W206 1416440-3•BVwG W206 1416440-3
W206 1416440-3Federal Administrative CourtJun 26, 2015
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W206 1416440-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde der XXXX , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2.8.2012, Zl. 1006.575-BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 24.7.2010 mit dem Flugzeug aus Griechenland kommend unter Verwendung eines gefälschten Reisedokuments nach Österreich ein und stellte am 26.7.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, den im Spruch genannten Namen zu tragen und in Mogadischu geboren worden zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Hawiye-Abgaal an und habe ihre Heimat Anfang Mai 2010 mit dem Auto verlassen. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte sie aus, dass in Mogadischu Tag und Nacht Krieg herrsche und es zu Kämpfen aus religiösen, aber auch politischen Gründen käme. Die Feinde seien nicht voneinander unterscheidbar, aus diesem Grund kämen auch Zivilisten zu Tode. Die allgemeinen Lebensumstände seien schlecht, es bestünden keine Aussichten auf ein besseres Leben. Daher habe sie beschlossen ihre Heimat zu verlassen. Als dann noch eine Freundin getötet worden wäre, hätte ihr Mutter bestimmt, dass sie Somalia verlassen sollte.
1.3. Am 8.9.2010 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Dabei stellte sie klar, dass die bisher im Asylverfahren verwendeten Daten ihre richtigen seien und die im (gefälschten) Reisepass anlässlich der Einreise vorgewiesenen nicht stimmten. Sie wurde zu ihrem Voraufenthalt in Griechenland näher befragt und betonte, dass sie dort wohl auf der Straße leben müsste.
1.4. Mit Bescheid vom 29.0.2010, Zl. 1006.575-EASt- West wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß §5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß den Bestimmungen der Dublin VO Griechenland zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Infolge eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der seitens des Bundeaasylamtes mit Bescheid vom 3.1.2010, Zl.1006.575-EAST- West, abgewiesen wurde erkannte der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 3.2.2011, Zl. S22 416.440-2/2010-2E und S22 416.440-1/2010-6E, dass die Beschwerde abzuweisen bzw. als verspätet zurückzuweisen sei. Mit Bescheid vom 3.5.2011, Zl. 106.575 behob das Bundesasylamt seinen Bescheid vom 29.9.2010 von Amts wegen und wurde festgestellt, dass das Asylverfahren in Österreich geführt werde.
1.5. Am 6.7.2011 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie zu Protokoll, im März 2010 die Regierung um Arbeit ersucht zu haben. Sechs Tage später hätte Al Shabaab davon erfahren und habe die Beschwerdeführerin gegen 20 Uhr angerufen. Sie sei mit dem Umbringen bedroht worden. Ihr Mutter hätte versucht, sie zu beruhigen. Gegen drei Uhr morgens hätten Al Shabaab Angehörige an der Tür geklopft, die Beschwerdeführerin sei von ihrer Schwester aufgeweckt worden. Dann wäre eine Bombe in der Wohnung detoniert. Dadurch sei ihre Schwester so schwer am Bein verletzt worden, dass dieses amputiert hätte werden müssen. Die ganze Nachbarschaft sei zusammen gelaufen, die Rebellen wären entkommen. Die Beschwerdeführerin wäre nur leicht verletzt worden und sei in der Apotheke verarztet worden. Ihre Familie sei daraufhin nicht mehr in das Wohnhaus zurückgekehrt. Al Shabaab hätten daraufhin den Onkel der Beschwerdeführerin, der deren Schulausbildung finanziert habe, aufgesucht und ihn noch am selben Tag erschossen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin nach Medina geflüchtet, während ihre verletzte Schwester ein Monat im Krankenhaus zugebracht habe. Auch ein anderes Mädchen, das bei der Regierung um Arbeit ersucht habe, sei ermordet worden. Dies sei für die Mutter der Beschwerdeführerin ausschlaggebend gewesen, das Haus zu verkaufen und der Beschwerdeführerin die Ausreise zu ermöglichen. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Mutter seit dem Jahr 1999 bei einer (namentlich näher genannten) internationalen Organisation gearbeitet habe, zunehmend aber Angst bekommen habe, dieser weiterhin nachzugehen.
1.6. Das Bundesasylamt veranlasste eine Anfrage bei der Staatendokumentationsstelle zum Zwecke der Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin. Daraus ergab sich, dass Al Shabaab immer wieder Attentate gegen Regierungsbedienstete - und vertreter durchführen würden und Drohanrufe sowie Morde, von denen auch Familienangehörige betroffen sein könnten, zum Standardrepertoire zählten. Belegt wurden diese Ausführungen durch diverse Quellenangaben, die von gezielten Tötungen und Übergriffen auf Personen berichteten, die entweder für die Regierung arbeiteten oder denen eine Kooperation mit der Regierung unterstellt werde. Es erfolgten nähere Ausführungen zur Lage und zum Betrieb der Universität in Mogadischu, an der die Beschwerdeführerin behauptet hatte, zu studieren. Weiters folgte eine Auflistung von Gewalttaten und Kampfhandlungen im von der Beschwerdeführerin angeführten Wohnbezirk im Märt 2010.
1.7. Das Bundesasylamt veranlasste des Weiteren eine Untersuchung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Narben. Mit Gutachten vom 1.12.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Narben am linken Unterschenkel und auf beiden Fußrücken aufweise, die ihren Angaben zufolge auf Splitterverletzungen nach einer Bombendetonation im März 2010 zurückzuführen seien. Die Ärztin bestätigte vor dem Hintergrund der Narbenverhältnisse diese Angaben der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Entstehungsart als auch hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes als möglich bzw. hielt fest, dass diese im Rahmen von Kriegshandlungen enstanden seien. Infolge einer ergänzenden Frage seitens des Bundesasylamtes führte die Sachverständige in einer weiteren gutächterlichen Stellungnahme aus, dass die Frage nach anderen Entstehungsgründen (durch Waffen oder "andere Situationen") nicht beantwortet werden könne, da das Erscheinungsbild keine eindeutige Zuordnung zu einem verursachenden Agens zulasse.
1.8. Mit dem nunmehr in Spruchpunkt I angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Ihr wurde infolge der prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Im Zusammenhang mit Spruchpunkt I führte die belangte Behörde aus, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen als unglaubwürdig herausgestellt hätten. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie einer individuellen Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt sei. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesasylamt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung, in deren Rahmen sie betreffend ihre Fluchtgründe im Wesentlichen auf die Bürgerkriegslage in ihrer Heimat hingewiesen habe. Die allgemeinen Lebensumstände wären schlecht, es bestünden keine Aussichten auf ein besseres Leben. Von einer individuellen Verfolgung durch Al Shabaab hätte die Genannte damals nichts erwähnt. Aufgrund der Berichte zur Lage in Somalia sei es zwar nicht auszuschließen, dass es zu den von der Beschwerdeführerin später geschilderten Übergriffen durch Al Shabaab kommen könne. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass sie selbst konkret davon betroffen gewesen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, auf welche Weise Al Shabaab überhaupt von den Bestrebungen der Beschwerdeführerin, bei der Regierung Arbeit zu finden, erfahren haben sollte. Es sei zudem auch nicht glaubwürdig, dass ihre Mutter bei den geschilderten Angriffen nicht verletzt worden sei, sondern nur die Beschwerdeführerin selbst und ihre Schwester. Auch erscheine es nicht plausibel, dass Al Shabaab den Onkel der Beschwerdeführerin getötet habe, weil dieser für die Ausbildung der Genannten aufgekommen sei, während die Beschwerdeführerin selbst- als eigentlich "Verfolgte" - nur verletzt worden wäre. Bezüglich der Narben hätte sich aus dem Gutachten ergeben, dass diese glaubhaft im Rahmen von Kriegshandlungen entstanden seien, allerdings könne keine Aussage dazu getroffen werden, ob die Narben durch Waffen oder andere Gegenstände bzw. im Rahmen anderer Situationen entstanden wären. Die belangte Behörde verwies im Rahmen der Beweiswürdigung auf unterschiedliche Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf, konkret zu ihrer Ausbildung und der Frage nach einer Erwerbstätigkeit. Abschließend stellte das Bundesasylamt unter Hinweis auf die aktuelle Sicherheitslage in Mogadischu fest, dass selbst im hypothetischen Fall des Wahrheitsgehaltes der Angaben der Beschwerdeführerin nach dem Rückzug der Rebellen aus der Hauptstadt nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass für die Beschwerdeführerin ein individuelles und erhöhtes Sicherheitsrisiko bestünde.
1.9. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I der Entscheidung fristgerecht mittels Beschwerde und führte aus, dass die belangte Behörde sich nicht mit ihrem Vorbringen befasst habe. Die Genannte zitierte zahlreiche Berichte über die Lage in Mogadischu und unterstrich in diesem Zusammenhang, dass sie die Wahrheit gesagt habe.
1.10. Gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde der nunmehr erkennenden Richterin mit Verfügung vom 14.1.2015 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu A)
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Die belangte Behörde hat es im gegenständlichen Verfahren gänzlich unterlassen, den für eine Entscheidung in der Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erforderlichen Sachverhalt zu klären. Das Bundesasylamt ist von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausgegangen und hat sich dabei in erster Linie auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin gestützt. Verfahrensrelevante Fragen, wie insbesondere zur Lage der Frauen oder zur Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurden nicht untersucht; Feststellungen dazu fehlen gänzlich bzw. fanden keine Berücksichtigung in der Beweiswürdigung (jeweils unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin).
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht die von der belangten Behörde zu Recht dargelegten Divergenzen zwischen den Angaben bei der Erstbefragung und der späteren Einvernahme. Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass der Hinweis unter Punkt 11 des Erstbefragungsformulars, aus dem sich ergibt, dass sich die Frage nicht auf die "näheren Fluchtgründe" beziehe, nicht klar zum Ausdruck bringt, welches Antwortverhalten vom zumeist rechtsunkundigen Antragsteller nun erwartet wird. Aus allgemeinen (zutreffenden) Ausführungen zur Bürgerkriegslage in Somalia und den daraus resultierenden Unglücksfolgen kann nicht zwingend ein Widerspruch zu später im Verfahren angegebenen Details mit individuellem Bezug abgeleitet werden. Wenn die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung von politischen und religiösen Kämpfen unterschiedlicher Gruppen sowie von der Tötung von Zivilisten spricht, bildet dies noch keinen Widerspruch zu den später bei der Einvernahme geschilderten Ereignissen ihre eigene Person betreffend. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang den bereits angeführten Hinweis am Formular, so ist nicht auszuschließen, dass im Umgang mit Behörden sowie im österreichischen Asyl(verfahrens)recht unkundige Menschen aus anderen Kulturkreisen und mit geringerem Bildungsgrad nicht wissen, wie detailliert und individuell die Antwort ausfallen soll. Es wäre die Aufgabe der belangten Behörde gewesen, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in der Einvernahme diese Punkte gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Dies gilt umso mehr, als die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung selbst offenbar Geschehnisse - wie die von der Beschwerdeführerin geschilderte - vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen für nicht ausgeschlossen erachtet.
Die belangte Behörde hat einerseits sowohl eine Anfrage bei der Staatendokumentation zur Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin gestellt und andererseits hinsichtlich der im Verfahren vorgewiesenen Narben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Das Ermittlungsverfahren erweist sich im Ergebnis aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts deshalb als mangelhaft, weil die Resultate dieser erhobenen Beweise keine oder nur bruchstückhafte Berücksichtigung in der Entscheidung fanden.
Zudem wäre die belangte Behörde in concreto gehalten gewesen, in Bezug auf die Narben weiterführende Ermittlungen zu tätigen, zumal sich die Ausführungen der beigezogenen Ärztin in zwei nacheinander abgegebenen Stellungnahmen als nicht deckungsgleich bzw. hinsichtlich ihres Aussagewertes als nicht ganz klar erweisen: So wird im ersten Gutachten davon gesprochen, dass die laut Angaben der Beschwerdeführerin als Folge einer Splitterverletzung bei einer Bombendetonation entstandenen Narben am Unterschenkel sowie den Fußrücken ihre Ursache "im Rahmen von Kriegshandlungen" fänden. Vor dem Hintergrund der Narbenverhältnisse seien "diese Angaben nachvollziehbar bzw. könne den diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin nicht widersprochen werden". Wenn in der zweiten gutächterlichen Stellungnahme, die als Folge einer Zusatzfrage der belangten Behörde nach der Möglichkeit anderer Entstehungsgründe abgegeben wurde, seitens der Sachverständigen festgehalten wird, dass "das Erscheinungsbild der Narben keine eindeutige Zuordnung zu einem verursachenden Agens zulasse", stellt sich die Frage nach der Relation zum ursprünglichen Gutachten, das die Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich bestätigte bzw. zumindest nicht widerlegte.
Die belangte Behörde ist darauf aber nicht mit einem Wort eingegangen, sondern hat aus diesen divergierenden Äußerungen ohne Weiteres den Schluss gezogen, dass nicht gesagt werden könne, auf welche Weise die Narben entstanden seien bzw. Kriegshandlungen (allgemeiner Natur) dafür verantwortlich seien.
Ein weiterer wesentlicher Mangel ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht (aktenkundig) mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme - weder in Bezug auf die medizinische Komponente noch betreffend die Ergebnisse der Staatendokumentationsanfrage - konfrontiert wurde.
So wurde es etwa unterlassen, die Beschwerdeführerin mit den -extra erbetenen - Ausführungen der Staatendokumentation in Bezug auf die Universität zu konfrontieren bzw. in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen im Rahmen einer Befragung zu tätigen. Stattdessen wird - pauschal- von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Genannten zu ihrem Lebenslauf, insbesondere zu ihrer Ausbildung, ausgegangen.
Die behauptete jahrelange Tätigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin bei einer internationalen Organisation und deren möglicher Einfluss auf - politisch motivierte- Übergriffe auf die Familie blieben - vor dem Hintergrund der eigens angeforderten Informationen der Staatendokumentation - ebenso außer Betracht wie die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei der Regierung um Arbeit angesucht zu haben. Es fehlen Ermittlungen zur verfahrensrelevanten Frage, ob und inwieweit diese Umstände gezielte Verfolgungshandlungen durch Al Shabaab nach sich ziehen können bzw. konnten und welche Schutzmöglichkeiten bzw. innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wären. Es fehlen Feststellungen zur Frage der Lage von Frauen sowie zur Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin, so dass insgesamt nicht beurteilt werden kann, ob im gegenständlichen Fall ein asylrelevanter Sachverhalt begründet wurde oder nicht.
Wie bereits oben ausgeführt, erachtet der VwGH eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann als in Betracht kommend, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Nachdem im konkreten Fall wie ausgeführt die maßgeblichen Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen unterlassen bzw. mangelhaft durchgeführt wurden bzw. aus beigeschafften Länder- und Beweismaterialen überhaupt keine konkreten Schlüsse auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin gezogen wurden, liegt ein Fall eines besonders krassen Ermittlungsfehlers im Sinne der VwGH Judikatur vor. Es kann vor diesem Hintergrund nicht dem Verwaltungsgericht zugesonnen werden, sämtliche Ermittlungsschritte, die für die abschließende Beurteilung der Angelegenheit erforderlich sind, selbst und quasi an Stelle der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
zu B)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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