L504 2003973-1•BVwG L504 2003973-1
L504 2003973-1Federal Administrative CourtJun 26, 2015
Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis
L504 2003973-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 02.04.2012, Zl. 046-Mag.Kurz/MP 38/12, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit oa. Bescheid hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) im Spruch Folgendes ausgesprochen:
"Im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd § 41a ASVG wurden im Betrieb der XXXX , XXXX , Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt.
Die XXXX wird als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit Beitragsvorschreibung vom 08.03.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 31.649,01, wobei hier das auf dem Dienstgeberkonto 2051619 aufgrund der Ummeldung der Dienstnehmerin errechnete Guthaben in Höhe von EUR 27.706,31 infolge der Umbuchung mit dem nunmehr vorgeschriebenen Betrag gegenzurechnen ist, und mit Beitragsvorschreibung vom 09.05.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 2.610,10, wobei hier das auf dem Dienstgeberkonto 2051619 aufgrund der Ummeldung der Dienstnehmerin errechnete Guthaben in Höhe von EUR 2.560,69 infolge der Umbuchung mit dem nunmehr vorgeschriebenen Betrag gegenzurechnen ist, sowie Verzugszinsen gern § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von EUR 565,81 und EUR 13,84, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 4.571,76 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Die Verpflichtung wird unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 42 Abs 3, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 54, 58 Abs 1 und 2, 59 Abs 1 ASVG und § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ausgesprochen und nimmt Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 02.04.2012, GZ 046-Mag.Kurz/MP 37/12 sowie die Beitragsvorschreibungen vom 08.03.2011 und vom 09.05.2011 welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen."
In gegenständlichem Fall seien im Zuge der abgeschlossenen GPLA-Prüfung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 und der Soziaiversicherungserhebung für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2010 im Betrieb der XXXX , Melde- und Beitragsdifferenzen, das Beschäftigungsverhältnis der Dienstnehmerin XXXX (EE) betreffend, festgestellt worden.
Mit Versicherungspflichtbescheid vom 02.04.2012 sei festgestellt worden, dass EE von 01.01.2006 bis 28.02.2010 auf Grund der für den Betrieb der XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gern § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlegen sei.
EE sei seit 17.09.2003 als Reinigungskraft im Rahmen eines freien Dienstvertrages gern. § 4 Abs 4 ASVG beim Dienstgeber, einem Betreiber von Fitnesszentren, beschäftigt.
Frau EE habe monatlich EUR 900,-- netto zuzüglich ca. EUR 400,-- für das Reinigen der Maschinen und EUR 600,-- für die Grundreinigung erhalten. Die Entlohnung für diese Extrareinigungen wurde erst nach Kontrolle durch die Dienstgeberin bezahlt.
Gegenständlich ergebe sich - entgegen der Ansicht der Dienstgeberin - bei einer Gesamtbetrachtung aller ermittelten Umstände ganz klar, dass ein abhängiges Dienstverhältnis gern. § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG vorliege.
Im Zuge der Prüfung bzw. Erhebung sei die Ummeldung der Dienstnehmerin vom Dienstgeberkonto 2051619 für freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG auf das Konto 1031764 für Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 28.02.2010 erfolgt. Die Nachverrechnung erfolge wegen dieser Ummeldung auf Grundlage des von Frau EE erhaltenen Lohnes.
Desweiteren werden im Bescheid rechtliche Ausführung zur Begründung der Entscheidung getätigt.
2. Gegen diesen Bescheid hat die XXXX durch ihren Rechtsfreund innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben. Moniert wird darin, dass die Forderung nicht zu Recht bestünde, da ein freier Dienstvertrag iSd § 4 Abs 4 ASVG vorliege und nicht wie die GKK annehme, eine Dienstvertrag iSd § 4 Abs 1 u. 2 ASVG. Im Folgenden wird im Einspruch argumentativ dargelegt weshalb von einem freien Dienstvertrag ausgegangen werde.
3. Mit Bescheid vom 01.10.2012 hat der Landeshauptmann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und diese zuerkannt. Weiters wurde gegenständliches Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des aufgrund des Einspruches gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 02.04.2014 anhängigen Rechtsmittelverfahrens gem. § 38 AVG ausgesetzt.
4. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zl. 2003973, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.04.2012, GZ 046-Mag.Kurz/MP 37/12, als unbegründet abgewiesen und damit rechtskräftig festgestellt, dass EE im angegebenen Zeitraum Dienstnehmerin der XXXX iSd § 4 Abs 1 u. 2 ASVG war.
Das vom Landeshauptmann ausgesetzte Verfahren wird hiermit fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Siehe I. des hsg. Erkenntnis.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Mit dem zitierten Erkenntnis des BVwG wurde festgestellt, dass EE als Dienstnehmerin iSd § 4 Abs 1 u. 2 ASVG zu betrachten und nicht auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG beschäftigt war.
Die beschwerdeführende Partei bestritt im Einspruch bzw. in der Beschwerde - unter der Annahme eines Dienstvertrages - die die Höhe der Forderung und deren Berechnung bzw. rechtliche Begründetheit nicht. Es wurden lediglich Einwendungen gegen die Bewertung dieses Beschäftigungsverhältnisses als Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 1 u. 2 ASVG gemacht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Zudem liegt auch kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, (Vollversicherte und Teil versicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Abs 1 ASVG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 44 Abs 1 ASVG gilt als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst.
Gemäß § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 49 Abs 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld und sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen. Gemäß § 54 Abs 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge von dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs 1 leg cit zu entrichten.
Gemäß § 6 Abs 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhälthisses ein. Gemäß Abs 2 leg. cit. sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und anfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden.
Gemäß § 58 Abs 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Als Dienstgeber schuldet die XXXX ihre und die auf die Dienstnehmerin EE entfallenden Beiträge und muss sie zur Gänze einbezahlen. Die Berechnung ergibt sich aus I. des hsg. Erkenntnis des BVwG und dem darin dargestellten Spruch des angefochtenen Bescheides. Die Höhe der Nachforderung wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank veriautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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