BVwG I405 2102967-1

I405 2102967-1Federal Administrative CourtJun 30, 2015

Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Full text

BVwG I405 2102967-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2102967.1.01

Spruch

I405 2102967-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2015, Zl. 619261707-14446351/BMI-BFA-RD-Stmk, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2015, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 55, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF

iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9 und § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Marokko, heiratete am 11.11.2011 die österreichische Staatsangehörige XXXX, geb. am XXXX. Er reiste erstmals im März 2012 mit einem von XXXX gültigen Reisevisum in Österreich ein. Danach beantragte er einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, welcher ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX von 05.02.2013 bis zum 05.02.2014 auch erteilt wurde.

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hall vom 30.09.2013, Zl. 2 Fam 41/13t, wurde die am 11.11.2011 geschlossene Ehe des BF mit XXXX gemäß § 55a EheG rechtskräftig geschieden.

3. Am 10.03.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

4. Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gemäß § 84 Abs. 3, § 146, § 83 Abs. 1, § 130 1. Fall, § 127, § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gemäß § 15 und § 127 StGB rechtskräftig verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf die vorige Verurteilung gemäß § 31 und § 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde über den BF wegen des Verdachts des Raubes nach § 142 StGB die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom XXXX wurde der BF gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

5. Der BF wurde am 11.02.2015 einer niederschriftlichen Einvernahme in der Regionaldirektion Steiermark des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für Arabisch unterzogen. Befragt, wo sich seine Familie befinde, gab der BF an, dass seine Mutter am XXXX und sein Vater im Jahre XXXX verstorben seien. Er habe noch zwei Brüder, die mit ihren Familien in Marokko leben würden. Er könne sich aber nicht sicher sein, ob er in Marokko bei einem seiner Brüder Unterkunft nehmen könne. Ein weiterer Bruder lebe in XXXX und unterstützte den BF finanziell. Er könne nicht sagen, wo sein Lebensmittelpunkt sei. Er habe in seiner Heimatstadt

XXXX keine Stabilität gehabt und sei deshalb nach XXXX gezogen. Dort habe er ein Jahr englische Literatur studiert und eine Ausbildung als Kite-Surf-Assistent absolviert. Er habe in Marokko die reguläre Schule in der Dauer von 12 Jahren besucht bzw. maturiert. In Österreich habe er zuletzt bei XXXX gearbeitet und sei davor als Hilfsarbeiter tätig gewesen.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, führte er an, dass er in Österreich Personen kennengelernt habe, die ihn dazu gebracht hätten, straffällig zu werden. Er habe mit seiner ehemaligen österreichischen Gattin per Facebook Kontakt. Er sei nach seiner Haftentlassung im September auch kurz zu Besuch in XXXX gewesen.

Nach Vorhalt, dass laut Mitteilung vom 16.09.2014 der BF in der Justizanstalt ein Telefonat mit seiner Familie in Marokko geführt habe und an einer Rückkehr nach Marokko interessiert gewesen sei, gab der BF an, dass er daran nicht mehr interessiert sei. Abschließend wurde der BF über die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes informiert.

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2015, Zl. 619261707-14446351/BMI-BFA-RD-Stmk, wurde der Antrag des BF gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF sich seit 09.11.2013 illegal in Österreich aufhalte. Nach seiner rechtskräftigen Scheidung habe er außer Freunden und Bekannten keine näheren Bindungen oder familiäre Kontakte im Bundesgebiet. In XXXX leben noch zwei Brüder des BF, ein weiterer in XXXX lebender Bruder unterstützte den BF finanziell. Der BF habe in Marokko zwölf Jahre die Schule besucht und dort maturiert sowie danach ein Jahr englische Literatur studiert und die Ausbildung als Kite-Surfer-Assistent absolviert. Der BF gehe in Österreich seit Oktober 2013 keiner erlaubten Beschäftigung mehr nach und sei mittellos. Dem BF sei zu Gute zu halten, dass er "sehr gut" Deutsch spreche. Er sei jedoch im Jahr 2014 mehrfach inhaftiert gewesen. Er sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gemäß § 84 Abs. 3, § 146, § 83 Abs. 1, § 130 1. Fall, § 127, § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Er sei des Weiteren mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gemäß § 15 und § 127 StGB rechtskräftig verurteilt worden, wobei unter Bedachtnahme auf seine vorige Verurteilung gemäß § 31 und § 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt worden sei. Schließlich sei mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, über den BF wegen des Verdachts des Raubes nach § 142 StGB die Untersuchungshaft verhängt worden. Sein Aufenthalt, der zusätzlich noch seit 09.11.2013 illegal sei, stelle somit eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass der BF von einem inländischen Gericht zwei Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sei. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des BF sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aus diesem Grund sei auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Die Abschiebung des BF nach Marokko sei auch zulässig, zumal ihm keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung (Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechts und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) drohe; dies sei weitgehend aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen belegt worden.

7. Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.02.2015 ordnungsgemäß zugestellt.

9. Mit dem am 04.03.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde nach Wiederholung des bisherige Vorbringen des BF erstmals ausgeführt, dass der BF seit einigen Monaten eine Freundin habe, die in XXXX mit ihrer Mutter und Schwester zusammenlebe. Sie sei österreichische Staatsangehörige. Sie hätten eine gemeinsame

XXXX Tochter. Er besuche sie regelmäßig in XXXX. Sie wollen heiraten und zusammenleben, sobald er seinen Reisepass von der belangten Behörde wieder bekommen habe. Er wolle nicht seine kleine Tochter hier in Österreich lassen und abgeschoben werden. Zum Einreiseverbot wurde festgehalten, dass der BF einsichtig, verbesserungswillig und auch verbesserungsfähig sei, weshalb das Rückkehrverbot nicht gerechtfertigt sei. Schließlich wurden die Anträge gestellt, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK stattzugeben; den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und damit die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufzuheben; allenfalls das Verfahren an die Erstbehörde zurückzuverweisen und allenfalls die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

10. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 12.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

11. Mit Beschluss vom 16.03.2015, Zl. I405 2102967-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Am 14.04.2015 langte eine Stellungnahme der Bewährungshelferin des BF vom 08.04.2015 ein, wonach der BF seit dem 12.09.2014 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut werde. Der BF habe sich von Beginn an als ein sehr zuverlässiger und paktfähiger Klient erwiesen. Vereinbarte Termine seien zuverlässig wahrgenommen worden. Der Klient habe sich bislang an alle Rahmenbedingungen und Strukturen der Bewährungshilfe gehalten. Im Gespräch zeige er sich bei der Reflexion seines vergangenen Lebenswandels und seiner Delinquenz zugänglich und offen sowie deliktseinsichtig und eigenverantwortlich. Zum Familienleben des BF wurde vermerkt, dass er mittlerweile mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe und dort ordentlich gemeldet sei. Sie würden ein gemeinsames Kind erwarten und planen zu heiraten.

13. Am 09.04.2015 übermittelte die belangte Behörde eine Anzeige betreffend den BF wegen Vergehen nach dem SMG.

14. In der am 22.04.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben zu seinem persönlichen Umfeld und seiner Berufserfahrung an, dass er zuletzt in Marokko unter anderem auch als Reisebegleiter tätig gewesen sei. Seine zwei Brüder leben nach wie vor mit ihren Familien in Marokko, zu denen er gelegentlichen Kontakt habe. Er telefoniere auch manchmal mit seinem Cousin.

Er habe Marokko mit einem Touristenvisum im Jahr XXXX verlassen und sei in Österreich eingereist. Danach sei er nach Marokko zurückgekehrt und habe erst XXXX einen Aufenthaltstitel bekommen, mit dem er in Österreich wieder einreisen hätte können.

Er habe keinen Kontakt zu seiner Ex-Gattin.

Auf die Frage, weshalb er erstmals in der Beschwerde ein Vorbringen hinsichtlich seiner behaupteten Freundin und dem gemeinsamen Kind bzw. der Schwangerschaft getätigt habe und er es nicht schon in seiner Einvernahme am 11.02.2015 bei der BFA RD Stmk erstattet habe, replizierte der BF, dass er damals wenig Zeit gehabt hätte, um von seinen Problemen berichten zu können. Außerdem habe er die Dolmetscherin nicht gut verstanden, es sei alles zu schnell gegangen.

Auf Nachfrage führte der BF aus, dass er seine Freundin seit Februar kenne bzw. seit diesem Zeitpunkt mit ihr zusammenlebe. Befragt, warum er sich so spät behördlich gemeldet habe, entgegnete der BF, dass er eine eigene Wohnung gehabt hätte. Sie seien verlobt und wollen heiraten, was jedoch ohne seinen Reisepass nicht möglich sei. Seine Lebensgefährtin habe eine Tochter namens XXXX aus einer Vorbeziehung. Sie sei XXXX alt. In der Beschwerde habe er sich bezüglich des gemeinsamen Kindes auf XXXX bezogen. Seine Lebensgefährtin sei nun von ihm schwanger, der errechnete Geburtstermin des gemeinsamen Kindes sei der XXXX.

Er wohne gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, deren Mutter und Schwester zusammen. Die Mutter seiner Verlobten sei wie eine Mutter für ihn. Er gehe mit XXXX spazieren und helfe seiner Lebensgefährtin im Haushalt. Seine Verlobte sei derzeit in Karenz. Davor sei sie als XXXX beschäftigt gewesen. Er habe kein Einkommen, die Familie seiner Verlobten unterstützte ihn. Er sei letztmalig im Oktober 2013 beschäftigt gewesen. Er verfüge über keine Einstellungszusagen oder Ausbildungszusagen, da die Betriebe dafür einen Aufenthaltstitel verlangen würden.

Bezüglich möglicher Kursbesuche gab er an, dass die Caritas ihm zugesagt habe, dass er einen Kurs besuchen könne, sobald er einen Aufenthaltstitel habe. Er habe vor einem Jahr in Graz in einer Gruppe musiziert. Derzeit sei er weder Mitglied in einem Verein noch sonst irgendwie aktiv.

Auf Vorhalt seiner rechtskräftigen Verurteilungen, der über ihn verhängten Untersuchungshaft sowie der Anzeige wegen Suchtgiftdelikten erklärte der BF, dass er wegen des Verdachtes des Raubes freigesprochen worden sei. Seine Ex-Frau habe ihn betrogen, weshalb er depressiv gewesen sei und Alkohol bzw. Suchtgift konsumiert habe; es tue ihm sehr leid. Er wolle eine neue Chance und bei seiner Familie bleiben. Er habe aus seinen Fehlern gelernt. Er habe die falschen Leute kennengelernt und sei damals depressiv gewesen.

Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, dass er manchmal gegen Kopfschmerzen eine Tablette nehme, aber sonst in keiner ärztlichen Behandlung stehe. Zum von der belangten Behörde erlassenen Einreiseverbot brachte er vor, dass er mit der fünfjährigen Dauer nicht einverstanden sei, weil er so lange seine Familie nicht sehen könnte. Seine Familie könnte ihn in Marokko auch nicht besuchen, da seine Eltern schon verstorben seien und alle anderen eine eigene Familie hätten. Wenn er wieder zurück müsste, wäre er nicht in Sicherheit.

Mit dem BF wurden die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Marokko samt den Erkenntnisquellen erörtert und dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme unter Setzung einer zweiwöchigen Frist eingeräumt. Abschließend erklärte der BF, dass er in Österreich bleiben wolle und sich hier sicher fühle. Er wolle bei seiner Familie sein und einen Deutschkurs besuchen.

15. Am 28.04.2015 langte ein Schreiben der Verlobten des BF ein. Darin führt sie aus, dass sie große Angst davor habe, ihre zwei Kinder alleine aufziehen zu müssen. Der BF kümmere sich rührend um ihre Tochter und habe die Vaterrolle für sie übernommen sowie sie als sein Kind akzeptiert. Ihre Tochter habe eine innige Bindung zum BF. Der BF unterstützte seine Verlobte in allen Dingen des Alltags bzw. im Haushalt. Die Verlobte des BF leide unter schlimmer Schwangerschaftsübelkeit. Der BF ermögliche ihr, wann sie immer es brauche, eine Auszeit zu nehmen und sich zu erholen. Der BF werde von der gesamten Familie seiner Verlobten geschätzt und könne stets mit ihrer vollen Unterstützung rechnen. Das Gericht möge der jungen Familie die Möglichkeit eines Neustarts geben. Sollte der BF nicht hier bleiben dürfen, müssten ihre Kinder ohne ihren Vater aufwachsen. Es bestehe auch keine Möglichkeit für sie, der Mutter und ihrer Kinder, den BF in Marokko zu besuchen, da dieser über keine sichere Unterkunft verfüge und es ihr nicht möglich sei, mit zwei Kleinkindern dorthin zu reisen. Dem Schreiben wurde eine Kopie des Mutter-Kind-Passes beigelegt, worin als errechneter Geburtstermin der XXXX zu entnehmen ist.

16. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gemäß § 297 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre zu XXXX abgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF heiratete am 11.11.2011 die österreichische Staatsangehörige XXXX in Marokko. Er reiste erstmals im März 2012 mit einem von XXXX gültigen Reisevisum in Österreich ein. Danach beantragte er einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, welcher ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX von 05.02.2013 bis zum 05.02.2014 auch erteilt wurde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde die am XXXX geschlossene Ehe des BF mit XXXX gemäß § 55a EheG rechtskräftig geschieden.

Der BF war aufgrund seiner Tätigkeit als Arbeiter von 18.02.2013 bis 08.07.2013 sowie von 18.09.2013 bis 15.11.2013 sozialversicherungsrechtlich gemeldet.

Der BF ist seit 04.04.2015 bei der steiermärkischen Gebietskrankenkasse selbstversichert.

Der BF spricht Deutsch auf dem Sprachniveau A2.

Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gemäß § 84 Abs. 3, § 146, § 83 Abs. 1, § 130 1. Fall, § 127, § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gemäß § 15 und § 127 StGB rechtskräftig verurteilt, wobei unter Bedachtsamem auf die vorige Verurteilung gemäß § 31 und § 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gemäß § 297 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre zu XXXX abgesehen.

Der BF leidet aktuell an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen, sondern ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt, die er seit Februar 2015 kennt. Der BF lebt seit dem 06.03.2015 mit seiner Verlobten und deren XXXX alten Tochter, der Mutter und Schwester seiner Verlobten im gemeinsamen Haushalt. Die Verlobte des BF ist zum zweiten (mit dem BF gemeinsamen) Kind schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der XXXX.

1.2. Zur Lage in Marokko:

Allgemeines und Politik

Marokko ist eine parlamentarische, konstitutionelle Monarchie mit dem Premierminister als Regierungsoberhaupt und einem Vielparteiensystem. Der König ist als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Darüber hinaus verfügt das Land seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte.

König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.

Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 3, Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015])

Sicherheitslage

Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der

  • "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.

  • Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.

  • Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.

Die Militär- und Sicherheitsorgane und ihre von Parlament und Öffentlichkeit weitgehend unkontrollierten Aktivitäten sind nicht berechenbare Größen bei der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte. Medienberichten und Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet der Sicherheitsapparat, insbesondre der Inlandsgeheimdienst bei der Verfolgung und Vernehmung insbesondere islamistischer Aktivisten Methoden an, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen.

(Quellen: GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014,

http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [Zugriff 18.03.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 9; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 8

Justiz- und Rechtsschutzwesen

Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht.

(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 5)

Todesstrafe

Das marokkanische Strafgesetzbuch ("code pénal" - CP) sieht für bestimmte Delikte die Todesstrafe vor und wird diese von marokkanischen Gerichten nach wie vor verhängt. Zuletzt wurden im 2012 über sechs Personen das Todesurteil ausgesprochen. Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Letztmalig wurden im Jahr 2011 im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 18; Amnesty International - Amnesty International Report 2014/2015

https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/morocco/report-morocco/ [Zugriff 25.03.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015 http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 25.03.2015])

Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.

Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. Neben der marokkanischen Sektion von Amesty International sind in Marokko zudem weitere zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig, wie z.B:

  • AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")

  • OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")

  • FVJ ("Forum Vérité et Justice")

  • CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")

  • LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")

  • LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")

Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGOs gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt.

(Quellen: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014, S. 4; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 7; CRS - Congressional Research Service: Morocco:

Current Issues, Stand 18.10.2013 http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff am 25.03.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 25.03.2015])

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 9; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 18.03.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 25.03.2015])

Religionsfreiheit

Der sunnitische Islam ist in Marokko Staatsreligion. Art. 3 der marokkanischen Verfassung die garantiert jedoch die Religionsfreiheit für Christen und Juden ("Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion") sieht die Verfassung zudem vor, dass der König der Führer aller Gläubigen ist. Unter Strafe stehen die Abwerbung vom islamischen Glauben (Prosytelismus) sowie der Atheismus. Eine freiwillige Konversion ist straffrei. Ungeachtet dessen ist bei Bekanntwerden der Konversion mit Diskriminierung und gesellschaftlicher Benachteiligung zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht und werden Religionszugehörigkeiten auch nicht öffentlich registriert.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper [Zugriff 25.03.2015])

Wirtschaft

Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5%. König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 4; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [Zugriff 18.03.2015])

Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien.

Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika.

Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern.

(Quelle: CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco:

Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff 18.03.2015])

Medizinische Versorgung

In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und 150 und etwa MAD 200 bis 250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos. Weist der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nach, trägt er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine Kosten der Behandlung. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.

Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015])

Illegaler Grenzübertritt

Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen.

(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)

Situation für Rückkehrer

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 21)

Rückkehr nach Marokko

Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, dass bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte.

(Quellen: IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des BF sowie hinsichtlich seiner Einreise in das Bundesgebiet und der Daten seiner Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Verfahren bzw. auf die diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Feststellung zum bislang unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und zu den begangenen strafbaren Handlungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Es wurde den dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen jedoch nicht entgegengetreten und aus diesem Grund keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 58 Abs. 10 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde und

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:

"(3) Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Rückkehrentscheidung oder Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

? die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

? die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

? den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

? die Bindungen zum Heimatstaat,

? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

? auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;

21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;

23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist zunächst festzuhalten, dass zwar die Voraussetzung der Z 2 leg. cit. betreffend Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG vom BF nachgewiesen wurde, jedoch muss auch die Grundvoraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) erfüllt sein, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt werden kann.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass der BF mit seiner Verlobten und deren Tochter sowie Mutter und Schwester seit dem 06.03.2015 im gemeinsamen Haushalt lebt. Der BF gab an, dass er seine Verlobte seit ein paar Monaten (Februar 2015) kenne und dass sie ein gemeinsames Kind erwarten würden. Sie wollen heiraten, sobald er seinen Reisepass von der belangten Behörde wieder bekommen habe. Aufgrund der dargelegten Umstände liegt daher im gegenständlichen Fall ein Familienleben vor. Allerdings ist hinsichtlich der Beziehung zwischen dem BF und seiner Verlobten Folgendes auszuführen: Die Beziehung zwischen dem BF und seiner Verlobten besteht erst seit kurzer Zeit und wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als den Beteiligten der unsichere rechtliche Status des BF bekannt sein musste, zumal ihm in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.02.2015 die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mitgeteilt wurde. Aufgrund dieser Mitteilung durften daher beide Betroffenen nicht mehr darauf vertrauen, dass der BF in Österreich zum Aufenthalt berechtigt werden würde.

Hinsichtlich der Schwangerschaft der Verlobten des BF ist anzumerken, dass der Umstand, dass ein Kind erwartet wird, noch nicht alle aus der Geburt des Kindes sich ergebenden Rechtsfolgen im Sinne der Bindung zwischen dem Kind und seinen Eltern auslöst; dies folgt unmittelbar aus der Rechtsprechung des EGMR. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu unter Punkt 2.2. des Erkenntnisses vom 29.06.2010 wie folgt ausgeführt: "Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass ein Kind, das aus einer "de facto-Beziehung" stamme, von Anfang an Teil dieser "Familie" sei, und ferner auf das Recht auf persönlichen Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind verweist, ist hier zunächst zu entgegnen, dass nach der Judikatur des EGMR ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, "vom Augenblick seiner Geburt an" beziehungsweise "allein durch seine Geburt" ipso jure Teil dieser Familieneinheit ist (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des EGMRK in den Rechtssachen King gegen Irland, Krom gegen die Niederlande und Hülsmann gegen Deutschland.) Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die für Dezember 2009 erwartete Geburt des Kindes noch nicht erfolgt." Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch im gegenständlichen Fall.

Bezüglich des Privatlebens des BF ist zu seinen Gunsten zu konstatieren, dass er ausreichende Deutschkenntnisse (Sprachniveau A2) und einen Beschäftigungsausmaß von sieben Monaten sowie einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als einem Jahr aufweist. Der BF verfügt auch über Ansätze einer sozialen Integration in der derzeitigen Wohngemeinde, die durch diverse schriftliche Bestätigungen und Referenzschreiben von Personen aus dem privaten und familiären Kreise seiner Verlobten auch belegt wurden. Hingegen hat der BF sich nicht aus- fort- oder weitergebildet. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein und hat keine weiteren nennenswerten sozialen Kontakte außerhalb des Umfelds seiner Verlobten geknüpft. Er ist auch seit November 2013 nicht mehr selbsterhaltungsfähig.

Weiters war zu berücksichtigen, dass der BF nach wie vor über enge familiäre Bindungen im Herkunftsstaat verfügt und auch von einer mittlerweile eingetretenen vollständigen "Entwurzelung" im Herkunftsstaat nicht gesprochen werden kann. So hat der BF den Großteil seines bisherigen Lebens in Marokko verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. In Marokko leben auch die Brüder und der Cousin des BF. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Marokko durchaus als schwierig bezeichnet werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr Marokko im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung, jedenfalls mit Wohnraum und Nahrung, zukommen würde. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des BF zu Marokko auszugehen.

Zudem überwiegt zu seinen Lasten der Umstand, dass er aufgrund der wiederholten Verurteilungen als Rückfalltäter anzusehen ist und zum jetzigen Zeitpunkt eine positive Zukunftsprognose nicht gegeben werden kann. Die oben erwähnten strafrechtlichen Verurteilungen sind vorliegend in einer Gesamtschau so schwer, dass eine Trennung des BF von seiner Verlobten, unter zentraler Beachtung der vergleichsweise geringeren Intensität der privaten und familiären Gegebenheiten, zumutbar erscheint.

In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem BF und seiner Verlobten auch im Fall einer Rückkehr nach Marokko fortgesetzt werden kann (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass der BF aufgrund seiner Berufserfahrung und Schulbildung seinen Lebensunterhalt in Marokko verdienen wird können. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des BF hervorgekommen, die ihm eine Integration in die marokkanische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Marokko ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann. Ebenso stünde es dem - so wie jedem anderen Fremden auch - nach Ablauf des Einreiseverbotes frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Der Umstand, dass es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, allenfalls dann mit ihren Kleinkindern aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht schon wegen des anderen Kulturkreises jedenfalls bis auf weiteres nicht zumutbar sein wird, sich selbst in Marokko niederzulassen, vermag im vorliegenden Fall nicht die Ausweisung des BF per se als unzulässig erscheinen zu lassen.

Aufgrund der Stärke der öffentlichen Interessen, die für die Rückkehr des BF zum jetzigen Zeitpunkt sprechen und des Überwiegens von gegen den BF sprechenden Umständen in obiger Abwägung, ist im gegenständlichen Fall die Möglichkeit bis auf weiteres nur fernmündliche oder briefliche Kontakte aufrecht zu erhalten nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ausreichend und die Ausweisung im Lichte des Art 8 EMRK und der nationalen/unionsrechtlichen Gesetzeslage zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich zulässig.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat sprechen.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde bzw. Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.

3.2.4. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 46 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Marokko unzulässig wäre. Derartiges wurde weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung substantiiert behauptet.

Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein werde.

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der BF den Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Marokko nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, dass die Dauer von 5 Jahren auf 3 Jahre herabgesetzt wurde. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung, der schweren Körperverletzung und der gefährlichen Drohung sowie des Diebstahls und des Betruges nach §§ §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 3, 107 Abs. 1, 127 Abs. 1 und 146 StGB sowie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend wurde die mehrfache Qualifikation angesehen. Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gemäß § 15 und § 127 StGB rechtskräftig verurteilt, wobei unter Bedachtsamem auf die vorige Verurteilung gemäß § 31 und § 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gemäß § 297 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Als mildern wurde das Geständnis des BF und als erschwerend seine zwei Vorstrafen angesehen.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass es bei der gebotenen Prognosebeurteilung in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer auf das zugrunde liegende Verhalten ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu und zu den im FPG vorgesehenen Gefährdungsprognosen sowie deren "Rangordnung" das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603).

Aus der Begründung der oben zitierten Strafurteile, insbesondere jenes vom XXXX, ist zu entnehmen, dass der BF die Vergehen der Körperverletzung und das Verbrechen der schweren Körperverletzung ohne begrifflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat. Darüber hinaus hat er mehrmals in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 3.000,- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Vermögensdelikten und Delikten gegen Leib und Leben sowie Delikte gegen die Rechtspflege massiv zuwidergelaufen. Es konnte auch keine Gefahrenprognose zu Gunsten des BF erstellt werden, da seine letzte Verurteilung am XXXX war.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF geht das erkennende Gericht davon aus, dass nach wie vor eine kriminelle Gefahr vom BF ausgeht, weshalb das Einreiseverbot nicht zu beheben, sondern auf 3 Jahre herabzusetzen war. Herabzusetzen deshalb, da die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes für die Dauer von 5 Jahren für das dargelegte Verhalten des BF zu hoch und im Verhältnis als unangemessen erscheint (die Bemessung des Einreiseverbotes von 5 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, als angemessen und geboten). Ebenso miteinbezogen ist dabei sein familiäres Interesse an einer Einreise in das Bundesgebiet.

Private und familiäre Interessen an einem Verbleib in Österreich waren insofern auch zu berücksichtigen. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt wurde, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Zum einen muss der Kontakt nicht abgebrochen werden, sondern könnte - wie bereits ausgeführt schriftlich, telefonisch oder übers Internet - aufrecht erhalten bleiben und kann der BF - wie bereits oben dargelegt - unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechtes trotz bestehenden Einreiseverbotes die Wiedereinreise aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen (§ 27a FPG) beantragen.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Nach der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung war somit die Verhängung eines Einreiseverbotes zulässig.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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