BVwG W112 2108573-1

W112 2108573-1Federal Administrative CourtJun 29, 2015

Regest

Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen

Full text

BVwG W112 2108573-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2108573.1.01

Spruch

W112 2108573-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.06.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, vertreten durch DIAKONIE - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, 638860900/150658971, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 9a Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5 FPG-DVO wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 11.06.2015 in Wien einer Polizeikontrolle gemäß § 35 SPG unterzogen. Dabei ergab die Identitätsfeststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung sowie eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestand. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 BFA-VG festgenommen, auf die Polizeiinspektion verbracht und gemäß § 120 Abs. 1a FPG angezeigt. Er wurde in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel überstellt und vom Bundesamt einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DVO verhängt und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, über keinen Meldezettel verfüge, keine Krankenversicherung und keine Barmittel. Er sei unrechtmäßig nach Österreich eingereist, obwohl Ungarn für sein Verfahren zuständig sei. Er sei nach den erfolgten Abschiebungen unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt und nicht dazu bereit gewesen, sich dem Verfahren in Österreich zu stellen, in dem er nicht zur Einvernahme erschienen sie und der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt habe werden müssen. Er sei in Österreich weder beruflich noch nachgewiesen sozial verankert und es bestünden keine familiären Bindungen zu Österreich. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 Z 2, 3 und 9 FPG-DVO lägen vor. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers stehe fest, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen nachgewiesenen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, zumal er selbst angegeben habe, unangemeldet Unterkunft genommen zu haben und auf jeden Fall nach Österreich zurückkehren zu wollen und er bereits zweimal abgeschoben habe werden müssen. Er habe in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und Ungarn habe der Rückübernahme zugestimmt. Es sei von der Zuständigkeit Ungarns auszugehen. Sofern sich der Beschwerdeführer der Abschiebung nicht wiedersetze, werde die Frist von sechs Wochen zur Überstellung daher nicht überschritten werden. Zu Österreich bestünden weder familiäre noch legale berufliche Bindungen. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal dazu bereit gewesen, sich seinem zweiten Asylverfahren zu stellen. Er sei auch nicht dazu in der Lage, seine Rückkehr nach Ungarn selbst zu finanzieren. Die behaupteten sozialen Bindungen seien ebenso unbewiesen wie seine Angaben dazu, wo er unangemeldet wohnhaft gewesen sei. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit habe gegenüber dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen. Mit der Anordnung gelinderer Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden: Auf Grund der finanziellen Situation komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden; der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und auf Grund der fehlenden nachgewiesenen Bindungen und seines bisherigen Verhaltens sei nicht davon auszugehen, dass die Anordnung gelinderer Mittel ausreichend sei. Auf Grund seines Gesundheitszustands seien auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben.

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

2. Gegen diesen Bescheid, mit dem gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DVO Schubhaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde, sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX, eingebracht am 16.06.2015, Beschwerde im vollen Umfang an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass die Haft unverhältnismäßig sei: Die dem Beschwerdeführer angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine könne das Sicherungserfordernis nicht begründen. Das Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte spreche gegen die Annahme des Sicherungsbedarfs. Er habe bei seiner - im Zeitpunkt der Einvernahme im Schubhaftverfahren schwangeren - Lebensgefährtin Unterkunft genommen. Die Behörde habe jegliche Ermittlung zu diesem Vorbringen unterlassen, indem sie sich darauf zurückgezogen habe, dass der Beschwerdeführer dies nicht nachweisen habe können. Am XXXX habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einen Sohn entbunden und befinde sich im Krankenhaus.

Er habe gleichlautende Angaben zu seinem Fluchtweg und seiner Identität gemacht und so an der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt. Er habe zwar nie über eine Meldeadresse verfügt, dies aber nur, weil er über keinen Ausweis verfüge und er daher seine Identität gegenüber dem Magistrat nicht nachweisen könne. Es bestehe daher kein Sicherungsbedarf.

Die belangte Behörde habe nicht individuell geprüft, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen des gelinderen Mittels vorgelegen wären. Dadurch habe sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Behörde hätte den Beschwerdeführer anweisen können, bei seiner Freundin Unterkunft zu nehmen und sich in periodischen Abständen bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Dieser Auflage wäre der Beschwerdeführer auch nachgekommen.

Aus dem Spruch des Bescheides sei nicht ableitbar, auf welche der in § 9a Abs. 4 FPG-DVO aufgezählten Tatbestände der Bescheid gestützt sei. Dies ergebe sich erst aus der Begründung. Dadurch verletze der Bescheid § 59 Abs. 1 AVG. Dies treffe auch auf die arabische Übersetzung des Spruches zu.

§ 9a Abs. 4 FPG-DVO gehe über den in § 76 FPG vorbestimmten Rahmen hinaus und sei daher gesetzwidrig: In § 76 FPG würden die Begriffe "Fluchtgefahr" und "Sicherungsbedarf" nicht genannt. Der Begriff "Sicherungsbedarf" komme in § 76 Abs. 1 FPG nicht vor, er lasse sich nur aus den Formulierungen der Abs. 1, 2 und 2a ableiten und sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebräuchlich. Sohin lasse sich zwar möglicherweise das Tatbestandselement "Sicherungsbedarf" aus § 76 FPG ableiten, aber keine nähere Determinierung betreffend seines Vorliegens. Der Begriff "Fluchtgefahr" bildet kein Tatbestandselement des § 76 FPG, weshalb er nicht durch Gesetz vorherbestimmt sei. Gemäß Art. 18 B-VG müsse der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber aber gewisse Grundentscheidungen vorgeben, wenn für einen Regelungsgegenstand der Sache nach gänzlich verschiedene Regelungsmodelle in Frage kommen. Die Tatbestände des § 9a Abs. 4 FPG-DVO würden sich teilweise mit den einzelnen Schubhafttatbeständen des § 76 FPG überschneiden und den Grundentscheidungen des § 76 FPG widersprechen. Der Wortlaut des § 9a Abs. 4 FPG-DVO beziehe sich lediglich auf Fremde. Die Unterscheidung zwischen Fremden und Asylwerbern sei dem Schubhaftregime des § 76 FPG aber immanent; bei der Anordnung von Schubhaft sei zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 76 FPG zu unterscheiden, die zum einen auf Fremde und zum anderen auf Asylwerber anzuwenden seien. Daher ergebe sich bei systematischer Interpretation, dass sich § 9 Abs. 4 FPG-DVO nur auf § 76 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall FPG beziehen könne. § 9a Abs. 4 Z 4 bis 8 FPG können aber nur auf Asylwerber Anwendung finden, obschon sich § 9a Abs. 4 FPG-DVO auf Fremde und gerade nicht auf Asylwerber beizieht. Daher breche § 9a Abs. 4 FPG-DVO in gesetzwidriger Weise mit der Systematik des Schubhaftregimes des § 76 FPG. Es dürfe insgesamt nicht verkannt werden, dass hinsichtlich der Ausgestaltung von Schubhafttatbeständen unterschiedliche Regelungsmodelle in Frage kämen, weshalb derart zentrale Tatbestandselemente wie "Sicherungsbedarf" oder die Definiton von "Fluchtgefahr" durch den Gesetzgeber zu bestimmen seien. Daher sei § 9a Abs. 4 FPG-DVO im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzwidrig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handle es sich beim Unionsrecht ausdrücklich um keine geeignete Rechtsgrundlage iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG. Daher könne auch die Bestimmung des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO nicht als gesetzliche Grundlage für die Erlassung des § 9a Abs. 4 BFP-DVO hinsichtlich der Definition von Fluchtgefahr herangezogen werden.

Dem Erfordernis des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO, "objektive gesetzliche Kriterien" festzulegen, werde mit der Festlegung per Verordnung durch die Bundesministerin für Inneres, einem Verwaltungsorgan, nicht Genüge getan, weil der - autonom auszulegende - Begriff "gesetzlich" zweifellos auf die Regelung durch ein Gesetzgebungsorgan abstelle. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, ausgesprochen, dass die Bestimmungen des § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 4 FPG "für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin-III-VO enthalten und somit den Vorgaben der Dublin-III-VO nicht entsprechen." Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin-III-VO befänden, käme so lange nicht in Betracht, so lange die Voraussetzungen des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht objektiv gesetzlich festgelegt seien. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zur Bestimmung für die Annahme von Fluchtgefahr in § 76 FPG nicht selbst vorgezeichnet seien, reiche nicht aus, um den Vorgaben der Dublin-III-VO zu entsprechen. Da das Tatbestandsmerkmal der Fluchtgefahr in § 76 FPG nicht selbst vorgezeichnet sei, erfolge auch die diesbezügliche Normierung in § 9a Abs. 4 FPG-DVO in gesetzwidriger Weise. Dass zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften, die einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung zugänglich seien, nach dem Konzept des Art. 18 Abs. 2 B-VG nicht der Verordnungsgeber sondern der Gesetzgeber berufen sei, müsse a minori ad maius erst recht gelten, wenn unionsrechtliche Vorschriften einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung nicht nur zugänglich seien, sondern eine gesetzliche Konkretisierung sogar verpflichtend vorschrieben sei, wie dies bei Art. 28 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. n Dublin-III-VO der Fall sei. Die Umsetzung unionsrechtlicher Normen durch Verordnungen von Verwaltungsbehörden gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG komme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn es für die Verordnung erstens eine hinlänglich bestimmte gesetzliche Grundlage gebe und zweitens die die Verordnung erlassende Behörde im Rahmen der "doppelten Bindung" sowohl verfassungs- wie unionsrechtlichen Erfordernissen entspreche. § 76 FPG idgF stelle sohin, im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, zumal der Bundesministerin für Inneres als Organ der Verwaltung keine entsprechende Kompetenz zukomme. Die Bestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO verletze somit das aus Art. 18 Abs. 2 B-VG erfließende Legalitätsprinzip und sei als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 PersFrG könne einer Person nur "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" die Freiheit entzogen werden. Durch die detaillierte Ausgestaltung des Gesetzesvorbehalts unterstreiche die Verfassung die besondere Handlungsverantwortung der demokratischen Legislative und schränke ihren Gestaltungsspielraum stärker ein als bei den zweck- und wertorientierten Vorbehalten anderer Grundrechte. Daher habe der Gesetzgeber materielle Voraussetzungen des Freiheitsentzuges durch ein Gesetz im formellen Sinn oder durch eine auf Grund eines inhaltlich determinierten formellen Gesetzes ergangene Rechtsvorschrift zu bestimmen. Sowohl das PersFrBVG als auch Art. 5 EMRK und Art. 6 GRC brächten die Konkretisierungspflicht der Legislative mehrfach zum Ausdruck. Einschränkungen des Grundrechts der persönlichen Freiheit anzuordnen sie daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich Sache des Gesetzgebers und nicht der Behörden.

Daher werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG stellen möge.

Auch gegen § 7 BFA-VG bestünden durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG verfassungsrechtliche Bedenken, weil nun ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bestehe, das aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig sei und keine umfassende gerichtliche Überprüfung der Haft ermögliche. Es bestehe gravierende Rechtsunsicherheit wegen der verschiedenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Durch die Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG sei nunmehr mangels umfassenden organisations- und verfahrensrechtlichen Ausführungsbestimmungen das Bundesverwaltungsgericht bei fortdauernder Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verpflichtet, binnen einer Woche über die Fortsetzung der Haft zu entscheiden. Dadurch werde Art. 6 PersFrBVG verletzt.

Die belangte Behörde habe der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG auf Grund der spezielleren Norm des § 16 Abs. 6 BFA-VG in Bezug auf Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes ausdrücklich nicht anwendbar sei. Da der Verfassungsgerichtshof erkannt habe, dass es sich bei der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid richte, um eine "Bescheidbeschwerde" iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handle, komme ihr gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG mangels abweichender Regelung aufschiebende Wirkung zu. Eine andere Auslegung verbiete das Gebot der verfassungskonformen Interpretation auf Grund der Art. 13 EMRK iVm Art. 5 Abs. 4 BFA-VG wegen der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG und des Fehlens einer einwöchigen Entscheidungsfrist. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, in eventu möge es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei.

Der Beschwerdeführer beantragt eine telefonische Befragung seiner Lebensgefährtin und der Geburtshilfestation des betreffenden Krankenhauses sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, insbesondere des Bestehens familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

Zudem beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers. § 40 VwGVG sei vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogen worden, weil Bedenken bestünden, ob § 40 VwGVG Art. 6 EMRK entspreche. Das Schubhaftverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, aber in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Art. 47 GRC habe dieselbe Tragweite wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb der Äquivialenzgrundsatz zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Die Rechtsberatung sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für gewillkürte Vertreter gebe es keine qualitativen Mindeststandards und kein Anforderungsprofil, wie etwa im Hinblick auf die Rechtsberatung (§ 48 BFA-VG) oder Rechtanwälte (§ 1 RAO). Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen, die Eingabengebühr zu entrichten oder der Behörde im Falle des Obsiegens den Aufwand zu ersetzen.

Auf Grund des effet utile des Unionsrechts seien § 35 VwGVG, die Aufwandersatzverordnung sowie die BulVwG-Eingangebührverordnung wegen Widerspruchs zu Art. 6 GRC iVm Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht anzuwenden. Das BVwG setze beim Fortsetzungsausspruch lediglich eine Verfahrenshandlung nach § 22a BFA-VG, nicht aber nach dem 7. oder 8. Hauptstück des FPG, weshalb § 53 Abs. 1 BFA-VG betreffend den Barauslagenersatz nicht anzuwenden sei, eine analoge Anwendung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Eine Vorschreibung der Kosten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Bescheid des Bundesamtes würde die Trennung zwischen verwaltungsgerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Tätigkeit widersprechen. Der Beschwerdeführer beantrag Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv 737,60 Euro, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusätzlich Verhandlungsaufwand iHv 922 Euro, sowie die Befreiung von der Eingabengebühr und den Ersatz der Dolmetschkosten.

Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für das Habeas-Corpus-Prüfungsverfahren nicht vorliegen, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten und die ordentliche Revision zuzulassen.

3. Das Bundesamt legte am 16.06.2015 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 22.06.2013 illegal nach Österreich einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer habe die Gebietsbeschränkung im Zulassungsverfahren mehrfach missachtet. Ungarn habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18.07.2013 zugestimmt, die Überstellung habe aber nicht erfolgen können, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Am 20.07.2013 sei der Beschwerdeführer in Wien betreten und in Schubhaft genommen worden. Die Schubhaftbeschwerde sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe durch Hungerstreik seine Entlassung aus der Schubhaft erpresst. Am 07.08.2013 sei der Beschwerdeführer auf frischer Tat ertappt, aber mangels Haftfähigkeit nur auf freiem Fuß wegen Diebstahls anzeigt worden. Am 27.10.2013 sei der Beschwerdeführer erneut beim Diebstahl betreten worden. Am 07.04.2014 sei der Beschwerdeführer erneut beim illegalen Aufenthalt in Österreich betreten und in Schubhaft genommen worden. Der Beschwerdeführer sei am 09.04.2014 in den Hungerstreik getreten, aber am 17.04.2014 nach Ungarn überstellt worden. Am 02.08.2014 habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der auf Grund der Zuständigkeit Ungarns am 12.08.2014 zurückgewiesen worden sei. Am 11.08.2014 sei der Beschwerdeführer abermals beim illegalen Aufenthalt und im Besitz von Suchtgift im Bundesgebiet betreten worden. In der Schubhafteinvernahme habe er angegeben, dass ihm bewusst gewesen sei, dass sein neuerliches Asylverfahren wieder negativ entschieden würde, daher habe er sich unangemeldet bei Freunden im XXXX aufgehalten, um eine Abschiebung nach Ungarn zu vereiteln. Über den Beschwerdeführer sei erneut Schubhaft verhängt worden; die Abschiebung habe am 26.08.2014 stattgefunden. Am 11.06.2015 sei der Beschwerdeführer erneut beim illegalen Aufenthalt in Österreich betreten und in Schubhaft genommen worden. Auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach dem Verfahren entzogen und seine Überstellung nach Ungarn vereitelt und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet immer im Verborgenen verbracht habe, niemals behördlich gemeldet und für die Behörden greifbar gewesen sei, lediglich über 30 Euro verfüge, für sein Verfahren weiterhin Ungarn zuständig sei und davon ausgegangen werden müsse, dass er sich erneut dem Verfahren entziehen und den Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzen werde, sei die Schubhaft verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe laut der Einvernahme am 11.06.2015 keine Sorgepflichten. Seine Familie lebe in Algerien, er sei in Österreich weder beruflich noch verfahrensrelevant sozial verankert, es bestünden keinerlei familiäre Bindungen oder private Interessen zum Bundesgebiet, die angebliche Lebensgemeinschaft zu einer österreichischen Staatsangehörigen habe weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Dass er einerseits angebe, nach muslimischem Recht mit ihr verheiratet zu sein, andererseits aber, keinen Schlüssel für ihre Wohnung zu haben, ziehe seine Glaubwürdigkeit erheblich in Zweifel, zumal er sie im August 2014 mit keinem Wort erwähnt habe. Die Schwangerschaft habe aber schon seit Anfang September 2014 bestehen müssen, der Beschwerdeführer sei aber seinen Angaben zufolge erst im Laufe des September 2014 nach Österreich zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer wäre auf Grund seiner Angaben zu seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, seinen weiteren Aufenthalt oder seine Ausreise legal zu finanzieren. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung habe auf Grund seines Vorverhaltens erhebliche Fluchtgefahr bestanden. Die Verhängung gelinderer Mittel sei nicht in Betracht gekommen, weil der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfüge und zuvor bereits mehrfach untergetaucht sei und sich den Verfahren entzogen habe. Es sei ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet worden, die Antwort Ungarns stehe noch aus. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell im Stande der Schubhaft.

Die belangte Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung nach § 83 Abs. 4 FPG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Kriterien vorliegen, sowie Kostenersatz iHv 426 Euro.

Die Beschwerde sei nicht bei der belangten Behörde, sondern nur beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden, ein Abschiebetermin stehe noch nicht fest. Am 12.06.2015 sei das Dublin-Büro zwecks Einleitung eines Konsultationsverfahrens kontaktiert worden, es gebe noch keine Dublin-Unterlagen, die Antwort von Ungarn sei noch ausständig.

4. Am 19.06.2015 und 22.06.2015 brachte der Beschwerdeführer Stellungnahmen ein, in der er wiederum darauf verweist, dass § 9a Abs. 4 FPG-DVO keine objektive gesetzliche Festlegung iSd Art. 2 lit. n Dublin-III-VO darstelle. Die französische Sprachfassung verwende den Begriff "la loi". Der deutsche BGH habe aus der französischen Sprachfassung gefolgert, dass Art. 2 lit. n Dublin-III-VO ein formelles Gesetz verlange, weil "la loi" nach dem französischen Rechtsverständnis nur für die vom Parlament erlassenen Gesetze verwendet werde und hiezu auf Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand 42. Lfg. August 2012, Art. 288 AEUV Rz 89, verwiesen. Die deutsche Sprachfassung sei vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer einheitlichen Anwendung unionsrechtlicher Rechtsnormen nicht anders auszulegen. Art. 28 Dublin-III-VO sei daher dahingehend auszulegen, dass die Festlegung von objektiven Kriterien zur innerstaatlichen Determinierung von Fluchtgefahr nicht im Rahmen einer Durchführungsverordnung erfolgen könne. Dies sei acte-clair. Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass dennoch eine andere Auslegung des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO möglich sei, werde aus juristischer Vorsicht angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union stellen. Auch wenn es nur vorlageberechtigt, nicht aber vorlageverpflichtet sei, sei die Vorlage wegen des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 6 GRC geboten.

Am 19.06.2015 legte das Bundesamt das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vom XXXX gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO vor, das sich auf EURODAC-Daten stützt, aber nicht um eine dringende Antwort ersucht. Am 22.06.2015 legte das Bundesamt die medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vor, wonach der Beschwerdeführer beschwerdefrei sei, angeblich nur THC rauche, keinen Alkohol trinke und keine frischen Verletzungen aufweise; es hätten nur Warzen auf der Fußsohle festgestellt werden können. Er habe früher Medikamente gegen nervöse Magenprobleme genommen, sei aber derzeit beschwerdefrei. Es bestehe weder psychiatrischer Handlungsbedarf noch eine akute Gefährdung. Er habe nur am 14.06.2015 nach dem Essen von Salami über Bauchschmerzen geklagt.

Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung nahm der Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht. Er ersuchte um eine Abschrift der Erstbefragung zum aktuellen Asylverfahren. Die erkennende Richterin stellte fest, dass sich die Erstbefragung zum aktuellen Asylverfahren nicht im Akt erlag und erteilte am Beginn der Verhandlung am 22.06.2015, zu der das Bundesamt unentschuldigt nicht erschien, dem Bundesamt telefonisch den Auftrag, die Niederschrift unverzüglich, jedenfalls aber bis zum Ende der Verhandlung vorzulegen. Die Vorlage erfolgte nicht.

In der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:

"R: Sie heißen XXXX, StA ALGERIEN. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Sie verwenden auch den Namen XXXX. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Mein Name ist XXXX geboren und bin algerischer Staatsbürger.

R: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Nein.

R: Wann haben Sie Algerien zuletzt verlassen?

BF: Im Jahr 2010.

R: Wo haben Sie sich seitdem wie lange aufgehalten?

BF: Ich war in Griechenland, ca. 3 Jahre. Dann bin ich hierhergekommen.

R: Was meinen Sie mit hierher?

BF: Nach Österreich. [...] Ich bin auf dem Landweg von Griechenland hierhergefahren und ich war glaublich in 4 Ländern.

R: Haben Sie sich irgendwo davon länger aufgehalten?

BF: Nein, nur in Griechenland und in Österreich.

R: Haben Sie jemals über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt?

BF: Nein, ich war nur als Asylant hier.

R: Sie haben während ihres ersten Asylverfahrens dreimal gegen die Gebietsbeschränkung verstoßen [...]. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Das stimmt.

R: Sie wurden am 12.07.2013 aus der Grundversorgung abgemeldet, weil Sie unbekannten Aufenthalts waren. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Das stimmt auch.

R: Sie gaben im ersten Schubhaftverfahren an, beim Verein XXXX Unterkunft genommen zu haben, waren dort aber nicht gemeldet [...]. Möchten Sie etwas dazu sagen?

BF: Ich habe mich nicht angemeldet, weil ich keinen Ausweis hatte und ich hätte einen Ausweis gebraucht, um mich anmelden zu können.

R: Sie haben damals noch Ihre Asylverfahrenskarte gehabt, Sie hätten sich damit anmelden können.

BF: Nein, ich hatte keinen Ausweis. Mir wurde die Verfahrenskarte in der Schubhaft abgenommen. Ich hatte keine Karte.

R: Mit Bescheid vom 31.07.2013, Ihnen zugestellt durch persönliche Übernahme am 01.08.2013, wurde ihr Asylantrag in Österreich zurückgewiesen und wurden Sie nach Ungarn ausgewiesen. Die Ausweisung ist seit 09.08.2013 rechtskräftig. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Nein, ich sage nichts.

R: Sie wurden am 05.08.2013 aus der Schubhaft entlassen, weil sie durch Hungerstreik ihre Haftunfähigkeit bewirkt haben. Ein solches Verhalten zieht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (weitere) Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Auch nichts.

R: Am 07.08.2013 wurden Sie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Dennoch haben Sie das Bundesgebiet nicht verlassen. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Nein.

R: Am 11.11.2013 wurden Sie wiederum angezeigt. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Das stimmt.

R: Am 07.04.2014 wurden Sie abermals wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und in Schubhaft genommen. Sie traten während der Schubhaft wieder in den Hungerstreik. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Ja, ich bin dann nach Ungarn abgeschoben worden.

R: Am 17.04.2014 wurden Sie nach Ungarn abgeschoben. Die Ausweisung bleibt 18 Monate ab der Ausreise aufrecht. Wann und warum sind Sie illegal nach Österreich zurückgekehrt, wo Ihnen doch bewusst war, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war [...]?

BF: Ja schon. Ich will in Österreich leben. In Ungarn konnte ich nicht leben. Ich möchte in Österreich rechtmäßig leben und einen Aufenthaltstitel bekommen.

R: Sie stellten am 02.07.2014 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Ihren eigenen Angaben tauchten Sie zwei Tage danach bei Freunden unter, um sich der Abschiebung zu entziehen [...]. Auf Grund dieser Aussage ist festzustellen, dass sie keine Absicht hatten, an ihrem zweiten Asylverfahren mitzuwirken. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Ich hatte Angst gehabt, abgeschoben zu werden. Zu dieser Zeit habe ich meine Freundin kennengelernt. Ich habe mich in Ungarn 2 Monate in einem geschlossenen Camp aufgehalten und habe damals Angst gehabt, dass sie mich wieder nach Ungarn abschieben, deswegen bin ich untergetaucht.

R: Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 02.08.2014 zurückgewiesen und gegen Sie eine Anordnung der Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen. Sie sind nun auch aus diesem Grund verpflichtet, nach Ungarn auszureisen und nicht nach Österreich zurückzukehren. Diese Anordnung wurde mit 13.08.2014 rechtskräftig. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Nein, wenn das rechtmäßig ist, habe ich dazu nichts zu sagen.

R: Am 11.08.2014 wurden Sie abermals wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich angezeigt und in Schubhaft genommen. Sie traten abermals in den Hungerstreik [...]. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Ich wurde nicht wegen Hungerstreiks entlassen. Ich wurde zwangsernährt und bin nicht entlassen worden.

R: Sie wurden am 26.08.2014 nach Ungarn abgeschoben. Wann sind Sie nach Österreich zurückgekehrt?

BF: Eine Woche später bin ich von Ungarn nach Österreich gekommen, nachdem ich die ganzen Formalitäten wie eine Stornierung meines Asylantrages in Ungarn [durchgeführt] habe. Ich bekam einen Landesverweis und wurde aufgefordert, Ungarn binnen 3 Tagen zu verlassen, das tat ich auch.

R: Wann sind Sie nach Österreich zurückgekehrt?

BF: Ende August, Anfang September 2014.

R: Wie viele Asylverfahren haben Sie in Ungarn geführt und wie sind diese ausgegangen?

BF: Ich habe 2 Asylverfahren geführt. Ich habe die Antwort nicht abgewartet und soviel ich weiß, wurde der Asylantrag abgelehnt, weil ich Ungarn verlassen habe. Noch dazu kommt, dass ich nach Serbien abgeschoben werde, wenn ich nicht in Ungarn um Asyl ansuche. Aus diesem Grund habe ich in Ungarn um Asyl angesucht, damit ich nicht nach Serbien abgeschoben werde. Ich wurde gezwungen, um Asyl anzusuchen.

R: Welche Sicherungsmaßnahme wurde am 12.02.2015 gegen Sie gesetzt?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Sie wurden am 11.06.2015 erneut wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich angezeigt und in Schubhaft genommen; dabei gaben Sie an, sich bereits seit September 2014 wieder im Bundesgebiet aufzuhalten. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Ja. Ich habe mich hier illegal aufgehalten, ich habe schwarzgearbeitet. Ich war nicht angemeldet und habe hauptsächlich von Schwarzarbeit gelebt. Die Zeit, die ich in Österreich gelebt habe, habe ich hier gearbeitet.

R: Am 22.06.2015 stellten Sie aus dem Stande der Schubhaft Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Ich habe am 17.06. um Asyl angesucht.

R: Österreich führt Dublin - Konsultationen mit Ungarn. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BFV: Der BF wurde meines Wissens von den neuen Konsultationen noch nicht in Kenntnis gesetzt.

R: Wurde Ihnen bereits eine Mitteilung nach § 27 oder § 29 AsylG 2005 ausgehändigt?

BF: Wenn das Gesetz mir erlaubt, in Österreich zu bleiben, würde ich hier gerne bleiben und nicht nach Ungarn abgeschoben werden.

R: Gegen Sie liegen zwei aufrechte [a]ufenthaltsbeendende Maßnahmen vor. Sie zeigen keine Bereitschaft diesen zu entsprechen. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich bin verheiratet mit einer Österreicherin. Meine Frau lebt in Österreich und ich möchte bei ihr bleiben. Vor einer Woche hat meine Frau ein Kind bekommen und ich möchte bei meiner Frau und bei meinem Kind bleiben und leben.

R: Abgesehen von der Zeit, in der Sie sich in Schubhaft befanden, waren Sie zu keinem Zeitpunkt gemeldet. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Ich habe mich nicht anmelden können. Aus diesem Grund habe ich mich nicht angemeldet: damit die Polizei nicht weiß wo ich bin und sie mich nicht abschieben können.

R: Wie und seit wann sind Sie verheiratet?

BF: Wir haben nach islamischem Recht geheiratet und nicht offiziell. Ich habe die ganzen Vorbereitungen getroffen, damit ich meine gesamten Papiere aus Algerien bekomme, damit wir hier standesamtlich heiraten können.

BF: Sie haben angegeben, dass Sie ein Kind haben. Gibt es für dieses Kind bereits eine Geburtsurkunde?

BF: Diese kann die Zeugin vorlegen. Als das Kind geboren wurde, war ich in Schubhaft.

R: Wann war die Eheschließung?

BF: Vor 4 oder 5 Monaten, ich kann mich nicht genau erinnern.

R: Seit wann kennen Sie ihre Lebensgefährtin?

BF: Ich kenne sie seit 2014. Seit ca. einem Jahr sind wir zusammen.

R: In der letzten Schubhafteinvernahme haben Sie noch angegeben, keine Familie und keine Angehörigen in Österreich zu haben.

BF: Am XXXX wurde mein Kind geboren und die Einvernahme war 2 Tage vorher, am 11.06. oder am 12.06.2015, da war mein Kind noch nicht auf der Welt und ich habe angegeben, dass meine Frau schwanger ist.

R: Fragewiederholung

BF: [Sie] war keine Verwandte, [sie] war meine Freundin.

R: Beschreiben Sie bitte die Beziehung zu Ihrer Lebensgefährtin!

BF: Sie ist meine Frau.

R: Fragewiederholung.

BF: Es gibt keine Probleme, die Beziehung ist 100%ig.

R: Wo wohnen Sie?

BF: Ich habe bei ihr gewohnt. Dann haben wir eine Wohnung im XXXX gemietet und haben uns aber dort nicht angemeldet. Früher habe ich bei ihr in Ihrer Wohnung, wo sie gewohnt hat, gewohnt.

BFV: Mit wem haben Sie die Wohnung im XXXX gemietet?

BF: Vorher habe ich mit Freunden im XXXX gewohnt und ich habe manchmal auch bei ihr geschlafen.

BFV: Wann genau haben Sie im XXXX mit Freunden gewohnt?

BF: Ich habe bei meinen Freunden im XXXX von September 2014 bis Februar 2015 gewohnt und habe ab und zu bei ihr geschlafen. Ab Februar 2015 habe ich eine Wohnung gemietet und habe dort mit ihr gewohnt.

R: Ihre Freundin ist im XXXX gemeldet.

BF: Das stimmt.

R: Sie haben in der Schubhaftverhandlung angegeben, alle Ihre Sachen würden sich bei Ihrer Freundin befinden, aber Sie hätten keinen Schlüssel. Auf welche Wohnung bezieht sich das?

BF: Auf die Wohnung im XXXX Meine Freundin hatte den Schlüssel und sie war in der Wohnung.

R: Haben Sie de facto in dieser Wohnung zusammengelebt?

BF: Ja, ich habe die meiste Zeit dort verbracht mit meiner Freundin.

R: Wie konnten Sie die Wohnung mieten? Ist das ein offizieller Mietvertrag?

BF: Nein.

R: Verfügen Sie über Barmittel?

BF: Ja, ich habe € 60,00.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Wenig.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Gut.

R: Ich habe heute die ärztliche Stellungnahme bekommen, dort sind keine größeren gesundheitlichen Probleme verzeichnet. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich bin gesund.

R: Möchten Sie abschließend zu Ihrem Leben in Österreich etwas sagen?

BF: Ich möchte in Österreich leben, ich möchte hier Asyl bekommen und mein Leben hier ordentlich führen.

BFV: In welcher Form erfolgte die traditionelle Eheschließung?

BF: Wir waren in der Moschee und haben 2 Zeugen mitgenommen. Es war eine albanische Moschee und ich habe auf Albanisch eine Bestätigung bekommen, wo der Name von mir, von meiner Frau und den beiden Zeugen auf Albanisch angeführt ist. Ich kann sie jetzt nicht vorlegen, sie ist zu Hause.

BFV: Im theoretischen Falle, dass Sie aus der Schubhaft entlassen werden würden, wo würden Sie sich vor der Abschiebung aufhalten?

BF: Ich würde mich, wenn ich ein Papier bekomme, irgendwo anmelden. Später werde ich mit meiner Frau gemeinsam wohnen.

BFV: Wo würden Sie aktuell wohnen, wenn Sie aus der Schubhaft entlassen würden?

BF: Ich würde bei Freunden wohnen und hätte die Postanschrift bei meiner Frau.

BFV: Würden Sie nunmehr Ladungen folgen?

BF: Ja.

BFV: Warum, was hat sich geändert, sodass Sie es jetzt tun würden?

BF: Ich möchte erreichbar sein für die Polizei und es hat sich geändert, dass ich jetzt ein Kind habe. Ich möchte ein normales Leben führen und nicht immer im Verborgenen leben.

R: Die Beziehung zu Ihrer Freundin besteht schon seit Juli 2014. Diese Beziehung hat nicht dazu geführt, dass Sie für Verfahren zur Verfügung stehen würden. Ich kann nichts in Ihrem Verhalten erkennen, dass sich das nunmehr ändern würde!

BF: Wegen des Kindes hat sich das geändert und ich möchte ein ordentliches Leben führen."

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab im Zuge der mündlichen Verhandlung Folgendes zu Protokoll:

"R: Seit wann kennen Sie den Beschwerdeführer?

Z: Ich kenne den Beschwerdeführer seit Februar 2014. Seit dieser Zeit sind wir auch in einer Beziehung.

R: Seit wann leben Sie mit dem Beschwerdeführer zusammen?

Z: Seit ca. September 2014

R: Seit wann ist Ihnen die aufenthaltsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers bekannt?

Z: Ich weiß schon länger davon, dass er Probleme hatte mit dem Asylrecht. Ich weiß das, seit ich ihn kenne.

R: Wissen Sie, dass es gegen Ihren Lebensgefährten 2 [a]ufenthaltsbeendete Entscheidungen im Hinblick auf Ungarn gibt?

Z: Ja.

R: Können Sie Unterlagen betreffend der muslimischen Eheschließung und der Geburt ihres Kindes vorlegen?

Z: Die Unterlagen betreffend die Eheschließung gibt es, aber ich habe sie nicht dabei. Betreffend des Kindes lege ich vor:

Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und die Geburtsbestätigung des Krankenhauses.

R: Die Rubrik Vater ist nicht ausgefüllt.

Z: Dies war nicht möglich, weil der Beschwerdeführer hierzu auf das Standesamt hätte mitkommen müssen.

R: Ist es korrekt, dass das Kind zu früh zur Welt gekommen ist?

Z: Ja ca. 9 Wochen. [Der Sohn] ist gesund, aber noch zu schwach, der Zustand könnte sich jederzeit verschlechtern, daher muss er noch 3 Wochen im Krankenhaus bleiben.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

Z: Den Umständen entsprechend.

BFV: Ist es beabsichtigt den Beschwerdeführer, Ihren Lebensgefährten, in die Geburtsurkunde Ihres Sohnes eintragen zu lassen?

Z: Ja.

BFV: Können Sie mit Sicherheit angeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Vater des Kindes handelt?

Z: Ja, das kann ich versichern.

BFV: Besteht im theoretisch möglichen Fall einer Haftentlassung eine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei Ihnen wohnhaft wird und dort über eine Meldeadresse verfügen wird?

Z: Ja.

R: Warum war das bisher nicht der Fall, wenn Sie sagen, Sie kennen sich seit Februar 2014, warum hat der Beschwerdeführer dann bislang keine Meldeadresse bei Ihnen?

Z: Da ich in diesem Zeitraum noch in XXXX, zur Schule gegangen bin und bei meiner Mutter gewohnt habe und der Beschwerdeführer nicht so lange bei mir war, dass er bei mir gewohnt hätte, war das bislang nicht möglich.

R: Wo wohnen Sie jetzt?

Z: Ich wohne bei meiner Mutter an der oben genannten Adresse.

R: Wohnt der Beschwerdeführer bei Ihnen?

Z: Er wohnt nicht direkt bei mir, sonst wäre er gemeldet. Aber jetzt nach der Geburt unseres Kindes würde er bei uns wohnen, wenn er aus der Schubhaft entlassen würde.

R: Der Beschwerdeführer hat vorhin angegeben, dass er woanders mit Ihnen wohnen würde und nur die postalische Meldeadresse bei Ihnen haben würde.

Z: Es war in Planung, dass ich mir eine Wohnung nehme und er sich bei mir melden kann, aber durch die verfrühte Geburt des Kindes hat sich das nun nicht ergeben."

In der mündlichen Verhandlung legte die Zeugin den Befund vom XXXX betreffend eine Entbindung in der 34. Schwangerschaftswoche vor, eine Geburtsurkunde von XXXX, in der die Zeugin als Mutter eingetragen ist, aber kein Vater vermerkt ist, sowie den Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX.

6. Am 23.06.2014, sohin erst am Tag nach der mündlichen Verhandlung, teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer aktuell keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am 24.06.2014 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und legte die Niederschrift der Erstbefragung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität kann nicht festgestellt werden; er verwendet verschiedene Namen und Geburtsdaten.

Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Er hält sich seit zwei Jahren mit Unterbrechungen in Österreich auf. Er verbrachte abgesehen von den Zeiträumen, als er sich in Schubhaft befand, und dem ersten Monat seines Aufenthalts, als er sich in einem Quartier der Grundversorgung aufhielt, soweit er in Österreich war, unangemeldet im Verborgenen. Er führt seit ca. Februar 2014 eine Beziehung mit Zeugin. Von Februar 2014 bis September 2014 lebte der Beschwerdeführer unangemeldet bei Freunden im XXXX und übernachtete nur fallweise bei der Zeugin in XXXX, die dort bei ihrer Mutter gemeldet ist; seit September 2014 lebt der Beschwerdeführer mit der Zeugin unangemeldet in einer Wohnung im XXXX. Der Beschwerdeführer hielt sich absichtlich im Verborgenen auf um sich einer Überstellung nach Ungarn zu entziehen. Im Juni 2015 entband die Zeugin im 7. Schwangerschaftsmonat einen Sohn. Die Zeugin ist nicht erwerbstätig und war dies auch nicht vor Beginn des Mutterschutzes. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit.

Die Asylanträge des Beschwerdeführers in Österreich wurden am 31.07.2013 und am 02.08.2014 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer wurde eine Ausweisung sowie eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn verhängt.

Der Beschwerdeführer wirkte an seinem ersten Asylverfahren nicht mit: Er verletzte mehrmals die Gebietsbeschränkung, verschwand unabgemeldet aus der Grundversorgung und lebte unangemeldet in Wien. Er wirkte auch an seinem zweiten Asylverfahren nicht mit, weil er zwei Tage nach Asylantragstellung untertauchte und seinen Aufenthalt unangemeldet im Verborgenen führte. Der Beschwerdeführer stellte am 17.06.2015 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft.

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich angezeigt. Er wurde einmal 2013 und zweimal 2014 in Schubhaft genommen. 2013 erzwang der Beschwerdeführer seine Enthaftung durch Hungerstreik. 2014 trat er ebenfalls beide Male in Hungerstreik, die Schubhaft wurde aber jeweils bis zur Abschiebung nach Ungarn aufrechterhalten. Er kehrte 2014 zweimal entgegen der gegen ihn bestehenden, durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Hinblick auf Ungarn im Bewusstsein, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist, ins Bundesgebiet zurück.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an seinem nunmehr dritten Asylverfahren in Österreich mitwirken würde oder sich der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf Ungarn nicht entziehen würde; es besteht erhebliche Fluchtgefahr. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er nunmehr seinen Wohnsitz melden und den Behörden zur Verfügung stehen würde.

Der Beschwerdeführer verfügt kaum über Barmittel.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Die belangte Behörde führt seit XXXX Dublin-Konsultation mit Ungarn. Das Verfahren wird zügig geführt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zu den verschiedenen Identitäten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Ausführungen zur Aufenthaltsdauer beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers; die Angaben zur aufenthaltsrechtlichen Stellung, zu den ersten beiden Asylverfahren, zu den Schubhaftverfahren und zu den Abschiebungen ergeben sich aus dem Akt. Die Feststellungen zu seinen gemeldeten Wohnsitzen und zum Verschwinden aus der Grundversorgung basieren auf den diesbezüglichen Registerauskünften.

Laut Auszug aus dem IZR fand am 12.02.2015 die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. einer Sicherungsmaßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. eine Überstellung im Dublinverfahren nach Ungarn statt. Laut den Angaben der belangten Behörde war der Beschwerdeführer zwischen September 2014 und Juni 2015 untergetaucht, Verfahrenshandlungen gegen den Beschwerdeführer finden sich nicht im Akt. Auch der Beschwerdeführer gibt an, dass es zu keinen Verfahrenshandlungen gegen ihn in diesem Zeitraum kam. Die vom Beschwerdeführer mit 17.06.2015 datierte Asylantragstellung findet sich hingegen nicht im IZR-Auszug. Die Ersteinvernahme des Beschwerdeführers zu dem von ihm mit 17.06.2015 datierten Asylantrag wurde vom Bundesamt trotz Aufforderung nicht bis zum Ende der Verhandlung vorgelegt. Der Vertreter des Beschwerdeführers ging ebenfalls von einer Asylantragstellung des Beschwerdeführers aus, stellte aber fest, dass noch keine Mitteilung nach §§ 27, 29 AsylG 2005 erfolgte. Vor dem Hintergrund dieser Angaben steht fest, dass am 12.02.2014 weder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, noch dass eine Überstellung im Dublinverfahren an diesem Tag stattfand. Mangels Mitteilung des Bundesamtes und angesichts des mangelhaften Registereintrages wird entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers von einer Asylantragstellung durch den Beschwerdeführer am 17.06.2015 ausgegangen, ohne dass die Mitteilungen nach §§ 27, 29 AsylG 2005 erfolgten.

Die Angaben zu den Dublinkonsultation ergeben sich aus dem vorgelegten Wiederaufnahmeersuchen.

Die Angaben zum Gesundheitszustand beruhen auf den eingeholten amtsärztlichen Untersuchungsergebnissen.

Die Angaben zu seiner Lebensgefährtin sowie der Entbindung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugin und den vorgelegten Unterlagen. Laut ZMR-Auskunft ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers weiterhin bei ihrer Mutter gemeldet, seit 21.10.2013 an einer Adresse im XXXX, zuvor im XXXX. Die Angaben zum Zusammenleben des Beschwerdeführers mit der Zeugin bzw. mit seinen Freunden beruhen auf seinen Angaben, ebenso die Angaben zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner finanziellen Situation.

Die Asylverfahrenskarte wurde dem Beschwerdeführer laut Akt erst am 11.08.2014 abgenommen. Dass er sich zuvor (zB während seiner Unterkunftnahme beim Verein XXXX im Rahmen des ersten Asylverfahrens) mangels Dokuments nicht anmelden hätte können, wie er in der mündlichen Verhandlung angibt, ist somit aktenwidrig. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass es sich nunmehr Dokumente aus Algerien schicken lässt und sich hernach behördlich anmelden wird, ist nicht ersichtlich, was ihn bisher daran gehindert haben sollte. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bewusst im Verborgenen lebte, um sich polizeilichen Maßnahmen zu entziehen. Dies ergibt sich auch aus der Einlassung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich nicht angemeldet habe, damit die Polizei nicht wisse, wo er sei und ihn nicht abschieben könne.

Die Beziehung zur Lebensgefährtin bewirkt im Falle des Beschwerdeführers nicht die Annahme, dass davon auszugehen wäre, dass er bei ihr Wohnsitz nehmen und dem Verfahren zur Verfügung stehen werde, weil diese Beziehung den übereinstimmenden Angaben von Beschwerdeführer und Zeugin zufolge bereits seit Februar 2014 besteht und der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin die gesamte Zeit - auch während der gesamten Schwangerschaft der Zeugin - über im Verborgenen lebte und nicht etwa an der Meldeadresse der Lebensgefährtin.

Es ist unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer im Falle der Enthaftung seinen Wohnsitz von den Behörden nicht mehr verheimlichen würde: Zwar gibt seine Lebensgefährtin an, dass er im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft nunmehr an ihrer Adresse bei ihr und ihrer Mutter wohnen würde; weiterhin sei geplant, eine gemeinsame Wohnung zu nehmen, damit sich der Beschwerdeführer bei ihr melden könne. Auf Grund der verfrühten Geburt des Kindes sei dies nunmehr nicht möglich gewesen. Damit tut aber auch die Zeugin nicht dar, warum sich der Beschwerdeführer und sie nicht bereits zuvor eine gemeinsame Wohnung suchten bzw. sich in der ihren Angaben zufolge ohnedies bestehenden gemeinsamen Wohnung im XXXX anmeldeten. Dass künftig eine legale Anmeldung bestünde, der Wohnsitz des Beschwerdeführers bekannt wäre und er den Behörden zur Verfügung stünde, ist aber trotz der Angaben der Zeugin auf Grund der Einlassungen des Beschwerdeführers selbst auszuschließen, der angab, er würde zwar die Postanschrift seiner Lebensgefährtin nutzen, aber weiterhin bei Freunden (und sohin nicht an seiner Meldeadresse) leben bzw. er würde sich irgendwo anmelden. Daher kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß den Behörden zur Verfügung stehen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus einem anderen Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1) und Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3). Im 8. Hauptstück des FPG werden u.a. Schubhaft und gelinderes Mittel geregelt.

Gemäß dem mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelten § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Sie lauteten:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet."

Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.

Die einwöchige Entscheidungsfrist ergibt sich nunmehr aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, nach dem jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren hat, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird; die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte früher geendet.

In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid (vom Beschwerdeführer auch "Inschubhaftnahme" tituliert) zuständig. Es gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen.

Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung in Schubhaft" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vor. Gleiches gilt für die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt. Auf beide Verfahren sind die für Maßnahmenbeschwerdeverfahren gültigen Bestimmungen anzuwenden.

Weiters ist das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung des Fortsetzungsausspruchs zuständig, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft befindet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im FPG noch im BFA-VG Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Österreich führt seit XXXX, sohin seit vier Tagen nach der Festnahme des Beschwerdeführers Dublin-Konsultationen mit Ungarn; den Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer erst nach der Einleitung der Dublin-Konsultationen. Die Fristen des Art. 28 Dublin-III-VO sind sohin gewahrt und das Verfahren wird zügig geführt.

Das Bundesamt beantragte zwar keine "dringende" Antwort, wie von Art. 28 Dublin III-VO vorgesehen; da sich das Wiederaufnahmeersuchen aber auf Angaben aus dem EURODAC-System stützte, beträgt die Antwortfrist auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO ebenso wie im Fall des dringenden Ersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 2 Dublin-III-VO nur zwei Wochen, weshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. Eine Antwort Ungarns liegt noch nicht vor; die Frist läuft noch bis 29.06.2015.

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung 94).

4. Der Beschwerdeführer ist seit der Asylantragstellung am 17.06.2015 Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Im Falle des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG vor, weil gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung als auch eine durchsetzbare Ausweisung bestand. Beide bleiben 18 Monate ab Ausreise aufrecht (§ 75 Abs. 23 AsylG 2005; § 61 Abs. 2 FPG) und sind somit bis 14.10.2015 bzw. bis 26.02.2016 durchsetzbar.

5. "Die Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG enthalten für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde. Dass die Dublin III-VO eine ausdrückliche Festlegung der objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf. Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (Hinweise E 30. August 2007, 2007/21/0043;

E 8. Juli 2009, 2007/21/0093; E 22. Oktober 2009, 2007/21/0068; E 30. August 2011, 2008/21/0498 bis 0501; E 19. März 2014, 2013/21/0225; E 24. Oktober 2007, 2006/21/0045; E 2. August 2013, 2013/21/0054; E 25. März 2010, 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht" (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075 mHw auf BGH 26.06.2014,

V ZB 31/14; zu § 76 Abs. 1 FPG siehe VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0080).

§ 76 Abs. 2 Z 3 FPG unterscheidet sich diesbezüglich nicht von § 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FPG.

6. Am 29.05.2015 trat § 9a Abs. 4 FPG-DVO in Kraft, kundgemacht in BGBl. II 143/2015, der bis 19.07.2015 gilt. Dieser lautet:

"Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG

§ 9a. [...]

(4) Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG liegen vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31, zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes."

§ 9a Abs. 4 FPG-DVO nimmt diese Festlegung der objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr vor (vgl. auch BVwG 03.06.2015, G301 2107961-1).

Der Anwendung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO steht auch nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht entgegen.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass es sich bei § 9a Abs. 4 FPG-DVO bloß um eine innerstaatliche Verordnung und kein innerstaatliches Gesetz handelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Umsetzung von Unionsrecht grundsätzlich nicht notwendigerweise ein Tätigwerden des Gesetzgebers verlangt und nach dem österreichischen Recht neben Gesetzen auch Rechtsverordnungen den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union entsprechen (vgl. Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, 122f.).

Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus der Verwendung des Wortes "loi" in der französischen Sprachfassung des Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung: Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die im Beschluss des BGH vom 26.06.2014, Z V ZB 31/14, als Begründung für diese Auslegung zitierte Stelle in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand 42. Lfg. August 2012, Art. 288 AEUV Rz 89 verweist, vermag diese seine Auffassung nicht zu stützen, da sie nur besagt, dass die (EWG)Verordnung bei der Gründung der EWG - sohin 1957 - nur deshalb nicht als Gesetz bezeichnet worden sei, weil dieser Terminus insbesondere nach dem französischen Rechtsverständnis nur für das vom Parlament erlassene Gesetz gelten solle. Die Bezeichnung Verordnung sei gewählt worden, weil die Zuständigkeit für die Rechtshandlung vor allem in den Frühzeiten des Integrationsprozesses ausschließlich bei den nicht unmittelbar demokratisch legitimierten Unionsorganen Rat und Kommission gelegen sei. Ursprünglich hätte die Begrifflichkeit der gestiegenen Legitimation des unionsrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens angepasst werden sollen, weshalb der Verfassungsvertrag in seinem Artikel I-33 die Bezeichnung "Europäisches Gesetz" vorgesehen habe. Mit dem Entschluss, im Rahmen des Lissabonner Vertrages auf die Verwendung staatlicher Symbolik zu verzichten, sei allerdings auch hier die entsprechende Bezeichnung entfallen. Dies ändere allerdings nicht daran, dass es sich inhaltlich um einen Akt materieller Gesetzgebung handle.

Eben dieser materielle Gesetzesbegriff prägt aber auch die 2000 proklamierte Grundrechtecharta, ABl. 30.3.2010, C 83, 389 (vgl. Rumler-Korinek/Vranes in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar, Art. 52 Rz 10 ff).

Art. 6 GRC sichert jedem Menschen das Recht auf Freiheit und Sicherheit zu. Laut den Erläuterungen zu Art. 6 GRC entsprechen die Rechte nach Art. 6 GRC den Rechten, die durch Art. 5 EMRK garantiert sind, denen sie nach Art. 52 Abs. 3 GRC an Bedeutung und Tragweite gleichkommen (Erläuterungen zu Art. 6 GRC; vgl. Schramm in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar, 2014, Art. 6 GRC, Rz 19 f.). Gemäß Art 5 Abs. 1 Z 1 EMRK darf die Freiheit einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden ("Nul

ne peut être privé de sa liberté, sauf ... selon les voies

légales."). In der Europäischen Menschenrechtskonvention taucht der Gesetzesbegriff an verschiedenen Stellen als zentrale Voraussetzung für einen rechtmäßigen Eingriff in die jeweils aufgeführten Menschenrechte auf. Die Formulierungen stimmen nicht immer exakt überein. So wird der Gesetzesvorbehalt in der französischen Fassung der Art. 8-11 Abs. 2 EMRK einheitlich durch die Formulierung "prévues par la loi" ausgedrückt, während Art. 5 Abs. 1 S 2 EMRK den Terminus "selon les voies légales" verwendet. Es besteht gleichwohl Einigkeit darüber, dass aus den unterschiedlichen Ausdrucksweisen keine entsprechenden Schlüsse gezogen werden können, sondern dass der Konvention vielmehr ein einheitlicher Begriff des Gesetzes zugrunde zu legen ist. Angesichts der Bedeutung des Gesetzesvorbehalts kann dies gar nicht anders sein. Unter den Gesetzesbegriff fallen Gesetze im formellen und materiellen Sinn. Rechtsverordnungen der Exekutive stellen eine ausreichende Eingriffsgrundlage dar, soweit sie sich im Rahmen einer entsprechenden Ermächtigung durch die Legislative halten (Renzikowski in Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur EMRK, 7. Lfg. 2004, Art. 5 EMRK Rz 73 f.). Somit können auch Exekutive und intermediäre Gewalten Gesetze im Charta-Sinn erlassen (Rumler/Korinek in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar, 2014, Art .52 Rz 13).

Laut dem 39. Erwägungsgrund steht die Dublin-III-VO im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der GRC anerkannt wurden. Die Verordnung sollte daher in diesem Sinn angewendet werden. Wenn nun die französische Sprachfassung die Festlegung von Kriterien für die Fluchtgefahr "définis par la loi" verlangt und dabei Art. 6 GRC, folglich Art. 5 Abs. 1 Z 1 EMRK ("selon les vois légales", "conformément à la loi", "prescrite par la loi") entsprechen soll, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 2 lit. n Dublin-III-VO ein von Art. 6 GRC, Art. 5 Abs. 1 Z 1 EMRK abweichender bzw. über diese Bestimmungen hinausgehender Bedeutungsgehalt zukommt. Dies ergibt sich auch nicht aus den Art. 28 betreffenden 20. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO. Auch in den vorbereitenden Dokumenten (zB COM[2013] 416 final, 2008/0243 [COD], S 6, vom 10.06.2013) finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verwendung des Begriffes "loi" ein auf die Gründung der EWG 1957 zurückgehendes, im Verhältnis zu Art. 6 GRC iVm Art. 5 Abs. 1 Z 1 EMRK eingeschränktes Begriffsverständnis intendiert war.

Umgekehrt ist es vielmehr so, dass der Unionsrechtssetzer dort, wo er mehr oder minder direkt auf die Grundrechtecharta rekurriert, den Begriff "Gesetz" bzw. "loi" verwendet (so zB in Erwägungsgrund 13 der am selben Tag wie die Dublin-III-VO erlassenen VO 603/2013, die entsprechend Art. 8 GRC ["Ces données doivent être traitées loyalement, à des fins déterminées et sur la base du consentement de la personne concernée ou en vertu d'un autre fondement légitime prévu par la loi."] vorsieht, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz "doit être conforme à la loi, qui doit être formulée avec une précision suffisante ..."; zum materiellen Gesetzesbegriff des Art. 8 GRC vgl. N.Raschauer/Riesz in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar, 2014, Art. 8 Rz 33).

Das vom Beschwerdeführer unterstellte Begriffsverständnis, das je nachdem, ob in der französischen Sprachfassung die Wörter "loi" oder "droit" verwendet werden, einen anderen Bedeutungsgehalt unterstellt, würde dazu führen, dass die Festlegung der Kriterien für die Fluchtgefahr, die die Haftgründe betreffend Asylwerber im Dublinverfahren im Rahmen des Art. 28 Dublin-III-VO darstellen, im Gesetzesrang zu erfolgen hätte, während für die Festlegung der Haftgründe für alle anderen Asylwerber gemäß der am selben Tag wie die Dublin-III-VO erlassenen RL 2013/33/EU innerstaatlich eine Verordnung hinreichend wäre (Art. 8: "Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt." bzw. "Les motifs du placement en rétention sont définis par le droit national."). Eine sachliche Rechtfertigung hiefür wäre aber weder im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Asylwerbern, noch im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip erkennbar.

Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers hat auch der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen, dass Art. 2 lit. n Dublin-III-VO einen formellen Gesetzesbegriff verwendet: Soweit er von "gesetzlich festgelegten" Kriterien spricht, gibt er den Wortlaut der Dublin-III-VO wieder. Er zitiert zwar den eingangs genannten Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes in einem Klammerausdruck, löst aber nur die in seinem Verfahren präjudizielle Rechtsfrage, ob ein Rückgriff auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr den Anforderungen des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO genügt. Die darüber hinausgehenden Erwägungen des deutschen Bundesgerichtshofes zum formellen Gesetzesbegriff gibt der Verwaltungsgerichtshof nicht wieder und führt auch (mangels Präjudizialität dieser Frage in dem bei ihm anhängigen Verfahren) hiezu nichts aus (VwGH 19.02.2014, Ro 2014/21/0075; Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Art. 2 lit. n Dublin-III-VO schließt sohin eine Festlegung der Kriterien für die Fluchtgefahr durch Rechtsverordnung nicht aus.

Das Fremdenpolizeigesetz sieht keine Kundmachungsbestimmungen für Verordnungen vor. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BGBlG gehörig kundgemacht. Das Bundesverwaltungsgericht hat § 9a Abs. 4 FPG-DVO sohin anzuwenden; die Prüfung gehörig kundgemachter Verordnungen steht dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 89 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG nicht zu.

6. Der Beschwerdeführer releviert Bedenken gegen § 9a Abs. 4 FPG-DVO. Gemäß Art. 139 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichts über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen.

Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestellt, so dürfen gemäß § 57 Abs. 3 VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen oder Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jeder, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall dessen Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, binnen einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zu entscheiden. Durch diese Entscheidung ist das Verfahren nach § 22a Abs. 3 BFA-VG beendet. Hat das Gericht die Verordnung, die es anficht, (in diesem Verfahren) nicht mehr anzuwenden - was bei Beendigung des Verfahrens der Fall wäre - hat es aber den Antrag aber nach § 57 Abs. 4 VfGG beim Verfassungsgerichtshof zurückzuziehen.

Das Stellen eines Verordnungsprüfungsantrages innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hingegen würde dazu führen, dass gemäß § 57 Abs. 2 VfGG eine Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre, weil sie zwar keinen Aufschub duldet, die Frage aber endgültig erledigt. Dass auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG normiert ist, dass die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet wird, ändert nichts daran, dass der Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG diesfalls nicht innerhalb der vom infolge der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG unmittelbar anwendbaren Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG festgelegten Frist von einer Woche ab Beschwerdeerhebung erfolgen würde.

Aus diesem Grund sieht das Bundesverwaltungsgericht von der Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages im Verfahren über den Fortsetzungsausspruch ab. Der Beschwerdeführer kann in einer Beschwerde gegen diese Entscheidung seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen und dadurch Rechtsschutz auch in dieser Frage erlangen.

7. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Sicherungsbedarf auf Grund erheblicher Fluchtgefahr iSd § 9a Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5 FPG-DVO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG vor:

Der Beschwerdeführer verhindert die Überstellung nach Ungarn durch Stellung seines dritten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aus dem Stande der Schubhaft; überdies trat er in seinen drei bisherigen Schubhaftverfahren immer in Hungerstreik und verbrachte abgesehen von den Zeiträumen, in denen er behördlich untergebracht war, seinen gesamten Aufenthalt im Verborgenen, dies ausdrücklich um sich polizeilichen Maßnahmen zu entziehen (§ 9a Abs. 4 Z 1 FPG-DVO). Er reiste einmal entgegen einer aufrechten Ausweisung und einmal entgegen aufrechten Ausweisung und einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung wieder nach Österreich ein (§ 9a Abs. 4 Z 2 FPG-DVO). Er entzog sich seinem ersten Asylverfahren, indem er die Gebietsbeschränkung und Meldeverpflichtungen missachtete und untertauchte und seinem zweiten Asylverfahren, indem er untertauchte (§ 9a Abs. 4 Z 3 FPG-DVO). Im Zeitpunkt der Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft bestand gegen ihn sowohl eine durchsetzbare Ausweisung als auch eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 9a Abs. 4 Z 5 FPG-DVO).

Es besteht auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers folglich erhebliche Fluchtgefahr. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über einen Grad der sozialen Verankerung in Österreich, der zur Annahme Anlass gäbe, er würde sich dem Verfahren stellen: Weder hat ihn die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bisher dazu bewogen, seinen Aufenthalt nicht im Verborgenen zu führen, noch ist dies auf Grund seiner Einlassung, zwar künftig über eine Meldeadresse zu verfügen, aber woanders zu wohnen, pro futuro anzunehmen. Er verfügt über keine hinreichenden Existenzmittel, noch geht er einer legalen Erwerbstätigkeit nach oder verfügt er über einen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich trotz der in den Feststellungen dargelegten sozialen Anknüpfungspunkte weiterhin im Verborgenen aufhalten und am Verfahren nicht mitwirken wird. Die Fortsetzung der Schubhaft ist daher zur Sicherung des Verfahrens notwenig.

8. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind.

Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Im Fall des Beschwerdeführers reichen die gelinderen Mittel nicht hin, um das Verfahren zu sichern:

Er verfügt über keine finanziellen Mittel, sodass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit beim Bundesamt von vornherein nicht in Betracht kommt. Da der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung untertauchte und auch dreimal versuchte, sich aus der Schubhaft durch Hungerstreik freizupressen, kann mit der Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, ebenfalls nicht das Auslangen gefunden werden. Da der Beschwerdeführer bisher konsequent seine Meldepflichten missachtete, wäre auch die Anordnung, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle der Landespolizeidirektion zu melden, nicht wirksam.

9. Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, die die Haft unverhältnismäßig machen würden: Der Beschwerdeführer ist laut den amtsärztlichen Untersuchungen haftfähig. Mit einem Verfahrensabschluss innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist zu rechnen.

10. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

Einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung bescheidmäßig aberkannt wurde, kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. Auf Grund des Fortsetzungsausspruches kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Die übrigen Anträge werden einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung von Schubhaft nach Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 und § 9a Abs. 4 FPG-DVO fehlt.

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