BVwG G307 2108062-1

G307 2108062-1Federal Administrative CourtJun 29, 2015

Regest

Aufenthaltsverbot, Drogenabhängigkeit, Gefährdungsprognose,<br/>Glaubwürdigkeit, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Full text

BVwG G307 2108062-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2108062.1.00

Spruch

G307 2108062-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015,

Zl.: 527382203 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 67 Abs. 1, 2 und 70 Abs. 3 FPG idgF, BGBl I 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des fremdenrechtlichen Büros der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: FRB) vom 05.07.2012, Zahl

XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 05.07.2013, Zahl UVS-FRG/31/12060/2012-27 gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und behob den angefochtenen Bescheid der BPD Wien. Im Ergebnis stützte sich der Berufungsbescheid auf eine positive Zukunftsprognose des BF.

3. Mit Schreiben vom XXXX verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX das FRB XXXX (gemeint wohl BFA) über die mit XXXX zu Zahl XXXX wegen Raubes und versuchten Einbruchsdiebstahls rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

4. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der BF durch das BFA m 08.04.2015 aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines 5jährigen Aufenthaltsverbotes innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt Stellung zu beziehen. Zugleich wurden dem BF Fragen zu dessen persönlichen Verhältnissen zur Beantwortung gestellt.

5. In der am 23.04.2015 beim BFA eingelangten Stellungnahme gab der BF an, er befinde sich seit 2006 durchgehend im Bundesgebiet. Seine Eltern und beide Schwestern lebten in Österreich. In Rumänien besitze er keine Familienangehörigen mehr. Vor seiner Festnahme habe er als IT-Techniker gearbeitet. Nach der Haftentlassung beabsichtige er, gemeinsam mit seiner Verlobten in XXXX wohnen. Im Übrigen sei er im Ausland noch nicht straffällig geworden. Dem war ein schriftlicher Hinweis des sozialen Dienstes der Justizanstalt Favoriten beigefügt, wonach - kurz zusammengefast - die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für den BF einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben darstellte, weil er in Rumänien über keine Angehörige mehr verfüge.

6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 15.05.2015, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Dursetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.) .

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei innerhalb kürzester Zeit nach der stattgegebenen Berufung vor dem UVS straffällig geworden, obwohl der erkennende Senat des UVS Wien von einer äußerst positiven Zukunftsprognose ausgegangen sei sowie den BF eindringlichst belehrt und darauf hingewiesen habe, dass ein neuerliches Handeln nach dem StGB eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. ein Verfahren nach sich zöge. Das LG für Strafsachen XXXX habe dem BFA am XXXX mitgeteilt, dass der BF neuerlich - einschlägig - wiederum wegen Raubes rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei, welche er derzeit in der Justizanstalt Favoriten verbüße. Aufgrund dieses neuerlichen strafbaren Verhaltens könne zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr von der seitens des UVS Wien festgestellten Zukunftsprognose ausgegangen werden. In Bezug auf das Privat- und Familienleben hielt das BFA fest, dass sich der BF zwar seit 2006 in Österreich befinde, er durch sein Verhalten aber sein Aufenthaltsrecht verwirkt habe. Diesbezüglich wurde auch darauf hingewiesen, es sei den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen zuzumuten, durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland den Kontakt zum BF aufrechtzuerhalten. Auch die Drogensucht vermag zwar ein berücksichtigungswürdiger Aspekt bei der Gegenüberstellung der gerichtlichen Unbescholtenheit und der privaten Situation des BF sein, doch überwögen im Falle des BF die Interessen an der Ausreise die privaten des BF. Die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, seine Lebensumstände sowie die familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der von der Behörde vorzunehmenden Beurteilung Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der erwähnten Dauer notwendig sei, die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Um die persönlichen Verhältnisse zu regeln, sei dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Haftentlassung zu gewähren gewesen.

7. Mit dem am 29.05.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben.

Das Rechtsmittel wurde im Wesentlichen damit begründet, als mildernd für die aktuelle Verurteilung des B seien das reumütige Geständnis und das teilweise lange Zurückliegen seiner Straftaten gewertet worden. Er sei nämlich 4 Jahre lang straffrei gewesen und die Verurteilung zur nunmehrigen Freiheitsstrafe sei er erst während der jetzigen Haft ausgesprochen worden. Daran lasse sich erkennen, dass er bemüht sei, ein straffreies Leben zu führen. Unterstützen dafür werde die Drogentherapie sein, die er zwei Mal wöchentlich in der JA XXXX absolviere. Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation in Rumänien werde es für ihn nicht einfach sein, Arbeit zu finden, zumal er dort über kein soziales Netzwerk verfüge. Seine Verlobte habe überdies positiven Einfluss auf ihn und das Zusammenleben mit ihr werde ihn dabei unterstützen, einen guten Weg zu finden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 02.06.2015 vorgelegt und sind am 05.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren, hat eine Lebensgefährtin und keine Obsorgefplichten. Die Eltern des BF und zwei Schwestern leben in Österreich.

Der BF hält sich seit XXXX durchgehend in Österreich auf und geht derzeit keiner legalen Beschäftigung nach.

Er wurde vom LG für Strafsachen XXXX zu folgenden Zahlen, wegen folgender Straftaten zu folgenden Freiheitsstrafen und folgenden Zeitpunkten rechtskräftig verurteilt:

1. am XXXX wegen Raubes zu Zahl XXXX zu 6 Monaten bedingter Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,

2. am XXXX wegen versuchten Diebstahls und Raubes zu Zahl XXXX zu 18 Monaten, davon 13 Monate bedingter Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie

3. am XXXX wegen versuchten Einbruchsdiebstahles und Raubes zu Zahl

XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe zur zuletzt genannten Verurteilung derzeit in der Justizanstalt XXXX.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Drogenentzugstherapie des BF bereits erfolgreich beendet ist.

1.4. Der BF ist der deutschen Sprache mächtig und kann sich vermittelt dadurch auch in dieser unterhalten. 1.5. Zu seinem Heimatstaaten Rumänien unterhält der BF keine sozialen oder persönlichen Bindungen mehr.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen rumänischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und der auch im aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister genannt wird.

Die Verurteilungen des BF sind den im Akt befindlichen Kopien der Urteile des LG Wien sowie dem Strafregisterauszug der Republik Österreich zu entnehmen.

Die Wohnsitzmeldungen beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die gesundheitlichen und arbeitsrelevanten Feststellungen beruhen darauf, dass dem Akt keinerlei Hinweise für eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit des BF zu entnehmen sind.

Die Beziehung zu seiner Verlobten ist den Stellungnahmen im Akt und den Ausführungen des BF sowie den Angaben im ZMR zu entnehmen. Das Fehlen von Obsorgepflichten ist dem BF-Vorbringen entnehmbar.

Das Fehlen einer legalen Beschäftigung ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der BF noch in Haft befindet.

Der Aufenthalt des BF in Österreich seit dem XXXX ergibt sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug.

Der BF behauptete zwar, einer Therapie nachzugehen, konnte aber deren Abschluss nicht nachweisen.

Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX am in den Jahren 2010, 2011 und 2014 wegen Gewalt- und Vermögensdelikte (Raub, Einbruchsdiebstahl) rechtskräftig zu zwei Mal 18 und einmal 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Auch wenn der BF zum Zeitpunkt seiner ersten Tatbegehung noch minderjährig war, rechtfertigt dies nicht, zwei Mal rückfällig zu werden. Sohin ist erkennbar, dass der BF nicht in der Lage war, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und aus dem bereits gesetzten, verpönten Verhalten zu lernen.

Was seine familiären Verhältnisse betrifft, musste der BF bereits nach der ersten Verhängung eines 10jährigen Aufenthaltsverbotes, auch wenn dieses durch den UVS Wien aufgehoben wurde, schon dem Inhalt des Berufungsbescheides nach mit der Verhängung eines weiteren Aufenthaltsverbotes bei neuerlichem strafbaren Handeln rechnen. Sowohl die Beziehung zu seinen in Österreich wohnhaften Familienangehörigen, als auch jene zu seiner Verlobten wird durch den derzeitigen Haftaufenthalt stark relativiert. Auch wenn, wie vom BF dargestellt, die aktuelle Verurteilung erst im Zuge des zuletzt geführten Strafverfahrens hervorgekommen ist, so ist nicht zu verleugnen, dass er abermals einen Raub begangen hat. Der in der Beschwerde dargestellte Argumentation, als mildernd seien das teilweise lange Zurückliegen der Straftaten sowie das reumütige Geständnis gewertet worden, vermag nicht jenes Gewicht zuzukommen, welches in die Richtung einer positiven Zukunftsprognose führt, handelt es sich bei der jüngsten Verurteilung abermals um eine solche wegen Raubes.

Die Begehung dieser Verbrechen stellt somit ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.

Auch der Umstand, dass der BF in Rumänien über keinerlei Bindungen mehr verfügt, reicht in Relation zur Schwere der Straftraten und den kurzen zeitlichen Abständen zwischen ihnen nicht hin, von einem Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen.

Ebenso vermag die Kenntnis der deutschen Sprache allein vermag sich auf Seiten des BF nicht derart positiv niederzuschlagen, dass dieser Umstand dessen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes überwiegt.

Im Hinblick auf die Haftaufenthalte des BF kann - zumindest in Bezug auf die letzten 4 Jahre - nicht von einem intensiven Lebensmittelpunkt des BF in Österreich gesprochen werden. Im Ergebnis konnte der BF kein schützenwertes Familienleben iSd. Art 8 EMRK (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860) zu vermitteln.

Vielmehr hat der BF durch sein die österreichischen Rechtsnormen negierendes Verhalten eindrucksvoll seinen Unwillen, die Grundinteressen der österreichischen Gesellschaft zu achten und wahren aufgezeigt, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF mit dessen vermögensrechtlicher und wirtschaftlicher Stellung von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann.

Schlussendlich ist dem BF keine positive Zukunftsprognose zu erstellen, weil er abermals ein schweres Verbrechen gegen fremdes Vermögen und die Freiheit von Personen begangen hat. Er befindet sich nach wie vor in Haft und zeigt die aktuellste Verurteilung, dass er nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. In diese Richtung sei auch erwähnt - wie schon vom BFA in seinem Bescheid zutreffend hervorgehoben wurde - dass der UVS zwar von einer positiven Zukunftsprognose ausging, zu diesem Zeitpunkt jedoch keine weitere Verurteilung vorlag und er in seiner Entscheidungsbegründung ausdrücklich vermeinte, bei einer weiteren Ahndung seines strafbaren Verhaltens bedürfe es einer neuerlichen In-Erwägung-Ziehung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes. Dem entsprechend erscheint auch das Ansinnen des BF, sich in Zukunft wohl verhalten zu wollen unglaubwürdig und spricht auch die gegenwärtige Drogenabhängigkeit des BF dagegen.

Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenem des BF am Verbleib im Bundesgebiet zu geben.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Da es sich bei der zitierten Bestimmung um eine Zeitspanne handelt, welche keinem Ermessen unterliegt, war die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes auch nicht zu beanstanden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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