W182 1315211-3•BVwG W182 1315211-3
W182 1315211-3Federal Administrative CourtJun 26, 2015
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Aufenthaltsberechtigung,<br/>besonders schweres Verbrechen, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>strafrechtliche Verurteilung
W182 1315211-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015, Zl. 742449006/140006667, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 2, 55 und 57 Asylgesetz 2005
(AsylG 2005) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation , gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Muslim, reiste am 03.12.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2004 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 04 24.490-BAL, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 erteilt (Spruchpunkt III.).
Eine gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.01.2012, Zl. D7 315211-2/2008/24E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 7 AsylG 1997, als unbegründet abgewiesen.
1.2. Mit Schreiben vom 08.09.2008 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 23.09.2008 wurde dem BF die Absicht mitgeteilt, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
In weiterer Folge wurden eine Reihe von Stellungnahmen des BF beim Bundesasylamt eingebracht, in denen im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beim BF weiterhin vorliegen würden.
Eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erfolgte seitens des Bundesasylamtes nicht.
1.3. Mit Urteil eines Landesgerichts vom Mai 2010 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Aus dem Urteil geht hervor, dass der BF im September 2009 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter maskiert in einem Wettbüro einen dortigen Angestellten mit einer Pistole bzw. ein an dessen Rippe angesetztes Messer bedroht habe, den Angestellten zum Aufsperren der Kassenlade gezwungen und daraus insgesamt € 1.825,-- Bargeld entnommen habe. Bei der Strafbemessung wurde vom Schöffensenat kein Umstand als mildernd gewertet, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe.
Der BF wurde während seines Aufenthaltes in Österreich bereits zuvor mehrfach gerichtlich rechtskräftig verurteilt.
Einer Berufung des BF gegen das Urteil vom Mai 2010 wurde mit Urteil eines Oberlandesgerichts vom Februar 2011 insoweit stattgegeben, als das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch darin abgeändert wurde, dass unter Bedachtnahme auf ein Urteil eines Landesgerichts vom April 2010 gemäß den §§ 31 Abs. 1, 40 StGB über den BF eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren, zehn Monaten und 16 Tagen verhängt werde.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom Dezember 2010 zurückgewiesen.
1.4. In einer Einvernahme am 13.01.2010 wurde dem BF, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Untersuchungshaft befand, seitens des Bundesasylamts die Möglichkeit eingeräumt, hinsichtlich der Prüfung der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Gründe darzutun, die einer Rückkehr ins Herkunftsland bzw. nach Tschetschenien entgegenstehen würden. Zu seinen Familienverhältnissen brachte er im Wesentlichen vor, dass bis auf seine Frau und seine Kinder keine Familienangehörigen in Österreich seien. Der BF sei in Österreich bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF konnte auch keine Namen von Österreichern, zu denen er freundschaftliche Beziehungen pflegen würde, nennen, und begründete dies ua. damit, dass er "doch noch nicht so gut Deutsch" könne (vgl. As 1393).
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF mit Schreiben vom 25.09.2014 sowie 26.11.2014 Gelegenheit gegeben, schriftlich zur geplanten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen Stellung zu nehmen, wobei er in seinen Schreiben vom 15.10.2014 sowie 09.12.2014 dazu im Wesentlichen ausführte, ein Kämpfer gegen das Kadyrov-Regime gewesen zu sein und auf einer Todesliste seiner Gegner zu stehen. Wegen der Erlebnisse im Krieg leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zu seinen familiären Verhältnissen brachte er im Wesentlichen vor, dass er vor seiner Haft mit seiner Familie in Österreich zusammengewohnt habe, er aber nach seiner Haftentlassung nicht beabsichtige, wieder bei seiner Familie zu wohnen, da seine Ehe geschieden sei und seine Ex-Frau sich derzeit in Polen befinde. Er habe aber vor, seine (drei minderjährigen) Kinder nach der Haft zu sich zu nehmen. Seine Eltern und seine Schwester würden in Tschetschenien leben. Der BF sei in Österreich auch nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der dem BF mit Bescheid vom 25.09.2007, Zl 04 24.490-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde begründend im Wesentlichen auf die rechtskräftige Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens verwiesen. Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Herkunftsland als aktives Mitglied einer illegalen bewaffneten Gruppierung zur Fahndung ausgeschrieben sei. Aufgrund der im Fall des BF weiterbestehenden Voraussetzungen für einen Refoulementschutz sei gemäß Spruchpunkt II. zu entscheiden gewesen. Einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG stehe insbesondere die rechtskräftige Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens entgegen. Da im Fall des BF keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde, komme eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen entsprechend § 58 Abs. 2 AsylG schon von vornherein nicht in Betracht. Weiters habe der BF im Bundesgebiet keine familiären Bindungen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sei gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.
1.6. Gegen den im Spruch genannten Bescheid, "mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt wurde und dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen wurde sowie dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde", erhob der BF innerhalb offener Frist "wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens" Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen die Bestimmung des § 9 Abs. 1 und 2 AsylG zitiert, und ausgeführt, dass im Fall des BF die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen würden. Die Behörde habe im Fall des BF eine unrichtige Interessensabwägung vorgenommen, da sie sonst feststellen hätte müssen, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Falle des BF trotz seiner strafrechtlichen Verurteilungen unverhältnismäßig wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung bei der gebotenen Prognosebeurteilung nicht auf die strafgerichtliche(n) Verurteilung(en) als solche an, sondern sei vielmehr eine aktuelle Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lasse (vgl. zB VwGH 14.06.2012, Zl. 2011/21/0278; VwGH 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072). Der BF lebe getrennt von seiner Ehefrau und habe drei minderjährige Kinder. Er wolle eine Arbeit suchen und arbeiten, Geld verdienen und seine Kinder unterstützen. Er beherrsche bereits sehr gut die deutsche Sprache und könne problemlos in der deutschen Sprache kommunizieren. Auch in der Justizanstalt gehe er einer regelmäßigen Arbeit nach und gelte stets als fleißige und zuverlässige Arbeitskraft.
Vom BF wurde in der Beschwerdeschrift beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, eventualiter den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
1.7. Der BF befindet sich aktuell in Justizhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem BF, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 04 24.490-BAL, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 erteilt.
In der Folge wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom Mai 2010 (rechtskräftig seit Februar 2011) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren, zehn Monaten und 16 Tagen verurteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig ist.
Im Übrigen wird der oben dargestellte Verfahrensgang als entscheidungsrelevant festgestellt.
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerdeschrift vom 18.03.2015 sowie Anfragedaten des zentralen Melderegisters vom 26.06.2015.
Die Feststellungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz und der darauffolgenden Aberkennung desselben sowie zu der strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 01.04.2015.
2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
§ 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 legen Tatbestände fest, deren Erfüllung eine amtswegige Aberkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten nach sich ziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Gemäß § 9 Abs. 2, letzter Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
3.2.2. Der BF wurde wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren, zehn Monaten und 16 Tagen rechtskräftig verurteilt. § 143 1. Satz 2. Fall StGB sieht einen Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Tatbestand stellt damit ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar. Die Begehung der Straftat bzw. die Verurteilung des BF erfolgte zudem nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl. VfGH 16.12.2010, Zl. U1769/10).
Damit ist die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ebenso wie die ausgesprochene Feststellung, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Spruchpunkt II.), nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für Spruchpunkt III.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen bemängelt, dass das Bundesamt von einer (positiven) Prognosebeurteilung abgesehen hat. Angesichts des Umstandes, dass der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG allein auf die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) abstellt, kommt einer derartigen Rüge jedoch kaum Relevanz zu. Die Beschwerde zielt offensichtlich auf den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 (Gefahr für die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich) ab, was aber im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde nicht herangezogen wurde, da eben ein Verbrechenstatbestand vorliegt. Unabhängig davon fehlt es für die Annahme einer dauerhaften Besserung des BF aber auch an einem adäquaten Beobachtungszeitraum, zumal der BF sich nach wie vor in Justizhaft befindet (vgl. etwa VwGH 28.08.2008, Zl. 2008/22/0652).
3.2.3. Auch der Entscheidung des Bundesamtes, dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen, ist nicht entgegenzutreten.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
Gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, solange deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
Der BF ist im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch ein Opfer von Gewalt. Einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 Z 1 an den BF steht bereits dessen rechtskräftige Verurteilung wegen schweren Raubes durch ein inländisches Gericht entgegen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. Gleiches gilt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, zumal die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 leg.cit. nicht vorlagen. Der Aufenthalt des BF ist nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet, dem BF droht keine aufenthaltsbeendende Maßnahme und sohin diesbezüglich auch kein in Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanter Eingriff in ein allenfalls im Inland etabliertes Familien- bzw. Privatleben. Eine Entscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG war sohin weder erforderlich noch geboten.
3.3. 1 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.3.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3.3. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Die Vorbringen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Der maßgebliche Sachverhalt war sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, weshalb von einer Verhandlung abgesehen wurde (vgl. dazu auch VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11, diesem folgend VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017; VwGH 21.08.2014, Zl. 2014/21/0039).
Zu Spruchteil B):
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Punkten II.3.2. und II.3.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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