BVwG W159 1433955-2

W159 1433955-2Federal Administrative CourtJun 26, 2015

Regest

aufschiebende Wirkung

Full text

BVwG W159 1433955-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1433955.2.00

Spruch

W159 1433955-2/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zl. 830286303/1728711, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe, gelangte am 05.03.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 06.03.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 14.03.2013, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteils II. gemäß § 8 Abs. 1 leg cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013, Zl. XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis ist mit der Zustellung am 08.06.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer fuhr in der Folge nach Schweden, wo er in der Folge ebenfalls einen Asylantrag stellte und wurde von dort nach Österreich auf dem Luftwege zurückgeschoben. Am 07.10.2013 stellte er den verfahrensgegenständlichen, nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme am 08.10.2013 gab er an, dass wohl seine alten Fluchtgründe noch aufrecht sein, aber das nach seiner Ausreise aus Afghanistan seine Schwester und ihr Ehemann mehrmals von der Familie seiner (ehemaligen) Freundin bedroht worden seien, wobei seine Schwester vergewaltigt und ihr Ehemann mit einem Messer verletzt worden sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Feindschaft mit XXXX habe, einem Kommandanten von XXXX, und deswegen nicht nach Afghanistan könne.

Bei der Einvernahme am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 01.06.2015 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan vom Bruder seiner ehemaligen Freundin getötet zu werden, außerdem "gehe der Krieg Richtung Norden"; außer einer Tötung durch den Bruder seiner ehemaligen Freundin fürchte er auch eine Ermordung durch die Taliban. Der Bruder seiner ehemaligen Freundin arbeite als Kommandant bei XXXX XXXX und hätten seine Leute seine Schwester vergewaltigt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 11.06.2015, Zl.XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2013, gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF in entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, Beschwerde an den "Asylgerichtshof". Darin wurde vorgebracht, dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan seit der Entscheidung über den ersten Asylantrag verschlechtert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 17 Abs. 4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Kriterien des § 17 Abs. 1 BFA-VG im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Vorbringen und die komplexe und volatile Lage in Afghanistan im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden (vgl. auch BVwG vom 03.03.2015, W182 2101512-1).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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