I403 2009355-1•BVwG I403 2009355-1
I403 2009355-1Federal Administrative CourtJun 30, 2015
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Homosexualität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
I403 2009355-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014, Zl. 1016946000-14571024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 46 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 29.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte die Beschwerdeführerin, in Nigeria als XXXX gearbeitet zu haben. Sie gehöre der Volksgruppe der Esoko an und sei christlichen Glaubens. Ihre Schwester lebe seit etwa 10 Jahren in Österreich, Näheres sei ihr nicht bekannt. In Nigeria würden noch ihre Mutter, XXXX Schwester und XXXX Brüder leben. Sie habe zuletzt in XXXX gelebt. Von dort sei sie im Jänner 2014 mit dem Flugzeug nach Amsterdam geflogen, am nächsten Tag dann weiter nach XXXX. Nach einer Woche Aufenthalt seien sie weiter per Anhalter nach Italien, sie wisse nicht genau wohin. Am Vortag sei sie dann wieder nach XXXX gefahren. Sie sei mit einem Touristenvisum der österreichischen Botschaft in XXXX eingereist. Italien habe sie verlassen, weil man gewollt habe, dass sie sich prostituiere. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll: "Ich wurde von meiner Familie und meiner Gemeinde aufgrund meiner homosexuellen Orientierung ausgestoßen, verfolgt, geschlagen und erniedrigt. Weil ich Angst hatte, dass mich schlimmeres erwartet, habe ich beschlossen, das Land zu verlassen." Bei einer Rückkehr fürchte sie Verfolgung und Bestrafung.
2. Von der österreichischen Botschaft in XXXX wurde am XXXX bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ein Visum, gültig vom XXXX, erhalten habe.
3. Am 11.06.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie keinen Kontakt zu ihrer in Österreich aufhältigen Schwester, die mit einem Österreicher verheiratet sei, habe. Sie wisse auch ihre Adresse nicht. In Nigeria habe sie nie Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden oder den Gerichten bekommen. Sie habe in Nigeria nach dem Besuch der Mittelschule 5 Jahre lang an der Universität studiert und einen Abschluss in Leibesübungen und Gesundheitserziehung gemacht. Im März 2001 habe sie den Abschluss gemacht, danach ihr Militärjahr absolviert und dann an verschiedenen Orten als XXXX gearbeitet. Zuletzt habe sie an der XXXX gearbeitet. Gelebt habe sie in XXXX in einer Wohnung. Sie habe diese gemietet und dort alleine gelebt. Die meisten ihrer Geschwister würden auch in XXXX leben. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie in XXXX ein Touristenvisum der österreichischen Botschaft erhalten habe. Ihren Reisepass habe sie in einer Tasche gehabt, welche ihr dann nach der Einreise in Österreich gestohlen worden sei. Eine Freundin habe sie in Amsterdam vom Flughafen abgeholt und sei gemeinsam mit ihr nach XXXX geflogen. Sie habe diese Freundin angerufen, weil sie bereits von Nigeria aus von ihrer Schwester erfahren habe, dass sie nicht zu ihr kommen solle. Auf weitere Nachfrage nach dieser Freundin erklärte die Beschwerdeführerin dann aber widersprüchlich, dass sie nichts von ihr wisse und sie erst am Flughafen in Amsterdam kennengelernt habe. Sie selbst habe ihre Ausreise organisiert und finanziert. Nochmals nach ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, in Nigeria Depressionen gehabt zu haben. Sie sei lesbisch und das schon seit der Mittelschule. Ihre Mutter habe immer versucht, sie zu überreden einen Mann zu heiraten, was sie aber nicht könne. Deshalb werde sie von ihrer Familie abgelehnt. Das sei der Hauptgrund, warum sie das Land verlassen habe. Auch ihre Schwester in Österreich wolle nicht, dass sie zu ihr komme, weil sie zwei Töchter habe und nicht wolle, dass die Beschwerdeführerin einen schlechten Einfluss auf diese ausübe. Sie habe in Nigeria viele Freundinnen und intime Beziehungen gehabt, es sei dort aber nicht akzeptiert. Sie sei auch mehr als drei Mal verprügelt worden. Sie habe Angst, umgebracht zu werden oder in das Gefängnis zu kommen. Homosexualität stehe unter Strafe. Nach konkreten Erlebnissen befragt meinte die Beschwerdeführerin dass, bevor sie das Visum beantragt habe, die Familie einer Freundin, mit der sie in ihrer Wohnung zusammengelebt habe, zu ihr gekommen sei und sie verprügelt habe. Dies sei im vergangenen Jahr im September passiert. Es sei auch vorgekommen, dass sie an einer Frau interessiert gewesen sei und diese Frau sie dann geschlagen habe. Das habe sie sehr deprimiert. Sie sei zwei Jahre mit dieser Freundin zusammen gewesen und habe mit ihr seit etwa 6 Monaten zusammengelebt. Ihre Freunde hätten alle von ihrer Neigung gewusst. Am Arbeitsplatz würden es auch ein paar vermutet haben. Sie würde in ganz Nigeria nicht akzeptiert werden und könne dort kein normales Leben führen.
4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG verpflichtet, für den Zeitraum der mit Bescheid vom selben Tag festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise aus Österreich in der Zinnergasse 29a Unterkunft zu beziehen. Dies wurde damit begründet, dass die Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Frist nicht freiwillig ausreisen werde.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde auch ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Im angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 vor österreichischen Behörden in Erscheinung getreten sei, obwohl sie bei der Einvernahme immer angegeben hatte, erst im Jänner 2014 erstmals nach Österreich gekommen zu sein. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Jänner 2013 in Österreich aufgehalten habe, gründe sich auf einen inländischen IZR Auszug. Von einer persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin könne daher nicht ausgegangen werden. Auf den Seiten 17 bis 54 finden sich ausführliche und umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria. Bei der Darstellung der Fluchtgründe habe sich die Beschwerdeführerin auf das bloße Aufstellen von vagen und abstrakten sowie widersprüchlichen Behauptungen beschränkt. Sie habe angegeben, bereits seit ihrer Schulzeit lesbisch zu sein und dass ihre Mutter von ihrer gleichgeschlechtlichen Neigung bereits während der Schulzeit erfahren habe. Ihre Mutter habe versucht, sie zur Heirat mit einem Mann und zu einem heterosexuellen Leben zu überreden, das habe sie aber nicht gewollt. Ihre Familie sei deshalb unzufrieden gewesen und habe sie abgelehnt. Sie habe mehrere intime Beziehungen mit Frauen gehabt und dies sei in Nigeria nicht akzeptiert. Letztendlich habe sie Depressionen bekommen und sei drei Mal verprügelt worden. Aus Sicht der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei der Darstellung der Fluchtgründe keine Details oder Nebensächlichkeiten habe einfließen lassen, sondern sich auf vage und abstrakte Behauptungen beschränkt habe. Sie habe immer wieder aufgefordert werden müssen, um schlussendlich einige Details zu erzählen, insbesondere zur angegeben Misshandlung durch die Familie einer Freundin. Sie habe auch wenige Angaben zu ihrer angeblichen Freundin machen können, wo sie mit dieser doch monatelang zusammengelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe daher Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Bezüglich ihrer Situation im Falle einer Rückkehr wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine junge Frau, arbeitsfähig und arbeitswillig sei. Sie verfüge über enge Familienangehörige im Heimatland und könne daher davon ausgegangen werden, dass sie bis zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes im Familienverband über Unterkunft verfügen könne und versorgt werde. Von einer Frau ihres Alters könne auch erwartet werden, dass sich diese auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte eine Existenz aufbaue. Zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich wurde ausgeführt, dass sich ihre Schwester im Bundesgebiet aufhalte, dass aber keine enge Beziehung zu dieser vorliege. Eine besonders Integrationsverfestigung in der österreichischen Gesellschaft sei nicht hervorgekommen. Das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise der Beschwerdeführerin werde daher durch ihre persönlichen Interessen nicht aufgewogen.
6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Die Beschwerdeführerin übernahm den Asylbescheid, den Mandatsbescheid, die Verfahrensanordnung und die Information über die Verpflichtung zur Ausreise am 12.06.2014.
8. Am 24.06.2014 wurde eine Vollmacht vorgelegt, aufgrund derer die Beschwerdeführerin durch den MigrantInnenverein St. Marx bzw. dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Binder vertreten werde. Zeitgleich wurde Beschwerde gegen den Asylbescheid erhoben. Die Entscheidung wurde im vollen Umfang angefochten wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Orientierung Misshandlung, Verachtung und Ausgrenzung erlitten habe. Trotz ihrer guten Ausbildung und Arbeitsmöglichkeit als XXXX habe sie keinen Ort finden können, wo sie ein ungestörtes Leben führen konnte. Gegen die Beschwerdeführerin sei Druck ausgeübt worden, einen Mann zu heiraten. Es habe regelmäßig mit den Verwandten Streit gegeben. Auch am Arbeitsplatz habe sie die Homosexualität nicht erfolgreich verbergen können. Die Beschwerdeführerin habe unter Depressionen gelitten, weil sie ausgestoßen worden sei. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, konkrete aktuelle Recherchen zu den Angaben der Beschwerdeführerin und zur Lage in Nigeria durchzuführen. Die belangte Behörde hätte insbesondere aufgrund der dichten aktuellen Berichtslage zur Situation von Homosexuellen in Nigeria die Quellen aktualisieren müssen. Daher erscheine eine Zurückverweisung an das BFA unvermeidlich. In der Folge wurde in der Beschwerde auf die durch Boko Haram drohende Gefahr eingegangen. Es wurde weiters auf ein anderes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen, GZ: W105 1438261-1/3Z. Darin sei in der Beweisaufnahme die Rede von einer tatsächlichen Gefährdung von Personen mit einem von der Norm abweichenden Sexualverhalten. Es seien auch mehrere Fälle von Verurteilungen von Homosexuellen erwähnt. Es sei auch durch Übergriffe von Privatpersonen oder Behördenorganen eine tatsächliche Gefahr für Leib und Leben von Homosexuellen gegeben. Diese Einschätzung decke sich mit dem konkreten Vorbingen der Beschwerdeführerin, wenn sie von Gewalt, Druck, Verachtung und Ausgrenzung seitens der eigenen Verwandtschaft berichte. Die nigerianische Polizei sei nicht in der Lage, Homosexuellen Schutz zu gewähren. Auch eine Großstadt wie XXXX biete kein ausreichend anonymes oder tolerantes Umfeld, um dort als Homosexueller relativ sicher leben zu können. Die belangte Behörde habe die Ansicht vertreten, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe seien nicht wahr. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie ihre Heimat im Zusammenhang mit Problemen aufgrund gleichgeschlechtlicher Neigungen verlassen habe. Die Kernfrage sei im bekämpften Bescheid jedoch nicht beantwortet, nämlich ob vom BFA das Vorbringen in Bezug auf die Homosexualität für wahr erachtet werde oder nicht. Die Beschwerdeführerin habe ihren gesellschaftlichen Background, ihre familiären Verhältnisse, ihren Bildungsweg und ihre Berufstätigkeit nachvollziehbar offen gelegt. Ebenso habe sie in der Einvernahme vor dem BFA ihre Persönlichkeitsstruktur und die unabänderliche lesbische Neigung dargelegt. Aktuell habe der EuGH mit Entscheidung vom 07.11.2013 festgestellt, dass Homosexualität ein Anerkennungsgrund für Asyl im Sinne der Genfer Konvention sei. Die Androhung für Strafen allein sei noch kein für Asyl ausreichender Eingriff in die Grundrechte, Schutz vor Verfolgung sei aber dann zu gewähren, wenn Freiheitsstrafen in den jeweiligen Herkunftsländern auch tatsächlich verhängt würden. Im gegenständlichen Fall stamme die Beschwerdeführerin aus einem Herkunftsland, in dem nicht nur homosexuelle Handlungen, sondern bereits ein auf Homophilie deutbares Verhalten bestraft werde. Homosexuelle müssten in Nigeria mit Repressionen und gesellschaftlicher Ächtung rechnen. Die belangte Behörde übersehe, dass die tatsächliche Situation in Nigeria zumindest die Gewährung von subsidiärem Schutz für die Beschwerdeführerin verlange. Auch die Ausweisungsentscheidung sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei arbeitswillig und bereit, zum Wohle der österreichischen Gesellschaft beizutragen. Sie versuche derzeit auch einen Deutschkurs zu finden. Es wurde beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz nicht zulässig sei, ebenso die Nichtverteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig seien, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und die nötigen Erhebungstätigkeiten anzuordnen, vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen um schließlich Asyl, in eventu subsidiären Schutz oder wenigstens einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig sei.
9. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2014 vorgelegt. Die Angelegenheit wurde der Gerichtsabteilung I403 am 30.03.2015 zur Behandlung zugeteilt.
10. Am 01.06.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Im Vorfeld waren der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.04.2015 aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 01.04.2015 [a-9108] zum Verbot homosexueller Handlungen in Nigeria übermittelt worden. Die wesentlichen Passagen der mündlichen Verhandlung, zu der kein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und auch nicht die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin erschien, stellen sich wie folgt dar (RI=Richterin; BF=Beschwerdeführerin):
"RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde)?
BF: Nein, bei der ersten Einvernahme habe ich gesagt, dass die Dokumente verloren gegangen sind. Ich bin über Italien gekommen und habe gleich gesagt, dass Dokumente verloren gegangen sind.
RI: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF: Meine Muttersprache ist Isoko.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF: Ja, der christlichen.
RI: Was haben Sie in Nigeria XXXX?
BF: XXXX.
RI: Wo und seit wann?
BF: Die letzte XXXX, in der ich XXXX habe, war die XXXX. Da habe ich 2005 begonnen und gearbeitet, bis ich Nigeria verlassen habe.
RI: Wie heißt die Gründerin der XXXX?
BF: Gründerin ist XXXX.
RI: Wo haben Sie gelebt?
BF: XXXX.
RI: Ist das in der Nähe der XXXX?
BF: Nein, die XXXX ist in XXXX.
RI: Haben Sie alleine dort gelebt?
BF: Ja.
RI: In der Befragung durch das Bundesamt am 11.06.2014 sagten Sie aber, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Freundin gelebt hätten. Können Sie das erklären?
BF: Ja, sie kam zu mir, um bei mir zu leben. Ich war die Eigentümerin, aber sie hat sechs Monate bei mir gewohnt.
RI: Ihre Mutter lebt auch in Nigeria? Wann hatten Sie das letzte Mal mit ihr Kontakt?
BF: Es war lang her. Sie lebt in XXXX.
RI: Hatten Sie von Österreich aus Kontakt zu ihr?
BF: Nein, wir hatten schon in Nigeria Probleme.
RI: Wann kamen Sie erstmals nach Österreich?
BF: Jänner letzten Jahres. Am 18. Jänner.
RI: Warum ließen Sie sich ein Visum für Österreich ausstellen, wenn Sie doch planten, nach Amsterdam zu fliegen?
BF: Es war kein Direktflug nach Österreich. Ich flog über Amsterdam und dann hatte ich den Flug nach Österreich.
RI: Was waren Ihre Pläne für Europa bzw. wo wollten Sie leben?
BF: Ich suchte nach einem Ort, an dem ich leben konnte, in Italien gefiel es mir nicht, da viele meiner Freunde mit Prostitution zu tun hatten und das wollte ich nicht.
Zum gegenständlichen Fluchtvorbringen:
RI: Was war der konkrete Grund, dass Sie Nigeria verlassen haben?
BF: Eines meiner Hauptprobleme war meine Familie. Sie wollten, dass ich heirate. Das wollte ich aber nicht. Sie waren nicht sehr glücklich und haben mit mir gestritten. Ich bin mit einer Freundin zusammengezogen und sie kamen dann und kämpften mit mir.
RI: Ihre Familie kam und bedrohte ihre Freundin?
BF: Nein. Die Familie meiner Freundin bedrohte mich. Es gab sehr viel Gewalt und ich bekam Depressionen.
RI: Können Sie bitte von Ihrer letzten Beziehung in Nigeria erzählen?
BF: Ihr Name ist XXXX. Sie war 25 Jahre als wir zusammen waren. Sie war von der selben XXXX wie ich. Ich war vor ihr fertig. Sie ging auch zur gleichen Kirche und wir kamen uns näher. Unsere Beziehung dauerte zwei Jahre.
RI: Was arbeitete ihre Freundin?
BF: Sie arbeitete nicht, ich arbeitete.
RI: Was tat Ihre Freundin ganzen Tag?
BF: Manchmal ist sie zu Hause geblieben. Manchmal ist sie ausgegangen. Sie hat einen Job gesucht.
RI: Hat ihre Freundin eine Ausbildung gehabt?
BF: Sie hat einen Wirtschaftsabschluss gehabt.
RI: Bitte schildern Sie möglichst konkret, welchen Bedrohungen oder Misshandlungen Sie ausgesetzt waren?
BF: Sie kamen zu mir nach Hause und bedrohten mich. Sie haben mich beschimpft und gesagt, sie werden mich zur Polizei bringen.Ich habe dann nicht mehr zu Hause geschlafen, weil die Polizei nach mir gesucht hat, wie mir gesagt wurde.
RI: Wer hat Ihnen gesagt, dass die Polizei nach Ihnen sucht?
BF: Die Leute von der Umgebung haben mir das gesagt. Meine Freundin hat mich auch angerufen. Die Familie hat auch gedroht mich umzubringen.
RI: Was ist die Telefonnummer Ihrer Freundin?
BF: Ich habe keinen Kontakt mehr zu ihr, ich kann es nicht sagen.
RI: Sie waren ja zwei Jahre zusammen und wussten die Nummer?
BF: Ja, ich wusste die Nummer in Nigeria. Ich habe sie vergessen. Ich weiß selbst meine Nummer nicht mehr.
RI: Wann ist die Familie zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF: Das Problem war ca. September 2013.
RI: Die Familie hat Sie besucht und dann haben Sie die Wohnung verlassen?
BF: Unmittelbar nach dem Streit habe ich die Wohnung verlassen.
RI: Wo war Ihre Freundin zu dem Zeitpunkt?
BF: Sie war zu Hause.
RI: Was machte Ihre Freundin zu Hause?
BF: Nichts.
RI: Ihre Freundin blieb dann in der Wohnung?
BF: Sie hat dann auch die Wohnung verlassen.
RI: Haben Sie gemeinsam die Wohnung verlassen oder ging Ihre Freundin mit ihrer Familie?
BF: Sie ist dann zu ihrer Familie zurück.
RI: Wohin sind Sie dann gegangen?
BF: Ich habe bei einer Freundin geschlafen. Sie ist nicht homosexuell, sondern sie lebt mit ihrer Familie.
RI: Können Sie mir die Adresse sagen?
BF: Ihr Name war XXXX. Sie lebte in den Nigeria XXXX. Das ist in der Nähe der XXXX. Sie arbeitete dort am Heeresstützpunkt und hatte dort eine Wohnung.
RI: Wenn das eine Dienstwohnung war, warum waren dann ihre Geschwister dort?
BF: Das ist kein Problem. Ich konnte auch dort schlafen.
RI: Sind Sie dann jemals wieder in Ihre Wohnung zurückgekehrt?
BF: Ja, meine Sachen ware noch dort, ich konnte nicht persönlich dorthingehen. Ich habe jemanden geschickt, der meine Sachen holte.
RI: Haben Sie Ihre ganze Wohnung ausgeräumt?
BF: Nein, einige meiner Sachen liege noch immer dort. Ich habe einen Mietvertrag, der zwei Jahre dauert und den ich bezahlt habe. Das Mietverhältnis ist noch immer aufrecht.
RI: War das das erste Mal, dass Sie Probleme mit der Familie Ihrer Freundin hatten?
BF: Es begann als sie wirklich davon Kenntnis erlangt hatten. Homosexualität war verboten und ist tabu. Sie haben uns dann verfolgt und bedroht.
RI: Hatten Sie sonst noch Probleme?
BF: Ja. Das Problem ist meine Familie. Ich hatte keinen Rückhalt von ihnen und deshalb bin ich in Depressionen verfallen und hatte sogar Selbstmordgedanken.
RI: Seit wann interessieren Sie sich für Frauen und wissen, dass Sie homosexuelle Neigungen haben?
BF: Seit ich zwölf war.
RI: Seit wann weiß Ihre Familie davon?
BF: An unserer XXXX waren viele Mädchen, die involviert waren. Das ging sogar soweit, dass sogar im Hostel viele lesbische Frauen wohnten. Der Schuldirektor fand das heraus und erstellte eine Liste der involvierten Mädchen. Er kontaktierte die Familie. Er hat angedroht uns rauszuwerfen. Wir wurden daraufhin geschlagen. Mir wurde gesagt, dass ich das lassen soll.
RI: Gibt es in XXXX bestimmte Lokale oder Gegenden, die bei Homosexuellen beliebt sind?
BF: Nein, das zeigen die Leute nicht. Das ist versteckt und verboten und man kann sogar ins Gefängnis kommen, wenn man das offen zeigt.
RI: Waren Sie in einer Homosexuellen-Community aktiv? Haben Sie sich für die Rechte von Homosexuellen eingesetzt?
BF: Nein. Ich habe mich nicht eingesetzt. Ich hatte Angst. Man kann die Neigung nicht offen zeigen, in manchen Teilen Nigerias wird man sogar dafür gesteinigt.
RI: Wer wusste von Ihren Neigungen?
BF: Meine Familie. Die Leute an meinem Arbeitsplatz. Ich wollte es nicht, dass sie es wissen, aber sie haben es vermutet.
RI: Und Ihr Freundeskreis?
BF: Nicht alle wussten davon.
RI: Im September war der Vorfall, nach dem Sie Ihre Wohnung verlassen haben, was geschah danach?
BF: Ich habe dann an einem anderen Ort geschlafen und bin von dort aus zur Arbeit gefahren.
RI: Ihre Arbeit an der XXXX haben Sie fortgesetzt?
BF: Ja.
RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen?
BF: Es war September/Oktober, als ich mich entschlossen habe, nicht mehr in so einem Umfeld leben zu wollen.
RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Freundin in Nigeria?
BF: Bevor ich Nigeria verlassen habe.
RI: Als Sie in Nigeria waren, hatten Sie noch Kontakt zur Ihrer Freundin?
BF: Sie kam manchmal zu XXXX. Ich wollte nicht, dass sie uns gemeinsam sehen. Ich wollte nicht, dass das XXXX erfährt, dass wir lesbisch sind.
RI: Wann haben Sie sich an die Österreichische Botschaft gewandt?
BF: Im Oktober begann ich zu schauen, ich wollte ein Schengen Visum bekommen und habe geschaut, welche Botschaft in Frage kommt. Ich habe dann Österreich gefunden und da konnte man Online einen Termin ausmachen. Meinen Termin hatte ich dann im Dezember.
RI: Was gaben Sie als Grund der Reise bei der Botschaft an?
BF: Ich habe ihnen gesagt, ich wollte Österreich besuchen.
RI: Welche Papiere haben Sie der Botschaft vorgelegt?
BF: Ich musste meine Kontoauszüge vorlegen und meine Arbeitsstelle nachweisen.
RI: Bekamen Sie problemlos eine Arbeitsbestätigung?
BF: Ja, das war kein Problem. Sie wollten meine Kontoauszüge sehen. Meine Ein- und Ausgänge. Ich bin dann zur XXXX gegangen und sie haben mir ein Schreiben gegeben.
RI: Sie sagen vorher, die Polizei hatte nach Ihnen gesucht?
BF: Bevor ich diesen Termin wahrgenommen habe, haben sie mich gesucht.
RI: Wer genau hat Ihnen gesagt, dass die Polizei Sie sucht?
BF: XXXX und meine Nachbarn. Nachdem ich zu mir nach Hause kam, sagten es mir meine Nachbarn.
RI: Ich dachte, Sie gingen gar nicht mehr nach Hause?
BF: Als sie nach mir suchten, bin ich nicht mehr nach Hause.
RI: Wie haben Sie das von Ihren Nachbarn erfahren?
BF: Einmal ging ich nach Hause und da haben sie mir gesagt, dass sie nach mir suchten.
RI: Wann war das genau, wann Sie nach Hause gingen?
BF: Während des Streites mit der Familie sagen sie mir, dass sie die Polizei informieren würden. Aber ich nahm das nicht ernst. Dann ist die Polizei tatsächlich gekommen und dann bin ich weggerannt.
RI: Dh während Sie mit der Familie gestritten haben, ist die Polizei gekommen?
BF: Nein, an diesem Tag ist die Polizei nicht gekommen.
RI: Sind Sie dann an diesem Tag aus der Wohnung weg?
BF: Nein, es war später. Es war am nächsten Tag.
RI: Wann ist die Polizei gekommen, an welchem Tag?
BF: Das war in der gleichen Woche, aber ich habe sie nicht gesehen.
RI: Haben Sie die Wohnung verlassen, bevor die Polizei gekommen ist oder nachher?
BF: Ich habe sie verlassen, bevor die Polizei gekommen ist. Ich bin dann einmal zurück und dann wurde ich informiert, dass die Polizei gekommen wäre.
RI: Aber wenn Sie dachten, das sei nicht ernst zu nehmen, warum haben Sie dann die Wohnung verlassen?
BF: Als sie sagen, dass sie die Polizei rufen würde, dachte ich das sei ein Witz. Als ich dann zurückgekommen bin, habe ich gemerkt, das sei kein Witz gewesen.
RI: Mir ist immer noch nicht klar, wann Sie wirklich die Wohnung verlassen haben?
BF: Es war der Streit, am nächsten Tag habe ich das Haus verlassen, weil sie mich mit dem Umbringen bedroht hätten. In der gleichen Woche bin ich zurück, weil ich ein paar Sachen holen wollte und da hat man mir gesagt, dass die Polizei bei mir war. Dann bin ich nicht mehr zurück.
RI: Wie heißen Ihre Nachbarn, die Ihnen von der Polizei berichtet haben?
BF: Eine Nachbarin heißt XXXX.
RI: Wusste diese Nachbarin von Ihrer Homosexualität?
BF: Zu dem Zeitpunkt, als die Familie meiner Freundin zu uns kam und uns bedrohte, erfuhren es alle.
RI: Trotzdem wurden Sie von dieser Frau informiert und sie war Ihnen gegenüber positiv gestimmt?
BF: Ja, sie hat mir das gesagt. Sie hat es nicht akzeptiert und hat mich angerufen und aufgefordert ein normales Leben zu führen.
RI: Was ist die Telefonnummer dieser Frau?
BF: Ich kann mich leider nicht mehr erinnern, ich kann mich nicht einmal an meine eigene Nummer erinnern.
RI: Die Nachbarn ahnten nie etwas, obwohl Sie mit einer Frau zusammen wohnten?
BF: Nein. Sie haben uns nicht verdächtigt.
RI: Ihnen wurde Länderfeststellungen zugeschickt. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Mein Anwalt hat mir nichts gegeben. Er hat mir nur die Ladungen gegeben.
RI: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr?
BF: Ich fürchte mich vor vielen Sachen. Ich war schwer deprimiert. Ich hatte Angst, dass sie mich umbringen werden. Ich kann und will mit dieser Sache nicht aufhören.
RI: Als Sie das Visa beantragten, hatten Sie da Kontakt mit Ihrer Schwester?
BF: Ich habe mit meiner Schwester darüber gesprochen. Meine Mutter hat meiner Schwester gesagt, sie soll mich nicht aufnehmen und nicht auf mich hören.
RI: Wann hatten Sie letztes Mal Kontakt mit Ihrer Schwester?
BF: Bevor ich Nigeria verliess. Ich habe sie damals angerufen, bevor ich Nigeria verlassen habe. Meine Mutter hatte ihr viel Schlechtes über mich erzählt. Sie hatte ihr gesagt, dass sie mich nicht aufnehmen soll, da sie mehrere Töchter hat. Ich war dann auf mich alleine gestellt.
RI: Können Sie bitte erzählen, wie Ihre Flucht verlief?
BF: Ich habe ein Ticket gekauft für einen XXXX. Sie hatten gesagt, es gibt keinen Direktflug. Ich musste deshalb nach Amsterdam fliegen und musste einen Anschlussflug nach Österreich nehmen.
RI: Und dann?
BF: In Amsterdam traf ich im Transitbereich eine Frau. Ich habe auf den Anschlussflug gewartet. Ich suchte nach Personen für ein Gespräch. Ihr Name war XXXX. Sie war nett zu mir, wir wurden Freunde. Ich wusste nicht wohin. Wir sind dann daraufgekommen, dass sie auch homosexuell ist. Ich kannte damals niemanden und war ja auf der Reise in ein fremdes Land. Sie hat dann gesagt, sie hätte ein Haus in XXXX. Ich bin dann ein bis zwei Wochen bei ihr geblieben. Sie sagte dann ich solle nach Italien gehen und sie hätte eine Freundin dort, die sie mir vorstellen würde. Ihr Name war XXXX. Wir sind dann hingereist. Wir sind beide zusammen hin und sie hat mich dann dort gelassen.
RI: Wo war das in Italien?
BF: In XXXX. XXXX wohnte in einer Wohnung mit zwei Schlafzimmern, da waren einige Frauen. Einige waren lesbisch, einige waren Prostiutierte. Ich habe gesagt, ich kann keine Prostituierte sein.
RI: Warum brachte XXXX Sie nach XXXX?
BF: Ich habe ihr meine Probleme erzählt und dass ich einen Platz zum Schlafen suche. Sie hat mir geraten, nach Italien zu gehen und um Asyl anzusuchen. Ich habe den Ort und die Leute nicht gemocht und die Situation nicht ertragen. Ich hatte ein wenig Geld bei mir und die Mädchen sagten mir, ich solle nicht weggehen. Sie sind dann ausgegangen und sagten, ich solle mitgehen. Ich hatte Angst mitzugehen. Ich habe mit XXXX Kontakt aufgenommen und sie hat mir gesagt, ich solle einen Asylantrag stellen. Die anderen Mädchen sagten aber, ich solle bleiben. Ich wollte aber zurück nach Österreich.
RI: Wie sind Sie dann nach Österreich zurückgekommen?
BF: Ich hatte kein Geld und XXXX hat gesagt sie kennt jemanden. Eine Familie, die nach Österreich reist und mich abholt. Sie brachten mich dann zu einem Bahnhof in XXXX.
RI: Wie sind Sie mit XXXX nach XXXX gefahren?
BF: Sie hat ein Auto, wir sind gefahren.
RI: Wie lange sind Sie gefahren?
BF: Es war eine lange Reise. 6 oder 7 Stunden.
RI: Was ist die Telefonnummer von XXXX?
BF: Ich weiß sie nicht mehr.
RI: Was ist der Nachname von XXXX?
BF: Ich kenne sie nur mit dem Vornamen. Sie wollte nicht, dass ich mehr weiß. Vielleicht hatte sie Angst.
RI: Wovor sollte sie Angst haben?
BF: Vielleicht vor der Polizei. Sie hat mir geraten, ich solle einen Asylantrg stellen. Ich hatte eine Nummer im Handy gespeichert, aber sie haben mir meine Sachen gestohlen.
RI: Wie ist das passiert, dass Ihre Sachen gestohlen wurden?
BF: In dem Haus von XXXX waren viele Mädchen. Vielleicht hat eines der Mädchen meine Sachen gestohlen.
RI: Was wurde Ihnen da gestohlen?
BF: Das Geld in meiner Geldtasche. Den Pass, der war in meiner Geldtasche.
RI: Was war noch in der Tasche?
BF: Pass, Geld, Geburtsurkunde, Rückfahrkarte.
RI: Welche Rückfahrkarte?
BF: Ich hatte ein Rückflugticket nach Nigeria.
RI: Für welchen Tag war das Rückflugticket?
BF: Ich denke, es war der 27.02. oder 03.. Aber ich denke, es war der Februar.
RI: Warum hatten Sie ein Rückflugticket, wenn Sie in Europa bleiben wollten?
BF: Ich konnte kein Einzelticket kaufen.
RI: Was ist die Adresse von XXXX, wo lebt sie?
BF: Ich weiß es nicht. In einem Gebäude in XXXX. Ich kannte die Adresse und den Ort nicht.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Sprechen Sie Deutsch?
BF antwortet auf Deutsch: Ich lerne Deutsch.
RI: Können Sie bitte etwas über Ihren Alltag in Österreich berichten?
BF: Ja, es ist nicht so einfach. Ich besuche einen Deutschkurs, der im Juni enden soll.
BF legt eine Teilnahmebestätigung der Caritas für einen Deutschkurs sowie für einen Nähkurs vor. Werden in Kopie zum Akt gelegt.
BF: Als ich im Deutschkurs von meinem Hobbies erzählte, sagte ich, dass ich gerne lese und nähe. Der Lehrer brachte mich dann in einem Nähraum. Ich lerne Kleider zu nähen.
RI: Haben Sie Freunde hier in Österreich?-
BF: Ich habe bei mir keinen Intnernetzugang. Kontakte habe ich vor allem in dem Deutsch- oder Nähkurs. Da kann ich Leute kennenlernen, ansonsten ist es oft schwer Kontakt zu knüpfen.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Wenn ich bleiben darf, würde ich gerne meine Deutschkenntnisse verbessern. Es ist sehr wichtig, dass man kommunizieren kann. Ich habe früher in Nigeria für meine Kollegen genäht und würde meine Fertigkeiten verbessern. Ich möchte sogar Designerin werden und möchte meine Ausbildung fortführen und eventuell den Master machen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaats-angehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.2. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest; sie war mit einem Schengenvisum im Jänner 2014 in das Bundesgebiet eingereist.
1.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014 abgewiesen wurde.
1.4. Der für die Beschwerdeführerin relevante Herkunftsstaat ist Nigeria. In Nigeria ist die Beschwerdeführerin keinen konkreten individuellen Verfolgungen ausgesetzt. Es droht ihr nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe.
1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat Nigeria:
Politisches System
Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern (1) ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus. Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. (2) Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben. (3) Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden. (4) (5) Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden (6), konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. (7) Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. (8) Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. (9) Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. (10)
(Quellen: (1) statista, Nigeria: Gesamtbevölkerung von 2004 bis 2014,
http://de.statista.com/statistik/daten/studie/159735/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-nigeria/ [Zugriff 03.03.2015].
(2) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/ Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 12.03.2015].
(3) Salzburger Nachrichten, 09.02.2015, "Wahl in Nigeria wegen Boko Haram verschoben", S 6.
(4) tageschau.de, 08.02.2015, Nigeria verschiebt Wahlen, http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-wahl-101.html [Zugriff 04.03.2015].
(5) Das Parlament, 09.02.2015, "Vor der Zerreißprobe - Nigera:
Afrikas bevölkerungsreichstes Land wählt in Zeiten des Boko-Haram-Terrors und sinkender Öleinnahmen", S 9.
(6) Konrad Adenauer Stiftung e.V., Februar 2015, http://www.kas.de/wf/doc/kas_40366-544-1-30.pdf?150205153710 [Zugriff: 05.03.2015]. )
Wirtschaftslage
Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.
Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.
(11) (12)
Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen. (13) Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). (14) Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (15)
(Quellen: (7) zeitonline - Ausland, 31.03.2015, Nigerias Opposition erklärt sich zum Wahlsieger,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-03/nigeria-praesidentschaftswahl-opposition-wahlsieg [Zugriff 07.04.2015];
(8) tagesschau.de - Ausland, 01.04.2015, Präsidentenwahl in Nigeria:
Buhari gewinnt - Jonathan gratuliert, , http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-289.html [Zugriff 07.04.2015];
(9) SPIEGELONLINE - POLITIK, 01.04.2015, Präsidentschaftswahl:
Nigerias Staatschef Jonathan gesteht Niederlage ein , http://www.spiegel.de/politik/ausland/nigeria-praesident-soll-herausforderer-zu-wahlsieg-gratuliert-haben-a-1026523.html [Zugriff: 07.04.2015];
(10) DiePresse.com - Politik, 27.03.2015, Nigeria: Afrikas Gigant am Abgrund,
http://diepresse.com/home/politik/4695920/Nigeria_Afrikas-Gigant-am-Abgrund [Zugriff 07.04.2015];
(11) DiePresse.com, 18.02.2015, Studie: Nigeria überholt die deutsche Wirtschaft bis 2050",
http://diepresse.com/home/wirtschaft/international/4666090/Studie_Nigeria-uberholt-deutsche-Wirtschaft-bis-2050 [Zugriff 04.03.2015].
(12) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.
(13) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_A9EC6ED966B882BD4729AB55612081CE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html [Zugriff 05.03.2015].
(14) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.
(15) Österreichische Botschaft Abuja, Ausländerbericht Nigeria, S.
26f.)
Sicherheitslage
Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. (16) In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad,
Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. (17) Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS). (18)
Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften. (19)
Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.
Exkurs: Boko Haram
Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin. (20). Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. (21) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.
(Quellen: (16) Vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 28.01.2015, Themendossier zu Nigeria: Boko Haram,
http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 05.03.2015].
(17) Frankfurter Rundschau, 20.02.2015, http://www.fr-online.de/politik/nigeria-boko-haram-in-der-enge,1472596,29915420,view,printVersion.html [Zugriff 06.03.2015]; vgl. euronews, 04.03.2015, http://de.euronews.com/2015/02/08/westafrikanische-eingreiftruppe-soll-boko-haram-bekaempfen/ [Zugriff: 05.03.2015].
(18) Zeit Online, Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, 10.03.2015, http://www.zeit.de/politik /ausland/boko-haram-ueberblick [Zugriff 12.03.2015].
(19) Bundesministerium für Europa, 04.03.2015, Integration und Äußeres, Nigeria, Sicherheit Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/ [Zugriff 04.03.2015].
(20) UNHCR - The UN Regugee Agency, Oktober 2013, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa), http://www.unhcr.at
/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf [Zugriff 12.03.2015].
(21) ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, 28.01. 2015,
http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 06.03.2015].)
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. (22)
Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. (23) Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. (24)
(Quellen: (22) Human Right Watch, 29.01.2015, World Report 2015 - Nigeria,
http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/nigeria [Zugriff: 05.03.2015
(23) Vgl. Österreichische Botschaft Abjua, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 14ff.
(24) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.10.)
Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs
Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.
(25)
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra- legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. (26)
An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). (27) Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. (28) Im Jahr 2014 wurden Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen. (29)
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. (30) Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen. (31)
(Quellen: (25) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.19f.
(26) Vgl. Deutsch Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), März 2015, http://liportal.giz.de /nigeria/geschichte-staat/#c24129 [Zugriff 05.03.2015]
(27) Vgl. Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12ff.
(28) Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP, 11.02.2015; Bericht des Ausschusses für Menschenrechte http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00468/fnameorig _383911.html [Zugriff: 05.03.2015].
(29) Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?
destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015]
(30) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.8f.
(31) Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12f.)
Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen. (32)
Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. (33) Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird. (34)
(Quellen: (32) Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?
destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015].
(33) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.
(34) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 03.03.2015])
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.
(35) Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische
Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.
(36)
(Quellen: (35) United States Commission on International Religious Freedom, January 2015, Factsheet: Religious Freedom and Nigeria's 2015 Elections,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/NigeriaFactsheetJan2015_0.pdf [Zugriff 05.03.2015].
(36) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.)
Innerstaatliche Fluchtalternativen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen (37), ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede
3. Geburt ordnungsgemäß registriert. (38) Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen. (39)
(Quellen: (37) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.26; vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juni 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.
(38) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.28.
(39) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.18f; vgl. dazu ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 04.04.2014, Anfragebeantwortung zu Nigeria: 1) Zwangsheirat (Verbreitung, Möglichkeit zu entkommen);
Medizinische Versorgung
Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. (40) Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.
(41)
Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. (42) (43)
(Quellen: (40) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 24.
(41) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.24f;
(42) The Economist, Ebola in grafics - The toll of a tragedy, 05.03.2015, http://www.economist.com/blogs/ graphicdetail/2015/03/ebola-graphics [Zugriff 06.03.2015].
(43) Ärzte Zeitung, 03.11.2014, So wurde Ebola in Nigeria gestoppt, http://www.aerztezeitung.de/medizin/ krankheiten/infektionskrankheiten/haemorrhagische-fieber/article/872111/ebola-epidemie-wurde-ebola-nigeria-gestoppt.html [Zugriff: 06.03.2015]; Vgl. World Health Organisation (WH), 20.10.2014, Nigeria is now free of Ebola virus transmission, http://www.who.int/mediacentre/news/ebola/20-october-2014/en/ [Zugriff 06.03.2015].)
Behandlung von Rückkehrern
Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. (44) Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. (45) Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. (46) (47) In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. (48)
Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. (49) Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. (50)
Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps". (51)
(Quellen: (44) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25f
(45) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.
(46) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18.
(47) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.9f;
(48) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25;
(49) Vgl. UNDOC, Non Governmental Organizations, http://www.unodc.org/ngo/list.jsp [Zugriff 06.03.2015].
(50) Vgl. Medienservice-Stelle Neue Österreicher/innen, Knapp 4.500 Personen kehrten zurück ins Heimatland, http://medienservicestelle.at/migration_bewegt/2012/08/14/ruckkehr-die-meisten-heimkehrenden-werden-unterstutzt/ [Zugriff 06.03.2015].
(51) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18f.)
1.6. Folgende Anfragebeantwortung von ACCORD vom 01.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs übermittelt und blieb ebenso wie die allgemeinen Länderfeststellungen unwidersprochen:
Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zum Verbot homosexueller
Handlungen; Informationen zum Gesetz zum Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen ("Same Sex Marriage (Prohibition) Act") (Tatbestände, Sanktionen, Anklagen, Verurteilungen); Informationen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Homosexuelle; Informationen zu Organisationen, die sich für Homosexuelle einsetzen und zur Homosexuellenszene [a-9108]
Informationen zum Verbot homosexueller Handlungen
Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt in ihrem Jahresbericht vom Jänner 2015, dass in den südlichen Bundesstaaten nach dem Strafgesetz einvernehmliche homosexuelle Handlungen zu einer 14-jährigen Haftstrafe führen könnten. Nach dem Scharia-Gesetz in den nördlichen Bundesstaaten würde die Bestrafung Stockschläge, Inhaftierung oder Tod durch Steinigung beinhalten. Der Gesetzesentwurf zum Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen "Same Sex Marriage (Prohibition) Bill", der im Jänner 2014 von Präsident Jonathan ratifiziert worden sei, stelle die öffentliche Zurschaustellung der Zuneigung zwischen Partnerinnen des gleichen Geschlechts unter Strafe und sehe zudem Strafen für Organisationen vor, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen einsetzen würden. Das Gesetz widerspreche der nigerianischen Verfassung und Verpflichtungen aus regionalen und internationalen Menschenrechtsverträgen:
"In southern states, under the criminal code, consensual homosexual conduct can result in a 14-year prison term. In northern states, under Sharia law, punishments include caning, imprisonment, or death by stoning. The Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill, which President Jonathan ratified in January 2014, took things to what an observer described as 'absurd levels' as the new law criminalizes public displays of affection between same-sex couples and penalizes organizations advocating for the rights of LGBT people. The law could inhibit the right to health by criminalizing outreach to LGBT groups. The vaguely worded law contradicts Nigeria's Constitution, as well as its obligations under regional and international human rights treaties. It has been roundly condemned by local and international human rights groups." (HRW, 29. Jänner 2015)
Weitere Informationen zur Strafbarkeit homosexueller Handlungen nach dem Strafgesetzbuch und der Scharia entnehmen Sie bitte folgenden Dokumenten:
• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Nigeria: Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21. Juni 2011 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file upload/90 1308659096 accord-bericht-nigeria-frauen-kindersexuelle-orientierunq-qesundheitsversorqunq-20110621.pdf
• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Homosexuellen (Ist Homosexualität nach wie vor mit gerichtlichen Strafen bedroht?; Sind konkrete Verfahren gegen Homosexuelle eingeleitet worden bzw. Verurteilungen bekannt? Wenn ja, welche Strafen wurden verhängt?) [a-8475], 7. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/256216/380847_de.html
Informationen zum Gesetz zum Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen ("Same Sex Marriage (Prohibition) Act") (Tatbestände, Sanktionen, Anklagen, Verurteilungen)
Der "Same Sex Marriage (Prohibition) Act, 2013" vom Dezember 2013, der am 7. Jänner 2014 von Präsident Jonathan unterzeichnet wurde, findet sich unter folgendem Link:
• Same Sex Marriage (Prohibition) Act, 2013 [Nigeria], 17. Dezember 2013 (verfügbar auf Refworld)
bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=52f4d9cc4skip=0query=same%20sexcoi=
NGA
Amnesty International (AI) schreibt in seinem Jahresbericht vom Februar 2015 (Berichtszeitraum 2013 und 2014) Folgendes zum Inkrafttreten des Gesetzes und der Lage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen (LGBTI):
"Im Januar 2014 unterzeichnete Präsident Jonathan das Gesetz zum Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen von 2013. Das Gesetz kriminalisiert Eheschließungen und nichteheliche Lebensgemeinschaften von gleichgeschlechtlichen Partnern, den feierlichen Vollzug von Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Paare in Gotteshäusern, den Austausch von Zärtlichkeiten zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern in der Öffentlichkeit und die Zulassung und Förderung von Clubs und Vereinen für Homosexuelle in Nigeria. Bei Zuwiderhandlung sieht das Gesetz Haftstrafen zwischen zehn und 14 Jahren vor. Bereits wenige Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes wurden Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI) sowie Aktivisten schikaniert, erpresst und mit dem Tode bedroht. In Ibadan im Bundesstaat Oyo nahm die Polizei fünf Männer wegen ihrer vermeintlichen sexuellen Orientierung fest. Sie wurden später gegen Kaution freigelassen.
In Awka im Bundesstaat Anambra wurden Berichten zufolge sechs Personen im Rahmen
des neuen Gesetzes von der Polizei festgenommen und inhaftiert. Der stellvertretende Leiter der Polizei in Bauchi gab an, dass die Polizei im Rahmen ihrer ,Profilerstellung von Kriminellen' eine Liste vermeintlicher LGBTI-Personen bei sich führe, die ,unter Beobachtung' stünden." (AI, 25. Februar 2015)
Die deutsche Tageszeitung (Taz) schreibt im Jänner 2014 Folgendes zur Unterzeichnung des Gesetzes durch den Präsidenten:
"Mit Schnelligkeit trumpft Nigerias Regierung nur selten auf. Nicht so mit dem neuen Anti- Homosexuellen-Gesetz, das Präsident Goodluck Jonathan in der vergangenen Woche unterzeichnet hat. Kaum ist die Unterschrift trocken, sollen bereits zwölf Männer verhaftet worden sein, die angeblich homosexuell sein sollen. Nach Informationen der BBC sind darunter elf Muslime und ein Christ. Bereits im vergangenen Monat wurden offenbar 38 weitere Männer unter dem Vorwurf homosexueller Handlungen verhaftet, so berichten nigerianische Medien. Im muslimischen Norden Nigerias, wo nach dem Ende der Militärherrschaft 1999 in zwölf Bundesstaaten die islamische Gesetzgebung Scharia eingeführt wurde, heißt das: Den Verdächtigen droht bei Verurteilung der Tod durch Steinigung. Dabei war Homosexualität auch früher schon in Nigeria verboten. Nun allerdings sind die Strafen verschärft. Wer eine gleichgeschlechtliche Liebesbeziehung hat, muss jetzt für bis zu zehn Jahre ins Gefängnis. Das gilt auch für Mitglieder von Schwulenklubs oder Menschen, die solche Organisationen unterstützen. Eine Gefängnisstrafe von bis zu 14 Jahren droht all jenen, die eine eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen. Dabei ist Letzteres in Nigeria nie ein Thema gewesen, da es ohnehin nicht möglich war. " (Taz, 16. Jänner 2014)
Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, erwähnt in ihrem Jahresbericht vom Jänner 2015 (Berichtszeitraum 2014), dass der "Same Sex Marriage (Prohibition) Act" unter anderem bis zu 14-jährige Haftstrafen für das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder Verbindung vorsehe, und bis zu zehnjährige Haftstrafen für jene, die eine gleichgeschlechtliche Beziehung unterstützen und fördern, oder eine gleichgeschlechtliche Liebesbeziehung öffentlich zur Schau stellen. Das Gesetz ergänze bereits bestehende Verbote auf bundesstaatlicher Ebene ("state level"):
"The government and society continue to discriminate against LGBT (lesbian, gay, bisexual, and transgender) people. In January 2014, Jonathan signed the Same Sex Marriage (Prohibition) Act. Among other provisions, the law imposes sentences up to 14 years for entering into a same-sex marriage or union, and up to 10 years for those who support or facilitate same-sex relationships, or who 'make [a] public show of [a] same-sex amorous relationship.' The measure complements existing bans at the state level. In many southern states, same-sex relationships are punishable by up to 14 years in prison, while in northern states, Sharia statutes allow for the death penalty. The new law received immediate condemnation from the international community. In October, the Federal High Court rejected a legal challenge filed earlier in the year claiming that the law violated the fundamental human rights of the Nigerian LGBT community; the court found that the man who brought the suit did not have standing to challenge the law because he was not gay and therefore was not directly affected by it." (Freedom House, 28. Jänner 2015)
Der Human Dignity Trust, eine Organisation mit Sitz im Vereinigten Königreich, die sich für Homosexuelle einsetzt, schreibt im April 2014, dass der "Same Sex Marriage (Prohibition) Act, 2013" vorsehe, dass in Nigeria nur zwischen einem Mann und einer Frau geschlossene Ehen in Nigeria als gültig anerkannt würden. Jede Ehe ("marriage contract") oder zivile Verbindung, die zwischen Personen desselben Geschlechts eingegangen werde, sei ungültig und illegal und solle nicht als Berechtigung zu Leistungen für Personen in einer gültigen Ehe anerkannt werden. Ehen oder zivile Verbindungen, die zwischen Personen desselben Geschlechts kraft einer im Ausland ausgestellten Urkunde eingegangen würden, seien ungültig. Jegliche Ansprüche, die kraft dieser Urkunde entstünden, sollen durch kein nigerianisches Gericht durchgesetzt werden. Ehen oder zivile Verbindungen, die zwischen Personen desselben Geschlechts eingegangen würden, sollen an keinem Gebetsort, weder Kirche noch Moschee, oder an einem anderen Ort in Nigeria feierlich begangen werden. Keine derartigen Urkunden sollen in Nigeria gültig sein. Der "Same Sex Marriage (Prohibition) Act, 2013" stelle zudem Aktivitäten in Zusammenhang mit homosexueller Identität unter Strafe, darunter die Vereinigungsfreiheit mithilfe "homosexueller" Organisationen. Dies beinhalte Verbote zur Registrierung von Clubs, Gesellschaften und Organisationen von Homosexuellen, zu deren Erhalt, Aufmärschen und Treffen. Zudem sei die öffentliche direkte oder indirekte Zurschaustellung von gleichgeschlechtlichen Liebesbeziehungen verboten:
"Same - Sex Marriage and Civil Unions
The SSMPA [Same - Sex Marriage (Prohibition) Act, 2013] provides that:
Only marriages contracted between a man and a woman shall be recognised as valid in Nigeria.
Any marriage contract or civil union entered into between persons of the same sex is prohibited.
A marriage contract or civil union entered into between persons of the same sex is invalid and illegal and shall not be recognised as entitled to benefits of a valid marriage.
Marriage contracts or civil unions entered into between persons of the same sex by virtue of a certificate issued by a foreign country is void in Nigeria, and any benefits accruing there from by virtue of the certificate shall not be enforced by any court of law in Nigeria. Marriage or civil union entered into between persons of the same sex shall not be solemnised in any place of worship either Church or Mosque or any other place whatsoever called in Nigeria.
No such certificate shall be valid in Nigeria.
Other Prohibited Conduct
The SSMPA also criminalises a number of activities associated with homosexual identity, including free association through 'gay' organisations. This includes prohibitions on:
Registering gay clubs, societies and organisations, and their sustenance, processions and meetings.
Public showing of same sex amorous relationships directly or indirectly." (Human Dignity Trust, 1. April 2014, S. 1-2)
Laut dem Kaleidoscope T rust, einer Organisation mit Sitz im Vereinigten Königreich, die sich für die Rechte von LGBT-Personen einsetzt, sei die theoretische Absicht des "Same Sex Marriage (Prohibition) Act 2013" die Verhinderung von gleichgeschlechtlichen Ehen, eine Praxis die in Nigeria, wo Homosexualität weiterhin illegal und in einigen Regionen mit Steinigung bestraft werde, nahezu unbekannt sei. Das Gesetz beinhalte jedoch Vorschriften, die zum Verbot von LGBT-Organisationen oder gar von Organisationen, die mit LGBT-Personen zusammenarbeiten würden, führen würden. Der "Same Sex Marriage (Prohibition) Act 2013" beinhalte folgende Strafen:
Eine bis zu 14-jährige Haftstrafe für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe oder eine gleichgeschlechtliche zivile Verbindung eingehen würden. Eine "zivile Verbindung" schließe gleichgeschlechtliche Beziehungen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ein; eine bis zu zehnjährige Haftstrafe für Personen, die einer gleichgeschlechtlichen Hochzeit beiwohnen ("witness") oder diese unterstützen würden; eine bis zu zehnjährige Haftstrafe für Personen, die Clubs, Gesellschaften oder Organisationen für Homosexuelle anmelden, betreiben oder darin mitwirken würden; und eine bis zu zehnjährige Haftstrafe für die direkte oder indirekte öffentliche Zurschaustellung von Zuneigung zwischen Partnerinnen des gleichen Geschlechts:
"The Act's notional purpose is to prevent same-sex marriages, a practice virtually unheard of in a country where homosexuality remains illegal and in some regions punishable by stoning. It however contains disturbing clauses that will act to outlaw LGBT organisations, or indeed organisations that work with LGBT people, raising serious concerns about the viability of human rights and health advocacy in the country. The Same Sex marriage (Prohibition) Act 2013 includes the following punishments:
up to 14 years imprisonment for anyone who enters into a same sex marriage contract or civil union. For the purposes of the Act a 'civil union' covers co-habiting relationships between partners of the same sex.
up to 10 years imprisonment for anyone who witnesses or supports a same-sex wedding.
up to 10 years imprisonment for anyone who 'registers, operates or participates in gay clubs, societies and organisations'
up to 10 years imprisonment for 'direct or indirect' public displays of affection for same- sex couples." (Kaleidoscope Trust, Jänner 2014, S. 2)
Informationen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative fürHomosexuelle
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu oben genannter Frage gefunden werden. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Refworld, Factiva, Google und AllAfrica nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: gay, homosexual, lgbt, sexual, orientation, state, law, ifa, ipa, relocation, flight, protection, alternative, prosecution, tolerate
Informationen zu Organisationen, die sich für Homosexuelle einsetzen und zur Homosexuellenszene
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Länderbericht vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass die NGOs "Global Rights" und "The Independent Project" LGBT-Gruppen rechtliche Beratung und Ausbildung zur Interessensvertretung, zur Verantwortung von Medien und zur Bewusstseinsbildung hinsichtlich HIV/AIDS zur Verfügung gestellt hätten. Organisationen wie das "Youths 2gether Network" seien unter der "Coalition for the Defense of Sexual Rights" tätig gewesen, um Zugang zu Informationen und Diensten zu sexueller Gesundheit und Rechten für LGBT-Personen zur Verfügung zu stellen, Programme zu fördern, die helfen würden, nützliche Fähigkeiten zum sozialen Engagement aufzubauen und Zufluchtsorte für LGBT-Personen zu bieten. Während des Jahres 2013 hätten die Regierung und deren Organe die Arbeit dieser Gruppen nicht behindert:
"The NGOs Global Rights and The Independent Project provided LGBT groups with legal advice and training in advocacy, media responsibility, and HIV/AIDS awareness. Organizations such as the Youths 2gether Network also worked under the Coalition for the Defense of Sexual Rights to provide access to information and services on sexual health and rights for LGBT persons, sponsor programs to help build skills useful in social outreach, and provide safe havens for LGBT individuals. The government and its agents did not impede the work of these groups during the year." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 6)
Die deutsche Tageszeitung (Taz) schreibt in einem Artikel vom Jänner 2014 Folgendes zur Homosexuellen-Szene in Nigeria:
"Treffpunkte und Partys für Homosexuelle gibt es in ganz Nigeria - längst nicht nur in den Wirtschafts- und Partymetropole Lagos, sondern auch in der Millionenstadt Kano im muslimischen Norden, wo die Scharia besonders scharf ausgelegt wird und die SchariaPolizei Hisbah gern regelmäßig öffentlich und massenwirksam Bierflaschen vernichtet. Die Sicherheitsvorkehrungen waren zwar immens. Veranstaltungsorte von Partys wurden immer wieder verlegt und Spuren regelrecht verwischt. Aber es war möglich, sich zu treffen und zu feiern. Das könnte nun schwieriger werden. Vor allem im Internet lässt auch Tage nach Jonathans Unterschrift die Begeisterung für das neue Gesetz unter Nigerianern nicht nach. Allerdings gibt es auch aus Nigeria andere Stimmen, die versuchen, die Gesetzesbefürworter mit ihren eigenen Argumenten zu schlagen." (Taz, 16. Jänner 2014)
Ein im Februar 2014 vom Lifestyle und Jugendmagazin Vice mit Sitz in New York veröffentlichter Artikel beinhaltet ein Interview mit zwei homosexuellen nigerianischen Männern. Laut Angaben des Gründers der Organisation Queer Alliance Nigeria, Rashidi Williams, habe sich die Homosexuellenszene in Lagos im vergangenen Jahrzehnt von offenkundig verschlossen Richtung einigermaßen offen entwickelt. Mit der Verabschiedung des "Same Sex marriage (Prohibition) Act", werde die Szene wieder unsichtbar werden. Einige Menschen in Lagos könnten darüber Auskunft geben, wo sich LGBT-Personen am Wochenende treffen und einige könnten sogar die homosexuellenfreundlichen Bars in der Stadt benennen. Die Homosexuellenszene in Lagos sei relativ frei und friedlich gewesen. Das Gesetz gefährde dies. In der Vergangenheit hätten die Polizei und andere Sicherheitsbehörden Razzien bei
Homosexuellenpartys in Lagos durchgeführt. Die letzte Razzia habe etwa fünf Jahre zuvor stattgefunden. Die LGBT-Gemeinschaft habe sich von Zeit zu Zeit getroffen und ihre Sexualität gefeiert, und manchmal habe die Polizei davon gewusst. Jedoch seien nun mehrere Razzien an Orten für Homosexuelle, bei Partys und Veranstaltungen zu erwarten, da es ein Gesetz gebe, das Homosexuellenclubs explizit verbiete. Das hauptsächliche Ziel seien für gewöhnlich nicht Verhaftungen sondern Erpressung. Der zweite interviewte Mann, dessen richtiger Name nicht angeführt wird, habe angegeben, dass die Mehrheit der Homosexuellen fast nie Orte besuche, an denen homosexuelle Vergnügungen angeboten würden, um ihre Sexualität zu verstecken und kein Aufsehen zu erregen. Er habe bis vor ein paar Jahren nicht gewusst, dass es Homosexuellenbars und ähnliches gebe, so geheim seien diese Einrichtungen. In der Vergangenheit habe es Homosexuellenpartys mit verschlüsselten Einladungen gegeben, aber er habe nie daran teilgenommen, da er seine Identität schütze:
"What's the gay scene like in Lagos? Where do you go and are these places ever raided by the police?
Rashidi [Rashidi Williams, the founder of Queer Alliance Nigeria]:
The gay scene went from being overtly closed to being somewhat open in the past decade. But with the passage of the bill into law [Same Sex marriage (Prohibition) Act], the scene will become hidden. How long that will be, we don't know. The visibility we've been able to create as a community has again been taken away from us in the name of protecting religion and cultural practices. Some people in Lagos can tell you where LGBT people gather to socialise on a weekend; some can even name the gay-friendly bars around town. Simply put, the gay scene in Lagos was relatively free and peaceful. The law jeopardises that.
So there was never any trouble before?
In the past we had the police and other security agencies raid gay parties in Lagos. But that was a long time ago. The last raid was about five years ago - at least to my knowledge. LGBT communities usually gathered every now and then to celebrate their sexuality and, at times, the police knew about it. However, because there's a law that expressly bans [gay clubs], we should expect to see more raids on gay places of abode, parties and other such events. The main aim is usually not to arrest, but to extort people by blackmailing them.
Julius [not his real name]: You see, a majority of gays - in a bid to keep their sexuality under wraps and not risk exposure - hardly go out to places that offer homosexual pleasures. In fact, I didn't even know there were gay bars and stuff like that until a few years ago. That's how deeply secret these establishments are. In the past, there used to be gay parties with strictly coded invitations, but I've never been to one. I simply hear about them. I'm just much too protective of my identity." (Vice, 13. Februar 2014)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 1. April 2015)
• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Nigeria: Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21. Juni 2011 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file upload/90 1308659096 accord-bericht-nigeria-frauen-kindersexuelle-orientierunq-qesundheitsversorqunq-20110621.pdf
• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Homosexuellen (Ist Homosexualität nach wie vor mit gerichtlichen Strafen bedroht?; Sind konkrete Verfahren gegen Homosexuelle eingeleitet worden bzw. Verurteilungen bekannt? Wenn ja, welche Strafen wurden verhängt?) [a-8475], 7. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local link/256216/380847 de.html
• AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, 25. Februar 2015 https://www.amnesty.de/iahresbericht/2015/nigeria
• Freedom House: Freedom in the World 2015 - Nigeria, 28. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local link/295273/430280 de.html
• HRW - Human Rights Watch: World Report 2015 - Nigeria, 29. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local link/295453/430485 de.html
• Human Dignity Trust: Nigeria: Same - Sex Marriage (Prohibition) Act, 2013, 1. April 2014
http://www.humandiqnitytrust.orq/uploaded/Library/Other Material/Briefing on Same
Sex Marriage Prohibition Act 2013 final.pdf
• Kaleidoscope Trust: Nigeria: Same Sex Marriage (Prohibition) Act; Kaleidoscope Trust Briefing, Jänner 2014
http://kaleidoscopetrust.com/usr/library/documents/main/2014-02-nigeria.pdf
• Same Sex Marriage (Prohibition) Act, 2013 [Nigeria], 17. Dezember 2013 (verfügbar auf Refworld)
bjn/texjs/vtx/rwmgjn?£age=searchdocjd=52f4d9cc4skjp=0guerY=same%20sexcoj=
NGA
• Taz - Die Tageszeitung: Hatz auf schwule Sündenböcke, 16. Jänner 2014 http://www.taz.de/i131149/
• USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/270637/399496_de.html
• Vice: Talking to Two Gay Nigerian Men About the Anti-Gay Law, Autor: Oscar Rickett, 13. Februar 2014
https://www.vice.com/en_uk/read/talking-to-two-gay-nigerian-men-about-the-anti-
gay-law
1.7. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.8. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 50 FPG idgF in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
1.9. In Österreich lebt die Schwester der Beschwerdeführerin, doch hat sie zu dieser keinen Kontakt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.10. Die Beschwerdeführerin hat in Nigeria als XXXX gearbeitet. Ihre Mutter und Geschwister leben in Nigeria.
1.11. Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Sie lebt von der Grundversorgung.
1.12. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.13. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig und hat eine Wohnung in Nigeria.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem wurde die Ausstellung eines Schengenvisums durch die Österreichische Botschaft in XXXX bestätigt.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer fehlenden nachhaltigen Integration in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass ihr bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Nigeria gelegen hat und von der Beschwerdeführerin darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Eine Schwester der Beschwerdeführerin lebt in Österreich, doch gab die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, zu dieser keinen Kontakt zu haben. Auch die kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich lässt nicht auf eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung schließen. Die Beschwerdeführerin zeigt durchaus den Willen zur Integration und besucht einen Deutschkurs sowie einen Nähkurs. Sie versucht durch Hilfstätigkeiten im Haushalt ihre Situation zu verbessern. Dieser Wille, sich zu integrieren, sich weiterzubilden und zu arbeiten, ist allerdings nicht gleichzusetzen mit einer bereits erfolgten nachhaltigen Integration, welche im Falle der Beschwerdeführerin, die einen Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht hat, nicht angenommen werden kann.
2.2.3. Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machte und solche auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind. Es liegt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.
2.2.6. Der Großteil der Familie der Beschwerdeführerin lebt in Nigeria, allerdings gibt die Beschwerdeführerin an, mit dieser keinen Kontakt zu haben. Die Beschwerdeführerin erklärt in Nigeria als XXXX an der XXXX gearbeitet zu haben. Dies ist glaubwürdig, vermochte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung doch den Namen der Gründerin der XXXX zu nennen. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, eine Mietwohnung zu haben, für die in den nächsten Monaten kein Mietzins zu zahlen sei, da sie die Miete im Voraus für zwei Jahre bezahlt habe.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
2.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch ihre im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt vor.
2.3.2. Die seitens des Bundesamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und der seitens der Beschwerdeführerin geschilderten Bedrohungssituation sind begründet und logisch nachvollziehbar.
2.3. 3 Das Bundesamt ging zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus. Zusammenfassend ist das Vorbringen durchgehend derart gestaltet, dass sich hieraus nachvollziehbar eine schlüssige, plausible Ausführung einer aktuellen, konkret gegen die Beschwerdeführerin unmittelbar bestehenden Verfolgung i.S.d. GFK nicht ableiten lässt.
2.3.4. Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass sich aus der behördlichen Überprüfung ergab, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen bereits im Jänner 2013 in Österreich gewesen sei. Bei der Darstellung der Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin keine Details einfließen lassen, sondern sich auf das Aufstellen vager, abstrakter und widersprüchlicher Behauptungen beschränkt. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Lage gewesen, konkrete und substantiierte Angaben zu ihrer Freundin zu machen. Die Beschwerdeführerin habe den Asylantrag auch erst nach Ablauf des Visums gestellt, dabei wäre bei einer Person, die um ihr Leben fürchten würde, zu erwarten, dass sie sofort um internationalen Schutz ansucht. Die erkennende Richterin stimmt der belangten Behörde zu, dass die Beschwerdeführerin es schuldig blieb, ihr Vorbingen zu konkretisieren und schlüssig darzulegen. Eine hinreichende Glaubhaftmachung eines realen Fluchtgeschehens und einer realen Bedrohung konnte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorbringen. Sämtliche Angaben hinsichtlich der Flucht selbst, ihres Zustandekommens, sowie der konkreten Umstände waren in einer Weise nicht nachvollziehbar und unbestimmt, dass sie nicht der gewöhnlichen Lebenserfahrung entsprechen. Sie waren daher von der belangten Behörde zu Recht als unglaubwürdig zu qualifizieren.
2.3.5. Die Beschwerdeführerin vermochte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihr Vorbringen nicht glaubhaft zu machen, vielmehr wurden weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten offenbar. So gab die Beschwerdeführerin zunächst an, alleine gelebt zu haben. Erst auf Vorhalt, dass sie vor dem Bundesamt gesagt habe, sie habe mit ihrer Freundin zusammengelebt, revidierte sie die Aussage und erklärte, dass ihre Freundin sechs Monate gemeinsam mit ihr gewohnt habe. Es erscheint auch nicht unbedingt plausibel, dass die Beschwerdeführerin die Telefonnummer ihrer Freundin, mit der sie angeblich zwei Jahre eine Beziehung geführt hatte, nicht mehr wusste. Zudem änderte die Beschwerdeführerin die Darstellung der angeblich erlittenen Verfolgungshandlungen ab. Während sie gegenüber dem Bundesamt erklärt hatte, sie sei mehr als drei Mal verprügelt worden und auf nähere Nachfrage nach konkreten Ereignissen schließlich erzählt hatte, sie sei von der Familie ihrer Freundin verprügelt worden, steigerte sie dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass sie ausführte, dass die Familie sie mit dem Tod bedroht habe und außerdem die Polizei nach ihr gesucht habe. Es ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren darauf hinweist, dass sie von der Polizei gesucht werde, zumal sie gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich verneint hatte, von Behörden gesucht zu werden. Die Beschwerdeführerin, die vorgibt, sich bereits als junges Mädchen ihrer gleichgeschlechtlichen Orientierung bewusst gewesen zu sein, konnte keine Lokale von XXXX nennen konnte, welche bei Homosexuellen beliebt sind. Ebenso erscheint es unstimmig, dass die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie sich vor der Familie ihrer Freundin und der Polizei habe verstecken müssen, dass sie zugleich aber ihre Tätigkeit als XXXX fortsetzte. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihre Freundin XXXX geheißen habe und dass sie sich, nachdem sie von der Familie ihrer Freundin bedroht worden sei, bei einer anderen, nicht homosexuellen Freundin namens XXXX versteckt habe. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Verhandlung danach befragt, ob Sie nach dem Vorfall noch Kontakt mit ihrer Freundin gehabt habe, sagte die Beschwerdeführerin: "Sie kam manchmal zu XXXX. Ich wollte nicht, dass sie uns gemeinsam sehen. Ich wollte nicht, dass das XXXX XXXX erfährt, dass wir lesbisch sind." Die Beschwerdeführerin vertauscht hier die Namen ihrer Lebensgefährtin und der Freundin, bei der sie sich vor der Ausreise versteckt haben will. Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin sich einer konstruierten Geschichte bedient, ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärte, sie sei nach dem Vorfall nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe jemanden geschickt, um ihre Sachen zu holen. Sie meinte dann, dass sie von ihren Nachbarn erfahren habe, dass die Polizei nach ihr gesucht habe. Auf Vorhalt, dass sie doch nicht mehr nach Hause gegangen sei, änderte sie ihre Aussage wieder ab und erklärte, einmal noch zuhause gewesen zu sein. Insgesamt ist das ganze Vorbringen der Beschwerdeführerin rund um ihre Fluchtgründe vollkommen unplausibel und widersprüchlich und können diese daher der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden.
2.3.6. Auch die Darstellung ihrer Ausreise ist unplausibel. Es erscheint nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin zufällig im Transitbereich eine Frau kennenlernt, die ebenfalls homosexuell ist, die Beschwerdeführerin gleich ein bis zwei Wochen bei sich leben lässt und dann mit ihr nach Italien fährt. Vor dem Bundesamt hatte die Beschwerdeführerin am 11.06.2014 zunächst noch angegeben, dass sie sie eine Freundin angerufen habe, die sie dann vom Flughafen in Amsterdam abgeholt habe und dann mit ihr nach XXXX geflogen sei. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum diese Frau sie in ein Haus nach Italien gebracht haben soll, in dem Prostituierte leben. Ebenso ist es unglaubwürdig, dass sie in sechs bis sieben Stunden mit dem Auto von XXXX nach XXXX fuhren. Zudem hatte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 29.04.2015 angegeben, per Anhalter nach Italien gefahren zu sein. Die Beschwerdeführerin konnte auch keine Angaben zu der Frau machen, mit der sie doch mehr als eine Woche verbracht hatte; sie kannte nur ihren Vornamen, wusste die Telefonnummer ebenso wenig wie die Adresse.
2.3.7. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin teilweise reale biographische Details, wie etwa ihre Tätigkeit als XXXX, mit konstruierten Elementen, wie die Verfolgung durch die Familie ihrer angeblichen Freundin, mischt. Der Kern der Fluchtgeschichte ist aber als solcher nicht glaubhaft.
2.3.8. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch in ihrem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den obigen Feststellungen zu Nigeria um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, Nigeria verlassen zu haben, weil sie wegen ihrer Homosexualität von ihrer Familie verstoßen und von der Familie einer Freundin verfolgt sowie von der Polizei gesucht worden sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Sämtliche Elemente der vorgebrachten Fluchtgeschichte entsprechen hinsichtlich der erforderlichen Elemente der Glaubwürdigkeit, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht den hierfür geforderten Grundvoraussetzungen.
Das Vorliegen einer bestehenden Homosexualität ist im vorliegenden Fall weiters lediglich in der Behauptung der Beschwerdeführerin begründet. Das Element einer Glaubhaftmachung bedeutet, dass substantielle, eine Fluchterzählung nachvollziehbar als persönlich erlebtes Ereignis darzulegende Erlebnisse erstattet werden und diese auch gleich bleibend während der Einvernahmen wiederholt werden können. Auch muss ein diesbezügliches Fluchtvorbringen in der Weise erstattet werden, dass es in einem logischen Gesamtkontext einer Fluchterzählung subsumiert werden kann. Im konkreten Fall erstattete die Beschwerdeführerin in den Einvernahmen jedoch, wie bereits oben im Detail dargelegt, höchst widersprüchliche Angaben. Weiters ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren ihre Fluchterzählung insoweit steigert, als sie nunmehr anführt, von der Polizei gesucht zu werden. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Angaben als gesteigertes Vorbringen und als sämtlich unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Ausführungen oder Darlegungen, die eine homosexuelle Neigung der Beschwerdeführerin tatsächlich glaubhaft erscheinen ließen, wurden sämtlich nicht erstattet. Andere Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.
Es ist der Beschwerdeführerin somit insgesamt nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass ihr im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Auch wenn die Situation im Norden und Nordosten Nigerias durch die gewalttätigen Ausschreitungen der Boko Haram äußerst instabil und gefährlich ist, trifft dies für den Rest Nigerias nicht zu. In XXXX, wo die Beschwerdeführerin zuletzt lebte, aber auch in XXXX, wo ihrer Aussage nach ihre Mutter lebt, liegen keine Schwerpunkte der Aktivitäten der Boko Haram und ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin nicht dorthin zurückkehren sollte.
Auch wenn im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine Notlage geraten würde, da sie über eine gute Ausbildung verfügt, gesund und arbeitsfähig ist. Zudem besitzt die Beschwerdeführerin über eine Mietwohnung, für die sie die Miete im Voraus bezahlt hatte. Es ist der Beschwerdeführerin auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Die Schwester der Beschwerdeführerin lebt in Österreich, doch gibt die Beschwerdeführerin selbst an, keinen Kontakt zu ihr zu haben. Ein schützenswertes Familienleben liegt daher in Österreich nicht vor. Zu prüfen ist daher nur ein etwaiger Eingriff in ihr Privatleben.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Die belangte Behörde hat all diese Kriterien und Judikaturlinien bei ihrer Entscheidung berücksichtigt und kam zu Recht zum Ergebnis, dass nichts erkennen lasse, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit April 2014 in Österreich auf, hat sich hier weder am Arbeitsmarkt noch im sozialen Leben nachhaltig integriert. Dem Bundesamt ist daher zuzustimmen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz nicht zu erteilen war.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin arbeits- und integrationswillig sei. Dies wird von der erkennenden Richterin auch nicht in Abrede gestellt, doch kann dies keine nachhaltige Integrationsverfestigung ersetzen. Auch wenn dies der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen ist, konnte sie in dem kurzen Zeitraum ihres Aufenthaltes in Österreich keine derart feste Verankerung im Bundesgebiet schaffen, dass eine Aufenthaltsbeendigung eine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellen würde.
Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt im Rahmen der Interessensabwägung ein hoher Stellenwert zu und überwiegt im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung deutlich das private Interesse an der Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen war.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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