L513 2013886-2•BVwG L513 2013886-2
L513 2013886-2Federal Administrative CourtJun 26, 2015
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Pflichtversicherung
L513 2013886-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. F. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA MMag. Christoph DOPPELBAUER, 4600 Wels, Vogelweiderstr. 9, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 16.07.2014, VSNR 2611 220570/41, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 21.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle OÖ (in der Folge: SVA), die bescheidmäßige Feststellung der mit dem Kontoauszug 2. Quartal 2014 vom 26.04.2014 vorgeschriebenen Beträge für das Jahr 2012.
Da die Feststellung der GSVG Pflichtversicherung für das Jahr 2012 eine Vorfrage zur Feststellung der Beitragspflicht darstellt, war zunächst über die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 mittels Bescheid abzusprechen.
2. Mit Bescheid vom 15.07.2014, VSNR 2611 220570/41, stellte die SVA fest, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2001 als "Personalcoach" selbständig erwerbstätig wäre. In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26.11.2013 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 11.549,62 ausgewiesen bzw. wurden diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unterlag der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 auch der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG. Im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 wären auch ein geringfügiges Dienstverhältnis sowie der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld beim Beschwerdeführer vorgelegen.
Mit Schreiben vom 12.06.2014 und 18.06.2014 wäre der Beschwerdeführer nachweislich über den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme von der SVA informiert und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Vom Beschwerdeführer wären keine Einwände erhoben worden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr neben diesen Erwerbstätigkeiten auch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben bzw. eine Pension oder sonstige Geldleistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Arbeitslosenversicherung beziehen und die Beitragsgrundlagen im betreffenden Kalenderjahr aus sämtlicher der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten nicht den in § 4 Abs 1 Z 6 GSVG angeführten Betrag übersteigt; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gem. § 2 Abs 1 Z 4 zweiter Satz abgegen haben.
Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wäre festzustellen, dass diese unstrittig aus der Tätigkeit als "Personalcoach" stammen würden. Es ergebe sich daher, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und daher eine betriebliche Tätigkeit vorliege.
Da durch die Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2012 in der Höhe von € 11.549,64 die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschritten sei, sei die Pflichtversicherung festzustellen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2014 fristgerecht Beschwerde und bekämpfte diesen in vollem Umfang. Nicht bestritten werde, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Versicherungsgrenze überschritten hätten, sodass die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 1 GSVG nicht anzuwenden wäre. Rechtsirrig wäre jedoch, dass der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, da eine Betriebsunterbrechung eine Versicherungspflicht unterbreche. So habe der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.07.2012 bis 31.08.2012 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Einkünfte während diesem Zeitraum würden daher im Widerspruch zum Kinderbetreuungsgeld stehen. Die Behörde wäre aus Anlass der Feststellung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zur amtswegigen Wahrheitserforschung verpflichtet gewesen. Dies auch dann, wenn der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sein sollte. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld schließe eine betriebliche Tätigkeit für denselben Zeitraum aus. Der Beschwerdeführer habe erst im Oktober 2012 wieder seine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Aus den zur Vorlage gebrachten Rechnungen wäre zu entnehmen, dass im Zeitraum 01.07.2012 bis 30.09.2012 keine betrieblichen Tätigkeiten entfaltet worden sind.
Vom Beschwerdeführer wird beantragt, den Bescheid aufzuheben, den angefochtenen Bescheid abzuändern und festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 01.01.2012 bis 30.06.2012 und 01.10.2012 bis 31.12.2012, nicht aber im Zeitraum 01.07.2012 bis 30.09.2012, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege, in eventu festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 01.01.2012 bis 30.06.2012 und 01.09.2012 bis 31.12.2012, nicht aber im Zeitraum 01.07.2012 bis 31.08.2012, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.
4. Mit Erkenntnis vom 27.05.2015 wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und die Versicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt.
5. Mit Bescheid vom 16.07.2014, VSNR 2611 220570/41, stellte die SVA fest, dass für den Beschwerdeführer die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 EUR 653,50, im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 EUR 962,47 und im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 EUR 653,50 betrage.
Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 114,36 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv 168,43 zu leisten. Für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung wäre ein monatlicher Beitrag in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 50,00 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv EUR 73,63 zu leisten. Weiters wäre für die Dauer der Pflichtversicherung zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG ein monatlicher Beitrag in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 10,00 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv EUR 14,73 zu leisten.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2014 fristgerecht Beschwerde und bekämpfte diesen in vollem Umfang. Gemäß § 25 GSVG wären für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte heranzuziehen. Gemäß GSVG darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten und ist die Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat der gem. § 48 GSVG festgesetzte Betrag (2012: EUR 4.935,00). Die belangte Behörde hätte festgestellt, dass in den Zeiträumen 1.1.2012 bis 30.6.2012 und 1.9.2012 bis 31.12.2012 eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG vorlag, sohin 10 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Die Behörde hätte im Bescheid vom 15.7.2014 auch festgestellt, dass im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012 eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG vorlag. Wie jedoch zu diesem Bescheid ausgeführt, war die betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum 1.7.2012 bis 30.9.2012 unterbrochen. Richtigerweise bestand daher auch nur in den Zeiträumen 1.1.2012 bis 30.6.2012 und 1.10.2012 bis 31.12.2012 eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG. Im Kalenderjahr 2012 lagen demnach 10 Beitragsmonate vor. Ausgehend hiervon bestimme sich die Höchstbemessungsgrundlage dieser 10 Beitragsmonate iHv 49.350,-. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass im Jahr 2012 durch den Beschwerdeführer versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG iHv EUR 50.760,-
erzielt worden wären. Schon die Einkünfte nach dem ASVG würde die Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG übersteigen.
Aufgrund dieses Umstandes wären auch keine Beiträge nach dem GSVG vorzuschreiben.
Vom Beschwerdeführer wird beantragt, den Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid abzuändern und festzustellen, dass die monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG mit 0 festgesetzt wird. Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ab dem Jahr 2001 als "Personalcoach" selbständig erwerbstätig.
Im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 unterlag der Beschwerdeführer auch der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG.
Im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 lag beim Beschwerdeführer ein geringfügiges Dienstverhältnis vor.
Im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 bezog der Beschwerdeführer pauschales Kinderbetreuungsgeld.
Der Einkommenssteuerbescheid 2012 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Beschwerdeführers in der Zeit von 01.01.2012 bis 31.12.2012 in der Höhe von € 11.549,62 aus. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG betrage vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 EUR 653,50, im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 EUR 962,47 und im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 EUR 653,50.
Dafür wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 114,36 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv 168,43 zu leisten. Für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung wäre ein monatlicher Beitrag in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 50,00 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv EUR 73,63 zu leisten. Weiters wäre für die Dauer der Pflichtversicherung zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG ein monatlicher Beitrag in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 10,00 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv EUR 14,73 zu leisten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Die Feststellung betreffend der zu leistenden Beiträge des Beschwerdeführers ergibt sich aus Berechnungen des im Verwaltungsakt inliegenden Bescheides der SVA.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der geltenden Fassung, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2006:
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) [...]
(3) [...]
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
Unstrittig liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vor, der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit iHv EUR 11.549,62 ausweist, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen. Laut Auskunft des Hauptverbandes hat der Beschwerdeführer im Jahr 2012 versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG iHv EUR 50.760,- bezogen.
Hinsichtlich der Prüfung, welche Versicherungsgrenze für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG heranzuziehen ist, ist immer eine kalenderjährliche Betrachtung anzustellen.
In seinem Erkenntnis vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben werden, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die
(2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der §§ 22 und 23 EStG 1988. Bezüglich der Frage, ob der ausdrücklichen Erwähnung "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" eine eigenständige Bedeutung zukommt, bringt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zum Ausdruck, was er darunter versteht. Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP) wollte man damit am Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpfen. Als Grund wird dafür genannt, dass die Versicherungspflicht auf die betriebliche Tätigkeit abstelle und Beginn und Ende derselben für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung sei. Mit dem an sich unklaren, weil nicht definierten Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird zunächst - wie Tomandl (ZAS 1998, 9) überzeugend vertritt - die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt hiebei keine entscheidende Rolle. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.
In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.
Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind vielmehr nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weiter betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z.B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (Hinweis E 18.12.2003, 2000/08/0068).
Für eine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit kommt es nicht darauf an, dass keine Einkünfte mehr erzielt wurden. Zwar tritt die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 - sofern keine Erklärung nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung abgegeben wurde - nur dann ein, wenn bestimmte jährliche Einkommensgrenzen überschritten werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass in jedem Monat der Tätigkeit Einkünfte erzielt werden (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0161).
Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Aus dem über das gesamte Jahr hinweg dargelegten Angebot und Versuch, Aufträge zu akquirieren, ergibt sich, dass die im Einkommensteuerbescheid bindend festgestellte betriebliche Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr ausgeübt wurde, so dass die Pflichtversicherung zutreffend für den gesamten Zeitraum festgestellt worden ist, weil es auf den Zeitraum der Ausübung der Tätigkeit, aus denen diese Einkünfte stammen, nicht ankommt (vgl. VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0205).
3.2. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen war, ist auf das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Pkt. I.4) zu verweisen.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass gemäß § 25 Abs 1 GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen, heranzuziehen wären und vermeint, dass daher in der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG nur 10 Beitragsmonate vorgelegen wären, da keine durchgehende Tätigkeit vorlag, ist auf genanntes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen, im dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen war.
Der vom Beschwerdeführer somit vorgebrachte Einwand, die versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem ASVG iHv EUR 50.760,-
würden die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG übersteigen, geht somit ins Leere, da von 12 Beitragsmonaten nach dem GSVG bei deren Berechnung auszugehen ist.
Demnach betrage für den Beschwerdeführer die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 EUR 653,50, im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 EUR 962,47 und im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 EUR 653,50. Der Beschwerdeführer ist somit verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 114,36 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv 168,43 zu leisten. Für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ist ein monatlicher Beitrag in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 50,00 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv EUR 73,63 zu leisten. Weiters ist für die Dauer der Pflichtversicherung zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG ein monatlicher Beitrag in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 10,00 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv EUR 14,73 zu leisten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, 2004/08/0044, und vom 19. November 2004,. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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