W199 1421179-2•BVwG W199 1421179-2
W199 1421179-2Federal Administrative CourtJun 29, 2015
Frist, Fristversäumung, Verschulden, Wiedereinsetzung
W199 1421179-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zl. 13 17.535-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.11.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 3.12.2013 wurde ihm eine Verfahrensanordnung ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Asylantrag zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliege. Bei einer Einvernahme am 16.12.2013 gab der Beschwerdeführer nach der darüber aufgenommenen Niederschrift ua. an, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen, die anwesende Rechtsberaterin (Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren) erklärte auf Nachfrage, die Rechtsberatung habe am 16.11.2013 stattgefunden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich dabei um einen Protokollierungsfehler handelt, da sich der Beschwerdeführer am 16.11.2013 noch nicht in Österreich aufgehalten und er seinen Asylantrag noch nicht gestellt hatte; die Rechtsberatung dürfte am 16.12.2013, dem Tag der Einvernahme, stattgefunden haben.
Mit Bescheid vom 17.12.2013, 13 17.535 EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt und damit zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 03.01.2014 beantragte der - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist und verband diesen Antrag mit einer Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 17.12.2013.
In seinem Wiedereinsetzungsantrag führte der Beschwerdeführer aus, der Bescheid vom 17.12.2013 sei ihm am Freitag, dem 20.12.2013, zugestellt worden. Er habe sich am darauffolgenden Montag, dem 23.12.2013, zum "XXXX" (gemeint vermutlich: XXXX) begeben, der ihn "an die XXXX" verwiesen habe, allerdings habe die genaue Adresse nicht bekanntgegeben bzw. nicht gefunden werden können. Am 24.12.2013 und an den beiden folgenden Tagen seien seine Bemühungen, einen "Vertreter" zur Erhebung einer Beschwerde zu finden, von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Am Freitag, dem 27.12.2013, habe sich der Beschwerdeführer "bei der XXXX" eingefunden. Dort sei ihm aber über die Gegensprechanlage nur mitgeteilt worden, dass er am nächsten Montag wieder kommen solle. Am Montag, dem 30.12.2013, sei er "von der XXXX" an den XXXX verwiesen worden, der ihn "an die nunmehrigen Vertreter" - dh. einen Verein und einen Rechtsanwalt, den Obmann dieses Vereins - verwiesen habe. - Der Beschwerdeführer habe alles getan, was er habe tun können und was ihm zumutbar gewesen sei, um innerhalb der einwöchigen Beschwerdefrist einen Vertreter zu finden, der die Beschwerde ausarbeite. Er selbst sei auf Grund seiner mangelnden Sprach- und Rechtskenntnisse dazu nicht in der Lage. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Organisationen, die er angesprochen habe, keine zielführende Tätigkeit entfaltet hätten. Aus seiner Perspektive liege ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vor, da die angeführten Organisationen im Allgemeinen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllten. Es könne ihm kein Verschulden, allenfalls nur ein geringfügiges Verschulden vorgeworfen werden. In Anbetracht "der missverständlichen Auskunft" des XXXX könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Adresse "der XXXX" am 23.12.2013 nicht gefunden habe; dabei müsse dahingestellt bleiben, ob sich "die XXXX" an diesem Tag bereitgefunden hätte, noch ein Rechtsmittel zu schreiben. Der Beschwerdeführer habe am 30.12.2013 durch seine nunmehrigen Vertreter erfahren, dass die einwöchige Beschwerdefrist abgelaufen sei. Die Frist zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrags sei daher gewahrt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) diesen Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Begründend heißt es, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht bzw. aufgezeigt, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Er habe vor seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.11.2013 (gemeint: 16.12.2013) eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen, bei der er über die "laufende Frist nach Bescheidzustellung" - dh. offenbar über die Beschwerdefrist, die nach Zustellung eines zurückweisenden Bescheides laufen werde - aufgeklärt worden sei. Im Bescheid vom 17.12.2013 seien beide Spruchpunkte und die Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache des Beschwerdeführers abgefasst, sodass er sich nicht auf seine geringen Erfahrungen im Umgang mit Behörden berufen könne. Es wäre ihm möglich gewesen, bereits vor dem 28.12.2013 eine Beschwerde beim Bundesasylamt einzubringen. Vor allem auf Grund der geringen Formalvoraussetzungen, die an eine Beschwerde gestellt würden, hätte "ein einfaches formloses Beschwerdeschreiben" in seiner Muttersprache gereicht, um die Frist zu wahren. Es sei nicht verständlich, warum am 23.12.2013 beim XXXX bzw. am 27.12.2013 "bei der XXXX" nicht gleich an Ort und Stelle die Beschwerde verfasst worden sei.
Eine Partei habe nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern es sei ihr auch das Verhalten ihrer "Beraterin" zuzurechnen (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] unter E 72 ff. zitierte "hg."
Rsp., die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewandt werde; Hinweis auf VwGH 28.3.2001, 2001/04/0005). An berufliche rechtskundige Parteienvertreter, unter welche "die XXXX" zu subsumieren sei, sei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.
Es sei kein Grund, etwa ein medizinischer Notfall, vorgelegen, auf Grund dessen der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2013 einzubringen. Dies gelte umso mehr, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an eine Beschwerde äußerst geringe Formalvoraussetzungen gestellt würden. So hätte ein einfaches formloses Schreiben genügt, wonach er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei. Die Fristversäumung sei als ein dem Beschwerdeführer persönlich zurechenbares Versäumnis zu werten, da er keine nachweisbaren Schritte zur Vornahme einer rechtzeitigen Beschwerde und zur Vermeidung der Versäumnis unternommen habe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2014 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt, ebenso schon am 13.02.2014 dem Verein, dem er Vollmacht erteilt hatte.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 27.02.2014. Darin wird ausgeführt, dass "seitens der gesetzlichen Rechtsberatung, die vom Innenministerium gerade für diese Arbeit vorgesehen ist, und die dafür mit Steuergeld finanziert werden, Hilfe bei der Erhebung der Beschwerde verweigert wurde" (sic). Der Beschwerdeführer habe sich verzweifelt "bei den vom Innenministerium beauftragten Rechtsberatungsorganisationen" um Hilfe bemüht, was auf Grund der Weihnachtsfeiertage ohnehin schwierig gewesen sei. Diese Hilfe sei ihm jedoch verweigert worden. Es sei ihm einfach aufgetragen worden, ein anderes Mal wiederzukommen bzw. zu einer anderen Organisation zu gehen, ohne dass er überhaupt angehört worden sei. Wenn die Erhebung einer Beschwerde so formlos und unkompliziert wäre, wie das Bundesamt meine, dann sei die Frage zu stellen, warum nicht einfach der XXXX oder "die XXXX" am 23.12. oder am 27.12. eine Viertelstunde investiert habe, um dies für den Beschwerdeführer zu erledigen, "angesichts der substantiellen finanziellen Aufwendungen, die das Innenministerium dafür tätigt".
Es werde bestritten, dass der Fehler "eines nicht gewillkürten gesetzlichen Vertreters", der noch dazu die Vertretung verweigert habe, dem Beschwerdeführer ebenso anzurechnen wäre wie die Fristversäumnis eines gewillkürten Rechtsvertreters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde gegebenenfalls Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 - dies war die Rechtslage, die maßgeblich war, als die Frist für eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2013 ablief - war die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist begann mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) war eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und "einer damit verbundenen Ausweisung" - wie hier - binnen einer Woche einzubringen.
1.2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Zwar enthält auch § 33 VwGVG Regelungen über die Wiedereinsetzung, doch ist nach seinem Abs. 3 der Antrag auf Wiedereinsetzung "bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht" zu stellen. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV) führen dazu aus: "Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist soll die Behörde ebenso die Bestimmungen des AVG anzuwenden haben." (2009 BlgNR 24. GP, 8; vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm. 2 zu § 33 VwGVG, die auf § 11 VwGVG verweist). Als "Bestimmung des AVG" kommt hier nur § 71 AVG in Frage, mag sein Abs. 2 auch von "Berufungen" und nicht (auch) von Beschwerden sprechen. Im Übrigen ist der Inhalt des § 71 AVG und des § 33 VwGVG weitgehend gleich.
Im Verfahren über eine Beschwerde, die sich - wie hier - gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung richtet, hat das Verwaltungsgericht jene Vorschriften anzuwenden, die auch die Verwaltungsbehörde anzuwenden hatte, den angefochtenen Bescheid mithin am Maßstab des § 71 AVG zu prüfen. Dem steht § 17 VwGVG nicht entgegen, der, wie oben ausgeführt, die Anwendung des IV. Teiles des AVG und damit auch des § 71 AVG ausschließt. § 17 VwGVG regelt nämlich, welche Bestimmungen "auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG" anzuwenden sind; demnach dürfte das Verwaltungsgericht, hätte es selbst über die Wiedereinsetzung zu entscheiden, § 71 AVG nicht anwenden (sondern § 33 VwGVG). Dass es bei der Prüfung eines Bescheides, bei dessen Erlassung § 71 AVG angewandt worden ist, diese Bestimmung nicht anwenden dürfte, ist § 17 VwGVG nicht zu entnehmen, handelt es sich hier doch nicht um eine Anwendung auf das Verfahren. § 71 AVG wird hier nicht in anderer Weise angewandt als zB § 3 AsylG 2005 in einem Verfahren über einen Bescheid, mit dem ein Asylantrag abgewiesen worden ist.
1.2.2. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
1.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein. Auch dass ein solches Ereignis mit einer bei einem Asylwerber gegebenen mangelnden Sprachkundigkeit im Zusammenhang steht, schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nicht von vornherein aus (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; 20.9.2007, 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 29.1.2004, 2007/19/1347; 31.7.2006, 2006/05/0081; 20.9.2007, 2005/09/0173; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 19.10.2001, 2001/02/0160; 20.9.2007, 2005/09/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 28.2.2006, 2006/03/0016).
Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit,
wenn dem Begriff der "erforderlichen und ... zumutbaren Sorgfalt"
eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und (ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen: 29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) zumutbare Sorgfalt nicht (in besonders nachlässiger Weise:
29.1. 2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) außer Acht gelassen haben (VwGH 31.7.2006, 2006/05/0081; 29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. etwa VwGH 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).
2.1. Dass der Beschwerdeführer die einwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2013 versäumt hat, ist unbestritten und wird auch von ihm selbst eingeräumt. Er meint allerdings, dass ihm an dieser Versäumnis kein Verschulden, allenfalls nur ein geringfügiges Verschulden vorgeworfen werden könne.
In seinem Wiedereinsetzungsantrag führt er - zusammengefasst wiedergegeben - aus, er habe in der einwöchigen Beschwerdefrist mehrere Versuche unternommen, um Rechtsberatungsorganisationen zu erreichen, die für ihn eine Beschwerde (gegen den Bescheid vom 17.12.2013) abfassen könnten. Letztlich sei dies - so ist sein Vorbringen wohl zu verstehen - daran gescheitert, dass wegen der Weihnachtsfeiertage niemand rechtzeitig bereit gewesen sei, ihn zu unterstützen.
In der Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid ist von einem "nicht gewillkürten gesetzlichen Vertreter" die Rede; damit meint der Beschwerdeführer offenbar die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung des § 66 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011. (An anderer Stelle in der Beschwerde ist von der "gesetzlichen Rechtsberatung" die Rede.) Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Vertretung. Da der Beschwerdeführer diesen Organisationen auch keine Vollmacht erteilt hatte, gehen auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Verschuldensmaßstab beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter - wie es angeblich "die XXXX" sei - ins Leere. Darauf ist nicht weiter einzugehen, ebenso nicht auf die Beschwerdeausführungen in diesem Punkt.
Der Bescheid vom 17.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2013 ausgefolgt und damit zugestellt. An diesem Tag musste ihm somit auch klar sein, dass die Beschwerdefrist eine Woche später enden würde, wie dies auch in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt wird. Das Bundesamt weist im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor der Erlassung des Bescheides vom 17.12.2013 eine Rechtsberatung in Anspruch genommen hatte, in welcher er auch auf die kurze Beschwerdefrist hingewiesen worden war. Ihm war am 3.12.2013 durch eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt war, seinen Asylantrag zurückzuweisen; er konnte daher dadurch nicht überrascht werden. Dies behauptet er auch gar nicht, vielmehr legt er das Schwergewicht seiner Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag auf seine vergeblichen Versuche, Unterstützung bei Beratungsorganisationen zu erhalten, in der Beschwerde weist er darauf hin, dass gerade dies die Aufgabe der Beratungsorganisationen gewesen wäre, die dafür vom Bund finanziell unterstützt würden. Als das unvorhersehbare bzw. unabwendbare Ereignis, von dem § 71 Abs. 1 Z 1 AVG spricht, führt er ins Treffen, diese Organisationen erfüllten im Allgemeinen ihre Aufgaben ordnungsgemäß; er habe nicht damit rechnen können, dass dies nun nicht geschehen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dem Beschwerdeführer, wollte er die Hilfe von Einrichtungen in Anspruch nehmen, nur wenige Tage innerhalb der einwöchigen Beschwerdefrist zur Verfügung standen, da an vielen Tagen auf Grund der Weihnachtsfeiertage kein Bürobetrieb geherrscht haben dürfte, wie der Beschwerdeführer dies auch darstellt (zur Frage der Wiedereinsetzung unter dem Aspekt der - unangemessenen - Verkürzung der Rechtsmittelfrist VwGH 26.11.1991, 91/14/0218; 26.11.1991, 91/14/0220; 19.9.1995, 95/14/0067; 28.2.2007, 2006/13/0178; vgl. auch VwGH 18.9.1990, 90/05/0136; 16.5.2002, 2002/20/0182). Ebenso wenig verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer möglicherweise der deutschen Sprache nicht mächtig war. Es geht aber davon aus, dass es ihm dennoch zumutbar war, innerhalb der wenigen Tage selbsttätig eine Beschwerde einzubringen, zumal da die Anforderungen an eine solche Beschwerde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.5.2009, 2007/01/0370; 28.4.2010, 2006/19/0620) nicht streng sind. Auch die tatsächlich (mit dem Wiedereinsetzungsantrag und von einem Rechtsfreund) eingebrachte Beschwerde beschränkt sich darauf, auf die Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hinzuweisen - wie dies der Beschwerdeführer der Sache nach bereits bei seiner Einvernahme vom 16.12.2013 selbst getan hatte - sowie auf die Integration, den langen Aufenthalt in Österreich und den Besuch von Deutschkursen (bei seiner Einvernahme hatte der Beschwerdeführer der Sache nach angegeben, er habe die Zeit seit der Rechtskraft der Vorentscheidung in Italien, Frankreich und England verbracht).
Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer seit 3.12.2013 damit rechnen müssen, dass sein Antrag zurückgewiesen werde, und hätte daher für diesen Fall vorsorgen können, indem er sich zB rechtzeitig der Hilfe anderer versichert hätte. Die Untätigkeit der Hilfsorganisationen war daher für ihn kein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis, da er gar nicht auf diese Organisationen hätte bauen, sondern rechtzeitig selbst hätte tätig werden müssen. Es kann daher nicht gesagt werden, den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens.
Der Gesetzgeber hat der Sprachunkundigkeit von Asylwerbern Rechnung getragen, indem er in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 (diese Fassung galt, als dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 17.12.2013 zugestellt wurde; nunmehr § 52 Abs. 1 BFA-VG) vorgesehen hat, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof dem Asylwerber amtswegig kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen war. Diese Verpflichtung traf das Bundesasylamt bei allen zurück- oder abwesenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge waren. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Folgeantrag gehandelt hat, war dem Beschwerdeführer kein Rechtsberater zur Seite zu stellen; dies ist auch nicht geschehen. (Die Beschwerde irrt möglicherweise über die Rechtslage, indem sie zum einen von einer Art Verpflichtung der Beratungsorganisationen ausgeht, die für Fälle wie diesen gerade nicht vorgesehen ist, und indem sie zum anderen verkennt, dass - in den übrigen Fällen - der Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt wird.) Ob diese unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt und daher verfassungskonform ist (zweifelnd zB die Stellungnahme des BKA-VD im Begutachtungsverfahren: 24/SN-251/ME
24. GP, 9 f.), braucht hier nicht untersucht zu werden, weil das Bundesamt bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder diese Vorschrift noch die Nachfolgeregelung angewandt hat, mag man auch die Ansicht vertreten können, dass der Beschwerdeführer, wäre ihm von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden, möglicherweise eine fristgerechte Beschwerde hätte einbringen können. Es ist nicht erkennbar, dass darin bereits eine Anwendung des § 66 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 läge; vielmehr ist diese Bestimmung gerade nicht angewandt worden. Das Bundesasylamt hat auch keine Verfahrensanordnung mit dem in § 66 Abs. 2 zweiter Satz vorgesehenen Inhalt erlassen, sodass auch die Frage auf sich beruhen kann, in der Berufung (Beschwerde) gegen welchen die Angelegenheit erledigenden Bescheid eine solche Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG hätte angefochten werden können. - Auch das Bundesverwaltungsgericht hat § 66 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 daher nicht anzuwenden. Die Wortfolge ", die keine Folgeanträge sind," in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ist daher nicht präjudiziell iSd Art. 140 Abs. 1 B-VG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht in der Lage, gemäß Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Feststellung zu stellen, dass diese Wortfolge verfassungswidrig war.
2.2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass das Bundesamt den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner rechtlichen Beurteilung - wie zuvor schon das Bundesamt - den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Es unterstellt sie als wahr (zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865;
10.12. 2009, 2008/19/1204; ausführlich 12.11.2014, Ra 2014/20/0069;
weiters 26.11.2014, Ra 2014/19/0059), da es für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied macht, ob sie zutreffen oder nicht.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zwar ist nicht geklärt, ob es in einem Fall wie dem vorliegenden § 33 VwGVG oder § 71 AVG anzuwenden hat, doch hat der Verwaltungsgerichtshof einem Revisionswerber, der die Anwendung des § 71 AVG anstatt jener des § 33 VwGVG als rechtswidrig gerügt hatte, entgegengehalten, damit werde nicht dargelegt, inwiefern er dadurch im geltend gemachten Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt worden sei (VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0134). Im Übrigen hat er ausgesprochen, dass sich seine zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene Rechtsprechung auf die durch das VwGVG geschaffene Rechtslage übertragen lässt (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).
Die Frage, ob das Regelungssystem des § 66 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 verfassungswidrig war, insbesondere, ob es dem Bundesverwaltungsgericht möglich wäre, eine solche Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (Präjudizialität), ist nicht iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil sie nicht vom Verwaltungsgerichtshof, sondern vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilen wäre (VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062; 23.9.2014, Ra 2014/01/0127). Auch die oben angeführten Zweifel an der Verfassungskonformität einer Wortfolge in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 können daher nicht zur Zulassung der Revision führen.
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