherheitskräfte gegen Taliban in den Provinzen Uruzgan und Khost mindestens 28 Taliban getötet und 47 verwundet worden seien. Auch in den Provinzen Laghman, Kunduz, Nangarhar, Badakhshan, Balkh, Kandahar, Zabul und Paktia sei gegen Taliban vorgegangen worden. Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Auch in der vergangenen Woche gab es wieder zahlreiche bewaffnete Zwischenfälle und Anschläge gegen Sicherheitskräfte und Repräsentanten des Staates, bei denen auch Zivilistenzu Schaden kamen. So wurden am 11. November 2014 beim Einschlag zweier Mörsergeschosse in Jalalabad ein Zivilist getötet und neun verletzt. Im Distrikt Haskamina der östlichen Provinz Nangarhar erzwangen die Taliban die Schließung sämtlicher Schulen und blockierten Straßen. Sie fordern die Freilassung von Gefangenen. Ebenfalls in Nangarhar (Distrikt Spin Ghar) wurden bei einem Drohnenangriff sechs Taliban getötet.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014, 20. und 27. Oktober 2014, 10. und 17. November 2014)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle ver-zeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Süd-osten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 53f)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass er in seiner Heimat von den Taliban bedroht wurde, weil er ihre Aufforderung missachtet und die als "Haram" bezeichneten Unterstützung für seinen von Taliban getöteten Bruder, der für den britischen bzw. amerikanischen Geheimdienst als Kundschafter ("Spion") gearbeitet hat, weiterhin abgeholt hat, ist glaubwürdig. Eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban ist bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Bruders zu befürchten.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprachen Paschtu und Farsi. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des gesamten Verfahrens zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht und seine begründete Furcht vor einer Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban damit insgesamt glaubhaft darlegen können.
Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer kein nachvollziehbares, gehaltvolles und glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen habe können und seine Fluchtgeschichte lediglich ein ausgedachtes Konstrukt sei, weil er aufgrund seiner widersprüchlichen und teils weder logischen noch nachvollziehbaren Ausführungen nicht glaubwürdig gewesen sei, sind weder einleuchtend noch mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich bereits aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Fluchtgründe im behördlichen Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende, übereinstimmende und schlüssige Angaben gemacht. Die ihm im Bescheid vorgeworfenen vermeintlichen Unstimmigkeiten konnte er in der Beschwerdeschrift plausibel klären. Der Beschwerdeführer war in der Lage zur Tätigkeit seines Bruders für den ausländischen Geheimdienst, zu den näheren Umständen seines Todes und zu den davor auf diesen erfolgten Angriffen sowie zu den Beobachtungsbesuchen der Taliban ausreichend detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu machen und konnte schließlich auch seine Bankbesuche und die näheren Umstände betreffend die Drohbriefe ausführlich darlegen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme sogar noch minderjährig war und Analphabet ist. Selbst vor diesem Hintergrund waren seine Angaben durchaus schlüssig sowie lebensnah und er konnte letztlich jede an ihn gestellte Frage ausführlich und plausibel beantworten.
Die ihm im Bescheid vorgeworfenen angeblichen Widersprüche und Unstimmigkeiten betreffen lediglich Randbereiche seiner Ausführungen bzw. handelt es sich bei den ihm vorgeworfenen Defiziten in seinem Vorbringen um Angaben, die er als Außenstehender bezüglich geheimdienstlicher Aktivitäten bzw. als mit Bankgeschäften Unerfahrener und Analphabet gar nicht umfassender machen hätte können.
Was seine unterschiedlichen Angaben betreffend den Arbeitgeber seines Bruders angeht, ist dem Vorbringen in der Beschwerde Recht zu geben, dass es für den Beschwerdeführer als Analphabeten nicht weiter von Bedeutung war, ob es sich dabei um britische oder amerikanische Truppen gehandelt hat. Dies hat er auch bereits während seiner Einvernahme nachvollziehbar dargelegt und erklärt, dass diese Unterscheidung grundsätzlich gleichgültig sei, da alle zusammenarbeiten und sich in seiner Heimat befinden würden.
Zur Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nichts Konkretes über die Organisation bzw. den Geheimdienst habe angeben können, mit dem sein Bruder zusammengearbeitet hat, ist ebenso den Ausführungen in der Beschwerde zu folgen, wonach es durchaus plausibel ist, dass er keine näheren Details über den Auftraggeber seines Bruders wisse, da es sich eben um eine geheime Tätigkeit gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund scheint es auch mehr als verständlich, dass der Beschwerdeführer keine konkreteren Angaben darüber machen konnte, von wem diese Zahlungen letztlich gekommen sind. Abgesehen davon, dass anzuzweifeln ist, dass irgendein Geheimdienst auf einer Bankanweisung jemals als auszahlende Stelle aufscheinen würde, ist es durchaus verständlich und nachvollziehbar, wenn für den Beschwerdeführer nicht deren wörtlicher Inhalt sondern lediglich der Umstand relevant war, dass sie von der Bank akzeptiert wurde und zur Auszahlung geführt hat.
Auch seine Angaben zu den Auszahlungsmodalitäten waren letztlich stimmig und einleuchtend. So hat er nachvollziehbar vorgebracht, dass seine Familie nach dem Tod des Bruders von Personen aufgesucht und über die eineinhalb Jahre andauernde Unterstützungsleistung informiert wurde. Diese habe ihnen schließlich ein Schriftstück überreicht, mit welchem sie die monatliche Leistung bei einer bestimmten Bank geltend machen konnten. In dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst von mehreren Personen und in der Folge von einer namentlich genannten Person gesprochen hat, welche sich als zuständiger Leiter vorgestellt habe, ist ebenfalls kein tatsächlicher Widerspruch zu erkennen. Ebenso stehen seine anfänglichen Angaben, wonach er das Geld durch die Vorlage eines Schriftstückes erhalten hat, seinem späteren Vorbringen, dass er bei den ersten beiden Malen von der namentlich genannten Person begleitet worden ist, nicht entgegen. Auch der Umstand, dass er zum Inhalt des "Zettels" bzw. zu den Drohbriefen keine näheren Angaben machen konnte bzw. leicht abweichende Angaben gemacht hat, kann letztlich seiner Leseunkundigkeit bzw. dem Umstand zugeschrieben werden, dass er den Inhalt lediglich von Dritten erfahren hat.
Schließlich ist nicht einsichtig, was der Beschwerdeführer zur Ermordung seines Bruders und zu den Verantwortlichen noch angeben hätte sollen. Wie er selbst vorgebracht hat, war er zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Heimatdorf und hat er somit alle Informationen von Dorfbewohnern oder seinen Familienangehörigen erhalten. Vor diesem Hintergrund konnte er eigentlich relativ konkrete Angaben zur Ermordung seines Bruders machen bzw. ist seine Vermutung, wonach es Angehörige der Taliban gewesen seien, nachvollziehbar ("Mein Bruder wurde bevor er von den Taliban getötet wurde, dreimal angeschossen. Wir wussten, dass die Taliban hinter
ihm her waren. ... Mein Bruder sagte, dass es die Taliban waren. Sie
waren bereits damals auf der Suche nach meinem Bruder. Deswegen bin ich überzeugt, dass sie i[h]n getötet haben."). Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Bruders noch rund drei Monate in Afghanistan aufgehalten hatt, ist mit den drei monatlich anfallenden Zahlungen und dem dritten als letzte Warnung verfassten Drohbrief der Taliban durchaus in Einklang zu bringen.
Abschließend ist es auch nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zunächst hauptsächlich von den Drohbriefen im Zusammenhang mit den Geldauszahlungen berichtet und seine Gefährdung als Familienangehöriger seines Bruders vorerst unerwähnt gelassen hat, da die erstgenannte Bedrohung konkreter war und deshalb für ihn verständlicherweise im Vordergrund stand. Es ist jedoch vor dem Hintergrund der Länderberichte nachvollziehbar und glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer als Angehöriger eines Bruders, der für einen ausländischen Geheimdienst gegen die Taliban tätig war, schon alleine wegen der Zugehörigkeit zur selben Familie eine Verfolgung durch die Taliban droht.
Es ist nach der Lage des Falles auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Bedrohung durch Taliban nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage auch in seiner Heimatprovinz nicht sehr wahrscheinlich. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare und maßgebliche Verfolgungsgefahr:
Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zusammenfassend ergibt, wurde bereits der Bruder des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit für einen ausländischen Geheimdienst von den Taliban getötet und der Beschwerdeführer in insgesamt drei Drohbriefen mit dem Tod bedroht, falls er die finanzielle Zuwendung, die seiner Familie nach dem Tod seines Bruders zugestanden wurde, weiterhin bezieht.
Die Furcht des Beschwerdeführers in seiner Heimat von den Taliban weiter verfolgt und allenfalls sogar getötet zu werden, ist vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände nachvollziehbar. Denn zum einen hat sich sein Bruder als unmittelbarer Feind der Taliban entpuppt und zum anderen gehören laut den vorliegenden Länderberichten auch deren Angehörige zu den besonders gefährdeten Personengruppen. Dass dem Beschwerdeführer deshalb Verfolgung erheblicher Intensität droht, ist angesichts der nach der gezielten Tötung seines Bruders erhaltenen Drohbriefe offenkundig.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Entgegen der vom Bundesasylamt vertretenen Auffassung kommt im Fall des Beschwerdeführers die Anknüpfung an eine bestimmte politische Gesinnung bzw. allenfalls damit in Verbindung stehend an eine soziale Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen seines Bruders, zum Tragen.
Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408).
Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer bestimmten politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite ihrer politischen Gegner zu stehen und sich damit gegen ihre Interessen zu stellen, ebenfalls von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).
Es kann daher im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt wird, weil ihm diese allenfalls die gleiche politische Gesinnung seines Bruders, der für einen ausländischen Geheimdienst aktiv gegen sie tätig gewesen ist, oder weil sie wegen der Tätigkeit des Bruders nun auch an den übrigen Familienmitgliedern Rache üben wollen. Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, angesichts der im konkreten Fall zu befürchtenden politisch motivierten Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt im konkreten Fall, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer, welcher aktuell einer massiven Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, effektiven Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Der Antrag auf internationalen Schutz wäre gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen stehen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist, verfügen die Taliban in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk und sind daher in der Lage, von ihnen verfolgte Personen auch entsprechend ausfindig zu machen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.
Das allfällige Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist ebenfalls nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3.1. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. z. B. VfSlg. 19.632/2012 und EGMR 05.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt.
3.3.2. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststeht, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und oben ausführlich dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.