BVwG I405 2017062-1

I405 2017062-1Federal Administrative CourtJun 30, 2015

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, private Interessen,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG I405 2017062-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2017062.1.00

Spruch

I405 2017062-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, 1170 Wien, Steinergasse 3/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2014, Zl. 791519902/1807751/BMI-BFA-RD-STM, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Tunesien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, Zl. 09 15.199-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde.

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach §§ 127,130 (erster Fall) StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit drei Jahre, Jugendstraftat) verurteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1

1. Fall, 27. Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 8. Fall und 27. Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre, junger Erwachsener) verurteilt.

6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Probezeit drei Jahre, junger Erwachsener) verurteilt.

7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27. Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz sowie § 83 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Probezeit drei Jahre, junger Erwachsener) verurteilt.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014, Zl. I408 1413854-1/21E, wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß den

§§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde zugleich vom Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das zwischenzeitlich dem Bundesasylamt als zuständige Behörde nachgefolgte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

9. Am 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter bezüglich der beabsichtigten Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen auf entsprechende Fragestellung vor, dass er hier keine Familie und keine Versorgung habe. Er lebe bei seiner Freundin XXXX. Sie beziehe die Mindestsicherung. Mit XXXX lebe er sei fast einem Jahr zusammen. Er kenne sie schon seit längerer Zeit, eine nähere Beziehung habe sich erst vor zwei Jahren entwickelt. Er habe keinen Kontakt zu seinen beiden Kindern und dürfe sie auch nicht sehen. Das Besuchsrecht müsse er erst bei Gericht erwirken. Er leiste keinen Unterhalt. Er habe keine Arbeitsgenehmigung und könne daher auch nichts zahlen. Er habe 2010 oder 2011 einen Deutschkurs besucht, das Zeugnis dazu habe er aber verloren. Er sei bei keinem Verein, spiele aber privat Fußball. Auf die abschließende Frage an den Beschwerdeführer, ob er irgendwelche Gründe gegen eine Rückkehrentscheidung geltend machen wolle, replizierte er, dass er etliche Österreicher als Freunde habe, weil er schon sein fünf Jahren hier sei.

10. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2014, Zl. 791519902/1807751/BMI-BFA-RD-STM, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde vom BFA bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Die belangte Behörde stellte in ihren abweisenden Bescheid zur Person des Beschwerdeführers fest, dass dessen Name XXXX laute, er am XXXX in XXXX geboren und tunesischer Staatsangehöriger sei. Er habe in XXXX gelebt und habe in XXXX die Schule besucht. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Im Hinblick zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Tunesien leben würden. Der Beschwerdeführer lebe in einer Lebensgemeinschaft und habe zwei Kinder aus einer früheren Beziehung. Zu seiner früheren Lebensgefährtin und den Kinder habe er keinen Kontakt. Er sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Integrationsmerkmale wie z.B. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Vereinsmitgliedschaften etc. seien nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer sei wiederholt straffällig geworden.

Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und seinem Privat- und Familienleben schlüssig und glaubhaft seien und sich die Vorstrafen aus dem Strafregisterauszug ergeben würden. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sowohl ein schützenswertes Familien- als auch ein schützenswertes Privatleben vorliege und bei der vorzunehmenden Interessensabwägung gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebe und er in Österreich zwei leibliche Kinder habe. Für eine Rückkehrentscheidung spreche, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei; er sich erst seit Dezember 2009, also seit fünf Jahren, in Österreich aufhalte und eine besondere Integration im Hinblick auf diesen kurzen Zeitraum nicht erkennbar sei, weil sich das Aufenthaltsrecht nur auf die Stellung eines Asylantrag beziehe; er wiederholt in Österreich straffällig geworden sei, was erkennen lasse, dass keine Absicht bestehe, sich in Österreich integrieren zu wollen; er keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich habe und nach einem Zeitraum von fünf Jahren davon auszugehen sei, dass die Bindung zur Familie im Herkunftsland noch als intensiv zu bezeichnen sei; er derzeit zwar eine Lebensgemeinschaft führe, diese aber nicht einmal zwei Jahre andauere und er diese Verbindung mit dem Bewusstsein eines enden wollenden Aufenthalts eigegangen sei, zumal zuvor bereits ein abweisender Bescheid ergangen sei; er zu den leiblichen Kindern und seiner früheren Lebensgefährtin keinen Kontakt pflege und der Besuch der Kinder ihm nicht gestattet sei; er seinen Sorgepflichten nicht nachkomme und er somit auch eine Vaterrolle nicht erfülle; er nicht selbsterhaltungsfähig sei, da ihm nach Abweisung des Asylantrages keine Arbeitsbewilligung zukomme; er seinen Lebensunterhalt von seiner Lebensgefährtin beziehe, die selbst nur von der Mindestsicherung lebe und damit auch im Hinblick auf ein allfälliges Ende dieser Beziehung der Lebensunterhalt nicht als gesichert und ausreichend angesehen werden könne; er in keinem Ausbildungsverhältnis stehe; weitere Integrationsmerkmale nicht feststellbar seien; die Dauer des bisherigen Aufenthalts nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sei und das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen den privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 und § 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei auch nicht zu erteilen und eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei geprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr gemäß§ 50 Abs. 1 FPG drohe. Die Voraussetzungen der Abschiebungshindernisse nach § 50 Abs. 2 und 3 würden ebenfalls nicht vorliegen. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.

11. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 23.12.2014, wonach dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird, am 24.12.2014 zugestellt.

12. Mit Schriftsatz vom 07.01.2015 gab die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, 1170 Wien, Steinergasse 3/12 ihre Vertretungsvollmacht bekannt und erhob unter einem fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid.

Im Beschwerdeschriftsatz brachte die bevollmächtige Vertreterin nach Wiedergabe des Verfahrensganges auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, dem bekämpften Bescheid aktuelle Länderfeststellungen zugrunde zu legen und sohin das gegenständlichen Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geführt worden sei. Damit sei nach § 37 AVG und § 18 Abs. 1 AsylG verstoßen worden und dem Beschwerdeführer sei es verwehrt gewesen, eine Stellungnahme zu aktuellen Länderfeststellungen abzugeben. Anders als von der belangte Behörde ausgeführt, liege sehr wohl eine Integration des Beschwerdeführers vor und bestehe jedenfalls eine schützenswertes Privat- und Familienleben. Der Beschwerdeführer sei seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, die lange Dauer des Asylverfahrens sei nicht der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen. In Österreich würden zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Lebensgefährtin leben. Es liege somit sehr wohl eine verwandtschaftliche Beziehung vor. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über zahlreiche Freundschaften und soziale Kontakte. Auch wenn er keine Deutschkurs-Bestätigungen vorlegen könne, so spreche der Beschwerdeführer fließend Deutsch. Die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung werde zum Beweis seiner sehr guten Deutschkenntnisse beantragt.

Der Beschwerdeführer lebe seit zwei Jahren mit der Österreicherin XXXX in einer Lebensgemeinschaft samt einem gemeinsamen Haushalt und die beiden würden sich schon seit vier Jahren kennen. Es bestehe ein intensives Familienleben und zum Beweis des Bestehens eines Familienlebens werde die Einvernahme der Lebensgefährtin vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Vom BFA sei unberücksichtigt geblieben, dass die Fortsetzung des Familienlebens nur in Österreich möglich sei. Die Fortsetzung in Tunesien sei unzumutbar, weil die Lebensgefährtin weder die Landessprache beherrsche, noch mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut sei.

Die Rückkehrentscheidung wirke sich auch zum Nachteil der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers aus. Die Herstellung einer Beziehung zu ihnen werde dem Beschwerdeführer maßgeblich erschwert. Die letzte Straftat liege schon eineinhalb Jahre zurück und der Beschwerdeführer habe sich sohin seit einem längeren Zeitraum wohlverhalten. Die Rückkehrentscheidung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff nach Art. 8 ERMK dar. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar ihre Interessens-abwägung dargelegt. Der Eingriff in die Rechte seiner Lebensgefährtin sowie seiner minderjährigen Kinder sei nicht berücksichtigt worden. Anders als die belangte Behörde vermeine, komme dem fünfjährigen Aufenthalt ebenfalls Bedeutung zu, zumal die lange Aufenthaltsdauer lediglich auf einem einzigen Asylantrag beruhe und dem Beschwerdeführer keine Verzögerung des Verfahrens zur Last gelegt werden könne. Es liege längeres Wohlverhalten vor, die Straftaten seien als Jugendlicher bzw. als junger Erwachsener begangen worden und der Beschwerdeführer gefährde nicht die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er weise zahlreiche Freundschaften und Kontakte zu Österreichern und aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse eine Integrationsverfestigung in Österreich auf. Die Interessensabwägung habe eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen und die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.

Schließlich wurden die Anträge gestellt: Das Bundesveraltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass die gem. § 52 erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 BVA-VG (Anm.: gemeint wohl: BFA-VG) auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG) sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen (wie oben ausgeführt wurde der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung des der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unvermeidlich erscheint).

13. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 13.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

14. Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 legte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers ein Unterstützungsschreiben von

XXXX und XXXX vor.

15. Mit weiterem Schriftsatz vom 04.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von XXXX vom 14.02.2015 und eine Meldebestätigung ein, woraus sich die ergebe, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere in emotionaler Hinsicht, bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Identitätsdaten als bloße Verfahrensdaten anzusehen sind.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.

1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.5. Der Beschwerdeführer lebt seit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt bzw. in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen.

1.6. Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei minderjährigen Kindern und er steht derzeit weder mit der Kindesmutter, noch mit den beiden Kindern in Kontakt. Der Beschwerdeführer leistet keinen Unterhalt für die Kinder und hat derzeit kein Besuchsrecht.

1.7. Von den beiden Kindern und der Lebensgefährtin abgesehen leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

1.8. Der Beschwerdeführer ist de facto mittellos, am Arbeitsmarkt nicht integriert und er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Den Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer aus den Zuwendungen seiner derzeitigen Lebensgefährtin, welche selbst nur die Mindestsicherung bezieht.

1.9. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, wenngleich hervorzustreichen ist, dass der Beschwerdeführer behauptet, fließend Deutsch zu sprechen und sich seit seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung am XXXX wohlverhalten zu haben. Auch den von zwei Personen unterzeichneten Unterstützungsschreiben kann kein maßgeblicher Integrationsaspekt zugesonnen werden.

1.10. Dass der Beschwerdeführer qualifizierte Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte ebenso nicht festgestellt werden wie eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution. Dies würde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

1.11. Der Beschwerdeführer weist die nachfolgenden vier Verurteilungen in Österreich auf:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach §§ 127,130 (erster Fall) StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit drei Jahre, Jugendstraftat) verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1

1. Fall, 27. Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 8. Fall und 27. Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre, junger Erwachsener) verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Probezeit drei Jahre, junger Erwachsener) verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27. Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz sowie § 83 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Probezeit drei Jahre, junger Erwachsener) verurteilt.

1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Tunesien unzulässig wäre.

1.13. Die Verhältnisse in Tunesien haben sich seit dem negativen Asyl-Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014 in Hinblick auf die abschiebungsrelevanten Umstände nicht maßgeblich verändert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Faktum, dass der Beschwerdeführer - von seinen beiden minderjährigen Kindern und Lebensgefährtin abgesehen - über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt bis Ende 2009 in Tunesien gelegen hat und vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde. Dabei verkennt die erkennende Richterin nicht, dass der Beschwerdeführer Vater von zwei minderjährigen Kindern im Bundesgebiet ist, was jedoch dadurch relativiert wird, dass der Beschwerdeführer für seine beiden Kindern keinen Unterhalt leistet und bislang auch kein Besuchsrecht für die Kinder hat. Zudem besteht kein Kontakt zur Kindesmutter. Insofern kann auch der im Beschwerdeschriftsatz monierte, aus der Rückkehrentscheidung erfließende Nachteil für die Kinder nicht erkannt werden. Die Herstellung der gewünschten Beziehung zu den Kindern kann auch vom Heimatstaat des Beschwerdeführers aus aufgebaut werden, zumal in Tunesien ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist

In Bezug auf die derzeitige Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin ist anzumerken, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, in dem den Beteiligten der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst war. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach bereits seit zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt vorliege, ist entgegenzutreten, dass laut aktuellem Auszug aus dem Melderegister eine solche erst seit XXXX besteht. Darüber hinaus kann im Falle einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden. Zudem wären auch Besuche angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen Tunesien und Österreich und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten möglich.

Zu den Freundschaften und Kontakten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist anzumerken, dass nach einer längeren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet durchaus anzunehmen sind, jedoch wurden auch sie allesamt mit dem Bewusstsein eines unsicheren Aufenthalts eingegangen, sodass keine tiefergreifende Integration davon abzuleiten ist. Daran vermag auch die Vorlage von einer durch zwei Personen unterzeichneten Unterstützungserklärung nichts zu ändern. Darüber hinaus sind diese allenfalls zurechenbaren Integrationsaspekte des Beschwerdeführers wegen den vier vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen, welche sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug ergeben, in ihrem Gewicht als stark gemindert zu betrachten. Schließlich hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2013 (letzte Tat: 11.06.2013), also über einen längeren Zeitraum hinweg, eine beträchtliche kriminelle Energie zur Begehung von Verbrechen (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung - § 130 StGB) und einer Vielzahl von Vergehen im Suchtmittelbereich sowie bei der Begehung einer Sachbeschädigung an den Tag gelegt. Damit hat er wiederholt und in allen Fällen vorsätzlich in erheblichem Maß gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer selbst von bedingt ausgesprochenen, und daher unmittelbar drohenden Haftstrafen, aber auch nicht von offenen Probezeiten davon abhalten ließ, neuerlich Straftaten zu begehen bzw. begangene zu wiederholen. Bezüglich der Letztverurteilung ist im Übrigen noch eine Probezeit bis zum Jahr 2018 offen. Vor diesem Hintergrund kann dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Wohlverhalten ebenfalls kein besonders berücksichtigungswürdiger Integrationsaspekt abgewonnen werden.

2.2.3. Der Beschwerdeführer verfügt über kein geregeltes Einkommen und finanziert sich seinen Lebensunterhalt den eigenen Angaben zufolge aus Zuwendungen seiner derzeitigen Lebensgefährtin, welche jedoch selbst nur über ein Einkommen aus der staatlichen Mindestsicherung verfügt. Leistungen aus der Grundversorgung bezieht der Beschwerdeführer derzeit nicht, das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen GVS-Auszug.

2.2.4. Dass der Beschwerdeführer über keinen, über die vorläufige Aufenthaltsberichtigung aus dem Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage.

2.2.5. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Tunesien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.

In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die Entwicklungen in Tunesien in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungs-gerichtes unterliegen, sodass in Ansehung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 07.11.2014 getroffenen Feststellungen zur Lage in Tunesien gerichtsnotorisch bekannt ist, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten sind. Solche Veränderungen wurden im Übrigen im Beschwerdeschriftsatz auch nicht behauptet. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesund und ledig ist, er Arabisch und Englisch spricht, sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und er seinen eigenen Angaben zufolge den überwiegenden Teil seines Lebens in Tunesien verbracht und dort die Grund- und Hauptschule besucht hat und sohin mit der Kultur und der Gesellschaft vertraut ist, und darüber hinaus über familiäre Anschlussmöglichkeiten verfügt, zumal die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder weiterhin in Tunesien leben.

Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2014 ergibt sich zudem (Anmerkung: hier im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG idgF), dass beim Beschwerdeführer keine Verletzung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien vorliegt. Zudem wurden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darüber hinausgehend keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe. Wie oben ausgeführt, hat sich in den, die Rückkehrsituation betreffenden Umständen zwischenzeitlich keine maßgebliche Veränderung eingestellt.

Die erkennende Richterin teilt auch die Auffassung des erkennenden Richters in der zitierten abweisenden Asyl-Erkenntnis vom 07.11.2014, wo das Nachfolgende (auf Seite 33/34). ausgeführt wurde:

"Der erkennende Richter übersieht auch nicht die schwierige politische und wirtschaftliche Lage Tunesien, dennoch ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Tunesien, der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in einem arbeitsfähigen Alter und in einem allgemein guten Gesundheitszustand befindet, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer über eine geringe, aber doch vorhandene Schulausbildung sowie über intensive familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch zuzumuten ist, nach der Rückkehr Unterstützung Rückkehreinrichtungen sowie von familiären Hilfestellungen in Anspruch zu nehmen."

Auch den Ausführungen des BFA im bekämpften Bescheid im abweisenden Asylverfahren kann von der erkennenden Richterin beigetreten werden, wonach dem Beschwerdeführer eine Gefahr nach § 50 Abs. 1 FPG nicht drohe (vgl. zit. Bescheid Seite 12).

Anhaltspunkte dafür, dass sich - von den beiden minderjährigen Kindern und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers abgesehen - weitere Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht und wurden auch nicht behauptet.

Ebenso finden sich keine Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen im Bundesgebiet, die ein berücksichtigungswürdiges Integrationsausmaß erreicht haben könnten. Daran vermag die bloße Behauptung des Bestehens von engen sozialen und freundschaftlichen Kontakten sowie das Vorhandensein von sehr guten bzw. fließenden Deutschkenntnissen ebenfalls nichts zu ändern, wie auch eine von zwei Personen unterschriebene Unterstützungserklärung diesbezüglich keine außerordentliche Bedeutung zugesonnen werden kann.

Schließlich sprechen die oben dargestellten Erwägungen zum kriminellen Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet massiv gegen ein tatsächlich vorhandenes Integrationsbestreben des Beschwerdeführers.

Zudem ist noch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und sein Asylantrag - wie sich in der oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt - unberechtigt gestellt worden war.

Insofern relativieren sich die angeführten Integrationsaspekte des Beschwerdeführers nicht unerheblich, zumal ihm auch seit der Asylantragstellung bewusst gewesen sein musste, dass sein Aufenthaltsrecht ausschließlich auf den (unberechtigt gestellten) Asylantrag gestützt war und er dieses Rechtes mit einer negativen Asylentscheidung wieder verlustig werden könnte.

Sohin kann von der erkennenden Richterin auch den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde (vgl. die Ausführungen oben unter Punkt I. 10.1.) beigetreten werden. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Tunesien verbracht hat, wo er trotz des mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiterhin in seinem Heimatland Reintegrationsmöglichkeiten in familiärer, gesellschaftlicher und arbeitsmarktmäßiger Hinsicht vorfinden wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Arabisch auf Muttersprachenniveau beherrscht und er zudem Englisch spricht.

2.2.6. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine substantiierten Einwände gegen das Ermittlungs-verfahren vorgebracht bzw. allfällig aufzugreifende Verfahrensfehler konkret aufgezeigt.

Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vermeinte, die Rückkehrentscheidung greife angesichts seiner dargelegten Integrationsbemühungen in unzulässiger Weise in sein Recht auf Privat- und Familienleben ein, so ist unter Hinweis auf die vorangestellten Ausführungen festzuhalten, dass ein unzulässiger Eingriff von der erkennenden Richterin - in Übereinstimmung mit den Erwägungen des BFA im bekämpften Bescheid - nicht erblickt werden kann.

Auch im Hinblick auf das nach Ansicht der bevollmächtigen Vertreterin grob mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren ist auf die Erwägungen der erkennenden Richterin unter Punkt II. 2.2.5. zu verweisen, sodass sich vor diesem Hintergrund zeigt, dass für die Annahme grob mangelhafter Ermittlungen der belangten Behörde kein Raum besteht.

Auch sonst vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides zu erschüttern noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie bereits in den Feststellungen unter Punkt. 1.4. konstatiert wurde, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen. Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei minderjährigen Kindern und er steht derzeit weder mit der Kindesmutter, noch mit den beiden Kindern in Kontakt. Der Beschwerdeführer leistet keinen Unterhalt für die Kinder und hat derzeit kein Besuchsrecht. Die derzeitige Lebensgemeinschaft ist der Beschwerdeführer im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangen. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unsubstantiiert vor, sehr gut bzw. fließend Deutsch zu sprechen und über viele soziale Kontakte und Freunde zu verfügen. Ein entsprechendes Sprachdiplom wurde nicht vorgelegt. Vorgelegt wurde hingegen ein von zwei Personen unterzeichnetes Unterstützungsschreiben. Es ergeben sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an irgendwelchen berücksichtigungswürdigen schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen oder der Beschwerdeführer Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist. Den Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer aus Zuwendungen seiner derzeitigen Lebensgefährtin, welche selbst aus Zuwendungen der öffentlichen Hand (Grundsicherung) lebt. Den dargelegten Integrationsaspekten ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - vier rechtskräftige gerichtliche Vortrafen im Bundesgebiet aufweist. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung zwar ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, jedoch keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Tunesien unzulässig wäre.

3.2.3. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG idgF. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.3.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.3.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.3.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden, im Zuge dessen der Beschwerdeführer wiederholt befragt bzw. niederschriftlich einvernommen wurde. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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