BVwG W214 2013381-1

W214 2013381-1Federal Administrative CourtJun 26, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, exilpolitische<br/>Aktivität, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W214 2013381-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2013381.1.00

Spruch

W214 2013381-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger zur kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.08.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland wegen des Kriegs und der unmenschlichen Umstände verlassen habe. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

3. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 01.10.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch niederschriftlich einvernommen.

Dort führte er aus, dass er Staatsangehöriger Syriens sei, der kurdischen Volksgruppe angehöre und muslimischen Glaubens sei. Er sei seit 2002 standesamtlich und traditionell verheiratet. Der Beschwerdeführer legte die Kopie eines Familienregisterauszuges sowie eines Teilauszuges des Familienbuches vor, aus denen die Namen und Geburtsdaten der Ehefrau und der beiden Kinder ersichtlich sind. Die Originale würden sich in Syrien bei seiner Frau befinden, die bei ihren Eltern lebe. Weiters legte er einen syrischen Personalausweis und seinen syrischen Führerschein vor. Er besitze keinen Reisepass. Der Beschwerdeführer machte des Weiteren Angaben zu seiner Familie und seinen persönlichen Verhältnissen in Syrien. Er habe ein Auto und ein Haus sowie einen Kleinbus gehabt, mit dem er Personen zwischen XXXX befördert habe.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Er habe - wie erwähnt - einen Kleinbus gehabt. Die PKK-Kämpfer hätten ihn gezwungen, Leute an die Front zu bringen, und er habe auch Kämpfer nach XXXX bringen müssen, was er aber nicht gewollt habe. Er sei nicht nur nach XXXX geschickt worden, sondern überallhin an die Front, wo gekämpft worden sei. Einmal sei er an der Front unter Beschuss der Islamisten der Al-Nusra-Front geraten. Sein Auto sei von drei Projektilen getroffen worden. Er sei ein friedlicher Mensch und möge keinen Krieg. Er wolle das auch nicht machen, aber sie hätten ihn dazu gezwungen. Die IS-Milizen seien in Richtung XXXX vorgerückt und hätten XXXX und die umliegenden Dörfer erobert. Auch dorthin sei er beordert worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Aus diesem Grund habe er den Entschluss gefasst, aus seiner Heimat zu flüchten.

Auf die Frage, warum er seine Gattin und die Kinder in Syrien zurückgelassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er auch von den IS-Milizen verfolgt worden sei, weil sie gewusst hätten, dass er Kämpfer der PKK an die Front bringe. Wenn er die PKK-Kämpfer nicht an die Front gebracht hätte, hätten sie ihm nicht gestattet, mit seinem Bus zu fahren.

Er sei einmal von zwei Vermummten, die mit einem Motorrad unterwegs gewesen seien, verfolgt worden. Fünf Tage vor seiner Flucht habe ihm, als er nach Hause zurückgekommen sei, seine Gattin erzählt, dass drei vermummte bewaffnete Personen über den Zaun in den Hof gestürmt seien. Seine Frau habe geschrien, weshalb die Nachbarn darauf aufmerksam geworden seien und die Bewaffneten dann die Flucht ergriffen hätten.

Auf die Frage, woher er gewusst habe, dass es sich bei den Vermummten jedes Mal um die IS-Milizen gehandelt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass die IS-Milizen wüssten, dass er für die PKK kämpfe. Seine Verfolgung durch die IS-Milizen auf dem Motorrad habe im Juni 2014 stattgefunden.

Die Frage, ob er seine Wehrpflicht in Syrien bereits abgeleistet habe, bejahte der Beschwerdeführer.

Die Frage, ob er glaube, dass eine Behörde seines Heimatlandes nach ihm fahnde, bejahte der Beschwerdeführer. Er werde vom Regime auch gesucht, weil er Leute mit seinem Kleinbus zu Demonstrationen gebracht habe. Er sei in XXXX im Industriegebiet gewesen und habe das Auto der Geheimdienstleute gesehen. Sie hätten ihn beobachtet. Sie hätten ihn verfolgt, bis er dann in das Gebiet gekommen sei, welches von PKK-Kämpfern kontrolliert worden sei. Das habe sich im April 2014 zugetragen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde er getötet werden, weil er vom Regime, von den PKK-Kämpfern und den IS-Milizen gesucht werde. Es bestehe vom Regime ein Haftbefehl gegen ihn und er werde auch von der PKK gesucht, weil er nicht mehr mit seinem Auto die Kämpfer transportieren habe wollen.

Auf seine allgemeinen Angaben bei der Erstbefragung angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, dass er damals gesagt habe, dass er die Kämpfer nach XXXX und auch an andere Orte der Front gebracht habe und dass er gesagt habe, dass auf sein Auto geschossen worden sei. Er habe gesagt, dass er gezwungen worden sei, Kämpfer an die Front zu bringen. Man habe ihm gesagt, das reiche und er könne dann später beim nächsten Interview darüber sprechen.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Länderinformation vorgelegt, worauf er antwortete, es genüge, wenn das Länderinformationsblatt zum Akt genommen werde.

Letztendlich wies der Beschwerdeführer noch daraufhin, dass seine Tochter eine Augenkrankheit habe und in Syrien nicht behandelt werden könne.

4. Mit Bescheid vom 04.10.2014, Zl. XXXX, zugestellt am 13.10.2014, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.10.2015(= Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde völlig konträr zur Erstbefragung angegeben, von der PKK verfolgt worden zu sein. Seine Ausführungen bei der Befragung vor der belangten Behörde seien als gesteigertes bzw. nachgeschobenes Vorbringen zu werten. Er habe an den Fragen vorbeigehend geantwortet. Es sei auch auszuschließen, dass sich IS-Milizen lediglich aufgrund der Schreie der Gattin des Beschwerdeführers in die Flucht schlagen lassen hätten. Ebenso könne nicht nachvollzogen werden, dass ein Familienvater - in Kenntnis, dass dessen Ehegattin und die unmündigen Kinder einer derartigen Gefährdungssituation ausgesetzt seien - einfach die Flucht ergreife und die Familienangehörigen deren Schicksal überlasse.

Aufgrund der exemplarisch aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten bei den Kernaussagen des Fluchtvorbringens sei den Erklärungen des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Er habe nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung die Heimat verlassen, sondern das Motiv sei ausschließlich die Bürgerkriegssituation bzw. der Wunsch nach Veränderung sowie die medizinische Behandlung der Augenerkrankung seiner Tochter gewesen.

Aufgrund des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien sei dem Beschwerdeführer aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.

5. Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.10.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.10.2014, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Ihm sei während der Erstbefragung gesagt worden, dass er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde Gelegenheit haben werde, seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern, und dass es sich kurz halten solle. Daher sei nicht klar, wieso nunmehr von einer Steigerung seines Fluchtvorbringens und seiner Unglaubwürdigkeit ausgegangen werde. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG diene die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auch auf die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG, BGBl. I 100/2005.

Da er durch die diversen Personentransporte für die PKK bzw. zu den Demonstrationen in Konflikte mit allen Parteien (PKK, IS und syrisches Regime) geraten sei, sei er überall in Syrien gefährdet. Insbesondere sei er durch das syrische Regime gefährdet, da er Kämpfer im bewaffneten Konflikt durch die Beförderungen mit seinem Van unterstützt habe. Er stelle daher den Antrag, 1. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I zu beheben und gemäß § 3 AsylG Asyl zu gewähren, 2. den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Der Beschwerde waren Ausführungen in arabischer Sprache angeschlossen. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer darin seine Ausführungen, die er vor der belangten Behörde getätigt hatte.

7. Mit Schriftsatz vom 22.10.2014 (eingelangt am 23.10.2014) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Mit Schreiben vom 24.11.2014 gab der Beschwerdeführer seine geänderten Meldedaten bekannt.

9. Mit Schreiben vom 17.12.2014 gab der Beschwerdeführer nochmals seine neue Adresse bekannt und legte neue Beweismittel über "aktuelle Drohungen" gegen seine Person vor. Dabei handelt es sich um ein Schreiben, aus dem die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen und der Zusammenarbeit mit verbotenen Organisationen hervorgeht, und die "Veröffentlichung eines Suchbefehls", der an das "Amt für Emigration und Reisepässe in Damaskus und an die Kriminalabteilung" gerichtet war, sowie die Kopie von zwei Fotos über die Teilnahme an Demonstrationen.

10. Mit Schriftsatz vom 18.01.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Vollmacht bekannt gegeben und eine Stellungnahme übermittelt. Darin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer genau zu dem Zeitpunkt aus seiner Heimat geflüchtet sei, als die "Eroberungen" der sich als "Islamischen Staat" bezeichneten Terrororganisation besonderes öffentliches Interesse erweckt hätten und insbesondere die Gefahr der mehrheitlich von Kurden bewohnten Regionen besonders akut gewesen sei. Glaubhaft sei aus diesem Grund nicht nur die vom Beschwerdeführer angegebene Verfolgungsgefahr durch die Islamisten, sondern auch durch die YPG, die unter dem Druck gestanden sei, mit allen Mitteln sämtliche Kräfte zur Verteidigung vor den Islamisten zu rekrutieren.

Die vom Beschwerdeführer angegebene Gefahr der Verfolgung durch das Regime aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen erscheine ohnehin schon angesichts der Angaben in den behördlichen Länderberichten glaubwürdig.

Zusammengefasst sei festzustellen, dass die Nichtzuerkennung des Flüchtlingsstatus im Fall des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung nicht logisch nachvollziehbar sei und den Erklärungen des Beschwerdeführers zu Unrecht kein Glauben geschenkt worden sei.

Es werde daher der Antrag gestellt, a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; b) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen;

c) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit der Beschwerdeführer die vorgeworfene Kritik an seinem Vorbringen widerlegen könne.

11. Mit Schriftsatz vom 10.03.2015 wurden vom Beschwerdeführer Beweismittel vorgelegt, die sein exilpolitisches Engagement verdeutlichen sollten. Der Beschwerdeführer nehme regelmäßig an Demonstrationen in Österreich teil, die sich gegen das syrische Regime richteten. Dazu wurden Fotos vorgelegt, welche die Teilnahme an Demonstrationen in XXXX zeigen. Dazu wurden jeweils das genaue Datum und auch der genaue Ort der Demonstration angegeben. Infolge dieser Teilnahme an Demonstrationen müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei und ein weiterer gefährdungserhöhender Faktor seine Person betreffend vorliege. In diesem Zusammenhang wurde auch auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes Bezug genommen.

12. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb die belangte Behörde entschuldigt fern. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes aus:

Er habe einen Hyundai Minibus besessen, mit dem er seit Ende 2013 den kurdischen Kämpfern geholfen habe, indem er sie in die Kriegszonen transportiert habe. Es habe sich um kurdische Freiheitskämpfer gehandelt, die gegen den IS und gegen das syrische Regime gekämpft hätten. Dadurch sei er zur Zielscheibe für den IS und für das syrische Regime geworden. Eines Tages, als er zurück nach Hause fahren habe wollen, hätten ihn zwei Personen auf Motorrädern verfolgt. Diese seien wie die Leute vom IS gekleidet gewesen, sie seien schwarz angezogen gewesen und hätten eine Kopfbedeckung gehabt. Sie seien mit dem Motorrad neben ihm gefahren und hätten ihn durch das Fenster angesprochen und ihm gedroht, dass sie ihn töten würden, wenn er weiterhin die Kurden unterstütze.

Auf die Frage, warum er bei der belangten Behörde angegeben habe, dass ihm von Freunden gesagt wurde, dass er aufpassen solle, weil er verfolgt werde, antwortete der Beschwerdeführer, dass auf der Strecke, auf der er regelmäßig gefahren sei, sowohl kurdische als auch arabische Fahrer unterwegs gewesen seien, die einander über die Ereignisse informiert hätten. Diese Leute hätten ihn informiert, dass er vorsichtig sein solle. Es seien nämlich auch manche Fahrer getötet worden. Der Vorfall habe sich im Juni 2014 ereignet.

Bei der kurdischen Partei habe es sich um die YPG, aber auch andere kurdische Parteien gehandelt. Auf die Frage, ob er freiwillig den kurdischen Kämpfern geholfen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das machen habe müssen, weil sie ihm gesagt hätten, sie seien Teil des Landes, und wenn man nicht helfe, wäre man ein Verräter. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass es nicht alltäglich sei, dass ein Kurde ein Auto besitze.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass sein Auto und zwei weitere Autos kurdische Kämpfer an die Front XXXX gebracht hätten, wo gegen die Al Nusra gekämpft worden sei. Dort seien sie unter Beschuss der Al Nusra-Front geraten. Sie hätten drei Tage lang diese Ortschaft nicht verlassen können und hätten sich in Geschäften versteckt. Sein Auto habe im hinteren Bereich drei Kugeln abbekommen. Dieser Vorfall habe sich noch im Jahr 2013 ereignet.

Auf Frage nach dem fluchtauslösenden Grund im Juli 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass fünf Tage vor seiner Ausreise drei Personen zu ihm nach Hause gekommen seien. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass diese Leute vom IS gewesen seien. Er wolle auch hinzufügen, dass permanent überall Krieg herrschte. Er habe auch oft gegen die syrische Regierung demonstriert und kurdische Kämpfer unterstützt. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, wann er durch IS-Leute getötet würde oder wann er von Regime-Leuten verhaftet würde. Deswegen habe er sich entschieden, zu flüchten. Seine Kinder, seine Frau und seine Nachbarn hätten ihm erzählt, dass drei maskierte Leute über den Zaun gesprungen seien. Seine Kinder hätten geschrien, dadurch seien seine Nachbarn aufmerksam geworden. Seine Nachbarn hätten Waffen. Danach seien diese Leute weggegangen.

Auf die Frage, warum er seine Familie verlassen habe, obwohl er selbst in seiner Beschwerde erwähnt habe, dass seine Kinder in Panik vor dem IS lebten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass diese Leute hinter ihm her gewesen seien und ihn hätten töten wollten. Er habe an diesem Abend Lebensmittel für kurdische Kämpfer transportiert. Wenn die IS-Leute seine Familie hätten töten wollen, dann hätten sie das an diesem Abend gemacht.

Er habe auch gegen das Regime demonstriert und kurdische Kämpfer unterstützt. Die letzte Demonstration, an der er sich beteiligt habe, habe im April 1014 in XXXX stattgefunden. Es hätte jeden Freitag Demonstrationen gegen das Regime gegeben und er sei bei vielen Demonstrationen dabei gewesen. Er habe als Sänger und Motivator fungiert. Er habe auch in Österreich demonstriert. In XXXX habe ihn ein Regime-Auto verfolgt. Auf den Haftbefehl angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, dass er ihn per E-Mail erhalten habe. Seine Familie habe in Syrien einen Anwalt beauftragt, der den Haftbefehl vom Gericht erhalten habe. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer trotz eines Haftbefehls aus dem Jahr 2013 nicht festgenommen worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass dieser Bereich von XXXX sich damals schon unter der Kontrolle der Kurden befunden habe und er deshalb bis zu seiner Ausreise nicht festgenommen worden sei.

In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer die Demonstrationen, an denen er in Österreich teilgenommen habe und erläuterte die vorgelegten Fotos.

Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien würde der IS ihn töten oder das Regime würde ihn verhaften. Die Kurden würden ihn weiterhin zwingen, für sie zu arbeiten.

Die zuständige Richterin brachte eine Zusammenstellung aus Länderberichten ins Verfahren ein (Anlage zur Niederschrift). Es sind dies:

  • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (03.03.2014)

  • International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, UNHCR, 27.10.2014, http://www.refworld.org/docid/544e446d4.html (Zugriff: 02.06.2015)

  • Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (Zugriff: 02.06.2015)

http://www.planet-wissen.de/politik_geschichte/verbrechen/terrorbekaempfung/islamischer_staat.jsp

(mit Landkarte), (abgerufen am 02.06.2015)

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Mit Verweis auf die allgemein bekannte Situationen Syrien und Nordsyrien -XXXX stehe fest, dass der Kriegszustand weiterhin bestehe, dass in einigen Gebieten Syriens der IS sogar noch weitere Eroberungen durchgeführt habe. Viele der gesuchten Menschen seien auch nicht vor dem syrischen Regime sicher. Das kurdische Gebiet XXXX und XXXX sei noch immer stark umkämpft. Obwohl momentan die kurdischen Einheiten Siege verbuchen könnten, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, wie sich das Ganze entwickeln würde. Daher bestehe allgemeine Lebensgefahr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe und muslimischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer hat - auf Druck der kurdischen Parteien - in seinem Heimatsgebiet kurdischen Kämpfern geholfen, indem er sie in Kriegszonen transportierte und von dort wieder zurückbrachte. Er wurde deshalb mehrmals durch Zugehörige des "Islamischen Staates" bedroht. Weiters hat der Beschwerdeführer wiederholt an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Wegen dieser Teilnahmen und aufgrund der Zusammenarbeit mit verbotenen Organisationen wurde der Beschwerdeführer verurteilt und besteht in Syrien ein Haftbefehl gegen ihn. Der Beschwerdeführer befand sich bis zur Ausreise in einem von den Kurden dominierten Gebiet und wurde deshalb nicht von staatlichen Organen festgenommen.

Der Beschwerdeführer hat auch in Österreich an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeit und der Unterstützung kurdischer Kämpfer, insbesondere auch aufgrund des Bestehens eines Haftbefehls, von den syrischen Sicherheitsbehörden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten stellt einen weiteren Risikofaktor für ihn bei einer allfälligen Rückkehr dar, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der syrische Geheimdienst auch diese Aktivitäten registriert hat. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer bei einer Heimkehr neuerlich den Bedrohungen des "Islamischen Staates" und überdies einer Bedrohung bzw. Sanktionierung der kurdischen Parteien, denen er durch seine Flucht seine Unterstützung versagte, ausgesetzt.

Es kann aus den oben genannten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch den syrischen Staat sowie die genannten Gruppierungen zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien

Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014 setzten seit Beginn des Aufstands die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.01.2014).

Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.(Human Rights Watch 21.01.2014).

Die kurdische Minderheit macht 8.9 Prozent der Bevölkerung aus.

Hauptakteur in den drei unter kurdischer Kontrolle befindlichen Gebieten ist die Demokratische Unionspartei (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) mit ihrem bewaffneten Arm den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG). Die PYD, ein Ableger der PKK, erklärte im November 2013 die Etablierung einer Regionalverwaltung in Rojava (Westkurdistan). Viele KurdInnen folgen ihr mehr aus Notwendigkeit, nämlich als Schutz vor feindlichen bewaffneten Gruppen, denn aus Überzeugung. Der PYD werden Menschenrechtsverletzungen gegenüber ihren Gegnern vorgeworfen.

Die kurdischen Einheiten der Freien Syrischen Armee werden laut KurdWatch von der PYD als unerwünschte Konkurrenz angesehen.

Während die YPG nach 2011 die meisten kurdischen Gebiete unter ihre Kontrolle brachte, übernahm Jabhat al Nusra die hauptsächlich arabisch besiedelten Gebiete. Die KurdInnen und die ChristInnen wurden Opfer von Plünderungen, Vertreibungen und Entführungen. Ende 2012 brachen schließlich zwischen YPG und den anderen Rebellengruppen um Ras al-Ayn aus. Im Juli 2013 begannen sich die Kämpfe zu verschärfen. Jabhat al Nusra erlitt Rückschläge.

Dann wurde ISIS immer mächtiger und ihr gelang es die arabische Rebellenfront gegen die Kurdengebiete aufrecht zu erhalten - trotz der Kämpfe innerhalb der Opposition anderswo im Land. Aber ISIS machte sich mit seiner extremistischen Herrschaft bei der lokalen arabischen Bevölkerung so unbeliebt, dass viele es durchaus begrüßten, wenn die YPG ihr Gebiet eroberte. Manche Araber traten sogar der YPG bei.

Der Konflikt hat in Bezug auf die KurdInnen verschiedene Dimensionen: In Aleppo gibt es z.B. eine regimefreundliche kurdische Miliz. ISIS sowie das Regime versuchen, die arabisch-sunnitischen SiedlerInnen in den Kurdengebieten für sich zu gewinnen, die zuvor vom Regime gegenüber den KurdInnen bevorzugt worden waren. Aber ISIS brachte die Beduinen gegen sich auf und so sind viele durchaus über die militärischen Erfolge der YPG froh.

ISIS wird versuchen, die Niederlagen gegen die kurdischen Truppen mit Selbstmordanschlägen wett zu machen. Die YPG arbeitet mittlerweile mit anderen Rebellengruppen, die ISIS bekämpfen, zusammen. Diese Gruppen hatten zuvor noch gegen die YPG gekämpft. Strategisches Ziel von YPG ist es, die drei von ihr gehaltenen kurdischen Gebiete miteinander zu verbinden.

(Anfragebeantwortung des BFA vom 16.05.2014 zu: Kurden: Lage, die Provinz Al-Hassakah, Staatenlosigkeit etc.)

Personen, die in Opposition zur Regierung stehen oder von denen vermutet wird, dass sie in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich - aber nicht darauf beschränkt - Mitglieder der Oppositionsparteien, Prostestierende, Aktivisten oder andere, von denen angenommen wird, dass sie mit der Opposition sympathisieren, sind laut UNHCR einem erhöhtem Risiko ausgesetzt.

(UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, October 2014)

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.

Nach demselben Bericht (US Department of State) wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (syrischer Personalausweis, syrischer Führerschein).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem am 29.06.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darlegen habe können, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat sowie aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht zu folgen.

Dem Beschwerdeführer ist es in seiner Beschwerde und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung gelungen, vermeintliche Widersprüche in seiner Darstellung aufzulösen:

Wenn der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben hat, Syrien wegen des Kriegs und der unmenschlichen Umstände verlassen zu haben, so stellt dies keinen Widerspruch zu seinem späteren Fluchtvorbringen dar. In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer zu Recht auf § 19 Abs. 1 AsylG 2005 hin, wonach die [Erst]Befragung insbesondere der Ermittlung der Identität unter Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vergleiche dazu auch die Erläuterungen zur RV zu BGBl. I 100/2005: "Bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - die sich schon in der Diktion von Einvernahmen durch das Bundesasylamt unterscheiden - ist auf die näheren Fluchtgründe nicht einzugehen, da gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben können, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern. Die Befragung hat den Zweck, die Identität und die Reiseroute des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen."

Es kann vom Bundesverwaltungsgericht daher nicht nachvollzogen werden, wieso die Ausführungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers "völlig konträr" zur Erstbefragung sein sollen.

Die Behauptung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass sich die IS-Milizen lediglich aufgrund der Schreie seiner Gattin in die Flucht schlagen ließen, ist insofern aktenwidrig, als der Beschwerdeführer bereits bei der Einvernahme durch die belangte Behörde ausgeführt hat, dass durch diese Schreie die Nachbarn alarmiert worden seien, was zur Flucht der IS-Milizen geführt habe.

Das Argument des Beschwerdeführers, dass er als derjenige, der die kurdischen Kämpfer unterstützt habe, besonders gefährdet gewesen sei, und diese Gefährdung nicht so sehr seine Familie betroffen habe, scheint nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer hat auch in der mündlichen Verhandlung seine Fluchtgeschichte konsistent und mit den bisherigen Aussagen übereinstimmend vorgebracht.

Es ist - insbesondere vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen - daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Unterstützung der kurdischen Kämpfer sowohl vom syrischen Regime als auch von radikal-islamistischen Gruppierungen bedroht wäre. Überdies setzte er inzwischen auch im Bundesgebiet exilpolitische Aktivitäten, die ihn als Regimegegner qualifizieren. Auch ist davon auszugehen, dass zu diesen Bedrohungen auch noch Sanktionen der kurdischen Parteien träten, da er sich durch seine Flucht der Unterstützung dieser Gruppierungen entzogen hat, und er überdies wieder gezwungen würde, die kurdischen Kämpfer zu unterstützen.

Was eine Verfolgung durch das syrische Regime betrifft, so ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, ihm drohe auch Verfolgung seitens islamistischer Gruppierungen. Dies ist im Hinblick auf die notorisch bekannte Tatsache, dass die kurdische Minderheit in Syrien in bestimmten Gebieten - insbesondere auch jenem, aus dem der Beschwerdeführer stammt - vom "Islamischen Staat" vehement bekämpft wird, nachvollziehbar. Dass diese Verfolgung nicht von staatlicher Seite, sondern von nichtstaatlichen Akteuren in Syrien (insbesondere von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen) droht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts des zu befürchtenden Eingriffes ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Syrien derzeit aufgrund des Konfliktes, in dem verschiedene Konfliktparteien um die (Gebiets)Herrschaft ringen bzw. sich auch gegenseitig bekämpfen und wegen der Präsenz von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte imstande (oder ob sie angesichts der Entziehung seiner Unterstützung überhaupt willens) wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Angesichts der im vorliegenden Fall ineffizienten Schutzmechanismen sowie der volatilen und komplexen Kriegssituation ist die effektive Inanspruchnahme staatlichen Schutzes oder des Schutzes kurdischer Parteien/Milizen im Fall des Beschwerdeführers eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz in Syrien finden kann.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie dem Beschwerdeführer im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm einerseits wegen seiner Unterstützung der kurdischen Kämpfer und eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls sowie seiner exilpolitischen Tätigkeit in seinem Heimatstaat asylrelevante staatliche Verfolgung droht, andererseits ihm aber auch insbesondere von radikalen islamistischen Gruppierungen asylrelevante Verfolgung droht.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht einerseits von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer wegen eines in Syrien bestehenden Haftbefehls aufgrund der Verurteilung wegen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und der Zusammenarbeit mit verbotenen Organisationen, insbesondere der Unterstützung kurdischer Kämpfer, wobei als weiterer Risikofaktor seine exilpolitischen Aktivitäten in Österreich sowie seine Asylantragstellung in Österreich hinzutreten, andererseits insbesondere von radikal-islamistischen Gruppierungen, allenfalls sogar von kurdischen Gruppierungen, die ihn aufgrund seiner Flucht als "Verräter" betrachten. Es kann insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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